VWBES.2023.258
Disziplinarverfügung
27. Oktober 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Disziplinarverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ verbüsst in der
Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) eine Freiheitsstrafe. Er wurde mit
Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJUV) vom 19. April 2023 wegen
ungebührlichem Verhalten und Tätlichkeiten mit einem 3-tägigen Arrest vom 18.
April 2023, 14.00 Uhr, bis zum 21. April 2023, 14.00 Uhr, diszipliniert. Er sei
gegenüber einem anderen Mitinsassen tätlich geworden und habe sich ungebührlich
verhalten. Er habe damit die Anstaltsordnung verletzt und die Sicherheit in der
JVA gefährdet.
2. Gegen diese Disziplinarverfügung
erhob A.___ beim Departement des Innern Beschwerde und verlangte die Aufhebung
der Massnahme, da er sich nur gewehrt und nichts falsch gemacht habe.
3. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 hiess
das Departement des Innern (nachfolgend Vorinstanz) die Beschwerde teilweise
gut und änderte die Massnahme insofern ab, als dass ein Zelleneinschluss vom
18. April 2023, 14.00 Uhr, bis 19. April 2023, 14:00 Uhr, angeordnet wurde.
4. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben
vom 3. Juli 2023 (recte: 3. August 2023) gelangte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 19. April 2023, unter Kostenfolge zu Lasten des
Staates.
5. Mit Eingabe vom 8. August 2023 liess
sich die Vorinstanz und am 28. August 2023 das AJUV vernehmen. Beide Eingaben
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Posteingang vom 21. August 2023
beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
7. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Soweit für den Entscheid relevant, wird auf die Vorbringen der Parteien in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11).
2.
Soweit die Beschwerde gegen den
Entscheid des Amtes für Justizvollzug teilweise abgewiesen wurde, ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert.
Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme eines dreitägigen Arrests bereits
verbüsst wurde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber jederzeit
wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche Beurteilung im
Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung der zu
beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die
Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom
26.
September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und
Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder
den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der
Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete
Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört.
Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen,
der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen
der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen
gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Der Arrest beträgt
maximal 14 Tage. Nach § 24 der Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12)
haben sich die Gefangenen an die Hausordnung der
Vollzugseinrichtung zu halten. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche oder
grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die
Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des
Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt
des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA
gelten als Disziplinarvergehen insbesondere Beschimpfungen,
Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches Verhalten gegen das Personal der
Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte. Als Disziplinarsanktion kann
nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14 Tagen verfügt werden.
4.
Dem Ereignisbericht des Bereichs
Agogik vom 18. April 2023 ist Folgendes zu entnehmen:
«Bereits bei Arbeitsbeginn (13.00 Uhr)
hatten A.___ und X. eine verbale Auseinandersetzung. Jeder beschuldigte den
anderen, dass er provoziere. Nach kurzer Zeit schienen sich die Gemüter
beruhigt zu haben und die Arbeit wurde aufgenommen. Kurze Zeit später hörte ich
(Y) aus dem Bankraum laute Beschimpfungen und ich wechselte sofort vom
Maschinenraum in den Bankraum. Ich beobachtete eine Handgreiflichkeit zwischen A.___
und X. Die beiden gingen aufeinander los, wobei A.___ eher in der Defensive war
und darauf bedacht, keinen Schlag abzukriegen. Gesehen habe ich, wie Y. zweimal
auf A.___ eingeschlagen hat. Wer mit dem Streit begonnen hat, habe ich leider
nicht mitbekommen. Die anderen Insassen erzählten mir, dass A.___ zuerst handgreiflich
wurde.»
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
diese Sachlage und macht unter anderem in der Beschwerdeschrift vom 3. Juli
2023.
(recte: 3. August 2023) geltend, er habe weder in schuldhafter Weise gegen
die Strafvollzugsvorschriften noch gegen den Vollzugsplan verstossen. Er sei davon
ausgegangen, dass der Mitinsasse nicht handgreiflich werde, da dieser bis dahin
wohl noch nie handgreiflich geworden sei. Er selbst habe gedacht, er könne mit
ihm reden, sodass sie auf einem gemeinsamen Nenner kommen würden. Er habe
nichts falsch gemacht, er habe nicht zurückgeschlagen und habe nur ein
klärendes Gespräch führen wollen, sodass sie sich wieder versöhnen könnten.
5.
Es ist somit zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer einen bzw. den Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 1 lit. b HO JVA (ungebührliches Verhalten sowie tätliche Auseinandersetzungen) begangen
hat.
5.1
Wenig Zweifel bestehen am Umstand,
dass zwischen den beiden Insassen bereits bei Arbeitsbeginn Unruhe herrschte.
So ist es zu gegenseitigen Provokationen gekommen. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers ist in der Folge davon auszugehen, dass er unmittelbar vor
dem Vorfall vom Mitinsassen provoziert worden ist, indem ihm dieser Holzstücke
an den Kopf geworfen hat.
5.2
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat
der Beschwerdeführer selbst am 19. April 2022 unterschriftlich bestätigt, dass
er den Mitinsassen dann gefragt habe, was los sei, ob er Streit wolle. Weiter
habe er ihn gefragt «why you wanna fight with me?». Als dieser geantwortet habe
«come here», habe er einen Fehler begangen und sei an ihn herangetreten. Der
Mitinsasse habe ihm dann «eine Faust» geben wollen und er habe ihn abgewehrt.
Er habe sich gewehrt und dann habe es ein Gerangel gegeben.
5.3
Mithin bezeichnet der
Beschwerdeführer selbst nicht nur ein Abwehrverhalten, sondern ein proaktives
Zutun zu einer folgenden tätlichen Auseinandersetzung. Mehr noch beschränkt er
sich nicht nur auf Schilderungen seines Abwehrverhaltens. Er beschreibt einerseits
seine abwehrende Reaktion, um dann die nachfolgende Situation als «Gerangel» zu
bezeichnen. Seine Handlungen waren somit zumindest dann nicht mehr nur
abwehrend, sondern gegen den Kontrahenten gerichtet.
5.4
Selbiges ergibt sich auch aus dem
Ereignisbericht. Der Vollzugsangestellte beschreibt darin eine
Handgreiflichkeit zwischen den beiden Insassen. Sie seien aufeinander
losgegangen, wobei der Beschwerdeführer eher in der Defensive gewesen sei und
darauf bedacht keinen Schlag abzukriegen. Es ist daraus zu entnehmen, dass die
Handlungen gegenseitig gewesen sind, jedoch mit defensiver Haltung des
Beschwerdeführers.
5.5
Aus der Stellungnahme des AJUV an
die Vorinstanz vom 5. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen des rechtlichen Gehörs die ihm zur Last gelegte Verhaltensweise nicht abgestritten,
sondern seine Reaktion zu erklären versucht habe. Dies deckt sich mit dem beschriebenen
Gerangel gemäss E. 5.2. hiervor. Zudem habe er gegenüber der Vollzugsleiterin
bei der Verabschiedung geäussert, sie möge dem Mitinsassen eine Entschuldigung
ausrichten lassen, wenn sie ihn sehe. Die Vollzugsleiterin beschrieb das
Verhalten nach dem Vorfall anlässlich des rechtlichen Gehörs als lobenswert
einsichtig.
5.6
Gestützt auf diese Erwägungen
bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht
nur ausschliesslich abwehrende Handlungen vorgenommen hat. Er ist es selbst,
der ein Gerangel beschrieb, was über Abwehrhandlungen hinausgeht. Zudem gibt er
einen Fehler ausdrücklich zu, indem er zumindest proaktiv diese
Auseinandersetzung gefördert und auf den Mitinsassen zugegangen ist und so die
Auseinandersetzung (mit-)provoziert hat. Es ist somit nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz und das AJUV den Tatbestand von ungebührlichem Verhalten
und tätlicher Auseinandersetzung als erfüllt erachten.
5.7
Seine Angaben, er habe nur mit ihm
reden wollen, sind nach den vorliegenden Umständen – wie vorgängigen
beidseitigen Provokationen bereits bei Arbeitsbeginn, Werfen von Holzstücken an
den Kopf, der Frage «why you wonna fight» und der gesamten Gefangenensituation –
lebensfremd und als Schutzbehauptung zu werten. Dafür sind seine eigenen
Aussagen zu widersprüchlich und sein Nachtatverhalten wäre nicht
nachvollziehbar. Auch der vom (nicht beteiligten) Mitinsassen [...] im
Verwaltungsverfahren eingebrachten schriftlichen Auskunft vom 26. April 2023
ist nichts Anderes zu entnehmen. Im Schriftstück ist lediglich das Verhalten
des Kontrahenten dargelegt und dasjenige des Beschwerdeführers komplett
ausgeblendet. So ist daraus nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nichts
gemacht habe.
6.
Die Vorinstanz hat mit dem
Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2023 die Disziplinarmassnahme deutlich
gemildert. Rückwirkend ist ein Zelleneinschluss von einem Tag angeordnet
worden. Da ein Vorfall wie der vorliegende den Anstaltsalltag massiv stört und
naturgemäss Unruhe in diesem sensiblen Umfeld schürt, erscheint die angeordnete
Massnahme mild. Hierbei kann unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 VRG (Verbot der
reformatio in peius) offenbleiben, ob früher ausgesprochene Disziplinierungen
aus anderen Strafanstalten zu berücksichtigen gewesen wären.
7.
Dem mittellosen Beschwerdeführer ist
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei die Angelegenheit nur knapp
nicht aussichtslos erscheint, da sich der Beschwerdeführer mindestens im
Verwaltungsverfahren seines Fehlers bewusst war.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann