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Entscheid

VWBES.2023.231

Führerausweisentzug

12. Oktober 2023Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023

entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten

wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h (nach

Sicherheitsabzug), begangen am 11. April 2023, 14:04 Uhr, in Balsthal.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 6. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Anträgen auf deren Aufhebung und Verhängung einer angemessenen Geldstrafe.

3. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2023

beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer äusserte sich

mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) zu diesen Ausführungen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde im Wesentlichen damit, sein Arbeitsplatz befinde sich 50 Kilometer von

seinem Wohnort entfernt. Er sei darauf angewiesen, jeden Morgen um 5 Uhr

beginnen zu können. Zu dieser Zeit stünden ihm keine geeigneten öffentlichen

Verkehrsmittel zur Verfügung und es gebe niemand, mit dem er zur Arbeit fahren

könnte. Sein Arbeitgeber gestatte keine verspäteten Arbeitsbeginne, da sie nach

einem strikten Zeitplan arbeiten würden. Wenn er drei Monate nicht zur Arbeit

fahren könne, gerate seine Existenzgrundlage in ernste Gefahr. Zu

berücksichtigen sei zudem, dass er geschieden und Vater einer Tochter sei, die

jedes zweite Wochenende bei ihm verbringe. Sie lebe in einer Entfernung von 150

Kilometern. Ohne Führerausweis könne er sie nicht abholen. Im Weiteren lebten

seine Eltern in [...] und sein Vater leide an einer schweren Krankheit. Es

komme vor, dass er ihn an manchen Wochenenden besuche. Er ersuche daher um

Verhängung einer angemessenen Geldstrafe statt eines Führerausweisentzugs.

3.1

Diesbezüglich ist zunächst

festzuhalten, dass das Gesetz keine Geldstrafe anstelle eines

Führerausweisentzugs vorsieht.

3.2

Nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem

Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung

(Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche

Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine

schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das

Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise

Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv

schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung

25.

km/h innerorts (wobei eine Beschränkung auf 60 km/h statt 50 km/h es

nicht rechtfertigt, von der üblichen Schwelle von 25 km/h abzuweichen), 30 km/h

ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der

konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser

automobilistischer Leumund. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel

mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde

allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine

Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin

aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht

oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile des Bundesgerichts 1C_354/2022 vom

10.

Juli 2023 E. 4.2.3, 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 6B_326/2017

vom 20 November 2017 E. 1.1 je mit Hinweisen).

3.3

Vorliegend hat der Beschwerdeführer

die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h (nach dem

Sicherheitsabzug) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere Umstände

werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. Einvernahme

vom 22. Mai 2023), womit Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt ist.

4.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der

Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei

Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,

ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art.

16.

Abs. 3 SVG).

4.2

Der Beschwerdeführer macht wie

erwähnt in erster Linie geltend, er könne nicht mit öffentlichen

Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, da sein Arbeitsbeginn bereits um fünf Uhr

sei und er mit niemandem fahren könne.

4.3

Es ist nachvollziehbar, dass ein

dreimonatiger Führerausweisentzug den Beschwerdeführer unter diesen Umständen vor

grosse Schwierigkeiten stellt und ihn hart trifft (sollte es ihm nicht möglich

sein, mit seiner Partnerin zur Arbeit zu fahren, vgl. Einvernahme vom 22. Mai

2023, Rz 6). Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs.

3.

Satz 2 SVG darf indessen dennoch nicht unterschritten werden. Dies hat das

Bundesgericht in aktuellen Entscheiden erneut bestätigt. Im Entscheid

1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es festgehalten, es möge zwar

zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als

Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der

Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit

einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt. Den

Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei

Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die

Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die

Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen. In den

Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom 13. März

2023.

(E. 3.2) hielt es ebenfalls fest, die für die Widerhandlung vorgesehene

Mindestentzugsdauer dürfe auch bei beruflich auf den Führerausweis angewiesenen

Personen nicht unterschritten werden. Im Entscheid 1C_589/2021 war ein Inhaber

einer Firma betroffen, die Waren auslieferte, weshalb der Beschwerdeführer

während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen könne und im

Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker, der als selbstständiger

Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen war.

4.4

Gestützt auf diese Erwägungen war es

der Vorinstanz somit vorliegend nicht möglich, von der Mindestentzugsdauer von

drei Monaten abzuweichen.

Der Beschwerdeführer ist darauf

hinzuweisen, dass seinen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im Rahmen des

Vollzugs Rechnung getragen werden kann, z.B. indem der Zeitpunkt des Entzugs

nach Rücksprache mit ihm festgelegt wird (Urteil 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.

5, 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.

Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier