VWBES.2023.240
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
4. Oktober 2023Deutsch7 min
könne nicht entsprochen werden, weil aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Weber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Anzeigerapport der
Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2023 werden A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
folgende Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 1. Mai
2023, vorgeworfen: Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel zum Überholen, mit
Gefährdung, Rechtsüberholen mehrerer Fahrzeuge auf Autobahn sowie
Nichtmitführen des Führerausweises.
In der Sachverhaltsdarstellung des
Polizeirapports wird ausgeführt, dass sie, die Polizeibeamten, auf dem
Normalstreifen der A1 West von Bern-Wankdorf Richtung Lausanne gefahren seien,
als der Beschwerdeführer mit seinem Tesla zügig an ihnen vorbeigefahren sei.
Sie seien dem Fahrzeug gefolgt. Dabei hätten sie beobachtet, wie der
Beschwerdeführer vom zweiten Überholstreifen, wo unmittelbar vor ihm zwei
Personenwagen gefahren seien, einen Fahrstreifenwechsel nach rechts gemacht
habe. Unmittelbar vor ihm sei nun ein anderer Fahrzeuglenker gefahren. Nach ca.
5 Sekunden habe der Beschwerdeführer auf den Normalstreifen gewechselt, habe
beschleunigt, sei am Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur vorbeigefahren
und dann wieder vor ihm auf den Überholstreifen eingebogen. Bei diesem
Fahrstreifenwechsel habe er den Sicherheitsabstand deutlich unterschritten. Für
ca. zwei Sekunden sei er auf dem ersten Überholstreifen weitergefahren und habe
dann wieder auf den zweiten Überholstreifen gewechselt. Dabei sei er wiederum
mit ähnlich geringem Abstand gefahren. Bei der anschliessenden Kontrolle habe
er keinen Führerausweis vorweisen können, habe ihnen (den Polizeibeamten)
forsch zu verstehen gegeben, dass sie ihn nicht ohne Grund anhalten und
kontrollieren dürften und habe sich über Autofahrer geärgert, die ständig links
fahren würden. Mit dem im Dienstwagen eingebauten SatSpeed-Video-System habe
der Überholvorgang aufgezeichnet werden können.
1.2 Nach Meldung dieser Anzeige teilte
die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer am
26. Mai 2023 mit, durch diese rücksichtslose Fahrweise und seine bisherigen
Eintragungen im Massnahmenregister entstünden Zweifel an seiner Fahreignung in
charakterlicher Hinsicht. Sie habe deshalb gegen ihn ein Administrativverfahren
zur Abklärung seiner Fahreignung eröffnet. Es sei vorgesehen, ihn einer
Fahreignungsuntersuchung zuzuweisen; er könne sich dazu äussern.
1.3 Am 27. Juni 2023 liess der
Beschwerdeführer durch die B.___ die Sistierung des Administrativverfahrens bis
zum Abschluss des Strafverfahrens beantragen. Er bestreite die ihm zur Last
gelegten Vorwürfe.
1.4 Am 3. Juli 2023 verfügte die MFK
namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegen den Beschwerdeführer die
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch die verkehrspsychologische
Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn, Zürich. Dem Antrag auf Sistierung
könne nicht entsprochen werden, weil aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers,
welche durch die Polizei aufgezeichnet worden sei, Zweifel an dessen
Fahreignung bestünden. Die Untersuchung sei innerhalb von vier Monaten,
gerechnet ab Erhalt dieser Verfügung, durchzuführen, ansonsten der
Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werde.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 13.
Juli 2023 Beschwerde. Die MFK nötige ihm eine Fahreignungsuntersuchung auf,
obwohl seine Schuld nicht bewiesen sei. Es werde auf einer Aussage der Polizei,
welche selber kriminell sei und sich nicht korrekt verhalten habe, beharrt. Er
bitte, die Videoaufnahme bis zum Schluss anzuschauen. Solange er nicht
verurteilt worden sei, habe die Unschuldsvermutung zu gelten.
3. Die MFK schloss namens des BJD am 28.
Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Bestünden Zweifel an der Fahreignung
einer Person, werde diese einer Fahreignung unterzogen, namentlich bei
Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen liessen. Die
strafprozessuale Unschuldsvermutung stehe einer solchen Fahreignungsuntersuchung
nicht entgegen. Auch der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens
müsse nicht abgewartet werden. Wie die Videoaufnahmen und sämtliche
Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten, fehle es diesem an jeglichem
Verantwortungsbewusstsein. Er nehme ohne Zögern grosse Risiken in Kauf und
lasse jegliche Einsicht in seine gefährliche Fahrweise vermissen. Dies seien
deutliche Anzeichen, dass er zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sei.
Zudem sei er einschlägig vorbelastet.
4. Am 21. August 2023 beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch
wies der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. August 2023
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer
die Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Auf eine weitere Stellungnahme
verzichtete er.
5. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung fehlt namentlich dann,
wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet,
dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und
auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).
Eine Fahreignungsuntersuchung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV;
SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen
namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art.
15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei
Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art.
15d Abs. 1 lit. c SVG). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist
grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder
nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen
Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung führt. Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist
nach dem Gesagten für die Rechtfertigung der Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich. Wie in anderen
administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die
strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen
separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche
Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit
liegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2
mit Hinweisen).
3.
Wie die MFK in der Vernehmlassung zu
Recht ausführt, geht aus der Videoaufzeichnung hervor, wie der Beschwerdeführer
auf einer dreispurigen Autobahn bei dichtem Verkehr um die anderen
Personenwagen fährt, als handle es sich um Slalomstangen. Er befährt dabei
sämtliche drei Spuren, überholt ohne zu zögern (auch rechts) und dies unter deutlicher
Abstandsunterschreitung. Auf sein Fehlverhalten angesprochen, zeigte er
keinerlei Einsicht, versuchte die Polizei auf forsche Weise zu belehren und
ärgerte sich über die anderen Autofahrer, die ständig links fahren würden. Auch
aus der Eingabe an die MFK und aus der Beschwerdeschrift geht seine
Unbelehrbarkeit hervor, bestreitet er doch trotz Vorliegens der Videoaufnahme
die ihm zur Last gelegten Vorwürfe und vertritt die Ansicht, die Polizei habe
sich kriminell und nicht korrekt verhalten.
Es fehlt ihm in der Tat an jeglichem
Verantwortungsbewusstsein und dies obwohl ihm bereits zweimal wegen fehlender
charakterlicher Eignung der Führerausweis hatte entzogen werden müssen.
Angesichts dieser Umstände (verantwortungslose Fahrweise, Uneinsichtigkeit,
einschlägige Vorbelastung) hat die MFK den Beschwerdeführer zu Recht zu einer
verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung verpflichtet.
Wie bereits ausgeführt, steht die
strafprozessuale Unschuldsvermutung dieser Mass-nahme nicht entgegen. Die MFK
durfte auf die vorläufigen Untersuchungen abstellen und musste für die
Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht das Ergebnis der Strafuntersuchung
abwarten. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb eine länger dauernde
Videoaufnahme den Beschwerdeführer entlasten sollte. Die Aufnahme zeigt mehr
als deutlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer damals gefahren war.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier