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Entscheid

VWBES.2023.234

Rückforderung von unentgeltlicher Rechtspflege

22. Januar 2024Deutsch12 min

ergänzte, dass sie ihre Lebenshaltungskosten nicht voll selber tragen könne. Auch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

Finanzdepartement, vertreten durch Amt für

Finanzen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

von unentgeltlicher Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit Verfügung vom 28.

September 2016 in einem Verfahren vor dem Departement des Innern ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diesem wurde mit Verfügung vom 11.

Januar 2017 eine Entschädigung von CHF 4'167.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen und schliesslich vom Staat Solothurn bezahlt. Zudem wurde ein

Vorbehalt angebracht, dass ein Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren bestehe, sobald die Gesuchstellerin zur Nachzahlung in der Lage sei.

2. Mit Schreiben vom 29. März 2023

machte das Finanzdepartement, vertreten durch das Amt für Finanzen, die

Rückforderung geltend. Aufgrund der Steuerakten sei festgestellt worden, dass

sich die finanziellen Verhältnisse gebessert hätten und ein

Rückforderungsanspruch deshalb begründet sei. A.___ habe CHF 4'167.20 innert

Monatsfrist zu bezahlen. Zudem wurde ihr die Möglichkeit eröffnet die

Rückzahlung in Raten vorzunehmen.

3. Am 30. März 2023 reagierte A.___ auf

das Schreiben des Amts für Finanzen und teilte mit, dass sich die finanzielle

Situation nicht besonders verändert habe. Sie habe zwar keine Sozialhilfe mehr,

jedoch arbeite sie lediglich in einem Pensum zu 40 % und verdiene nicht mehr

als CHF 2'100.00 brutto. Sie machte eine Auflistung ihrer Auslagen und

ergänzte, dass sie ihre Lebenshaltungskosten nicht voll selber tragen könne. Auch

werde ihr Ehemann die Forderung nicht begleichen, da er nicht für Schulden

aufkommen müsse, welche vor der Ehe entstanden seien.

4. Mit Schreiben vom 5. April 2023

reagierte das Amt für Finanzen auf das Email von A.___ vom 30. März 2023 und

begründete ausführlich, weshalb auf der Forderung bestanden werde. A.___

reagierte darauf nicht mehr. Ebenso wenig auf die Mahnungen vom 11. Mai und 5.

Juni 2023.

5. Schliesslich verfügte das Amt für

Finanzen (nachfolgend Vorinstanz) am 29. Juni 2023 die Rückforderung von CHF

4'167.20 für die vom Staat geleistete unentgeltliche Rechtspflege.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2023, wobei auf eine

Nachzahlungspflicht zu verzichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Nach der am 29. August 2023 ergänzten

Beschwerdebegründung reichte die Vor­instanz am 8. November 2023 die

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

8. Die Beschwerdeführerin liess sich am

30. November 2023 abschliessend zur Sache vernehmen.

9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf

die Vorbringen der Parteien wird soweit relevant im Rahmen der folgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 12 Abs. 2 Einführungsgesetz

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO, BGS 221.2). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorab macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die

Vorinstanz habe es unterlassen in der angefochtenen Verfügung darzulegen,

weshalb sich die finanzielle Situation verändert habe und sie nun zur Leistung

der Nachzahlung im Stande sei. So sei nicht einmal eine Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Bedarfsberechnung) vorgenommen worden.

Es werde einfach auf das steuerbare Einkommen beider Eheleute abgestellt,

obwohl die Forderung vor Eheschluss begründet worden sei und somit eine

voreheliche Schuld darstelle. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht

möglich, sich sachgerecht mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232

E. 5.1 S. 237).

2.2

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus –

im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.3

Inwiefern die Vorinstanz das

rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat

in ihrem Entscheid dargelegt, weshalb sie von veränderten finanziellen

Verhältnissen ausgeht und die Rückforderung gerechtfertigt sei. Es stellt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz nicht die gleichen

Schlüsse zog wie die Beschwerdeführende. Es stellt sich die materiell

rechtliche Frage, ob die verfügte Rückforderung gerechtfertigt bzw. ausgewiesen

war, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Im Übrigen wäre

eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die

Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich

vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11) umfassend zu äussern. So war sie dann auch in der Lage eine eingehend

begründete Beschwerde zu verfassen.

3.

Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei,

die unentgeltlich prozessiert hat, verpflichtet, die Gerichts- und

Anwaltskosten, welche vorläufig erlassen wurden, zurückzuerstatten, sofern sie

nachträglich zu Vermögen oder zu ausreichendem Einkommen gekommen ist. «In der

Lage» im Sinne von Art. 123 ZPO ist eine zuvor mittellose Partei dann, wenn ihr

zum Zeitpunkt der Neubeurteilung keine unentgeltliche Rechtspflege mehr

zugesprochen würde (Alfred Bühler in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner Kommentar, Bern

2012, Art. 123 N 6 ff.). Eine Nachzahlung ist mithin anzuordnen, sofern

sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei in einem solchen Umfang

verbessert haben, dass es ihr möglich ist, die vom Staat vorfinanzierten

Prozesskosten zurückzuzahlen. Es genügt auch, dass sie die Kosten zumindest teil-

bzw. ratenweise zurückzahlen kann. Die

Ursachen für eine Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit können vielfältig sein

(höheres Einkommen, geringere Lebenshaltungskosten [z.B. zufolge Heirat oder

Konkubinat oder weil Kinder nicht mehr unterstützungspflichtig sind], usw.).

Ebenfalls besonders ist die Konstellation zu beurteilen, in welcher eine

Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchte, sich neu

verheiratet hat. Ein Ehegatte muss nicht für die vorehelichen Schulden des

anderen Ehegatten aufkommen. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Nachzahlung

hingegen die herabgesetzten Lebenshaltungskosten zufolge einer neu

eingegangenen Ehe und/oder eines Konkubinats. Hat sich die Passivseite bzw. der

Bedarf des Gesuchstellers bei gleichbleibendem Einkommen deutlich verringert,

kann dies u.U. zu seiner Nachzahlungsfähigkeit führen (Daniel Wuffli / David

Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St.

Gallen 2019, Rz 1042).

3.1

Die Rückzahlung kann verlangt

werden, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist. Ob die finanzielle

Situation ausreichend ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, nach

denen die Bedürftigkeit im Prozess beurteilt wird. Die Nachzahlung ist

anzuordnen, sofern die finanziellen Verhältnisse des bisher Bedürftigen die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (mehr) zulassen würden.

Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückforderung.

Bei Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft ist eine Gesamtrechnung anzustellen

(Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger: Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 1 zu Art. 123 und N 5 zu

Art. 117 ZPO).

4.

Für die Berechnung des

zivilprozessualen Grundbedarfs bilden kantonale Richtlinien (die Richtlinien

der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom

13.

Oktober 2014) nur die Grundlage (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117

N 119). Die Nachzahlung ist das Spiegelbild zur Bedürftigkeit i.S.v. Art.

117.

lit. a ZPO und

stellt dementsprechend auf das prozessrechtliche, nicht auf das (tiefere)

betreibungsrechtliche Existenzminimum ab, weshalb ein prozessualer Zuschlag von

20.

% auf den zu errechnenden Grundbetrag zu gewähren ist. Es bleibt aber weiter

zu prüfen, ob die Anwendung der Richtlinien im konkreten Fall zu einem

angemessenen Ergebnis führt (vgl. Georges Von der Mühll in: Adrian Staehlin,

Thomas Bauer, Daniel Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, Basel 2010, Art. 93 N 21).

4.1

Für die Berechnung der massgebenden

verfügbaren Mittel wird das Einkommen nach Abzug von Aufwand,

Sozialversicherungsbeiträgen und allfälliger Quellensteuer einbezogen. Dazu

wird der Anteil des 13. Monatslohnes gerechnet (vgl. Alfred Bühler, a.a.O.,

Art. 117 N 13 ff.). Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des

Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von

beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164

ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich

das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Richtlinien der kantonalen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 13.

Oktober 2014, Ziff. III).

5.

Wie die Beschwerdeführerin

richtigerweise vorbringt hat die Vorinstanz lediglich anhand der

Steuerunterlagen die Nachzahlungsfähigkeit geprüft. Diese können zwar Indiz für

die Nachzahlung darstellen, entbinden die Behörde aber nicht davon, konkrete

Berechnungen vorzunehmen, soweit in Ausnahmefällen keine klaren Verhältnisse

vorliegen. Ebenfalls kann die Leistungsfähigkeit eines inzwischen

Angeheirateten nicht vollumfänglich angerechnet werden. Hierauf wurde die

Vorinstanz bereits früher mit Urteilen des Verwaltungsgerichts (VWBES.2013.129,

VWBES.2013.194) hingewiesen.

5.1

Nach Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden

die Ehegatten einander Treue und Beistand. Die Beistandspflicht umfasst auch

materielle Leistungen, insbesondere auch Unterhaltsleistungen über das nach

Art. 163 ZGB Geschuldete hinaus, namentlich wenn ein Ehegatte (vorübergehend)

seinen Anteil an den Familienunterhalt nicht leistet. Die eheliche

Beistandspflicht umfasst aber nicht die Verpflichtung, für sämtliche

vorehelichen Schulden des Partners oder der Partnerin aufzukommen.

5.2

Die Vorinstanz hat bei ihrer

Rückforderung das Einkommen des Ehemannes vollumfänglich angerechnet und nicht

begründet, weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrem eher bescheidenen

Verdienst zur Rückzahlung in der Lage ist. Es wurde im Ergebnis bloss darauf

abgestellt, dass die Eheleute zusammen in der Lage seien, die Rückzahlung

problemlos zu leisten. Bei dieser Betrachtungsweise würde dem Ehemann

zugemutet, unbesehen für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten seiner Frau

aufzukommen. Die Annahme einer derart weitgehenden ehelichen Beistandspflicht

verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts

5A_35/2010 vom 22. April 2010).

6.

Grundsätzlich ist für die

Feststellung der Nachzahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin primär von deren

eigenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Dass sie inzwischen in einer

sogenannten Zuverdienerehe lebt, kann jedoch nicht völlig ausser Acht gelassen

werden. Im Einklang mit dem Urteil LC150025 des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 18. Januar 2016, E. 5, ist diesem Umstand durch eine proportionale

Aufteilung des ehelichen Existenzminimums Rechnung zu tragen, wie sie in der

Vollstreckung von Geldschulden bei Doppelverdienern anzuwenden ist, um die pfändbare

Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten zu ermitteln. Dabei sind die

Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

heranzuziehen. Zusätzlich ist noch der prozessuale Zuschlag von 20 % auf den

Grundbetrag zu berücksichtigen (vgl. E. 4. u. E. 4.1.) Aufgrund der Steuerunterlagen

pro 2022, dürfte zweifellos erstellt sein, dass grundsätzlich eine

Nachzahlungsfähigkeit besteht, insbesondere auch vor dem Hintergrund der

freiwilligen Einzahlungen (welche nota bene nicht beim Existenzminimum

anzurechnen sind) auf die Säule 3a. Die Vorinstanz hat hierfür die nötigen

Belege einzufordern und die Beschwerdeführerin mitzuwirken.

6.1

Reicht die Verbesserung der

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur sofortigen und vollständigen Tilgung

sämtlicher Nachzahlungsschulden aus, ist (spiegelbildlich zur Teilgewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege) eine vollständige Rückzahlung in Raten oder eine teilweise

Rückzahlung in Betracht zu ziehen. Vorausgesetzt ist aber, dass die möglichen

einzelnen Raten nicht von bloss geringfügiger Höhe sind. Trotz der engen

Konnexität zwischen Nachzahlungsfähigkeit (Art.

123.

Abs. 1 ZPO) und

Mittellosigkeit (Art.

117.

lit. a ZPO) setzt

eine Teilnachzahlungsfähigkeit nicht voraus, dass sämtliche Verfahrenskosten

innert zwölf bzw. 24 Monaten beglichen werden können. Dies widerspräche der ratio

legis der Nachzahlung und hätte die stossende Folge, dass insbesondere hohe

Nachzahlungsschulden von mehrjährigen Prozessen kaum je zurückgefordert werden

könnten (Daniel Wuffli / David Fuhrer, a.a.O., Rz 1062).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit im

Eventualantrag als begründet und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit sie die nötigen Unterlagen einfordert und eine konkrete

Berechnung der Nachzahlungsfähigkeit vornimmt.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

für den Kostenentscheid von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin

auszugehen. Antragsgemäss ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit

Verfügung vom 1. Dezember 2023 ist Rechtsanwalt Boris Banga Gelegenheit gegeben

worden eine Kostennote einzureichen. Eine solche ist nicht eingegangen. Somit

ist die Parteientschädigung der Sache angemessen auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

9.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen. Sie

sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Verfügung vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Nachzahlungsfähigkeit von

A.___ berechnet und neu verfügt.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF

1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann