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Entscheid

VWBES.2023.259

Familiennachzug

7. November 2023Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 27. April 2023

(Posteingang) ersuchte A.___ (geb. am [...] 1950 in [...], Schweizer

Staatsangehöriger) um Familiennachzug seiner Ehefrau B.___ (geb. [...] 1968,

Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo), mit der er seit [...] 2015

verheiratet ist und die in Frankreich lebt (AS 29 ff.). Das Gesuch wurde damit

begründet, sie möchten nach der Heirat zusammenleben.

Am 3. Mai 2023 bat das Migrationsamt

(MISA) A.___ um Beantwortung mehrerer Fragen und um Zusendung zusätzlicher

Unterlagen (AS 47 f.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2023 nahm A.___ Stellung (AS 68

f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des

Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.___

mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ab (AS 75 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. August 2023 resp. ergänzend durch seine

Vertreterin am 24. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Anträgen auf deren Aufhebung und Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug.

3. Mit Eingabe vom 7. September 2023

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine

Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Am 18. September 2023 ging die

Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdeführers ein.

5. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer ist durch den negativen Entscheid betreffend seine Ehefrau

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bezieht eine

AHV-Rente und Ergänzungsleistungen dazu. Zudem erhält er eine Prämienvergütung

für die Krankenversicherung (AS 67). In Beantwortung der Fragen des MISA führte

er am 24. Juni 2023 aus, er habe das Familiennachzugsgesuch erst jetzt

eingereicht, weil er das Ziel gehabt habe, nach seiner Pensionierung in

Frankreich mit seiner Ehefrau zu leben. Die Lebensbedingungen in Frankreich seien

jedoch nicht so, wie er sich das wünsche. In seinem Alter möchte er in Zukunft

nicht mehr so oft so weit (nicht mehr bis Frankreich) mit dem Auto fahren

müssen. Er habe bis jetzt mit seiner Ehefrau zusammengelebt, in [...], aber nur

am Wochenende und in den Ferien. Er sei immer mit seiner Ehefrau in Kontakt

gestanden. Seine Frau sei noch nie als Besucherin oder unter einem anderen

Aufenthaltstitel in der Schweiz gewesen und sie habe keine Verwandten hier. Im

Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs

führte er aus, er könne aus alters- und gesundheitlichen Gründen nicht mehr

nach Frankreich reisen. Dies belege er mit einem Arztzeugnis (Zeugnis von Dr.

med. C.___ vom 14. Juli 2023). Er sei auf die tägliche Präsenz seiner Ehefrau,

inklusive ihrer teilweisen pflegerischen Betreuung angewiesen.

Aus dem Arztzeugnis von Dr. C.___ zu

Handen des MISA geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt seit Jahren

als auch neu seit vier Monaten an mehreren chronischen, z.T. invalidisierenden

Erkrankungen leide. Der Allgemeinzustand habe sich seit der neurologischen

Erkrankung im Februar 2023 deutlich verschlechtert. Es zeigten sich klare

körperliche als auch kognitive- sowie Gedächtniseinbussen, weshalb das soziale

Leben massiv zurückgegangen sei. Die Medikamenteneinnahme sei entscheidend

wichtig, habe jedoch nicht mit Sicherheit gewährleistet werden können. Er könne

Dispositiv

nicht mehr bis nach Frankreich zu seiner Ehefrau reisen. Aus diesen Gründen sei

«es zu empfehlen / notwendig, dass er in der Präsenz seiner Frau weiterhin

begleitet und gepflegt werden sollte».

2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers

lebt in Frankreich, gemäss Angaben des Beschwerdeführers in [...], wo er sie

jeweils auch besucht habe. Als Adresse wurde auf dem Familiennachzugsgesuch

indessen angegeben: chez [...]; diese Ortschaft liegt in der Nähe von Paris. In

den Akten findet sich bezüglich der Ehefrau eine Kopie einer «récépissé de

demande de carte de séjour», gültig bis 9. Juni 2023. Gemäss dieser Bestätigung

ist die Ehefrau am 14. September 2014 in Frankreich eingereist (AS 46). Bei

ihrer Einreise in Frankreich hatte sie offenbar zunächst ein Asylgesuch

gestellt (vgl. AS 7 ff.).

Das MISA hat sich bezüglich der

«récépissé de demande de carte de séjour» am 6. Juni 2023 an die Schweizer

Botschaft in Paris gewandt und gefragt, ob sie zu Recht davon ausgingen, dass

die Ehefrau des Beschwerdeführers mit diesem Dokument nicht visumsfrei in die

Schweiz einreisen dürfe und sie bei der Schweizer Botschaft einen

D-Visumsantrag für den Familiennachzug einreichen müsse. Oder ob sie sogar bei

der Schweizer Vertretung in Kongo einen Visumsantrag einreichen müsse (AS 49).

Die Schweizer Botschaft in Paris hat am 8. Juni 2023 bestätigt, eine «récépissé

de demande de carte de séjour» sei kein ausreichendes Dokument, um in die

Schweiz zu reisen. Das Dokument laufe am 9. Juni 2023 ab. Dies bedeute, dass

Frau B.___ auch auf die Erneuerung des genannten Dokuments warten müsse, um bei

dieser Botschaft einen Visumsantrag stellen zu können, denn nach Ablauf einer

gültigen französischen Aufenthaltsgenehmigung sei diese Botschaft nicht mehr

für die Antragstellung zuständig, da Frau B.___ ab dem 10. Juni 2023

keinen legalen Status in Frankreich mehr habe. Ausser Frau B.___ habe in der

Zwischenzeit eine Verlängerung ihres Antrags auf einen Aufenthaltstitel in

Frankreich erhalten (AS 51).

3.1 Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, die Familiennachzugsfrist sei abgelaufen. Ein

nachträglicher Familiennachzug könne bewilligt werden, wenn wichtige familiäre

Gründe vorlägen, was nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

hätten sich freiwillig dazu entschieden, getrennt voneinander zu leben. Erst

nachdem das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er ein Arztzeugnis

eingereicht. Darin stehe sowohl, es sei empfohlen wie auch es sei notwendig,

dass er von seiner Ehefrau begleitet und gepflegt werde. Dies sei

widersprüchlich. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chronischen

Erkrankungen. Dennoch habe er bis anhin nie ein Familiennachzugsgesuch für

seine Ehefrau gestellt. Erst jetzt, wo es ihm schlechter gehe, wolle er seine

Ehefrau in die Schweiz nachziehen, damit sie ihn pflegen könne. Den

Beschwerdeführer zu pflegen sei indessen nicht Sinn und Zweck des

Familiennachzugs. Die Betreuung müsse nicht unbedingt durch seine Ehefrau

erfolgen. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs erweise sich auch als

verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand. Seine Ehefrau habe die

Möglichkeit, ihn mittels Touristenvisums für max. 90 Tage innerhalb von 180

Tagen zu besuchen. Es stehe ihm auch frei, mit seiner Ehefrau in Frankreich zu

leben, sollte er in Erwägung ziehen, das Familienleben inskünftig gemeinsam zu

leben.

3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vorbringen, er habe trotz seines fortgeschrittenen Alters bis

vor kurzem noch gearbeitet, sodass die bisherige Trennung aus beruflichen

Gründen erfolgt sei. Ein definitiver Umzug nach Frankreich früher und damit vor

der Pensionierung sei deshalb nicht in Frage gekommen. Gesundheitlich sei er

zwar schon etwas angeschlagen gewesen, aber nicht so, dass ihm Reisen nach

Frankreich verunmöglicht gewesen wären. Deshalb hätten die Ehegatten bisher eine

Wochenend- und Ferienbeziehung geführt und der Beschwerdeführer sei regelmässig

nach Frankreich gefahren. Heute sei ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht

mehr möglich. Das Vorliegen wichtiger Gründe sei daher zu bejahen. Zudem könne

einem Ehepaar nicht faktisch durch die Verweigerung des Familiennachzugs ein

Wohnsitz in einem anderen Land als der Schweiz aufgezwungen werden. Das private

Interesse eines Familiennachzugs sei daher höher zu gewichten als das

öffentliche Interesse einer Beschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz.

Auch das Alter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei zu berücksichtigen.

Bei beiden handle es sich um Rentner. Beide würden keinesfalls der Sozialhilfe

zur Last fallen, da bereits ein Anspruch auf eine AHV-Rente bestehe.

Die Vorinstanz verkenne aber

insbesondere die Tatsache, dass die Ehefrau über einen gültigen

Aufenthaltsstatus in einem EU / EFTA Land (Frankreich) verfüge und seit 2014 in

Frankreich Wohnsitz habe. Für diese Fälle sei das Freizügigkeitsabkommen

ergänzend anwendbar. Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG fänden für

Drittstaatenangehörige mit einem Aufenthaltsrecht in einem EU / EFTA Staat

nämlich keine Anwendung. Somit gelte diese Nachzugsfrist für die Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht.

4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, BGS

142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ausländische

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer

dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten u.a.

der Ehegatte (Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG).

Der Anspruch auf Familiennachzug muss

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG).

Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AIG (Art.

47 Abs. 2 AIG).

4.2 Das MISA stellt sich auf den

Standpunkt, das Familiennachzugsgesuch sei verspätet eingereicht worden,

weshalb nur mehr zu prüfen sei, ob wichtige familiäre Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug gegeben seien. Diese Auffassung kann nur

zutreffen, wenn kein Anwendungsfall von Art. 47 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 42 Abs.

2 AIG gegeben ist. Liegt ein solcher Anwendungsfall vor, wäre nicht von einem

verspäteten Gesuch auszugehen und das Familiennachzugsgesuch wäre nicht nur

unter dem Gesichtspunkt der wichtigen familiären Gründe zu prüfen gewesen.

Dieser Frage ist daher vorgängig nachzugehen.

4.3 Art. 42 Abs. 2 AIG gilt für

Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die in einem Staat wohnhaft sind,

mit dem ein Freizügigkeitsabkommen (FZA) abgeschlossen wurde. Aktuell sind dies

namentlich 28 EU- und drei EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Fürstentum

Liechtenstein) (Marc Spescha in: Spescha/Zünd/Bolz-li/Hruschka/de Weck [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, Art. 42 N. 6). Gemäss

eingereichtem Familiennachzugsgesuch wohnt die Ehefrau des Beschwerdeführers in

Frankreich, also in einem EU-Staat. Fraglich ist – wie Art. 42 Abs. 2 AIG

voraussetzt –, ob sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung

von Frankreich ist.

Der Wortlaut «Besitz einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung» ist zu eng, wie eine teleologische Auslegung der

Bestimmung ergibt. Selbst gemäss der vor der Metock-Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs, EuGH (C-127/2008 vom 25. Juli 2008), geltenden Rechtspraxis im

Geltungsbereich des EU-Gemeinschaftsrechts und damit auch des FZA gebot die

angestrebte Gleichbehandlung von Familienangehörigen von Schweizern und

Schweizerinnen mit denjenigen von EU- und EFTA-Staatsbürgern einen bloss

rechtmässigen Aufenthalt im Vertragsstaat genügen zu lassen. Ob mit Blick auf

das vor der Metock-Rechtsprechung geltende EU-Gemeinschaftsrecht ein solcher

Aufenthalt im Falle eines bloss befristeten Besuchsaufenthalts im Vertragsstaat

verneint werden konnte, ist gemäss Spescha (Marc Spescha, a.a.O., Art. 42 N 7)

fraglich. Besitzt der Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat aber eine

grundsätzlich verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung, liegt jedenfalls ein

rechtmässiger Aufenthalt im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts (entsprechend der

damaligen Akrich-Rechtsprechung) vor, der zur freien Mobilität innerhalb des

EU-Raums und auch gemäss FZA berechtigte. Folglich muss das Kriterium der

«dauerhaften Aufenthaltsbewilligung» als erfüllt betrachtet werden, sobald der

Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat über einen blossen

Besuchsaufenthalt hinaus grundsätzlich aufenthaltsberechtigt ist. Andernfalls

würden Schweizerinnen und Schweizer hinsichtlich des Familiennachzugs gegenüber

EU-Bürgerinnen und Bürgern noch weiter benachteiligt, als dies mit der

Metock-Rechtsprechung bereits der Fall ist (Spescha, a.a.O., mit Hinweisen zur

Rechtsprechung; zur sog. Metock-Rechtsprechung eingehend BGE 136 II 5).

4.4 Gemäss Aktenlage verfügte die Ehefrau

des Beschwerdeführers bis 9. Juni 2023 über eine «récépissé de demande de carte

de séjour», d.h. eine Bescheinigung hinsichtlich des Antrags auf eine

Aufenthaltsbewilligung. Gemäss dieser Bescheinigung ist sie am 14. September

2014 in Frankreich eingereist. Dies deutet darauf hin, dass ihr eine solche

Bescheinigung, welche wohl alle drei Monate zu erneuern ist (Ausstelldatum /

Ablaufdatum), bisher als rechtliche Grundlage für einen legalen Aufenthalt in

Frankreich gedient hatte, hätte sie sich doch ansonsten kaum über mehrere Jahre

in Frankreich aufhalten können. Auch aus der Antwort der Schweizer Botschaft

kann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher einen

legalen Status in Frankreich inne hatte. Ob dies tatsächlich so ist, kann aber vorliegend

offenbleiben, da ein Entscheid hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau des

Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt über einen legalen Status in

Frankreich verfügt, aufgrund der Akten nicht getroffen werden kann.

Der Beschwerdeführer lässt zwar

vorbringen, seine Ehefrau verfüge in Frankreich über ein seit 2014 bestehendes

Aufenthaltsrecht, ein entsprechender Ausweis wurde aber nicht eingereicht. Wie

erwähnt, findet sich in den Akten lediglich eine «récépissé de demande de carte

de séjour», welche aber nur bis zum 9. Juni 2023 gültig war. Ob sich die

Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen um eine Verlängerung bemüht resp. eine

neu gültige Bescheinigung erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Das

MISA hat diesbezüglich vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren

Abklärungen getroffen. Ebenso wenig finden sich Ausführungen dazu in der

Eingabe vom 7. September 2023, obwohl der Beschwerdeführer in der Beschwerde

diesen Punkt aufgegriffen hatte.

Es lässt sich daher nicht beurteilen, ob

die Ehefrau des Beschwerdeführers in Frankreich zumindest über eine (erneut) verlängerbare

Kurzaufenthaltsbewilligung verfügt, die über einen blossen Besuchsaufenthalt

hinausgeht. Diese Frage muss indessen vorgängig geklärt werden, da nur dann von

einem verspäteten Gesuch ausgegangen werden kann, wenn die Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung

resp. zumindest einer verlängerbaren Kurzaufenthaltsbewilligung in Frankreich ist.

4.5 In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die

Angelegenheit an das MISA zurückzuweisen, damit es prüfe, ob und wenn ja über

welche Art einer Bewilligung die Ehefrau des Beschwerdeführers in Frankreich

verfügt. Anschliessend hat es über das Familiennachzugsgesuch des

Beschwerdeführers erneut zu entscheiden.

Ergänzend ist der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 2C_280/2023 vom 29. September 2023

E. 4.2.2 mit Hinweisen) wird in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren der

Untersuchungsgrundsatz durch die spezialgesetzlich statuierte

Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 90 Abs. 1 AIG) relativiert. Diese

kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als

die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem

Aufwand erhoben werden können. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht trifft die

Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten

geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und

Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach

grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines

Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Es wird daher die

Aufgabe des Beschwerdeführers sein, dem MISA die nötigen Unterlagen

hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigung seiner Ehefrau in Frankreich

vorzulegen, sodass es anschliessend einen neuen Entscheid über das

Familiennachzugsgesuch fällen kann.

5. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 dem

Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer

ersucht indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch

ist zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens sind daher vom Kanton zu tragen,

unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren

im Umfang von CHF 750.00, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwältin Anita Hug macht mit

Kostennote vom 15. September 2023 einen Aufwand von 8,5 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit

CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 260.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zufolge Obsiegens im Umfang von

einer Hälfte ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'238.15

(Ansatz: CHF 260.00/h, inkl. hälftige Auslagen von CHF 44.65 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 %) auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist eine

Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten, welche auf

CHF 917.75 (Ansatz: CHF 190.00/h, inkl. hälftige Auslagen von CHF

44.65 und der Mehrwertsteuer von 7,7 %) festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 320.40

(Differenz zum vollem Honorar von CHF 260.00/h, inkl. MwSt.), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die angefochtene Verfügung des Departementes des Innern, vertreten durch

das Migrationsamt, vom 26. Juli 2023 aufgehoben und die Angelegenheit an dieses

zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zur Hälfte zu tragen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten

des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 750.00, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'238.15 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anita

Hug, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 917.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Anita Hug, im Umfang

von CHF 320.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 260.00/Std.,

inkl. MwSt.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier