Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.233

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

30. November 2023Deutsch15 min

gemeinsame Sohn C.___ und am [...] 1990 in [...] (BE) der Sohn D.___ geboren. D.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt David Stämpfli,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1966 in [...], Türkei, geboren und ist

türkische Staatsangehörige (Aktenseite [AS] 12). Am 1. August 1986 verheiratete

sie sich im Heimatland mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen Landsmann

B.___, geb. [...] 1965 (AS 2). Am 7. November 1986 reiste sie im Rahmen des

Familiennachzuges gestützt auf die Einreisebewilligung vom 10. Oktober 1986 in

die Schweiz ein (AS 11 f.). Seither war die Beschwerdeführerin im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Letztmals wurde die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung am 31. März 2020 bis am 30. Juni 2025 verlängert (AS

80).

2. Am [...] 1988 wurde in [...] (ZH) der

gemeinsame Sohn C.___ und am [...] 1990 in [...] (BE) der Sohn D.___ geboren. D.___

ist eingebürgert und C.___ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung im

Kanton Solothurn.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 27. Juni 2023

folgende Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass die

Niederlassungsbewilligung von A.___ nach Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs.

1 VZAE erloschen ist.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

30. September 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

4. Dagegen liess die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin am 10. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben und stellte folgende Anträge:

1. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung im Sinne von § 70 VRG zu erteilen.

2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27. Juni 2023 im Verfahren [...] betreffend Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer notwendiger Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin sei

vollumfänglich von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.

6. Der Beschwerdeführerin sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten zu gewähren,

unter Beiordnung des Unterzeichnenden als dessen unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. In seiner Vernehmlassung vom 22.

August 2023 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung

unter Kostenfolge.

6. Mit Eingabe vom 22. August 2023 zog

die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zurück.

7. Der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 27. Juni 2023 wurde am 23. August 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt

und der Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift

ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es

sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine

zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E.

2.3).

3.1

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erlischt eine

Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt die Ausländerin oder der

Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die

Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61

Abs. 2 AIG).

3.2

Der Gesetzgeber hat für das

Erlöschen der Bewilligung auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses

formelle Kriterium – eine Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden

Monaten – erfüllt ist, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung

der Bewilligung Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die

Auslandabwesenheit kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 S. 70 m.w.H.). Die

sechsmonatige Frist wird nicht durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder

Geschäftsaufenthalte in der Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR

142.201]). Somit erlischt eine Bewilligung auch dann, wenn die ausländische

Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf

von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber

bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut, und damit einzig beabsichtigt, den

Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Bei solchen

Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und

Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum

ausschlaggebenden Kriterium (Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2022 E. 4.2;

2C_602/2020 E. 4.2.2).

3.3

Die verfügende Behörde hat im Rahmen

der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte

Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der

Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der

Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse

für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und

welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-)Pflichten gelten umso

strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass

sich der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet.

3.4

Die Vorinstanz kam nach Auswertung

der Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin, gestützt auf die türkischen Ein- und

Ausreisebelege, zum Schluss, dass kein über sechsmonatiger Auslandaufenthalt

erfolgt sei, jedoch mehrfach mehrmonatige Aufenthalte in der Türkei,

unterbrochen durch kurze Aufenthalte in der Schweiz, stattgefunden hätten. Insgesamt

habe sich Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2018 3 ½ -mal so lange in der Türkei

wie in der Schweiz aufgehalten. Neben der mehrheitlichen Auslandsabwesenheit

würden diverse weitere Indizien für die Verschiebung des Lebensmittelpunktes in

die Türkei sprechen.

3.5

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, dass für die Begründung eines neuen Wohnsitzes zwei objektiv

erkennbare Merkmale erfüllt sein müssten: Der Aufenthalt und die Absicht

dauernden Verbleibens. Sie kommt zum Schluss, dass sich die überwiegenden

Lebensinteressen der Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert in der Schweiz

befinden würden. Auch die überwiegenden sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin

würden nachweislich und nachvollziehbar in der Schweiz liegen, weshalb nicht

davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt im Sinne der Rechtsprechung in

die Türkei verlegt worden sei, auch wenn sich die Beschwerdeführerin dort

regelmässig aufhalte.

3.6

Zunächst ist festzuhalten, dass –

wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde – sich die

Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Juni 2012 und dem 4. Februar 2023 nie länger

als sechs Monate im Ausland aufgehalten hatte und damit die

Niederlassungsbewilligung nicht bereits aufgrund des formellen Kriteriums, der

sechsmonatigen Auslandabwesenheit, erloschen ist. Es stellt sich daher die

Frage, ob der Lebensmittelpunkt von der Schweiz in die Türkei verlegt wurde und

es sich bei den Aufenthalten in der Schweiz lediglich um Geschäfts- oder

Besuchsaufenthalte handelte, welche die sechsmonatige Frist nicht zu

unterbrechen vermögen.

3.7

Die Beschwerdeführerin bestreitet

den Sachverhalt, insbesondere die Reisetätigkeit sowie die daraus abgeleitete

Aufenthaltsdauer in der Türkei resp. in der Schweiz, nicht. Es ist auf die von

der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellten Auslandabwesenheiten

abzustellen (vgl. S. 3 ff. des angefochtenen Entscheids; Recte: vom 12.12.2015

bis 17.01.2016 ist von einem Aufenthalt in der Türkei von rund 1 ¼ Monaten und

nicht einer Woche auszugehen). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum

Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe sich ab dem Jahr 2018 3 ½ -mal so

lange im Heimatland wie in der Schweiz aufgehalten. In dieser Zeit hat die

Beschwerdeführerin lediglich zwei Aufenthalte in der Schweiz von über zwei

Monaten vorzuweisen. Die übrigen Aufenthalte fielen mit einer Dauer zwischen

vier Tagen und einem Monat deutlich kürzer aus. Auffallend dabei ist, dass die

Beschwerdeführerin jeweils für gewisse Vorkehrungen kurz in die Schweiz

zurückgekehrt ist (Antrag bei der AKSO um Entrichtung von Ergänzungsleistungen

und Antrag bei der Einwohnergemeinde [...] um Verlängerung der Kontrollfrist

der Niederlassungsbewilligung) und dann sogleich wieder regelmässig für mehrere

Monate landesabwesend war. Über die gesamte mehr als viereinhalbjährige Periode

von Januar 2018 bis September 2022 betrachtet, hat sich die Beschwerdeführerin

offensichtlich nicht mehrheitlich, d.h. innerhalb eines Jahres mindestens sechs

Monate, in der Schweiz aufgehalten, weshalb die widerlegbare Vermutung besteht,

dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgegeben

worden ist (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Turnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010,

Art. 61 N. 21). Obwohl der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht obliegt,

hat sie im gesamten Verfahren nicht (nachvollziehbar) dargetan, weshalb sie

während dieser langen Zeitspanne derart lange in der Türkei verblieben ist.

3.8

Die Vorinstanz hat sodann aufgrund

diverser Indizien zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihren

Lebensmittelpunkt spätestens im Verlauf des Jahres 2019 in die Türkei verlegt

Dispositiv

hat: Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei, ihren eigenen Angaben

zufolge, über eine Eigentumswohnung, während sie in der Schweiz seit Jahren

über keine eigene Wohnung mehr verfügt. Die Beschwerdeführerin liess ausführen,

dass sie mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und den beiden Enkelkindern

zusammenlebe. Im Mietvertrag für die Wohnung an der [...]strasse [...], in

[...] vom 14. Oktober 2021 sind als Mieter der Sohn und die Schwiegertochter

der Beschwerdeführerin aufgeführt. Ausserdem ist bei der Anzahl Personen «vier»

angegeben. Den allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume zufolge

bedarf jede Änderung, insbesondere auch die Erhöhung der vertraglich

vereinbarten Anzahl erwachsener Personen, der schriftlichen Zustimmung des

Vermieters. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb

bei der Anzahl Personen «vier» angegeben sein sollte, wenn der Vermieter von

der Beschwerdeführerin als Mieterin resp. als in der Wohnung lebende Person

Kenntnis hätte. Diesfalls müsste bei der Anzahl Personen entweder drei (nur die

erwachsenen Personen) oder fünf (die erwachsenen Personen inkl. Kinder)

angegeben sein. Die Zahl vier lässt jedoch darauf schliessen, dass sämtliche in

der Wohnung lebenden Personen angegeben wurden und damit nur der Sohn, die

Schwiegertochter und die beiden Enkelkinder. Ausserdem weiss die

Beschwerdeführerin, seit ihr das rechtliche Gehör am 6. März 2023 gewährt

wurde, dass die Vorinstanz unter anderem aufgrund dieser Zahl vier im

Mietvertrag davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft da wohne.

Wüsste die Liegenschaftsverwaltung von der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin

in der Wohnung der Familie ihres Sohnes, hätte die Beschwerdeführerin ohne

Weiteres eine entsprechende Bestätigung der Liegenschaftsverwaltung beantragen

und der Vorinstanz oder dem Gericht einreichen können. Eine entsprechende

Bestätigung wurde jedoch nie eingereicht. Worin die Beschwerdeführerin den angeblichen

Nachweis für die Meldung im Haushalt des Sohnes sieht, erschliesst sich dem

Gericht nicht. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin am 14. April 2020 am

Schalter der Einwohnerkontrolle [...] mitgeteilt, dass es für sie unzumutbar

sei, noch länger bei ihrem Sohn und der Schwiegertochter zu wohnen, da sie

Angst vor ihrer Schwiegertochter habe. In Zusammenhang mit den vorstehenden

Erwägungen erscheint es nicht schlüssig, dass die Beschwerdeführerin bereits zu

diesem Zeitpunkt nicht mehr mit ihrer Schwiegertochter habe zusammenwohnen

wollen und dann dennoch am 1. April 2022 mit dieser gemeinsam umgezogen sein

soll. Am Schalter der Einwohnerkontrolle [...] habe die Beschwerdeführerin

ausserdem erklärt, dass ihr von der Witwenrente nur CHF 100.00 im Monat

zum Leben bleiben würden, was nur in der Türkei zum Leben ausreiche. Wenn sie

wieder Geld brauche, komme sie zurück in die Schweiz. Auch diese Auskunft

wertete das Migrationsamt zu Recht als Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt

ins Heimatland verschoben wurde. Bereits im Alter von 52 Jahren meldete sich

die Beschwerdeführerin beim RAV ab, verzichtete im darauffolgenden Jahr auf die

Entrichtung von IPV und meldete sich dennoch nicht bei der Sozialregion. Auch

diese Umstände lassen auf eine Absicht, in der Türkei zu leben, schliessen, da

ihr das übrigbleibende Geld, gemäss eigenen Angaben, nicht zum Leben in der

Schweiz ausreiche. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass die

intensivsten Beziehungen zu den eigenen Nachkommen und deren Familien, welche

allesamt in der Schweiz wohnen, bestehen würden. Dies ist jedoch insofern

widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin während den letzten gut 4 ½ Jahren

vor Verfügungserlass rund 3 ½ mal mehr Zeit mit ihren Familienangehörigen in

der Türkei verbracht hat.

3.9 Die Feststellung der Vorinstanz,

dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin spätestens im Verlauf

des Jahres 2019 infolge Verschiebung des Lebensmittelpunktes ins Ausland

erloschen ist, ist nicht zu beanstanden.

4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher

im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren,

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr

früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht

nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der

Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG kann zudem von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1

VZAE).

4.2 Ein Gesuch um Wiederzulassung wird

gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, der

Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und sich

klaglos verhalten hat (SOG 2011 Nr. 30).

4.3 Das Migrationsamt stellt sich auf

den Standpunkt, dass infolge Verschiebung des Lebensmittelpunktes die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin spätestens im Verlauf des

Jahres 2019 von Gesetzes wegen erloschen sei. Da ihre Niederlassungsbewilligung

bereits seit mehr als drei Jahren erloschen sei, seien die zeitlichen

Voraussetzungen für eine Wiederzulassung offensichtlich nicht erfüllt.

4.4 Die Beschwerdeführerin ist der

Ansicht, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in der Schweiz.

Abgesehen von den ab März 2018 maximal einmonatigen Aufenthalten in der Schweiz

(ausgenommen der 3 ¾ -monatige Aufenthalt wegen der Corona-Pandemie) findet

sich kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Insbesondere die mehr als 3 ½ -mal so

lange Aufenthaltsdauer in der Türkei zwischen Januar 2018 und September 2022,

die Wohn- und finanzielle Situation und das Beziehungsnetz in der Türkei

zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen seit vielen Jahren

bestehenden Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt. Eine Wiederzulassung

gemäss Art. 30 lit. k AIG scheidet damit aus. Da die Beschwerdeführerin bestens

im Herkunftsstaat eingegliedert ist, der heimatlichen Sprache mächtig ist, in

der Türkei über Familienangehörige und eine Eigentumswohnung verfügt, lediglich

eine nichtexistenzsichernde Witwenrente hat und die Familienverhältnisse keinen

zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren, ist ein persönlicher Härtefall

nicht dargetan. Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung absehen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu

rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein Recht auf eine

Aufenthaltsbewilligung besteht.

5. Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der

Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276). Nicht zu

beanstanden ist daher die in der Folge verfügte Wegweisung, die

konsequenterweise gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG erfolgt ist und auch vor Art.

96 AIG standhält. Dazu kann vorab auf die treffenden Erwägungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Seite 7 ff. des angefochtenen

Entscheids). Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der

Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. So hat sie mit ihren

kurzfristigen Aufenthalten im Ausland klar dargetan, dass ihr Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz nicht gross sein kann. Die öffentlichen

Interessen an einer Wegweisung überwiegen deutlich, nachdem sie faktisch ihren

Lebensmittelpunkt verlegt hat, stellt eine Wegweisung für sie keine grosse Härte

dar. Den Kontakt zu den in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kann sie im

Rahmen von Besuchsaufenthalten (Touristenvisum vorausgesetzt, es wurde kein

Einreiseverbot gesprochen) und über moderne Kommunikationsmittel weiterhin

pflegen. Ausserdem besteht zwischen der Schweiz und der Republik Türkei ein

Abkommen über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1), welches die Möglichkeit

der Auszahlung einer Witwenrente in die Türkei unter Umständen vorsieht.

Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese

angemessen zu verlängern. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert zweier

Monate seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zweier

Monate seit Rechtskraft des Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann