VWBES.2023.279
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz / Beantragung der vorläufigen Aufnahme
22. April 2024Deutsch37 min
mit ihrer Tochter B.___ (Jahrgang 2006) am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein (Aktenmappe
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Bloch,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz / Beantragung der
vorläufigen Aufnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, Jahrgang 1976, reiste zusammen
mit ihrer Tochter B.___ (Jahrgang 2006) am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein (Aktenmappe
A.___ [nachfolgend AM1], AS 22). Am 8. August 2014 erhielt das
Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) ein von C.___ gestelltes
Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat mit A.___ (AM 1, AS 22).
2. C.___ und A.___ verheirateten sich im Januar
2015. A.___ und ihrer Tochter B.___ wurden im Rahmen des Familiennachzugs am
18. Februar 2015 Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt (AM 1, AS 157 und Aktenmappe
B.___ [nachfolgend AM 2], AS 15).
3. In der Folge berichtete C.___ dem
MISA erstmals im Jahr 2018 von ehelichen Problemen (AM 1, AS 180; AS 200). Im
Rahmen der anstehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kam es von
Seiten des MISA im November 2018 zu Nachfragen bei A.___ (AM 1, AS 191)
und ihrem Ehemann (AM 1, AS 193). Auf die entsprechenden Rückmeldungen wird
soweit notwendig im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
4. Am 1. März 2019 teilte der Ehemann
dem MISA telefonisch mit, es sei nicht ausgeschlossen, dass die
Familiengemeinschaft wiederaufgenommen werde, sobald es der aktuell an Krebs
erkrankten Ehefrau bessergehen würde (AM1, AS 225).
5. Beide Ehegatten bestätigten in der
Folge dem MISA am 4. Oktober 2019 unterschriftlich, dass sie verheiratet seien
und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben, einen gemeinsamen Haushalt
führen und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden (AM 1, AS
241). Das MISA verlängerte daher die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und
ihrer Tochter bis 30. September 2020 (AM 1, AS 243 und AM 2, AS 36) und in
der Folge im September 2020 bis 30. September 2022 (AM 1, AS 257
sowie AM 2, AS 41).
6. Nach Hinweisen auf eine Trennung stellte
das MISA den Ehegatten im März 2022 schriftlich diverse Fragen zur Trennung (AM
1, AS 262 ff.).
7. Der Stellungnahme der mittlerweile
anwaltlich vertretenen A.___ an das MISA vom 5. April 2022 konnte im
Wesentlichen entnommen werden, dass die Trennung Anfang Dezember 2021 erfolgt
sei. A.___ erachte sich als gut integriert und sei (erstmals) für einen
Deutschkurs angemeldet. Die Stellensuche erweise sich aufgrund der langwierigen
Krebsbehandlung als schwierig, nach Genesung werde die Stellensuche
intensiviert werden. Zwar bestehe aktuell kein Kontakt zum Ehemann, eine
Scheidung sei aber auch nicht geplant (AM 1, AS 274).
8. Der Ehemann wiederum äusserte sich in
Stellungnahmen vom 17. März 2022 und 4. April 2022 unter anderem sinngemäss,
es hätte während der ganzen Ehe und im Laufe der Zeit zunehmend Probleme zwischen
den Ehegatten gegeben. Die Trennung sei schon Ende November 2019 erfolgt und
überhaupt sei das Zusammenleben nie so gewesen, wie es hätte sein sollen (AM 1,
AS 265-271).
9. Am 16. August 2022 ersuchten A.___
und ihre Tochter B.___ letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen
(AM 1, AS 317; AM 2, AS 43 f.).
10. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 (AM
1, AS 321) bzw. 17. Februar 2023 (AM 1, AS 331) ersuchte A.___ via ihren
Rechtsvertreter unter Rüge der langen Verfahrensdauer um dringliche Ausstellung
der beiden Aufenthaltsbewilligungen zwecks Abschlusses von Arbeits- bzw.
Lehrverträgen. Das MISA forderte sie in der Folge brieflich zur Beantwortung
diverser Fragen auf.
11. Am 1. Juni 2023 erhielt das MISA vom
zuständigen Sozialdienst eine Kopie des Arbeitsvertrages von A.___ sowie die
Mitteilung, wonach diese im April 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 1'156.75
erzielt habe (AM 1, AS 358 ff.). Im Auszug des Betreibungsregisters
war A.___ per 4. Mai 2023 mit einem Verlustschein im Umfang von CHF 1'272.55
verzeichnet (AM 1, AS 355 f.). Im Schweizerischen Strafregister wies sie
keine Einträge auf (AM 1, AS 352).
12. Das MISA gewährte A.___ am 23. Juni
2023 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen von ihr sowie der Tochter verbunden mit einer
Wegweisung aus der Schweiz respektive Beantragung der vorläufigen Aufnahme (AM
1, AS 375).
13. Der innert verlängerter Frist
eingereichten Stellungnahme ihres Rechtsvertreters war unter anderem sinngemäss
zu entnehmen, A.___ erachte ihrerseits die Voraussetzungen für eine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) als erfüllt (AM 1, AS 407).
14. Der zuständige Sozialdienst leitete
dem MISA am 8. August 2023 den aktuellen Klientinnenkontoauszug weiter. Aus
diesem geht hervor, dass seit Februar 2023 monatliche Unterhaltszahlungen des
Ehemannes von CHF 2'500.00 eingingen und sich der Saldo an bezogener
Sozialhilfe auf CHF 51'799.35 belief (AM 1, AS 408-423).
15. Am 14. August 2023 verfügte das MISA
im Wesentlichen, die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte
Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert und es werde ihr weder
gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Mutter abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung von B.___ werde ebenfalls nicht verlängert. Mutter und Tochter
würden aus der Schweiz weggewiesen. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung werde
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von beiden
beantragt werden.
16. Am 25. August 2023 erhoben A.___
(fortan Beschwerdeführerin 1) sowie B.___ (fortan Beschwerdeführerin 2), beide
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und verlangten die Aufhebung der Verfügung des MISA vom 14. August 2023 sowie
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Mutter und Tochter,
eventualiter verbunden mit einer Verwarnung von A.___. Mit Verfügung vom 28.
August 2023 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
17. Am 18. September 2023 liessen die
Beschwerdeführerinnen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten
reichen. Eine einlässliche Beschwerdebegründung erfolgte am 31. Oktober 2023. Am
16. November 2023 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem
Verwaltungsgericht einen weiteren Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 ein.
18. Mit Datum vom 23. November 2023 schloss
das MISA namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Mit der Eingabe reichte es die
vorinstanzlichen Akten, enthaltend auch den aktuellen Auszug von A.___ über die
bezogene Sozialhilfe, ein. Der Stand per 10. November 2023 belief sich auf
CHF 57'221.65 (AM 1, AS 520).
19. Mit Verfügung vom 24. November 2023 gewährte
das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Verfahren und setzte Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ein.
20. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 nahm
Rechtsanwalt Simon Bloch namens der Beschwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung
der Vorinstanz und gab mehrere Lohnabrechnungen und Bewerbungsschreiben der
Beschwerdeführerin 1 sowie seine Kostennote zu den Akten.
21. Am 12. Februar 2024 leitete die
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn dem Verwaltungsgericht auf
Anfrage hin das Dispositiv des in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheids
vom 15. November 2023 weiter, wonach die gegen den Erlass vorsorglicher
Massnahmen im Rahmen der Ehescheidung erhobene Berufung gutgeheissen worden ist
und der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 demzufolge während dem laufenden
Ehescheidungsverfahren keine Unterhaltsbeiträge schuldet.
22. Für die Standpunkte der Parteien
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 124.11, VRG) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom
2. Juni 2021, E. 6.2).
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 nicht verlängert und
ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie die Beantragung einer vorläufigen
Aufnahme anstelle des Vollzugs der Wegweisung in Aussicht gestellt hat.
Die Beschwerdeführerin 2 verfügt
über eine von der Beschwerdeführerin 1 abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Für
einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch setzt Art. 44 Abs. 1 AIG voraus,
dass der originär anwesenheitsberechtigte Elternteil noch über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. VWBES.2020.68 vom 14. Oktober 2020, E.
5.2; bestätigt in Urteil 2C_944/2020 vom 31. März 2021, E. 5.3).
3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die von der Vorinstanz festgehaltene definitive
Auflösung der Familiengemeinschaft und der damit verbundene Wegfall einer
Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG werden von den Beschwerdeführerinnen
in ihrer Beschwerde nicht bestritten, zumal in diesem Zeitpunkt bereits das
Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann hängig
war.
4. Zu prüfen ist demnach, ob die
Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Dies ist entweder
dann der Fall, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
zusätzlich die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a.)
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b.). Die Vorinstanz hat dies mangels Erfüllung der
Integrationskriterien bzw. mangels wichtiger persönlicher Gründe verneint. Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
falsch gewürdigt bzw. unvollständig festgestellt, die Voraussetzungen seien
sehr wohl erfüllt.
4.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen
der Beschwerdeführerin 1 und C.___ bestand gemäss Feststellung der Vorinstanz ab
dem Tag der Heirat am [...] 2015 bis ca. Ende Juli 2018 (erstes
Scheidungsbegehren; AM 1, AS 197 f.) sowie nochmals für kurze Dauer
im Jahr 2019. In den Akten befindet sich eine Telefonnotiz, wonach der Ehemann
dem MISA am 12. Juli 2019 und nochmals am 19. August 2019 das erneute
Zusammenleben bekanntgab (AM 1, AS 232 und AS 234). Dies wurde ebenfalls
seitens Einwohnerkontrolle [...] so vermerkt und die entsprechende Meldung der
Einwohnerkontrolle ging am 16. Juli 2019 beim MISA ein (AM 1, AS 233). Auch eine
in den Akten befindliche Bestätigung beider Ehegatten vom 4. Oktober 2019 bestätigte
die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls für kurze Dauer im
Jahr 2019 (AM 1, AS 241). Ab dann gehen die Angaben der Ehegatten deutlich
auseinander und es ist nicht abschliessend eruierbar, wann genau in der Zeit
zwischen Ende November 2019 und Anfang Dezember 2021 die erneute Trennung
stattgefunden hat. So oder so betrug die Ehedauer aber, wie auch von der
Vorinstanz festgestellt, mehr als die gesetzlich geforderten drei Jahre. Die
Beschwerdeführerin 1 hätte somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sofern denn
die Integrationskriterien erfüllt sind.
4.2 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind
bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu beachten: die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung
der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c), und
die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Nach
Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil,
wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen für sich und
ihre Familie durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein
Rechtsanspruch besteht, deckt. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne
dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (Urteil des Bundesgerichts
2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011, E. 4.2), wobei im Einzelfall die
Ursachen für den Sozialhilfebezug zu berücksichtigen sind (vgl. Weisungen und
Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration SEM zum Ausländerbereich
[Weisungen AIG], Ziff. 3.3.1.4.1; Stand am 1. April 2024 mit weiteren
Hinweisen). Bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben muss die
Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, grundsätzlich ebenfalls
berücksichtigt werden. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des
Alters ihrer Tochter aber keine Betreuungspflichten mehr geltend machen.
4.3 Das MISA hält in der angefochtenen
Verfügung fest, die Integration der Beschwerdeführerin 1 in die schweizerische
Gesellschaft entspreche keineswegs der über neunjährigen Aufenthaltsdauer. Dies
führe aktuell dazu, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage sei,
selbständig für den Lebensunterhalt aufzukommen. Der Saldo bezogener
Sozialhilfeleistungen sei im Jahr 2023 trotz geleisteter Unterhaltszahlungen
des Ehemannes weiter angestiegen. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 es
unterlassen habe, sich während der Ehe um ihre wirtschaftliche Integration zu
bemühen und es ihr auch nach der Trennung nachweislich nicht gelinge, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ihren Konsum zu decken vermöge, sei das
Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG offensichtlich nicht erfüllt.
4.4 Die Beschwerdeführerin 1 wiederum macht
geltend, der Sozialhilfesaldo sei im Verhältnis zur gesamten Aufenthaltsdauer
nicht übermässig und nicht selbstverschuldet. Die klassische Rollenverteilung
als «Lebensführungsmethode» stehe auch Ausländern zu und dürfe ihr nicht
negativ ausgelegt werden, genauso wenig die Unterhaltszahlungen des Ehemannes.
4.5 Den Akten kann entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter in einer ersten Phase vom 15.
März 2019 bis 31. August 2019 Sozialhilfe bezogen haben (AM 1,
AS 528 f.). Der Saldo per 31. August 2019 betrug CHF 7'199.35
(AM 1, AS 529). Ab Januar 2022 musste sich die Beschwerdeführerin 1 zusammen
mit ihrer Tochter erneut zum Bezug von Sozialhilfe anmelden. Der Saldo der
Sozialhilfeschulden stieg wie folgt an:
Saldo per 31. Dezember 2022: CHF
43'444.70 (AM 1, AS 525)
Saldo per 4. Mai 2023: CHF
48'000.15 (AM 1, AS 524)
Saldo per 30. September 2023: CHF
54'998.35 (AM 1, AS 521)
Saldo per 10. November 2023: CHF
57'221.65 (AM 1, AS 520)
4.6 Der Ehemann wurde im Rahmen einer
Trennungsvereinbarung vom 10. Juni 2022 (AM 1, AS 349) verpflichtet, von Juli
2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich CHF 3'000.00, total CHF
18'000.00, an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen (AM 1, AS 483). Aus dem
Sozialhilfeauszug der Beschwerdeführerin 1 ergeht, dass diese Zahlungen erst
zwischen dem 27. Februar 2023 und dem 29. September 2023 geleistet wurden (AM
1, AS 521-525 sowie AS 479). Der Betrag von CHF 10'500.00 entfällt dabei auf
die Monate Mai bis September 2023. Weiter wurde der Ehemann erstinstanzlich im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss richterlicher
Verfügung vom 31. Mai 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu
monatlichen Zahlungen von CHF 2'620.00 pro Monat verpflichtet (AM 1, AS 403).
Diese hat er aber nie geleistet, die dagegen erhobene Berufung wurde
gutgeheissen und die Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Dauer des
Ehescheidungsverfahrens aufgehoben (AM 1, AS 466 und Dispositiv der
Zivilkammer des Obergerichts vom 15. November 2023), womit die
Beschwerdeführerin 1 aktuell über keine Einkünfte in Form von
Unterhaltsbeiträgen mehr verfügt. In Anbetracht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur nachehelichen Unterhaltspflicht ist ein Wiederaufleben der
Unterhaltspflicht des Ehemannes gestützt auf das kommende Scheidungsurteil eher
unwahrscheinlich und es wurden von der Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden
Verfahren im Nachgang des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts in Sachen
vorsorgliche Massnahmen denn auch keine Argumente vorgebracht, wieso es anders
sein sollte.
4.7 Die Beschwerdeführerin erzielt seit
Mai 2023 ein Erwerbseinkommen im Stundenlohn bei einem [...]-Restaurant in
Zürich. Gemäss dem Sozialhilfeauszug sowie den eingereichten Lohnabrechnungen
(Urkunden 9, 30 und 31) gingen aus dieser Anstellung folgende Lohnzahlungen
ein:
25. Mai 2023
CHF 368.85
30. Mai 2023 (April-Lohn)
CHF 1'156.75
6. Juni 2023
CHF 258.65
23. Juni 2023
CHF 385.50
6. Juli 2023
CHF 217.05
25. Juli 2023
CHF 319.25
4. August 2023
CHF 651.90
25. August 2023
CHF 749.90
6. September 2023
CHF 372.50
25. September 2023
CHF 371.70
5. Oktober 2023
CHF 235.25
25. Oktober 2023
CHF 383.50
3. November 2023
CHF 300.45
24. November 2023
CHF 469.55
5. Dezember 2023
CHF 170.15
22. Dezember 2023
CHF 284.45
5. Januar 2024
CHF 299.95
Gleichzeitig macht die
Beschwerdeführerin Kosten eines monatlichen Generalabonnements in der Höhe von
CHF 340.00 geltend (Urkunde 16), welche rund einen Drittel bis die Hälfte ihres
Nettoeinkommens wieder aufbrauchen. Hinzu wird wohl ein Betrag für auswärtige
Verpflegung kommen, der sich praxisgemäss auf zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00
pro Monat belaufen dürfte. Für September 2023 sah das Sozialamt denn auch immer
noch monatliche Sozialhilfe von CHF 2'832.00 vor (AM 1, AS 519).
Dabei wurde ein variierendes Einkommen der Beschwerdeführerin 1 von CHF 300.00
einberechnet, wobei ihr im Gegenzug keine Berufsauslagen gutgeschrieben wurden.
Es ist somit davon auszugehen, dass die sozialen Dienste unter Berücksichtigung
der Kosten für den öffentlichen Verkehr und die auswärtige Verpflegung in etwa
von einem insgesamt erzielten monatlichen Nettolohn der Beschwerdeführerin 1
von CHF 700.00 ausgegangen sind. Hinzu kam ab Ende August 2023 der
monatliche Eingang des Lehrlingslohns der Beschwerdeführerin 2. Im
Sozialhilfebudget wurde dieser mit CHF 400.00 verbucht, wobei gleichzeitig als
Auslagen CHF 130.00 an Mehrkosten auswärtiger Verpflegung sowie eine
Integrationszulage Ausbildung von CHF 100.00 berücksichtigt wurden (AM 1, AS
519).
Im Weiteren reichte die
Beschwerdeführerin 1 dem Verwaltungsgericht einen Arbeitsvertrag vom 8.
November 2023 (Urkunde 29) ein, gemäss welchem sie als persönliche Assistentin
der Arbeitgeberin für alltägliche Lebensverrichtungen, hauswirtschaftliche
Arbeiten, etc. im Stundenlohn engagiert werde. Die Lohnabrechnung vom November
2023 ergab ein Einkommen von CHF 369.85 netto.
4.8 Selbst bei Verdoppelung ihres
Einkommens von zwischen CHF 700.00 und CHF 1'200.00 netto pro Monat wäre
die Beschwerdeführerin 1 nach diesen Ausführungen somit noch nicht von der
Sozialhilfe losgelöst. Zwar erzielt auch die Tochter inzwischen einen Lehrlingslohn.
Selbst wenn man diesen mit einberechnet, verbleibt, wie vorstehend gezeigt, aber
ein monatliches Manko. Der ohnehin tiefe Lehrlingslohn steigt zudem gemäss
Lehrvertrag im zweiten und dritten Lehrjahr nur um jeweils 100 Franken pro
Monat an (Urkunde 10).
Was die dem Verwaltungsgericht
eingereichten fünf Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin 1 in
Sammelurkunde 33 anbelangt, erstaunt vorab die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin 1 sämtliche Bewerbungen nur mit ihrem Vornamen abgeschlossen
und sich im Motivationsschreiben auch nur mit dem Vornamen beworben hat («Mein
Name ist [...]»). Auch handelt es sich bei der im Absender angegebenen
E-Mail-Adresse offenbar um diejenige der Tochter. Von den fünf Bewerbungen
richten sich drei an Restaurationsbetriebe im Flughafen Zürich, eine weitere
ist an eine grosse Supermarktkette gerichtet und lässt sich geographisch nicht
zuordnen, die letzte richtet sich an die Filiale eines Supermarktes, welcher
sich rund 40 Autokilometer vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin 1 befindet. Nicht
nachvollziehbarerweise wurde keine Bewerbung für die unmittelbare Wohnregion
der Beschwerdeführerin 1 eingereicht, wie man dies von ihr im Rahmen ihrer
Schadenminderungspflicht hätte erwarten dürfen. So hätte die Beschwerdeführerin
1 sich zum Beispiel darum bemühen können, zur Einsparung von Berufsauslagen
anstatt im [...]-Restaurant in Zürich in der entsprechenden Filiale in [...] zu
arbeiten. Alles in allem entsteht der Eindruck von wenig engagierten und kaum
zielgerichteten Bemühungen hinsichtlich vollständiger Eingliederung im
Arbeitsmarkt. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 bei
genügend Interesse von den Erfahrungen der Tochter bei der kürzlich erfolgten
Lehrstellensuche hätte profitieren können. Die Beschwerdeführerin 2 befindet
sich im ersten Lehrjahr, hat also ohne Zweifel im Rahmen ihrer Schulbildung
kürzlich Informationen zum Thema Stellenbewerbung erhalten und eine
Lehrstellensuche absolviert.
Die Beschwerdeführerin 1 macht in ihrer
einlässlichen Beschwerdebegründung unter Ziffer 15 zudem geltend, sie habe nach
gewissen Suchbemühungen keine Stelle im Vollzeitpensum gefunden und deshalb die
erste sich bietende Möglichkeit zu einer Teilzeitstelle ergriffen. Nachweise
betreffend ihre Bemühungen um eine höherprozentige Stelle reicht sie aber trotz
der ihr gestützt auf Art. 90 AIG obliegenden Mitwirkungspflicht keinerlei ein. Es
muss somit davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine
Schutzbehauptung handelt.
4.9 Aus den vorstehenden Lohnzahlen sowie
der immer noch andauernden Sozialhilfeabhängigkeit ergeht, dass es der
Beschwerdeführerin 1 nach wie vor nicht möglich war, sich wirtschaftlich zu
integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen und auch der Blick in die Zukunft
lässt eine solche nicht absehbar erscheinen. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar
insofern zuzustimmen, als eine einvernehmlich gewählte Rollenverteilung während
der Ehe allen Ehegatten unabhängig ihrer Nationalität in gleichem Masse
zustehen muss, falls diese finanziell selber für sich sorgen. Soweit sich
Ehegatten aber auf eine klassische Rollenverteilung einigen, haben sie sich
auch bereits zu diesem Zeitpunkt Gedanken über die möglichen
ausländerrechtlichen Konsequenzen zu machen und sich die Nachteile vor Augen zu
halten, welche zum Beispiel im Falle einer Trennung, aber auch in anderen
unerwarteten Situationen (Langzeitarbeitslosigkeit oder schwere Erkrankung des
anderen Ehegatten) eintreten können. Genauso wie die Rollenverteilung während
der Ehe grundsätzlich Privatsache ist, obliegt es nämlich auch nicht der
Allgemeinheit die daraus folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen im Rahmen der
Auflösung der Ehegemeinschaft zu tragen und kann die eheliche Rollenverteilung
in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht als Entschuldigung für eine fehlende
wirtschaftliche Integration dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt, dass es ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr
des jüngsten Kindes zumutbar ist, sich unabhängig des gelebten Familienmodells
an den Kosten der Familie zu beteiligen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts
2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, E. 4.4.1. mit Hinweisen auf weitere
Entscheide). Spätestens nach einer allfälligen kurzen Übergangszeit im Nachgang
zur Trennung, welche vorliegend zweifellos vorbei ist, hätte die Integration im
Arbeitsmarkt unabhängig von der früher gelebten ehelichen Rollenverteilung stattfinden
müssen. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre wirtschaftliche
Integration mit Nachdruck voranzutreiben.
4.10 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 im
Herbst 2018 eine Krebsdiagnose erhalten hatte, dürfte der Zeitraum der Trennung
ab 30. Dezember 2018 bis im Sommer 2019 auch in die Zeit der Krebsbehandlung
gefallen sein. Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten
Sprechstundenbericht der Onkologie vom 8. März 2021 (Urkunden 21 bzw. AM
1, AS 491 f.) kann entnommen werden, dass die Patientin zwischen dem
31. Januar 2019 und dem 16. Mai 2019 sechs Chemotherapiezyklen und
zwischen dem 17. Juni 2019 und dem 19. Juli 2019 eine Bestrahlungstherapie
absolvieren musste. In dieser Zeit war ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zumutbar und der in diese Zeit fallende Sozialhilfebezug kann nicht als
vorwerfbar betrachtet werden. Die schwere Belastung welche die vorgenannte
Krebsbehandlung physisch wie psychisch dargestellt haben muss, erscheint ebenso
wie die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit erstellt.
Gemäss dem nun vorliegenden Arztbericht
war am 8. März 2021 eine komplette Remission des Karzinoms ohne Hinweise
für ein Rezidiv festzustellen (Urkunde 21). Auch war von einem guten
Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin 1 die Rede. Ab wann genau die Beschwerdeführerin
1 sich im Anschluss an Chemotherapie und Bestrahlung um die wirtschaftliche
Integration hätte bemühen müssen, kann rückwirkend nicht mehr exakt
festgestellt werden. Spätestens im Nachgang zu vorgenannter
Onkologie-Sprechstunde vom 8. März 2021, welche einen guten Allgemeinzustand
festgestellt hat, wäre es aber an der Beschwerdeführerin 1 gewesen, zumindest
eine Teilzeitanstellung mit sukzessiver Pensenerhöhung zu suchen, lebte sie zu
diesem Zeitpunkt doch von ihrem Ehemann getrennt. Selbst wenn man aber noch die
kurz darauf erfolgte Wiedervereinigung als Wiederaufnahme der ehelichen
Rollenverteilung deuten würde, wäre die Beschwerdeführerin 1 spätestens anfangs
Dezember 2021, als auch nach ihren Angaben die Ehegemeinschaft definitiv
aufgelöst wurde und sich ein erneuter Sozialhilfebezug abzeichnete,
verpflichtet gewesen, mit aller Kraft den Einstieg ins Berufsleben zu suchen.
In den Akten befinden sich keinerlei Nachweise in dieser Hinsicht. Im Rahmen
einer Eingabe vom 28. April 2023 bestätigt die Beschwerdeführerin 1 via ihren
Rechtsvertreter im Übrigen sogar selber ihre Arbeitsfähigkeit, stellt aber eine
folgende Arbeitsunfähigkeit infolge operativer Behandlung eines Leistenbruchs
in Aussicht (AM 1, AS 351).
Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 nun per
November 2023 eine zweite Anstellung im Stundenlohn als persönliche Assistentin
angenommen hat, bringt dies kaum Fortschritte in der wirtschaftlichen
Integration. Beide Anstellungen sind im Stundenlohn, mit schwankendem Pensum
und dürften sich teilweise punkto Verfügbarkeit auch noch gegenseitig
konkurrieren. Jedenfalls ergeht aus den Lohnabrechnungen November und Dezember
2023 kein deutlich erhöhtes Monatseinkommen. Selbst wenn man den Lehrlingslohn
der Beschwerdeführerin 2 mitberücksichtigt, der in den folgenden Lehrjahren
gemäss Lehrvertrag nur gering ansteigen wird, ergibt auch die
zukunftsgerichtete Perspektive keine Aussicht auf baldige und vollständige Ablösung
von der Sozialhilfe. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer fehlenden
wirtschaftlichen Integration ausgegangen.
4.11 Der Nachweis für Sprachkompetenzen
in einer Landessprache gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache
spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die
obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine
Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache
besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die
entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der
sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten
Qualitätsstandards für Sprachtestes entspricht (lit. d). Art. 77 Abs. 4
VZAE sieht ausserdem vor, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und
Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
Die Vorinstanz erachtet das
Integrationskriterium der Sprachkompetenzen bei der Beschwerdeführerin 1
mangels Einreichung eines Zertifikates als nicht erfüllt. Nachdem die
Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2022 gemäss Verfahrensakten zwei Kurse besucht
hat, ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso bis heute kein Zertifikat vorliegt.
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG und § 26 VRG wäre
sie dazu gehalten gewesen. Zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Familiengemeinschaft, muss mindestens die Sprachkompetenz A1
mündlich vorhanden sein (Art. 77d VZAE). Es besteht in der Tat ein
gewichtiges öffentliches Interesse an sprachlichen Mindestkompetenzen, sind
diese doch zentral für eine erfolgreiche Integration. Das SEM hat eigens ein
Merkblatt herausgegeben, welches Auskunft über die anerkannten Nachweise gibt. Die
Beschwerdeführerin 1 hat vom 26. April 2022 bis 15. Juli 2022 einen
Intensiv-Kurs auf der Stufe A2.1 besucht (AM 1, AS 339). Allerdings ergeht aus
der Bestätigung, dass sie weniger als 80% der Veranstaltungen besucht hat,
mithin im Durchschnitt weniger als vier- von fünfmal anwesend war. Nachdem die
Beschwerdeführerin 1 in dieser Zeit nicht erwerbstätig und gemäss
Arztbericht in gutem Allgemeinzustand war (AS 491), erstaunt umso mehr, dass
sie im Wissen um die migrationsrechtliche Situation nicht mehr Ehrgeiz an den
Tag gelegt hat. Aus den Akten ergeht weiter, dass die Beschwerdeführerin 1
vor Start des Kurses eine Einstufung durch den Veranstalter vornehmen lassen
musste (AM 1, AS 272). Es ist somit davon auszugehen, dass sie im Frühling 2022
trotz der bereits fast 8-jährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz maximal das
Niveau A1 vollständig beherrschte, hat man sie doch offenbar in den Kurs A2.1
eingeteilt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es auf einen wenig engagierten
Integrationswillen hindeutet, wenn die Beschwerdeführerin 1 nach mehr als 7,5
Jahren ununterbrochenem Aufenthalt und offenbar gemäss Aktenlage bereits vor
der Heirat anderweitigen beruflichen und privaten kürzeren Aufenthalten in der
Schweiz sowie der Begleitung eines Kindes durch fast die gesamte obligatorische
Schulzeit in der Schweiz erst über Grundkenntnisse der deutschen Sprache
verfügt hat. Zu Ihren Gunsten zu werten ist, dass sie gemäss Auszug über die
geleistete Sozialhilfe vom 8. August 2023 offenbar vom 30. August 2022 bis
9. Dezember 2022 den Deutschkurs A2.2 besucht hat (AM 1, AS 417).
Auch wenn mangels Zertifikat das sprachliche Integrationskriterium als nicht
erfüllt zu betrachten ist, muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit, wie
nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, von einer Nichterneuerung der
Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden und die Beschwerdeführerin 1 durch eine
Verwarnung in die Verantwortung genommen werden.
4.12 Bei der Beurteilung der
Integrationskriterien sind die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Eine Krebserkrankung wird gemäss den Weisungen AIG (Ziff. 3.3.1.5.1; Stand
am 1. April 2024) ausdrücklich als mögliches Beispiel für eine schwere Krankheit
im Sinne von Art. 77 f lit. a und lit. b VZAE genannt, bei
welchen eine Abweichung von den in Art. 58a Abs. lit. c und d
AIG statuierten Integrationskriterien in Frage kommen kann. Die Umstände müssen
durch ein Arztzeugnis belegt werden. Nachdem gemäss vorstehenden Ausführungen
spätestens im Frühling 2021 wieder von einer Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin 1 auszugehen war und sie im Rahmen einer Eingabe vom 28.
April 2023 an das MISA diese ausdrücklich bestätigt hat, kommt im heutigen
Zeitpunkt keine Abweichung von den Integrationskriterien, weder bezüglich der
wirtschaftlichen Integration noch des Spracherwerbs, in Frage.
4.13 Gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b. AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der
Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG). Die wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen (BGE 137 II 345
E. 3.2.2).
4.14 Zu Recht verneinte die Vorinstanz
trotz einiger aktenkundiger ehelicher Turbulenzen das Vorliegen ehelicher
Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was in der Beschwerde
auch nicht bestritten wird. Überdies seien nach Auffassung der Vorinstanz den
Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wonach die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen worden wäre, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreiten. Auch
liegt kein anderweitiger auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt
bezogener Härtefall vor. Der aktuell im Heimatland herrschende Krieg bildet für
sich allein keinen solchen, es fehlt an der gewissen Kausalität zur gescheiterten
ehelichen Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020, E. 6.1). Damit
von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland
ausgegangen werden kann, genügen allgemeine Hinweise nicht und die befürchtete
Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft
erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021, E.
3.4). Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als «stark gefährdet» erscheint und nicht, ob ein Leben in
der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9.
Dezember 2021, E. 5.1). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in
Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich
sind, stellt keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger
vorteilhaft sein mögen, als diejenigen in der Schweiz (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013, E. 5.2.1 m.w.H.). Wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es vorliegend keine glaubhaft
erscheinenden konkreten Umstände, welche eine soziale Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerinnen im Heimatland als stark gefährdet erscheinen lassen.
4.15 Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG bei der Beschwerdeführerin 1
grundsätzlich nicht erfüllt sind, wobei nachfolgend noch eine
Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen haben wird (vgl. nachfolgend E. 7.).
5. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz zur
Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine
Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der
betroffenen Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse,
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die
Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen
(vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE
kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und Daseinsbedingungen der
betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in
gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es genügt nicht alleine, dass jemand
längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat. Erforderlich
ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm
nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem
Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110, E. 2; 119 Ib 33,
E. 4c).
Wie vorstehend aufgezeigt, ist die
Integration der Beschwerdeführerin 1 nicht geglückt und kann nicht als
fortgeschritten bezeichnet werden. Sie hat zwar ihren rechtmässigen Aufenthalt
seit fast 10 Jahren in der Schweiz und somit die Schwelle annähernd erreicht,
ab welcher das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung besondere Gründe für eine
Aufenthaltsbeendigung verlangt (BGE 144 I 266, E. 3.9). Sowohl
ihre Sprachkenntnisse als auch ihre berufliche Integration entsprechen, wie
vorstehend aufgezeigt, jedoch nicht ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Auch
erbringt die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Nachweise einer besonders guten
sozialen Integration. Entsprechend ist mangels anderweitiger Nachweise sowie aufgrund
der Kombination von fehlender wirtschaftlicher und sprachlicher Integration
davon auszugehen, dass auch die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin 1
in der Schweiz nicht besonders eng sind. So hielt denn auch das Bundesgericht
in seinem wegweisenden Leitentscheid fest, dass nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne,
«dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für
eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf», es sich aber im
Einzelfall anders verhalten und «die Integration zu wünschen übrig lassen»
könne (BGE 144 I 266, E. 3.9).
Soweit es die Beschwerdeführerin 2 anbelangt,
hat diese zwar einen Grossteil ihrer Schulzeit in der Schweiz verbracht und sie
befindet sich aktuell im ersten Lehrjahr. Allerdings hat sie ausser der
Beschwerdeführerin 1 keine Verwandten in der Schweiz. Auch im Übrigen werden
keine besonders nahen Beziehungen oder eine überdurchschnittliche soziale
Integration in der Schweiz geltend gemacht.
6. Was die von den Beschwerdeführerinnen
geltend gemachte Anwendung von Art. 8 EMRK anbelangt, so eröffnet sich vorab
der sachliche Anwendungsbereich des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziffer 1
EMRK nicht. Da die Beschwerdeführerinnen gemeinsam weggewiesen werden und keine
anderweitigen familiären Beziehungen in der Schweiz bekannt sind, wird das
Familienleben durch die Wegweisung nicht tangiert. In Frage kommt allenfalls der
ebenfalls von Art. 8 Ziffer 1 EMRK erfasste Schutz des Privatlebens.
Unter besonderen Umständen und
namentlich bei Ausländern der zweiten Generation kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme als Verletzung des Rechts auf Privatleben erscheinen (BGE 144 I 266, E. 3.4). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen aber nicht, vielmehr braucht es darüber hinaus gehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, welche
vorliegend bei der Beschwerdeführerin 1 gemäss vorstehenden Erwägungen weder
vorliegen noch geltend gemacht werden (vgl. dazu BGE 144 I 266, E. 3 mit
weiteren Hinweisen sowie vorstehend E. 5.). Soweit sie betroffen ist, eröffnet
sich der sachliche Anwendungsbereich der Achtung des Privatlebens von
vorneherein nicht. Ob die erforderliche Intensität bei der Beschwerdeführerin 2
erreicht wird, ergeht aus den dürftigen Vorbringen der Parteien nicht. Die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die praktisch gesamte in der Schweiz
absolvierte Schulzeit sowie die laufende Ausbildung der Beschwerdeführerin 2
weisen zumindest auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hin. Das
Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, eine strikte Trennung
zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
vorliege und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, erscheine nicht
sinnvoll, da teilweise die gleichen Kriterien herangezogen würden. Es seien die
Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Privatlebens
falle und die konkrete Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung
künstlich erscheine. Entscheidend sei nicht die technische Vorgehensweise,
sondern die Beantwortung der Frage, ob im Ergebnis der Schutzbereich von Art. 8
EMRK verletzt sei. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens sei somit
gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266, E. 3.8). Nachdem,
wie nachstehend folgt, im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung aber
ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ausfällt (vgl. E. 7
nachfolgend), kann vorliegend auf eine nähere Prüfung verzichtet werden.
7. Nach dem Vorgesagten verbleibt die
Prüfung, ob bei dieser Ausgangslage die Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 und, daraus abgeleitet, auch
deren Nichterteilung an die Beschwerdeführerin 2 verhältnismässig erscheint. Soweit
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist, sieht Art.
96 Abs. 2 AIG vor, dass die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme
verwarnt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Vorstufe zu einer
schärferen Sanktion, mittels welcher der behördliche Spielraum einer
verhältnismässigen Reaktion nach unten erweitert wird (Spescha Marc, in:
Spescha Marc et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich
2019, Art. 96 N. 9).
7.1 Der Argumentation der
Beschwerdeführerinnen, es sei weder verhältnismässig noch zumutbar, die
Beschwerdeführerinnen in eine Gegend wegzuweisen, deren Gegenwart und Zukunft ungewiss
sind und ohne, dass sie Unterstützung durch ein soziales Umfeld erhalten, kann
so nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin 1 wurde in der
Ukraine geboren und hat dort den grossen Teil ihres Erwachsenenlebens
verbracht. Sie ist erst mit 37 Jahren in die Schweiz zugezogen. Mit der Sprache
und den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes ist sie bestens
vertraut. Weiter ergeht aus den Akten, dass die Tochter offenbar eine
Russisch-Lehrerin in der Schweiz hatte. A.___ selber gab im Rahmen einer
Einvernahme vom 30. Dezember 2018 wegen Verdachts der häuslichen Gewalt
gegenüber der Polizei an, sie habe nach dem Vorfall bei der Russischlehrerin
der Tochter übernachtet (AM1, AS 294). Es erscheint unwahrscheinlich, dass
diese der Tochter nur mündlichen Unterricht erteilt hat. Mutter und Tochter haben
offenbar seit jeher und auch zum Ärger des Ehemannes untereinander Russisch
gesprochen. Dies ergeht aus Aussagen des Ehemannes gegenüber der Polizei (AM 1,
AS 301). Gleichzeitig kann aufgrund der langanhaltend mangelnden
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 davon ausgegangen werden, dass
sie mit der Tochter zumindest teilweise, wenn nicht sogar vollständig, in
russischer Sprache kommuniziert haben dürfte. So ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin 1 sich am 16. Januar 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle
in Sachen Abklärung betreffend Verdacht auf Scheinehe «äusserst schlecht auf
Deutsch und Englisch» ausdrücken konnte und ein ausführliches Gespräch nicht
möglich war (AM 1, AS 122), sodann anlässlich einer Einvernahme vom 30.
Dezember 2018 und auch im Jahr 2021 für Arzttermine noch eine
Russischdolmetscherin beigezogen werden musste (AM 1, AS 491). Entsprechend
kann davon ausgegangen werden, dass sich beide Beschwerdeführerinnen jederzeit
problemlos in russischer Sprache ausdrücken können. Es ist bekannt, dass
Russisch eine weit verbreitete Sprache in der Ukraine ist. Sprachliche
Hindernisse stehen einer Wegweisung also nicht entgegen. Selbst wenn die
Tochter aktuell im schriftlichen Ausdruck noch Defizite haben sollte, wäre es
ihr möglich, diese mit Unterstützung ihrer Mutter bis zum Vollzug der
Wegweisung anzugehen. Ob die Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine noch über
soziale und familiäre Kontakte verfügt, lässt sich nicht überprüfen. Jedoch
kann festgehalten werden, dass aufgrund des Krieges im Heimatland sehr viele
ukrainische Staatsbürger nach dessen Ende ihr Leben neu werden aufgleisen
müssen. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer ergänzenden
Beschwerdebegründung geltend machen, sie würden dereinst in das von
prorussischen Separatisten kontrollierte Donetzk weggewiesen werden, gehen sie
von falschen Tatsachen aus. Die Wegweisung erfolgt in die Ukraine. An welchem
Ort die Beschwerdeführerinnen dereinst Wohnsitz zu nehmen gedenken, steht ihnen
frei. So könnten sie sich z.B. für eine eher westlich orientierte Stadt wie
Kiew oder Lwiw entscheiden.
7.2 Von wesentlicher Bedeutung für das
persönliche Interesse der Beschwerdeführerin 1 und im Rahmen der
Interessenabwägung gewichtig zu würdigen sind hingegen die Interessen ihrer von
der Wegweisung betroffenen Tochter. Den im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung entscheidenden Faktor bildet im heutigen Zeitpunkt
denn auch die Ausbildungssituation der inzwischen 17,5-jährigen Beschwerdeführerin
2 und deren Interesse am Verbleib in der Schweiz. Als minderjährige Tochter
leitet sich ihr Aufenthaltsstatus aktuell von der Mutter ab. Die
Beschwerdeführerin 2 hat praktisch ihre ganze Schulzeit in der Schweiz
absolviert und befindet sich aktuell im ersten Ausbildungsjahr einer
dreijährigen Lehre. Der Start der Lehre erfolgte kurz vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist dabei ebenfalls
zu berücksichtigen, dass das MISA sich ab dem Eingang des Verlängerungsgesuchs
im August 2022 (AM 1, AS 317) während mehrerer Monate untätig gezeigt hat, was
vom Rechtsvertreter auch gerügt wurde (AM 1, AS 331). Das Verfahren
konnte somit auch dadurch bedingt nicht vor Beginn der Ausbildung beendet
werden. Ein erzwungener Abbruch der Berufsausbildung kurz vor Erreichen ihrer
Volljährigkeit kann der Beschwerdeführerin 2 nicht zugemutet werden (vgl. dazu
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, E. 4.5.4
mit weiteren Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Wegweisung wohl
kurzfristig noch nicht vollzogen werden könnte, sondern durch eine vorläufige
Aufnahme ersetzt würde und im Falle von deren Aufhebung allenfalls die
Verlängerung der Ausreisefrist gewährt würde. Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Durchlaufen der fast gesamten obligatorischen
Schulzeit in der Schweiz und begonnener Ausbildung erscheint in der vorliegenden
Gesamtabwägung unverhältnismässig, geht es doch aktuell um die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr und kann nach deren Ablauf vor dem
Hintergrund der bis dann eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 eine
erneute Standortbestimmung erfolgen. Gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG und
vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 einen einwandfreien
strafrechtlichen Leumund aufweist, im letzten Jahr zumindest erste Schritte
Richtung wirtschaftliche Integration unternommen hat und wohl auch das
notwendige Sprachzertifikat innert Jahresfrist wird vorlegen können, überwiegen
die öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme aktuell
(noch) nicht und ist das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 durch die
mildere Massnahme einer Verwarnung zu ahnden.
Vor diesem Hintergrund ist der
Beschwerdeführerin 1 für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Urteils –
allenfalls unter Auflagen oder Bedingungen - eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 AIG und der Beschwerdeführerin 2 davon abgeleitet
ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies verbunden mit einer
ausländerrechtlichen Verwarnung der Beschwerdeführerin 1 und dem
nachdrücklichen Hinweis, dass die vorliegende Beurteilung der Verhältnismässigkeit
keine Wirkung für eine künftige Überprüfung der Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom
6. Mai 2021, E. 4.6). Die Beschwerdeführerin 1 ist gehalten sich umgehend
von der Sozialhilfe zu lösen und das ausstehende Sprachzertifikat zu erwerben.
Weiter ist der Beschwerdeführerin 1 vor Augen zu halten, dass nach Ablauf der
vorgenannten Verlängerungsfrist die Tochter volljährig sein und die
Ausgangslage somit verändert erscheinen wird. Sollte die Beschwerdeführerin 1
bis dann wirtschaftlich nicht integriert sein, wäre bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen der Tochter eine eigenständige
Aufenthaltsbewilligung auszustellen und die Nichterneuerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 verbunden mit der
Wegweisung aus der Schweiz bzw. vorläufigen Aufnahme zu verfügen.
8. Die Beschwerde erweist sich somit
teilweise als begründet. Die Beschwerdeführerinnen haben die Aufhebung der
gesamten Verfügung des MISA vom 28. August 2023 verlangt, was nicht in Frage
kommt, da die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung
infolge Trennung nicht verlängert werden kann, womit Ziffer 1 der Verfügung
bestehen bleibt. Ebenso bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie die Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Simon Bloch für das
Verfahren vor der Vorinstanz bestehen. Hingegen ist Ziffer 7. (Auferlegung von
Verfahrenskosten vor der Vorinstanz) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
hinfällig. Aufzuheben sind somit die Ziffern 2. bis 5. sowie 7. der angefochtenen
Verfügung. Nichtsdestotrotz obsiegen die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden
Verfahren, weshalb in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Staat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen und die Beschwerdeführerinnen zu entschädigen hat.
Rechtsanwalt Simon Bloch macht in seiner
Kostennote einen Aufwand von total 21,70 Stunden geltend. Eine
Honorarvereinbarung wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb der geltende
minimale Stundenansatz von CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer
entschädigt wird (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11
sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom
19. Dezember 2022). In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt Bloch
bereits vor der Vorinstanz sowie im teilweise parallel laufenden Eheschutz- und
Ehescheidungsverfahren der Beschwerdeführerin 1 als Rechtsvertreter geamtet und
somit vertiefte Aktenkenntnisse hatte, erscheint der gesamthaft geltend
gemachte Aufwand vom 23. Oktober bis 31. Oktober 2023 für «Verfügung Misa
14.08.2023», Studium der Misa- und Krankheitsakten sowie die Verfassung der ergänzenden
Beschwerdebegründung von insgesamt 13,5 Stunden als überhöht. Der Aufwand ist
auf 10 Stunden zu kürzen. Ebenso ist die Position «Vernehmlassung MISA, StellN
Verwaltungsgericht, Korresp. mit Kl., KB an Kl.» in Anbetracht des Umfangs um
eine halbe Stunde, auf neu 1,5 Stunden zu kürzen. Somit entfallen auf das Jahr
2023 15,70 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % und auf das
Jahr 2024 2 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 199.05 zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer, total CHF 4'982.90 (inkl. Auslagen und MWSt.). Die
Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 GT).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Ziffern 2.-5. und 7. der Verfügung des Departements des
Innern vom 14. August 2023 werden aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen,
den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein Jahr, zu
erteilen.
2. Die Beschwerdeführerin 1 wird im Sinne
von E. 7.2 verwarnt.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, hat den Beschwerdeführerinnen, vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Parteientschädigung von CHF 4'982.90 (inkl.
Auslagen und 7,7 % MwSt. auf dem Betrag von CHF 3'925.00 bzw. 8,1 % MwSt. auf
dem Betrag von CHF 699.05) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann