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Entscheid

VWBES.2023.26

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

25. August 2023Deutsch16 min

am 5. November 2016 verlassen und ist am [...] 2020 in der Türkei verstorben (vgl.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 1951, türkische

Staatsangehörige (nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 4. Februar 1973 mit

zwei Kindern (geb. [...] und [...]) zu ihrem Ehemann (geb. [...] 1943,

ebenfalls türkischer Staatsangehöriger) in die Schweiz, wo ihr zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In

der Schweiz kamen zwei weitere Kinder zur Welt, geb. [...] und [...]. Drei

ihrer Kinder leben in der Schweiz, der jüngste Sohn ist 2013 mit seiner Tochter

in die Türkei ausgereist. Am 6. August 2018 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung und vermerkte auf dem Gesuch, in die Ferien zu gehen,

ihr Ehemann sei in der Türkei in einem Heim. In der Folge wurde die

Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis 31. August 2023 verlängert. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher an Demenz erkrankt war, hat die Schweiz

am 5. November 2016 verlassen und ist am [...] 2020 in der Türkei verstorben (vgl.

– diesbezüglich unbestrittene – Ausführungen in der Verfügung des

Migrationsamtes vom 11. Januar 2023, AS 278 ff., AS 48 ff.).

Am 4. Juli 2022 leitete das

Migrationsamt (MISA) Abklärungen ein, weil es den Hinweis erhalten hatte, die

Beschwerdeführerin sei möglicherweise über sechs Monate im Ausland gewesen und

habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben. Die Beschwerdeführerin

wurde um die Beantwortung verschiedener Fragen ersucht (AS 70 f.). Mit Eingabe

vom 10. August 2022 nahm sie Stellung (AS 243 ff.). Am 16. September 2022

gewährte das MISA ihr das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 247 ff.). Dieses

nahm sie durch ihren Vertreter am 31. Oktober 2022 wahr (AS 267 ff.).

2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023

stellte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) fest, die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen. Ihr werde keine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall, oder eine andere Rechtsgrundlage

erteilt. Die Beschwerdeführerin werde weggewiesen; sie habe die Schweiz per 31.

März 2023 – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – zu

verlassen. Sie wurde angehalten, sich vor der Ausreise bei der

Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe einer

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.

3. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

20. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie

auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei ihr eine neue

Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung auszustellen.

Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer Wiederzulassung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Verfahrensantrag

gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei

der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der

Schweiz abzuwarten.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2023

bewilligte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den Verfahrensantrag.

Am 13. Februar 2023 wurde eine

ergänzende Begründung der Beschwerde eingereicht.

4. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023

beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Camill Droll gewährt.

6. Am 31. März 2023 ging die Honorarnote

des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

7. Für die Ausführungen der Parteien

wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das MISA begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich vom 8. Januar

2020.

bis am 28. August 2020 während fast acht Monaten und damit mehr als sechs

Monate in der Türkei aufgehalten. Beim Erlöschen einer Bewilligung infolge

Landesabwesenheit komme es weder auf die Ursachen, Motive noch die Absichten

der betroffenen Person an. Der knapp achtmonatige Auslandaufenthalt sei für das

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin jedoch ohnehin

nicht mehr relevant gewesen, weil ihre Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits

von Gesetzes wegen erloschen gewesen sei. So habe eine Auswertung ergeben, dass

sie sich bereits in den Jahren zuvor mehrheitlich in der Türkei aufgehalten

habe und jeweils nur kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist für kurze Zeit in

die Schweiz zurückgekehrt sei. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt spätestens

zusammen mit ihrem Ehemann in die Türkei verschoben. Die teils sehr kurzen

Zwischenaufenthalte in der Schweiz hätten die sechsmonatige Frist nach Art. 61

Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen vermocht. Die Niederlassungsbewilligung sei

daher spätestens im Verlauf des Jahres 2017 erloschen. Für eine Wiederzulassung

seien die zeitlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Aus diesem Grund

könne ihr somit keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Ebenso wenig könne

sie sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall berufen.

2.2

Die Beschwerdeführerin liess dazu

ausführen, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nie in die Türkei verschoben. Die

längeren Aufenthalte in der Türkei ab Dezember 2013 bis 2016 seien auf den

Wegzug des Sohnes mit dessen Tochter zurückzuführen. Sie habe sich verpflichtet

gefühlt, diesen zu unterstützen und ihre Enkelin zu betreuen. Der Rest der

Familie sei in der Schweiz geblieben. Zwischen 2016 und 2020 habe sie ihren

kranken und sterbenden Ehemann in der Türkei begleitet, auch dies aber nie mit

der Absicht, ihren Lebensmittelpunkt zu verschieben. Bezüglich des Aufenthaltes

in der Türkei von 7,75 Monaten im Jahr 2020 sei zu berücksichtigen, dass sich

ihre Tochter noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist an das MISA gewandt und

diesem mitgeteilt habe, dass ihre Mutter wegen Covid und aus gesundheitlichen

Gründen nicht fristgerecht zurückkehren könne. Darauf sei keine Reaktion

erfolgt. Dies sei nicht hinnehmbar und stelle ein pflichtwidriges Unterlassen

der Aufklärungspflicht dar. Eine Bewilligung erlösche zudem nicht ohne

entsprechende Feststellungsverfügung. Das MISA verweigere rechtswidrig auch die

Prüfung einer Wiederzulassung bzw. Neuerteilung einer Bewilligung.

3.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt eine Bewilligung

mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz, ohne

sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten,

die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch

hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten

werden (Art. 61 Abs. 2 AIG).

Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen

auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses formelle Kriterium – eine

Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist,

erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen

bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein

Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit

kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen). Die Bewilligung erlischt

auch im Falle eines unfreiwilligen Auslandaufenthaltes, wie etwa bei einem

länger dauernden Krankenhausaufenthalt oder einer Inhaftierung im Ausland (Martina

Caroni/Nicole Scheiber/Christa Preisig/Monika Plozza, Migrationsrecht, 5. Auflage

2022, S. 282 f.).

Die sechsmonatige Frist wird nicht durch

bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der

Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR

142.201]). Somit kann die Aufenthaltsbewilligung auch dann erlöschen,

wenn die ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend

ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz

zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut, und damit einzig

beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs.

2.

AIG zu unterbrechen. Dies kann selbst dann zutreffen, wenn die

ausländische Person in der Schweiz noch eine Wohnung zwecks Aufrechterhaltung

des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz zur Verfügung hat. Bei solchen

Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und

Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum

ausschlaggebenden Kriterium (Urteile 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.2, 2C_602/2020

vom 19. November 2020 E. 4.2.2).

Wird angenommen, eine ausländische

Person sei jeweils vor Ablauf der sechs Monate in die Schweiz zurückkehrt, nur

um die Aufenthaltsberechtigung nicht zu verlieren, handelt es sich

typischerweise um Konstellationen, in denen die Besuche jeweils nur einige Tage

dauerten, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei niederlassungsberechtigten

ausländischen Kindern beispielsweise, die in der Heimat eine Ausbildung

absolvieren, aber jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz

zurückkehren und ihre ganzen Schulferien bei den Eltern in der Schweiz

verbringen, ist im Grundsatz bereits davon auszugehen, dass die

Niederlassungsbewilligung fortbesteht (Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020

E. 4.3.1). Verlegen niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer zwar ihren

Wohnsitz ins Ausland, behalten aber ihre Wohnung in der Schweiz und üben hier

weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus bzw. verbringen einen

grossen Teil ihrer Zeit mit ihrer Familie in der Schweiz, sind auch diese

Aufenthalte nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren und die

Niederlassungsbewilligung erlischt nicht wegen eines sechsmonatigen

Auslandaufenthalts (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, a.a.O.).

4.1

Im Sinne allgemeiner Bemerkungen ist

zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine

eigene Wohnung verfügt, sie bezieht weder Sozialhilfe (die in den Jahren 2000

bis 2005 bezogene Sozialhilfe wurde zurückbezahlt, AS 69) noch

Ergänzungsleistungen, es sind keine Betreibungen gegen sie registriert

(«lediglich» neun Verlustscheine im Betrag von CHF 10'690.95, AS 72) und sie

ist im Strafregister nicht verzeichnet, AS 67). Sie bezieht eine AHV-Rente und

eine (bescheidene) Altersrente aus der Pensionskasse.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass

dem MISA bei der Auflistung der Dauer der Auslandaufenthalte resp. der

Aufenthalte in der Schweiz ein Fehler unterlaufen ist. Die Zeit in der Schweiz

vom 13. Juli 2014 bis 8. August 2015 entspricht 12,75 Monaten und nicht nur

0,75 Monaten. Insgesamt stehen während der erwähnten Zeit vom 5. Juni 2012 bis

10.

August 2022 somit 70 Monaten im Ausland 53 Monate in der Schweiz gegenüber,

statt nur 41 Monate in der Schweiz wie in der Verfügung ausgeführt.

Ferner ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin während der in der Verfügung erwähnten Zeitspanne mit

Ausnahme der Zeit vom 8. Januar 2020 bis 28. August 2020 nie mehr als sechs

Monate ohne Unterbruch in der Türkei war.

4.2

Das MISA stellt sich zunächst auf

den Standpunkt, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nach der

Ausreise des Ehemannes in die Türkei und spätestens im Verlauf des Jahres 2017

infolge Verschiebung des Lebensmittelpunktes ins Heimatland erloschen (weshalb

der knapp achtmonatige Auslandaufenthalt im Jahr 2020 für das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung nicht mehr relevant sei). Davon kann indessen keineswegs

ausgegangen werden.

Wie die Auflistungen der Auslandabwesenheiten

der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zeigen (Auflistung ab 5.

Juni 2012), hat sich die Beschwerdeführerin zwar in den Jahren 2012 bis 2017

regelmässig während längeren Zeiten in der Türkei aufgehalten. Bis zur Ausreise

ihres Ehemannes in die Türkei am 5. November 2016 waren dies rund 23 Monate, in

der Schweiz verbrachte sie während dieser Zeit gut 30 Monate (korrigierte Berechnung).

Sie verbrachte somit mehr Zeit in der Schweiz als im Ausland. Ferner waren die

damaligen Auslandabwesenheiten begründet, nämlich mit der Betreuung ihrer

Enkeltochter und der Unterstützung ihres Sohnes in der Türkei. Ihr Ehemann

lebte damals noch in der Schweiz, ebenso ihre drei anderen Kinder (die immer

noch hier leben). Es bestehen somit absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass sie

damals ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei hätte verschieben wollen.

Aber auch was die Zeit nach der Rückkehr

ihres Ehemannes in die Türkei betrifft (bis im Verlauf des Jahres 2017, bezüglich

dem das MISA davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe spätestens damals ihren

Lebensmittelpunkt verschoben), kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe

dauerhaft in der Türkei leben wollen. Ihr Ehemann litt an einer Demenz und

wollte in der Türkei gepflegt und behandelt werden, weshalb er am 5. November

2016.

dorthin ausgereist war. Dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund

vermehrt und auch für längere Zeit in der Türkei weilte, ist absolut

verständlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Entgegen der Auffassung

des MISA spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass der Ehemann in

einem Heim untergebracht war. Selbstverständlich darf die Beschwerdeführerin

ihm auch in dieser Situation beistehen, ohne befürchten zu müssen, es werde ihr

deswegen vorgehalten, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verschieben

zu wollen. Ihre drei Töchter und deren Kinder lebten in der Schweiz und die

Beschwerdeführerin verfügte hier auch noch über eine Wohnung.

Das MISA geht daher zu Unrecht davon

aus, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei spätestens im

Verlauf des Jahres 2017 von Gesetzes wegen erloschen. Bezüglich dieser

Auffassung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich das MISA widersprüchlich

verhält, hat es der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung doch im

August 2018 noch ohne jegliche Prüfung bis 31. August 2023 verlängert (AS 51;

sogar im März 2022 erfolgte noch eine Verlängerung bis 31. August 2023, AS 63).

Aber auch die Auslandaufenthalte nach

dem Jahr 2017 lassen keine Hinweise darauf erkennen, dass die

Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei hätte verlegen wollen.

Auch diese standen glaubhaft im Zusammenhang mit der Betreuung und Begleitung

ihres Ehemannes, was aus der Auflistung der Aufenthalte ab dem Oktober 2020

(Tod des Ehemannes am [...] 2020) ersichtlich ist. So wohnt die Beschwerdeführerin

seither wieder überwiegend in der Schweiz, wo – wie erwähnt – ihre drei

Töchter und deren Kinder leben. Sie verfügt in der Schweiz über eine eigene

Wohnung (zur Miete) und sie hat ihre finanziellen Verpflichtungen in der

Schweiz auch nicht vernachlässigt.

4.3.1

Es ist daher doch zu prüfen, ob

der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 für das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung relevant ist. Die Beschwerdeführerin hat sich vom 8.

Januar 2020 bis am 28. August 2020 während fast acht Monaten und damit mehr als

sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Damit ist ihre Bewilligung grundsätzlich

erloschen. Denn wie erwähnt (Ziff. 3), hat der Gesetzgeber für das Erlöschen

auf ein formelles Kriterium abgestellt; die Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen bzw. automatisch, auf die

Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit kommt es nicht an. Es kann daher

keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer [...]erkrankung

und der Gefährdung während der Corona-Zeit nicht rechtzeitig zurückgekehrt ist.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich

aber zu Recht auf den Standpunkt, das Schreiben vom 3. Juni 2020 (AS 55) hätte

als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gewertet werden

müssen. In diesem Schreiben hat die Tochter der Beschwerdeführerin das MISA

darauf hingewiesen, dass ihre Mutter aus gesundheitlichen Gründen und wegen COVID

19.

die geplante Einreise in die Schweiz im Juni 2020 bis auf Weiteres habe

verschieben müssen. Sie bedanke sich für die ausserordentlichen Bemühungen und

freue sich auf eine Rückmeldung. Bei Fragen stehe sie auch gerne zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz

am 8. Januar 2020 verlassen, das Schreiben vom 3. Juni 2020 ging somit noch

innert der sechsmonatigen Frist ein. Vom MISA hätte daher erwartet werden

dürfen, dass es die Beschwerdeführerin resp. deren Tochter auf die Gefahr des

Erlöschens der Bewilligung bzw. auf den Umstand, dass es auf die Gründe der

Auslandabwesenheit nicht ankommt, hinweist und ihr mitteilt, welche

Möglichkeiten sie hat, um das Erlöschen der Bewilligung zu verhindern.

Selbstverständlich kann dem Migrationsamt nicht die Aufgabe zukommen, sämtliche

Gesuchsteller in allen Belangen umfassend zu beraten. Vorliegend ging aus dem

Schreiben indessen klar hervor, dass der Tochter der Beschwerdeführerin nicht

bewusst war, dass ihre Mutter die Niederlassungsbewilligung verlieren wird,

wenn sie nicht innert sechs Monaten zurückkehrt oder ein Gesuch um

Aufrechterhaltung der Bewilligung gestellt wird. Sie kannte zwar die sechsmonatige

Frist (weshalb sie sich auch im Juni 2020 an das MISA wandte), aus dem

Schreiben muss aber geschlossen werden, dass sie der Meinung war, die Rückreise

aus wichtigen Gründen verschieben zu können. Sie ersuchte auch ausdrücklich um

Rückmeldung und wies darauf hin, dass sich das MISA bei Fragen an sie wenden

könne. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die

Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten stets nachgekommen war und es sich

für sie um eine sehr wichtige Angelegenheit handelte, drohte ihr doch der

Verlust der Niederlassungsbewilligung nach fast 50 Jahren Aufenthalt in der

Schweiz.

Dass das Schreiben vom 3. Juni 2020 von

der Tochter der Beschwerdeführerin und nicht von dieser selber einging, ändert

daran nichts. Es lag zwar keine Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin vor,

es war aber stets die Tochter gewesen, die sich im Namen ihrer Mutter an das

MISA gewandt und mit diesem korrespondiert hatte. Vom MISA war nie eine

Rückmeldung gekommen, wonach dies nicht ginge resp. wonach die Tochter eine

Vollmacht ihrer Mutter einzureichen habe, ansonsten ihr keine Auskunft mehr

erteilt werden könne. Zudem hätte das MISA die Tochter nach Eingang ihres Schreibens

vom 3. Juni 2020 immer noch auf das Fehlen einer Vollmacht hinweisen können,

wenn dies nun relevant geworden sein sollte.

4.4

Aber auch wenn das Schreiben vom 3.

Juni 2020 nicht als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

gewertet werden müsste, hätte das MISA der Situation der Beschwerdeführerin im

Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Rechnung tragen müssen. Demgemäss kann von

den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von

Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Sinn und Zweck dieser

Bestimmung ist es unter anderem, Personen, die aufgrund eines langjährigen

Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft haben, deren Bewilligung

jedoch aufgrund von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen

ist, die Wiederzulassung zu ermöglichen (BGE 149 I 66 E. 4.9). Entgegen der Auffassung

des MISA hätte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür erfüllt (vgl.

Art. 49 Abs. 1 VZAE), dauerte ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz doch weit

mehr als fünf Jahre und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz lag nicht

länger als zwei Jahre zurück, da wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, ihre

Niederlassungsbewilligung sei im Jahre 2017 erloschen (vgl. Ziff. 4.2 hiervor).

5.

Zusammenfassend ist das Schreiben vom

3.

Juni 2020 folglich als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

zu werten. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11.

Januar 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine neue

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdeführerin ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Camill Droll macht eine

Entschädigung von total CHF 4'366.80 (14:35 Stunden à CHF 270.00, plus

Auslagen von CHF 117.10 und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen

(bezüglich des Stundenansatzes liegt eine von der Beschwerdeführerin

unterzeichnete Honorarvereinbarung vor). Die Entschädigung ist zahlbar durch

den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS

615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Departements des Innern vom 11. Januar 2023 aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin ist eine neue Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine

Parteientschädigung von CHF 4'366.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier