VWBES.2023.254
Versetzung in Sekundarschule
21. August 2023Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versetzung
in die Sekundarschule E
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023
wurde B.___ für das 8. Schuljahr 2023/2024 von der SEK P am Y.___ in die SEK
E2b an der X.___ versetzt.
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Kindsvater, A.___, am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Departement für
Bildung und Kultur (DBK) und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, es sei
eine Anmeldung am Leistungszug P des Z.___ geplant, weshalb die Versetzung an
die SEK E zu sistieren sei.
3. Das DBK forderte den Beschwerdeführer
in der Folge auf, Unterlagen einzureichen, die belegten, dass ein
entsprechendes Verfahren eingeleitet sei. Zudem ordnete es mit Verfügung vom
27. Juli 2023 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens an, B.___ habe ab dem 16. August 2023 vorübergehend
die Klasse SEK E2b der X.___ zu besuchen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. August 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchte darum, die Anordnung zu sistieren. B.___ könne
in der ersten Schulwoche am Z.___ eine Probewoche absolvieren.
5. Mit Vernehmlassung vom 9. August
2023 (eingelangt am 18. August 2023) beantragte das DBK die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem reichte es die Akten zum
Beschwerdeverfahren ein.
Erwägungen
II.
1.1
Angefochten ist ein
Zwischenentscheid des DBK, mit dem der vorübergehende Schulbesuch von B.___ an
der SEK E2b der X.___ angeordnet wurde. Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind Vor- und
Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren)
Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für
eine Partei von erheblichem Nachteil sind.
1.2
Das Verwaltungsgericht verweist
regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder
gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um
einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann
(BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche
Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1
S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen
ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde
erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E.
1.2
S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016
vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1).
1.3
Vorliegend wurde B.___
«vorübergehend» für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz bzw.
bis geklärt ist, ob er in die SEK P des Z.___ eintreten kann, in die SEK E der X.___
eingeteilt. Diese vorübergehende Einteilung stellt keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar, zumal es der Familie möglich
sein wird, den Endentscheid des DBK über die definitive Schulzuteilung
anzufechten. Zudem kann B.___ bereits in der ersten Schulwoche, allenfalls auch
in der zweiten, eine Probewoche in der gewünschten Klasse SEK P am Z.___
absolvieren. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist unter diesen
Umständen nicht ersichtlich und der angefochtene Entscheid ist auch nicht
präjudizierlich.
2.
Auf die Beschwerde vom 3. August
Dispositiv
2023 ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 300.00
festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann