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Entscheid

VWBES.2023.236

Erstellung einer In-Dach-PV-Anlage

10. Oktober 2023Deutsch24 min

2023 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde gegen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Erstellung

einer In-Dach-PV-Anlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Mai 2023 stellten A.___

und B.___ bei der Stadt Solothurn ein Baugesuch für eine In-Dach-PV-Anlage auf

einer Dachfläche von 330 m2. Auf der nach Süden ausgerichteten

Dachfläche sollen die bestehenden Biberschwanzziegel durch formähnliche

Photovoltaik-Paneelen ersetzt werden.

2. Da das betroffenen Gebäude unter

kantonalem Denkmalschutz steht, wurde das Baugesuch dem Amt für Denkmalpflege

und Archäologie zugestellt. Dieses erteilte dem Bauvorhaben mit Verfügung vom

26. Juni 2023 die Zustimmung nicht.

3. Gestützt auf diese Verfügung wies die

Stadt Solothurn das Baugesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2023 ab und

eröffnete die beiden Verfügungen von Stadt und Kanton gleichzeitig.

4. Gegen die Verfügung des Amts für

Denkmalpflege und Archäologie erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 11. Juli 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchten um Bewilligung zum Ersatz der bestehenden

Biberschwanzziegel durch Biberschwanz-PV Paneelen gemäss Baugesuch.

5. Gleichzeitig erhoben die Beschwerdeführer

auch Beschwerde gegen den städtischen Bauentscheid beim Bau- und

Justizdepartement. Dieses sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des

rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts.

6. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli

2023 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde gegen

die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie, unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführer.

7. Die Beschwerdeführer liessen sich

dazu am 31. Juli 2023 abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die kantonale Denkmalpflege als

zuständige Fachstelle hat dem Baugesuch be­treffend Ersatz der aus

handgemachten Biberschwanzziegeln bestehenden Dachein­deckung durch eine

PV-Anlage die Zustimmung nicht erteilt. Unter Verweis auf die gesetzlichen

Bestimmungen wurde ausgeführt, die bestehende Dacheindeckung aus handgemachten

historischen Biberschwanzziegeln gehöre in ihrer Materialität und Erscheinung

zur charakteristischen Eindeckungsart von historischen Kulturdenkmälern. Sie

sei ein zentraler Teil der historischen Substanz und somit zu erhalten. Dem

Erhalt von überlieferter Substanz sei im Übrigen auch gemäss den Leitsätzen zur

Denk­malpflege in der Schweiz, herausgegeben von der Eidgenössischen Kommission

für Denkmalpflege EKD, Vorrang zu geben (Punkt 4.1 der Leitsätze von 2007). Die

vorgesehene PV-Eindeckung unterscheide sich hinsichtlich Form und Struktur

deutlich von einer Eindeckung mit historischen Biberschwanzziegeln. Das neue,

fremdartige Material erzeuge zudem mit seiner glänzenden und spiegelnden

Oberfläche deutlich ablesbar ein verändertes Erscheinungsbild. Insgesamt führe

dies zu einer ästhetischen Beeinträchtigung des geschützten Kulturdenkmals.

Durch die Stellung des Objekts im Perimeter der Altstadtzone und somit im

Kontext des baulichen Ensembles von natio­naler Bedeutung werde diese

Beeinträchtigung noch verstärkt. Die vorgesehene Erstellung einer PV-Anlage auf

dem Dach werde deshalb als wesentliche Beeinträch­tigung des geschützten

Kulturdenkmals beurteilt.

2.2

Die Beschwerdeführer führen dagegen

im Wesentlichen aus, es handle sich um ein Baugesuch für ein denkmalgeschütztes

Einzelobjekt ausserhalb der Altstadt, auf der Aare-Südseite, in der Vorstadt.

Es handle sich nicht um einen Grundsatzentscheid, ob PV-Anlagen in der Altstadt

zulässig seien oder nicht. Die Dachfläche, welche umgedeckt werden solle,

befinde sich auf der von der Altstadt abgewandten Seite und sei daher von der

Altstadt her nicht einsehbar. Auch von Süden her sei die Fläche wegen Blickab­deckung

durch das viergeschossige Haus an der Kreuzackergasse 9 nicht einsehbar. Die

Vorinstanz habe auch nicht gewürdigt, dass beim Bauvorhaben neu entwickelte

PV-Paneelen, die von der Farbe und Form her den klassischen Biberschwanzziegeln

nach­empfunden worden seien, eingesetzt würden. Der Denkmalschützer habe

bereits bei den Vorabklärungen erwähnt, dass es mit grosser Sicherheit zu

keiner Bewilligung kommen werde, da es weitere Begehrlichkeiten in der Altstadt

nach sich ziehen würde. Es müsse deshalb von dessen Befangenheit und der

Durchsetzung eigener Interessen ausgegangen werden. Das Raumplanungsgesetz

schreibe lediglich vor, dass das Objekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden

dürfe. Indem das Amt für Denkmalpflege eine PV-Anlage auf der Dachterrasse

bewilligt habe, habe es bestätigt, dass eine gewisse Beeinträchtigung durch

Solaranlagen tolerierbar sei.

Die PV-Paneelen in Biberschwanzform

seien der Form und Farbe der handgemachten Biberschwanzziegel nachempfunden.

Wie bei den bestehenden Biberschwanzziegeln werde ein Lattungsabstand von 14-15

cm benötigt. Es müsse daher keine strukturelle Änderung am Dachaufbau

vorgenommen werden. Bei künftigem Bedarf könnte die bestehende Dachhaut

jederzeit wieder durch Originalziegel eingedeckt werden. Indem weniger als 50 %

der gesamten Dachfläche mit PV-Paneelen ersetzt werden sollen und diese sich

auch auf der von der Altstadt abgewandten Seite befinden würden, sei die Beeinträchtigung

nicht wesentlich.

Bei den Richtlinien der

Altstadtkommission handle es sich einzig um Empfehlungen ohne rechtliche

Grundlage, welche auch nicht gelebt und nicht umgesetzt würden, wie ein Blick

auf die Altstadt von der südlichen Seite zeige. Jede dritte Liegenschaft weise

keine handgemachten Biberschwanzziegel auf, sondern maschinelle neue

Biberschwanzziegel (Katzenzungen in den Farben schwarz oder gar hellrote

Doppelfalzziegel neuesten Datums). Auch die Dachhaut des vorliegenden

Bauobjekts bestehe zu einem grossen Teil aus maschinellen Ziegeln. Es sei ihnen

in der Baubewilligung aber nicht auferlegt worden, diese durch handgemachte

Biberschwanzziegel zu ersetzen. Überzählige handgemachte Biberschwanzziegel

würden sie gerne für den Wiederaufbau der Brandobjekte des Altersheims in der

Altstadt zur Verfügung stellen.

Die Bausubstanz zu erhalten sei auch ihr

Ziel und sie hätten in den letzten zehn Jahren bereits unter guter

Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege eine hohe Summe in Renovationsarbeiten und

Erhalt der Liegenschaft investiert. Auch mit der jetzigen Renovation werde viel

Wert auf den Erhalt der Fassade und des Dachs gelegt. Dabei würden auch

unfachmännische Renovationen und Verunstaltungen rückgängig gemacht. Die

Dachform werde bei dem Bauvorhaben erhalten, die Ziegel würden auf der von der

Stadt abgewandten Seite durch PV-Paneelen ersetzt, was wieder rückgängig

gemacht werden könne. Es finde somit keine Zerstörung von historischer Substanz

statt.

Bei den durch die Vorinstanz erwähnten

Leitsätzen der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EDK) handle es

sich um Empfehlungen, die keine offizielle Ratifizierung erhalten hätten. Darin

heisse es, der überlieferte Bestand sei «möglichst weitgehend zu erhalten».

Dies bedeute aber nicht zu 100 %. Die jetzige Dacheindeckung bestehe zu einem

wesentlichen Teil aus nicht handgefertigten Biberschwanzziegeln und gelte damit

nicht als erhaltenswert.

Es treffe nicht zu, dass sich die

PV-Paneele wesentlich von den historischen Biberschwanzziegeln unterscheiden

würden. Diese seien exakt gleich lang und seien auch in der Farbgebung sehr

ähnlich. Die jetzigen Ziegel seien unterschiedlich breit und stammten aus

verschiedenen Jahrhunderten. Bereits diese würden sich teilweise wesentlich von

einander unterscheiden. Die Oberfläche der PV-Paneele bestehe aus Glas, womit

es sich nicht um ein fremdartiges Material handle. Glasziegel seien bereits aus

dem 16. Jahrhundert bekannt und auch ihre Liegenschaft enthalte solche

Ziegel. Dies habe einen historischen Hintergrund. Die langjährige Eigentümerin

Theresa Gressly sei Inhaberin der Glashütten Guldenthal und Bärschwil gewesen.

Man könne sagen, dass mit den PV-Paneelen aus Glas der ehemaligen Eigentümerin

Ehre erwiesen werde. Gemäss der Fachliteratur seien Biberschwanzziegel bereits

im 13. Jahrhundert mit verschiedensten Farben glasiert worden, um bewusst Glanz

zu erzeugen, um Wohlstand zu signalisieren. Glanz auf dem Ziegeldach sei also

nichts Neues. In ihrem Fall sei darauf hinzuweisen, dass die Paneelen mattiert

seien, sodass es eben nicht zu störenden Spiegelungen komme. Da die

Liegenschaft aus südlicher Sicht nur bedingt einsehbar sei und die

angesprochene Dachfläche sich auf einer Höhe von mehr als 12 m befinde, werde

bezweifelt, dass der Laie erkenne, um welche Art von Ziegeln es sich handle.

Aus ihrer Sicht wäre es wünschenswert,

dass sich die Denkmalpflege nicht passiv und distanziert, sondern proaktiv mit

Fragen der Energiepolitik und neuen Technik auseinandersetzen würde, wie dies

auch in anderen Kantonen geschehe. Die Stadt Solothurn strebe im kommenden Jahr

das Label «Energiestadt Gold» an. Diesbezüglich sei die Einstellung zu ihrem

Projekt nicht zielgerichtet.

2.3

Der Rechtsdienst des Bau- und

Justizdepartements führte dagegen aus, da das betroffene Haus unter kantonalem

Denkmalschutz stehe, sei das Amt für Denkmalpflege und Archäologie für die

fachliche Beurteilung der denkmalpflegerischen Aspekte zuständig. Dieses sei

somit auch zuständig zu beurteilen, wie stark ein bestimmtes Bauvorhaben ein

historisches Kulturobjekt beeinträchtige. Die PV-Anlage auf der Dachterrasse

sei nicht vergleichbar, da die Dachterrasse dem barocken Wohnsitz erst später

hinzugefügt worden sei. Entscheidend sei der Austausch der Dachhaut selbst und

somit der Verlust an historischer Bausubstanz und authentischer Materialität.

So wie beispielsweise Kunststofffenster an einem historischen Gebäude der

geforderten Materialgerechtigkeit widersprechen würden, so täten dies auch

PV-Paneele, die ein traditionelles Ziegeldach nicht ersetzen könnten. Die

PV-Anlage dürfe nicht nur von der Altstadt-Seite aus beurteilt werden, da die

Liegenschaft freistehend und von allen Seiten einsehbar sei. Aus Sicht der

kantonalen Denkmalpflege resultiere in der Summe der Auswirkungen – Verlust an

historischer Bausubstanz und authentischer Materialität, Sichtbarkeit der

PV-Anlage – sehr wohl eine wesentliche Beeinträchtigung. Bei jeder

Dachsanierung in der Altstadt werde auch die Eindeckungsart überprüft und je

nach Einschätzung die Verwendung von handgefertigten Biberschwanzziegeln

verlangt. Ausnahmen seien insbesondere dann möglich, wenn ein Gebäude bereits

seit seiner Entstehungszeit eine andere Art der Eindeckung aufweise, wie

beispielsweise das Palais Besenval, das seit seiner Erbauung 1703 mit Schiefer

eingedeckt gewesen sei oder die Häuser an der Hauptgasse/Löwengasse, bei denen

es sich um Neubauten aus den 1960er Jahren mit Eindeckung durch Maschinenziegel

handle. In früheren Jahrzehnten seien leider entgegen den Richtlinien der

Altstadtkommission bei Unterhalts- und Flickarbeiten immer wieder

Maschinenziegel statt Handziegel verwendet worden. Wenn dies auf grössere

Flächen zutreffe, verlange die Altstadtkommission in der Regel eine Korrektur.

Dies werde in den Baubewilligungen der Stadt nicht explizit aufgeführt, sondern

sei unter den Auflagen und Bedingungen allgemein umschrieben und werde jeweils

nach Absprache erst während den Bauarbeiten verlangt. Vorliegend sei unter

Punkt 2.3 folgende Auflage formuliert worden: «Sämtliche am Äusseren sichtbaren

Strukturen, Farben und Materialien sind rechtzeitig vor der Ausführung zu

bemustern und dem Stadtbauamt sowie der Denkmalpflege zur abschliessenden

Beurteilung und Bewilligung vorzulegen». Dazu gehöre auch die Dacheindeckung.

Es treffe zu, dass sich auf dem westlichen Gebäudeteil teilweise

Maschinenziegel befinden würden. Diese liessen sich aber mit den

handgefertigten Ziegeln gut mischen, so dass sich ein stimmiges Gesamtbild

ergebe.

Die zitierten «Leitsätze zur

Denkmalpflege in der Schweiz» seien durch die Eidgenössische Kommission für

Denkmalpflege erarbeitet, deren Mitglieder durch den Bundesrat gewählt würden.

Sie fussten auf der Grundlage von verschiedenen internationalen Chartas und

Konventionen, die von Denkmalpflege-Fachstellen im In- und Ausland angewendet

würden. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass auf einem ziegelgedeckten

historischen Gebäude die halbe Dachfläche durch ein ungeeignetes Material ausgewechselt

werde. Denkmäler dürften in ihrer historisch bedeutsam bewerteten Materialität

nicht geschmälert werden. Werde einem Objekt seine überlieferte Substanz

genommen, verliere es auch seine Denkmaleigenschaft. Glasierte Ziegel seien für

das Haus am Kreuzackerquai 2 nicht überliefert und hätten in der

Solothurner Alt- und Vorstadt keine Tradition. Der Unterschied zwischen den

PV-Paneelen und den aus Ton gebrannten Biberschwanzziegeln sei augenfällig und

das Dach sei sehr gut einsehbar.

Das vorliegende Baugesuch sei zuerst

durch die Altstadtkommission und danach durch die Kantonale Denkmalpflege

geprüft worden. Ihnen sei ein Muster-PV-Paneel zur Verfügung gestanden. Beide

seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die PV-Anlage eine wesentliche

Beeinträchtigung des historischen Kulturdenkmals darstellen würde.

2.4

Mit ihren abschliessenden

Bemerkungen wiesen die Beschwerdeführer noch einmal darauf hin, dass es einzig

um die Auslegung des Begriffs «wesentlich» gehe. Es sei vorliegend lediglich

eine Dachfläche von 35 % betroffen, wobei heute schon 20 % davon mit

maschinellen Ziegeln gedeckt sei. Ein Teil des zu deckenden Gebäudes sei gleich

alt wie die Dachterrasse, auf welcher eine PV-Anlage zugelassen worden sei.

Die nachhaltige Pflege historischer

Wohnbauten sei primär die Aufgabe der Eigentümerinnen und Eigentümer. So lange

sie bewohnt seien, sei auch deren Erhalt sichergestellt. Liegenschaften, die

sich nicht mit den ständig wachsenden neuen Bedürfnissen ergänzen liessen,

würden dem Zerfall preisgegeben und existierten heute nicht mehr. Auch ihre

Liegenschaft habe in der Geschichte viele Entwicklungen und Erneuerungen

durchgemacht (Absenkung des 1. Stocks um 90 cm, Elektrifizierung, Einbau von

Bädern, Einbau einer Zentralheizung, Einbau von Küchen, Rückbau von

Raumheizungen, Anbau einer Flachdachhalle, Rückbau von Plumpsklos, Aufstockung,

Anschluss an die Fernwärme etc., zuletzt Digitalisierung des Raumkonzepts).

Damit sei die Entwicklung der Liegenschaft nicht abgeschlossen. Es würden

weitere neue Bedürfnisse kommen und andere verschwinden. Die zahlreichen Spuren

der Baubiografie gehörten zum Denkmal und seien wesentliche Bestandteile des

Denkmalschutzes. In der Debatte Klimaschutz vor Denkmalschutz hätten die

Kantone Bern und Zürich eine führende Rolle eingenommen. So halte der Kanton

Bern in seinem Baugesetz fest, dass schützens- und erhaltenswerte Baudenkmäler

nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder

passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert

werden könnten. Sie dürften durch Veränderungen aber nicht beeinträchtigt

werden.

3.1

Gemäss Art. 18a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700; in Kraft seit 1. Mai 2014)

bedürfen genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen

keiner Baubewilligung. Solche Bauvorhaben sind lediglich der zuständigen

Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler

oder nationaler Bedeutung bedürfen hingegen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen

solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Abs. 3).

3.2

Gemäss Art. 78 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Mit

der Einführung von Art. 18a Abs. 3 in das Raumplanungsgesetz hat der Bund sich

über diese Regelung hinweggesetzt und eine gesamtschweizerisch geltende

Denkmalschutzvorschrift erlassen (vgl. Christoph Jäger in: Heinz Aemisegger et

al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a RPG N. 52). Zu dieser Gesetzesbestimmung,

wonach Solaranlagen Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, hat das

Bundesgericht ausgeführt, es sei im Einzelfall anhand der in der Bedeutung des

Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu erörtern, ob eine wesentliche

Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliege. Insoweit sei mithilfe der

Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt sei und, soweit vorhanden,

welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen würden. Eine wesentliche

Beeinträchtigung liege vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen

Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen würden und aufgrund

derer es unter Schutz gestellt worden sei, in erheblicher bzw. umfangreicher

Weise beeinträchtige. Demgegenüber müssten Eingriffe, die das Denkmal in seiner

geschützten Beschaffenheit und Wirkung nicht oder nur unerheblich

einschränkten, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen Gewichtung der auf dem

Spiel stehenden Interessen geduldet werden. Eingriffe in Schutzobjekte, die für

sich allein mit leichten Nachteilen verbunden seien, dürften jedoch nicht

negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen, die insgesamt die

Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich beeinträchtigten. Bezüglich der

Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts stehe der

zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht

nur mit Zurückhaltung eingreifen dürfe, insbesondere dann, wenn örtliche

Verhältnisse zu würdigen seien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom

16.

November 2016 E. 3.3 und 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4).

Wichtige Gesichtspunkte der Beurteilung,

ob die Solaranlage das Kultur- oder Naturdenkmal wesentlich beeinträchtigt,

sind damit die Standorteigenschaften (Einsehbarkeit, Exponiertheit,

abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der betroffenen Baute

und der Umgebung etc.) und die Projekteigenschaften (Konstruktionsart,

Anlagetyp, Montageort am Gebäude, Koloration der Oberfläche etc.). Allenfalls

kann mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen zur Baubewilligung)

sichergestellt werden, dass die Solaranlage das Schutzobjekt nicht wesentlich

beeinträchtigt und damit bewilligungsfähig ist. Diese Nebenbestimmungen müssen

dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgen und dürfen nicht weitergehen, als es

der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke von Art. 18a RPG ist auch

diesbezüglich zu beachten (vgl. Jäger, a.a.O., Art. 18a N 57).

3.3

Das vorliegend zu beurteilende

Gebäude steht gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. März

1939.

als Einzelobjekt unter kantonalem Denkmalschutz. Gemäss § 14 Abs. 1 der

kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung (BGS 436.11) sind geschützte historische

Kulturdenkmäler vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu erhalten, dass

ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen

kantonalen Fachstelle nicht verändert werden. Im Objektblatt der Denkmalpflege

wird zum «Haus Gressly» unter «Würdigung» Folgendes ausgeführt:

«Auf dem Areal der neuen

Vorstadt im Kreuzacker, auf dem sich die Stadtväter nach dem Bau der

Schanzenanlage 1685-1700 ein neues Wohnquartier erträumten, entwickelte sich

trotz obrigkeitlichen Vorschriften und Förderungsmassnahmen keine rechte

Bautätigkeit. So blieb das Palais von Stiftspropst Gugger, der mit seinem

Neubau um 1699 wohl mit gutem Beispiel vorangehen wollte, das einzige vornehme

Wohnhaus im Kreuzacker. Ebenso bemerkenswert wie diese besondere Lage des

Hauses ist das reich überlieferte Interieur im Régencestil. In sämtlichen

Räumen der Beletage und im Treppenhaus haben sich Ausstattungselemente wie

Parkettböden, Wandtäfer, Zimmertüren und Stuckdecken aus der Zeit um 1730

erhalten. Herausragend präsentiert sich dabei der mit Figuren und Sagen aus der

Welt der antiken Mythologie ausgemalte Göttersaal, der zu den repräsentativsten

privaten Wohnräumen in Solothurn gehört.»

Das Dach wird dabei nicht besonders erwähnt.

3.4.1

Anders sieht es aus nach dem

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler

Bedeutung (ISOS; abrufbar unter

https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_3203.pdf), welches die Dächerlandschaft

der Alt- und Vorstadt als schützenswert ausweist. Die Stadt Solothurn ist in

diesem Inventar verzeichnet als «Flussstadt an historisch wichtigem

Aareübergang, umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen,

Bahnhofsquartieren aus der Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit

Zeugen der Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen

Stadtmächtigen». Das betroffene Gebäude liegt im Perimeter 2 «Vorstadt», welchem

eine gewisse räumliche und architekturhistorische Qualität sowie vor allem insgesamt

eine besondere Bedeutung zuerkannt wird. Das Gebiet wird als Erhaltungsziel «A»

ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten sei. Alle Bauten,

Anlageteile und Freiräume seien integral zu erhalten und störende Eingriffe zu

beseitigen. In der Beschreibung der Vorstadt wird das Gebäude am Kreuzackerquai

2.

nicht speziell erwähnt, sondern es werden vor allem der Teil vom Alten Spital

bis zum Prison als charakteristisch ausgewiesen. Unter Empfehlungen wird

ausgeführt, wegen der Schräglage der Altstadt sei deren Dachlandschaft

besonders exponiert, weshalb Eingriffe in die Dachflächen einer strengen

Genehmigungsprüfung zu unterziehen seien und den Auflagen der Denkmalpflege zu

entsprechen hätten. Unter «Bewertung» werden sowohl die Lagequalität, die

räumliche Qualität als auch die architekturhistorische Qualität der Stadt als

besonders (drei von drei Punkten) erwähnt. Sowohl zur «Lagequalität» als auch

zur «Räumlichen Qualität» wird die Situation an beiden Aareufern speziell

hervorgehoben. Besonders eindrücklich sei die von einem Park gerahmte

linksufrige Altstadt mit markanten Bauten entlang des Flussufers, bekrönt von

Dächern und dem Turm der St. Ursen-Kathedrale, und die über eine Brücke

verbundene rechtsufrige Vorstadt als Gegenüber. Unter «Architekturhistorische

Qualitäten» wird Folgendes erwähnt:

«Ausserordentliche

architekturhistorische Qualitäten dank der Altstadt, deren Stadtbild

schweizweit zu den besterhaltensten gehört, mit zahlreichen herausragenden

Bauwerken, geprägt vor allem durch etliche Barockbauten und die

frühklassizistische St. Ursen-Kathedrale. Besondere Qualitäten auch aufgrund

der im Stadtgrundriss klar ablesbaren Siedlungsentwicklung, so die deutlich

abgegrenzte Altstadt auf dem nördlichen und die Vorstadt mit ihrer

Brückenkopffunktion auf dem südlichen Aareufer, die auf orthogonalem Raster

einheitlich angelegten Gründerzeitquartiere, die anschliessenden Quartiere mit

Bauten in der ganzen Stilbreite des Eklektizismus so wie die äusseren

Wohnquartiere mit ihren für den jeweiligen Standard epochentypischen

Wohnbauten. Herausragend aus der Bebauung auch der Reigen von öffentlichen

Bauten aus der zweiten Hälfte des 19. und der Wende zum 20. Jahrhundert im

Park, wo sich auch die markanten Reste der Schanzen erheben, sowie zahlreiche

Kapellen, Klöster und die für Solothurn typischen sogenannten Türmlihäuser in

der französischen Tradition des feudalen Landsitzes, die markanten, weit

sichtbaren Spital- und Psychiatriebauten, die verstreuten Zeugen des Neuen

Bauens und meisterhafte Vertreter der Jurasüdfuss-Moderne.»

3.4.2

Beim ISOS handelt es sich um ein

Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Durch

die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes

wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,

jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen

Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).

Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen

Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in

unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG).

Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern

vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind insoweit

aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der

Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall

erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E.

2.1

S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom

24.

Januar 2023 E. 8.2).

3.5.1

Der Bau der hier umstrittenen

PV-Anlage stellt keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar. Der Schutz des

im ISOS inventarisierten Ortsbildes von Solothurn findet deshalb in der

genannten indirekten Weise statt. Kanton und Stadt Solothurn sind den Schutzzielen

des ISOS nachgekommen, indem sie die Altstadt und die Vorstadt, in welcher auch

das Haus am Kreuzackerquai 2 steht, unter besonderen Schutz gestellt haben

(vgl. § 6 Kulturdenkmäler-Verordnung). In der Nutzungsplanung wurden diese

Gebiete der «Altstadtzone» zugewiesen, für welche besondere Schutzbestimmungen

gelten. Gemäss § 28 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Solothurn sind die

historische Eigenart und die bauliche Einheit der Altstadt im Sinne von Natur-,

Heimat- und Denkmalschutz und der Richtlinien der Kommission für Altstadt- und

Denkmalfragen zu erhalten, zu verbessern und bei Umbauten nach Möglichkeit

wiederherzustellen (Abs. 1). Grundsätzlich sind die bestehenden Ausmasse und

die äussere Erscheinung der einzelnen Bauten beizubehalten. Wertvolle

Gebäudeteile, insbesondere Fassaden, Dächer und das Brandmauersystem sind in

ihrer Substanz zu erhalten (Abs. 2). Veränderungen irgendwelcher Art müssen

sich in Massstab, Rhythmus, Material und Farbgebung dem historischen Bild der

Stadt, ihrer Strassen und Innenhöfe harmonisch einfügen. Bei Umbauten und

Restaurierungen kann die Entfernung störender Bauteile verlangt werden (Abs.

3). In § 32 des städtischen Bau- und Zonenreglements wird insbesondere die

Dispositiv

Dachgestaltung geregelt. Demnach sind Dächer bezüglich Neigung, Bedachungsart

und Farbgebung dem Altstadtbild anzupassen (Abs. 1). Dacheinschnitte,

Dachflächenfenster und technische Dachaufbauten sind nur zulässig, soweit sie

vom öffentlichen Strassenraum innerhalb und ausserhalb der Altstadt aus gesehen

nicht stören und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Gemäss § 36

des Bau- und Zonenreglements können Ausnahmen von den §§ 28-33 gestattet

werden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem

Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zuwiderläuft.

3.5.2 Die Kommission für Altstadt- und

Denkmalfragen der Stadt Solothurn hat Richtlinien für die Erhaltung der

historischen Eigenart und der baulichen Einheit der Altstadt im Sinne von

Natur-, Heimat- und Denkmalschutz erlassen. Demnach sind in der Altstadt von

Solothurn besonders zu schützen die Reste der Stadtbefestigungen, das

Brandmauersystem, die Fassaden, die Innenhöfe, die Vorgärten, die

Dachlandschaft, die Tragstruktur der einzelnen Gebäude (Böden, Wände, Decken,

und Dachstühle), die wertvollen Interieurs der Gebäude und die typischen

Stilmerkmale. Ziffer 3.3 enthält Bestimmungen für die Dacheindeckung:

-

Für die Eindeckung der

Dachflächen sind in der Regel alte, handgefertigte Biberschwanzziegel zu

verwenden.

-

Die alten, brauchbaren

Biberschwanzziegel sind wieder zu verwenden.

-

In begründeten

Ausnahmefällen können andere Ziegelarten und Bedachungsmaterialien gestattet

werden.

4.1 Die örtlichen Verhältnisse des zu

beurteilenden Objekts, welches sich weniger als 500 m vom Gerichtsgebäude

entfernt befindet, sind dem Verwaltungsgericht hinlänglich bekannt. Zu beachten

ist vorliegend der Beurteilungsspielraum der kantonalen Fachbehörde für

Denkmalpflege, in welchen das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf. Zu

beachten ist dagegen aber auch, dass es sich nicht um ein gewöhnliches

Umbauprojekt an einem Baudenkmal handelt, sondern dass die Erstellung von

Solaranlagen auf Baudenkmälern durch den Bundesgesetzgeber speziell geregelt

wurde und somit neben den Interessen der Denkmalpflege auch die Interessen an

der Förderung der erneuerbaren Energien zu beachten sind. Die Erstellung einer Solaranlage

ist auf einem Baudenkmal laut Art. 18a Abs. 3 RPG durchaus möglich und

politisch gewollt, sofern sie dieses nicht wesentlich beeinträchtigt.

4.2 Das vorliegend betroffene Baudenkmal

steht als Ganzes unter kantonalem Schutz, wozu auch das Walmdach gehört. Dieses

wird jedoch im Objektblatt des Kantons nicht als Teil des Baudenkmals

ausgewiesen, welcher es einzigartig oder charakteristisch machen würden. Das

Dach bildet hingegen Teil der schutzwürdigen Dächerlandschaft des alten

Stadtteils von Solothurn, bestehend aus Altstadt und Vorstadt.

4.3 Bezüglich Lage des Bauobjekts ist

wesentlich, dass sich dieses ganz am Rand des schützenswerten alten Stadtteils

befindet und die Solaranlage nur auf der von der Altstadt abgewandten Seite

erstellt werden soll. Diese Teile sind zwar durchaus von der Kreuzackerstrasse

und vom Patriotenweg her einsehbar, wie die Bilder der Vorinstanz zeigen.

Beachtlich ist aber auch, dass es ausschliesslich aus diesen zwei

eingeschränkten Winkeln eingesehen werden kann. Von der südlichen Seite

verhindern Gebäude sowie Bäume und Sträucher den Blick. Auf der östlichen Seite

versperren die riesigen Platanen des Kreuzackerparks die Sicht, und wenn man

auf dem Patriotenweg westlich vom Gebäude steht, ist der Weg im nördlichen Teil

so nahe am Gebäude, dass der Winkel zum Dach zu steil und dieses deshalb nicht

mehr einsehbar ist. Für den Blickwinkel von der Kreuzackerstrasse her ist

weiter wesentlich, dass es sich dabei um keinen städtebaulich wertvollen Ort

der Stadt handelt, sondern dass sich dort die Anlieferung des Coop Supermarktes

befindet und es dort wenig Publikumsverkehr hat. Etwas anders sieht es aus von

Seiten des Patriotenwegs. Dort handelt es sich um eine alte charakteristische

Pflastersteinstrasse durch die geschützte Vorstadt. Auf einigen Metern des Wegs

dieser Gasse ist ein Teil des Dachs gut einsehbar. Aber auch dort handelt es

sich im Gegensatz zum charakteristischen Brückenkopf-Teil der Vorstadt um einen

Ortsteil mit untergeordneter Bedeutung und sehr wenig Publikumsverkehr. Anhand

der Standorteigenschaften ergibt sich somit eine geringe Exponiertheit des

Daches und dieses kann nicht als derart einzigartig und charakteristisch

beurteilt werden, dass eine Solaranlage darauf undenkbar wäre.

4.4 Bezüglich der Projekteigenschaften

könnte die vorliegende PV-Anlage kaum besser angepasst sein. Bei den meisten

PV-Anlagen handelt es sich um grossflächige, rechteckige Panels in schwarzer

Farbe, die entweder auf das Dach montiert oder in das Dach integriert werden.

Die vorliegend zu beurteilenden PV-Paneelen sind sowohl in ihrer Form als auch

in ihrer Koloration den alten Biberschwanzziegeln nachempfunden, gar

entsprechend schattiert und können ohne Änderungen am Dachstuhl in das Dach

integriert werden. Ein Rückbau wäre jederzeit problemlos möglich, womit nicht

wesentlich in die alte Bausubstanz eingegriffen wird. Auch wenn aufgrund der

glatten und leicht glänzenden Oberfläche der PV-Paneelen ein Unterschied zu den

alten handgefertigten Biberschwanzziegeln durchaus erkennbar sein wird, so kann

dieser nicht als «wesentlich» im Sinn von Art. 18a Abs. 3 RPG bezeichnet

werden.

4.5 Auflagen dürfen nicht weitergehen,

als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke, welchen der

Bundesgesetzgeber mit der Schaffung von Art. 18a Abs. 3 RPG anstrebte, ist zu

beachten, und geht grundsätzlich den Denkmalschutzregelungen auf kantonaler und

kommunaler Ebene vor, welche allesamt älteren Datums als Art. 18a RPG sind. Nach

dem unter E. 4.1-4.4 gesagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem

vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt die Zustimmung nicht zu erteilen wäre. Selbst

die Richtlinien der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen sehen in

begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit der Dacheindeckung mit anderen

Ziegelarten und Materialien vor (Ziff. 3.3). Ein solcher Ausnahmefall ist

vorliegend gegeben.

4.6 Der Ausbau erneuerbarer Energien ist

politisch gewollt und im nationalen Interesse. Bereits das Energiegesetz von

2016 (EnG, SR 730.0) strebt an, erneuerbare Energien auch im Rahmen der

Raumplanung zu forcieren. Auch wenn sich Art. 12 EnG auf Kraftwerke von einer

gewissen Grösse und Bedeutung beschränkt, so erwähnt doch die Botschaft von

2013 bereits ausdrücklich, dass es mit der Notwendigkeit eines starken Ausbaus

der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein werde, im Bereich des Natur- und

Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In diesem Sinne solle es mit dem

neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung zugunsten der erneuerbaren

Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechendes muss heute zu Zeiten der

drohenden Energieknappheit umso mehr gelten und verschiedene politische

Vorstösse sind diesbezüglich hängig (Stichwort: Solaroffensive).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Amts für Denkmalpflege und

Archäologie vom 26. Juni 2023 ist aufzuheben und der PV-Anlage gemäss

Baugesuch vom 8. Mai 2023 ist die Zustimmung zu erteilen. Das Bau- und

Justizdepartement wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids umgehend

über die gegen den städtischen Bauentscheid vom 5. Juli 2023 erhobene

Beschwerde zu entscheiden haben bzw. liegen Gründe vor, um diesen durch das

Stadtbauamt gestützt auf § 34bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) in Wiedererwägung zu ziehen.

6. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 1'500.00 zu bezahlen (vgl. § 77 VRG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Juni 2023

wird aufgehoben und der PV-Anlage gemäss Baugesuch vom 8. Mai 2023 auf dem

Haus am Kreuzackerquai 2 in Solothurn wird die Zustimmung erteilt.

2. Das Bau- und Justizdepartement wird nach

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids umgehend über die gegen den städtischen

Bauentscheid vom 5. Juli 2023 erhobene Beschwerde zu entscheiden haben

bzw. liegen Gründe vor, um diesen durch das Stadtbauamt gestützt auf § 34bis

Abs. 1 VRG in Wiedererwägung zu ziehen.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil

erhobene Beschewrde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_596/2023 vom 10.

November 2023 nicht ein.