VWBES.2023.272
Familiennachzug
14. November 2023Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, (geb. [...] 1972, kosovarische
Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführerin) hält sich seit dem 7.
Dezember 2009 in der Schweiz auf und ist im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung.
2. Am 5. Juli 2019 ging das persönliche
Einreisegesuch von [...], geb. [...] 1969, zwecks Ehevorhaben mit der
Beschwerdeführerin ein. Weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung, diverse
Unterlagen und Informationen einzureichen, nicht nachkam, wurde mit Schreiben
des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2019 auf das persönliche Einreisegesuch
nicht eingetreten.
3. [...] reichte am 20. Oktober 2020
erneut ein persönliches Einreisegesuch ein, woraufhin seitens des
Migrationsamtes keine Verfahrensöffnung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin
im Jahr 2019 wiederum keine Unterlagen eingereicht hatte.
4. Am 21. Juni 2021 heiratete die
Beschwerdeführerin [...] im Kosovo.
5. Am 8. November 2021 reichte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein. Am 5.
April 2022 ging das persönliche Einreisegesuch des Ehemannes beim Migrationsamt
ein.
6. Nach anfänglichem Verdacht einer
Scheinehe, welcher sich in der Folge nicht erhärtete, wurde im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vom 5. Juni 2023 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass
erwogen werde, das Familiennachzugsgesuch wegen einem erheblichen Risiko einer
Sozialhilfeabhängigkeit abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wies
das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch
ab mit der Begründung, die finanziellen Voraussetzungen für einen
Familiennachzug seien nicht erfüllt.
8. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 21. August
2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.
9. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 7. September 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen
mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache
verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e).
2.2
Gemäss Ziff. 6.3.1.3 der Weisungen
des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. September 2023) müssen die
finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer
Sozialhilfeabhängigkeit führt. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Es ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg
(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 122 II 1 E.3.c; Urteil des
Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2.). Es muss eine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht
und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2018 vom 15. September
2020.
E. 4.1). Mindestens sollten finanzielle Mittel gemäss den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vorhanden sein.
3.1
Vorliegend ist insbesondere
strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Sinne von Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer
Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch
entsprechende Ansprüche geltend machen können. Diesbezüglich bestreitet die
Beschwerdeführerin die Bedarfsrechnung des Migrationsamtes insoweit, als dass
seitens der Beschwerdeführerin von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen und nicht
berücksichtigt wurde, dass der Ehemann ein Einkommen generieren kann.
3.2
Das Migrationsamt stellt die
monatlichen Ausgaben von CHF 3'816.25 den monatlichen Einnahmen in Höhe von CHF
3'712.50 in Form des Einkommens der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2023 und
April 2023 gegenüber. Die Berechnung ergebe einen Fehlbetrag von CHF 103.75. Es
sei zu erwähnen, dass sich der Betrag des monatlichen Grundbedarfs bei der
SKOS-Berechnung auf ein absolutes Minimum beziehe. Im Normalfall reiche der
errechnete Grundbedarf nicht aus, um die Kosten des Alltags bestreiten zu
können, respektive seien dabei unvorhergesehene Ausgaben nicht einkalkuliert.
Dass die vermögende Schwester der Beschwerdeführerin bei finanziellen Engpässen
aushelfen würde, könne nicht gehört werden, zumal keine schriftliche
Garantieerklärung vorliege und es sich dabei nicht um eine rechtlich
durchsetzbare Versprechung handle. Die finanziellen Voraussetzungen gemäss Art.
43.
Abs. 1 lit. c AIG seien somit nicht erfüllt.
3.3
Demgegenüber bringt die
Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, habe das Migrationsamt für den Ehemann
kein mögliches Einkommen berücksichtigt. Die Schweiz sei aktuell in diversen
Branchen auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Es sei willkürlich, habe
das Migrationsamt die SKOS-Berechnung lediglich gestützt auf vier
Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin getätigt. Die Beschwerdeführerin
arbeite im Stundenlohn, weshalb das Einkommen monatlich schwanke. Sie erziele
des Weiteren eine jährliche Gratifikation, wodurch sie im Jahr 2021 ein
Durchschnittseinkommen von monatlich CHF 4'271.30 und im Jahr 2022 ein Monatseinkommen
von durchschnittlich CHF 4'751.50 erzielt habe. Anhand der Teuerung dürfte
die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 mehr als in den letzten Jahren verdienen.
Zu Unrecht sei somit ein zu tiefer Lohn angenommen worden. Die
Beschwerdeführerin schöpfe ihr Arbeitspotential voll aus. Es dürfe nicht
angehen, dass wegen einer einfacheren Schulbildung, fehlender Ausbildung oder
Aufstiegsmöglichkeiten der Familiennachzug generell verunmöglicht werde. Die
Beschwerdeführerin habe nie Schulden angehäuft. Sie komme mit ihrem Einkommen
gut zurecht, lebe sparsam und könne somit den Fehlbetrag von CHF 103.75
einsparen.
3.4
Vorliegend geht das Migrationsamt
von einer monatlichen Unterdeckung von CHF 103.75 aus. Dies wird von der
Beschwerdeführerin moniert, indem sie eigenen Angaben zufolge über mehr Einnahmen
verfügt, als das Migrationsamt bei der Berechnung angenommen hat. So befinden
sich denn auch die Lohnabrechnungen 2021 und 2022 in den Akten. Mit den Zulagen
und der Gratifikation erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen
monatlichen Nettolohn von CHF 4'271.30 und im Jahr 2022 einen solchen von CHF
4'751.50. Gemessen an den letzten zwei Jahren wurden damit die errechneten
monatlichen Ausgaben (vgl. E.3.2) deutlich übertroffen. Es ist nicht
einzusehen, weshalb bei dieser Ausgangslage lediglich auf den Durchschnitt von
vier Monatslöhnen abgestellt wird. Selbst die Berechnung des MISA geht von
einem geringfügigen Defizit aus, wobei das Urteil des Bundesgerichts
2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 zu berücksichtigen ist. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass das Migrationsamt aufgrund des nicht mehr jungen Alters
des Ehemannes von einer Ungewissheit ausgeht, ob er in der Schweiz als
ungelernter Arbeiter eine Stelle finden wird, durch die er zum Lebensunterhalt
massgeblich beitragen kann. Diesbezüglich hat das Migrationsamt auch
berechtigterweise den Hinweis auf die vermögende Schwester der
Beschwerdeführerin nicht als genügende Unterstützung gewertet. Die
Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass der Ehemann über keine
Deutschkenntnisse verfügt und weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung
eines Stellenantritts in der Schweiz vorweisen kann. Nichtsdestotrotz ist der
Ehemann im Heimatland erwerbstätig (AS 235) und ist eigenen Angaben zufolge
arbeitswillig, zumal er eine Arbeitsaufnahme als Lebensziel in der Schweiz
sieht (AS 231). Auf dieser Aussage ist er ausdrücklich zu behaften. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass u.a. Stellen im
Reinigungsgewerbe, namentlich in einem Teilzeitpensum, allenfalls auch
Fliessbandarbeiten, kurzfristig angeboten bzw. frei werden und dabei nicht
zwingend Deutschkenntnisse vorausgesetzt sind. Es besteht somit Grund zur
Annahme, dass der gesunde und arbeitswillige Ehemann der Beschwerdeführerin
nach seiner Einreise höchstwahrscheinlich in der Lage sein wird, zumindest ein
geringes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und damit den Fehlbetrag decken zu
können (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021, E.6.4.1). Weil die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht massgebend ist, ist
in casu davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem
Zuzug des Ehemannes voraussichtlich innert nützlicher Frist und auf längere
Zeit nochmals verbessern, zumal beide Ehegatten aufgrund fehlender
Kinderbetreuung sowie gesundheitlicher Einschränkungen jeweils einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen können. Die Gefahr, dass die öffentliche
Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich belastet würde, ist
somit weder in zeitlicher noch in umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu
qualifizieren.
4.
Infolgedessen ist dem Ehemann die
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zu erteilen.
Sollte sich herausstellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – entgegen
ihren Zusicherungen – nicht in der Lage ist, eine Anstellung anzutreten und
somit die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute
dennoch auf Sozialhilfe angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, die
Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art.
62.
lit. e AIG nicht mehr zu verlängern. Somit sind die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann in jedem Falle gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten
und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, das
Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Ehemannes umgehend
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat Solothurn die Kosten
vor Verwaltungsgericht zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Eingabe
vom 15. September 2023 eine Entschädigung von total CHF 2'512.60 (8.1667
Stunden à CHF 280.00, plus Auslagen von CHF 46.30 und MwSt.) geltend. Dies
erscheint angemessen. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn
(§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung
vom 6. Juli 2023 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten des Ehemannes von
A.___.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine Parteientschädigung von CHF
2'512.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law