VWBES.2023.231
Führerausweisentzug
12. Oktober 2023Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023
entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten
wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h (nach
Sicherheitsabzug), begangen am 11. April 2023, 14:04 Uhr, in Balsthal.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 6. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Anträgen auf deren Aufhebung und Verhängung einer angemessenen Geldstrafe.
3. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2023
beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements
die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer äusserte sich
mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) zu diesen Ausführungen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde im Wesentlichen damit, sein Arbeitsplatz befinde sich 50 Kilometer von
seinem Wohnort entfernt. Er sei darauf angewiesen, jeden Morgen um 5 Uhr
beginnen zu können. Zu dieser Zeit stünden ihm keine geeigneten öffentlichen
Verkehrsmittel zur Verfügung und es gebe niemand, mit dem er zur Arbeit fahren
könnte. Sein Arbeitgeber gestatte keine verspäteten Arbeitsbeginne, da sie nach
einem strikten Zeitplan arbeiten würden. Wenn er drei Monate nicht zur Arbeit
fahren könne, gerate seine Existenzgrundlage in ernste Gefahr. Zu
berücksichtigen sei zudem, dass er geschieden und Vater einer Tochter sei, die
jedes zweite Wochenende bei ihm verbringe. Sie lebe in einer Entfernung von 150
Kilometern. Ohne Führerausweis könne er sie nicht abholen. Im Weiteren lebten
seine Eltern in [...] und sein Vater leide an einer schweren Krankheit. Es
komme vor, dass er ihn an manchen Wochenenden besuche. Er ersuche daher um
Verhängung einer angemessenen Geldstrafe statt eines Führerausweisentzugs.
3.1
Diesbezüglich ist zunächst
festzuhalten, dass das Gesetz keine Geldstrafe anstelle eines
Führerausweisentzugs vorsieht.
3.2
Nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem
Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung
(Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche
Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine
schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das
Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise
Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv
schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung
25.
km/h innerorts (wobei eine Beschränkung auf 60 km/h statt 50 km/h es
nicht rechtfertigt, von der üblichen Schwelle von 25 km/h abzuweichen), 30 km/h
ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der
konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser
automobilistischer Leumund. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel
mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde
allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine
Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin
aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht
oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile des Bundesgerichts 1C_354/2022 vom
10.
Juli 2023 E. 4.2.3, 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 6B_326/2017
vom 20 November 2017 E. 1.1 je mit Hinweisen).
3.3
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h (nach dem
Sicherheitsabzug) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere Umstände
werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. Einvernahme
vom 22. Mai 2023), womit Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt ist.
4.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der
Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei
Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,
ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art.
16.
Abs. 3 SVG).
4.2
Der Beschwerdeführer macht wie
erwähnt in erster Linie geltend, er könne nicht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, da sein Arbeitsbeginn bereits um fünf Uhr
sei und er mit niemandem fahren könne.
4.3
Es ist nachvollziehbar, dass ein
dreimonatiger Führerausweisentzug den Beschwerdeführer unter diesen Umständen vor
grosse Schwierigkeiten stellt und ihn hart trifft (sollte es ihm nicht möglich
sein, mit seiner Partnerin zur Arbeit zu fahren, vgl. Einvernahme vom 22. Mai
2023, Rz 6). Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs.
3.
Satz 2 SVG darf indessen dennoch nicht unterschritten werden. Dies hat das
Bundesgericht in aktuellen Entscheiden erneut bestätigt. Im Entscheid
1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es festgehalten, es möge zwar
zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als
Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der
Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit
einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt. Den
Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei
Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die
Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die
Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen. In den
Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom 13. März
2023.
(E. 3.2) hielt es ebenfalls fest, die für die Widerhandlung vorgesehene
Mindestentzugsdauer dürfe auch bei beruflich auf den Führerausweis angewiesenen
Personen nicht unterschritten werden. Im Entscheid 1C_589/2021 war ein Inhaber
einer Firma betroffen, die Waren auslieferte, weshalb der Beschwerdeführer
während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen könne und im
Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker, der als selbstständiger
Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen war.
4.4
Gestützt auf diese Erwägungen war es
der Vorinstanz somit vorliegend nicht möglich, von der Mindestentzugsdauer von
drei Monaten abzuweichen.
Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass seinen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im Rahmen des
Vollzugs Rechnung getragen werden kann, z.B. indem der Zeitpunkt des Entzugs
nach Rücksprache mit ihm festgelegt wird (Urteil 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.
5, 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.
Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier