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Entscheid

VWBES.2023.254

Versetzung in Sekundarschule

21. August 2023Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Versetzung

in die Sekundarschule E

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023

wurde B.___ für das 8. Schuljahr 2023/2024 von der SEK P am Y.___ in die SEK

E2b an der X.___ versetzt.

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Kindsvater, A.___, am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Departement für

Bildung und Kultur (DBK) und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, es sei

eine Anmeldung am Leistungszug P des Z.___ geplant, weshalb die Versetzung an

die SEK E zu sistieren sei.

3. Das DBK forderte den Beschwerdeführer

in der Folge auf, Unterlagen einzureichen, die belegten, dass ein

entsprechendes Verfahren eingeleitet sei. Zudem ordnete es mit Verfügung vom

27. Juli 2023 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens an, B.___ habe ab dem 16. August 2023 vorübergehend

die Klasse SEK E2b der X.___ zu besuchen.

4. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. August 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchte darum, die Anordnung zu sistieren. B.___ könne

in der ersten Schulwoche am Z.___ eine Probewoche absolvieren.

5. Mit Vernehmlassung vom 9. August

2023 (eingelangt am 18. August 2023) beantragte das DBK die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem reichte es die Akten zum

Beschwerdeverfahren ein.

Erwägungen

II.

1.1

Angefochten ist ein

Zwischenentscheid des DBK, mit dem der vorübergehende Schulbesuch von B.___ an

der SEK E2b der X.___ angeordnet wurde. Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind Vor- und

Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren)

Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für

eine Partei von erheblichem Nachteil sind.

1.2

Das Verwaltungsgericht verweist

regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder

gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um

einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die

beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann

(BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche

Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines

nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1

S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der

Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,

hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen

ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde

erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E.

1.2

S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016

vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1).

1.3

Vorliegend wurde B.___

«vorübergehend» für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz bzw.

bis geklärt ist, ob er in die SEK P des Z.___ eintreten kann, in die SEK E der X.___

eingeteilt. Diese vorübergehende Einteilung stellt keinen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar, zumal es der Familie möglich

sein wird, den Endentscheid des DBK über die definitive Schulzuteilung

anzufechten. Zudem kann B.___ bereits in der ersten Schulwoche, allenfalls auch

in der zweiten, eine Probewoche in der gewünschten Klasse SEK P am Z.___

absolvieren. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist unter diesen

Umständen nicht ersichtlich und der angefochtene Entscheid ist auch nicht

präjudizierlich.

2.

Auf die Beschwerde vom 3. August

Dispositiv

2023 ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 300.00

festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann