VWBES.2023.249
Bauentscheid / Container für Abgabe von Lebensmitteln
8. Dezember 2023Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Verein Restessbar Solothurn,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Baukommission
der Stadt Solothurn,
2. Staat
Solothurn, vertreten durch Amt für Verkehr und Tiefbau,
Beschwerdegegner
betreffend Bauentscheid
/ Container für Abgabe von Lebensmitteln
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Bauentscheid vom 18. Juli
2023 bewilligte die Baukommission der Stadt Solothurn das Baugesuch des Vereins
Restessbar Solothurn (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zum Aufstellen
eines Containers für die Abgabe von Lebensmitteln. Grundeigentümer der
Bauparzelle ist der Kanton Solothurn. Als Bedingungen und Auflagen wurde dabei
Folgendes verfügt:
2.1 Die Baubewilligung wird auf ein Jahr (ab
Rechtskraft dieses Entscheides), mit Option auf Verlängerung, befristet.
Verfällt die Baubewilligung, ist der Container mit sämtlichen Installationen,
Werkleitungen, Fundationen, innerhalb von 30 Tagen ab Verfallsdatum, auf Kosten
der Bauherrschaft zu entfernen.
2.2 […]
2.3 Die Baubehörde behält sich das Recht einer
jährlichen Neubeurteilung der Situation vor. Im öffentlichen Interesse kann die
Baubewilligung aufgehoben werden. Ferner können bei allfälligen Missständen
oder Immissionsbeschwerden in Zusammenhang mit Lärm, Littering und PW-Verkehr,
Betriebseinschränkungen angeordnet werden. Das eingereichte Betriebskonzept vom
17.03.2023 (Posteingang) gilt als verbindlich.
[…]
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
26. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Ziffern 2.1 und 2.3, eventualiter die Aufhebung der beiden
Ziffern und die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, unter
Kostenfolge. Weiter wurde beantragt, das Verfahren bis zum 18. August 2023
zu sistieren, da vor der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht
worden sei, sowie Frist zur Einreichung einer einlässlichen Begründung
anzusetzen.
3. Am 8. August 2023 trat die
Baukommission der Stadt Solothurn auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur
Begründung wurde ausgeführt, es seien keine baurechtlich relevanten Gründe
vorgebracht worden, sondern bloss finanzielle, welche schon früher hätten
vorgetragen werden können. Weiter frage sich, ob vorliegend das
sachenrechtliche Akzessionsprinzip greife, der Kanton als Grundeigentümer also
auch Eigentümer des Containers werde, zumal die Baute auf Dauer ausgelegt sei
und kein Baurechtsvertrag abgeschlossen worden sei.
Den Parteien sowie dem
Verwaltungsgericht wurde eine Kopie des Faktenblatts «Transportable Bauten» der
Konferenz kantonaler Energiefachstellen sowie eine E-Mail vom 3. August
2023 des kantonalen Energieingenieurs zugestellt. Weiter wurde der
Bauherrschaft empfohlen, den Abschluss eines Baurechtsvertrags zu prüfen. Für
den Fall, dass die Bauherrschaft auf die Heizung des Containers verzichte, mit
heute handelsüblichen Kühl- und Gefrierschränken arbeite und einen
Baurechtsvertrag einreiche, könne eine unbefristete Baubewilligung in Aussicht
gestellt werden.
4. Mit Eingabe vom 1. September
2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisierte seine
Rechtsbegehren dahingehend, dass von Ziffer 2.3 nur die Sätze 1-3 angefochten
seien. Weiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung,
vorbehältlich der angefochtenen Ziffern, in Rechtskraft erwachsen sei.
5. Das Verwaltungsgericht hielt mit
Verfügung vom 5. September 2023 fest, es könne nur die Rechtskraft der
eigenen Urteile feststellen, jedoch nicht jene der vorinstanzlichen
Verfügungen. Der Bauherr baue grundsätzlich auf eigene Gefahr.
6. Mit Stellungnahme vom
13. Oktober 2023 beantragte die Stadt Solothurn die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Der Beschwerdeführer reichte am
3. November 2023 seine Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel. Da im vorliegenden
Verfahren der Staat als Grundeigentümer als Partei am Verfahren beteiligt ist,
amtet nicht das Bau- und Justizdepartement, sondern direkt das
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz (vgl. § 2 Abs. 4 der Kantonalen
Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Der Verein Restessbar Solothurn ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit welchem die Baubewilligung lediglich befristet erteilt wurde, beschwert
und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Die Baukommission begründete im
angefochtenen Entscheid die Befristung der Baubewilligung nicht. Der
Beschwerdeführer rügte deshalb in seiner Beschwerde eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche im Beschwerdeverfahren auch durch
Nachreichung der Begründung nicht geheilt werden könne. Da ihm die Gründe für
die Befristung der Baubewilligung nicht bekannt seien, könne er sich dagegen
auch nicht richtig zur Wehr setzen. Weiter bringt er vor, es bestehe ein
Anspruch auf Erteilung einer Polizeibewilligung, wenn das Bauvorhaben den
Vorschriften des öffentlichen Rechts entspreche. Vorliegend sei die
Baubewilligung erteilt worden, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass das
Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche.
Für die Befristung der Baubewilligung
fehle eine gesetzliche Grundlage und diese sei nicht nachvollziehbar. Mit § 22
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) bestehe eine
gesetzliche Grundlage, womit Verfügungen widerrufen werden könnten, wenn sich
die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Faktisch habe die Vorinstanz mit
der angefochtenen Ziffer auf Kosten des Beschwerdeführers und ohne dass die Voraussetzungen
des Widerrufs erfüllt sein müssten, einen Widerrufsvorbehalt verfügt. Dieses
Vorgehen sei rechtswidrig. Es werde unverhältnismässig in die Eigentumsgarantie
des Beschwerdeführers eingegriffen. Es fehle sowohl an der gesetzlichen
Grundlage, am öffentlichen Interesse, an der Zumutbarkeit, wie auch an der
Erforderlichkeit.
Im Wiedererwägungsgesuch stelle die
Vorinstanz nun eine unbefristete Baubewilligung in Aussicht, wenn (1) auf die
Heizung des Containers verzichtet werde, (2) mit heute handelsüblichen Kühl-
und Gefrierschränken gearbeitet und (3) ein Baurechtsvertrag eingereicht werde.
In den Baugesuchsunterlagen sei die Heizungssituation mittels Wärmepumpe
dargelegt worden. Sämtliche Angaben zum Container seien bei der Vorinstanz ins
Recht gelegt und bewilligt worden. Inwiefern es öffentlich-rechtlich relevant
sein solle, mit welchen Kühl- und Gefrierschränken gearbeitet werde, sei nicht
ersichtlich. Der Höhepunkt sei wahrlich Punkt (3), wo sich die Vorinstanz
plötzlich für die zivilrechtlichen Verhältnisse zu interessieren beginne.
Relevant sei, dass die Grundeigentümerin das Baugesuch unterzeichnet und damit
ihr Einverständnis dargelegt habe. Nur dies habe die Vorinstanz zu prüfen.
Darüber hinaus sei auch ein Mietvertrag ins Recht gelegt worden. Die Vorinstanz
verletze mit ihren Bedingungen Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700),
§ 130 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 5 KBV.
Nur am Rande zu erwähnen sei die
Bedeutung, die auch der Regierungsrat dem Projekt beimesse, indem er bereits
beträchtliche Lotteriefondssummen zugesprochen habe, die aber bei vorzeitigem
Abbruch des Projekts (< 10 Jahre) zurückzuzahlen wären. In einem anderen
Beschluss betone er die Wichtigkeit solcher Angebote.
2.2
Die Stadt Solothurn führte in ihrer
Vernehmlassung dagegen aus, die Baubewilligung sei befristet worden, weil auch
die Zustimmung des Grundeigentümers potentiell befristet sei. Voraussetzung
jeder Baubewilligung sei die Zustimmung des Grundeigentümers oder ein
Baurechtsvertrag.
Des Weiteren würden Baucontainer
(grundsätzlich) die energetischen Vorschriften i.S.v. § 8 des Energiegesetzes (EnGSO,
BGS 941.21) nicht erfüllen, wonach Bauten und bauliche Anlagen bei der
Erstellung oder einer wesentlichen Änderung so zu gestalten, auszuführen und zu
unterhalten seien, dass eine umweltschonende Ausnützung der Energie nach dem
Stand der Technik gewährleistet sei. Diesbezüglich konkretisierten die §§ 8 und
9.
der Verordnung zum Energiegesetz (EnVSO, BGS 941.22) den winterlichen sowie
sommerlichen Wärmeschutz. Eine Befreiung von den energietechnischen Anforderungen
sei somit vorliegend lediglich möglich, indem die Baubewilligung auf maximal
drei Jahre befristet werde (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 lit. a EnVSO).
Die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung müsse nicht vorgängig in die
Vernehmlassung gegeben werden, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.
Die Ausführungen in Ziffer 2.3 des
angefochtenen Entscheids seien lediglich der Klarheit und Fairness halber
angefügt worden. Sollten nach Inbetriebnahme des Containers begründete
Immissionsbeschwerden eingehen, müsste die Baubehörde handeln. An dieser
Rechtslage ändere keine (fehlende) Ziffer in einer Baubewilligung etwas.
2.3
Der Beschwerdeführer bringt in
seinen Schlussbemerkungen dagegen vor, die Vorinstanz verdrehe Tatsachen. Die
Zustimmung des Grundeigentümers sei keineswegs befristet. Der entsprechende
Vertrag sei unbefristet ausgestaltet und beinhalte eine Kündigungsmöglichkeit.
Sollte der Vertrag wider Erwarten eines Tages gekündigt werden, so möge darin
dannzumal vielleicht ein Wiedererwägungsgrund vorliegen. Dies berechtige aber
nicht zur Auflage der Befristung der Baubewilligung.
Weiter wäre von der Vorinstanz zu
erwarten, dass sie ihre Entscheide begründe.
Auch die Argumentation mit dem
Energiegesetz verfange nicht. Im Baugesuchsdossier seien sämtliche Angaben zu
Kühlung, Heizung und dergleichen vorhanden. Die Vorinstanz habe alsdann das
Baugesuch bewilligt. Erst im Nachgang zur erhobenen Beschwerde habe die
Vorinstanz ihre Anfrage bei der Energiefachstelle getätigt, mutmasslich um
Argumente für ihren Rechtsstandpunkt zu ergründen. Dies ändere aber nichts
daran, dass die Baubewilligung ohne Vorbehalte in Bezug auf die
energierechtlichen Umstände erteilt worden sei. Im Übrigen fehle es an einer
Subsumption zu den Bestimmungen des Energiegesetzes und der Energieverordnung.
Nur der guten Ordnung halber und im Sinne einer Eventualbegründung sei
angeführt, dass der Container nicht etwa eine Standardisolierung aufweise,
sondern zusätzlich isoliert worden sei. Weiter könnte der Beschwerdeführer ohne
Weiteres die Bestimmungen nach § 10 Abs. 1 lit. a EnVSO einhalten, wenn dies
gewünscht wäre.
Der Vollständigkeit halber sei
angeführt, dass der bisherige Betrieb problemlos und erfolgreich verlaufe. Die
«Kundschaft» komme zu Fuss, mit dem Bus oder mit dem Fahrrad. Bisher sei nur
eine Person bekannt, die jeweils mittels motorisiertem Individualverkehr die
Restessbar in Anspruch nehme.
3.1
Die Vorinstanz hat vorliegend die
Baubewilligung erteilt und unter «Bedingungen und Auflagen» verfügt, diese
werde auf ein Jahr befristet, «mit Option auf Verlängerung». Dabei handelt es
sich weder um eine Auflage, die erfüllt, noch um eine Bedingung, die
eingehalten werden müsste, sondern eben um eine Befristung. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die
Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die Baubewilligung bloss befristet
erteilt worden sei.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229
E. 5.2 S. 236).
3.3
Zwar kann von der Baubehörde nicht
verlangt werden, dass sie sämtliche mit der Baubewilligung verfügten Auflagen
und Bedingungen einlässlich begründet. Es genügt meist, wie in den übrigen
Ziffern der vorliegenden Baubewilligung erfolgt, der Hinweis auf die einschlägige
Bestimmung.
Vorliegend steht aber wie erwähnt nicht
eine Auflage oder Bedingung in Frage, sondern eine Befristung, welche die
erteilte Baubewilligung auf die zeitliche Dauer lediglich eines Jahres
beschränkt; zwar mit Option auf Verlängerung, jedoch ohne Angabe von
Bedingungen, von welchen die Verlängerung abhängig sein solle. Dies stellt eine
starke Einschränkung für den Beschwerdeführer dar, der um eine unbefristete Bewilligung
ersucht und seine Pläne offensichtlich auf Dauer ausgelegt hat. Indem diese
Einschränkung mit keiner Silbe begründet wurde, wurde der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Die Begründung
der dagegen erhobenen Beschwerde war kaum möglich, da die Gründe für die
Anordnung nicht genannt wurden.
4.1
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E.
4.2.2.2
S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
4.2
Die Vorinstanz hat die Begründung
der Befristung in ihrer Vernehmlassung nachgereicht. Als erstes hat sie
ausgeführt, sie habe die Baubewilligung deshalb befristet, weil auch die
Zustimmung des Grundeigentümers potentiell befristet sei.
4.2.1
Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a KBV hat
das Baugesuch genaue Angaben zu den Eigentumsverhältnissen zu enthalten,
namentlich einen Eigentumsnachweis, einen Baurechtsvertrag oder eine
schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers.
4.2.2
Der Beschwerdeführer hat
vorliegend die Zustimmung des Staates Solothurn als Grundeigentümer
eingereicht, indem mit diesem eine Vereinbarung geschlossen wurde, dass auf
dessen Grundstück ein Container zur Abgabe von Lebensmitteln aufgestellt werden
darf. Die Vereinbarung wurde unbefristet abgeschlossen, mit einer gegenseitigen
Kündigungsfrist von einem Jahr. Zudem wurde das Baugesuch vom Grundeigentümer
mitunterzeichnet.
4.2.3
Dass die Vereinbarung eine
Kündigungsmöglichkeit beinhaltet, rechtfertigt die Befristung der
Baubewilligung jedoch nicht. Die Rechtsprechung misst der Bestimmung zum
Eigentumsnachweis nicht die Bedeutung einer Grundanforderung, sondern lediglich
die einer Ordnungsvorschrift bei. Das Zustimmungserfordernis ist primär
zugunsten der Baubehörde aufgestellt. Dieser soll nicht zugemutet werden,
Bauvorhaben zu prüfen, deren Verwirklichung von vornherein am Widerstand der
Verfügungsberechtigten scheitern. Zudem soll mit dem Zustimmungserfordernis
ausgeschlossen werden, dass die Behörde wider besseres Wissen zu einem
Verfahren Hand bietet, welches die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen
geeignet ist. Es ist jedoch nicht Sache der Baubehörde, die
Eigentumsverhältnisse im Einzelnen und endgültig abzuklären (VWBES.2023.8 E.
5.2). Im vorliegenden Fall liegt die Zustimmung des Grundeigentümers
offensichtlich vor und es besteht aufgrund der Kündigungsmöglichkeit kein
Grund, die Baubewilligung zu befristen. Sollte der Grundeigentümer eines Tages
sein Einverständnis zurückziehen und die Vereinbarung auf Jahresfrist kündigen
wollen, müsste er bei allfälligem Widerstand des Bauherrn auf dem Zivilweg
gegen ihn vorgehen. Dies ist nicht Sache der Baubehörde.
4.3
Als weiteren Grund für die
Befristung der Baubewilligung hat die Vorinstanz auf das Energiegesetz
verwiesen und ausgeführt, Baucontainer würden die energietechnischen
Vorschriften i.S.v. § 8 EnGSO und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen von § 8 und 9 EnVSO (grundsätzlich) nicht erfüllen. Eine Befreiung von den
energietechnischen Anforderungen sei nach § 10 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 lit.
a EnVSO lediglich möglich, indem die Baubewilligung auf maximal drei Jahre
befristet werde.
4.3.1
Die Vorinstanz hat dies jedoch
nicht weiter konkretisiert und keine Angaben dazu gemacht, inwiefern der
vorliegend zu beurteilende Baucontainer die genannten Bestimmungen konkret nicht
einhalte, oder was vorzukehren wäre, damit die Bestimmungen eingehalten werden
könnten. Zudem hat sie in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage mit
Entscheid vom 18. Juli 2023 das Baugesuch grundsätzlich bewilligt. Damit vermag
sie die Gehörsverletzung nicht zu heilen. Die angefochtene Entscheidziffer
bleibt mangelhaft begründet und die Befristung der Baubewilligung ist nicht
nachvollziehbar.
4.3.2
In den Unterlagen zum Baugesuch
hatte der Beschwerdeführer immerhin ausgeführt, durch die Isolierung des
Containers könnten die Lebensmittel je nach Witterung und Jahreszeit in der
optimalen Temperatur gelagert werden. Bei sehr kalten oder heissen Temperaturen
würden sie die Temperatur zusätzlich mit einer Art Wärmepumpe regulieren. Im
Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde zudem geltend gemacht, der
Container weise nicht nur eine Standardisolierung auf, sondern sei zusätzlich
isoliert. Auch wurde ausgeführt, wenn dies gewünscht werde, könne die
Bestimmung von § 10 Abs. 1 lit. a EnVSO, dass also das Gebäude auf weniger als
10.
°C aktiv beheizt würde, ohne Weiteres eingehalten werden.
Anstelle einer Befristung würde
vorliegend somit wohl eher eine Auflage Sinn machen, wonach nachzuweisen sei,
dass das Bauvorhaben energetisch den gesetzlichen Mindestanforderungen entspreche.
Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz konkret zu prüfen,
ob die Bestimmungen zum winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz eingehalten
sind.
4.4
Es stellt sich überhaupt die Frage,
ob eine Befristung einer Baubewilligung möglich ist. Die Baubewilligung ist
grösstenteils eine Polizeierlaubnis, jedenfalls soweit der Baubehörde kein
Ermessen zusteht, wie dies zum Beispiel bei der Beurteilung der typologischen
Eingliederung eines Vorhabens der Fall ist. Es handelt sich um eine negative
Feststellung des Inhalts, dass einem konkreten Bauvorhaben keine Vorschriften
entgegenstehen. Deshalb ist eine Baubewilligung im Regelfall nicht befristet.
Befristete Baubewilligungen sind nach neuerer Lehre aber möglich. Es ist sogar
zulässig, anzuordnen, die Bewilligung falle ohne weitere behördliche Anordnung
dahin. Gängig sind befristete Bewilligungen aber wohl nur in der
Energiegesetzgebung für Traglufthallen, Baracken und dergleichen sowie bei
Bauten, die zum Vornherein bloss befristet geplant sind wie Covid-Testzentren,
-Impfstationen oder Unterkünfte für asylsuchende Personen. Die Erteilung einer
(bloss) befristeten Bewilligung setzt jedoch zunächst voraus, dass überhaupt
eine baurechtswidrige Baute vorliegt (Urteil Verwaltungsgericht Zürich,
VB.2017.000661, E. 4.2). Im Gegensatz zum Kanton Solothurn kennt der Kanton
Zürich eine Befristung von Baubewilligungen, eben gerade im Sinne einer
milderen Massnahme bzw. der Anordnung von Nebenbestimmungen (§ 321 Planungs-
und Baugesetz [PBG, 700.1] Kt. Zürich). Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch
für Nebenbestimmungen. Diese brauchen jedoch nicht ausdrücklich in einem
Rechtssatz vorgesehen zu sein; wo eine solche ausdrückliche gesetzliche
Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem
Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden
öffentlichen Interesse hervorgehen. Unzulässig sind hingegen alle
Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann
mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht
somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen mit dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen die
Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit
zwischen Zweck und Wirkung des Eingriffs erfüllen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, N 926 ff). Im Kanton Solothurn
ist somit eine Befristung von Baubewilligungen grundsätzlich nur vorstellbar,
wenn dies im Interesse des Bauherrn steht (bspw. weil so beantragt, befristet
geplante Bauten usw.) oder aber im Sinne einer milderen Massnahme, um ein
Bauvorhaben mit (ohne besonderen Schwierigkeiten) zu behebenden Mängeln doch zu
ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist vorliegend ganz offensichtlich auf eine
unbefristete Bewilligung aus und erfüllt auch gemäss Ziff. 1 der erteilten
Bewilligung vom 18. Juli 2023 die baurechtlichen Voraussetzungen für das
beantragte Vorhaben. Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die
Beschwerdegegnerin (bei bekannten Rügen) nicht dazu geäussert, weshalb sie die
Bewilligung damals befristet habe. Somit ist eine Befristung der Bewilligung
weder angezeigt noch nachvollziehbar.
4.5
Angefochten sind auch die Sätze 1-3
von Ziff. 2.3 der Baubewilligung. Diese stehen offensichtlich im Zusammenhang
mit der Befristung indem eine jährliche «Neubeurteilung der Situation» (wohl im
Rahmen der Verlängerung der Bewilligung) vorbehalten wird. Da sich ein Widerruf
betreffend Anforderungen und Konsequenzen von einem (Neu-)
Bewilligungsverfahren unterscheidet sind die Sätze 1-3 von Ziff. 2.3 der
Verfügung vom 18. Juli 2023 konsequenterweise ebenfalls aufzuheben.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist: Ziffer 2.1 und
Ziff. 2.3 Satz 1-3 des Bauentscheids vom 18. Juli 2023 sind aufzuheben. Dem
Beschwerdeführer ist die Auflage zu erteilen, die Vorgaben der kantonalen
Energiegesetzgebung einzuhalten. Er hat im vorliegenden Verfahren selbst
ausgeführt, dass es ihm ohne Weiteres möglich wäre, § 10 Abs. 1 lit. a EnVSO
einzuhalten, den Container also nicht über 10 °C aktiv zu beheizen, wozu er zu
verpflichten ist, solange er den Nachweis nicht erbringt, dass er die
Vorschriften der §§ 8 und 9 EnVSO einhält.
6.
Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der
Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 124.11) sind die Prozesskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit
die Kosten dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände.
Diese liegen vor, wenn die Behörde einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu
verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)
gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden
Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Diese Gründe sind
vorliegend gegeben, weshalb die Stadt Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen hat, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird: Ziffer 2.1 und Ziff. 2.3 Satz 1-3 des Bauentscheids
vom 18. Juli 2023 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Auflage
erteilt, den Container nicht aktiv über 10 °C zu beheizen, solange er den
Nachweis nicht erbringt, dass er die Vorschriften von §§ 8 und 9 EnVSO
einhält.
2. Die Stadt Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Bundesgerichtsurteil 1C_14/2024
vom 1. Februar 2024.