VWBES.2023.26
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
25. August 2023Deutsch16 min
am 5. November 2016 verlassen und ist am [...] 2020 in der Türkei verstorben (vgl.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1951, türkische
Staatsangehörige (nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 4. Februar 1973 mit
zwei Kindern (geb. [...] und [...]) zu ihrem Ehemann (geb. [...] 1943,
ebenfalls türkischer Staatsangehöriger) in die Schweiz, wo ihr zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In
der Schweiz kamen zwei weitere Kinder zur Welt, geb. [...] und [...]. Drei
ihrer Kinder leben in der Schweiz, der jüngste Sohn ist 2013 mit seiner Tochter
in die Türkei ausgereist. Am 6. August 2018 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung und vermerkte auf dem Gesuch, in die Ferien zu gehen,
ihr Ehemann sei in der Türkei in einem Heim. In der Folge wurde die
Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis 31. August 2023 verlängert. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher an Demenz erkrankt war, hat die Schweiz
am 5. November 2016 verlassen und ist am [...] 2020 in der Türkei verstorben (vgl.
– diesbezüglich unbestrittene – Ausführungen in der Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Januar 2023, AS 278 ff., AS 48 ff.).
Am 4. Juli 2022 leitete das
Migrationsamt (MISA) Abklärungen ein, weil es den Hinweis erhalten hatte, die
Beschwerdeführerin sei möglicherweise über sechs Monate im Ausland gewesen und
habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben. Die Beschwerdeführerin
wurde um die Beantwortung verschiedener Fragen ersucht (AS 70 f.). Mit Eingabe
vom 10. August 2022 nahm sie Stellung (AS 243 ff.). Am 16. September 2022
gewährte das MISA ihr das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 247 ff.). Dieses
nahm sie durch ihren Vertreter am 31. Oktober 2022 wahr (AS 267 ff.).
2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023
stellte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) fest, die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen. Ihr werde keine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall, oder eine andere Rechtsgrundlage
erteilt. Die Beschwerdeführerin werde weggewiesen; sie habe die Schweiz per 31.
März 2023 – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – zu
verlassen. Sie wurde angehalten, sich vor der Ausreise bei der
Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe einer
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
20. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie
auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei ihr eine neue
Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung auszustellen.
Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer Wiederzulassung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Verfahrensantrag
gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei
der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abzuwarten.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2023
bewilligte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den Verfahrensantrag.
Am 13. Februar 2023 wurde eine
ergänzende Begründung der Beschwerde eingereicht.
4. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023
beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Camill Droll gewährt.
6. Am 31. März 2023 ging die Honorarnote
des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.
7. Für die Ausführungen der Parteien
wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das MISA begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich vom 8. Januar
2020.
bis am 28. August 2020 während fast acht Monaten und damit mehr als sechs
Monate in der Türkei aufgehalten. Beim Erlöschen einer Bewilligung infolge
Landesabwesenheit komme es weder auf die Ursachen, Motive noch die Absichten
der betroffenen Person an. Der knapp achtmonatige Auslandaufenthalt sei für das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin jedoch ohnehin
nicht mehr relevant gewesen, weil ihre Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits
von Gesetzes wegen erloschen gewesen sei. So habe eine Auswertung ergeben, dass
sie sich bereits in den Jahren zuvor mehrheitlich in der Türkei aufgehalten
habe und jeweils nur kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist für kurze Zeit in
die Schweiz zurückgekehrt sei. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt spätestens
zusammen mit ihrem Ehemann in die Türkei verschoben. Die teils sehr kurzen
Zwischenaufenthalte in der Schweiz hätten die sechsmonatige Frist nach Art. 61
Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen vermocht. Die Niederlassungsbewilligung sei
daher spätestens im Verlauf des Jahres 2017 erloschen. Für eine Wiederzulassung
seien die zeitlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Aus diesem Grund
könne ihr somit keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Ebenso wenig könne
sie sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall berufen.
2.2
Die Beschwerdeführerin liess dazu
ausführen, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nie in die Türkei verschoben. Die
längeren Aufenthalte in der Türkei ab Dezember 2013 bis 2016 seien auf den
Wegzug des Sohnes mit dessen Tochter zurückzuführen. Sie habe sich verpflichtet
gefühlt, diesen zu unterstützen und ihre Enkelin zu betreuen. Der Rest der
Familie sei in der Schweiz geblieben. Zwischen 2016 und 2020 habe sie ihren
kranken und sterbenden Ehemann in der Türkei begleitet, auch dies aber nie mit
der Absicht, ihren Lebensmittelpunkt zu verschieben. Bezüglich des Aufenthaltes
in der Türkei von 7,75 Monaten im Jahr 2020 sei zu berücksichtigen, dass sich
ihre Tochter noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist an das MISA gewandt und
diesem mitgeteilt habe, dass ihre Mutter wegen Covid und aus gesundheitlichen
Gründen nicht fristgerecht zurückkehren könne. Darauf sei keine Reaktion
erfolgt. Dies sei nicht hinnehmbar und stelle ein pflichtwidriges Unterlassen
der Aufklärungspflicht dar. Eine Bewilligung erlösche zudem nicht ohne
entsprechende Feststellungsverfügung. Das MISA verweigere rechtswidrig auch die
Prüfung einer Wiederzulassung bzw. Neuerteilung einer Bewilligung.
3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt eine Bewilligung
mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz, ohne
sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten,
die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch
hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten
werden (Art. 61 Abs. 2 AIG).
Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen
auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses formelle Kriterium – eine
Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist,
erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen
bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein
Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit
kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen). Die Bewilligung erlischt
auch im Falle eines unfreiwilligen Auslandaufenthaltes, wie etwa bei einem
länger dauernden Krankenhausaufenthalt oder einer Inhaftierung im Ausland (Martina
Caroni/Nicole Scheiber/Christa Preisig/Monika Plozza, Migrationsrecht, 5. Auflage
2022, S. 282 f.).
Die sechsmonatige Frist wird nicht durch
bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der
Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR
142.201]). Somit kann die Aufenthaltsbewilligung auch dann erlöschen,
wenn die ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend
ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz
zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut, und damit einzig
beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs.
2.
AIG zu unterbrechen. Dies kann selbst dann zutreffen, wenn die
ausländische Person in der Schweiz noch eine Wohnung zwecks Aufrechterhaltung
des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz zur Verfügung hat. Bei solchen
Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und
Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum
ausschlaggebenden Kriterium (Urteile 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.2, 2C_602/2020
vom 19. November 2020 E. 4.2.2).
Wird angenommen, eine ausländische
Person sei jeweils vor Ablauf der sechs Monate in die Schweiz zurückkehrt, nur
um die Aufenthaltsberechtigung nicht zu verlieren, handelt es sich
typischerweise um Konstellationen, in denen die Besuche jeweils nur einige Tage
dauerten, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei niederlassungsberechtigten
ausländischen Kindern beispielsweise, die in der Heimat eine Ausbildung
absolvieren, aber jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz
zurückkehren und ihre ganzen Schulferien bei den Eltern in der Schweiz
verbringen, ist im Grundsatz bereits davon auszugehen, dass die
Niederlassungsbewilligung fortbesteht (Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020
E. 4.3.1). Verlegen niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer zwar ihren
Wohnsitz ins Ausland, behalten aber ihre Wohnung in der Schweiz und üben hier
weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus bzw. verbringen einen
grossen Teil ihrer Zeit mit ihrer Familie in der Schweiz, sind auch diese
Aufenthalte nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren und die
Niederlassungsbewilligung erlischt nicht wegen eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, a.a.O.).
4.1
Im Sinne allgemeiner Bemerkungen ist
zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine
eigene Wohnung verfügt, sie bezieht weder Sozialhilfe (die in den Jahren 2000
bis 2005 bezogene Sozialhilfe wurde zurückbezahlt, AS 69) noch
Ergänzungsleistungen, es sind keine Betreibungen gegen sie registriert
(«lediglich» neun Verlustscheine im Betrag von CHF 10'690.95, AS 72) und sie
ist im Strafregister nicht verzeichnet, AS 67). Sie bezieht eine AHV-Rente und
eine (bescheidene) Altersrente aus der Pensionskasse.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
dem MISA bei der Auflistung der Dauer der Auslandaufenthalte resp. der
Aufenthalte in der Schweiz ein Fehler unterlaufen ist. Die Zeit in der Schweiz
vom 13. Juli 2014 bis 8. August 2015 entspricht 12,75 Monaten und nicht nur
0,75 Monaten. Insgesamt stehen während der erwähnten Zeit vom 5. Juni 2012 bis
10.
August 2022 somit 70 Monaten im Ausland 53 Monate in der Schweiz gegenüber,
statt nur 41 Monate in der Schweiz wie in der Verfügung ausgeführt.
Ferner ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin während der in der Verfügung erwähnten Zeitspanne mit
Ausnahme der Zeit vom 8. Januar 2020 bis 28. August 2020 nie mehr als sechs
Monate ohne Unterbruch in der Türkei war.
4.2
Das MISA stellt sich zunächst auf
den Standpunkt, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nach der
Ausreise des Ehemannes in die Türkei und spätestens im Verlauf des Jahres 2017
infolge Verschiebung des Lebensmittelpunktes ins Heimatland erloschen (weshalb
der knapp achtmonatige Auslandaufenthalt im Jahr 2020 für das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung nicht mehr relevant sei). Davon kann indessen keineswegs
ausgegangen werden.
Wie die Auflistungen der Auslandabwesenheiten
der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zeigen (Auflistung ab 5.
Juni 2012), hat sich die Beschwerdeführerin zwar in den Jahren 2012 bis 2017
regelmässig während längeren Zeiten in der Türkei aufgehalten. Bis zur Ausreise
ihres Ehemannes in die Türkei am 5. November 2016 waren dies rund 23 Monate, in
der Schweiz verbrachte sie während dieser Zeit gut 30 Monate (korrigierte Berechnung).
Sie verbrachte somit mehr Zeit in der Schweiz als im Ausland. Ferner waren die
damaligen Auslandabwesenheiten begründet, nämlich mit der Betreuung ihrer
Enkeltochter und der Unterstützung ihres Sohnes in der Türkei. Ihr Ehemann
lebte damals noch in der Schweiz, ebenso ihre drei anderen Kinder (die immer
noch hier leben). Es bestehen somit absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass sie
damals ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei hätte verschieben wollen.
Aber auch was die Zeit nach der Rückkehr
ihres Ehemannes in die Türkei betrifft (bis im Verlauf des Jahres 2017, bezüglich
dem das MISA davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe spätestens damals ihren
Lebensmittelpunkt verschoben), kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe
dauerhaft in der Türkei leben wollen. Ihr Ehemann litt an einer Demenz und
wollte in der Türkei gepflegt und behandelt werden, weshalb er am 5. November
2016.
dorthin ausgereist war. Dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund
vermehrt und auch für längere Zeit in der Türkei weilte, ist absolut
verständlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Entgegen der Auffassung
des MISA spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass der Ehemann in
einem Heim untergebracht war. Selbstverständlich darf die Beschwerdeführerin
ihm auch in dieser Situation beistehen, ohne befürchten zu müssen, es werde ihr
deswegen vorgehalten, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verschieben
zu wollen. Ihre drei Töchter und deren Kinder lebten in der Schweiz und die
Beschwerdeführerin verfügte hier auch noch über eine Wohnung.
Das MISA geht daher zu Unrecht davon
aus, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei spätestens im
Verlauf des Jahres 2017 von Gesetzes wegen erloschen. Bezüglich dieser
Auffassung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich das MISA widersprüchlich
verhält, hat es der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung doch im
August 2018 noch ohne jegliche Prüfung bis 31. August 2023 verlängert (AS 51;
sogar im März 2022 erfolgte noch eine Verlängerung bis 31. August 2023, AS 63).
Aber auch die Auslandaufenthalte nach
dem Jahr 2017 lassen keine Hinweise darauf erkennen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei hätte verlegen wollen.
Auch diese standen glaubhaft im Zusammenhang mit der Betreuung und Begleitung
ihres Ehemannes, was aus der Auflistung der Aufenthalte ab dem Oktober 2020
(Tod des Ehemannes am [...] 2020) ersichtlich ist. So wohnt die Beschwerdeführerin
seither wieder überwiegend in der Schweiz, wo – wie erwähnt – ihre drei
Töchter und deren Kinder leben. Sie verfügt in der Schweiz über eine eigene
Wohnung (zur Miete) und sie hat ihre finanziellen Verpflichtungen in der
Schweiz auch nicht vernachlässigt.
4.3.1
Es ist daher doch zu prüfen, ob
der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 für das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung relevant ist. Die Beschwerdeführerin hat sich vom 8.
Januar 2020 bis am 28. August 2020 während fast acht Monaten und damit mehr als
sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Damit ist ihre Bewilligung grundsätzlich
erloschen. Denn wie erwähnt (Ziff. 3), hat der Gesetzgeber für das Erlöschen
auf ein formelles Kriterium abgestellt; die Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen bzw. automatisch, auf die
Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit kommt es nicht an. Es kann daher
keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer [...]erkrankung
und der Gefährdung während der Corona-Zeit nicht rechtzeitig zurückgekehrt ist.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich
aber zu Recht auf den Standpunkt, das Schreiben vom 3. Juni 2020 (AS 55) hätte
als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gewertet werden
müssen. In diesem Schreiben hat die Tochter der Beschwerdeführerin das MISA
darauf hingewiesen, dass ihre Mutter aus gesundheitlichen Gründen und wegen COVID
19.
die geplante Einreise in die Schweiz im Juni 2020 bis auf Weiteres habe
verschieben müssen. Sie bedanke sich für die ausserordentlichen Bemühungen und
freue sich auf eine Rückmeldung. Bei Fragen stehe sie auch gerne zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz
am 8. Januar 2020 verlassen, das Schreiben vom 3. Juni 2020 ging somit noch
innert der sechsmonatigen Frist ein. Vom MISA hätte daher erwartet werden
dürfen, dass es die Beschwerdeführerin resp. deren Tochter auf die Gefahr des
Erlöschens der Bewilligung bzw. auf den Umstand, dass es auf die Gründe der
Auslandabwesenheit nicht ankommt, hinweist und ihr mitteilt, welche
Möglichkeiten sie hat, um das Erlöschen der Bewilligung zu verhindern.
Selbstverständlich kann dem Migrationsamt nicht die Aufgabe zukommen, sämtliche
Gesuchsteller in allen Belangen umfassend zu beraten. Vorliegend ging aus dem
Schreiben indessen klar hervor, dass der Tochter der Beschwerdeführerin nicht
bewusst war, dass ihre Mutter die Niederlassungsbewilligung verlieren wird,
wenn sie nicht innert sechs Monaten zurückkehrt oder ein Gesuch um
Aufrechterhaltung der Bewilligung gestellt wird. Sie kannte zwar die sechsmonatige
Frist (weshalb sie sich auch im Juni 2020 an das MISA wandte), aus dem
Schreiben muss aber geschlossen werden, dass sie der Meinung war, die Rückreise
aus wichtigen Gründen verschieben zu können. Sie ersuchte auch ausdrücklich um
Rückmeldung und wies darauf hin, dass sich das MISA bei Fragen an sie wenden
könne. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die
Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten stets nachgekommen war und es sich
für sie um eine sehr wichtige Angelegenheit handelte, drohte ihr doch der
Verlust der Niederlassungsbewilligung nach fast 50 Jahren Aufenthalt in der
Schweiz.
Dass das Schreiben vom 3. Juni 2020 von
der Tochter der Beschwerdeführerin und nicht von dieser selber einging, ändert
daran nichts. Es lag zwar keine Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin vor,
es war aber stets die Tochter gewesen, die sich im Namen ihrer Mutter an das
MISA gewandt und mit diesem korrespondiert hatte. Vom MISA war nie eine
Rückmeldung gekommen, wonach dies nicht ginge resp. wonach die Tochter eine
Vollmacht ihrer Mutter einzureichen habe, ansonsten ihr keine Auskunft mehr
erteilt werden könne. Zudem hätte das MISA die Tochter nach Eingang ihres Schreibens
vom 3. Juni 2020 immer noch auf das Fehlen einer Vollmacht hinweisen können,
wenn dies nun relevant geworden sein sollte.
4.4
Aber auch wenn das Schreiben vom 3.
Juni 2020 nicht als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
gewertet werden müsste, hätte das MISA der Situation der Beschwerdeführerin im
Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Rechnung tragen müssen. Demgemäss kann von
den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von
Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Sinn und Zweck dieser
Bestimmung ist es unter anderem, Personen, die aufgrund eines langjährigen
Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft haben, deren Bewilligung
jedoch aufgrund von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen
ist, die Wiederzulassung zu ermöglichen (BGE 149 I 66 E. 4.9). Entgegen der Auffassung
des MISA hätte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür erfüllt (vgl.
Art. 49 Abs. 1 VZAE), dauerte ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz doch weit
mehr als fünf Jahre und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz lag nicht
länger als zwei Jahre zurück, da wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, ihre
Niederlassungsbewilligung sei im Jahre 2017 erloschen (vgl. Ziff. 4.2 hiervor).
5.
Zusammenfassend ist das Schreiben vom
3.
Juni 2020 folglich als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
zu werten. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11.
Januar 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine neue
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
Der Beschwerdeführerin ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Camill Droll macht eine
Entschädigung von total CHF 4'366.80 (14:35 Stunden à CHF 270.00, plus
Auslagen von CHF 117.10 und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen
(bezüglich des Stundenansatzes liegt eine von der Beschwerdeführerin
unterzeichnete Honorarvereinbarung vor). Die Entschädigung ist zahlbar durch
den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS
615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Departements des Innern vom 11. Januar 2023 aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin ist eine neue Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine
Parteientschädigung von CHF 4'366.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier