VWBES.2023.241
Wohnsitz
8. November 2023Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Gemeinderat
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Wohnsitz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wollte sich am 11. Juli 2022 am Schalter der
Einwohnergemeinde B.___ anmelden. Die Einwohnerkontrolle B.___ wies ihre
Wohnsitzanmeldung letztlich mit Verfügung vom 15. September 2022 zurück. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Gemeinderat B.___ mit Verfügung vom 9.
Januar 2023 abgewiesen.
2. Gegen die Verfügung des Gemeinderates
erhob die Beschwerdeführerin beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) Beschwerde,
wobei sie sinngemäss beantragte, sie sei per 11. Juli 2022 in der
Einwohnergemeinde B.___ zur Niederlassung anzumelden. Als Begründung führte
sie an, sie möchte sich in zwei Jahren einbürgern lassen. In B.___ würden ihr
Steine in den Weg gelegt. Bereits in den Jahren 2010 bis 2020 habe sie in B.___
gewohnt. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 wies das VWD die Beschwerde ab.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 6. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
4. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023
schloss das VWD sowie die Gemeinde B.___ auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 teilte
die Beschwerdeführerin ergänzend und im Wesentlichen mit, dass der Hausumbau in
ca. drei Wochen fertig sei und sie danach in B.___ wohnen werde. Ihre jüngsten
Söhne würden weiterhin in C.___ wohnhaft bleiben. Gerne würde sie sich in einem
Jahr in B.___ einbürgern lassen und ersuche um eine rückwirkende
Wohnsitzanmeldung per 11. Juli 2022.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Bundesgesetz über die
Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz,
RHG, SR 431.02) bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik
sowie des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den
Registern (Art. 1 Abs. 1 RHG). Es definiert in Art. 3 lit. b RHG den
Begriff der Niederlassungsgemeinde und knüpft wie Art. 23 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) oder Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinde (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) an die Absicht des
dauernden Verbleibs an. Das RHG umschreibt den im registerrechtlichen,
schriftenpolizeilichen Sinne zentralen Begriff der «Niederlassungsgemeinde» (Art. 3
lit. b RHG). Unter der Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu
verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte
erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen
betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur
eine Niederlassungsgemeinde haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2023
vom 5. Juni 2023, E. 5.1.2). § 5 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG,
BGS 131.1) verweist auf die Definitionen des RHG.
2.2
Hält sich eine Person regelmässig an
mehreren Orten auf, bestimmt sich der Wohnsitz ihrer registerrechtlichen
Niederlassung nach denselben Anhaltspunkten wie der zivilrechtliche Wohnsitz
nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven,
äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht des
dauernden Verbleibens) zusammen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht
objektiv erkennbar ist (vgl. BGE 136 II 405 E. 4.3). Es ist darauf abzustellen,
zu welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden (vgl. BGE 132 I 29
E. 4.2). Hinsichtlich des tatsächlichen Verhaltens geht es bei der
Feststellung, ob ein Hauptwohnsitz bzw. eine Niederlassung vorliegt,
insbesondere darum darzutun, dass die betreffende Person am fraglichen Ort den
Mittelpunkt ihres Lebens hat. Es geht also darum, festzustellen, wo eine Person
ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen
unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Der
Lebensmittelpunkt liegt im Allgemeinen dort, wo die Person übernachtet, von wo
aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit verbringt und ihre
persönlichen Effekte sich befinden. Sowohl die Absicht des dauernden
Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen
sich dabei durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Dabei lässt sich
im Allgemeinen kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund
von Indizien zu erfolgen hat. Dies erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung
und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2). Auf die bloss geäusserten
Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes
kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54 E. 2).
3.1
Vorerst ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Verfahren die Wohnsitzanmeldung in B.___ Gegenstand des Verfahrens
ist. Auf die von der Beschwerdeführerin weiteren aufgeworfenen Fragen sowie
Beanstandungen an den Gemeindefunktionären von B.___, welche nicht im
Zusammenhang mit der Wohnsitzanmeldung stehen, wird nicht eingegangen.
3.2
Da die Beschwerdeführerin im
Fragebogen vom 1. August 2022 angab, sich während sieben Tagen in der Woche
sowohl in B.___ als auch in C.___ aufzuhalten, ist der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführerin nach den Anhaltspunkten von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu bestimmen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin B.___ als ihren Wohnsitz angibt, sprechen
gewichtige Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C.___. Bei der von der
Beschwerdeführerin genannten Anmeldeadresse in B.___ handelt es sich um das «[...]».
Das [...] ist gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2022 ein Verkaufsgeschäft,
welches im Innern eine Verkaufstheke hat. Das [...] weist einen Grundriss von 78
m2 auf, das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin in C.___ hingegen
eine (Grundstück-)Fläche von 1'532 m2. Eigenen Angaben zufolge
verfügt das [...] über keinen Telefonanschluss. Gemäss Bericht der Ortspolizei B.___
vom 22. August 2022 ist der Briefkasten des [...] nicht angeschrieben. Im [...]
gibt es nachweislich keine Dusche und keine Küche. Auch wenn die
Beschwerdeführerin ein Umnutzungsgesuch gestellt hat und diverse Umbauten
geltend macht, ist nicht erstellt, ob nun die notwendigen Anschlüsse und
Einrichtungen erstellt wurden, welche gemäss § 59 der Kantonalen Bauverordnung (KBV,
BGS 711.61) für einen Bezug des [...] als Wohnraum notwendig sein müssen,
obwohl sie eine Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 VRG trifft. Obschon die
Beschwerdeführerin vorbringt, in B.___ nun ein Bett zu haben, wurde diese
Behauptung nicht mit Beweisen untermauert. Auch aufgrund der Platzverhältnisse
betreffend die Verkaufsfläche im [...] inklusive Verkaufstheke muss entgegen
anderweitiger Vorbringen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin in B.___ auf einer Luftmatratze im Verkaufsraum schläft. Aufgrund der
spärlichen sowie provisorischen Einrichtung auf kleinstem Raum und das Fehlen
von elementarsten Wohnelementen, kann nicht von einem Wohnaufenthalt in B.___ ausgegangen
werden. Gegen einen Wohnsitz im [...] spricht denn auch - entgegen der
divergierenden Auffassung der Beschwerdeführerin über die Komfortabilität einer
Dusche und eines Bettes -, dass das [...] der Beschwerdeführerin als Arbeitsort
dient, wo sie ihre [...] verkauft. Der Ort ist öffentlich zugänglich und
einsehbar, was keine Rückzugsmöglichkeit zulässt und somit gegen die
Möglichkeit einer Wohngelegenheit spricht. In C.___ verweilen zwei ihrer sieben
Kinder, wodurch dort familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Es wird nicht
bestritten, dass die beiden volljährigen Nachkommen der Beschwerdeführerin nicht
alleine in C.___ wohnen können. Gegenteiliges wird von der Vorinstanz auch nicht
behauptet. Allerdings hat die Vorinstanz zu Recht die familiären Bindungen als
starkes Indiz für den Wohnsitz in C.___ bzw. gegen eine Wohnsitzverlegung
gewertet. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, über Freunde in B.___ zu
verfügen, was wiederum nicht belegt wird, hat sie gemäss Bericht der
Ortspolizei bzw. der Gemeindepräsidentin vom 22. August 2022 (wobei hier offen
bleiben kann, ob dies ein Polizeibericht darstellt) in C.___ Besuch empfangen.
Auch wurde sie dort laut Bericht der Ortspolizei wiederholt angetroffen, so
beim Wäsche aufhängen oder beim Lüften. In B.___ konnte sie hingegen bei
keinerlei alltäglichen Hausarbeiten oder Zusammenkünften mit Freunden
beobachtet werden. Auch sprachen sich die Anwohner von B.___ gegen einen dortigen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin geht denn auch
keiner Vereinstätigkeit in B.___ nach und verbringt eigenen Angaben zufolge
ihre Freizeit weder in C.___ noch in B.___. Die Beschwerdeführerin bringt auch
nicht vor, dass sie ihr Einfamilienhaus anderweitig (unter)vermietet hat, weshalb
ihr das Einfamilienhaus in [...] weiterhin voll eingerichtet, notabene mit
einem Bett sowie Dusche und Küche, zur Verfügung steht. Dass die
Beschwerdeführerin ferner entgegen anderweitiger Vorbringen ihre persönlichen Effekten
oder Kleidung nicht gezügelt hat, stellt ein weiteres starkes Indiz gegen eine
Verlegung des Wohnsitzes dar. Zu B.___ bestehen somit weder familiäre noch
gesellschaftliche Beziehungen. Dahingegen bestehen in C.___ familiäre,
gesellschaftliche und berufliche Beziehungen, zumal sich auch die [...] an der
Adresse in C.___ befindet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Familien- und
Lebensumstände ergibt sich somit, dass der Lebensmittelpunkt der
Beschwerdeführerin weiterhin in C.___ liegt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Eine gegen das Urteil erhobene
Beschwerde beim Bundesgeridht wurde zurückgezogen. Urteil vom 12. Dezember 2023
Nr. 2C_676/2023.