VWBES.2023.264
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
24. Januar 2024Deutsch24 min
russische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin [AS Bf.] 29). Am [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Januar 2024
Es wirken mit:
Vize-Präsident Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Georg
Ranert,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1983 in [...] (Russland) geboren und ist
russische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin [AS Bf.] 29). Am [...]
2009 wurde in [...] (Usbekistan) ihre Tochter B.___ geboren, welche die
deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (AS Bf. 82; Aktenseite B.___ [AS B.___] 58).
Am 29. Juni 2015 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter B.___,
gestützt auf eine Einreiseerlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat resp.
Privataufenthalt, von [...] (Russland) in die Schweiz ein (AS Bf. 172, 183; AS B.___
9, 15). Am 25. Juli 2015 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in [...]
mit dem Vater von B.___, dem in der Schweiz niedergelassenen, deutschen
Staatsbürger C.___, geb. [...] 1967 (AS Bf. 179 ff.).
2. Am 21. August 2015 bzw. 11. September
2015 wurden der Beschwerdeführerin und deren Tochter erstmals
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt (AS Bf. 185; AS B.___ 13). Seit
dem 3. Februar 2020 ist B.___ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
(AS B.___ 58).
3. Am [...] 2015 wurde in [...] der
gemeinsame Sohn D.___ geboren, welcher ebenfalls deutscher Staatsbürger ist und
am 18. November 2015 erstmals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war
(Aktenseite D.___ [AS D.___] 3, 6). Seit dem 3. Februar 2020 ist auch D.___ im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (AS D. 52).
4. Per 30. Juni 2017 zog die
Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern nach Deutschland weg, womit die
damaligen Bewilligungen von Gesetzes wegen erloschen sind (AS Bf. 193).
5. Am [...] 2018 wurde in [...]
(Deutschland) der gemeinsame Sohn E.___ geboren, welcher deutscher Staatsbürger
ist und am 6. April 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt
(Aktenseite E.___ [AS E.___] 1, 5). Seit dem 14. April 2020 ist auch E.___ im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (AS E.___ 6).
6. Am 8. Januar 2020 ersuchte C.___ um
Nachzug der beiden Kinder B.___ und D.___ in die Schweiz (AS B.___ 51 ff.).
Daraufhin reisten die beiden per 1. Februar 2020 in die Schweiz ein (AS B.___
55 f.).
7. Am 18. März 2020 reisten auch die
Beschwerdeführerin und E.___ in die Schweiz ein, woraufhin der Ehemann und
Vater C.___ am 19. März 2020 ein Familiennachzugsgesuch zu ihren Gunsten
einreichte (AS Bf. 219 und 221 ff.). Am 6. April 2020 wurde der Familiennachzug
bewilligt und der Beschwerdeführerin eine bis am 17. März 2025 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (AS Bf. 261).
8. Die Ehegatten lebten gemäss
Trennungsvereinbarung vom 4. Juni 2020 seit dem 1. Juni 2020 getrennt (AS
Bf. 268). Die Ehe wurde durch das Richteramt [...] am 21. Dezember 2021
geschieden (AS Bf. 332). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame
elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin gestellt
(AS Bf. 332).
9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 28. Juli 2023
folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___
wird widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. Oktober 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich und ihre Kinder
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 11. August 2023 (Posteingang) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte –
nun vertreten durch Advokat Georg Ranert – mit der einlässlichen
Beschwerdebegründung am 22. September 2023 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 28. Juli 2023 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige zu erteilen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28.
Juli 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige mit Auflagen in Form von Bedingungen zu erteilen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom
28. Juli 2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zur erneuten Abklärung sowie Beurteilung zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Unter o-/e-Kostenfolge zzgl.
Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz.
Ausserdem stellte sie folgende
Verfahrensanträge:
1. Es seien die vorinstanzlichen
Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.
2. Es sei nach Eingang der Vernehmlassung
der Vorinstanz eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.
3. Zur Hauptverhandlung sei der EX-Ehemann
und Kindesvater der drei in der Verfügung unter dem Titel Personalien
erwähnten, gemeinsamen Kinder, C.___, als Zeuge vorzuladen und zu befragen.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz und vor Abschluss des
Beweisverfahrens, ein umfassendes Replikrecht zu gewähren, sollte es keine
Hauptverhandlung geben.
11. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom
28. Juli 2023 wurde am 14. August 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt.
12. In seiner Vernehmlassung vom 17.
Oktober 2023 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung
unter Kostenfolge.
13. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023
wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Advokat Georg Ranert als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Ausserdem wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgewiesen.
14. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung bei den Personalien B.___
zweimal, jeweils mit unterschiedlichem Geburtsdatum, erwähnt wurde. Es handelt
sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Es steht ausser Frage, dass
es sich beim Kind mit Geburtsdatum am [...] 2018 um E.___ handelt.
3.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
4.1 Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige erteilt und sie weggewiesen hat. Die Kinder vermögen
keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu setzen, haben jedoch grundsätzlich dem
Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen
(BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400).
4.2 Ehegatten von in der Schweiz
aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich
Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe
gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR
0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär
anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den
freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,
SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1
S. 395; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).
4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin
mit Trennung im Jahr 2020 und alsdann mit Scheidung am 21. Dezember 2021
aufgelöst wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch mehr auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3
Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zu Recht widerrufen. Es fragt sich daher, ob
die Kinder der Beschwerdeführerin über einen originären Bewilligungsanspruch
aus dem FZA verfügen und sich für die sorge- und obhutsberechtigte
Beschwerdeführerin daraus ein abgeleiteter Anspruch auf Verbleib in der Schweiz
ergibt (umgekehrter Familiennachzug). Die Vorinstanz verneinte, wie nachfolgend
dargelegt wird, zu Recht einen solchen Anspruch.
5.1 Nach Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs.
1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt
und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens
hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür
erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen
Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Das
Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die Anwendung von Art. 24 Anhang I
FZA, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt
werden könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse bzw.
diese auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten,
gefolgt (ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.1 S. 44).
5.2 Laut Art. 16 Abs. 1 VFP sind die
finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren
Familienangehörigen ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen,
die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen
Antragstellerin oder allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund
der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
5.3 Die Kinder der Beschwerdeführerin
besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und können sich grundsätzlich auf das
FZA berufen. Die Beschwerdeführerin ging – soweit aktenkundig – bis Oktober
2022 keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde zwischen Juni 2020 und Oktober 2022
vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Zwischen Oktober 2022 und Juli
2023 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Praktikum als Fachfrau Betreuung
und wurde ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Lehrvertrag vom 25.
Mai 2023 absolviert die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2023 eine Lehre
als Fachfrau Betreuung EFZ und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Im
1. Lehrjahr verdient sie CHF 750.00, im 2. Lehrjahr CHF 900.00 und im 3.
Lehrjahr CHF 1'200.00 pro Monat (je zuzüglich 13. Monatslohn [AS Bf. 338]).
Die Kinder erhalten je eine Kinderrente aus 1. und 2. Säule sowie Ergänzungsleistungen
in Höhe von CHF 3'221.00 zuzüglich CHF 360.00 Individuelle
Prämienverbilligung monatlich (AS Bf. 313). Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind Ergänzungsleistungen nicht Sozialleistungen,
aufenthaltsrechtlich müssen sie jedoch der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a FZA gleichgesetzt werden (hierzu BGE 135 II 265 E. 3.6 S. 272; Urteil des
Bundesgerichts 2C_218/2020 E. 4.2). Gemäss KlientInnenkontoauszug der
Sozialregion [...] vom 24. März 2023 betrug der Sozialhilfebezug bis Ende
März 2023 CHF 32'087.53 (AS Bf. 316). Ausserdem musste die
Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2023 mit Sozialhilfe in Höhe
von total CHF 4'070.70 unterstützt werden (AS Bf. 366). Damit ging sie keiner
Erwerbstätigkeit nach, welche den Lebensunterhalt zu decken vermocht hätte. Der
Sozialhilfebezug belief sich per 27. Juli 2023 auf CHF 36'158.23. In
Anbetracht des Sozialhilfebezuges und der geringen voraussichtlichen Einnahmen
gemäss Lehrvertrag in den nächsten Jahren wird trotz der neu angetretenen Lehre
keine Ablösung von der Sozialhilfe möglich sein. Vor diesem Hintergrund
verfügen die Kinder nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art.
24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.
6.1 Eine weitere Anspruchsgrundlage
bildet Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Danach dürfen die Kinder eines
Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine
solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am
allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen
wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Ein solches Recht besteht jedoch
nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Trennung seiner Eltern bereits eine
Berufsausbildung in der Schweiz begonnen hat und es dem Kind nicht zuzumuten
ist, seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf
unüberwindbare Anpassungsschwierigkeiten stossen würde. Von Kindern, welche den
Kindergarten oder die Unterstufe der Primarschule besuchen, kann man dagegen
erwarten, dass sie mit dem Elternteil, der die Obhut inne hat, in ihr
Herkunftsland zurückkehren, da sie keine grossen Schwierigkeiten haben würden,
sich einem anderen Schulsystem anzupassen (Weisungen und Erläuterungen des SEM
zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 7.5.2.1 [Stand: Januar
2024]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die
Kinder bei «(noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise
begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb
der Kernfamilie auszubilden. Das ist bei Kleinkindern, die noch in erster Linie
auf den familiären Bereich bezogen leben, nicht der Fall (BGE 139 II 393 E.
4.2.2 S. 399).» Bereits
früh hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Kind, welches lediglich die
ersten Jahre der Primarschule in der Schweiz besuchte, erwartet werden kann,
dass es in sein Herkunfts-land zurückkehrt («Il en irait différemment pour un
enfant fréquentant les premières années d'école primaire en Suisse, car, en
pareil cas, on pourrait attendre de lui qu'il rentre dans son pays d'origine
avec l'un de ses parents pour y terminer sa scolarité obligatoire et poursuivre
sa formation professionnelle; en raison de son âge, il ne devrait pas avoir de
grandes difficultés à s'adapter à un autre système scolaire (Urteil des
Bundesgerichts 2A.475/2004 E. 4.7).»
6.2 Das Migrationsamt verneinte einen
aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA abgeleiteten Bewilligungsanspruch mit der
Begründung, dass zum Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2020 lediglich B.___ die
Primarschule besucht habe und von einem Kind eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei, welches lediglich die ersten Jahre der Primarschule in der
Schweiz besucht habe, erwartet werden könne, dass es mit dem Elternteil,
welches die Obhut innehabe, in sein Herkunftsland zurückkehre. Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht
angenommen habe, dass es den drei Kindern zuzumuten sei, die Schul- /
Berufsausbildung im Herkunftsland zu beginnen bzw. fortzusetzen.
6.3 Gemäss Trennungsvereinbarung vom 4.
Juni 2020 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann seit 1. Juni 2020
getrennt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die Familiengemeinschaft nicht
mehr intakt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die älteste
Tochter der Beschwerdeführerin, B.___, war zu diesem Zeitpunkt, sofern sie
ordentlich eingeschult wurde, wovon aufgrund anderweitiger Anhaltspunkte in den
Akten ausgegangen wird, in der vierten Klasse. Die beiden Söhne der
Beschwerdeführerin waren damals noch nicht eingeschult, resp. standen kurz vor
der Einschulung. B.___ besuchte im Zeitpunkt der Trennung der Eltern bereits
die Mittelstufe der Primarschule und hatte die Unterstufe abgeschlossen. Zum
relevanten Trennungszeitpunkt im Juni 2020 hatte B.___ die Unterstufe der
Primarschule nicht erst knapp, sondern bereits seit rund elf Monaten
abgeschlossen. Nebst der fortgeschrittenen Schulausbildung auf Primarschulstufe
setzt Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA voraus, dass es dem Kind nicht zuzumuten ist,
seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf unüberwindbare
Anpassungsschwierigkeiten stossen würde. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer
Beschwerde vom 11. August 2023 sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung
vom 22. September 2023 vor, dass B.___’s Sozialverhalten Auffälligkeiten zeige
und sie intensive Unterstützung und Zeit benötige, um sich in sozialen Gruppen
zurechtzufinden. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz hätte sie die Hilfe der
Lehrkräfte gebraucht, wobei anderthalb Jahre vergangen seien, bis sie erste
Freundschaften habe schliessen können. Aufgrund ihres Verhaltens sei daher zu
erwarten, dass ein neues, unbekanntes soziales Umfeld für B.___ besonders
anspruchsvoll und belastend wäre. Bei den Akten liegen jedoch keine Schreiben oder
anderweitigen Nachweise, beispielsweise der Schule, welche die vorgenannten
Auffälligkeiten und benötigte intensive Unterstützung belegen würden. Bezüglich
D.___ wurde zum Beispiel ein Schreiben der Klassenlehrperson eingereicht,
welche das Setting in der Primarschule mit D.___ schildert. Ein ähnliches
Schreiben betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin wurde nicht eingereicht.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von B.___ benötigte Unterstützung
geringer ist, als jene ihres Bruders. B.___ ist erst im Alter von fünf Jahren
von [...] (Russland) in die Schweiz eingereist und lebte davor in Usbekistan. Es
ist zudem davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich die Primarschule in
Deutschland besuchte. Obschon es B.___ nicht leicht fallen würde, die
Primarschule in Russland fortzusetzen, wäre es ihr, insbesondere weil sie der
russischen Sprache mächtig ist, zumutbar, die Schule in Russland fortzusetzen. Bei
einem Schulwechsel nach Russland würde es sich nicht um unüberwindbare
Anpassungsschwierigkeiten handeln. Aus diesen Gründen und aufgrund des jungen
Alters der Söhne der Beschwerdeführerin, könnte von den Kindern erwartet
werden, dass sie mit der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland zurückkehren.
Es wäre ihnen, insbesondere aufgrund ihrer Sprachkenntnisse zumutbar, sich
einem anderen Schulsystem anzupassen.
7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a)
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
7.2 Die Ehegemeinschaft zwischen der
Beschwerdeführerin und C.___ bestand in der Schweiz vom 25. Juli 2015 (Heirat)
bis 30. Juni 2017 (Ausreise nach Deutschland) und zusätzlich vom 18. März 2020
(erneute Einreise) bis am 1. Juni 2020 (Trennung). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung werden im Ausland gelebte Ehezeiten nicht an die massgebliche
Dauer angerechnet, weshalb vorliegend lediglich die vorgenannten Zeitabschnitte
zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117). Die
Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte etwas mehr als zwei Jahre und bestand
damit weniger lange als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei
Jahre. Eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erübrigt sich. Gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
8.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Im Rahmen der nachehelichen
Härtefallprüfung kann das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land
bilden, wobei jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht
möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden ist. Bei der
Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die
Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) abgestellt werden, da die
wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht
einschränkender verstanden werden können als ein aus diesen Garantien
fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 2.1).
8.2 Für die Erteilung der Bewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist erforderlich, dass eine
intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem
hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich
der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht,
seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Ausserdem
setzt das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die
Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen das
Kind ausreisen müsste, praktisch nicht aufrechterhalten könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist nur mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des
sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der
Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erteilen
(BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47). Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar in der
Konstellation, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nach Art. 296 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) innehaben, sofern der
ausländische (um die Bewilligung nachsuchende) Elternteil das Kind zum
überwiegenden Teil in Obhut hat. Massgeblich sind die in zivilrechtlicher
Hinsicht tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des kantonalen
Gerichtsurteils betreffend die Bewilligungserteilung (vgl. BGE 143 I 21 E. 5 S.
26 ff.). Die Praxis des Bundesgerichts, in Bezug auf das Kriterium des
tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage. Diese müssen es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung (beispielsweise kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht
notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien
(Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der
Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der Verhältnisse, Dauer der
Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten,
Kindesinteressen usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil des Bundesgerichts
2C_904/2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Bei der Interessenabwägung im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29). Nach Art. 3
des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK, Sr. 0.107) ist das
Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen, was
ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
geschehen hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30).
8.3 Vorweg ist festzustellen, dass die
Vorinstanz zu Recht festhielt, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich
seien, wonach die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder
sie die Ehe mit C.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Dies wird in
der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
8.4 Das Migrationsamt verneinte einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. Die
Eltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, wobei die elterliche
Obhut der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde. Der in der Schweiz
niederlassungsberechtigte Vater lebt im selben Mehrfamilienhaus wie die
Beschwerdeführerin und die Kinder. Der ergänzenden Beschwerdebegründung vom
22. September 2023 zufolge, betreue der Vater die Kinder jedes zweite
Wochenende sowie unter der Woche vor allem die Söhne in erwähnenswertem Pensum
und bringe diese regelmässig ins [...]training (vgl. Schreiben der [...] AG [AS
Bf. 378]). Gemäss Stellungnahme vom 13. November 2023 bringe der Vater D.___
zudem nach [...] zur [...]-Therapie (vgl. Beilage 18 zur Beschwerde). Ausserdem
reisten die beiden älteren Kinder, B.___ und D.___, im Februar 2020 alleine zu
ihrem Vater in die Schweiz, welcher sie, bis zur Ankunft der Mutter, anderthalb
Monate später, dem Anschein nach alleine betreute. Dass eine enge Beziehung
innerhalb der Familie zu bestehen scheint, zeigen auch die im Sommer 2023
gemeinsam verbrachten Ferien in der Türkei (vgl. Beilage 11 zur Beschwerde). Es
bestehen genügend Anhaltspunkte, um von einer besonders engen affektiven
Vater-Kinder-Beziehung auszugehen. Es ist offensichtlich, dass die Beziehung
zwischen dem Vater und den Kindern bei einer Ausreise der Kinder, zumindest in
der bisherigen Qualität, welche zumindest bezüglich der beiden Söhne faktisch
wohl in Richtung einer alternierenden Obhut geht, kaum aufrechterhalten werden könnte.
Gemäss E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 23. März 2023
haben die Kinder abgeleitet von der IV-Rente des Vaters eine Kinderrente und
daher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Aus der Berechnung der
Ergänzungsleistungen der Kinder vom 26. August 2022 geht zudem hervor, dass
diese eine monatliche BVG-Kinderrente von je CHF 554.00 erhalten. Die
Ergänzungsleistungen für alle drei Kinder ab 1. Januar 2023 betragen CHF 3'221.00
zuzüglich CHF 360.00 Individuelle Prämienverbilligung monatlich (AS Bf. 313).
Da der Vater IV-Bezüger ist, ersetzen die Sozialversicherungsleistungen sein
Erwerbseinkommen. Ausserdem betreut er gemäss ergänzender Beschwerdebegründung
vom 22. September 2023 die Kinder jedes zweite Wochenende sowie D.___ an den
Nachmittagen von Mittwoch bis Freitag und E.___ an den Nachmittagen von Montag
bis Donnerstag. Eine wirtschaftlich besonders enge Beziehung zwischen Vater und
Kinder ist, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des während der Betreuungszeiten
geleisteten Naturalunterhalts, gegeben (vgl. Urteil des Bundesgericht
2C_34/2023 E. 6.2, Weisungen und Erläuterungen des SEM zum
Ausländerbereich, Ziff. 6.15.3.1 [Stand: 1. September 2023]).
8.5 In Zusammenhang mit Art. 8 EMRK
stellt sich letztlich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bis anhin
«tadellos» verhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat weder Schulden zu
verzeichnen, noch ist sie in der Schweiz strafrechtlich relevant in Erscheinung
getreten. Das einzige, das ihr angelastet werden kann, ist der seit der
Trennung vom Ex-Ehemann bestehende Sozialhilfebezug. Die Beschwerdeführerin
bezieht seit Juni 2020 Sozialhilfe, wobei sie diese seit November 2022
(Praktikumsbeginn im Oktober 2022) und nun seit August 2023 (Lehrbeginn)
lediglich ergänzend bezieht. Bis Juli 2023 betrug der Sozialhilfesaldo der
Beschwerdeführerin CHF 36'158.23. Dem KlientInnenkontoauszug der Sozialregion
[...] vom 24. März 2023 ist ausserdem zu entnehmen, dass seit Antritt der
Praktikumsstelle die Position «Kindertagesstätten» hinzugekommen ist, welche
einen nicht zu vernachlässigender Anteil der bezogenen Sozialhilfe ausmacht (AS
Bf. 316). Diese Position ist gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin seit
Oktober 2022 in einem 100 % Pensum ein Praktikum und nun eine Lehre
absolviert und damit die durch die Kindertagesstätte gewonnene «kinderfreie»
Zeit sinnvoll nutzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
ausländerrechtlich die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche
Betrachtungsweise beizuziehen, wonach einer alleinerziehenden Mutter etwa nach
dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet
werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_1228/2012 E. 5.4; 2D_12/2014 E.
3.7.3). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin, E.___, wurde erst im [...]
2021 dreijährig, womit es seit diesem Zeitpunkt nicht ganz zwei Jahre gedauert
hat, bis eine geeignete Stelle angetreten wurde. Dem Schreiben der [...], dem
Lehrbetrieb der Beschwerdeführerin, ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin in einer Zeit des Fachkräftemangels einen wichtigen Beitrag
zur Gesellschaft leiste. Das Engagement und die Bereitschaft der
Beschwerdeführerin, sich weiterzuentwickeln, sollten als wertvolle Ressourcen
betrachtet werden, die es zu fördern und zu erhalten gelte (AS Bf. 350 ff.).
Diesen Ausführungen zufolge hält die Arbeitgeberin das Verhalten der
Beschwerdeführerin bei der Arbeit zweifelsohne für tadellos und dieser
Schlussfolgerung ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren – trotz der
ergänzend bezogenen Sozialhilfe – zuzustimmen. Der untergeordnete
Sozialhilfebezug, während voraussichtlich beschränkter Zeitdauer, vermag die
anderen Kriterien nach Art. 8 EMRK (intensive affektive und wirtschaftliche
Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater, die Beziehung könnte aufgrund der
Distanz zu Russland und diversen damit verbundenen Hindernissen, wie der
medizinischen Situation des Vaters, praktisch nicht aufrechterhalten werden)
nicht zu überwiegen. Dies insbesondere unter vorrangiger Berücksichtigung der
Kinderinteressen im Sinne von Art. 3 KRK. Es ist durchaus im Interesse der
Kinder in der Schweiz im gewohnten Umfeld bei beiden Elternteilen zu verbleiben.
9.1 Demzufolge ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Entscheid des Departements des Innern vom 28. Juli 2023
aufzuheben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
der Beschwerdeführerin durch eine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige zu ersetzen.
9.2 Die Kosten des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht hat ausgangsgemäss der Kanton Solothurn zu tragen. Zudem hat
er die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu
entschädigen. Advokat Georg Ranert macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
eine Entschädigung von CHF 5'131.15 (16 Stunden 30 Minuten à CHF 280.00 plus
Auslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheint bis auf den Aufwand von 30 Minuten
für das «Schreiben Verwaltungsgericht betreffend neue Frist», welcher
Kanzleiaufwand darstellt und bereits im Honorar des Rechtsanwalts enthalten
ist, als angemessen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand
auf insgesamt 16 Stunden. Die Entschädigung von Advokat Georg Ranert beläuft
sich demnach auf CHF 4'980.35 (16 Stunden à CHF 280.00 plus Auslagen von CHF
144.30 plus 7.7 % MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 28. Juli 2023 des Departements des Innern aufgehoben.
2. Das Migrationsamt wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin durch eine
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu ersetzen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Georg Ranert eine Parteientschädigung von CHF 4'980.35 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vize-Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Zimmermann