VWBES.2023.262
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat
7. Dezember 2023Deutsch15 min
Beschwerdeführer zu Gunsten seiner Verlobten [...] , geb. […] 1995, ein Aufenthaltsgesuch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Nicolas von Wartburg,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___(geb. [...] 1989, Eritrea,
nachfolgend: Beschwerdeführer) hält sich seit dem 20. September 2013 in
der Schweiz auf und ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
2. Am 16. März 2023 stellte der
Beschwerdeführer zu Gunsten seiner Verlobten [...] , geb. […] 1995, ein Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat. Seine Verlobte sei bereits einmal verheiratet
gewesen und habe sich zwei Monate nach der Trauung scheiden lassen. Aus der
ersten Ehe habe sie einen Sohn, geb. [...], welcher nicht sofort in die
Schweiz einreisen solle.
3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, das
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat abzuweisen.
4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wies
das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat ab, dies mit der Begründung, es liege bei der
geplanten Ehe eine Scheinehe vor.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, am 9. August 2023
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Bewilligung der Einreise der Verlobten des Beschwerdeführers und
das Erteilen einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 23. August 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit Eingabe vom 14. September 2023
reichte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag sowie Screenshots von nicht
übersetzten Facebook Messenger-Chatnachrichten mit seiner Verlobten ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Er wirft
der Vorinstanz vor, auf diverse Vorbringen nicht eingegangen zu sein, wie bspw.
auf die Gemeinsamkeiten des Paares sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers,
wie es zur Verlobung gekommen sei.
2.2
Das rechtliche Gehör verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S.
237).
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.3
Inwiefern die Vorinstanz das
rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
in ihrem Entscheid den Ablauf des Kennenlernens und der Verlobung dahingehend
gewürdigt, als insbesondere die kurze Kennenlerndauer als Indiz für eine
Scheinehe gewertet wurde. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar, dass die Vorinstanz nicht die gleichen Schlüsse zog wie der
Beschwerdeführende. Auch dass die Vorinstanz die Gemeinsamkeit der gleichen
Religion in der Gesamtwürdigung nicht explizit gewürdigt hat, stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal nicht jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt werden muss. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem
Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung
frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) umfassend zu äussern.
3.1
Streitig ist, ob die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers zu Gunsten seiner Verlobten zu Recht abgewiesen
hat, indem sie annahm, es liege eine geplante Scheinehe vor.
3.2
Die Vorinstanz bringt in ihrem
Entscheid vor, dass es bereits zu Beginn des Verfahrens diverse Indizien gegeben
habe, welche bei der geplanten Ehe des Beschwerdeführers auf eine Scheinehe schliessen
lassen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten sich nur 14 Tage nach
dem ersten persönlichen Treffen bereits verlobt. Die eingereichten Fotos würden
fast alle vom selben Tag stammen und die eingereichten Chatverläufe seien nicht
aussagekräftig.
3.3
Der Beschwerdeführer demgegenüber entgegnet,
dass die Vorinstanz trotz Annahme einer Scheinehe keine weiteren Abklärungen
getätigt habe, wie bspw. getrennte Anhörungen des Beschwerdeführers und der
Verlobten. Die Aussage der Schweizer Botschaft in Kairo, eine Ehe zwischen einer
ägyptischen Staatsangehörigen und einem eritreischen Mann sei ungewöhnlich, sei
pauschal und diskriminierend. Die gemeinsame Religion würde das Paar verbinden.
Auch wenn sich die Parteien vor der Verlobung nicht allzu lange gekannt hätten,
sei dies für die muslimische Kultur nicht unüblich. Es sei nicht zutreffend, dass
das erste und einzige Treffen der Verlobung gedient habe. Der Beschwerdeführer
sei nach Ägypten gereist, um dort seine Verlobte persönlich kennenzulernen. An
der kleinen Verlobungsfeier sei der Vater des Beschwerdeführers anwesend
gewesen. Den Fotos könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine
Verlobte mit ihrer Schwester und einem Freund des Beschwerdeführers etwas
unternommen hätten. Der Beschwerdeführer habe auch die Familie seiner Verlobten
kennengelernt, was klare Anzeichen für ernsthafte Absichten auf ein gemeinsames
eheliches Zusammenleben sei.
3.4
Nach der Rechtsprechung sind die
Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass
die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar»
erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben
können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46
ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der
hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer
Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts
mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit
längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7.
Juni 2019, E. 3 m.w.H.).
Der Grund für diese Bewilligung liegt
nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht
zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen
nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um
eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der
Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch
offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.). Würde
hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)
Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3).
3.5
Die Bewilligung zwecks Vorbereitung
der Heirat ist an die Voraussetzungen des Familiennachzuges nach Art. 43 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) geknüpft. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöschen die
Ansprüche für einen Familiennachzug, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
3.6
Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand
erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe, liegt nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme
einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die
Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde.
Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom
21.
Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016
vom 17. März 2017 E. 2.3). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde
über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen
Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt
von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere,
wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann
darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus
Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden
Indizien zu entkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom
14.
November 2019 E. 3.6.4; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E.
3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen
klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018
vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).
Indizien für eine Scheinehe können
äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer
der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft,
ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation,
fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für
die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14.
November 2019 E. 3.6.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche
Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit
oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Frei zu prüfen ist
dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E.
2.3
S. 52; Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E.
3.6.3; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2).
3.7
Vorliegend bestehen starke Indizien,
welche im Gesamtbild für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Der
Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seine Verlobte erstmals im August
2022.
durch seine in Ägypten lebende Schwester kennengelernt. Nach dieser Beziehungsvermittlung
durch die Schwester kam es im Dezember 2022 in Ägypten erstmals zu einem
persönlichen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, wobei zwei
Wochen später Verlobung gefeiert wurde (AS Verlobte 48). Die Verlobung wurde somit
nach kurzer und zumindest flüchtiger Bekanntschaft geschlossen, zumal das Kennenlernen
ausschliesslich aus der Ferne via Facebook Massenger stattfand. Eine engere
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Verlobten bestand somit weniger
als zwei Wochen. Der gedrängte chronologische Ablauf zwischen dem Kennenlernen,
der persönlichen Begegnung und der kurz darauf erfolgten Verlobung sowie die
kurze Dauer der Bekanntschaft, welche nur über Distanz gepflegt wurde, stützt
die Annahme einer Scheinpartnerschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 5). Der Beschwerdeführer reichte von der
Verlobungsfeier lediglich drei Fotos zu den Akten (AS Verlobte 39, 41, 43),
welche die Verlobten mit den Verlobungsringen, sowie mit dem Vater des
Beschwerdeführers und zwei Verwandten der Verlobten zeigen sollen. Angesichts
der Bedeutsamkeit und des Brauchtums einer Verlobungsfeier in Ägypten, wobei
diese Feier üblicherweise mit vielen Gästen gefeiert wird und eine lange
Planung erfordert, erstaunt es, dass im vorliegenden Fall die Verlobungsfeier
im kleinen Rahmen stattfand, wenige Fotos gemacht wurden und mit der Feier
keine lange Planungsdauer einherging, zumal diese bereits zwei Wochen nach
Einreise des Beschwerdeführers stattfand. Weiter gilt es zu bedenken, dass die Verlobte
als Drittstaatsangehörige ohne Heirat kaum eine Aussicht auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat. Auch ist ungewöhnlich, dass die
Verlobte ihren nun 8 ½-jährigen Sohn im Heimatland zurücklassen und erst nach
zwei Jahren in die Schweiz nachziehen will, wobei wiederum davon auszugehen
ist, dass der Hauptgrund der geplanten Ehe im rechtsmissbräuchliche Erwirken
einer Aufenthaltsbewilligung mündet. Die ins Recht gelegten Chatverläufe vom
Facebook Messenger mögen die Annahme einer Scheinehe nicht zu beseitigen,
handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer im Vorverfahren eingereichten drei
Screenshots von Chatnachrichten lediglich um einen undatierten, oberflächlichen
Austausch belangloser Dinge, welcher nicht auf eine tatsächliche
partnerschaftliche Beziehung hindeutet, sondern überwiegend aus Emojis besteht (AS
Verlobte 53). Zumal der Beschwerdeführer selber vorbringt, vor dem ersten persönlichen
Treffen vier Monate über sozialen Medien Kontakt mit seiner Verlobten gehabt zu
haben (AS Verlobte 107), sie nun täglich über Facebook Messenger Kontakt haben
(AS Verlobte 48) und sich die Parteien inzwischen rund 1 ½ Jahren
kennen, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren lediglich drei
Screenshots und keinen weiteren schriftlichen Austausch des Paares ins Recht
legte. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer denn auch nicht aus, weshalb
frühere Chatverläufe und Textnachrichten fehlen, obschon er angesichts der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.44) dazu angehalten ist. Die im
Beschwerdeverfahren eingebrachten, notabene erneut nicht übersetzten,
Chatverläufe von einer kurzen Zeitspanne von lediglich vier Tagen beinhalten neben
diversen Fotos und Anzeichen, dass die Parteien zusammen telefoniert haben,
zwar gewisse Liebesbekundungen. Augenfällig ist jedoch, dass diese
Chatnachrichten ab dem 13. August 2023 und somit nach dem Entscheid der
Vorinstanz verfasst wurden, welche eben gerade die oberflächlichen
Unterhaltungen des Beschwerdeführers und Verlobten als Indiz der Scheinehe deutete.
Die Chatverläufe sind ohnehin nur von geringer Beweiskraft, da
Täuschungsabsichten nicht ausgeschlossen werden können. Zudem ist der
Beschwerdeführer erneut seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er jegliche
Chatverläufe in Originalsprache ins Recht legte. Ohne massgeblichen Beweiswert
sind auch die zu den Akten gereichten Fotos. Zwar zeigen die Fotos den
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Verlobten, jedoch sind diese undatiert und
damit zeitlich schwierig einzuordnen, zumal der Beschwerdeführer die Vermutung
der Vorinstanz, dass die Fotos vorwiegend am gleichen Tag gemacht wurden, nicht
widerlegen konnte. Die Fotos sind somit von geringer Aussagekraft. Auffällig
ist denn auch, dass es sich beim ersten persönlichen Treffen mit
anschliessender Verlobung im Jahr 2022 um das bisher einzige Treffen zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Verlobten handelt. Weitere Besuche in Ägypten gehen
aus den Akten nicht hervor, obschon der Beschwerdeführer für eine weitere Reise
sowohl die finanziellen sowie die zeitlichen Ressourcen hätte. Auch wenn gemäss
Vorbringen des Beschwerdeführers in muslimischen Kreisen eine uneheliche
Beziehung nicht gestattet ist, so hätte der Beschwerdeführer bei Bestehen einer
gelebten Beziehung die Verlobte sicherlich in der Zwischenzeit erneut besucht
oder würde zukünftige Besuche planen, um somit seinen Ehewillen zu
manifestieren. Auch wenn die Vorinstanz die Verlobte und den Beschwerdeführer
zum Verdacht der Scheinehe nicht befragten, ist dies im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat gestützt
auf eine ganze Reihe von Feststellungen zu Recht festgehalten, dass zahlreiche
und teils gewichtige Hinweise dafür bestehen, dass kein echter Ehewille begründet
ist. Der Beschwerdeführer entkräftet die Auffälligkeiten der angeblichen
Beziehung zwischen den Parteien nicht und legt des Weiteren nicht dar, dass er
seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und Beweise vorgebracht hätte, welche
seinen Ehewillen zumindest hätten glaubhaft machen können; dazu wäre er aber
angesichts der erheblichen Zweifel, die an seinem Ehewillen bestanden,
verpflichtet gewesen.
4.
Bei der Partnerschaft des
Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinpartnerschaft, und somit um
keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und kein schützenswertes
Familienleben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar
2019.
E. 4.2). Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten wird deshalb durch die Ablehnung des Aufenthaltsgesuchs zwecks
Vorbereitung der Heirat nicht verletzt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer gemäss § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 bestätigt.