VWBES.2023.239
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
15. Januar 2024Deutsch24 min
brasilianische Staatsangehörige (Aktenseite [AS] 487). Am 20. Oktober 2000 reiste
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Bloch,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1970 in [...], Brasilien, geboren und ist
brasilianische Staatsangehörige (Aktenseite [AS] 487). Am 20. Oktober 2000 reiste
sie mit ihrer vorehelichen Tochter, B.___, geb. [...] 1991, in die Schweiz ein
und heiratete gleichentags den Schweizer Bürger C.___, geb. [...] 1949 (AS 1
f., 120, 486 f.). Daraufhin wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 1 f.). Diese wurde in der Folge jeweils
um ein Jahr verlängert.
2. Die Ehegatten lebten gemäss Verfügung
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 12. Oktober 2004 seit dem 1. September
2004 getrennt und die Ehe wurde am 15. Oktober 2007 geschieden (AS 86,
179).
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 30. Juni 2023
folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
30. September 2023 zu verlassen.
3. A.___ hat sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
4. Dagegen liess die, neu durch
Rechtsanwalt Simon Bloch, vertretene Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
Kanton Solothurn vom 30. Juni 2023 aufzuheben.
2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
3. Eventualiter sei die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verbunden mit einer Verwarnung zu
verlängern.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. 7.7 % MwSt.
5. Der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 30. Juni 2023 wurde am 14. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt und
der Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Simon Bloch
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
6. In seiner Vernehmlassung vom 12.
September 2023 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021, E.
6.2).
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht verlängert und sie weggewiesen hat.
3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer
Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck
erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2
AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG).
3.3 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen
und andere Verfügungen nach dem AIG widerrufen, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Beim Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt
werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der
Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_9/2020 E. 4.3.1 und 4.3.2, mit weiteren Hinweisen,
2C_370/2021 E. 3.1 und 3.2). Das Bundesgericht erachtete Sozialhilfebezüge von
CHF 109'500.00 während sieben Jahren, CHF 96'000.00 während neun Jahren
sowie CHF 80'000.00 während sechs Jahren als erheblich (Urteil des
Bundesgerichts 2C_549/2019, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 123 II 529 E.
4 S. 533; BGE 119 Ib 1 E. 3.a und 3.b S. 6). Liegt der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die
damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint
(Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018 E. 5.2). Auch die Frage, ob die
Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung
der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteile des
Bundesgerichts 2C_370/2021 E. 3.4, 2C_9/2020 E. 4.3.4).
3.4 Die Vorinstanz erachtete die
objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
als offensichtlich erfüllt. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht,
dass ein hoher Sozialhilfebezug während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
erfolgt ist. In ihrer Beschwerde führt sie aus, dass sie nicht im Stande sei,
für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids wurde die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2019 vollumfänglich
mit Sozialhilfe unterstützt und auch zuvor musste sie während rund 13 Jahren
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Saldo der bis zum 17. April 2023
bezogenen Sozialhilfeleistungen belief sich auf CHF 247'120.20. In Anbetracht
der unter Ziff. II. / 3.3 aufgeführten Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführerin als erheblich zu qualifizieren. Selbst wenn nur der
Sozialhilfebezug bis Ende 2017 berücksichtigt würde (die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass es erst ab dem Jahr 2019 zu einem sehr hohen Anstieg
gekommen sei), wäre der Sozialhilfebezug in Höhe von CHF 160'388.40 während
rund 13 Jahren als erheblich zu qualifizieren. Dies umso mehr unter
Berücksichtigung, dass gemäss Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 29.
Juni 2007 ein Unterhaltsbeitrag durch den Ex-Mann in Höhe von CHF 1'845.00
geschuldet war, welcher gemäss Kontoauszug der Sozialhilfe bis September 2009 geleistet
wurde (AS 455). Den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem insoweit zuzustimmen,
als dass nicht damit gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin
künftig selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Bereits im Jahr
2006 wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht unter der Bedingung
erteilt, dass sie ihren Lebensunterhalt innert nützlicher Frist selbständig
bestreiten und sich vom Sozialamt ablösen kann. 2011 wurde ihr gar die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung angedroht und festgehalten, dass erwartet wird,
dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich von der
Sozialhilfe ablöst, keine Schulden generiert, nicht straffällig wird und ihre
Deutschkenntnisse verbessert. Am 10. März 2017 wurde die gewährte Verlängerung
abermals unter den Bedingungen erteilt, dass sie Schulden abbauen müsse und
insbesondere keine Sozialhilfe beziehen dürfe (AS 465). Diese
ausländerrechtlichen Massnahmen vermochten bis anhin keine nachhaltige
Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin zu bewirken und sie konnte nie
längerfristig eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen. An der Erwägung
der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2018 aktenkundig
erwerbstätig war, vermag auch der mit der Beschwerde eingereichte Einzelarbeitsvertrag
der [...] GmbH mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2018 nichts zu ändern, da offensichtlich
nicht davon auszugehen ist, dass dieser noch besteht. Dass die
Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsbestätigung der [...] vom 20. Dezember 2023
zwischen dem 18. Dezember 2023 und 9. Januar 2024 Schnuppertage als
Mitarbeiterin in der [...] absolviert hat und gemäss E-Mail der [...] vom
9. Januar 2024 am 15. Januar 2024 einen Arbeitseinsatz von 50 % bei der [...]
wird antreten können, ändert nichts an der Einschätzung, dass die
Beschwerdeführerin auch damit künftig nicht selber für ihren Lebensunterhalt
wird aufkommen können. Aufgrund der aktenkundigen mangelnden Beständigkeit der
Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt ist ohnehin dahingestellt, wie lange
dieses Arbeitsverhältnis dauern wird, zumal es sich um einen Einsatz im zweiten
Arbeitsmarkt handelt. Hinzu kommt, dass der Ausgang des IV-Verfahrens noch
immer ungewiss ist und die Beschwerdeführerin seit März 2021 mit der
IV-Anmeldung zuwartete (AS 509). Auch eine Restarbeitsfähigkeit hat sie nie
verwertet, obwohl sie ab März 2022 eine Arbeitsstelle suchen wollte (AS 520).
Insgesamt kann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin
inskünftig selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen wird. Es besteht die
konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Die objektiven
Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind
erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass der Sozialhilfebezug
nur aufenthaltsbeendend wirken könne, wenn er selbstverschuldet sei, was
vorliegend bestritten werde. Auf diese Rüge wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
in Ziff. II. / 4.1 ff. eingegangen.
3.5 Die zuständige Behörde kann
Bewilligungen und andere Verfügungen nach dem AIG zudem widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und
behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) (Art. 77a
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt nicht für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Vielmehr ist Mutwilligkeit der Verschuldung
vorausgesetzt, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar
sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 E. 2.2). Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist
entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
macht (Ziff. 8.3.2.3 Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des
Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, aktualisiert am
1. September 2023). Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut und nicht in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet
worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 E. 3.2, 2C_997/2013 E.
2.3).
3.6 Die Vorinstanz schloss auf eine
mutwillige Schuldenanhäufung und in der Folge darauf, dass die
Beschwerdeführerin mit der Verschuldung in erheblicher Weise gegen die
öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen habe, womit auch der Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, dass Mutwilligkeit ein von Absicht oder Böswilligkeit getragenes
Verhalten voraussetze. Ein bloss «leichtfertiges» Verhalten sei nicht
mutwillig, schon gar nicht, wenn dem Verhalten primär kognitives Unvermögen
zugrunde liege. Mutwilligkeit verlange immer eine qualifizierte Vorwerfbarkeit,
die nicht leichthin angenommen werden könne. Eine qualifizierte Vorwerfbarkeit
bzw. eine mutwillige Schuldenanhäufung, wie sie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung fordere, liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat trotz
fremdfinanzierter Lebensweise beträchtliche Schulden angehäuft. Per 17. April
2023 war die Beschwerdeführerin im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen
mit 34 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 52'775.50 verzeichnet. Bereits
mit Verfügung des Departements des Innern vom 19. Dezember 2011 wurde der
Beschwerdeführerin die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht
und unter anderem festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin erwartet wird,
dass sie keine Schulden generiert. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vom 16. November 2015 wurde unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass die
Beschwerdeführerin keine neuen Schulden anhäuft und die bestehenden Schulden
abbaut. Ähnliche Bedingungen wurden auch in der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 10. März 2017 festgehalten, wonach mit einer
Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau zu
erarbeiten sei, die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten der
Beschwerdeführerin abzubezahlen und keine neuen Schulden mehr anzuhäufen seien.
Nichtsdestotrotz finden sich in den Akten keine Anzeichen, wonach sich die
Beschwerdeführerin jemals nachhaltig um die Abzahlung der Schulden bemüht
hätte. Die vereinbarte Ratenzahlung mit der [...] AG vom 5. Juli 2017 zur
Rückzahlung des offenen Betrages von CHF 762.60 ist zwar ein Anfang, stellt aber
weder eine situationsgerechte Lösung dar, noch handelt es sich um eine
nachhaltige Abzahlung der Schulden. Ausserdem steht eine
Rückzahlungsvereinbarung von total CHF 762.60 in keinem Verhältnis zu den
Schulden in Höhe von CHF 52'775.50. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
lassen die erhebliche und anhaltende Verschuldung trotz Sozialhilfeabhängigkeit
und ausländerrechtlicher Verwarnung, das nachlässige Verhalten gegenüber
Zahlungsverpflichtungen sowie die kaum vorhandenen Sanierungsbemühungen auf
eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt.
3.7 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann
die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach dem AIG
widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht einhält. Auch diesen Widerrufsgrund sah die
Vorinstanz, mit Verweis auf die mehrfach mit den Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen, als erfüllt an. Die Beschwerdeführerin
weist dagegen darauf hin, dass bei der letzten Verlängerung im Jahr 2018 keine
Bedingung ausgesprochen worden sei und auf die vor Jahren ausgesprochenen
Bedingungen nicht mehr zurückgegriffen werden könne. Ob auf die früheren
Bedingungen abgestellt werden kann, obschon die letzte Verlängerung ohne
Bedingungen ausgesprochen wurde, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da
das Vorliegen zweier anderer Widerrufsgründe bejaht wurde,
vgl. Ziff. II. / 3.4 und 3.6.
4.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen
die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz
sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am
Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021
E. 7.1).
4.2 Liegt der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die
damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint
(Urteile des Bundesgerichts 2C_370/2021 E. 3.2, 2C_9/2020 E. 4.3.2). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist,
namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihren Angehörigen drohenden Nachteile zu
berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen
und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie auch im Heimatstaat sowie der
gesundheitliche Zustand der Betroffenen (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Nach Einschätzung der Vorinstanz
müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in
selbstverschuldeter Weise hohe Sozialhilfekosten generiert habe. Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass das Migrationsamt beispielsweise
nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin während ihres
23-jährigen Aufenthalts in der Schweiz immer wieder versucht habe in der
Arbeitswelt Fuss zu fassen. Ausserdem sei augenfällig, dass es erst ab dem Jahr
2019 bis zum Erlass der mittels Beschwerde angefochtenen Verfügung zu einem
sehr hohen Anstieg gekommen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe der Ausweis der
Beschwerdeführerin beim Migrationsamt gelegen, was zu Beeinträchtigungen bei
der Arbeitssuche geführt habe. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin
inzwischen bei der IV-Stelle angemeldet. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei daher
unverschuldet und der Widerruf (recte: Nichtverlängerung) der
Aufenthaltsbewilligung rechtswidrig.
4.4 Die Beschwerdeführerin hält sich seit
dem 20. Oktober 2000 in der Schweiz auf und wurde bereits am 24. Mai 2002
erstmals von der Sozialhilfe unterstützt. Sie wurde von diesem Zeitpunkt an bis
31. August 2013, vom 1. Mai 2015 bis 30. August 2016 sowie vom 1. Juli
2017 bis 31. Dezember 2017 von der Sozialhilfe unterstützt. Ferner wurde sie
vom 15. März 2019 bis frühestens 17. April 2023 vollumfänglich mit Sozialhilfe
unterstützt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
zwischen dem 24. Mai 2002 und 31. August 2013 keiner Erwerbstätigkeit hätte
nachgehen können, welche eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht hätte.
Die Tochter der Beschwerdeführerin war im Mai 2002 bereits 10-jährig und es
wäre der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Praxis durchaus zumutbar gewesen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ein
Einkommen generiert hätte, das eine Ablösung von der Sozialhilfe erlaubt hätte (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_1228/2012 E. 5.4; 2D_12/2014 E. 3.7.3). Dies
insbesondere unter Berücksichtigung des gemäss Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 29. Juni 2007 durch den Ex-Mann geschuldeten
Unterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 1'845.00, welcher gemäss Kontoauszug der
Sozialhilfe bis September 2009 geleistet wurde (AS 455). Die bei den Akten
liegenden Arztzeugnisse aus den Jahren 2007 und 2010 attestieren der
Beschwerdeführerin zwar eine Arbeitsunfähigkeit für kurze Zeitabschnitte,
vermögen jedoch niemals eine Sozialhilfeabhängigkeit der vorliegenden Dauer zu
rechtfertigen. Zwischen dem 1. Mai 2015 und 30. August 2016 erlitt die
Beschwerdeführerin zwar einen Unfall, welcher jedoch nicht eine
Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Dauer des damaligen Sozialhilfebezuges
zur Folge hatte. Aus der Zeit zwischen Juli und Dezember 2017 sind keine
Arztzeugnisse aktenkundig. Zwischen März 2019 und April 2023 sind zwar
Arztzeugnisse aktenkundig (24. Januar 2022 – 21. Februar 2022, 25. Januar 2022
– 11. März 2022, 14. März 2022 – 20. März 2022, 19. September 2022 – 4. Oktober
2022, 15. März 2023 – 5. April 2023, 6. April 2023 – 2. Mai 2023, 3. Mai 2023 –
24. Mai 2023), jedoch lassen auch diese erkennen, dass die
Beschwerdeführerin bei Weitem nicht während der Mehrheit dieses Zeitabschnitts
arbeitsunfähig war. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass unter
anderem die Prüfung des Ausweises durch das Migrationsamt ab 2019 zu einem sehr
hohen Anstieg der bezogenen Sozialhilfe geführt haben soll, ist Folgendes
entgegenzuhalten: Am 28. Oktober 2002 ging die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag mit der [...] AG ein, obschon ihre Aufenthaltsbewilligung
am 19. Oktober 2002 abgelaufen war und sich ihr Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Aktennotiz vom 19. November 2002 noch in
Bearbeitung befand. Am 18. Mai 2005 ging die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag
mit der [...] GmbH ein, obschon ihre Aufenthaltsbewilligung am 30.
September 2004 abgelaufen war. Am 7. März 2007 erteilte das Amt für Wirtschaft
und Arbeit die Zustimmung für einen Stellenantritt mit Ausweis B, obwohl die
Aufenthaltsbewilligung am 30. September 2006 abgelaufen war. Gemäss
Einsatzvertrag vom 6. Oktober 2008 wurde ein Arbeitsvertrag trotz im September
2008 abgelaufener Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen. Dasselbe gilt für den
Arbeitsvertrag mit der [...] AG vom 15. Juli 2010. Im November desselben Jahres
wurde ein Arbeitsvertrag mit [...] abgeschlossen, obschon die Überprüfung der
Aufenthaltsbewilligung immer noch andauerte und die Aufenthaltsbewilligung
längst abgelaufen war. Auch bei Abschluss des Einsatzvertrages mit der [...] AG
vom 24. Juni 2011 war der Ausweis noch in Prüfung. Am 12. Oktober 2012
schloss die Beschwerdeführerin einen weiteren Einsatzvertrag mit der [...] AG
ab, obschon ihre Bewilligung am 30. September 2012 abgelaufen war. Diese
Aufzählung belegt, dass es durchaus möglich ist, eine Arbeitsstelle zu finden,
auch wenn der Ausweis beim Migrationsamt zur Prüfung liegt. All dies deutet auf
eine Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme hin. Bezüglich
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des damit in Zusammenhang
stehenden IV-Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass ihr die bis zum
Zeitpunkt einer allfälligen Gutheissung einer Rente bezogene Sozialhilfe
vorwerfbar ist und es ihr seit Jahren offen gestanden hätte, einen Antrag auf
eine IV-Rente zu stellen. Das Bundesgericht hatte in einem Fall nach FZA die
Frage des Bewilligungswiderrufs während eines hängigen IV-Verfahrens zu beurteilen
und kam zum Schluss, dass die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht über den
weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden darf, solange die IV-Abklärungen in
Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen
sei die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig könne nur
gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine
Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sie dürfe den Aufenthaltsstatus nur dann früher
regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum
Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheine (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1
S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin spricht sich – unter Verweis auf die
Lehrmeinung von Marc Spescha (Marc Spescha [Hrsg.]: Migrationsrecht Kommentar,
Zürich 2019, Art. 62 AIG N 13) – für eine Übertragung der vorgenannten
bundesgerichtlichen Erwägungen auf das AIG aus. Diese Übertragung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch unzulässig, wie das Bundesgericht
festhielt. In seinem Urteil vom 4. Februar 2022 betreffend die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines kosovarischen
Staatsangehörigen hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 141 II 1 E.
4.2.1 fest, dass die Vorinstanz betreffend Abwarten des IV-Entscheids in der
Schweiz zutreffend erwogen habe, dass im vorliegenden Fall der Entscheid der
Sozialversicherungsanstalt betreffend Zusprechung einer IV-Rente keine Rechte
aus dem FZA tangiere, da der behauptete Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers nicht auf dem FZA gründe. Der IV-Entscheid könne deshalb vom
Beschwerdeführer im Ausland abgewartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_653/2021 E. 7.3). Auch der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin
gründet nicht auf dem FZA, weshalb auch sie den IV-Entscheid in Brasilien
abwarten und nichts zu ihren Gunsten aus BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.
ableiten kann. Rechtsprechungsgemäss ist ausserdem der Ausgang des
IV-Verfahrens nicht abzuwarten, wenn die beschwerdeführende Person im Hinblick
auf eine mögliche IV-Rente an ihrem Aufenthaltsanspruch festhält, jedoch
aufgrund der Ausgangslage nicht mit einer relevanten Verbesserung der
finanziellen Situation zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_653/2021 E. 7.4; 2C_311/2021 E. 3.5.2). Die Beschwerdeführerin war während
der Mehrheit ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz arbeitslos und von der
Sozialhilfe abhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst eine volle
IV-Rente gering ausfallen würde, weshalb sie auf Ergänzungsleistungen
angewiesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_311/2021 E. 3.5.2;
2C_653/2021 E. 7.5).
4.5 Aufgrund der massiven Sozialhilfeabhängigkeit
und der Verschuldung der Beschwerdeführerin besteht ein grosses öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Dem gegenüber steht das private
Interesse der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 30 Jahren in die Schweiz
eingereist ist und sich hier bereits über 23 Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, entspricht die Integration der Beschwerdeführerin in die
hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer.
Sie hat Schulden angehäuft und musste während dem Grossteil ihrer
Anwesenheitsdauer von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie ist in Brasilien
geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur ihre Kindheit und Jugend,
sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht. Sprache und Gepflogenheiten
von Brasilien sind ihr damit bestens bekannt. Auch hat sie im Jahr 2019 um ein
Rückreisevisum ersucht, wobei sie sich gemäss Akten für einen Monat in
Brasilien aufgehalten hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland
weiterhin Familie, Freunde und Bekannte hat, und sie an diese Bande wird
anknüpfen können. Gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 21. August
2023 lebt die Mutter der Beschwerdeführerin in Brasilien. Bei einer Rückkehr
könnte die Beschwerdeführerin sicher zumindest temporär bei dieser unterkommen
und auf diesem Weg erste neue soziale Kontakte knüpfen. Die Rückkehr in ihre
Heimat ist der Beschwerdeführerin damit zumutbar. Eine gesundheitliche
Versorgung ist – wie die Vorinstanz festgehalten hat – in Brasilien
gewährleistet und kann bereits vor Ausreise aus der Schweiz mittels E-Mail oder
Telefon vor Ort in Brasilien aufgegleist werden. Eine allfällige IV-Rente – bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % - könnte ihr auch im Heimatland
ausbezahlt werden (vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale
Sicherheit [SR 0.831.109.198.1]). Auch wenn der Beschwerdeführerin eine
Rückkehr in ihr Heimatland nicht leicht fallen dürfte, eignet sich die
Wegweisung, um einen künftigen Sozialhilfebezug und eine höhere Verschuldung
der Beschwerdeführerin zu vermeiden und erscheint auch erforderlich, zumal die
bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen allesamt keine Wirkung gezeigt
haben. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin erweist
sich eine Verwarnung als nutzlos, zumal diverse Bedingungen bei Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, eine bereits erfolgte Verwarnung im Jahr 2011 sowie
das hängige Verfahren die Beschwerdeführerin zu keiner Verhaltensänderung
bewegen konnten. Eventuelle Anreize zu einer Verhaltensänderung können somit
bei der Beschwerdeführerin durch eine Verwarnung nicht hervorgerufen werden, so
dass diese von vornherein als erfolglos zu bezeichnen ist. Die Wegweisung aus
der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
4.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich
in ihrer Beschwerde auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Privatleben. Um aus dem
Recht auf Achtung des Privatlebens – ausserhalb der Kernfamilie – einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu
können, bedarf es besonders vertiefter, über eine normale Integration
hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich; hierfür genügen eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise
verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung
in die hiesigen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 2C_949/2017 E. 3). Die
Beschwerdeführerin ist in der Schweiz weder sozial, noch sprachlich, noch
wirtschaftlich besonders integriert. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person auch das
Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Nach der Rechtsprechung ist das in Art.
8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das
entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen
Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit
besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich
infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts
2C_385/2018 E. 3.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist nicht mehr
minderjährig und es ist keine Form der gegenseitigen Abhängigkeit im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin sich
im Rahmen ihrer Möglichkeiten so oft wie möglich um ihren Enkel kümmert, vermag
daran nichts zu ändern. Die Beziehung zur Tochter und dem Enkelkind kann
mittels moderner Kommunikationsmittel oder besuchsweise gepflegt werden. Die
Beschwerdeführerin kann aus Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch für sich
ableiten.
5. Die Beschwerde erweist ist somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert. Da die
Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue
Frist zu setzen. Sie hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis 30. April 2024 zu verlassen.
6.1 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen
diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1'500.00,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, 272]).
6.2 Rechtsanwalt Simon Bloch macht mit
Eingabe vom 25. Oktober 2023 eine Entschädigung von total CHF 4'909.40 (22.69
Stunden à CHF 190.00 sowie 0.5 Stunden à CHF 145.00 plus Auslagen und
MwSt.) geltend. Dabei verrechnet er Aufwand für das Verfahren vor dem
Migrationsamt von 4.25 Stunden. Dies ist zu kürzen. Für den Aufwand für die
Erarbeitung der Beschwerde sowie der Beschwerdebegründung werden insgesamt
11.25 Stunden verrechnet. Dies ist nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu
ähnlich gelagerten Fällen deutlich überhöht. Ermessensweise ist eine Kürzung
von 3 Stunden vorzunehmen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende
Zeitaufwand auf insgesamt 15.94 Stunden. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, beläuft sich demnach auf CHF 3'425.85
(15.44 Stunden à CHF 190.00 sowie 0.5 Stunden à CHF 145.00 plus Auslagen von
CHF 174.80 plus 7.7 % MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt
auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald
die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe von A.___ vom 9. Januar 2024
geht inkl. Beilagen an das Migrationsamt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 30. April 2024 zu verlassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 3'425.85 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann