VWBES.2023.234
Rückforderung von unentgeltlicher Rechtspflege
22. Januar 2024Deutsch12 min
ergänzte, dass sie ihre Lebenshaltungskosten nicht voll selber tragen könne. Auch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
Finanzdepartement, vertreten durch Amt für
Finanzen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
von unentgeltlicher Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit Verfügung vom 28.
September 2016 in einem Verfahren vor dem Departement des Innern ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diesem wurde mit Verfügung vom 11.
Januar 2017 eine Entschädigung von CHF 4'167.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen und schliesslich vom Staat Solothurn bezahlt. Zudem wurde ein
Vorbehalt angebracht, dass ein Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren bestehe, sobald die Gesuchstellerin zur Nachzahlung in der Lage sei.
2. Mit Schreiben vom 29. März 2023
machte das Finanzdepartement, vertreten durch das Amt für Finanzen, die
Rückforderung geltend. Aufgrund der Steuerakten sei festgestellt worden, dass
sich die finanziellen Verhältnisse gebessert hätten und ein
Rückforderungsanspruch deshalb begründet sei. A.___ habe CHF 4'167.20 innert
Monatsfrist zu bezahlen. Zudem wurde ihr die Möglichkeit eröffnet die
Rückzahlung in Raten vorzunehmen.
3. Am 30. März 2023 reagierte A.___ auf
das Schreiben des Amts für Finanzen und teilte mit, dass sich die finanzielle
Situation nicht besonders verändert habe. Sie habe zwar keine Sozialhilfe mehr,
jedoch arbeite sie lediglich in einem Pensum zu 40 % und verdiene nicht mehr
als CHF 2'100.00 brutto. Sie machte eine Auflistung ihrer Auslagen und
ergänzte, dass sie ihre Lebenshaltungskosten nicht voll selber tragen könne. Auch
werde ihr Ehemann die Forderung nicht begleichen, da er nicht für Schulden
aufkommen müsse, welche vor der Ehe entstanden seien.
4. Mit Schreiben vom 5. April 2023
reagierte das Amt für Finanzen auf das Email von A.___ vom 30. März 2023 und
begründete ausführlich, weshalb auf der Forderung bestanden werde. A.___
reagierte darauf nicht mehr. Ebenso wenig auf die Mahnungen vom 11. Mai und 5.
Juni 2023.
5. Schliesslich verfügte das Amt für
Finanzen (nachfolgend Vorinstanz) am 29. Juni 2023 die Rückforderung von CHF
4'167.20 für die vom Staat geleistete unentgeltliche Rechtspflege.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2023, wobei auf eine
Nachzahlungspflicht zu verzichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
7. Nach der am 29. August 2023 ergänzten
Beschwerdebegründung reichte die Vorinstanz am 8. November 2023 die
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
8. Die Beschwerdeführerin liess sich am
30. November 2023 abschliessend zur Sache vernehmen.
9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf
die Vorbringen der Parteien wird soweit relevant im Rahmen der folgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 12 Abs. 2 Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO, BGS 221.2). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die
Vorinstanz habe es unterlassen in der angefochtenen Verfügung darzulegen,
weshalb sich die finanzielle Situation verändert habe und sie nun zur Leistung
der Nachzahlung im Stande sei. So sei nicht einmal eine Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Bedarfsberechnung) vorgenommen worden.
Es werde einfach auf das steuerbare Einkommen beider Eheleute abgestellt,
obwohl die Forderung vor Eheschluss begründet worden sei und somit eine
voreheliche Schuld darstelle. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht
möglich, sich sachgerecht mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232
E. 5.1 S. 237).
2.2
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus –
im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.3
Inwiefern die Vorinstanz das
rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
in ihrem Entscheid dargelegt, weshalb sie von veränderten finanziellen
Verhältnissen ausgeht und die Rückforderung gerechtfertigt sei. Es stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz nicht die gleichen
Schlüsse zog wie die Beschwerdeführende. Es stellt sich die materiell
rechtliche Frage, ob die verfügte Rückforderung gerechtfertigt bzw. ausgewiesen
war, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Im Übrigen wäre
eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die
Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich
vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) umfassend zu äussern. So war sie dann auch in der Lage eine eingehend
begründete Beschwerde zu verfassen.
3.
Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei,
die unentgeltlich prozessiert hat, verpflichtet, die Gerichts- und
Anwaltskosten, welche vorläufig erlassen wurden, zurückzuerstatten, sofern sie
nachträglich zu Vermögen oder zu ausreichendem Einkommen gekommen ist. «In der
Lage» im Sinne von Art. 123 ZPO ist eine zuvor mittellose Partei dann, wenn ihr
zum Zeitpunkt der Neubeurteilung keine unentgeltliche Rechtspflege mehr
zugesprochen würde (Alfred Bühler in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner Kommentar, Bern
2012, Art. 123 N 6 ff.). Eine Nachzahlung ist mithin anzuordnen, sofern
sich die finanziellen Möglichkeiten der Partei in einem solchen Umfang
verbessert haben, dass es ihr möglich ist, die vom Staat vorfinanzierten
Prozesskosten zurückzuzahlen. Es genügt auch, dass sie die Kosten zumindest teil-
bzw. ratenweise zurückzahlen kann. Die
Ursachen für eine Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit können vielfältig sein
(höheres Einkommen, geringere Lebenshaltungskosten [z.B. zufolge Heirat oder
Konkubinat oder weil Kinder nicht mehr unterstützungspflichtig sind], usw.).
Ebenfalls besonders ist die Konstellation zu beurteilen, in welcher eine
Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchte, sich neu
verheiratet hat. Ein Ehegatte muss nicht für die vorehelichen Schulden des
anderen Ehegatten aufkommen. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Nachzahlung
hingegen die herabgesetzten Lebenshaltungskosten zufolge einer neu
eingegangenen Ehe und/oder eines Konkubinats. Hat sich die Passivseite bzw. der
Bedarf des Gesuchstellers bei gleichbleibendem Einkommen deutlich verringert,
kann dies u.U. zu seiner Nachzahlungsfähigkeit führen (Daniel Wuffli / David
Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St.
Gallen 2019, Rz 1042).
3.1
Die Rückzahlung kann verlangt
werden, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist. Ob die finanzielle
Situation ausreichend ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, nach
denen die Bedürftigkeit im Prozess beurteilt wird. Die Nachzahlung ist
anzuordnen, sofern die finanziellen Verhältnisse des bisher Bedürftigen die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (mehr) zulassen würden.
Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückforderung.
Bei Ehegatten in Haushaltsgemeinschaft ist eine Gesamtrechnung anzustellen
(Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 1 zu Art. 123 und N 5 zu
Art. 117 ZPO).
4.
Für die Berechnung des
zivilprozessualen Grundbedarfs bilden kantonale Richtlinien (die Richtlinien
der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom
13.
Oktober 2014) nur die Grundlage (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., Art. 117
N 119). Die Nachzahlung ist das Spiegelbild zur Bedürftigkeit i.S.v. Art.
117.
lit. a ZPO und
stellt dementsprechend auf das prozessrechtliche, nicht auf das (tiefere)
betreibungsrechtliche Existenzminimum ab, weshalb ein prozessualer Zuschlag von
20.
% auf den zu errechnenden Grundbetrag zu gewähren ist. Es bleibt aber weiter
zu prüfen, ob die Anwendung der Richtlinien im konkreten Fall zu einem
angemessenen Ergebnis führt (vgl. Georges Von der Mühll in: Adrian Staehlin,
Thomas Bauer, Daniel Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, Basel 2010, Art. 93 N 21).
4.1
Für die Berechnung der massgebenden
verfügbaren Mittel wird das Einkommen nach Abzug von Aufwand,
Sozialversicherungsbeiträgen und allfälliger Quellensteuer einbezogen. Dazu
wird der Anteil des 13. Monatslohnes gerechnet (vgl. Alfred Bühler, a.a.O.,
Art. 117 N 13 ff.). Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des
Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von
beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164
ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich
das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Richtlinien der kantonalen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 13.
Oktober 2014, Ziff. III).
5.
Wie die Beschwerdeführerin
richtigerweise vorbringt hat die Vorinstanz lediglich anhand der
Steuerunterlagen die Nachzahlungsfähigkeit geprüft. Diese können zwar Indiz für
die Nachzahlung darstellen, entbinden die Behörde aber nicht davon, konkrete
Berechnungen vorzunehmen, soweit in Ausnahmefällen keine klaren Verhältnisse
vorliegen. Ebenfalls kann die Leistungsfähigkeit eines inzwischen
Angeheirateten nicht vollumfänglich angerechnet werden. Hierauf wurde die
Vorinstanz bereits früher mit Urteilen des Verwaltungsgerichts (VWBES.2013.129,
VWBES.2013.194) hingewiesen.
5.1
Nach Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden
die Ehegatten einander Treue und Beistand. Die Beistandspflicht umfasst auch
materielle Leistungen, insbesondere auch Unterhaltsleistungen über das nach
Art. 163 ZGB Geschuldete hinaus, namentlich wenn ein Ehegatte (vorübergehend)
seinen Anteil an den Familienunterhalt nicht leistet. Die eheliche
Beistandspflicht umfasst aber nicht die Verpflichtung, für sämtliche
vorehelichen Schulden des Partners oder der Partnerin aufzukommen.
5.2
Die Vorinstanz hat bei ihrer
Rückforderung das Einkommen des Ehemannes vollumfänglich angerechnet und nicht
begründet, weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrem eher bescheidenen
Verdienst zur Rückzahlung in der Lage ist. Es wurde im Ergebnis bloss darauf
abgestellt, dass die Eheleute zusammen in der Lage seien, die Rückzahlung
problemlos zu leisten. Bei dieser Betrachtungsweise würde dem Ehemann
zugemutet, unbesehen für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten seiner Frau
aufzukommen. Die Annahme einer derart weitgehenden ehelichen Beistandspflicht
verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts
5A_35/2010 vom 22. April 2010).
6.
Grundsätzlich ist für die
Feststellung der Nachzahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin primär von deren
eigenen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Dass sie inzwischen in einer
sogenannten Zuverdienerehe lebt, kann jedoch nicht völlig ausser Acht gelassen
werden. Im Einklang mit dem Urteil LC150025 des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 18. Januar 2016, E. 5, ist diesem Umstand durch eine proportionale
Aufteilung des ehelichen Existenzminimums Rechnung zu tragen, wie sie in der
Vollstreckung von Geldschulden bei Doppelverdienern anzuwenden ist, um die pfändbare
Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten zu ermitteln. Dabei sind die
Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
heranzuziehen. Zusätzlich ist noch der prozessuale Zuschlag von 20 % auf den
Grundbetrag zu berücksichtigen (vgl. E. 4. u. E. 4.1.) Aufgrund der Steuerunterlagen
pro 2022, dürfte zweifellos erstellt sein, dass grundsätzlich eine
Nachzahlungsfähigkeit besteht, insbesondere auch vor dem Hintergrund der
freiwilligen Einzahlungen (welche nota bene nicht beim Existenzminimum
anzurechnen sind) auf die Säule 3a. Die Vorinstanz hat hierfür die nötigen
Belege einzufordern und die Beschwerdeführerin mitzuwirken.
6.1
Reicht die Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur sofortigen und vollständigen Tilgung
sämtlicher Nachzahlungsschulden aus, ist (spiegelbildlich zur Teilgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege) eine vollständige Rückzahlung in Raten oder eine teilweise
Rückzahlung in Betracht zu ziehen. Vorausgesetzt ist aber, dass die möglichen
einzelnen Raten nicht von bloss geringfügiger Höhe sind. Trotz der engen
Konnexität zwischen Nachzahlungsfähigkeit (Art.
123.
Abs. 1 ZPO) und
Mittellosigkeit (Art.
117.
lit. a ZPO) setzt
eine Teilnachzahlungsfähigkeit nicht voraus, dass sämtliche Verfahrenskosten
innert zwölf bzw. 24 Monaten beglichen werden können. Dies widerspräche der ratio
legis der Nachzahlung und hätte die stossende Folge, dass insbesondere hohe
Nachzahlungsschulden von mehrjährigen Prozessen kaum je zurückgefordert werden
könnten (Daniel Wuffli / David Fuhrer, a.a.O., Rz 1062).
7.
Die Beschwerde erweist sich somit im
Eventualantrag als begründet und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die nötigen Unterlagen einfordert und eine konkrete
Berechnung der Nachzahlungsfähigkeit vornimmt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
für den Kostenentscheid von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin
auszugehen. Antragsgemäss ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2023 ist Rechtsanwalt Boris Banga Gelegenheit gegeben
worden eine Kostennote einzureichen. Eine solche ist nicht eingegangen. Somit
ist die Parteientschädigung der Sache angemessen auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
9.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen. Sie
sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Verfügung vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Nachzahlungsfähigkeit von
A.___ berechnet und neu verfügt.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF
1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann