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Entscheid

VWBES.2023.229

Unterhaltsverträge

13. September 2023Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

13. September 2023

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Frey

Oberrichter

Müller

Gerichtsschreiberin

Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Unterhaltsverträge

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin oder Mutter), geb. 1990, und B.___ (im Folgenden:

Beschwerdegegner 2 oder Vater), geb. 1986, sind die Eltern von C.___, geb. […]

2014, und D.___, geb. […] 2018.

2. Am

28. Februar 2023 schlossen die unverheirateten Eltern mit Hilfe der [...]

GmbH je einen Unterhaltsvertrag über den vom Vater geschuldeten Unterhalt an

die beiden Töchter.

3. Mit

Entscheid vom 9. Juni 2023 genehmigte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, KESB (im Folgenden: Beschwerdegegnerin

1), die beiden Unterhaltsverträge.

4. Mit Eingabe

vom 5. Juli 2023 gelangte die Mutter mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte die detaillierte Überprüfung des Sachverhalts.

5. Mit Eingabe

vom 20. Juli 2023 schloss die KESB sinngemäss auf Abweisung und verwies

auf ihre Entscheide und die Akten.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 314

Abs. 1 ZGB, § 130 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin

ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Zuständig

zur Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung ist ausserhalb eines hängigen

gerichtlichen Verfahrens die KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Anfechtungsobjekte

sind die Entscheide der KESB vom 9. Juni 2023, in welchen sie die beiden Unterhaltsverträge

vom 28. Februar 2023 genehmigte. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450

ff. ZGB. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde

Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.

2.2

Die

Genehmigung eines Unterhaltsvertrags beinhaltet eine materielle Prüfung, ob der

Unterhaltsvertrag den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und den qualitativen

Aspekten (Dauer, Indexierung, etc.) sowie dem freien Willen und reiflicher

Überlegung der Betroffenen entspricht. Dies erfordert eine konkrete Ermittlung

der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime. Die Genehmigung ist zu

erteilen oder zu verweigern und die massgebenden Umstände sind im Entscheid

anzuführen (Roelli Bruno, in: Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.),

Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, Art. 1-456 ZGB - PartG, 3.

Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, N 5 zu Art. 287). Ziel dabei ist die Wahrung

der Interessen des Kindes, die Vollstreckbarkeit der Regelung, die rechtliche

Zulässigkeit und die inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285

ZGB (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 287 N 14).

3.

Die

Vorinstanz begründete ihre Genehmigung der Unterhaltsverträge insbesondere

damit, dass die vereinbarten Unterhaltsverträge angemessen erschienen und die

Unterhaltsverträge die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthielten.

4.

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, die KESB habe die

Unterhaltsverträge als angemessen angesehen und beurteilt. Fakt sei jedoch,

dass gemäss den beiden Verträgen der Kindsvater zu keinen monatlichen

Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne und deshalb die Beglaubigung

nicht sinnvoll erscheine, da mit den vorliegenden Verträgen kein

Forderungsgrund gegenüber dem Kindsvater geltend gemacht und auch keine

Alimentenbevorschussung über das Oberamt angemeldet werden könne. Sie werde

daher fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen sein und sich weiter verschulden.

Der Vater sei mit den beglaubigten Unterhaltsverträgen der KESB gänzlich aus

der Verantwortung gezogen worden. Fraglich sei, wie die KESB mit der

Beglaubigung der beiden Unterhaltsverträge den Interessenschutz gegenüber ihr

als Mutter und ihren beiden Töchtern begründe.

5.1

Den beiden

Unterhaltsverträgen lässt sich entnehmen, dass dem Vater, der grundsätzlich zur

Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, da die Obhut der beiden Kinder zu

100.

% bei der Mutter ist, in jeder Phase ein tiefes hypothetisches

Einkommen in der Höhe von CHF 2'950.00 angerechnet wurde. Offenbar

arbeitet der Vater im Stundenlohn und generiert ein tiefes, schwankendes

Einkommen. Das hypothetische Einkommen deckt sein betreibungsrechtliches

Existenzminimum nicht, weshalb ein Manko bezüglich der Unterhaltsbeträge

festgelegt werden musste, da ein Eingriff in dessen betreibungsrechtliches

Existenzminimum nicht gestattet ist. Folglich wurde der Vater nicht

verpflichtet, Unterhalt für seine beiden Kinder zu bezahlen. Die Mutter

arbeitet nicht und lebt von der Sozialhilfe.

5.2

Einem

Elternteil, der seine Erwerbskraft nicht vollständig ausschöpft, kann ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm

zumutbar und möglich ist. Die Möglichkeit bestimmt sich anhand von Faktoren wie

Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage,

Erziehungspflichten. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist

eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte

Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Im

Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die

Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen

Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E.

5.1.1, mit weiteren Hinweisen).

5.3

Unklar

ist, wie die KESB die Unterhaltsbeträge und die finanziellen Verhältnisse,

insbesondere die Festlegung des hypothetischen Einkommens des Vaters,

überprüfen konnte. In den Akten liegt nichts dergleichen, was z.B. die

Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Vaters ermöglicht hätte. Auch andere

Belege über Einnahmen und Ausgaben liegen schlicht nicht vor. Ohne Überprüfung

dieser Unterlagen kann ein Unterhaltsvertrag nicht genehmigt werden. Der Vater

ist 37 Jahre jung. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, über welche Ausbildung

er verfügt und ob er z.B. gesundheitlich angeschlagen ist. Dem Gericht erschliesst

sich nicht, wieso ihm in jeder Phase ein hypothetisches Einkommen in

bescheidener Höhe angerechnet wurde. Eine Überprüfung der Angemessenheit der

Unterhaltsbeiträge war und ist nun auch dem Gericht – zumindest anhand der dem

Gericht vorliegenden Akten – nicht möglich. Die KESB wäre insbesondere gehalten

gewesen, zu überprüfen, ob der Unterhaltsvertrag den quantitativen Aspekten gemäss

Art. 285 f. ZGB (Bedürfnisse der Kinder, Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern) entspricht. Dies tat sie nicht, weshalb die

Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Dabei wird zu klären sein, ob

insbesondere die Höhe des hypothetischen Einkommens, die Mietkosten, usw. des

Vaters angemessen sind, diesbezüglich sind entsprechende Unterlagen einzuholen.

Ebenfalls wird die KESB zu prüfen haben, ob bei dieser Ausgangslage ein

Prozessbeistand einzusetzen ist. Daran ändert nichts, dass die Mutter den nun

angefochtenen Unterhaltsvertrag am 28. Februar 2023 unterzeichnet und damit ihr

Einverständnis erklärt hat. Das Kindswohl geht vor.

6.

Die

Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der

Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist

gutzuheissen. Die Entscheide der KESB Olten-Gösgen vom 9. Juni 2023 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz

zurückgewiesen.

7.

Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der KESB Olten-Gösgen

vom 9. Juni 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler