Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.249

Bauentscheid / Container für Abgabe von Lebensmitteln

8. Dezember 2023Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

Verein Restessbar Solothurn,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Baukommission

der Stadt Solothurn,

2. Staat

Solothurn, vertreten durch Amt für Verkehr und Tiefbau,

Beschwerdegegner

betreffend Bauentscheid

/ Container für Abgabe von Lebensmitteln

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Bauentscheid vom 18. Juli

2023 bewilligte die Baukommission der Stadt Solothurn das Baugesuch des Vereins

Restessbar Solothurn (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zum Aufstellen

eines Containers für die Abgabe von Lebensmitteln. Grundeigentümer der

Bauparzelle ist der Kanton Solothurn. Als Bedingungen und Auflagen wurde dabei

Folgendes verfügt:

2.1 Die Baubewilligung wird auf ein Jahr (ab

Rechtskraft dieses Entscheides), mit Option auf Verlängerung, befristet.

Verfällt die Baubewilligung, ist der Container mit sämtlichen Installationen,

Werkleitungen, Fundationen, innerhalb von 30 Tagen ab Verfallsdatum, auf Kosten

der Bauherrschaft zu entfernen.

2.2 […]

2.3 Die Baubehörde behält sich das Recht einer

jährlichen Neubeurteilung der Situation vor. Im öffentlichen Interesse kann die

Baubewilligung aufgehoben werden. Ferner können bei allfälligen Missständen

oder Immissionsbeschwerden in Zusammenhang mit Lärm, Littering und PW-Verkehr,

Betriebseinschränkungen angeordnet werden. Das eingereichte Betriebskonzept vom

17.03.2023 (Posteingang) gilt als verbindlich.

[…]

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

26. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Ziffern 2.1 und 2.3, eventualiter die Aufhebung der beiden

Ziffern und die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, unter

Kostenfolge. Weiter wurde beantragt, das Verfahren bis zum 18. August 2023

zu sistieren, da vor der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht

worden sei, sowie Frist zur Einreichung einer einlässlichen Begründung

anzusetzen.

3. Am 8. August 2023 trat die

Baukommission der Stadt Solothurn auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur

Begründung wurde ausgeführt, es seien keine baurechtlich relevanten Gründe

vorgebracht worden, sondern bloss finanzielle, welche schon früher hätten

vorgetragen werden können. Weiter frage sich, ob vorliegend das

sachenrechtliche Akzessionsprinzip greife, der Kanton als Grundeigentümer also

auch Eigentümer des Containers werde, zumal die Baute auf Dauer ausgelegt sei

und kein Baurechtsvertrag abgeschlossen worden sei.

Den Parteien sowie dem

Verwaltungsgericht wurde eine Kopie des Faktenblatts «Transportable Bauten» der

Konferenz kantonaler Energiefachstellen sowie eine E-Mail vom 3. August

2023 des kantonalen Energieingenieurs zugestellt. Weiter wurde der

Bauherrschaft empfohlen, den Abschluss eines Baurechtsvertrags zu prüfen. Für

den Fall, dass die Bauherrschaft auf die Heizung des Containers verzichte, mit

heute handelsüblichen Kühl- und Gefrierschränken arbeite und einen

Baurechtsvertrag einreiche, könne eine unbefristete Baubewilligung in Aussicht

gestellt werden.

4. Mit Eingabe vom 1. September

2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisierte seine

Rechtsbegehren dahingehend, dass von Ziffer 2.3 nur die Sätze 1-3 angefochten

seien. Weiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung,

vorbehältlich der angefochtenen Ziffern, in Rechtskraft erwachsen sei.

5. Das Verwaltungsgericht hielt mit

Verfügung vom 5. September 2023 fest, es könne nur die Rechtskraft der

eigenen Urteile feststellen, jedoch nicht jene der vorinstanzlichen

Verfügungen. Der Bauherr baue grundsätzlich auf eigene Gefahr.

6. Mit Stellungnahme vom

13. Oktober 2023 beantragte die Stadt Solothurn die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

7. Der Beschwerdeführer reichte am

3. November 2023 seine Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel. Da im vorliegenden

Verfahren der Staat als Grundeigentümer als Partei am Verfahren beteiligt ist,

amtet nicht das Bau- und Justizdepartement, sondern direkt das

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz (vgl. § 2 Abs. 4 der Kantonalen

Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Der Verein Restessbar Solothurn ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit welchem die Baubewilligung lediglich befristet erteilt wurde, beschwert

und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Die Baukommission begründete im

angefochtenen Entscheid die Befristung der Baubewilligung nicht. Der

Beschwerdeführer rügte deshalb in seiner Beschwerde eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche im Beschwerdeverfahren auch durch

Nachreichung der Begründung nicht geheilt werden könne. Da ihm die Gründe für

die Befristung der Baubewilligung nicht bekannt seien, könne er sich dagegen

auch nicht richtig zur Wehr setzen. Weiter bringt er vor, es bestehe ein

Anspruch auf Erteilung einer Polizeibewilligung, wenn das Bauvorhaben den

Vorschriften des öffentlichen Rechts entspreche. Vorliegend sei die

Baubewilligung erteilt worden, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass das

Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche.

Für die Befristung der Baubewilligung

fehle eine gesetzliche Grundlage und diese sei nicht nachvollziehbar. Mit § 22

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) bestehe eine

gesetzliche Grundlage, womit Verfügungen widerrufen werden könnten, wenn sich

die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Faktisch habe die Vorinstanz mit

der angefochtenen Ziffer auf Kosten des Beschwerdeführers und ohne dass die Voraussetzungen

des Widerrufs erfüllt sein müssten, einen Widerrufsvorbehalt verfügt. Dieses

Vorgehen sei rechtswidrig. Es werde unverhältnismässig in die Eigentumsgarantie

des Beschwerdeführers eingegriffen. Es fehle sowohl an der gesetzlichen

Grundlage, am öffentlichen Interesse, an der Zumutbarkeit, wie auch an der

Erforderlichkeit.

Im Wiedererwägungsgesuch stelle die

Vorinstanz nun eine unbefristete Baubewilligung in Aussicht, wenn (1) auf die

Heizung des Containers verzichtet werde, (2) mit heute handelsüblichen Kühl-

und Gefrierschränken gearbeitet und (3) ein Baurechtsvertrag eingereicht werde.

In den Baugesuchsunterlagen sei die Heizungssituation mittels Wärmepumpe

dargelegt worden. Sämtliche Angaben zum Container seien bei der Vor­instanz ins

Recht gelegt und bewilligt worden. Inwiefern es öffentlich-rechtlich relevant

sein solle, mit welchen Kühl- und Gefrierschränken gearbeitet werde, sei nicht

ersichtlich. Der Höhepunkt sei wahrlich Punkt (3), wo sich die Vorinstanz

plötzlich für die zivilrechtlichen Verhältnisse zu interessieren beginne.

Relevant sei, dass die Grundeigentümerin das Baugesuch unterzeichnet und damit

ihr Einverständnis dargelegt habe. Nur dies habe die Vorinstanz zu prüfen.

Darüber hinaus sei auch ein Mietvertrag ins Recht gelegt worden. Die Vorinstanz

verletze mit ihren Bedingungen Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700),

§ 130 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 5 KBV.

Nur am Rande zu erwähnen sei die

Bedeutung, die auch der Regierungsrat dem Projekt beimesse, indem er bereits

beträchtliche Lotteriefondssummen zugesprochen habe, die aber bei vorzeitigem

Abbruch des Projekts (< 10 Jahre) zurückzuzahlen wären. In einem anderen

Beschluss betone er die Wichtigkeit solcher Angebote.

2.2

Die Stadt Solothurn führte in ihrer

Vernehmlassung dagegen aus, die Baubewilligung sei befristet worden, weil auch

die Zustimmung des Grundeigentümers potentiell befristet sei. Voraussetzung

jeder Baubewilligung sei die Zustimmung des Grundeigentümers oder ein

Baurechtsvertrag.

Des Weiteren würden Baucontainer

(grundsätzlich) die energetischen Vorschriften i.S.v. § 8 des Energiegesetzes (EnGSO,

BGS 941.21) nicht erfüllen, wonach Bauten und bauliche Anlagen bei der

Erstellung oder einer wesentlichen Änderung so zu gestalten, auszuführen und zu

unterhalten seien, dass eine umweltschonende Ausnützung der Energie nach dem

Stand der Technik gewährleistet sei. Diesbezüglich konkretisierten die §§ 8 und

9.

der Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO, BGS 941.22) den winterlichen sowie

sommerlichen Wärmeschutz. Eine Befreiung von den energietechnischen Anforderungen

sei somit vorliegend lediglich möglich, indem die Baubewilligung auf maximal

drei Jahre befristet werde (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 lit. a EnVSO).

Die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung müsse nicht vorgängig in die

Vernehmlassung gegeben werden, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.

Die Ausführungen in Ziffer 2.3 des

angefochtenen Entscheids seien lediglich der Klarheit und Fairness halber

angefügt worden. Sollten nach Inbetriebnahme des Containers begründete

Immissionsbeschwerden eingehen, müsste die Baubehörde handeln. An dieser

Rechtslage ändere keine (fehlende) Ziffer in einer Baubewilligung etwas.

2.3

Der Beschwerdeführer bringt in

seinen Schlussbemerkungen dagegen vor, die Vor­instanz verdrehe Tatsachen. Die

Zustimmung des Grundeigentümers sei keineswegs befristet. Der entsprechende

Vertrag sei unbefristet ausgestaltet und beinhalte eine Kündigungsmöglichkeit.

Sollte der Vertrag wider Erwarten eines Tages gekündigt werden, so möge darin

dannzumal vielleicht ein Wiedererwägungsgrund vorliegen. Dies berechtige aber

nicht zur Auflage der Befristung der Baubewilligung.

Weiter wäre von der Vorinstanz zu

erwarten, dass sie ihre Entscheide begründe.

Auch die Argumentation mit dem

Energiegesetz verfange nicht. Im Baugesuchsdossier seien sämtliche Angaben zu

Kühlung, Heizung und dergleichen vorhanden. Die Vor­instanz habe alsdann das

Baugesuch bewilligt. Erst im Nachgang zur erhobenen Beschwerde habe die

Vorinstanz ihre Anfrage bei der Energiefachstelle getätigt, mutmasslich um

Argumente für ihren Rechtsstandpunkt zu ergründen. Dies ändere aber nichts

daran, dass die Baubewilligung ohne Vorbehalte in Bezug auf die

energierechtlichen Umstände erteilt worden sei. Im Übrigen fehle es an einer

Subsumption zu den Bestimmungen des Energiegesetzes und der Energieverordnung.

Nur der guten Ordnung halber und im Sinne einer Eventualbegründung sei

angeführt, dass der Container nicht etwa eine Standardisolierung aufweise,

sondern zusätzlich isoliert worden sei. Weiter könnte der Beschwerdeführer ohne

Weiteres die Bestimmungen nach § 10 Abs. 1 lit. a EnVSO einhalten, wenn dies

gewünscht wäre.

Der Vollständigkeit halber sei

angeführt, dass der bisherige Betrieb problemlos und erfolgreich verlaufe. Die

«Kundschaft» komme zu Fuss, mit dem Bus oder mit dem Fahrrad. Bisher sei nur

eine Person bekannt, die jeweils mittels motorisiertem Individualverkehr die

Restessbar in Anspruch nehme.

3.1

Die Vorinstanz hat vorliegend die

Baubewilligung erteilt und unter «Bedingungen und Auflagen» verfügt, diese

werde auf ein Jahr befristet, «mit Option auf Verlängerung». Dabei handelt es

sich weder um eine Auflage, die erfüllt, noch um eine Bedingung, die

eingehalten werden müsste, sondern eben um eine Befristung. Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die

Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die Baubewilligung bloss befristet

erteilt worden sei.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229

E. 5.2 S. 236).

3.3

Zwar kann von der Baubehörde nicht

verlangt werden, dass sie sämtliche mit der Baubewilligung verfügten Auflagen

und Bedingungen einlässlich begründet. Es genügt meist, wie in den übrigen

Ziffern der vorliegenden Baubewilligung erfolgt, der Hinweis auf die einschlägige

Bestimmung.

Vorliegend steht aber wie erwähnt nicht

eine Auflage oder Bedingung in Frage, sondern eine Befristung, welche die

erteilte Baubewilligung auf die zeitliche Dauer lediglich eines Jahres

beschränkt; zwar mit Option auf Verlängerung, jedoch ohne Angabe von

Bedingungen, von welchen die Verlängerung abhängig sein solle. Dies stellt eine

starke Einschränkung für den Beschwerdeführer dar, der um eine unbefristete Bewilligung

ersucht und seine Pläne offensichtlich auf Dauer ausgelegt hat. Indem diese

Einschränkung mit keiner Silbe begründet wurde, wurde der Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Die Begründung

der dagegen erhobenen Beschwerde war kaum möglich, da die Gründe für die

Anordnung nicht genannt wurden.

4.1

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E.

4.2.2.2

S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).

4.2

Die Vorinstanz hat die Begründung

der Befristung in ihrer Vernehmlassung nachgereicht. Als erstes hat sie

ausgeführt, sie habe die Baubewilligung deshalb befristet, weil auch die

Zustimmung des Grundeigentümers potentiell befristet sei.

4.2.1

Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a KBV hat

das Baugesuch genaue Angaben zu den Eigentumsverhältnissen zu enthalten,

namentlich einen Eigentumsnachweis, einen Baurechtsvertrag oder eine

schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers.

4.2.2

Der Beschwerdeführer hat

vorliegend die Zustimmung des Staates Solothurn als Grundeigentümer

eingereicht, indem mit diesem eine Vereinbarung geschlossen wurde, dass auf

dessen Grundstück ein Container zur Abgabe von Lebensmitteln aufgestellt werden

darf. Die Vereinbarung wurde unbefristet abgeschlossen, mit einer gegenseitigen

Kündigungsfrist von einem Jahr. Zudem wurde das Baugesuch vom Grundeigentümer

mitunterzeichnet.

4.2.3

Dass die Vereinbarung eine

Kündigungsmöglichkeit beinhaltet, rechtfertigt die Befristung der

Baubewilligung jedoch nicht. Die Rechtsprechung misst der Bestimmung zum

Eigentumsnachweis nicht die Bedeutung einer Grundanforderung, sondern lediglich

die einer Ordnungsvorschrift bei. Das Zustimmungserfordernis ist primär

zugunsten der Baubehörde aufgestellt. Dieser soll nicht zugemutet werden,

Bauvorhaben zu prüfen, deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der

Verfügungsberechtigten scheitern. Zudem soll mit dem Zustimmungserfordernis

ausgeschlossen werden, dass die Behörde wider besseres Wissen zu einem

Verfahren Hand bietet, welches die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen

geeignet ist. Es ist jedoch nicht Sache der Baubehörde, die

Eigentumsverhältnisse im Einzelnen und endgültig abzuklären (VWBES.2023.8 E.

5.2). Im vorliegenden Fall liegt die Zustimmung des Grundeigentümers

offensichtlich vor und es besteht aufgrund der Kündigungsmöglichkeit kein

Grund, die Baubewilligung zu befristen. Sollte der Grundeigentümer eines Tages

sein Einverständnis zurückziehen und die Vereinbarung auf Jahresfrist kündigen

wollen, müsste er bei allfälligem Widerstand des Bauherrn auf dem Zivilweg

gegen ihn vorgehen. Dies ist nicht Sache der Baubehörde.

4.3

Als weiteren Grund für die

Befristung der Baubewilligung hat die Vorinstanz auf das Energiegesetz

verwiesen und ausgeführt, Baucontainer würden die energietechnischen

Vorschriften i.S.v. § 8 EnGSO und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen von § 8 und 9 EnVSO (grundsätzlich) nicht erfüllen. Eine Befreiung von den

energietechnischen Anforderungen sei nach § 10 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 lit.

a EnVSO lediglich möglich, indem die Baubewilligung auf maximal drei Jahre

befristet werde.

4.3.1

Die Vorinstanz hat dies jedoch

nicht weiter konkretisiert und keine Angaben dazu gemacht, inwiefern der

vorliegend zu beurteilende Baucontainer die genannten Bestimmungen konkret nicht

einhalte, oder was vorzukehren wäre, damit die Bestimmungen eingehalten werden

könnten. Zudem hat sie in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage mit

Entscheid vom 18. Juli 2023 das Baugesuch grundsätzlich bewilligt. Damit vermag

sie die Gehörsverletzung nicht zu heilen. Die angefochtene Entscheidziffer

bleibt mangelhaft begründet und die Befristung der Baubewilligung ist nicht

nachvollziehbar.

4.3.2

In den Unterlagen zum Baugesuch

hatte der Beschwerdeführer immerhin ausgeführt, durch die Isolierung des

Containers könnten die Lebensmittel je nach Witterung und Jahreszeit in der

optimalen Temperatur gelagert werden. Bei sehr kalten oder heissen Temperaturen

würden sie die Temperatur zusätzlich mit einer Art Wärmepumpe regulieren. Im

Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde zudem geltend gemacht, der

Container weise nicht nur eine Standardisolierung auf, sondern sei zusätzlich

isoliert. Auch wurde ausgeführt, wenn dies gewünscht werde, könne die

Bestimmung von § 10 Abs. 1 lit. a EnVSO, dass also das Gebäude auf weniger als

10.

°C aktiv beheizt würde, ohne Weiteres eingehalten werden.

Anstelle einer Befristung würde

vorliegend somit wohl eher eine Auflage Sinn machen, wonach nachzuweisen sei,

dass das Bauvorhaben energetisch den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche.

Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz konkret zu prüfen,

ob die Bestimmungen zum winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz eingehalten

sind.

4.4

Es stellt sich überhaupt die Frage,

ob eine Befristung einer Baubewilligung möglich ist. Die Baubewilligung ist

grösstenteils eine Polizeierlaubnis, jedenfalls soweit der Baubehörde kein

Ermessen zusteht, wie dies zum Beispiel bei der Beurteilung der typologischen

Eingliederung eines Vorhabens der Fall ist. Es handelt sich um eine negative

Feststellung des Inhalts, dass einem konkreten Bauvorhaben keine Vorschriften

entgegenstehen. Deshalb ist eine Baubewilligung im Regelfall nicht befristet.

Befristete Baubewilligungen sind nach neuerer Lehre aber möglich. Es ist sogar

zulässig, anzuordnen, die Bewilligung falle ohne weitere behördliche Anordnung

dahin. Gängig sind befristete Bewilligungen aber wohl nur in der

Energiegesetzgebung für Traglufthallen, Baracken und dergleichen sowie bei

Bauten, die zum Vornherein bloss befristet geplant sind wie Covid-Testzentren,

-Impfstationen oder Unterkünfte für asylsuchende Personen. Die Erteilung einer

(bloss) befristeten Bewilligung setzt jedoch zunächst voraus, dass überhaupt

eine baurechtswidrige Baute vorliegt (Urteil Verwaltungsgericht Zürich,

VB.2017.000661, E. 4.2). Im Gegensatz zum Kanton Solothurn kennt der Kanton

Zürich eine Befristung von Baubewilligungen, eben gerade im Sinne einer

milderen Massnahme bzw. der Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 321 Planungs-

und Baugesetz [PBG, 700.1] Kt. Zürich). Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch

für Nebenbestimmungen. Diese brauchen jedoch nicht ausdrücklich in einem

Rechtssatz vorgesehen zu sein; wo eine solche ausdrückliche gesetzliche

Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem

Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden

öffentlichen Interesse hervorgehen. Unzulässig sind hingegen alle

Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann

mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht

somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen mit dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen die

Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit

zwischen Zweck und Wirkung des Eingriffs erfüllen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, N 926 ff). Im Kanton Solothurn

ist somit eine Befristung von Baubewilligungen grundsätzlich nur vorstellbar,

wenn dies im Interesse des Bauherrn steht (bspw. weil so beantragt, befristet

geplante Bauten usw.) oder aber im Sinne einer milderen Massnahme, um ein

Bauvorhaben mit (ohne besonderen Schwierigkeiten) zu behebenden Mängeln doch zu

ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist vorliegend ganz offensichtlich auf eine

unbefristete Bewilligung aus und erfüllt auch gemäss Ziff. 1 der erteilten

Bewilligung vom 18. Juli 2023 die baurechtlichen Voraussetzungen für das

beantragte Vorhaben. Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die

Beschwerdegegnerin (bei bekannten Rügen) nicht dazu geäussert, weshalb sie die

Bewilligung damals befristet habe. Somit ist eine Befristung der Bewilligung

weder angezeigt noch nachvollziehbar.

4.5

Angefochten sind auch die Sätze 1-3

von Ziff. 2.3 der Baubewilligung. Diese stehen offensichtlich im Zusammenhang

mit der Befristung indem eine jährliche «Neubeurteilung der Situation» (wohl im

Rahmen der Verlängerung der Bewilligung) vorbehalten wird. Da sich ein Widerruf

betreffend Anforderungen und Konsequenzen von einem (Neu-)

Bewilligungsverfahren unterscheidet sind die Sätze 1-3 von Ziff. 2.3 der

Verfügung vom 18. Juli 2023 konsequenterweise ebenfalls aufzuheben.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist: Ziffer 2.1 und

Ziff. 2.3 Satz 1-3 des Bauentscheids vom 18. Juli 2023 sind aufzuheben. Dem

Beschwerdeführer ist die Auflage zu erteilen, die Vorgaben der kantonalen

Energiegesetzgebung einzuhalten. Er hat im vorliegenden Verfahren selbst

ausgeführt, dass es ihm ohne Weiteres möglich wäre, § 10 Abs. 1 lit. a EnVSO

einzuhalten, den Container also nicht über 10 °C aktiv zu beheizen, wozu er zu

verpflichten ist, solange er den Nachweis nicht erbringt, dass er die

Vorschriften der §§ 8 und 9 EnVSO einhält.

6.

Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der

Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 124.11) sind die Prozesskosten der unterliegenden

Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit

die Kosten dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände.

Diese liegen vor, wenn die Behörde einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu

verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder

bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)

gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden

Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Diese Gründe sind

vorliegend gegeben, weshalb die Stadt Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen hat, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird: Ziffer 2.1 und Ziff. 2.3 Satz 1-3 des Bauentscheids

vom 18. Juli 2023 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Auflage

erteilt, den Container nicht aktiv über 10 °C zu beheizen, solange er den

Nachweis nicht erbringt, dass er die Vorschriften von §§ 8 und 9 EnVSO

einhält.

2. Die Stadt Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Bundesgerichtsurteil 1C_14/2024

vom 1. Februar 2024.