VWBES.2023.229
Unterhaltsverträge
13. September 2023Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
13. September 2023
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Frey
Oberrichter
Müller
Gerichtsschreiberin
Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Unterhaltsverträge
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin oder Mutter), geb. 1990, und B.___ (im Folgenden:
Beschwerdegegner 2 oder Vater), geb. 1986, sind die Eltern von C.___, geb. […]
2014, und D.___, geb. […] 2018.
2. Am
28. Februar 2023 schlossen die unverheirateten Eltern mit Hilfe der [...]
GmbH je einen Unterhaltsvertrag über den vom Vater geschuldeten Unterhalt an
die beiden Töchter.
3. Mit
Entscheid vom 9. Juni 2023 genehmigte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, KESB (im Folgenden: Beschwerdegegnerin
1), die beiden Unterhaltsverträge.
4. Mit Eingabe
vom 5. Juli 2023 gelangte die Mutter mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte die detaillierte Überprüfung des Sachverhalts.
5. Mit Eingabe
vom 20. Juli 2023 schloss die KESB sinngemäss auf Abweisung und verwies
auf ihre Entscheide und die Akten.
6. Auf die
Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314
Abs. 1 ZGB, § 130 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin
ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Zuständig
zur Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung ist ausserhalb eines hängigen
gerichtlichen Verfahrens die KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Anfechtungsobjekte
sind die Entscheide der KESB vom 9. Juni 2023, in welchen sie die beiden Unterhaltsverträge
vom 28. Februar 2023 genehmigte. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450
ff. ZGB. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.
2.2
Die
Genehmigung eines Unterhaltsvertrags beinhaltet eine materielle Prüfung, ob der
Unterhaltsvertrag den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und den qualitativen
Aspekten (Dauer, Indexierung, etc.) sowie dem freien Willen und reiflicher
Überlegung der Betroffenen entspricht. Dies erfordert eine konkrete Ermittlung
der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime. Die Genehmigung ist zu
erteilen oder zu verweigern und die massgebenden Umstände sind im Entscheid
anzuführen (Roelli Bruno, in: Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.),
Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, Art. 1-456 ZGB - PartG, 3.
Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, N 5 zu Art. 287). Ziel dabei ist die Wahrung
der Interessen des Kindes, die Vollstreckbarkeit der Regelung, die rechtliche
Zulässigkeit und die inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285
ZGB (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 287 N 14).
3.
Die
Vorinstanz begründete ihre Genehmigung der Unterhaltsverträge insbesondere
damit, dass die vereinbarten Unterhaltsverträge angemessen erschienen und die
Unterhaltsverträge die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthielten.
4.
Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, die KESB habe die
Unterhaltsverträge als angemessen angesehen und beurteilt. Fakt sei jedoch,
dass gemäss den beiden Verträgen der Kindsvater zu keinen monatlichen
Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne und deshalb die Beglaubigung
nicht sinnvoll erscheine, da mit den vorliegenden Verträgen kein
Forderungsgrund gegenüber dem Kindsvater geltend gemacht und auch keine
Alimentenbevorschussung über das Oberamt angemeldet werden könne. Sie werde
daher fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen sein und sich weiter verschulden.
Der Vater sei mit den beglaubigten Unterhaltsverträgen der KESB gänzlich aus
der Verantwortung gezogen worden. Fraglich sei, wie die KESB mit der
Beglaubigung der beiden Unterhaltsverträge den Interessenschutz gegenüber ihr
als Mutter und ihren beiden Töchtern begründe.
5.1
Den beiden
Unterhaltsverträgen lässt sich entnehmen, dass dem Vater, der grundsätzlich zur
Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, da die Obhut der beiden Kinder zu
100.
% bei der Mutter ist, in jeder Phase ein tiefes hypothetisches
Einkommen in der Höhe von CHF 2'950.00 angerechnet wurde. Offenbar
arbeitet der Vater im Stundenlohn und generiert ein tiefes, schwankendes
Einkommen. Das hypothetische Einkommen deckt sein betreibungsrechtliches
Existenzminimum nicht, weshalb ein Manko bezüglich der Unterhaltsbeträge
festgelegt werden musste, da ein Eingriff in dessen betreibungsrechtliches
Existenzminimum nicht gestattet ist. Folglich wurde der Vater nicht
verpflichtet, Unterhalt für seine beiden Kinder zu bezahlen. Die Mutter
arbeitet nicht und lebt von der Sozialhilfe.
5.2
Einem
Elternteil, der seine Erwerbskraft nicht vollständig ausschöpft, kann ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm
zumutbar und möglich ist. Die Möglichkeit bestimmt sich anhand von Faktoren wie
Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage,
Erziehungspflichten. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist
eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte
Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Im
Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die
Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen
Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E.
5.1.1, mit weiteren Hinweisen).
5.3
Unklar
ist, wie die KESB die Unterhaltsbeträge und die finanziellen Verhältnisse,
insbesondere die Festlegung des hypothetischen Einkommens des Vaters,
überprüfen konnte. In den Akten liegt nichts dergleichen, was z.B. die
Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Vaters ermöglicht hätte. Auch andere
Belege über Einnahmen und Ausgaben liegen schlicht nicht vor. Ohne Überprüfung
dieser Unterlagen kann ein Unterhaltsvertrag nicht genehmigt werden. Der Vater
ist 37 Jahre jung. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, über welche Ausbildung
er verfügt und ob er z.B. gesundheitlich angeschlagen ist. Dem Gericht erschliesst
sich nicht, wieso ihm in jeder Phase ein hypothetisches Einkommen in
bescheidener Höhe angerechnet wurde. Eine Überprüfung der Angemessenheit der
Unterhaltsbeiträge war und ist nun auch dem Gericht – zumindest anhand der dem
Gericht vorliegenden Akten – nicht möglich. Die KESB wäre insbesondere gehalten
gewesen, zu überprüfen, ob der Unterhaltsvertrag den quantitativen Aspekten gemäss
Art. 285 f. ZGB (Bedürfnisse der Kinder, Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern) entspricht. Dies tat sie nicht, weshalb die
Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Dabei wird zu klären sein, ob
insbesondere die Höhe des hypothetischen Einkommens, die Mietkosten, usw. des
Vaters angemessen sind, diesbezüglich sind entsprechende Unterlagen einzuholen.
Ebenfalls wird die KESB zu prüfen haben, ob bei dieser Ausgangslage ein
Prozessbeistand einzusetzen ist. Daran ändert nichts, dass die Mutter den nun
angefochtenen Unterhaltsvertrag am 28. Februar 2023 unterzeichnet und damit ihr
Einverständnis erklärt hat. Das Kindswohl geht vor.
6.
Die
Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist
gutzuheissen. Die Entscheide der KESB Olten-Gösgen vom 9. Juni 2023 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz
zurückgewiesen.
7.
Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der KESB Olten-Gösgen
vom 9. Juni 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler