VWBES.2023.266
Niederlassungsbewilligung
14. März 2024Deutsch15 min
(geb. [...] 1984). Bereits vor der Eheschliessung wurden die Kinder [...] (geb.[...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Marc Spescha, substituiert durch
Mlaw Pia Meier,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am [...] 1977 in Kamenica
(Kosovo) geboren und reiste am 5. August 1991 in die Schweiz ein. In der Folge
wurde ihm im Familiennachzug die Aufenthalts- und später die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
2. Mit Verfügung vom 30. März 2010 widerrief
das Amt für Migration und Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt, MISA),
namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___
infolge straffälligen Verhaltens und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (VWBES.2010.129) wurde eine dagegen
erhobene Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht wiederum wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2011 (2C_667/2010) ab.
3. Am 28. Juni 2010 heiratete A.___ in
Solothurn die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene [...]
(geb. [...] 1984). Bereits vor der Eheschliessung wurden die Kinder [...] (geb.[...]
2008) und [...] (geb. [...] 2009) in Basel bzw. Solothurn geboren.
4. Am 30. Juni 2011 reiste A.___ aus der
Schweiz aus.
5. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bewilligte
das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch von [...] um
Familiennachzug für A.___ und erteilte ihm die Aufenthaltsbewilligung.
6. Mit Gesuch vom 18. Oktober 2022
ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und mit Gesuch vom 2.
November 2022 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
7. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (und
vorgängig mit Schreiben vom 16. Februar 2023) wies das Migrationsamt, namens
des Departements des Innern, das Gesuch von A.___ um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ab. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde verlängert.
Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
aufgrund bestehender Schulden nicht erfüllt sei.
8. Gegen diesen Entscheid erhob A.___,
vertreten durch Advokat Marc Spescha, substituiert durch Mlaw Pia Meier
(nachfolgend Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 14. August 2023 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge:
1. Es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 43 Abs. 5 AIG die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in
der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein Rechtsbeistand zu
bestellen.
3. Es
sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gestützt auf § 39 Abs. 1 VRG
zuzusprechen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise im Jahr 2018 keine
Sozialhilfe mehr bezogen und keine eigenen Schulden angehäuft.
9. Das Migrationsamt schloss mit
Vernehmlassung vom 28. September 2023 auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
10. Mit Stellungnahme vom 15. Januar
2023 äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragte die
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 12. September 2023 wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer innert Frist kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
eingereicht hat (vgl. Ziff. 1 der Verfügung), weshalb auf den Antrag um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wurde (vgl. Ziff.
2.
der Verfügung). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Weitere
Ausführungen hierzu erübrigen sich.
3.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017
wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung
erteilt, dass er die zugesicherte Arbeitsstelle antritt, den Lebensunterhalt
von sich und seiner Familie ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet,
keine weiteren Schulden anhäuft und nicht straffällig wird. In der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers verlängert. Das Gesuch um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung wurde hingegen abgewiesen.
Strittig und zu prüfen ist, ob
vorliegend der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt
ist.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er habe seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2018 keine Schulden
angehäuft und gehe ununterbrochen einer Arbeit nach. Aus der angefochtenen
Verfügung ergehe nicht, inwiefern es sich bei den Einträgen im Betreibungsregister
der Ehefrau, in der Zeit ihres Zusammenlebens 2018 – 2022, um neue Forderungen
handle, für die er solidarisch hafte. Ihm seien die Schulden seiner Ehefrau in
pauschaler Weise vorgeworfen worden. Es handle sich grösstenteils um alte
Schulden, die erneut eingefordert worden seien. Die grössten betriebenen
Beträge ab 2018 würden auf Forderungen vor der Zeit der Wiedereinreise
zurückgehen. Mutwilligkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den
Schulden liege nicht vor.
Da sein Einkommen in das Existenzminimum
seiner Ehefrau mit eingerechnet werde, könne einerseits ein höherer Betrag
durch das Betreibungsamt gepfändet werden, was zur Schuldensanierung seiner
Ehefrau beitrage. Andererseits verblieben ihm bzw. seiner Ehefrau nicht
genügend finanzielle Mittel, um nebst der Lohnpfändung die Schulden durch
Abzahlungsvereinbarungen oder individuelle Rückzahlungen weiter abzubauen.
4.2
Das Migrationsamt führte in der
angefochtenen Verfügung aus, die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers sei seit
seiner Rückkehr bislang durch meist befristete Arbeitseinsätze für verschiedene
Arbeitgeber oder durch zwischenzeitliche Erwerbslosigkeit geprägt gewesen.
Das Betreibungsamt Region Solothurn habe
auf Anfrage mitgeteilt, dass bei der Ehefrau ab Januar 2023 nur noch ein
kleiner Betrag über die Lohnpfändung überwiesen werde, da das Existenzminimum
habe erhöht werden müssen. Gemäss Kontoauszug über die Lohnpfändung seien in
den Jahren 2011, 2018 und 2020 bis 2022 Zahlungen im Betrag von CHF 18’178.65
an das Betreibungsamt Solothurn geleistet worden, wovon effektiv CHF 12'821.10
für die Tilgung von Pfändungsgruppen verwendet worden seien. Soweit ersichtlich,
handle es sich bei den verzeichneten Schulden vorwiegend um kommunale,
kantonale und eidgenössische Steuerforderungen, Forderungen von Krankenkassen
sowie eine Forderung der Cembra Money Bank AG. Der Beschwerdeführer sei per
2017.
bereits mit vorehelichen Schulden von zehn Verlustscheinen im Gesamtbetrag
von CHF 47'163.40 sowie 29 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 52'756.65 in
den Betreibungsregistern des Betreibungsamtes Region Solothurn bzw. des
Betreibungsamtes Grenchen Bettlach verzeichnet gewesen. Die Ehefrau sei per
2017.
mit Betreibungen im Betrag von CHF 2'476.10 sowie 35 Verlustscheinen im
Gesamtbetrag von CHF 79'315.50 registriert gewesen. Die übrigen Forderungen
würden folglich aus den Jahren 2018 bis 2022 und damit aus der Zeit des
ehelichen Zusammenlebens stammen. Sofern diese Forderungen die laufenden
Bedürfnisse der Familie oder die gemeinsame Steuerveranlagung beträfen, seien
sie dem Beschwerdeführer als eheliche Schulden vorwerfbar und er hafte dafür
solidarisch. Ab 16. Januar 2018 seien 16 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF
34'237.65 gegen die Ehefrau eingeleitet worden, wovon sechs Betreibungen im
Betrag von CHF 5'067.20 bezahlt bzw. nach Verwertung befriedigt worden seien.
Fünf Betreibungen des kantonalen Steueramts und der Krankenkasse im Betrag von CHF
4'249.90 hätten in der Ausstellung von Verlustscheinen resultiert. In weiteren
fünf Betreibungen über CHF 24'920.55 werde eine Pfändung geprüft. Der
Verlustscheinbestand der Ehefrau habe sich seit dem Familiennachzug um fünf Verlustscheine
über CHF 3'757.20 erhöht (Stand: 3. Januar 2023). Ab 14. April 2020 seien drei
Betreibungen über total CHF 1'695.95 gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und
zwischenzeitlich bezahlt bzw. nach Verwertung befriedigt worden. Soweit
ersichtlich, handle es sich bei den beglichenen Forderungen nicht um
Doppelbetreibungen und somit nicht um einen Abbau der bestehenden Schulden.
5.1
Nach Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien
nach Art. 58a erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die
zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Artikel 77a Abs.1 lit. b
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE; SR 142.201) konkretisiert Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG dahingehend,
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vorliegt,
wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.
5.2
Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten
selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist.
Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit
getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist
entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende
Verpflichtungen abzubauen bzw. mit der Gläubigerschaft zu regeln (Urteil des
Bundesgerichts 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.2, mit Hinweisen).
Das Nichtbezahlen von Schulden kann einen
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn diese einen bedeutenden
Umfang erreichen (BGE 122 II 385, E. 3b). Die migrationsrechtliche Praxis zieht
eine Wegweisung bei Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF
80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Steht, wie vorliegend,
lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine
aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, kann auch eine geringere
Verschuldung der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Neben der Höhe der
Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist
entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten
abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
6.1
Die Akten zeigen für den Zeitraum
vor der Wiedereinreise des Beschwerdeführers (per Ende 2017) betreffen die
Verschuldung folgendes Bild: Der Beschwerdeführer war mit 10 Verlustscheinen
über CHF 47'163.40 (AS 572-573) und mit 29 Verlustscheinen über CHF 52'756.65
(AS 582-587) verzeichnet. Betreibungen waren keine registriert (AS 582 und AS
573). Die Ehefrau war mit 35 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 79'315.50 und
mit Betreibungen über CHF 2'476.10 belegt (AS 558-561; für die weiteren
Verlustscheine vgl. AS 551-557).
6.2
Für den Zeitraum nach der
Wiedereinreise des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
(Registerauszug per 3. Januar 2023) kamen bei der Ehefrau für Forderungen der
Krankenkasse sowie Steuerschulden, 5 Verlustscheine über den Gesamtbetrag von
CHF 3'757.20 dazu. Zudem war sie mit Pfändungen über total CHF 24'920.55 verzeichnet;
davon CHF 5'301.05 für Forderungen der Krankenkasse und CHF 19'125.15 für
Steuerschulden (AS 728-729). Der Beschwerdeführer war mit zwei bezahlten
Betreibungen sowie mit einer befriedigten Forderung nach Verwertung
verzeichnet; sein Verlustscheinbestand blieb unverändert (AS 721).
6.3
Dem vom Verwaltungsgericht beim
aktuell zuständigen Betreibungsamt eingeholten Betreibungsregisterauszug vom
27.
Februar 2024 ist zu entnehmen, dass auf den Beschwerdeführer keine
Betreibungen registriert sind und sich der Gesamtbetrag der 10 Verlustscheine
unverändert auf CHF 47'163.40 beläuft. Demgegenüber ist die Ehefrau u.a. mit
weiteren Pfändungen und Verlustscheinen der Krankenkasse belegt. Ihre Anzahl
der Verlustscheine reduziert sich um zwei auf 38, deren Gesamtbetrag erhöhte
sich aber auf CHF 94'745.20.
6.4
Grundsätzlich gilt im vorliegenden
Verfahren die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 90 AIG, welche namentlich insoweit
greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat
oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss
gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 122 II 385 E. 4c). Untersuchungsgrundsatz und
Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach
grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Urteil des
Bundesgerichts 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
Vorliegend liegt die objektive Beweislast
- anders als beim Widerruf einer Bewilligung - in Bezug auf die Voraussetzungen
von Art. 43 Abs. 5 AIG grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ersuchenden Beschwerdeführer. Er hat bei der Sachverhaltsermittlung
mitzuwirken, auch wenn die Untersuchungsmaxime gilt.
6.5
Welche Schulden seiner Ehefrau vorbestehend
sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Im
Zusammenhang mit dem Nachweis, dass es sich insbesondere bei den betriebenen
Krankenkassenschulden um voreheliche Schulden der Ehefrau handle, trifft den
Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, der er weder im vorliegenden noch im
vorinstanzlichen Verfahren genügend nachgekommen ist. Die Verletzung der
Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon ausgehen kann, der
von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 465
E. 8.6.4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den
laufenden Betreibungsverfahren überwiegend alte Forderungen erneut in
Betreibung gesetzt worden seien, ist dies nicht hinreichend belegt.
Für die einzelnen Zeiträume hat das
Migrationsamt die Höhe der Schulden anhand der Betreibungsregisterauszüge
beziffert, was nicht zu beanstanden ist.
6.6
Dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr auf seinen Namen (nach Rückzahlung) keine offenen Betreibungen
hat, stellt keine Schuldensanierung dar, sondern besagt lediglich, dass er den
grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen dahingehend nachkommt, als dass
auf seinen eigenen Namen keine weiteren offenen Forderungen entstehen. Die
lückenlose Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen ist dadurch jedenfalls
nicht belegt. Wie voranstehend aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer verschuldet
und seine Schulden sind nicht rückläufig (vgl. E. II Ziff. 6.1 ff.).
Massgeblich von Bedeutung ist, dass der
Beschwerdeführer seine Verschuldung nicht reduziert hat. Es wird auch nicht
dargelegt, dass allfällige ausserhalb der laufenden Pfändungen vorhandene
Mittel zum Schuldenabbau verwendet wurden. Der Beschwerdeführer führt aus, es
beständen nicht genügend finanzielle Mittel, um nebst der Lohnpfändung die
Schulden weiter durch Abzahlungsvereinbarungen oder individuelle Rückzahlungen
abzubauen (Beschwerde N 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Lohn des
Beschwerdeführers wohl zur Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren
Quote der Ehefrau herangezogen wurde, er selber aber keine Lohnpfändung hatte.
Dies hat zur Folge, dass er seine das Existenzminimum übersteigenden Mittel,
auch wenn sie gering waren, sehr wohl (mittels Abzahlungsvereinbarungen) zum
Schuldenabbau hätte verwenden können (vgl. Beschwerde Beilage Nr. 4). Um eine
Schuldensanierung hat sich der Beschwerdeführer kaum bemüht; der ergebnislose
Besuch der Budget- und Schuldenberatung (AS 719) vermag daran nichts zu ändern.
Das Vorlegen einer Terminvereinbarung bei der Schuldenberatung genügt
jedenfalls nicht, um ernsthafte Bemühungen zum Schuldenabbau glaubhaft zu
machen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Nachweis eines fruchtbaren
Beratungsergebnisses ins Recht legen müssen, was er aber nicht gemacht hat. Es
wäre ihm, auch mit geringen Mitteln bzw. niedrigen Rückzahlungsbeträgen, offen
gestanden, ein Konzept zum Schuldenabbau zu erarbeiten und zugehörige
Vereinbarungen in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer legte denn auch keine
konstanten und effizienten Schuldenrückzahlungen ins Recht. Vielmehr gestand er
selber ein, dass kein Schuldenabbau erfolgte. Die Verlustscheine des
Beschwerdeführers sind denn auch seit seiner Wiedereinreise nicht weniger
geworden (und bei der Ehefrau sind neue Verlustscheine dazugekommen). Anstrengungen
des Beschwerdeführers zur Sanierung der finanziellen Situation sind somit nicht
auszumachen.
Überdies sind auch keine konstanten und
effizienten Bemühungen der Ehefrau zur Tilgung der (gemeinsamen) Schulden
ersichtlich. Insbesondere hätte sie sich schon früher, sobald das Alter der
beiden Kinder mit den Jahrgängen 2008 und 2009 dies zugelassen hätte, um
zusätzliches Einkommen bemühen können, um dadurch mindestens teilweise Schulden
abzubauen bzw. durch einen höheren Beitrag an das Existenzminimum dem nicht
einer Lohnpfändung unterliegenden Ehemann mehr freie Mittel zu ermöglichen. Das
bis Dezember 2023 nicht ausgeschöpfte Erwerbspotential der Ehefrau ist insoweit
dem Beschwerdeführer (indirekt) anzulasten, als dass dieser seinen
Schuldenabbau dadurch weniger schnell vorantreiben konnte bzw. allenfalls sogar
weitere gemeinsame Schulden (Forderungen der Krankenkasse) der Ehefrau, statt
ihm, angelastet wurden (vgl. hierzu auch nachstehend E. II Ziff. 7.1 f.).
All dies lässt auf Mutwilligkeit des
Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten kann ihm ein leichtfertiger
Umgang im Zusammenhang mit den bestehenden Schulden zur Last gelegt werden.
7.1
Seit dem aktuellen Anstellungsverhältnis
der Ehefrau (per Dezember 2023) bei […] ist erst eine kurze Zeitspanne
vergangen und die vertraglich vereinbarte Probezeit lief bis Ende Februar 2024 (vgl.
Arbeitsvertrag in der Beilage zur Eingabe vom 15. Januar 2024). Es wird sich
daher erst noch zeigen müssen, ob das neue Anstellungsverhältnis zum Schuldenabbau
des Beschwerdeführers beitragen wird. Es ist durchaus möglich, dass dem so ist,
denn das monatliche Einkommen ist mit brutto CHF 3'680.00 beziffert und somit
deutlich höher als das bisherige, variable von etwa CHF 1'500.00 (Beschwerde
Beilage Nr. 4). Zum heutigen Zeitpunkt ist aber nicht belegt, dass allfällige
weitere Mittel tatsächlich zum Schuldenabbau verwendet wurden.
Der Beschwerdeführer ist nicht im
Begriff, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Es genügt denn auch nicht,
die Verschuldung in etwa in gleicher Höhe zu halten. Folglich wurde das Gesuch
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht abgewiesen.
7.2
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert (und nicht
etwa entzogen) wurde (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Eine Entfernungsmassnahme
steht nicht zur Diskussion; durch die blosse Verweigerung einer
Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht des
Beschwerdeführers und seine hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Dem
Beschwerdeführer steht es noch immer offen, den Nachweis einer regelmässigen Schuldentilgung
zu erbringen um dann beim Migrationsamt erneut ein Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung einzureichen.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in
Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.
106.
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder