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Entscheid

VWBES.2023.266

Niederlassungsbewilligung

14. März 2024Deutsch15 min

(geb. [...] 1984). Bereits vor der Eheschliessung wurden die Kinder [...] (geb.[...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Marc Spescha, substituiert durch

Mlaw Pia Meier,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am [...] 1977 in Kamenica

(Kosovo) geboren und reiste am 5. August 1991 in die Schweiz ein. In der Folge

wurde ihm im Familiennachzug die Aufenthalts- und später die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

2. Mit Verfügung vom 30. März 2010 widerrief

das Amt für Migration und Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt, MISA),

namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___

infolge straffälligen Verhaltens und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (VWBES.2010.129) wurde eine dagegen

erhobene Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht wiederum wies die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2011 (2C_667/2010) ab.

3. Am 28. Juni 2010 heiratete A.___ in

Solothurn die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene [...]

(geb. [...] 1984). Bereits vor der Eheschliessung wurden die Kinder [...] (geb.[...]

2008) und [...] (geb. [...] 2009) in Basel bzw. Solothurn geboren.

4. Am 30. Juni 2011 reiste A.___ aus der

Schweiz aus.

5. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bewilligte

das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch von [...] um

Familiennachzug für A.___ und erteilte ihm die Aufenthaltsbewilligung.

6. Mit Gesuch vom 18. Oktober 2022

ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und mit Gesuch vom 2.

November 2022 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

7. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (und

vorgängig mit Schreiben vom 16. Februar 2023) wies das Migrationsamt, namens

des Departements des Innern, das Gesuch von A.___ um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ab. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde verlängert.

Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

aufgrund bestehender Schulden nicht erfüllt sei.

8. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,

vertreten durch Advokat Marc Spescha, substituiert durch Mlaw Pia Meier

(nachfolgend Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 14. August 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge:

1. Es

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 43 Abs. 5 AIG die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in

der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein Rechtsbeistand zu

bestellen.

3. Es

sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gestützt auf § 39 Abs. 1 VRG

zuzusprechen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise im Jahr 2018 keine

Sozialhilfe mehr bezogen und keine eigenen Schulden angehäuft.

9. Das Migrationsamt schloss mit

Vernehmlassung vom 28. September 2023 auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

10. Mit Stellungnahme vom 15. Januar

2023 äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragte die

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 12. September 2023 wurde festgestellt, dass der

Beschwerdeführer innert Frist kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

eingereicht hat (vgl. Ziff. 1 der Verfügung), weshalb auf den Antrag um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wurde (vgl. Ziff.

2.

der Verfügung). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Weitere

Ausführungen hierzu erübrigen sich.

3.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017

wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung

erteilt, dass er die zugesicherte Arbeitsstelle antritt, den Lebensunterhalt

von sich und seiner Familie ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet,

keine weiteren Schulden anhäuft und nicht straffällig wird. In der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers verlängert. Das Gesuch um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung wurde hingegen abgewiesen.

Strittig und zu prüfen ist, ob

vorliegend der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt

ist.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er habe seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2018 keine Schulden

angehäuft und gehe ununterbrochen einer Arbeit nach. Aus der angefochtenen

Verfügung ergehe nicht, inwiefern es sich bei den Einträgen im Betreibungsregister

der Ehefrau, in der Zeit ihres Zusammenlebens 2018 – 2022, um neue Forderungen

handle, für die er solidarisch hafte. Ihm seien die Schulden seiner Ehefrau in

pauschaler Weise vorgeworfen worden. Es handle sich grösstenteils um alte

Schulden, die erneut eingefordert worden seien. Die grössten betriebenen

Beträge ab 2018 würden auf Forderungen vor der Zeit der Wiedereinreise

zurückgehen. Mutwilligkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den

Schulden liege nicht vor.

Da sein Einkommen in das Existenzminimum

seiner Ehefrau mit eingerechnet werde, könne einerseits ein höherer Betrag

durch das Betreibungsamt gepfändet werden, was zur Schuldensanierung seiner

Ehefrau beitrage. Andererseits verblieben ihm bzw. seiner Ehefrau nicht

genügend finanzielle Mittel, um nebst der Lohnpfändung die Schulden durch

Abzahlungsvereinbarungen oder individuelle Rückzahlungen weiter abzubauen.

4.2

Das Migrationsamt führte in der

angefochtenen Verfügung aus, die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers sei seit

seiner Rückkehr bislang durch meist befristete Arbeitseinsätze für verschiedene

Arbeitgeber oder durch zwischenzeitliche Erwerbslosigkeit geprägt gewesen.

Das Betreibungsamt Region Solothurn habe

auf Anfrage mitgeteilt, dass bei der Ehefrau ab Januar 2023 nur noch ein

kleiner Betrag über die Lohnpfändung überwiesen werde, da das Existenzminimum

habe erhöht werden müssen. Gemäss Kontoauszug über die Lohnpfändung seien in

den Jahren 2011, 2018 und 2020 bis 2022 Zahlungen im Betrag von CHF 18’178.65

an das Betreibungsamt Solothurn geleistet worden, wovon effektiv CHF 12'821.10

für die Tilgung von Pfändungsgruppen verwendet worden seien. Soweit ersichtlich,

handle es sich bei den verzeichneten Schulden vorwiegend um kommunale,

kantonale und eidgenössische Steuerforderungen, Forderungen von Krankenkassen

sowie eine Forderung der Cembra Money Bank AG. Der Beschwerdeführer sei per

2017.

bereits mit vorehelichen Schulden von zehn Verlustscheinen im Gesamtbetrag

von CHF 47'163.40 sowie 29 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 52'756.65 in

den Betreibungsregistern des Betreibungsamtes Region Solothurn bzw. des

Betreibungsamtes Grenchen Bettlach verzeichnet gewesen. Die Ehefrau sei per

2017.

mit Betreibungen im Betrag von CHF 2'476.10 sowie 35 Verlustscheinen im

Gesamtbetrag von CHF 79'315.50 registriert gewesen. Die übrigen Forderungen

würden folglich aus den Jahren 2018 bis 2022 und damit aus der Zeit des

ehelichen Zusammenlebens stammen. Sofern diese Forderungen die laufenden

Bedürfnisse der Familie oder die gemeinsame Steuerveranlagung beträfen, seien

sie dem Beschwerdeführer als eheliche Schulden vorwerfbar und er hafte dafür

solidarisch. Ab 16. Januar 2018 seien 16 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF

34'237.65 gegen die Ehefrau eingeleitet worden, wovon sechs Betreibungen im

Betrag von CHF 5'067.20 bezahlt bzw. nach Verwertung befriedigt worden seien.

Fünf Betreibungen des kantonalen Steueramts und der Krankenkasse im Betrag von CHF

4'249.90 hätten in der Ausstellung von Verlustscheinen resultiert. In weiteren

fünf Betreibungen über CHF 24'920.55 werde eine Pfändung geprüft. Der

Verlustscheinbestand der Ehefrau habe sich seit dem Familiennachzug um fünf Verlustscheine

über CHF 3'757.20 erhöht (Stand: 3. Januar 2023). Ab 14. April 2020 seien drei

Betreibungen über total CHF 1'695.95 gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und

zwischenzeitlich bezahlt bzw. nach Verwertung befriedigt worden. Soweit

ersichtlich, handle es sich bei den beglichenen Forderungen nicht um

Doppelbetreibungen und somit nicht um einen Abbau der bestehenden Schulden.

5.1

Nach Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung nach

einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch

auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien

nach Art. 58a erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die

zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Artikel 77a Abs.1 lit. b

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE; SR 142.201) konkretisiert Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG dahingehend,

dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vorliegt,

wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

5.2

Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten

selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist.

Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit

getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist

entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende

Verpflichtungen abzubauen bzw. mit der Gläubigerschaft zu regeln (Urteil des

Bundesgerichts 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.2, mit Hinweisen).

Das Nichtbezahlen von Schulden kann einen

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn diese einen bedeutenden

Umfang erreichen (BGE 122 II 385, E. 3b). Die migrationsrechtliche Praxis zieht

eine Wegweisung bei Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF

80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Steht, wie vorliegend,

lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine

aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, kann auch eine geringere

Verschuldung der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Neben der Höhe der

Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist

entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten

abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

6.1

Die Akten zeigen für den Zeitraum

vor der Wiedereinreise des Beschwerdeführers (per Ende 2017) betreffen die

Verschuldung folgendes Bild: Der Beschwerdeführer war mit 10 Verlustscheinen

über CHF 47'163.40 (AS 572-573) und mit 29 Verlustscheinen über CHF 52'756.65

(AS 582-587) verzeichnet. Betreibungen waren keine registriert (AS 582 und AS

573). Die Ehefrau war mit 35 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 79'315.50 und

mit Betreibungen über CHF 2'476.10 belegt (AS 558-561; für die weiteren

Verlustscheine vgl. AS 551-557).

6.2

Für den Zeitraum nach der

Wiedereinreise des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

(Registerauszug per 3. Januar 2023) kamen bei der Ehefrau für Forderungen der

Krankenkasse sowie Steuerschulden, 5 Verlustscheine über den Gesamtbetrag von

CHF 3'757.20 dazu. Zudem war sie mit Pfändungen über total CHF 24'920.55 verzeichnet;

davon CHF 5'301.05 für Forderungen der Krankenkasse und CHF 19'125.15 für

Steuerschulden (AS 728-729). Der Beschwerdeführer war mit zwei bezahlten

Betreibungen sowie mit einer befriedigten Forderung nach Verwertung

verzeichnet; sein Verlustscheinbestand blieb unverändert (AS 721).

6.3

Dem vom Verwaltungsgericht beim

aktuell zuständigen Betreibungsamt eingeholten Betreibungsregisterauszug vom

27.

Februar 2024 ist zu entnehmen, dass auf den Beschwerdeführer keine

Betreibungen registriert sind und sich der Gesamtbetrag der 10 Verlustscheine

unverändert auf CHF 47'163.40 beläuft. Demgegenüber ist die Ehefrau u.a. mit

weiteren Pfändungen und Verlustscheinen der Krankenkasse belegt. Ihre Anzahl

der Verlustscheine reduziert sich um zwei auf 38, deren Gesamtbetrag erhöhte

sich aber auf CHF 94'745.20.

6.4

Grundsätzlich gilt im vorliegenden

Verfahren die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 90 AIG, welche namentlich insoweit

greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat

oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss

gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden

und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben können (BGE 122 II 385 E. 4c). Untersuchungsgrundsatz und

Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach

grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines

Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Urteil des

Bundesgerichts 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

Vorliegend liegt die objektive Beweislast

- anders als beim Widerruf einer Bewilligung - in Bezug auf die Voraussetzungen

von Art. 43 Abs. 5 AIG grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ersuchenden Beschwerdeführer. Er hat bei der Sachverhaltsermittlung

mitzuwirken, auch wenn die Untersuchungsmaxime gilt.

6.5

Welche Schulden seiner Ehefrau vorbestehend

sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Im

Zusammenhang mit dem Nachweis, dass es sich insbesondere bei den betriebenen

Krankenkassenschulden um voreheliche Schulden der Ehefrau handle, trifft den

Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, der er weder im vorliegenden noch im

vorinstanzlichen Verfahren genügend nachgekommen ist. Die Verletzung der

Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon ausgehen kann, der

von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 465

E. 8.6.4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den

laufenden Betreibungsverfahren überwiegend alte Forderungen erneut in

Betreibung gesetzt worden seien, ist dies nicht hinreichend belegt.

Für die einzelnen Zeiträume hat das

Migrationsamt die Höhe der Schulden anhand der Betreibungsregisterauszüge

beziffert, was nicht zu beanstanden ist.

6.6

Dass der Beschwerdeführer nach

seiner Rückkehr auf seinen Namen (nach Rückzahlung) keine offenen Betreibungen

hat, stellt keine Schuldensanierung dar, sondern besagt lediglich, dass er den

grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen dahingehend nachkommt, als dass

auf seinen eigenen Namen keine weiteren offenen Forderungen entstehen. Die

lückenlose Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen ist dadurch jedenfalls

nicht belegt. Wie voranstehend aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer verschuldet

und seine Schulden sind nicht rückläufig (vgl. E. II Ziff. 6.1 ff.).

Massgeblich von Bedeutung ist, dass der

Beschwerdeführer seine Verschuldung nicht reduziert hat. Es wird auch nicht

dargelegt, dass allfällige ausserhalb der laufenden Pfändungen vorhandene

Mittel zum Schuldenabbau verwendet wurden. Der Beschwerdeführer führt aus, es

beständen nicht genügend finanzielle Mittel, um nebst der Lohnpfändung die

Schulden weiter durch Abzahlungsvereinbarungen oder individuelle Rückzahlungen

abzubauen (Beschwerde N 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Lohn des

Beschwerdeführers wohl zur Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren

Quote der Ehefrau herangezogen wurde, er selber aber keine Lohnpfändung hatte.

Dies hat zur Folge, dass er seine das Existenzminimum übersteigenden Mittel,

auch wenn sie gering waren, sehr wohl (mittels Abzahlungsvereinbarungen) zum

Schuldenabbau hätte verwenden können (vgl. Beschwerde Beilage Nr. 4). Um eine

Schuldensanierung hat sich der Beschwerdeführer kaum bemüht; der ergebnislose

Besuch der Budget- und Schuldenberatung (AS 719) vermag daran nichts zu ändern.

Das Vorlegen einer Terminvereinbarung bei der Schuldenberatung genügt

jedenfalls nicht, um ernsthafte Bemühungen zum Schuldenabbau glaubhaft zu

machen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Nachweis eines fruchtbaren

Beratungsergebnisses ins Recht legen müssen, was er aber nicht gemacht hat. Es

wäre ihm, auch mit geringen Mitteln bzw. niedrigen Rückzahlungsbeträgen, offen

gestanden, ein Konzept zum Schuldenabbau zu erarbeiten und zugehörige

Vereinbarungen in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer legte denn auch keine

konstanten und effizienten Schuldenrückzahlungen ins Recht. Vielmehr gestand er

selber ein, dass kein Schuldenabbau erfolgte. Die Verlustscheine des

Beschwerdeführers sind denn auch seit seiner Wiedereinreise nicht weniger

geworden (und bei der Ehefrau sind neue Verlustscheine dazugekommen). Anstrengungen

des Beschwerdeführers zur Sanierung der finanziellen Situation sind somit nicht

auszumachen.

Überdies sind auch keine konstanten und

effizienten Bemühungen der Ehefrau zur Tilgung der (gemeinsamen) Schulden

ersichtlich. Insbesondere hätte sie sich schon früher, sobald das Alter der

beiden Kinder mit den Jahrgängen 2008 und 2009 dies zugelassen hätte, um

zusätzliches Einkommen bemühen können, um dadurch mindestens teilweise Schulden

abzubauen bzw. durch einen höheren Beitrag an das Existenzminimum dem nicht

einer Lohnpfändung unterliegenden Ehemann mehr freie Mittel zu ermöglichen. Das

bis Dezember 2023 nicht ausgeschöpfte Erwerbspotential der Ehefrau ist insoweit

dem Beschwerdeführer (indirekt) anzulasten, als dass dieser seinen

Schuldenabbau dadurch weniger schnell vorantreiben konnte bzw. allenfalls sogar

weitere gemeinsame Schulden (Forderungen der Krankenkasse) der Ehefrau, statt

ihm, angelastet wurden (vgl. hierzu auch nachstehend E. II Ziff. 7.1 f.).

All dies lässt auf Mutwilligkeit des

Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten kann ihm ein leichtfertiger

Umgang im Zusammenhang mit den bestehenden Schulden zur Last gelegt werden.

7.1

Seit dem aktuellen Anstellungsverhältnis

der Ehefrau (per Dezember 2023) bei […] ist erst eine kurze Zeitspanne

vergangen und die vertraglich vereinbarte Probezeit lief bis Ende Februar 2024 (vgl.

Arbeitsvertrag in der Beilage zur Eingabe vom 15. Januar 2024). Es wird sich

daher erst noch zeigen müssen, ob das neue Anstellungsverhältnis zum Schuldenabbau

des Beschwerdeführers beitragen wird. Es ist durchaus möglich, dass dem so ist,

denn das monatliche Einkommen ist mit brutto CHF 3'680.00 beziffert und somit

deutlich höher als das bisherige, variable von etwa CHF 1'500.00 (Beschwerde

Beilage Nr. 4). Zum heutigen Zeitpunkt ist aber nicht belegt, dass allfällige

weitere Mittel tatsächlich zum Schuldenabbau verwendet wurden.

Der Beschwerdeführer ist nicht im

Begriff, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Es genügt denn auch nicht,

die Verschuldung in etwa in gleicher Höhe zu halten. Folglich wurde das Gesuch

um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht abgewiesen.

7.2

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert (und nicht

etwa entzogen) wurde (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Eine Entfernungsmassnahme

steht nicht zur Diskussion; durch die blosse Verweigerung einer

Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht des

Beschwerdeführers und seine hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Dem

Beschwerdeführer steht es noch immer offen, den Nachweis einer regelmässigen Schuldentilgung

zu erbringen um dann beim Migrationsamt erneut ein Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung einzureichen.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in

Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.

106.

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder