Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.264

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

24. Januar 2024Deutsch24 min

russische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin [AS Bf.] 29). Am [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Januar 2024

Es wirken mit:

Vize-Präsident Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Georg

Ranert,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1983 in [...] (Russland) geboren und ist

russische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin [AS Bf.] 29). Am [...]

2009 wurde in [...] (Usbekistan) ihre Tochter B.___ geboren, welche die

deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (AS Bf. 82; Aktenseite B.___ [AS B.___] 58).

Am 29. Juni 2015 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter B.___,

gestützt auf eine Einreiseerlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat resp.

Privataufenthalt, von [...] (Russland) in die Schweiz ein (AS Bf. 172, 183; AS B.___

9, 15). Am 25. Juli 2015 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in [...]

mit dem Vater von B.___, dem in der Schweiz niedergelassenen, deutschen

Staatsbürger C.___, geb. [...] 1967 (AS Bf. 179 ff.).

2. Am 21. August 2015 bzw. 11. September

2015 wurden der Beschwerdeführerin und deren Tochter erstmals

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt (AS Bf. 185; AS B.___ 13). Seit

dem 3. Februar 2020 ist B.___ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

(AS B.___ 58).

3. Am [...] 2015 wurde in [...] der

gemeinsame Sohn D.___ geboren, welcher ebenfalls deutscher Staatsbürger ist und

am 18. November 2015 erstmals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war

(Aktenseite D.___ [AS D.___] 3, 6). Seit dem 3. Februar 2020 ist auch D.___ im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (AS D. 52).

4. Per 30. Juni 2017 zog die

Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern nach Deutschland weg, womit die

damaligen Bewilligungen von Gesetzes wegen erloschen sind (AS Bf. 193).

5. Am [...] 2018 wurde in [...]

(Deutschland) der gemeinsame Sohn E.___ geboren, welcher deutscher Staatsbürger

ist und am 6. April 2020 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt

(Aktenseite E.___ [AS E.___] 1, 5). Seit dem 14. April 2020 ist auch E.___ im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (AS E.___ 6).

6. Am 8. Januar 2020 ersuchte C.___ um

Nachzug der beiden Kinder B.___ und D.___ in die Schweiz (AS B.___ 51 ff.).

Daraufhin reisten die beiden per 1. Februar 2020 in die Schweiz ein (AS B.___

55 f.).

7. Am 18. März 2020 reisten auch die

Beschwerdeführerin und E.___ in die Schweiz ein, woraufhin der Ehemann und

Vater C.___ am 19. März 2020 ein Familiennachzugsgesuch zu ihren Gunsten

einreichte (AS Bf. 219 und 221 ff.). Am 6. April 2020 wurde der Familiennachzug

bewilligt und der Beschwerdeführerin eine bis am 17. März 2025 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (AS Bf. 261).

8. Die Ehegatten lebten gemäss

Trennungsvereinbarung vom 4. Juni 2020 seit dem 1. Juni 2020 getrennt (AS

Bf. 268). Die Ehe wurde durch das Richteramt [...] am 21. Dezember 2021

geschieden (AS Bf. 332). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame

elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin gestellt

(AS Bf. 332).

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 28. Juli 2023

folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wird widerrufen.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. Oktober 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich und ihre Kinder

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 11. August 2023 (Posteingang) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte –

nun vertreten durch Advokat Georg Ranert – mit der einlässlichen

Beschwerdebegründung am 22. September 2023 folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 28. Juli 2023 sei

aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige zu erteilen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28.

Juli 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige mit Auflagen in Form von Bedingungen zu erteilen.

3. Subeventualiter sei die Verfügung vom

28. Juli 2023 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zur erneuten Abklärung sowie Beurteilung zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Unter o-/e-Kostenfolge zzgl.

Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz.

Ausserdem stellte sie folgende

Verfahrensanträge:

1. Es seien die vorinstanzlichen

Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.

2. Es sei nach Eingang der Vernehmlassung

der Vorinstanz eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.

3. Zur Hauptverhandlung sei der EX-Ehemann

und Kindesvater der drei in der Verfügung unter dem Titel Personalien

erwähnten, gemeinsamen Kinder, C.___, als Zeuge vorzuladen und zu befragen.

4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz und vor Abschluss des

Beweisverfahrens, ein umfassendes Replikrecht zu gewähren, sollte es keine

Hauptverhandlung geben.

11. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom

28. Juli 2023 wurde am 14. August 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt.

12. In seiner Vernehmlassung vom 17.

Oktober 2023 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung

unter Kostenfolge.

13. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023

wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Advokat Georg Ranert als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt. Ausserdem wurde der Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung abgewiesen.

14. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Vollständigkeit halber ist

festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung bei den Personalien B.___

zweimal, jeweils mit unterschiedlichem Geburtsdatum, erwähnt wurde. Es handelt

sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Es steht ausser Frage, dass

es sich beim Kind mit Geburtsdatum am [...] 2018 um E.___ handelt.

3.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige erteilt und sie weggewiesen hat. Die Kinder vermögen

keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu setzen, haben jedoch grundsätzlich dem

Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen

(BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400).

4.2 Ehegatten von in der Schweiz

aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet

ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich

Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe

gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR

0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär

anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des

Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den

freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und

deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,

SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1

S. 395; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).

4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin

mit Trennung im Jahr 2020 und alsdann mit Scheidung am 21. Dezember 2021

aufgelöst wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch mehr auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3

Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zu Recht widerrufen. Es fragt sich daher, ob

die Kinder der Beschwerdeführerin über einen originären Bewilligungsanspruch

aus dem FZA verfügen und sich für die sorge- und obhutsberechtigte

Beschwerdeführerin daraus ein abgeleiteter Anspruch auf Verbleib in der Schweiz

ergibt (umgekehrter Familiennachzug). Die Vorinstanz verneinte, wie nachfolgend

dargelegt wird, zu Recht einen solchen Anspruch.

5.1 Nach Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs.

1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer

Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt

und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens

hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf

Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür

erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über

ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts

keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen

Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Das

Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die Anwendung von Art. 24 Anhang I

FZA, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt

werden könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse bzw.

diese auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten,

gefolgt (ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.1 S. 44).

5.2 Laut Art. 16 Abs. 1 VFP sind die

finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren

Familienangehörigen ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen,

die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin oder allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund

der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.

5.3 Die Kinder der Beschwerdeführerin

besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und können sich grundsätzlich auf das

FZA berufen. Die Beschwerdeführerin ging – soweit aktenkundig – bis Oktober

2022 keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde zwischen Juni 2020 und Oktober 2022

vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Zwischen Oktober 2022 und Juli

2023 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Praktikum als Fachfrau Betreuung

und wurde ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Lehrvertrag vom 25.

Mai 2023 absolviert die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2023 eine Lehre

als Fachfrau Betreuung EFZ und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Im

1. Lehrjahr verdient sie CHF 750.00, im 2. Lehrjahr CHF 900.00 und im 3.

Lehrjahr CHF 1'200.00 pro Monat (je zuzüglich 13. Monatslohn [AS Bf. 338]).

Die Kinder erhalten je eine Kinderrente aus 1. und 2. Säule sowie Ergänzungsleistungen

in Höhe von CHF 3'221.00 zuzüglich CHF 360.00 Individuelle

Prämienverbilligung monatlich (AS Bf. 313). Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind Ergänzungsleistungen nicht Sozialleistungen,

aufenthaltsrechtlich müssen sie jedoch der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a FZA gleichgesetzt werden (hierzu BGE 135 II 265 E. 3.6 S. 272; Urteil des

Bundesgerichts 2C_218/2020 E. 4.2). Gemäss KlientInnenkontoauszug der

Sozialregion [...] vom 24. März 2023 betrug der Sozialhilfebezug bis Ende

März 2023 CHF 32'087.53 (AS Bf. 316). Ausserdem musste die

Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2023 mit Sozialhilfe in Höhe

von total CHF 4'070.70 unterstützt werden (AS Bf. 366). Damit ging sie keiner

Erwerbstätigkeit nach, welche den Lebensunterhalt zu decken vermocht hätte. Der

Sozialhilfebezug belief sich per 27. Juli 2023 auf CHF 36'158.23. In

Anbetracht des Sozialhilfebezuges und der geringen voraussichtlichen Einnahmen

gemäss Lehrvertrag in den nächsten Jahren wird trotz der neu angetretenen Lehre

keine Ablösung von der Sozialhilfe möglich sein. Vor diesem Hintergrund

verfügen die Kinder nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art.

24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.

6.1 Eine weitere Anspruchsgrundlage

bildet Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Danach dürfen die Kinder eines

Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine

solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am

allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen

wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Ein solches Recht besteht jedoch

nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Trennung seiner Eltern bereits eine

Berufsausbildung in der Schweiz begonnen hat und es dem Kind nicht zuzumuten

ist, seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf

unüberwindbare Anpassungsschwierigkeiten stossen würde. Von Kindern, welche den

Kindergarten oder die Unterstufe der Primarschule besuchen, kann man dagegen

erwarten, dass sie mit dem Elternteil, der die Obhut inne hat, in ihr

Herkunftsland zurückkehren, da sie keine grossen Schwierigkeiten haben würden,

sich einem anderen Schulsystem anzupassen (Weisungen und Erläuterungen des SEM

zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 7.5.2.1 [Stand: Januar

2024]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die

Kinder bei «(noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise

begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb

der Kernfamilie auszubilden. Das ist bei Kleinkindern, die noch in erster Linie

auf den familiären Bereich bezogen leben, nicht der Fall (BGE 139 II 393 E.

4.2.2 S. 399).» Bereits

früh hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Kind, welches lediglich die

ersten Jahre der Primarschule in der Schweiz besuchte, erwartet werden kann,

dass es in sein Herkunfts-land zurückkehrt («Il en irait différemment pour un

enfant fréquentant les premières années d'école primaire en Suisse, car, en

pareil cas, on pourrait attendre de lui qu'il rentre dans son pays d'origine

avec l'un de ses parents pour y terminer sa scolarité obligatoire et poursuivre

sa formation professionnelle; en raison de son âge, il ne devrait pas avoir de

grandes difficultés à s'adapter à un autre système scolaire (Urteil des

Bundesgerichts 2A.475/2004 E. 4.7).»

6.2 Das Migrationsamt verneinte einen

aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA abgeleiteten Bewilligungsanspruch mit der

Begründung, dass zum Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2020 lediglich B.___ die

Primarschule besucht habe und von einem Kind eines Staatsangehörigen einer

Vertragspartei, welches lediglich die ersten Jahre der Primarschule in der

Schweiz besucht habe, erwartet werden könne, dass es mit dem Elternteil,

welches die Obhut innehabe, in sein Herkunftsland zurückkehre. Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht

angenommen habe, dass es den drei Kindern zuzumuten sei, die Schul- /

Berufsausbildung im Herkunftsland zu beginnen bzw. fortzusetzen.

6.3 Gemäss Trennungsvereinbarung vom 4.

Juni 2020 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann seit 1. Juni 2020

getrennt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die Familiengemeinschaft nicht

mehr intakt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die älteste

Tochter der Beschwerdeführerin, B.___, war zu diesem Zeitpunkt, sofern sie

ordentlich eingeschult wurde, wovon aufgrund anderweitiger Anhaltspunkte in den

Akten ausgegangen wird, in der vierten Klasse. Die beiden Söhne der

Beschwerdeführerin waren damals noch nicht eingeschult, resp. standen kurz vor

der Einschulung. B.___ besuchte im Zeitpunkt der Trennung der Eltern bereits

die Mittelstufe der Primarschule und hatte die Unterstufe abgeschlossen. Zum

relevanten Trennungszeitpunkt im Juni 2020 hatte B.___ die Unterstufe der

Primarschule nicht erst knapp, sondern bereits seit rund elf Monaten

abgeschlossen. Nebst der fortgeschrittenen Schulausbildung auf Primarschulstufe

setzt Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA voraus, dass es dem Kind nicht zuzumuten ist,

seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf unüberwindbare

Anpassungsschwierigkeiten stossen würde. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer

Beschwerde vom 11. August 2023 sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung

vom 22. September 2023 vor, dass B.___’s Sozialverhalten Auffälligkeiten zeige

und sie intensive Unterstützung und Zeit benötige, um sich in sozialen Gruppen

zurechtzufinden. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz hätte sie die Hilfe der

Lehrkräfte gebraucht, wobei anderthalb Jahre vergangen seien, bis sie erste

Freundschaften habe schliessen können. Aufgrund ihres Verhaltens sei daher zu

erwarten, dass ein neues, unbekanntes soziales Umfeld für B.___ besonders

anspruchsvoll und belastend wäre. Bei den Akten liegen jedoch keine Schreiben oder

anderweitigen Nachweise, beispielsweise der Schule, welche die vorgenannten

Auffälligkeiten und benötigte intensive Unterstützung belegen würden. Bezüglich

D.___ wurde zum Beispiel ein Schreiben der Klassenlehrperson eingereicht,

welche das Setting in der Primarschule mit D.___ schildert. Ein ähnliches

Schreiben betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin wurde nicht eingereicht.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von B.___ benötigte Unterstützung

geringer ist, als jene ihres Bruders. B.___ ist erst im Alter von fünf Jahren

von [...] (Russland) in die Schweiz eingereist und lebte davor in Usbekistan. Es

ist zudem davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich die Primarschule in

Deutschland besuchte. Obschon es B.___ nicht leicht fallen würde, die

Primarschule in Russland fortzusetzen, wäre es ihr, insbesondere weil sie der

russischen Sprache mächtig ist, zumutbar, die Schule in Russland fortzusetzen. Bei

einem Schulwechsel nach Russland würde es sich nicht um unüberwindbare

Anpassungsschwierigkeiten handeln. Aus diesen Gründen und aufgrund des jungen

Alters der Söhne der Beschwerdeführerin, könnte von den Kindern erwartet

werden, dass sie mit der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland zurückkehren.

Es wäre ihnen, insbesondere aufgrund ihrer Sprachkenntnisse zumutbar, sich

einem anderen Schulsystem anzupassen.

7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a)

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

7.2 Die Ehegemeinschaft zwischen der

Beschwerdeführerin und C.___ bestand in der Schweiz vom 25. Juli 2015 (Heirat)

bis 30. Juni 2017 (Ausreise nach Deutschland) und zusätzlich vom 18. März 2020

(erneute Einreise) bis am 1. Juni 2020 (Trennung). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung werden im Ausland gelebte Ehezeiten nicht an die massgebliche

Dauer angerechnet, weshalb vorliegend lediglich die vorgenannten Zeitabschnitte

zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117). Die

Ehegemeinschaft in der Schweiz dauerte etwas mehr als zwei Jahre und bestand

damit weniger lange als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei

Jahre. Eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erübrigt sich. Gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

8.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des

Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige

persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Im Rahmen der nachehelichen

Härtefallprüfung kann das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land

bilden, wobei jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht

möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden ist. Bei der

Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die

Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) abgestellt werden, da die

wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht

einschränkender verstanden werden können als ein aus diesen Garantien

fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 2.1).

8.2 Für die Erteilung der Bewilligung

gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist erforderlich, dass eine

intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem

hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich

der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht,

seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Ausserdem

setzt das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die

Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen das

Kind ausreisen müsste, praktisch nicht aufrechterhalten könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_904/2018 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist nur mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des

sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der

Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erteilen

(BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47). Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar in der

Konstellation, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nach Art. 296 ff. des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) innehaben, sofern der

ausländische (um die Bewilligung nachsuchende) Elternteil das Kind zum

überwiegenden Teil in Obhut hat. Massgeblich sind die in zivilrechtlicher

Hinsicht tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des kantonalen

Gerichtsurteils betreffend die Bewilligungserteilung (vgl. BGE 143 I 21 E. 5 S.

26 ff.). Die Praxis des Bundesgerichts, in Bezug auf das Kriterium des

tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse in einer

Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen

Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage. Diese müssen es ausnahmsweise

rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung (beispielsweise kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht

notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien

(Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der

Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der Verhältnisse, Dauer der

Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten,

Kindesinteressen usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil des Bundesgerichts

2C_904/2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Bei der Interessenabwägung im

Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29). Nach Art. 3

des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK, Sr. 0.107) ist das

Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen, was

ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

geschehen hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30).

8.3 Vorweg ist festzustellen, dass die

Vorinstanz zu Recht festhielt, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich

seien, wonach die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder

sie die Ehe mit C.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Dies wird in

der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

8.4 Das Migrationsamt verneinte einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. Die

Eltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, wobei die elterliche

Obhut der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde. Der in der Schweiz

niederlassungsberechtigte Vater lebt im selben Mehrfamilienhaus wie die

Beschwerdeführerin und die Kinder. Der ergänzenden Beschwerdebegründung vom

22. September 2023 zufolge, betreue der Vater die Kinder jedes zweite

Wochenende sowie unter der Woche vor allem die Söhne in erwähnenswertem Pensum

und bringe diese regelmässig ins [...]training (vgl. Schreiben der [...] AG [AS

Bf. 378]). Gemäss Stellungnahme vom 13. November 2023 bringe der Vater D.___

zudem nach [...] zur [...]-Therapie (vgl. Beilage 18 zur Beschwerde). Ausserdem

reisten die beiden älteren Kinder, B.___ und D.___, im Februar 2020 alleine zu

ihrem Vater in die Schweiz, welcher sie, bis zur Ankunft der Mutter, anderthalb

Monate später, dem Anschein nach alleine betreute. Dass eine enge Beziehung

innerhalb der Familie zu bestehen scheint, zeigen auch die im Sommer 2023

gemeinsam verbrachten Ferien in der Türkei (vgl. Beilage 11 zur Beschwerde). Es

bestehen genügend Anhaltspunkte, um von einer besonders engen affektiven

Vater-Kinder-Beziehung auszugehen. Es ist offensichtlich, dass die Beziehung

zwischen dem Vater und den Kindern bei einer Ausreise der Kinder, zumindest in

der bisherigen Qualität, welche zumindest bezüglich der beiden Söhne faktisch

wohl in Richtung einer alternierenden Obhut geht, kaum aufrechterhalten werden könnte.

Gemäss E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 23. März 2023

haben die Kinder abgeleitet von der IV-Rente des Vaters eine Kinderrente und

daher Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Aus der Berechnung der

Ergänzungsleistungen der Kinder vom 26. August 2022 geht zudem hervor, dass

diese eine monatliche BVG-Kinderrente von je CHF 554.00 erhalten. Die

Ergänzungsleistungen für alle drei Kinder ab 1. Januar 2023 betragen CHF 3'221.00

zuzüglich CHF 360.00 Individuelle Prämienverbilligung monatlich (AS Bf. 313).

Da der Vater IV-Bezüger ist, ersetzen die Sozialversicherungsleistungen sein

Erwerbseinkommen. Ausserdem betreut er gemäss ergänzender Beschwerdebegründung

vom 22. September 2023 die Kinder jedes zweite Wochenende sowie D.___ an den

Nachmittagen von Mittwoch bis Freitag und E.___ an den Nachmittagen von Montag

bis Donnerstag. Eine wirtschaftlich besonders enge Beziehung zwischen Vater und

Kinder ist, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des während der Betreuungszeiten

geleisteten Naturalunterhalts, gegeben (vgl. Urteil des Bundesgericht

2C_34/2023 E. 6.2, Weisungen und Erläuterungen des SEM zum

Ausländerbereich, Ziff. 6.15.3.1 [Stand: 1. September 2023]).

8.5 In Zusammenhang mit Art. 8 EMRK

stellt sich letztlich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bis anhin

«tadellos» verhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat weder Schulden zu

verzeichnen, noch ist sie in der Schweiz strafrechtlich relevant in Erscheinung

getreten. Das einzige, das ihr angelastet werden kann, ist der seit der

Trennung vom Ex-Ehemann bestehende Sozialhilfebezug. Die Beschwerdeführerin

bezieht seit Juni 2020 Sozialhilfe, wobei sie diese seit November 2022

(Praktikumsbeginn im Oktober 2022) und nun seit August 2023 (Lehrbeginn)

lediglich ergänzend bezieht. Bis Juli 2023 betrug der Sozialhilfesaldo der

Beschwerdeführerin CHF 36'158.23. Dem KlientInnenkontoauszug der Sozialregion

[...] vom 24. März 2023 ist ausserdem zu entnehmen, dass seit Antritt der

Praktikumsstelle die Position «Kindertagesstätten» hinzugekommen ist, welche

einen nicht zu vernachlässigender Anteil der bezogenen Sozialhilfe ausmacht (AS

Bf. 316). Diese Position ist gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin seit

Oktober 2022 in einem 100 % Pensum ein Praktikum und nun eine Lehre

absolviert und damit die durch die Kindertagesstätte gewonnene «kinderfreie»

Zeit sinnvoll nutzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

ausländerrechtlich die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche

Betrachtungsweise beizuziehen, wonach einer alleinerziehenden Mutter etwa nach

dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet

werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_1228/2012 E. 5.4; 2D_12/2014 E.

3.7.3). Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin, E.___, wurde erst im [...]

2021 dreijährig, womit es seit diesem Zeitpunkt nicht ganz zwei Jahre gedauert

hat, bis eine geeignete Stelle angetreten wurde. Dem Schreiben der [...], dem

Lehrbetrieb der Beschwerdeführerin, ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin in einer Zeit des Fachkräftemangels einen wichtigen Beitrag

zur Gesellschaft leiste. Das Engagement und die Bereitschaft der

Beschwerdeführerin, sich weiterzuentwickeln, sollten als wertvolle Ressourcen

betrachtet werden, die es zu fördern und zu erhalten gelte (AS Bf. 350 ff.).

Diesen Ausführungen zufolge hält die Arbeitgeberin das Verhalten der

Beschwerdeführerin bei der Arbeit zweifelsohne für tadellos und dieser

Schlussfolgerung ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren – trotz der

ergänzend bezogenen Sozialhilfe – zuzustimmen. Der untergeordnete

Sozialhilfebezug, während voraussichtlich beschränkter Zeitdauer, vermag die

anderen Kriterien nach Art. 8 EMRK (intensive affektive und wirtschaftliche

Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater, die Beziehung könnte aufgrund der

Distanz zu Russland und diversen damit verbundenen Hindernissen, wie der

medizinischen Situation des Vaters, praktisch nicht aufrechterhalten werden)

nicht zu überwiegen. Dies insbesondere unter vorrangiger Berücksichtigung der

Kinderinteressen im Sinne von Art. 3 KRK. Es ist durchaus im Interesse der

Kinder in der Schweiz im gewohnten Umfeld bei beiden Elternteilen zu verbleiben.

9.1 Demzufolge ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Entscheid des Departements des Innern vom 28. Juli 2023

aufzuheben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

der Beschwerdeführerin durch eine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige zu ersetzen.

9.2 Die Kosten des Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht hat ausgangsgemäss der Kanton Solothurn zu tragen. Zudem hat

er die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu

entschädigen. Advokat Georg Ranert macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

eine Entschädigung von CHF 5'131.15 (16 Stunden 30 Minuten à CHF 280.00 plus

Auslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheint bis auf den Aufwand von 30 Minuten

für das «Schreiben Verwaltungsgericht betreffend neue Frist», welcher

Kanzleiaufwand darstellt und bereits im Honorar des Rechtsanwalts enthalten

ist, als angemessen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand

auf insgesamt 16 Stunden. Die Entschädigung von Advokat Georg Ranert beläuft

sich demnach auf CHF 4'980.35 (16 Stunden à CHF 280.00 plus Auslagen von CHF

144.30 plus 7.7 % MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 28. Juli 2023 des Departements des Innern aufgehoben.

2. Das Migrationsamt wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin durch eine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu ersetzen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Georg Ranert eine Parteientschädigung von CHF 4'980.35 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vize-Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Zimmermann