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Entscheid

VWBES.2023.240

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

4. Oktober 2023Deutsch7 min

könne nicht entsprochen werden, weil aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

einer Fahreignungsuntersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Anzeigerapport der

Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2023 werden A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

folgende Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 1. Mai

2023, vorgeworfen: Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel zum Überholen, mit

Gefährdung, Rechtsüberholen mehrerer Fahrzeuge auf Autobahn sowie

Nichtmitführen des Führerausweises.

In der Sachverhaltsdarstellung des

Polizeirapports wird ausgeführt, dass sie, die Polizeibeamten, auf dem

Normalstreifen der A1 West von Bern-Wankdorf Richtung Lausanne gefahren seien,

als der Beschwerdeführer mit seinem Tesla zügig an ihnen vorbeigefahren sei.

Sie seien dem Fahrzeug gefolgt. Dabei hätten sie beobachtet, wie der

Beschwerdeführer vom zweiten Überholstreifen, wo unmittelbar vor ihm zwei

Personenwagen gefahren seien, einen Fahrstreifenwechsel nach rechts gemacht

habe. Unmittelbar vor ihm sei nun ein anderer Fahrzeuglenker gefahren. Nach ca.

5 Sekunden habe der Beschwerdeführer auf den Normalstreifen gewechselt, habe

beschleunigt, sei am Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur vorbeigefahren

und dann wieder vor ihm auf den Überholstreifen eingebogen. Bei diesem

Fahrstreifenwechsel habe er den Sicherheitsabstand deutlich unterschritten. Für

ca. zwei Sekunden sei er auf dem ersten Überholstreifen weitergefahren und habe

dann wieder auf den zweiten Überholstreifen gewechselt. Dabei sei er wiederum

mit ähnlich geringem Abstand gefahren. Bei der anschliessenden Kontrolle habe

er keinen Führerausweis vorweisen können, habe ihnen (den Polizeibeamten)

forsch zu verstehen gegeben, dass sie ihn nicht ohne Grund anhalten und

kontrollieren dürften und habe sich über Autofahrer geärgert, die ständig links

fahren würden. Mit dem im Dienstwagen eingebauten SatSpeed-Video-System habe

der Überholvorgang aufgezeichnet werden können.

1.2 Nach Meldung dieser Anzeige teilte

die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer am

26. Mai 2023 mit, durch diese rücksichtslose Fahrweise und seine bisherigen

Eintragungen im Massnahmenregister entstünden Zweifel an seiner Fahreignung in

charakterlicher Hinsicht. Sie habe deshalb gegen ihn ein Administrativverfahren

zur Abklärung seiner Fahreignung eröffnet. Es sei vorgesehen, ihn einer

Fahreignungsuntersuchung zuzuweisen; er könne sich dazu äussern.

1.3 Am 27. Juni 2023 liess der

Beschwerdeführer durch die B.___ die Sistierung des Administrativverfahrens bis

zum Abschluss des Strafverfahrens beantragen. Er bestreite die ihm zur Last

gelegten Vorwürfe.

1.4 Am 3. Juli 2023 verfügte die MFK

namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegen den Beschwerdeführer die

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch die verkehrspsychologische

Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn, Zürich. Dem Antrag auf Sistierung

könne nicht entsprochen werden, weil aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers,

welche durch die Polizei aufgezeichnet worden sei, Zweifel an dessen

Fahreignung bestünden. Die Untersuchung sei innerhalb von vier Monaten,

gerechnet ab Erhalt dieser Verfügung, durchzuführen, ansonsten der

Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werde.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 13.

Juli 2023 Beschwerde. Die MFK nötige ihm eine Fahreignungsuntersuchung auf,

obwohl seine Schuld nicht bewiesen sei. Es werde auf einer Aussage der Polizei,

welche selber kriminell sei und sich nicht korrekt verhalten habe, beharrt. Er

bitte, die Videoaufnahme bis zum Schluss anzuschauen. Solange er nicht

verurteilt worden sei, habe die Unschuldsvermutung zu gelten.

3. Die MFK schloss namens des BJD am 28.

Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Bestünden Zweifel an der Fahreignung

einer Person, werde diese einer Fahreignung unterzogen, namentlich bei

Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen liessen. Die

strafprozessuale Unschuldsvermutung stehe einer solchen Fahreignungsuntersuchung

nicht entgegen. Auch der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens

müsse nicht abgewartet werden. Wie die Videoaufnahmen und sämtliche

Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten, fehle es diesem an jeglichem

Verantwortungsbewusstsein. Er nehme ohne Zögern grosse Risiken in Kauf und

lasse jegliche Einsicht in seine gefährliche Fahrweise vermissen. Dies seien

deutliche Anzeichen, dass er zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sei.

Zudem sei er einschlägig vorbelastet.

4. Am 21. August 2023 beantragte der

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch

wies der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. August 2023

wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer

die Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Auf eine weitere Stellungnahme

verzichtete er.

5. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung fehlt namentlich dann,

wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet,

dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und

auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).

Eine Fahreignungsuntersuchung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV;

SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen

namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art.

15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei

Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art.

15d Abs. 1 lit. c SVG). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist

grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder

nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen

Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führt. Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist

nach dem Gesagten für die Rechtfertigung der Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich. Wie in anderen

administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die

strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen

separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche

Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit

liegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2

mit Hinweisen).

3.

Wie die MFK in der Vernehmlassung zu

Recht ausführt, geht aus der Videoaufzeichnung hervor, wie der Beschwerdeführer

auf einer dreispurigen Autobahn bei dichtem Verkehr um die anderen

Personenwagen fährt, als handle es sich um Slalomstangen. Er befährt dabei

sämtliche drei Spuren, überholt ohne zu zögern (auch rechts) und dies unter deutlicher

Abstandsunterschreitung. Auf sein Fehlverhalten angesprochen, zeigte er

keinerlei Einsicht, versuchte die Polizei auf forsche Weise zu belehren und

ärgerte sich über die anderen Autofahrer, die ständig links fahren würden. Auch

aus der Eingabe an die MFK und aus der Beschwerdeschrift geht seine

Unbelehrbarkeit hervor, bestreitet er doch trotz Vorliegens der Videoaufnahme

die ihm zur Last gelegten Vorwürfe und vertritt die Ansicht, die Polizei habe

sich kriminell und nicht korrekt verhalten.

Es fehlt ihm in der Tat an jeglichem

Verantwortungsbewusstsein und dies obwohl ihm bereits zweimal wegen fehlender

charakterlicher Eignung der Führerausweis hatte entzogen werden müssen.

Angesichts dieser Umstände (verantwortungslose Fahrweise, Uneinsichtigkeit,

einschlägige Vorbelastung) hat die MFK den Beschwerdeführer zu Recht zu einer

verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung verpflichtet.

Wie bereits ausgeführt, steht die

strafprozessuale Unschuldsvermutung dieser Mass-nahme nicht entgegen. Die MFK

durfte auf die vorläufigen Untersuchungen abstellen und musste für die

Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht das Ergebnis der Strafuntersuchung

abwarten. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb eine länger dauernde

Videoaufnahme den Beschwerdeführer entlasten sollte. Die Aufnahme zeigt mehr

als deutlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer damals gefahren war.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier