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Entscheid

VWBES.2023.239

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

15. Januar 2024Deutsch24 min

brasilianische Staatsangehörige (Aktenseite [AS] 487). Am 20. Oktober 2000 reiste

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon

Bloch,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1970 in [...], Brasilien, geboren und ist

brasilianische Staatsangehörige (Aktenseite [AS] 487). Am 20. Oktober 2000 reiste

sie mit ihrer vorehelichen Tochter, B.___, geb. [...] 1991, in die Schweiz ein

und heiratete gleichentags den Schweizer Bürger C.___, geb. [...] 1949 (AS 1

f., 120, 486 f.). Daraufhin wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 1 f.). Diese wurde in der Folge jeweils

um ein Jahr verlängert.

2. Die Ehegatten lebten gemäss Verfügung

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2004 seit dem 1. September

2004 getrennt und die Ehe wurde am 15. Oktober 2007 geschieden (AS 86,

179).

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 30. Juni 2023

folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird nicht verlängert.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

30. September 2023 zu verlassen.

3. A.___ hat sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

4. Dagegen liess die, neu durch

Rechtsanwalt Simon Bloch, vertretene Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

Kanton Solothurn vom 30. Juni 2023 aufzuheben.

2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

3. Eventualiter sei die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verbunden mit einer Verwarnung zu

verlängern.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. 7.7 % MwSt.

5. Der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 30. Juni 2023 wurde am 14. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt und

der Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Simon Bloch

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

6. In seiner Vernehmlassung vom 12.

September 2023 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021, E.

6.2).

3.1 Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu Recht nicht verlängert und sie weggewiesen hat.

3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer

Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck

erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2

AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG).

3.3 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen

und andere Verfügungen nach dem AIG widerrufen, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Beim Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt

werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der

Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_9/2020 E. 4.3.1 und 4.3.2, mit weiteren Hinweisen,

2C_370/2021 E. 3.1 und 3.2). Das Bundesgericht erachtete Sozialhilfebezüge von

CHF 109'500.00 während sieben Jahren, CHF 96'000.00 während neun Jahren

sowie CHF 80'000.00 während sechs Jahren als erheblich (Urteil des

Bundesgerichts 2C_549/2019, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 123 II 529 E.

4 S. 533; BGE 119 Ib 1 E. 3.a und 3.b S. 6). Liegt der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die

damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint

(Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018 E. 5.2). Auch die Frage, ob die

Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung

der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteile des

Bundesgerichts 2C_370/2021 E. 3.4, 2C_9/2020 E. 4.3.4).

3.4 Die Vorinstanz erachtete die

objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

als offensichtlich erfüllt. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht,

dass ein hoher Sozialhilfebezug während ihres Aufenthaltes in der Schweiz

erfolgt ist. In ihrer Beschwerde führt sie aus, dass sie nicht im Stande sei,

für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids wurde die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2019 vollumfänglich

mit Sozialhilfe unterstützt und auch zuvor musste sie während rund 13 Jahren

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Saldo der bis zum 17. April 2023

bezogenen Sozial­hilfeleistungen belief sich auf CHF 247'120.20. In Anbetracht

der unter Ziff. II. / 3.3 aufgeführten Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug

der Beschwerdeführerin als erheblich zu qualifizieren. Selbst wenn nur der

Sozialhilfebezug bis Ende 2017 berücksichtigt würde (die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass es erst ab dem Jahr 2019 zu einem sehr hohen Anstieg

gekommen sei), wäre der Sozialhilfebezug in Höhe von CHF 160'388.40 während

rund 13 Jahren als erheblich zu qualifizieren. Dies umso mehr unter

Berücksichtigung, dass gemäss Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 29.

Juni 2007 ein Unterhaltsbeitrag durch den Ex-Mann in Höhe von CHF 1'845.00

geschuldet war, welcher gemäss Kontoauszug der Sozialhilfe bis September 2009 geleistet

wurde (AS 455). Den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem insoweit zuzustimmen,

als dass nicht damit gerechnet werden kann, dass die Beschwerde­führerin

künftig selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Bereits im Jahr

2006 wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht unter der Bedingung

erteilt, dass sie ihren Lebensunterhalt innert nützlicher Frist selbständig

bestreiten und sich vom Sozialamt ablösen kann. 2011 wurde ihr gar die Nichtverlängerung

der Aufenthalts­bewilligung angedroht und festgehalten, dass erwartet wird,

dass die Beschwer­deführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich von der

Sozialhilfe ablöst, keine Schulden generiert, nicht straffällig wird und ihre

Deutschkenntnisse verbessert. Am 10. März 2017 wurde die gewährte Verlängerung

abermals unter den Bedingungen erteilt, dass sie Schulden abbauen müsse und

insbesondere keine Sozialhilfe beziehen dürfe (AS 465). Diese

ausländerrechtlichen Massnahmen vermochten bis anhin keine nachhaltige

Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin zu bewirken und sie konnte nie

längerfristig eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen. An der Erwägung

der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2018 aktenkundig

erwerbstätig war, vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte Einzelarbeits­vertrag

der [...] GmbH mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2018 nichts zu ändern, da offensichtlich

nicht davon auszugehen ist, dass dieser noch besteht. Dass die

Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsbestätigung der [...] vom 20. Dezember 2023

zwischen dem 18. Dezember 2023 und 9. Januar 2024 Schnuppertage als

Mitarbeiterin in der [...] absolviert hat und gemäss E-Mail der [...] vom

9. Januar 2024 am 15. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz von 50 % bei der [...]

wird antreten können, ändert nichts an der Einschätzung, dass die

Beschwerdeführerin auch damit künftig nicht selber für ihren Lebensunterhalt

wird aufkommen können. Aufgrund der aktenkundigen mangelnden Beständigkeit der

Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt ist ohnehin dahingestellt, wie lange

dieses Arbeitsverhältnis dauern wird, zumal es sich um einen Einsatz im zweiten

Arbeitsmarkt handelt. Hinzu kommt, dass der Ausgang des IV-Verfahrens noch

immer ungewiss ist und die Beschwerdeführerin seit März 2021 mit der

IV-Anmeldung zuwartete (AS 509). Auch eine Restarbeitsfähigkeit hat sie nie

verwertet, obwohl sie ab März 2022 eine Arbeitsstelle suchen wollte (AS 520).

Insgesamt kann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin

inskünftig selber für ihren Lebens­unterhalt aufkommen wird. Es besteht die

konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozial­hilfeabhängigkeit. Die objektiven

Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind

erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass der Sozialhilfebezug

nur aufenthaltsbeendend wirken könne, wenn er selbstverschuldet sei, was

vorliegend bestritten werde. Auf diese Rüge wird im Rahmen der Verhält­nismässigkeitsprüfung

in Ziff. II. / 4.1 ff. eingegangen.

3.5 Die zuständige Behörde kann

Bewilligungen und andere Verfügungen nach dem AIG zudem widerrufen, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und

behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) (Art. 77a

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR

142.201]). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt nicht für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Vielmehr ist Mutwilligkeit der Verschuldung

vorausgesetzt, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar

sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 E. 2.2). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist

entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden

macht (Ziff. 8.3.2.3 Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des

Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, aktualisiert am

1. September 2023). Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut und nicht in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet

worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 E. 3.2, 2C_997/2013 E.

2.3).

3.6 Die Vorinstanz schloss auf eine

mutwillige Schuldenanhäufung und in der Folge darauf, dass die

Beschwerdeführerin mit der Verschuldung in erheblicher Weise gegen die

öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen habe, womit auch der Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, dass Mutwilligkeit ein von Absicht oder Böswilligkeit getragenes

Verhalten voraussetze. Ein bloss «leichtfertiges» Verhalten sei nicht

mutwillig, schon gar nicht, wenn dem Verhalten primär kognitives Unvermögen

zugrunde liege. Mutwilligkeit verlange immer eine qualifizierte Vorwerfbarkeit,

die nicht leichthin angenommen werden könne. Eine qualifizierte Vorwerfbarkeit

bzw. eine mutwillige Schuldenanhäufung, wie sie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung fordere, liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat trotz

fremdfinanzierter Lebensweise beträchtliche Schulden angehäuft. Per 17. April

2023 war die Beschwerdeführerin im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen

mit 34 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 52'775.50 verzeichnet. Bereits

mit Verfügung des Departements des Innern vom 19. Dezember 2011 wurde der

Beschwerdeführerin die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht

und unter anderem festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin erwartet wird,

dass sie keine Schulden generiert. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

vom 16. November 2015 wurde unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass die

Beschwerdeführerin keine neuen Schulden anhäuft und die bestehenden Schulden

abbaut. Ähnliche Bedingungen wurden auch in der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vom 10. März 2017 festgehalten, wonach mit einer

Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau zu

erarbeiten sei, die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten der

Beschwerdeführerin abzubezahlen und keine neuen Schulden mehr anzuhäufen seien.

Nichtsdestotrotz finden sich in den Akten keine Anzeichen, wonach sich die

Beschwerdeführerin jemals nachhaltig um die Abzahlung der Schulden bemüht

hätte. Die vereinbarte Ratenzahlung mit der [...] AG vom 5. Juli 2017 zur

Rückzahlung des offenen Betrages von CHF 762.60 ist zwar ein Anfang, stellt aber

weder eine situationsgerechte Lösung dar, noch handelt es sich um eine

nachhaltige Abzahlung der Schulden. Ausserdem steht eine

Rückzahlungsvereinbarung von total CHF 762.60 in keinem Verhältnis zu den

Schulden in Höhe von CHF 52'775.50. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

lassen die erhebliche und anhaltende Verschuldung trotz Sozialhilfeabhängigkeit

und ausländerrechtlicher Verwarnung, das nachlässige Verhalten gegenüber

Zahlungsverpflichtungen sowie die kaum vorhandenen Sanierungsbemühungen auf

eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt.

3.7 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann

die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach dem AIG

widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht einhält. Auch diesen Widerrufsgrund sah die

Vorinstanz, mit Verweis auf die mehrfach mit den Verlängerungen der

Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen, als erfüllt an. Die Beschwerdeführerin

weist dagegen darauf hin, dass bei der letzten Verlängerung im Jahr 2018 keine

Bedingung ausgesprochen worden sei und auf die vor Jahren ausgesprochenen

Bedingungen nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Ob auf die früheren

Bedingungen abgestellt werden kann, obschon die letzte Verlängerung ohne

Bedingungen ausgesprochen wurde, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da

das Vorliegen zweier anderer Widerrufsgründe bejaht wurde,

vgl. Ziff. II. / 3.4 und 3.6.

4.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen

die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz

sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am

Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021

E. 7.1).

4.2 Liegt der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die

damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint

(Urteile des Bundesgerichts 2C_370/2021 E. 3.2, 2C_9/2020 E. 4.3.2). Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist,

namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der

Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der

betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu

berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen

und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie auch im Heimatstaat sowie der

gesundheitliche Zustand der Betroffenen (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021

E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Nach Einschätzung der Vorinstanz

müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in

selbstverschuldeter Weise hohe Sozialhilfekosten generiert habe. Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass das Migrationsamt beispielsweise

nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin während ihres

23-jährigen Aufenthalts in der Schweiz immer wieder versucht habe in der

Arbeitswelt Fuss zu fassen. Ausserdem sei augenfällig, dass es erst ab dem Jahr

2019 bis zum Erlass der mittels Beschwerde angefochtenen Verfügung zu einem

sehr hohen Anstieg gekommen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe der Ausweis der

Beschwerdeführerin beim Migrationsamt gelegen, was zu Beeinträchtigungen bei

der Arbeitssuche geführt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin

inzwischen bei der IV-Stelle angemeldet. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei daher

unverschuldet und der Widerruf (recte: Nichtverlängerung) der

Aufenthaltsbewilligung rechtswidrig.

4.4 Die Beschwerdeführerin hält sich seit

dem 20. Oktober 2000 in der Schweiz auf und wurde bereits am 24. Mai 2002

erstmals von der Sozialhilfe unterstützt. Sie wurde von diesem Zeitpunkt an bis

31. August 2013, vom 1. Mai 2015 bis 30. August 2016 sowie vom 1. Juli

2017 bis 31. Dezember 2017 von der Sozialhilfe unterstützt. Ferner wurde sie

vom 15. März 2019 bis frühestens 17. April 2023 vollumfänglich mit Sozialhilfe

unterstützt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin

zwischen dem 24. Mai 2002 und 31. August 2013 keiner Erwerbstätigkeit hätte

nachgehen können, welche eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht hätte.

Die Tochter der Beschwerdeführerin war im Mai 2002 bereits 10-jährig und es

wäre der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Praxis durchaus zumutbar gewesen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ein

Einkommen generiert hätte, das eine Ablösung von der Sozialhilfe erlaubt hätte (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_1228/2012 E. 5.4; 2D_12/2014 E. 3.7.3). Dies

insbesondere unter Berücksichtigung des gemäss Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vom 29. Juni 2007 durch den Ex-Mann geschuldeten

Unterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 1'845.00, welcher gemäss Kontoauszug der

Sozialhilfe bis September 2009 geleistet wurde (AS 455). Die bei den Akten

liegenden Arztzeugnisse aus den Jahren 2007 und 2010 attestieren der

Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit für kurze Zeitabschnitte,

vermögen jedoch niemals eine Sozialhilfeabhängigkeit der vorliegenden Dauer zu

rechtfertigen. Zwischen dem 1. Mai 2015 und 30. August 2016 erlitt die

Beschwerdeführerin zwar einen Unfall, welcher jedoch nicht eine

Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Dauer des damaligen Sozialhilfebezuges

zur Folge hatte. Aus der Zeit zwischen Juli und Dezember 2017 sind keine

Arztzeugnisse aktenkundig. Zwischen März 2019 und April 2023 sind zwar

Arztzeugnisse aktenkundig (24. Januar 2022 – 21. Februar 2022, 25. Januar 2022

– 11. März 2022, 14. März 2022 – 20. März 2022, 19. September 2022 – 4. Oktober

2022, 15. März 2023 – 5. April 2023, 6. April 2023 – 2. Mai 2023, 3. Mai 2023 –

24. Mai 2023), jedoch lassen auch diese erkennen, dass die

Beschwerdeführerin bei Weitem nicht während der Mehrheit dieses Zeitabschnitts

arbeitsunfähig war. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass unter

anderem die Prüfung des Ausweises durch das Migrationsamt ab 2019 zu einem sehr

hohen Anstieg der bezogenen Sozialhilfe geführt haben soll, ist Folgendes

entgegenzuhalten: Am 28. Oktober 2002 ging die Beschwerdeführerin einen

Arbeitsvertrag mit der [...] AG ein, obschon ihre Aufenthaltsbewilligung

am 19. Oktober 2002 abgelaufen war und sich ihr Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gemäss Aktennotiz vom 19. November 2002 noch in

Bearbeitung befand. Am 18. Mai 2005 ging die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag

mit der [...] GmbH ein, obschon ihre Aufenthaltsbewilligung am 30.

September 2004 abgelaufen war. Am 7. März 2007 erteilte das Amt für Wirtschaft

und Arbeit die Zustimmung für einen Stellenantritt mit Ausweis B, obwohl die

Aufenthaltsbewilligung am 30. September 2006 abgelaufen war. Gemäss

Einsatzvertrag vom 6. Oktober 2008 wurde ein Arbeitsvertrag trotz im September

2008 abgelaufener Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen. Dasselbe gilt für den

Arbeitsvertrag mit der [...] AG vom 15. Juli 2010. Im November desselben Jahres

wurde ein Arbeitsvertrag mit [...] abgeschlossen, obschon die Überprüfung der

Aufenthaltsbewilligung immer noch andauerte und die Aufenthaltsbewilligung

längst abgelaufen war. Auch bei Abschluss des Einsatzvertrages mit der [...] AG

vom 24. Juni 2011 war der Ausweis noch in Prüfung. Am 12. Oktober 2012

schloss die Beschwerdeführerin einen weiteren Einsatzvertrag mit der [...] AG

ab, obschon ihre Bewilligung am 30. September 2012 abgelaufen war. Diese

Aufzählung belegt, dass es durchaus möglich ist, eine Arbeitsstelle zu finden,

auch wenn der Ausweis beim Migrationsamt zur Prüfung liegt. All dies deutet auf

eine Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme hin. Bezüglich

des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des damit in Zusammenhang

stehenden IV-Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass ihr die bis zum

Zeitpunkt einer allfälligen Gutheissung einer Rente bezogene Sozialhilfe

vorwerfbar ist und es ihr seit Jahren offen gestanden hätte, einen Antrag auf

eine IV-Rente zu stellen. Das Bundesgericht hatte in einem Fall nach FZA die

Frage des Bewilligungswiderrufs während eines hängigen IV-Verfahrens zu beurteilen

und kam zum Schluss, dass die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht über den

weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden darf, solange die IV-Abklärungen in

Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen

sei die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig könne nur

gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine

Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sie dürfe den Aufenthaltsstatus nur dann früher

regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum

Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheine (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1

S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin spricht sich – unter Verweis auf die

Lehrmeinung von Marc Spescha (Marc Spescha [Hrsg.]: Migrationsrecht Kommentar,

Zürich 2019, Art. 62 AIG N 13) – für eine Übertragung der vorgenannten

bundesgerichtlichen Erwägungen auf das AIG aus. Diese Übertragung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch unzulässig, wie das Bundesgericht

festhielt. In seinem Urteil vom 4. Februar 2022 betreffend die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen

Staatsangehörigen hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 141 II 1 E.

4.2.1 fest, dass die Vorinstanz betreffend Abwarten des IV-Entscheids in der

Schweiz zutreffend erwogen habe, dass im vorliegenden Fall der Entscheid der

Sozialversicherungsanstalt betreffend Zusprechung einer IV-Rente keine Rechte

aus dem FZA tangiere, da der behauptete Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers nicht auf dem FZA gründe. Der IV-Entscheid könne deshalb vom

Beschwerdeführer im Ausland abgewartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_653/2021 E. 7.3). Auch der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin

gründet nicht auf dem FZA, weshalb auch sie den IV-Entscheid in Brasilien

abwarten und nichts zu ihren Gunsten aus BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.

ableiten kann. Rechtsprechungsgemäss ist ausserdem der Ausgang des

IV-Verfahrens nicht abzuwarten, wenn die beschwerdeführende Person im Hinblick

auf eine mögliche IV-Rente an ihrem Aufenthaltsanspruch festhält, jedoch

aufgrund der Ausgangslage nicht mit einer relevanten Verbesserung der

finanziellen Situation zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_653/2021 E. 7.4; 2C_311/2021 E. 3.5.2). Die Beschwerdeführerin war während

der Mehrheit ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz arbeitslos und von der

Sozialhilfe abhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst eine volle

IV-Rente gering ausfallen würde, weshalb sie auf Ergänzungsleistungen

angewiesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_311/2021 E. 3.5.2;

2C_653/2021 E. 7.5).

4.5 Aufgrund der massiven Sozialhilfeabhängigkeit

und der Verschuldung der Beschwerdeführerin besteht ein grosses öffentliches

Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Dem gegenüber steht das private

Interesse der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist zu

beachten, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 30 Jahren in die Schweiz

eingereist ist und sich hier bereits über 23 Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz

zu Recht ausführt, entspricht die Integration der Beschwerdeführerin in die

hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer.

Sie hat Schulden angehäuft und musste während dem Grossteil ihrer

Anwesenheitsdauer von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie ist in Brasilien

geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur ihre Kindheit und Jugend,

sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht. Sprache und Gepflogenheiten

von Brasilien sind ihr damit bestens bekannt. Auch hat sie im Jahr 2019 um ein

Rückreisevisum ersucht, wobei sie sich gemäss Akten für einen Monat in

Brasilien aufgehalten hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland

weiterhin Familie, Freunde und Bekannte hat, und sie an diese Bande wird

anknüpfen können. Gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 21. August

2023 lebt die Mutter der Beschwerdeführerin in Brasilien. Bei einer Rückkehr

könnte die Beschwerdeführerin sicher zumindest temporär bei dieser unterkommen

und auf diesem Weg erste neue soziale Kontakte knüpfen. Die Rückkehr in ihre

Heimat ist der Beschwerdeführerin damit zumutbar. Eine gesundheitliche

Versorgung ist – wie die Vorinstanz festgehalten hat – in Brasilien

gewährleistet und kann bereits vor Ausreise aus der Schweiz mittels E-Mail oder

Telefon vor Ort in Brasilien aufgegleist werden. Eine allfällige IV-Rente – bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % - könnte ihr auch im Heimatland

ausbezahlt werden (vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale

Sicherheit [SR 0.831.109.198.1]). Auch wenn der Beschwerdeführerin eine

Rückkehr in ihr Heimatland nicht leicht fallen dürfte, eignet sich die

Wegweisung, um einen künftigen Sozialhilfebezug und eine höhere Verschuldung

der Beschwerdeführerin zu vermeiden und erscheint auch erforderlich, zumal die

bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen allesamt keine Wirkung gezeigt

haben. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin erweist

sich eine Verwarnung als nutzlos, zumal diverse Bedingungen bei Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, eine bereits erfolgte Verwarnung im Jahr 2011 sowie

das hängige Verfahren die Beschwerdeführerin zu keiner Verhaltensänderung

bewegen konnten. Eventuelle Anreize zu einer Verhaltensänderung können somit

bei der Beschwerdeführerin durch eine Verwarnung nicht hervorgerufen werden, so

dass diese von vornherein als erfolglos zu bezeichnen ist. Die Wegweisung aus

der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.

4.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich

in ihrer Beschwerde auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Privatleben. Um aus dem

Recht auf Achtung des Privatlebens – ausserhalb der Kernfamilie – einen

Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu

können, bedarf es besonders vertiefter, über eine normale Integration

hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich; hierfür genügen eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise

verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung

in die hiesigen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 2C_949/2017 E. 3). Die

Beschwerdeführerin ist in der Schweiz weder sozial, noch sprachlich, noch

wirtschaftlich besonders integriert. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person auch das

Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Nach der Rechtsprechung ist das in Art.

8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das

entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen

Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit

besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich

infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts

2C_385/2018 E. 3.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist nicht mehr

minderjährig und es ist keine Form der gegenseitigen Abhängigkeit im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin sich

im Rahmen ihrer Möglichkeiten so oft wie möglich um ihren Enkel kümmert, vermag

daran nichts zu ändern. Die Beziehung zur Tochter und dem Enkelkind kann

mittels moderner Kommunikationsmittel oder besuchsweise gepflegt werden. Die

Beschwerdeführerin kann aus Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch für sich

ableiten.

5. Die Beschwerde erweist ist somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert. Da die

Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue

Frist zu setzen. Sie hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis 30. April 2024 zu verlassen.

6.1 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen

diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1'500.00,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, 272]).

6.2 Rechtsanwalt Simon Bloch macht mit

Eingabe vom 25. Oktober 2023 eine Entschädigung von total CHF 4'909.40 (22.69

Stunden à CHF 190.00 sowie 0.5 Stunden à CHF 145.00 plus Auslagen und

MwSt.) geltend. Dabei verrechnet er Aufwand für das Verfahren vor dem

Migrationsamt von 4.25 Stunden. Dies ist zu kürzen. Für den Aufwand für die

Erarbeitung der Beschwerde sowie der Beschwerdebegründung werden insgesamt

11.25 Stunden verrechnet. Dies ist nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu

ähnlich gelagerten Fällen deutlich überhöht. Ermessensweise ist eine Kürzung

von 3 Stunden vorzunehmen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende

Zeitaufwand auf insgesamt 15.94 Stunden. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, beläuft sich demnach auf CHF 3'425.85

(15.44 Stunden à CHF 190.00 sowie 0.5 Stunden à CHF 145.00 plus Auslagen von

CHF 174.80 plus 7.7 % MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt

auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald

die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe von A.___ vom 9. Januar 2024

geht inkl. Beilagen an das Migrationsamt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 30. April 2024 zu verlassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 3'425.85 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann