VWBES.2023.250
vorsorglicher Führerausweisentzug / Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Aufrechterhaltung)
15. November 2023Deutsch6 min
genannt) wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 31. Mai 2023 einem Drogenschnelltest
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Patrick Hasler, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
(Aufrechterhaltung)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 31. Mai 2023 einem Drogenschnelltest
unterzogen, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. In der Folge wurde eine Blut-
und Urinprobe durchgeführt. Gemäss dem forensisch-toxikologischen
Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom
19. Juni 2023 wurde ein THC-Wert von mindestens 2,1 µg/L (sowie 1,2 µg/L
11-OH-THC und 31 µg/L THC-COOH) festgestellt.
2. Gestützt darauf entzog die
Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und Justizdepartements dem
Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 23. Juni 2023
vorsorglich und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Zuweisung zu
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.
3. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023
wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufrechterhalten und der
Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
inklusive Haaranalyse zugewiesen.
4. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 27. Juli
2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 1. September
2023 einlässlich begründet wurde. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und der Verzicht auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises
sowie einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung beantragt,
eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wurde die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung beantragt. Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung vom
26. Juli 2023 beigelegt, wonach keine Hinweise auf einen Drogenkonsum
bestünden und eine gleichentags abgenommene Urinprobe auf Cannabis negativ
ausgefallen sei.
5. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023
wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
6. Mit Verfügung vom 22. September
2023 hob die Vorinstanz den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und führte
aus, mit dem erneuten ärztlichen Zeugnis hätten die ernsthaften Zweifel an der
Fahreignung ausgeräumt werden können. Sie beantragte im Übrigen mit
Vernehmlassung vom 25. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.
7. Am 17. Oktober 2023 liess sich
der Beschwerdeführer und am 27. Oktober 2023 die Vorinstanz erneut
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. In Bezug auf den vorsorglichen Führerausweisentzug
ist sie gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid, welcher für den Beschwerdeführer präjudizierlich und von
erheblichem Nachteil sein kann, ein zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] sowie § 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.
2.1
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz,
SR 741.01) einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a) Fahren in angetrunkenem Zustand mit
einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit
einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b) Fahren unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c) Verkehrsregelverletzungen, die auf
Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d) Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach
Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung;
e) Meldung eines Arztes, dass eine Person
wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens
oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1
lit. a - e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne
weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn
die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur
sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender
Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt. Es sei
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Abklärung der Fahreignung beim
Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen
Betäubungsmittel habe verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehöre (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen,
1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1).
2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a der
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen,
wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen
wird. Laut Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als
nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht
oder überschreitet.
2.3
Der Beschwerdeführer lenkte am
31.
Mai 2023 sein Fahrzeug mit einer Konzentration von mindestens 2,1 µg/L
im Blut, womit THC als nachgewiesen gilt und ohne weitere Einzelfallprüfung
zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist.
Die vom Beschwerdeführer dagegen
vorgebrachten Ausführungen zum THC-COOH-Gehalt im Blut vermögen an diesem
Resultat nichts zu ändern und sind letztlich nicht relevant, wie auch schon das
Bundesgericht ausgeführt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom
10.
März 2021 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat ein Fahrzeug unter dem
Einfluss von Cannabis gelenkt, was nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zwingend
eine Fahreignungsuntersuchung erfordert.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Prozesskosten werden in sinngemässer
Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) auferlegt (vgl. § 77 VRG). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei
Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte
Partei als unterliegend. Vorliegend hat die Vorinstanz den vorsorglichen
Führerausweisentzug gestützt auf das neu beigebrachte Arztzeugnis des
Beschwerdeführers aufgehoben, womit sie in diesem Umfang die Beschwerde
anerkannt hat. Der Beschwerdeführer gilt somit in diesem Umfang als obsiegend, womit
es sich rechtfertigt, ihm lediglich die Hälfte der Prozesskosten von
CHF 1'000.00, also CHF 500.00 aufzuerlegen.
Entsprechend hat der Kanton Solothurn
dem Beschwerdeführer in diesem Umfang zudem eine Parteientschädigung
auszurichten. Die Kostennote von Rechtsanwalt Patrick Hasler vom
27.
Oktober 2023 ist in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand nicht zu beanstanden,
doch sind Kosten von CHF 183.00 für Kopien in Anbetracht des geringen
Aktenumfangs überhöht und auf CHF 50.00 zu reduzieren. Entsprechend ist
dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn eine Parteientschädigung von
CHF 1'483.85 (1/2 von: [Honorar: CHF 2'672.50, Auslagen:
CHF 83.00, 7,7 % MwSt.: CHF 212.15]) auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 einen Anteil von CHF 500.00
zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'483.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann