VWBES.2023.233
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
30. November 2023Deutsch15 min
gemeinsame Sohn C.___ und am [...] 1990 in [...] (BE) der Sohn D.___ geboren. D.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt David Stämpfli,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1966 in [...], Türkei, geboren und ist
türkische Staatsangehörige (Aktenseite [AS] 12). Am 1. August 1986 verheiratete
sie sich im Heimatland mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen Landsmann
B.___, geb. [...] 1965 (AS 2). Am 7. November 1986 reiste sie im Rahmen des
Familiennachzuges gestützt auf die Einreisebewilligung vom 10. Oktober 1986 in
die Schweiz ein (AS 11 f.). Seither war die Beschwerdeführerin im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Letztmals wurde die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung am 31. März 2020 bis am 30. Juni 2025 verlängert (AS
80).
2. Am [...] 1988 wurde in [...] (ZH) der
gemeinsame Sohn C.___ und am [...] 1990 in [...] (BE) der Sohn D.___ geboren. D.___
ist eingebürgert und C.___ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung im
Kanton Solothurn.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 27. Juni 2023
folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass die
Niederlassungsbewilligung von A.___ nach Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs.
1 VZAE erloschen ist.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
30. September 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
4. Dagegen liess die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin am 10. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben und stellte folgende Anträge:
1. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung im Sinne von § 70 VRG zu erteilen.
2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
27. Juni 2023 im Verfahren [...] betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer notwendiger Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin sei
vollumfänglich von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.
6. Der Beschwerdeführerin sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten zu gewähren,
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. In seiner Vernehmlassung vom 22.
August 2023 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung
unter Kostenfolge.
6. Mit Eingabe vom 22. August 2023 zog
die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zurück.
7. Der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 27. Juni 2023 wurde am 23. August 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt
und der Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift
ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es
sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine
zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E.
2.3).
3.1
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erlischt eine
Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt die Ausländerin oder der
Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die
Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61
Abs. 2 AIG).
3.2
Der Gesetzgeber hat für das
Erlöschen der Bewilligung auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses
formelle Kriterium – eine Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden
Monaten – erfüllt ist, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung
der Bewilligung Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die
Auslandabwesenheit kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 S. 70 m.w.H.). Die
sechsmonatige Frist wird nicht durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder
Geschäftsaufenthalte in der Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Somit erlischt eine Bewilligung auch dann, wenn die ausländische
Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf
von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber
bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut, und damit einzig beabsichtigt, den
Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Bei solchen
Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und
Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum
ausschlaggebenden Kriterium (Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2022 E. 4.2;
2C_602/2020 E. 4.2.2).
3.3
Die verfügende Behörde hat im Rahmen
der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte
Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der
Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der
Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse
für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und
welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso
strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass
sich der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet.
3.4
Die Vorinstanz kam nach Auswertung
der Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin, gestützt auf die türkischen Ein- und
Ausreisebelege, zum Schluss, dass kein über sechsmonatiger Auslandaufenthalt
erfolgt sei, jedoch mehrfach mehrmonatige Aufenthalte in der Türkei,
unterbrochen durch kurze Aufenthalte in der Schweiz, stattgefunden hätten. Insgesamt
habe sich Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2018 3 ½ -mal so lange in der Türkei
wie in der Schweiz aufgehalten. Neben der mehrheitlichen Auslandsabwesenheit
würden diverse weitere Indizien für die Verschiebung des Lebensmittelpunktes in
die Türkei sprechen.
3.5
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, dass für die Begründung eines neuen Wohnsitzes zwei objektiv
erkennbare Merkmale erfüllt sein müssten: Der Aufenthalt und die Absicht
dauernden Verbleibens. Sie kommt zum Schluss, dass sich die überwiegenden
Lebensinteressen der Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert in der Schweiz
befinden würden. Auch die überwiegenden sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin
würden nachweislich und nachvollziehbar in der Schweiz liegen, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt im Sinne der Rechtsprechung in
die Türkei verlegt worden sei, auch wenn sich die Beschwerdeführerin dort
regelmässig aufhalte.
3.6
Zunächst ist festzuhalten, dass –
wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde – sich die
Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Juni 2012 und dem 4. Februar 2023 nie länger
als sechs Monate im Ausland aufgehalten hatte und damit die
Niederlassungsbewilligung nicht bereits aufgrund des formellen Kriteriums, der
sechsmonatigen Auslandabwesenheit, erloschen ist. Es stellt sich daher die
Frage, ob der Lebensmittelpunkt von der Schweiz in die Türkei verlegt wurde und
es sich bei den Aufenthalten in der Schweiz lediglich um Geschäfts- oder
Besuchsaufenthalte handelte, welche die sechsmonatige Frist nicht zu
unterbrechen vermögen.
3.7
Die Beschwerdeführerin bestreitet
den Sachverhalt, insbesondere die Reisetätigkeit sowie die daraus abgeleitete
Aufenthaltsdauer in der Türkei resp. in der Schweiz, nicht. Es ist auf die von
der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Auslandabwesenheiten
abzustellen (vgl. S. 3 ff. des angefochtenen Entscheids; Recte: vom 12.12.2015
bis 17.01.2016 ist von einem Aufenthalt in der Türkei von rund 1 ¼ Monaten und
nicht einer Woche auszugehen). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum
Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe sich ab dem Jahr 2018 3 ½ -mal so
lange im Heimatland wie in der Schweiz aufgehalten. In dieser Zeit hat die
Beschwerdeführerin lediglich zwei Aufenthalte in der Schweiz von über zwei
Monaten vorzuweisen. Die übrigen Aufenthalte fielen mit einer Dauer zwischen
vier Tagen und einem Monat deutlich kürzer aus. Auffallend dabei ist, dass die
Beschwerdeführerin jeweils für gewisse Vorkehrungen kurz in die Schweiz
zurückgekehrt ist (Antrag bei der AKSO um Entrichtung von Ergänzungsleistungen
und Antrag bei der Einwohnergemeinde [...] um Verlängerung der Kontrollfrist
der Niederlassungsbewilligung) und dann sogleich wieder regelmässig für mehrere
Monate landesabwesend war. Über die gesamte mehr als viereinhalbjährige Periode
von Januar 2018 bis September 2022 betrachtet, hat sich die Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht mehrheitlich, d.h. innerhalb eines Jahres mindestens sechs
Monate, in der Schweiz aufgehalten, weshalb die widerlegbare Vermutung besteht,
dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgegeben
worden ist (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Turnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010,
Art. 61 N. 21). Obwohl der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht obliegt,
hat sie im gesamten Verfahren nicht (nachvollziehbar) dargetan, weshalb sie
während dieser langen Zeitspanne derart lange in der Türkei verblieben ist.
3.8
Die Vorinstanz hat sodann aufgrund
diverser Indizien zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihren
Lebensmittelpunkt spätestens im Verlauf des Jahres 2019 in die Türkei verlegt
Dispositiv
hat: Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei, ihren eigenen Angaben
zufolge, über eine Eigentumswohnung, während sie in der Schweiz seit Jahren
über keine eigene Wohnung mehr verfügt. Die Beschwerdeführerin liess ausführen,
dass sie mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und den beiden Enkelkindern
zusammenlebe. Im Mietvertrag für die Wohnung an der [...]strasse [...], in
[...] vom 14. Oktober 2021 sind als Mieter der Sohn und die Schwiegertochter
der Beschwerdeführerin aufgeführt. Ausserdem ist bei der Anzahl Personen «vier»
angegeben. Den allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume zufolge
bedarf jede Änderung, insbesondere auch die Erhöhung der vertraglich
vereinbarten Anzahl erwachsener Personen, der schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb
bei der Anzahl Personen «vier» angegeben sein sollte, wenn der Vermieter von
der Beschwerdeführerin als Mieterin resp. als in der Wohnung lebende Person
Kenntnis hätte. Diesfalls müsste bei der Anzahl Personen entweder drei (nur die
erwachsenen Personen) oder fünf (die erwachsenen Personen inkl. Kinder)
angegeben sein. Die Zahl vier lässt jedoch darauf schliessen, dass sämtliche in
der Wohnung lebenden Personen angegeben wurden und damit nur der Sohn, die
Schwiegertochter und die beiden Enkelkinder. Ausserdem weiss die
Beschwerdeführerin, seit ihr das rechtliche Gehör am 6. März 2023 gewährt
wurde, dass die Vorinstanz unter anderem aufgrund dieser Zahl vier im
Mietvertrag davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft da wohne.
Wüsste die Liegenschaftsverwaltung von der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin
in der Wohnung der Familie ihres Sohnes, hätte die Beschwerdeführerin ohne
Weiteres eine entsprechende Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung beantragen
und der Vorinstanz oder dem Gericht einreichen können. Eine entsprechende
Bestätigung wurde jedoch nie eingereicht. Worin die Beschwerdeführerin den angeblichen
Nachweis für die Meldung im Haushalt des Sohnes sieht, erschliesst sich dem
Gericht nicht. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin am 14. April 2020 am
Schalter der Einwohnerkontrolle [...] mitgeteilt, dass es für sie unzumutbar
sei, noch länger bei ihrem Sohn und der Schwiegertochter zu wohnen, da sie
Angst vor ihrer Schwiegertochter habe. In Zusammenhang mit den vorstehenden
Erwägungen erscheint es nicht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin bereits zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr mit ihrer Schwiegertochter habe zusammenwohnen
wollen und dann dennoch am 1. April 2022 mit dieser gemeinsam umgezogen sein
soll. Am Schalter der Einwohnerkontrolle [...] habe die Beschwerdeführerin
ausserdem erklärt, dass ihr von der Witwenrente nur CHF 100.00 im Monat
zum Leben bleiben würden, was nur in der Türkei zum Leben ausreiche. Wenn sie
wieder Geld brauche, komme sie zurück in die Schweiz. Auch diese Auskunft
wertete das Migrationsamt zu Recht als Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt
ins Heimatland verschoben wurde. Bereits im Alter von 52 Jahren meldete sich
die Beschwerdeführerin beim RAV ab, verzichtete im darauffolgenden Jahr auf die
Entrichtung von IPV und meldete sich dennoch nicht bei der Sozialregion. Auch
diese Umstände lassen auf eine Absicht, in der Türkei zu leben, schliessen, da
ihr das übrigbleibende Geld, gemäss eigenen Angaben, nicht zum Leben in der
Schweiz ausreiche. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass die
intensivsten Beziehungen zu den eigenen Nachkommen und deren Familien, welche
allesamt in der Schweiz wohnen, bestehen würden. Dies ist jedoch insofern
widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin während den letzten gut 4 ½ Jahren
vor Verfügungserlass rund 3 ½ mal mehr Zeit mit ihren Familienangehörigen in
der Türkei verbracht hat.
3.9 Die Feststellung der Vorinstanz,
dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin spätestens im Verlauf
des Jahres 2019 infolge Verschiebung des Lebensmittelpunktes ins Ausland
erloschen ist, ist nicht zu beanstanden.
4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher
im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr
früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht
nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der
Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG kann zudem von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1
VZAE).
4.2 Ein Gesuch um Wiederzulassung wird
gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, der
Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und sich
klaglos verhalten hat (SOG 2011 Nr. 30).
4.3 Das Migrationsamt stellt sich auf
den Standpunkt, dass infolge Verschiebung des Lebensmittelpunktes die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin spätestens im Verlauf des
Jahres 2019 von Gesetzes wegen erloschen sei. Da ihre Niederlassungsbewilligung
bereits seit mehr als drei Jahren erloschen sei, seien die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Wiederzulassung offensichtlich nicht erfüllt.
4.4 Die Beschwerdeführerin ist der
Ansicht, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in der Schweiz.
Abgesehen von den ab März 2018 maximal einmonatigen Aufenthalten in der Schweiz
(ausgenommen der 3 ¾ -monatige Aufenthalt wegen der Corona-Pandemie) findet
sich kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Insbesondere die mehr als 3 ½ -mal so
lange Aufenthaltsdauer in der Türkei zwischen Januar 2018 und September 2022,
die Wohn- und finanzielle Situation und das Beziehungsnetz in der Türkei
zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen seit vielen Jahren
bestehenden Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt. Eine Wiederzulassung
gemäss Art. 30 lit. k AIG scheidet damit aus. Da die Beschwerdeführerin bestens
im Herkunftsstaat eingegliedert ist, der heimatlichen Sprache mächtig ist, in
der Türkei über Familienangehörige und eine Eigentumswohnung verfügt, lediglich
eine nichtexistenzsichernde Witwenrente hat und die Familienverhältnisse keinen
zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren, ist ein persönlicher Härtefall
nicht dargetan. Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung absehen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu
rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein Recht auf eine
Aufenthaltsbewilligung besteht.
5. Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der
Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276). Nicht zu
beanstanden ist daher die in der Folge verfügte Wegweisung, die
konsequenterweise gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG erfolgt ist und auch vor Art.
96 AIG standhält. Dazu kann vorab auf die treffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Seite 7 ff. des angefochtenen
Entscheids). Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der
Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. So hat sie mit ihren
kurzfristigen Aufenthalten im Ausland klar dargetan, dass ihr Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz nicht gross sein kann. Die öffentlichen
Interessen an einer Wegweisung überwiegen deutlich, nachdem sie faktisch ihren
Lebensmittelpunkt verlegt hat, stellt eine Wegweisung für sie keine grosse Härte
dar. Den Kontakt zu den in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kann sie im
Rahmen von Besuchsaufenthalten (Touristenvisum vorausgesetzt, es wurde kein
Einreiseverbot gesprochen) und über moderne Kommunikationsmittel weiterhin
pflegen. Ausserdem besteht zwischen der Schweiz und der Republik Türkei ein
Abkommen über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1), welches die Möglichkeit
der Auszahlung einer Witwenrente in die Türkei unter Umständen vorsieht.
Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese
angemessen zu verlängern. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert zweier
Monate seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zweier
Monate seit Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann