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Entscheid

VWBES.2023.258

Disziplinarverfügung

27. Oktober 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Disziplinarverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ verbüsst in der

Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) eine Freiheitsstrafe. Er wurde mit

Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJUV) vom 19. April 2023 wegen

ungebührlichem Verhalten und Tätlichkeiten mit einem 3-tägigen Arrest vom 18.

April 2023, 14.00 Uhr, bis zum 21. April 2023, 14.00 Uhr, diszipliniert. Er sei

gegenüber einem anderen Mitinsassen tätlich geworden und habe sich ungebührlich

verhalten. Er habe damit die Anstaltsordnung verletzt und die Sicherheit in der

JVA gefährdet.

2. Gegen diese Disziplinarverfügung

erhob A.___ beim Departement des Innern Beschwerde und verlangte die Aufhebung

der Massnahme, da er sich nur gewehrt und nichts falsch gemacht habe.

3. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 hiess

das Departement des Innern (nachfolgend Vorinstanz) die Beschwerde teilweise

gut und änderte die Massnahme insofern ab, als dass ein Zelleneinschluss vom

18. April 2023, 14.00 Uhr, bis 19. April 2023, 14:00 Uhr, angeordnet wurde.

4. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben

vom 3. Juli 2023 (recte: 3. August 2023) gelangte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 19. April 2023, unter Kostenfolge zu Lasten des

Staates.

5. Mit Eingabe vom 8. August 2023 liess

sich die Vorinstanz und am 28. August 2023 das AJUV vernehmen. Beide Eingaben

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Posteingang vom 21. August 2023

beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

7. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Soweit für den Entscheid relevant, wird auf die Vorbringen der Parteien in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11).

2.

Soweit die Beschwerde gegen den

Entscheid des Amtes für Justizvollzug teilweise abgewiesen wurde, ist der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.

Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme eines dreitägigen Arrests bereits

verbüsst wurde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber jederzeit

wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche Beurteilung im

Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung der zu

beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die

Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom

26.

September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und

Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder

den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der

Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete

Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört.

Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die

Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen,

der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen

der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen

gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Der Arrest beträgt

maximal 14 Tage. Nach § 24 der Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12)

haben sich die Gefangenen an die Hausordnung der

Vollzugseinrichtung zu halten. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche oder

grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die

Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des

Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt

des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA

gelten als Disziplinarvergehen insbesondere Beschimpfungen,

Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches Verhalten gegen das Personal der

Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte. Als Disziplinarsanktion kann

nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14 Tagen verfügt werden.

4.

Dem Ereignisbericht des Bereichs

Agogik vom 18. April 2023 ist Folgendes zu entnehmen:

«Bereits bei Arbeitsbeginn (13.00 Uhr)

hatten A.___ und X. eine verbale Auseinandersetzung. Jeder beschuldigte den

anderen, dass er provoziere. Nach kurzer Zeit schienen sich die Gemüter

beruhigt zu haben und die Arbeit wurde aufgenommen. Kurze Zeit später hörte ich

(Y) aus dem Bankraum laute Beschimpfungen und ich wechselte sofort vom

Maschinenraum in den Bankraum. Ich beobachtete eine Handgreiflichkeit zwischen A.___

und X. Die beiden gingen aufeinander los, wobei A.___ eher in der Defensive war

und darauf bedacht, keinen Schlag abzukriegen. Gesehen habe ich, wie Y. zweimal

auf A.___ eingeschlagen hat. Wer mit dem Streit begonnen hat, habe ich leider

nicht mitbekommen. Die anderen Insassen erzählten mir, dass A.___ zuerst handgreiflich

wurde.»

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

diese Sachlage und macht unter anderem in der Beschwerdeschrift vom 3. Juli

2023.

(recte: 3. August 2023) geltend, er habe weder in schuldhafter Weise gegen

die Strafvollzugsvorschriften noch gegen den Vollzugsplan verstossen. Er sei davon

ausgegangen, dass der Mitinsasse nicht handgreiflich werde, da dieser bis dahin

wohl noch nie handgreiflich geworden sei. Er selbst habe gedacht, er könne mit

ihm reden, sodass sie auf einem gemeinsamen Nenner kommen würden. Er habe

nichts falsch gemacht, er habe nicht zurückgeschlagen und habe nur ein

klärendes Gespräch führen wollen, sodass sie sich wieder versöhnen könnten.

5.

Es ist somit zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer einen bzw. den Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 1 lit. b HO JVA (ungebührliches Verhalten sowie tätliche Auseinandersetzungen) begangen

hat.

5.1

Wenig Zweifel bestehen am Umstand,

dass zwischen den beiden Insassen bereits bei Arbeitsbeginn Unruhe herrschte.

So ist es zu gegenseitigen Provokationen gekommen. Zu Gunsten des

Beschwerdeführers ist in der Folge davon auszugehen, dass er unmittelbar vor

dem Vorfall vom Mitinsassen provoziert worden ist, indem ihm dieser Holzstücke

an den Kopf geworfen hat.

5.2

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat

der Beschwerdeführer selbst am 19. April 2022 unterschriftlich bestätigt, dass

er den Mitinsassen dann gefragt habe, was los sei, ob er Streit wolle. Weiter

habe er ihn gefragt «why you wanna fight with me?». Als dieser geantwortet habe

«come here», habe er einen Fehler begangen und sei an ihn herangetreten. Der

Mitinsasse habe ihm dann «eine Faust» geben wollen und er habe ihn abgewehrt.

Er habe sich gewehrt und dann habe es ein Gerangel gegeben.

5.3

Mithin bezeichnet der

Beschwerdeführer selbst nicht nur ein Abwehrverhalten, sondern ein proaktives

Zutun zu einer folgenden tätlichen Auseinandersetzung. Mehr noch beschränkt er

sich nicht nur auf Schilderungen seines Abwehrverhaltens. Er beschreibt einerseits

seine abwehrende Reaktion, um dann die nachfolgende Situation als «Gerangel» zu

bezeichnen. Seine Handlungen waren somit zumindest dann nicht mehr nur

abwehrend, sondern gegen den Kontrahenten gerichtet.

5.4

Selbiges ergibt sich auch aus dem

Ereignisbericht. Der Vollzugsangestellte beschreibt darin eine

Handgreiflichkeit zwischen den beiden Insassen. Sie seien aufeinander

losgegangen, wobei der Beschwerdeführer eher in der Defensive gewesen sei und

darauf bedacht keinen Schlag abzukriegen. Es ist daraus zu entnehmen, dass die

Handlungen gegenseitig gewesen sind, jedoch mit defensiver Haltung des

Beschwerdeführers.

5.5

Aus der Stellungnahme des AJUV an

die Vorinstanz vom 5. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen des rechtlichen Gehörs die ihm zur Last gelegte Verhaltensweise nicht abgestritten,

sondern seine Reaktion zu erklären versucht habe. Dies deckt sich mit dem beschriebenen

Gerangel gemäss E. 5.2. hiervor. Zudem habe er gegenüber der Vollzugsleiterin

bei der Verabschiedung geäussert, sie möge dem Mitinsassen eine Entschuldigung

ausrichten lassen, wenn sie ihn sehe. Die Vollzugsleiterin beschrieb das

Verhalten nach dem Vorfall anlässlich des rechtlichen Gehörs als lobenswert

einsichtig.

5.6

Gestützt auf diese Erwägungen

bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht

nur ausschliesslich abwehrende Handlungen vorgenommen hat. Er ist es selbst,

der ein Gerangel beschrieb, was über Abwehrhandlungen hinausgeht. Zudem gibt er

einen Fehler ausdrücklich zu, indem er zumindest proaktiv diese

Auseinandersetzung gefördert und auf den Mitinsassen zugegangen ist und so die

Auseinandersetzung (mit-)provoziert hat. Es ist somit nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz und das AJUV den Tatbestand von ungebührlichem Verhalten

und tätlicher Auseinandersetzung als erfüllt erachten.

5.7

Seine Angaben, er habe nur mit ihm

reden wollen, sind nach den vorliegenden Umständen – wie vorgängigen

beidseitigen Provokationen bereits bei Arbeitsbeginn, Werfen von Holzstücken an

den Kopf, der Frage «why you wonna fight» und der gesamten Gefangenensituation –

lebensfremd und als Schutzbehauptung zu werten. Dafür sind seine eigenen

Aussagen zu widersprüchlich und sein Nachtatverhalten wäre nicht

nachvollziehbar. Auch der vom (nicht beteiligten) Mitinsassen [...] im

Verwaltungsverfahren eingebrachten schriftlichen Auskunft vom 26. April 2023

ist nichts Anderes zu entnehmen. Im Schriftstück ist lediglich das Verhalten

des Kontrahenten dargelegt und dasjenige des Beschwerdeführers komplett

ausgeblendet. So ist daraus nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nichts

gemacht habe.

6.

Die Vorinstanz hat mit dem

Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2023 die Disziplinarmassnahme deutlich

gemildert. Rückwirkend ist ein Zelleneinschluss von einem Tag angeordnet

worden. Da ein Vorfall wie der vorliegende den Anstaltsalltag massiv stört und

naturgemäss Unruhe in diesem sensiblen Umfeld schürt, erscheint die angeordnete

Massnahme mild. Hierbei kann unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 VRG (Verbot der

reformatio in peius) offenbleiben, ob früher ausgesprochene Disziplinierungen

aus anderen Strafanstalten zu berücksichtigen gewesen wären.

7.

Dem mittellosen Beschwerdeführer ist

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei die Angelegenheit nur knapp

nicht aussichtslos erscheint, da sich der Beschwerdeführer mindestens im

Verwaltungsverfahren seines Fehlers bewusst war.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann