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Entscheid

VWBES.2023.272

Familiennachzug

14. November 2023Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, (geb. [...] 1972, kosovarische

Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführerin) hält sich seit dem 7.

Dezember 2009 in der Schweiz auf und ist im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung.

2. Am 5. Juli 2019 ging das persönliche

Einreisegesuch von [...], geb. [...] 1969, zwecks Ehevorhaben mit der

Beschwerdeführerin ein. Weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung, diverse

Unterlagen und Informationen einzureichen, nicht nachkam, wurde mit Schreiben

des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2019 auf das persönliche Einreisegesuch

nicht eingetreten.

3. [...] reichte am 20. Oktober 2020

erneut ein persönliches Einreisegesuch ein, woraufhin seitens des

Migrationsamtes keine Verfahrensöffnung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin

im Jahr 2019 wiederum keine Unterlagen eingereicht hatte.

4. Am 21. Juni 2021 heiratete die

Beschwerdeführerin [...] im Kosovo.

5. Am 8. November 2021 reichte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein. Am 5.

April 2022 ging das persönliche Einreisegesuch des Ehemannes beim Migrationsamt

ein.

6. Nach anfänglichem Verdacht einer

Scheinehe, welcher sich in der Folge nicht erhärtete, wurde im Rahmen des

rechtlichen Gehörs vom 5. Juni 2023 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass

erwogen werde, das Familiennachzugsgesuch wegen einem erheblichen Risiko einer

Sozialhilfeabhängigkeit abzuweisen.

7. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wies

das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch

ab mit der Begründung, die finanziellen Voraussetzungen für einen

Familiennachzug seien nicht erfüllt.

8. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 21. August

2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.

9. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe

vom 7. September 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen

mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und

verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache

verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e).

2.2

Gemäss Ziff. 6.3.1.3 der Weisungen

des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. September 2023) müssen die

finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer

Sozialhilfeabhängigkeit führt. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Es ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg

(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich

realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als

nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 122 II 1 E.3.c; Urteil des

Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2.). Es muss eine konkrete Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht

und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe

abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2018 vom 15. September

2020.

E. 4.1). Mindestens sollten finanzielle Mittel gemäss den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vorhanden sein.

3.1

Vorliegend ist insbesondere

strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Sinne von Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer

Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch

entsprechende Ansprüche geltend machen können. Diesbezüglich bestreitet die

Beschwerdeführerin die Bedarfsrechnung des Migrationsamtes insoweit, als dass

seitens der Beschwerdeführerin von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen und nicht

berücksichtigt wurde, dass der Ehemann ein Einkommen generieren kann.

3.2

Das Migrationsamt stellt die

monatlichen Ausgaben von CHF 3'816.25 den monatlichen Einnahmen in Höhe von CHF

3'712.50 in Form des Einkommens der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2023 und

April 2023 gegenüber. Die Berechnung ergebe einen Fehlbetrag von CHF 103.75. Es

sei zu erwähnen, dass sich der Betrag des monatlichen Grundbedarfs bei der

SKOS-Berechnung auf ein absolutes Minimum beziehe. Im Normalfall reiche der

errechnete Grundbedarf nicht aus, um die Kosten des Alltags bestreiten zu

können, respektive seien dabei unvorhergesehene Ausgaben nicht einkalkuliert.

Dass die vermögende Schwester der Beschwerdeführerin bei finanziellen Engpässen

aushelfen würde, könne nicht gehört werden, zumal keine schriftliche

Garantieerklärung vorliege und es sich dabei nicht um eine rechtlich

durchsetzbare Versprechung handle. Die finanziellen Voraussetzungen gemäss Art.

43.

Abs. 1 lit. c AIG seien somit nicht erfüllt.

3.3

Demgegenüber bringt die

Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, habe das Migrationsamt für den Ehemann

kein mögliches Einkommen berücksichtigt. Die Schweiz sei aktuell in diversen

Branchen auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Es sei willkürlich, habe

das Migrationsamt die SKOS-Berechnung lediglich gestützt auf vier

Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin getätigt. Die Beschwerdeführerin

arbeite im Stundenlohn, weshalb das Einkommen monatlich schwanke. Sie erziele

des Weiteren eine jährliche Gratifikation, wodurch sie im Jahr 2021 ein

Durchschnittseinkommen von monatlich CHF 4'271.30 und im Jahr 2022 ein Monatseinkommen

von durchschnittlich CHF 4'751.50 erzielt habe. Anhand der Teuerung dürfte

die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 mehr als in den letzten Jahren verdienen.

Zu Unrecht sei somit ein zu tiefer Lohn angenommen worden. Die

Beschwerdeführerin schöpfe ihr Arbeitspotential voll aus. Es dürfe nicht

angehen, dass wegen einer einfacheren Schulbildung, fehlender Ausbildung oder

Aufstiegsmöglichkeiten der Familiennachzug generell verunmöglicht werde. Die

Beschwerdeführerin habe nie Schulden angehäuft. Sie komme mit ihrem Einkommen

gut zurecht, lebe sparsam und könne somit den Fehlbetrag von CHF 103.75

einsparen.

3.4

Vorliegend geht das Migrationsamt

von einer monatlichen Unterdeckung von CHF 103.75 aus. Dies wird von der

Beschwerdeführerin moniert, indem sie eigenen Angaben zufolge über mehr Einnahmen

verfügt, als das Migrationsamt bei der Berechnung angenommen hat. So befinden

sich denn auch die Lohnabrechnungen 2021 und 2022 in den Akten. Mit den Zulagen

und der Gratifikation erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen

monatlichen Nettolohn von CHF 4'271.30 und im Jahr 2022 einen solchen von CHF

4'751.50. Gemessen an den letzten zwei Jahren wurden damit die errechneten

monatlichen Ausgaben (vgl. E.3.2) deutlich übertroffen. Es ist nicht

einzusehen, weshalb bei dieser Ausgangslage lediglich auf den Durchschnitt von

vier Monatslöhnen abgestellt wird. Selbst die Berechnung des MISA geht von

einem geringfügigen Defizit aus, wobei das Urteil des Bundesgerichts

2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 zu berücksichtigen ist. Es ist zwar

nachvollziehbar, dass das Migrationsamt aufgrund des nicht mehr jungen Alters

des Ehemannes von einer Ungewissheit ausgeht, ob er in der Schweiz als

ungelernter Arbeiter eine Stelle finden wird, durch die er zum Lebensunterhalt

massgeblich beitragen kann. Diesbezüglich hat das Migrationsamt auch

berechtigterweise den Hinweis auf die vermögende Schwester der

Beschwerdeführerin nicht als genügende Unterstützung gewertet. Die

Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass der Ehemann über keine

Deutschkenntnisse verfügt und weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung

eines Stellenantritts in der Schweiz vorweisen kann. Nichtsdestotrotz ist der

Ehemann im Heimatland erwerbstätig (AS 235) und ist eigenen Angaben zufolge

arbeitswillig, zumal er eine Arbeitsaufnahme als Lebensziel in der Schweiz

sieht (AS 231). Auf dieser Aussage ist er ausdrücklich zu behaften. Nach der

allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass u.a. Stellen im

Reinigungsgewerbe, namentlich in einem Teilzeitpensum, allenfalls auch

Fliessbandarbeiten, kurzfristig angeboten bzw. frei werden und dabei nicht

zwingend Deutschkenntnisse vorausgesetzt sind. Es besteht somit Grund zur

Annahme, dass der gesunde und arbeitswillige Ehemann der Beschwerdeführerin

nach seiner Einreise höchstwahrscheinlich in der Lage sein wird, zumindest ein

geringes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und damit den Fehlbetrag decken zu

können (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021, E.6.4.1). Weil die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht massgebend ist, ist

in casu davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem

Zuzug des Ehemannes voraussichtlich innert nützlicher Frist und auf längere

Zeit nochmals verbessern, zumal beide Ehegatten aufgrund fehlender

Kinderbetreuung sowie gesundheitlicher Einschränkungen jeweils einer

Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen können. Die Gefahr, dass die öffentliche

Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich belastet würde, ist

somit weder in zeitlicher noch in umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu

qualifizieren.

4.

Infolgedessen ist dem Ehemann die

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zu erteilen.

Sollte sich herausstellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – entgegen

ihren Zusicherungen – nicht in der Lage ist, eine Anstellung anzutreten und

somit die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute

dennoch auf Sozialhilfe angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, die

Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art.

62.

lit. e AIG nicht mehr zu verlängern. Somit sind die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann in jedem Falle gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten

und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, das

Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Ehemannes umgehend

gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat Solothurn die Kosten

vor Verwaltungsgericht zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Eingabe

vom 15. September 2023 eine Entschädigung von total CHF 2'512.60 (8.1667

Stunden à CHF 280.00, plus Auslagen von CHF 46.30 und MwSt.) geltend. Dies

erscheint angemessen. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn

(§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung

vom 6. Juli 2023 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten des Ehemannes von

A.___.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine Parteientschädigung von CHF

2'512.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law