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Entscheid

VWBES.2023.241

Wohnsitz

8. November 2023Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Gemeinderat

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Wohnsitz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wollte sich am 11. Juli 2022 am Schalter der

Einwohnergemeinde B.___ anmelden. Die Einwohnerkontrolle B.___ wies ihre

Wohnsitzanmeldung letztlich mit Verfügung vom 15. September 2022 zurück. Die

dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Gemeinderat B.___ mit Verfügung vom 9.

Januar 2023 abgewiesen.

2. Gegen die Verfügung des Gemeinderates

erhob die Beschwerdeführerin beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) Beschwerde,

wobei sie sinngemäss beantragte, sie sei per 11. Juli 2022 in der

Einwohnergemeinde B.___ zur Niederlassung anzumelden. Als Begründung führte

sie an, sie möchte sich in zwei Jahren einbürgern lassen. In B.___ würden ihr

Steine in den Weg gelegt. Bereits in den Jahren 2010 bis 2020 habe sie in B.___

gewohnt. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 wies das VWD die Beschwerde ab.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 6. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

4. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023

schloss das VWD sowie die Gemeinde B.___ auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 teilte

die Beschwerdeführerin ergänzend und im Wesentlichen mit, dass der Hausumbau in

ca. drei Wochen fertig sei und sie danach in B.___ wohnen werde. Ihre jüngsten

Söhne würden weiterhin in C.___ wohnhaft bleiben. Gerne würde sie sich in einem

Jahr in B.___ einbürgern lassen und ersuche um eine rückwirkende

Wohnsitzanmeldung per 11. Juli 2022.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Bundesgesetz über die

Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz,

RHG, SR 431.02) bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik

sowie des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den

Registern (Art. 1 Abs. 1 RHG). Es definiert in Art. 3 lit. b RHG den

Begriff der Niederlassungsgemeinde und knüpft wie Art. 23 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) oder Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinde (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) an die Absicht des

dauernden Verbleibs an. Das RHG umschreibt den im registerrechtlichen,

schriftenpolizeilichen Sinne zentralen Begriff der «Niederlassungsgemeinde» (Art. 3

lit. b RHG). Unter der Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu

verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte

erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen

betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur

eine Niederlassungsgemeinde haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2023

vom 5. Juni 2023, E. 5.1.2). § 5 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG,

BGS 131.1) verweist auf die Definitionen des RHG.

2.2

Hält sich eine Person regelmässig an

mehreren Orten auf, bestimmt sich der Wohnsitz ihrer registerrechtlichen

Niederlassung nach denselben Anhaltspunkten wie der zivilrechtliche Wohnsitz

nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven,

äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht des

dauernden Verbleibens) zusammen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht

objektiv erkennbar ist (vgl. BGE 136 II 405 E. 4.3). Es ist darauf abzustellen,

zu welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden (vgl. BGE 132 I 29

E. 4.2). Hinsichtlich des tatsächlichen Verhaltens geht es bei der

Feststellung, ob ein Hauptwohnsitz bzw. eine Niederlassung vorliegt,

insbesondere darum darzutun, dass die betreffende Person am fraglichen Ort den

Mittelpunkt ihres Lebens hat. Es geht also darum, festzustellen, wo eine Person

ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen

unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Der

Lebensmittelpunkt liegt im Allgemeinen dort, wo die Person übernachtet, von wo

aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit verbringt und ihre

persönlichen Effekte sich befinden. Sowohl die Absicht des dauernden

Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen

sich dabei durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Dabei lässt sich

im Allgemeinen kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund

von Indizien zu erfolgen hat. Dies erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung

und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2). Auf die bloss geäusserten

Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes

kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54 E. 2).

3.1

Vorerst ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Verfahren die Wohnsitzanmeldung in B.___ Gegenstand des Verfahrens

ist. Auf die von der Beschwerdeführerin weiteren aufgeworfenen Fragen sowie

Beanstandungen an den Gemeindefunktionären von B.___, welche nicht im

Zusammenhang mit der Wohnsitzanmeldung stehen, wird nicht eingegangen.

3.2

Da die Beschwerdeführerin im

Fragebogen vom 1. August 2022 angab, sich während sieben Tagen in der Woche

sowohl in B.___ als auch in C.___ aufzuhalten, ist der Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführerin nach den Anhaltspunkten von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu bestimmen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin B.___ als ihren Wohnsitz angibt, sprechen

gewichtige Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C.___. Bei der von der

Beschwerdeführerin genannten Anmeldeadresse in B.___ handelt es sich um das «[...]».

Das [...] ist gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2022 ein Verkaufsgeschäft,

welches im Innern eine Verkaufstheke hat. Das [...] weist einen Grundriss von 78

m2 auf, das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin in C.___ hingegen

eine (Grundstück-)Fläche von 1'532 m2. Eigenen Angaben zufolge

verfügt das [...] über keinen Telefonanschluss. Gemäss Bericht der Ortspolizei B.___

vom 22. August 2022 ist der Briefkasten des [...] nicht angeschrieben. Im [...]

gibt es nachweislich keine Dusche und keine Küche. Auch wenn die

Beschwerdeführerin ein Umnutzungsgesuch gestellt hat und diverse Umbauten

geltend macht, ist nicht erstellt, ob nun die notwendigen Anschlüsse und

Einrichtungen erstellt wurden, welche gemäss § 59 der Kantonalen Bauverordnung (KBV,

BGS 711.61) für einen Bezug des [...] als Wohnraum notwendig sein müssen,

obwohl sie eine Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 VRG trifft. Obschon die

Beschwerdeführerin vorbringt, in B.___ nun ein Bett zu haben, wurde diese

Behauptung nicht mit Beweisen untermauert. Auch aufgrund der Platzverhältnisse

betreffend die Verkaufsfläche im [...] inklusive Verkaufstheke muss entgegen

anderweitiger Vorbringen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

weiterhin in B.___ auf einer Luftmatratze im Verkaufsraum schläft. Aufgrund der

spärlichen sowie provisorischen Einrichtung auf kleinstem Raum und das Fehlen

von elementarsten Wohnelementen, kann nicht von einem Wohnaufenthalt in B.___ ausgegangen

werden. Gegen einen Wohnsitz im [...] spricht denn auch - entgegen der

divergierenden Auffassung der Beschwerdeführerin über die Komfortabilität einer

Dusche und eines Bettes -, dass das [...] der Beschwerdeführerin als Arbeitsort

dient, wo sie ihre [...] verkauft. Der Ort ist öffentlich zugänglich und

einsehbar, was keine Rückzugsmöglichkeit zulässt und somit gegen die

Möglichkeit einer Wohngelegenheit spricht. In C.___ verweilen zwei ihrer sieben

Kinder, wodurch dort familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Es wird nicht

bestritten, dass die beiden volljährigen Nachkommen der Beschwerdeführerin nicht

alleine in C.___ wohnen können. Gegenteiliges wird von der Vorinstanz auch nicht

behauptet. Allerdings hat die Vorinstanz zu Recht die familiären Bindungen als

starkes Indiz für den Wohnsitz in C.___ bzw. gegen eine Wohnsitzverlegung

gewertet. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, über Freunde in B.___ zu

verfügen, was wiederum nicht belegt wird, hat sie gemäss Bericht der

Ortspolizei bzw. der Gemeindepräsidentin vom 22. August 2022 (wobei hier offen

bleiben kann, ob dies ein Polizeibericht darstellt) in C.___ Besuch empfangen.

Auch wurde sie dort laut Bericht der Ortspolizei wiederholt angetroffen, so

beim Wäsche aufhängen oder beim Lüften. In B.___ konnte sie hingegen bei

keinerlei alltäglichen Hausarbeiten oder Zusammenkünften mit Freunden

beobachtet werden. Auch sprachen sich die Anwohner von B.___ gegen einen dortigen

Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin geht denn auch

keiner Vereinstätigkeit in B.___ nach und verbringt eigenen Angaben zufolge

ihre Freizeit weder in C.___ noch in B.___. Die Beschwerdeführerin bringt auch

nicht vor, dass sie ihr Einfamilienhaus anderweitig (unter)vermietet hat, weshalb

ihr das Einfamilienhaus in [...] weiterhin voll eingerichtet, notabene mit

einem Bett sowie Dusche und Küche, zur Verfügung steht. Dass die

Beschwerdeführerin ferner entgegen anderweitiger Vorbringen ihre persönlichen Effekten

oder Kleidung nicht gezügelt hat, stellt ein weiteres starkes Indiz gegen eine

Verlegung des Wohnsitzes dar. Zu B.___ bestehen somit weder familiäre noch

gesellschaftliche Beziehungen. Dahingegen bestehen in C.___ familiäre,

gesellschaftliche und berufliche Beziehungen, zumal sich auch die [...] an der

Adresse in C.___ befindet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Familien- und

Lebensumstände ergibt sich somit, dass der Lebensmittelpunkt der

Beschwerdeführerin weiterhin in C.___ liegt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Eine gegen das Urteil erhobene

Beschwerde beim Bundesgeridht wurde zurückgezogen. Urteil vom 12. Dezember 2023

Nr. 2C_676/2023.