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Entscheid

VWBES.2023.279

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz / Beantragung der vorläufigen Aufnahme

22. April 2024Deutsch37 min

mit ihrer Tochter B.___ (Jahrgang 2006) am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein (Aktenmappe

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon

Bloch,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz / Beantragung der

vorläufigen Aufnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, Jahrgang 1976, reiste zusammen

mit ihrer Tochter B.___ (Jahrgang 2006) am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein (Aktenmappe

A.___ [nachfolgend AM1], AS 22). Am 8. August 2014 erhielt das

Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) ein von C.___ gestelltes

Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat mit A.___ (AM 1, AS 22).

2. C.___ und A.___ verheirateten sich im Januar

2015. A.___ und ihrer Tochter B.___ wurden im Rahmen des Familiennachzugs am

18. Februar 2015 Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt (AM 1, AS 157 und Aktenmappe

B.___ [nachfolgend AM 2], AS 15).

3. In der Folge berichtete C.___ dem

MISA erstmals im Jahr 2018 von ehelichen Problemen (AM 1, AS 180; AS 200). Im

Rahmen der anstehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kam es von

Seiten des MISA im November 2018 zu Nachfragen bei A.___ (AM 1, AS 191)

und ihrem Ehemann (AM 1, AS 193). Auf die entsprechenden Rückmeldungen wird

soweit notwendig im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

4. Am 1. März 2019 teilte der Ehemann

dem MISA telefonisch mit, es sei nicht ausgeschlossen, dass die

Familiengemeinschaft wiederaufgenommen werde, sobald es der aktuell an Krebs

erkrankten Ehefrau bessergehen würde (AM1, AS 225).

5. Beide Ehegatten bestätigten in der

Folge dem MISA am 4. Oktober 2019 unterschriftlich, dass sie verheiratet seien

und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben, einen gemeinsamen Haushalt

führen und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden (AM 1, AS

241). Das MISA verlängerte daher die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und

ihrer Tochter bis 30. September 2020 (AM 1, AS 243 und AM 2, AS 36) und in

der Folge im September 2020 bis 30. September 2022 (AM 1, AS 257

sowie AM 2, AS 41).

6. Nach Hinweisen auf eine Trennung stellte

das MISA den Ehegatten im März 2022 schriftlich diverse Fragen zur Trennung (AM

1, AS 262 ff.).

7. Der Stellungnahme der mittlerweile

anwaltlich vertretenen A.___ an das MISA vom 5. April 2022 konnte im

Wesentlichen entnommen werden, dass die Trennung Anfang Dezember 2021 erfolgt

sei. A.___ erachte sich als gut integriert und sei (erstmals) für einen

Deutschkurs angemeldet. Die Stellensuche erweise sich aufgrund der langwierigen

Krebsbehandlung als schwierig, nach Genesung werde die Stellensuche

intensiviert werden. Zwar bestehe aktuell kein Kontakt zum Ehemann, eine

Scheidung sei aber auch nicht geplant (AM 1, AS 274).

8. Der Ehemann wiederum äusserte sich in

Stellungnahmen vom 17. März 2022 und 4. April 2022 unter anderem sinngemäss,

es hätte während der ganzen Ehe und im Laufe der Zeit zunehmend Probleme zwischen

den Ehegatten gegeben. Die Trennung sei schon Ende November 2019 erfolgt und

überhaupt sei das Zusammenleben nie so gewesen, wie es hätte sein sollen (AM 1,

AS 265-271).

9. Am 16. August 2022 ersuchten A.___

und ihre Tochter B.___ letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen

(AM 1, AS 317; AM 2, AS 43 f.).

10. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 (AM

1, AS 321) bzw. 17. Februar 2023 (AM 1, AS 331) ersuchte A.___ via ihren

Rechtsvertreter unter Rüge der langen Verfahrensdauer um dringliche Ausstellung

der beiden Aufenthaltsbewilligungen zwecks Abschlusses von Arbeits- bzw.

Lehrverträgen. Das MISA forderte sie in der Folge brieflich zur Beantwortung

diverser Fragen auf.

11. Am 1. Juni 2023 erhielt das MISA vom

zuständigen Sozialdienst eine Kopie des Arbeitsvertrages von A.___ sowie die

Mitteilung, wonach diese im April 2023 ein Nettoeinkommen von CHF 1'156.75

erzielt habe (AM 1, AS 358 ff.). Im Auszug des Betreibungsregisters

war A.___ per 4. Mai 2023 mit einem Verlustschein im Umfang von CHF 1'272.55

verzeichnet (AM 1, AS 355 f.). Im Schweizerischen Strafregister wies sie

keine Einträge auf (AM 1, AS 352).

12. Das MISA gewährte A.___ am 23. Juni

2023 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen von ihr sowie der Tochter verbunden mit einer

Wegweisung aus der Schweiz respektive Beantragung der vorläufigen Aufnahme (AM

1, AS 375).

13. Der innert verlängerter Frist

eingereichten Stellungnahme ihres Rechtsvertreters war unter anderem sinngemäss

zu entnehmen, A.___ erachte ihrerseits die Voraussetzungen für eine

Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) als erfüllt (AM 1, AS 407).

14. Der zuständige Sozialdienst leitete

dem MISA am 8. August 2023 den aktuellen Klientinnenkontoauszug weiter. Aus

diesem geht hervor, dass seit Februar 2023 monatliche Unterhaltszahlungen des

Ehemannes von CHF 2'500.00 eingingen und sich der Saldo an bezogener

Sozialhilfe auf CHF 51'799.35 belief (AM 1, AS 408-423).

15. Am 14. August 2023 verfügte das MISA

im Wesentlichen, die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte

Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert und es werde ihr weder

gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Mutter abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung von B.___ werde ebenfalls nicht verlängert. Mutter und Tochter

würden aus der Schweiz weggewiesen. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung werde

beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von beiden

beantragt werden.

16. Am 25. August 2023 erhoben A.___

(fortan Beschwerdeführerin 1) sowie B.___ (fortan Beschwerdeführerin 2), beide

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und verlangten die Aufhebung der Verfügung des MISA vom 14. August 2023 sowie

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Mutter und Tochter,

eventualiter verbunden mit einer Verwarnung von A.___. Mit Verfügung vom 28.

August 2023 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

17. Am 18. September 2023 liessen die

Beschwerdeführerinnen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten

reichen. Eine einlässliche Beschwerdebegründung erfolgte am 31. Oktober 2023. Am

16. November 2023 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem

Verwaltungsgericht einen weiteren Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 ein.

18. Mit Datum vom 23. November 2023 schloss

das MISA namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Mit der Eingabe reichte es die

vorinstanzlichen Akten, enthaltend auch den aktuellen Auszug von A.___ über die

bezogene Sozialhilfe, ein. Der Stand per 10. November 2023 belief sich auf

CHF 57'221.65 (AM 1, AS 520).

19. Mit Verfügung vom 24. November 2023 gewährte

das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende

Verfahren und setzte Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlichen

Rechtsbeistand ein.

20. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 nahm

Rechtsanwalt Simon Bloch namens der Beschwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung

der Vorinstanz und gab mehrere Lohnabrechnungen und Bewerbungsschreiben der

Beschwerdeführerin 1 sowie seine Kostennote zu den Akten.

21. Am 12. Februar 2024 leitete die

Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn dem Verwaltungsgericht auf

Anfrage hin das Dispositiv des in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheids

vom 15. November 2023 weiter, wonach die gegen den Erlass vorsorglicher

Massnahmen im Rahmen der Ehescheidung erhobene Berufung gutgeheissen worden ist

und der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 demzufolge während dem laufenden

Ehescheidungsverfahren keine Unterhaltsbeiträge schuldet.

22. Für die Standpunkte der Parteien

wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 124.11, VRG) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom

2. Juni 2021, E. 6.2).

3.1 Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 nicht verlängert und

ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie die Beantragung einer vorläufigen

Aufnahme anstelle des Vollzugs der Wegweisung in Aussicht gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin 2 verfügt

über eine von der Beschwerdeführerin 1 abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Für

einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch setzt Art. 44 Abs. 1 AIG voraus,

dass der originär anwesenheitsberechtigte Elternteil noch über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. VWBES.2020.68 vom 14. Oktober 2020, E.

5.2; bestätigt in Urteil 2C_944/2020 vom 31. März 2021, E. 5.3).

3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die von der Vorinstanz festgehaltene definitive

Auflösung der Familiengemeinschaft und der damit verbundene Wegfall einer

Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG werden von den Beschwerdeführerinnen

in ihrer Beschwerde nicht bestritten, zumal in diesem Zeitpunkt bereits das

Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann hängig

war.

4. Zu prüfen ist demnach, ob die

Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Dies ist entweder

dann der Fall, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

zusätzlich die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a.)

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b.). Die Vorinstanz hat dies mangels Erfüllung der

Integrationskriterien bzw. mangels wichtiger persönlicher Gründe verneint. Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt

falsch gewürdigt bzw. unvollständig festgestellt, die Voraussetzungen seien

sehr wohl erfüllt.

4.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen

der Beschwerdeführerin 1 und C.___ bestand gemäss Feststellung der Vorinstanz ab

dem Tag der Heirat am [...] 2015 bis ca. Ende Juli 2018 (erstes

Scheidungsbegehren; AM 1, AS 197 f.) sowie nochmals für kurze Dauer

im Jahr 2019. In den Akten befindet sich eine Telefonnotiz, wonach der Ehemann

dem MISA am 12. Juli 2019 und nochmals am 19. August 2019 das erneute

Zusammenleben bekanntgab (AM 1, AS 232 und AS 234). Dies wurde ebenfalls

seitens Einwohnerkontrolle [...] so vermerkt und die entsprechende Meldung der

Einwohnerkontrolle ging am 16. Juli 2019 beim MISA ein (AM 1, AS 233). Auch eine

in den Akten befindliche Bestätigung beider Ehegatten vom 4. Oktober 2019 bestätigte

die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls für kurze Dauer im

Jahr 2019 (AM 1, AS 241). Ab dann gehen die Angaben der Ehegatten deutlich

auseinander und es ist nicht abschliessend eruierbar, wann genau in der Zeit

zwischen Ende November 2019 und Anfang Dezember 2021 die erneute Trennung

stattgefunden hat. So oder so betrug die Ehedauer aber, wie auch von der

Vorinstanz festgestellt, mehr als die gesetzlich geforderten drei Jahre. Die

Beschwerdeführerin 1 hätte somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sofern denn

die Integrationskriterien erfüllt sind.

4.2 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind

bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu beachten: die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung

der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c), und

die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Nach

Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil,

wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen für sich und

ihre Familie durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein

Rechtsanspruch besteht, deckt. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne

dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (Urteil des Bundesgerichts

2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011, E. 4.2), wobei im Einzelfall die

Ursachen für den Sozialhilfebezug zu berücksichtigen sind (vgl. Weisungen und

Erläuterungen des Staatssekretariates für Migration SEM zum Ausländerbereich

[Weisungen AIG], Ziff. 3.3.1.4.1; Stand am 1. April 2024 mit weiteren

Hinweisen). Bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben muss die

Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, grundsätzlich ebenfalls

berücksichtigt werden. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des

Alters ihrer Tochter aber keine Betreuungspflichten mehr geltend machen.

4.3 Das MISA hält in der angefochtenen

Verfügung fest, die Integration der Beschwerdeführerin 1 in die schweizerische

Gesellschaft entspreche keineswegs der über neunjährigen Aufenthaltsdauer. Dies

führe aktuell dazu, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage sei,

selbständig für den Lebensunterhalt aufzukommen. Der Saldo bezogener

Sozialhilfeleistungen sei im Jahr 2023 trotz geleisteter Unterhaltszahlungen

des Ehemannes weiter angestiegen. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 es

unterlassen habe, sich während der Ehe um ihre wirtschaftliche Integration zu

bemühen und es ihr auch nach der Trennung nachweislich nicht gelinge, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ihren Konsum zu decken vermöge, sei das

Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG offensichtlich nicht erfüllt.

4.4 Die Beschwerdeführerin 1 wiederum macht

geltend, der Sozialhilfesaldo sei im Verhältnis zur gesamten Aufenthaltsdauer

nicht übermässig und nicht selbstverschuldet. Die klassische Rollenverteilung

als «Lebensführungsmethode» stehe auch Ausländern zu und dürfe ihr nicht

negativ ausgelegt werden, genauso wenig die Unterhaltszahlungen des Ehemannes.

4.5 Den Akten kann entnommen werden,

dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter in einer ersten Phase vom 15.

März 2019 bis 31. August 2019 Sozialhilfe bezogen haben (AM 1,

AS 528 f.). Der Saldo per 31. August 2019 betrug CHF 7'199.35

(AM 1, AS 529). Ab Januar 2022 musste sich die Beschwerdeführerin 1 zusammen

mit ihrer Tochter erneut zum Bezug von Sozialhilfe anmelden. Der Saldo der

Sozialhilfeschulden stieg wie folgt an:

Saldo per 31. Dezember 2022: CHF

43'444.70 (AM 1, AS 525)

Saldo per 4. Mai 2023: CHF

48'000.15 (AM 1, AS 524)

Saldo per 30. September 2023: CHF

54'998.35 (AM 1, AS 521)

Saldo per 10. November 2023: CHF

57'221.65 (AM 1, AS 520)

4.6 Der Ehemann wurde im Rahmen einer

Trennungsvereinbarung vom 10. Juni 2022 (AM 1, AS 349) verpflichtet, von Juli

2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich CHF 3'000.00, total CHF

18'000.00, an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen (AM 1, AS 483). Aus dem

Sozialhilfeauszug der Beschwerdeführerin 1 ergeht, dass diese Zahlungen erst

zwischen dem 27. Februar 2023 und dem 29. September 2023 geleistet wurden (AM

1, AS 521-525 sowie AS 479). Der Betrag von CHF 10'500.00 entfällt dabei auf

die Monate Mai bis September 2023. Weiter wurde der Ehemann erstinstanzlich im

Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss richterlicher

Verfügung vom 31. Mai 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu

monatlichen Zahlungen von CHF 2'620.00 pro Monat verpflichtet (AM 1, AS 403).

Diese hat er aber nie geleistet, die dagegen erhobene Berufung wurde

gutgeheissen und die Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Dauer des

Ehescheidungsverfahrens aufgehoben (AM 1, AS 466 und Dispositiv der

Zivilkammer des Obergerichts vom 15. November 2023), womit die

Beschwerdeführerin 1 aktuell über keine Einkünfte in Form von

Unterhaltsbeiträgen mehr verfügt. In Anbetracht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zur nachehelichen Unterhaltspflicht ist ein Wiederaufleben der

Unterhaltspflicht des Ehemannes gestützt auf das kommende Scheidungsurteil eher

unwahrscheinlich und es wurden von der Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden

Verfahren im Nachgang des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts in Sachen

vorsorgliche Massnahmen denn auch keine Argumente vorgebracht, wieso es anders

sein sollte.

4.7 Die Beschwerdeführerin erzielt seit

Mai 2023 ein Erwerbseinkommen im Stundenlohn bei einem [...]-Restaurant in

Zürich. Gemäss dem Sozialhilfeauszug sowie den eingereichten Lohnabrechnungen

(Urkunden 9, 30 und 31) gingen aus dieser Anstellung folgende Lohnzahlungen

ein:

25. Mai 2023

CHF 368.85

30. Mai 2023 (April-Lohn)

CHF 1'156.75

6. Juni 2023

CHF 258.65

23. Juni 2023

CHF 385.50

6. Juli 2023

CHF 217.05

25. Juli 2023

CHF 319.25

4. August 2023

CHF 651.90

25. August 2023

CHF 749.90

6. September 2023

CHF 372.50

25. September 2023

CHF 371.70

5. Oktober 2023

CHF 235.25

25. Oktober 2023

CHF 383.50

3. November 2023

CHF 300.45

24. November 2023

CHF 469.55

5. Dezember 2023

CHF 170.15

22. Dezember 2023

CHF 284.45

5. Januar 2024

CHF 299.95

Gleichzeitig macht die

Beschwerdeführerin Kosten eines monatlichen Generalabonnements in der Höhe von

CHF 340.00 geltend (Urkunde 16), welche rund einen Drittel bis die Hälfte ihres

Nettoeinkommens wieder aufbrauchen. Hinzu wird wohl ein Betrag für auswärtige

Verpflegung kommen, der sich praxisgemäss auf zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00

pro Monat belaufen dürfte. Für September 2023 sah das Sozialamt denn auch immer

noch monatliche Sozialhilfe von CHF 2'832.00 vor (AM 1, AS 519).

Dabei wurde ein variierendes Einkommen der Beschwerdeführerin 1 von CHF 300.00

einberechnet, wobei ihr im Gegenzug keine Berufsauslagen gutgeschrieben wurden.

Es ist somit davon auszugehen, dass die sozialen Dienste unter Berücksichtigung

der Kosten für den öffentlichen Verkehr und die auswärtige Verpflegung in etwa

von einem insgesamt erzielten monatlichen Nettolohn der Beschwerdeführerin 1

von CHF 700.00 ausgegangen sind. Hinzu kam ab Ende August 2023 der

monatliche Eingang des Lehrlingslohns der Beschwerdeführerin 2. Im

Sozialhilfebudget wurde dieser mit CHF 400.00 verbucht, wobei gleichzeitig als

Auslagen CHF 130.00 an Mehrkosten auswärtiger Verpflegung sowie eine

Integrationszulage Ausbildung von CHF 100.00 berücksichtigt wurden (AM 1, AS

519).

Im Weiteren reichte die

Beschwerdeführerin 1 dem Verwaltungsgericht einen Arbeitsvertrag vom 8.

November 2023 (Urkunde 29) ein, gemäss welchem sie als persönliche Assistentin

der Arbeitgeberin für alltägliche Lebensverrichtungen, hauswirtschaftliche

Arbeiten, etc. im Stundenlohn engagiert werde. Die Lohnabrechnung vom November

2023 ergab ein Einkommen von CHF 369.85 netto.

4.8 Selbst bei Verdoppelung ihres

Einkommens von zwischen CHF 700.00 und CHF 1'200.00 netto pro Monat wäre

die Beschwerdeführerin 1 nach diesen Ausführungen somit noch nicht von der

Sozialhilfe losgelöst. Zwar erzielt auch die Tochter inzwischen einen Lehrlingslohn.

Selbst wenn man diesen mit einberechnet, verbleibt, wie vorstehend gezeigt, aber

ein monatliches Manko. Der ohnehin tiefe Lehrlingslohn steigt zudem gemäss

Lehrvertrag im zweiten und dritten Lehrjahr nur um jeweils 100 Franken pro

Monat an (Urkunde 10).

Was die dem Verwaltungsgericht

eingereichten fünf Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin 1 in

Sammelurkunde 33 anbelangt, erstaunt vorab die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin 1 sämtliche Bewerbungen nur mit ihrem Vornamen abgeschlossen

und sich im Motivationsschreiben auch nur mit dem Vornamen beworben hat («Mein

Name ist [...]»). Auch handelt es sich bei der im Absender angegebenen

E-Mail-Adresse offenbar um diejenige der Tochter. Von den fünf Bewerbungen

richten sich drei an Restaurationsbetriebe im Flughafen Zürich, eine weitere

ist an eine grosse Supermarktkette gerichtet und lässt sich geographisch nicht

zuordnen, die letzte richtet sich an die Filiale eines Supermarktes, welcher

sich rund 40 Autokilometer vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin 1 befindet. Nicht

nachvollziehbarerweise wurde keine Bewerbung für die unmittelbare Wohnregion

der Beschwerdeführerin 1 eingereicht, wie man dies von ihr im Rahmen ihrer

Schadenminderungspflicht hätte erwarten dürfen. So hätte die Beschwerdeführerin

1 sich zum Beispiel darum bemühen können, zur Einsparung von Berufsauslagen

anstatt im [...]-Restaurant in Zürich in der entsprechenden Filiale in [...] zu

arbeiten. Alles in allem entsteht der Eindruck von wenig engagierten und kaum

zielgerichteten Bemühungen hinsichtlich vollständiger Eingliederung im

Arbeitsmarkt. Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 bei

genügend Interesse von den Erfahrungen der Tochter bei der kürzlich erfolgten

Lehrstellensuche hätte profitieren können. Die Beschwerdeführerin 2 befindet

sich im ersten Lehrjahr, hat also ohne Zweifel im Rahmen ihrer Schulbildung

kürzlich Informationen zum Thema Stellenbewerbung erhalten und eine

Lehrstellensuche absolviert.

Die Beschwerdeführerin 1 macht in ihrer

einlässlichen Beschwerdebegründung unter Ziffer 15 zudem geltend, sie habe nach

gewissen Suchbemühungen keine Stelle im Vollzeitpensum gefunden und deshalb die

erste sich bietende Möglichkeit zu einer Teilzeitstelle ergriffen. Nachweise

betreffend ihre Bemühungen um eine höherprozentige Stelle reicht sie aber trotz

der ihr gestützt auf Art. 90 AIG obliegenden Mitwirkungspflicht keinerlei ein. Es

muss somit davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine

Schutzbehauptung handelt.

4.9 Aus den vorstehenden Lohnzahlen sowie

der immer noch andauernden Sozialhilfeabhängigkeit ergeht, dass es der

Beschwerdeführerin 1 nach wie vor nicht möglich war, sich wirtschaftlich zu

integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen und auch der Blick in die Zukunft

lässt eine solche nicht absehbar erscheinen. Der Beschwerdeführerin 1 ist zwar

insofern zuzustimmen, als eine einvernehmlich gewählte Rollenverteilung während

der Ehe allen Ehegatten unabhängig ihrer Nationalität in gleichem Masse

zustehen muss, falls diese finanziell selber für sich sorgen. Soweit sich

Ehegatten aber auf eine klassische Rollenverteilung einigen, haben sie sich

auch bereits zu diesem Zeitpunkt Gedanken über die möglichen

ausländerrechtlichen Konsequenzen zu machen und sich die Nachteile vor Augen zu

halten, welche zum Beispiel im Falle einer Trennung, aber auch in anderen

unerwarteten Situationen (Langzeitarbeitslosigkeit oder schwere Erkrankung des

anderen Ehegatten) eintreten können. Genauso wie die Rollenverteilung während

der Ehe grundsätzlich Privatsache ist, obliegt es nämlich auch nicht der

Allgemeinheit die daraus folgenden wirtschaftlichen Konsequenzen im Rahmen der

Auflösung der Ehegemeinschaft zu tragen und kann die eheliche Rollenverteilung

in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht als Entschuldigung für eine fehlende

wirtschaftliche Integration dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt, dass es ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr

des jüngsten Kindes zumutbar ist, sich unabhängig des gelebten Familienmodells

an den Kosten der Familie zu beteiligen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts

2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, E. 4.4.1. mit Hinweisen auf weitere

Entscheide). Spätestens nach einer allfälligen kurzen Übergangszeit im Nachgang

zur Trennung, welche vorliegend zweifellos vorbei ist, hätte die Integration im

Arbeitsmarkt unabhängig von der früher gelebten ehelichen Rollenverteilung stattfinden

müssen. Es wäre somit an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre wirtschaftliche

Integration mit Nachdruck voranzutreiben.

4.10 Nachdem die Beschwerdeführerin 1 im

Herbst 2018 eine Krebsdiagnose erhalten hatte, dürfte der Zeitraum der Trennung

ab 30. Dezember 2018 bis im Sommer 2019 auch in die Zeit der Krebsbehandlung

gefallen sein. Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten

Sprechstundenbericht der Onkologie vom 8. März 2021 (Urkunden 21 bzw. AM

1, AS 491 f.) kann entnommen werden, dass die Patientin zwischen dem

31. Januar 2019 und dem 16. Mai 2019 sechs Chemotherapiezyklen und

zwischen dem 17. Juni 2019 und dem 19. Juli 2019 eine Bestrahlungstherapie

absolvieren musste. In dieser Zeit war ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

nicht zumutbar und der in diese Zeit fallende Sozialhilfebezug kann nicht als

vorwerfbar betrachtet werden. Die schwere Belastung welche die vorgenannte

Krebsbehandlung physisch wie psychisch dargestellt haben muss, erscheint ebenso

wie die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit erstellt.

Gemäss dem nun vorliegenden Arztbericht

war am 8. März 2021 eine komplette Remission des Karzinoms ohne Hinweise

für ein Rezidiv festzustellen (Urkunde 21). Auch war von einem guten

Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin 1 die Rede. Ab wann genau die Beschwerdeführerin

1 sich im Anschluss an Chemotherapie und Bestrahlung um die wirtschaftliche

Integration hätte bemühen müssen, kann rückwirkend nicht mehr exakt

festgestellt werden. Spätestens im Nachgang zu vorgenannter

Onkologie-Sprechstunde vom 8. März 2021, welche einen guten Allgemeinzustand

festgestellt hat, wäre es aber an der Beschwerdeführerin 1 gewesen, zumindest

eine Teilzeitanstellung mit sukzessiver Pensenerhöhung zu suchen, lebte sie zu

diesem Zeitpunkt doch von ihrem Ehemann getrennt. Selbst wenn man aber noch die

kurz darauf erfolgte Wiedervereinigung als Wiederaufnahme der ehelichen

Rollenverteilung deuten würde, wäre die Beschwerdeführerin 1 spätestens anfangs

Dezember 2021, als auch nach ihren Angaben die Ehegemeinschaft definitiv

aufgelöst wurde und sich ein erneuter Sozialhilfebezug abzeichnete,

verpflichtet gewesen, mit aller Kraft den Einstieg ins Berufsleben zu suchen.

In den Akten befinden sich keinerlei Nachweise in dieser Hinsicht. Im Rahmen

einer Eingabe vom 28. April 2023 bestätigt die Beschwerdeführerin 1 via ihren

Rechtsvertreter im Übrigen sogar selber ihre Arbeitsfähigkeit, stellt aber eine

folgende Arbeitsunfähigkeit infolge operativer Behandlung eines Leistenbruchs

in Aussicht (AM 1, AS 351).

Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 nun per

November 2023 eine zweite Anstellung im Stundenlohn als persönliche Assistentin

angenommen hat, bringt dies kaum Fortschritte in der wirtschaftlichen

Integration. Beide Anstellungen sind im Stundenlohn, mit schwankendem Pensum

und dürften sich teilweise punkto Verfügbarkeit auch noch gegenseitig

konkurrieren. Jedenfalls ergeht aus den Lohnabrechnungen November und Dezember

2023 kein deutlich erhöhtes Monatseinkommen. Selbst wenn man den Lehrlingslohn

der Beschwerdeführerin 2 mitberücksichtigt, der in den folgenden Lehrjahren

gemäss Lehrvertrag nur gering ansteigen wird, ergibt auch die

zukunftsgerichtete Perspektive keine Aussicht auf baldige und vollständige Ablösung

von der Sozialhilfe. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer fehlenden

wirtschaftlichen Integration ausgegangen.

4.11 Der Nachweis für Sprachkompetenzen

in einer Landessprache gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn

die Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache

spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die

obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine

Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache

besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die

entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der

sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten

Qualitätsstandards für Sprachtestes entspricht (lit. d). Art. 77 Abs. 4

VZAE sieht ausserdem vor, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und

Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

Die Vorinstanz erachtet das

Integrationskriterium der Sprachkompetenzen bei der Beschwerdeführerin 1

mangels Einreichung eines Zertifikates als nicht erfüllt. Nachdem die

Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2022 gemäss Verfahrensakten zwei Kurse besucht

hat, ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso bis heute kein Zertifikat vorliegt.

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG und § 26 VRG wäre

sie dazu gehalten gewesen. Zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach

Auflösung der Familiengemeinschaft, muss mindestens die Sprachkompetenz A1

mündlich vorhanden sein (Art. 77d VZAE). Es besteht in der Tat ein

gewichtiges öffentliches Interesse an sprachlichen Mindestkompetenzen, sind

diese doch zentral für eine erfolgreiche Integration. Das SEM hat eigens ein

Merkblatt herausgegeben, welches Auskunft über die anerkannten Nachweise gibt. Die

Beschwerdeführerin 1 hat vom 26. April 2022 bis 15. Juli 2022 einen

Intensiv-Kurs auf der Stufe A2.1 besucht (AM 1, AS 339). Allerdings ergeht aus

der Bestätigung, dass sie weniger als 80% der Veranstaltungen besucht hat,

mithin im Durchschnitt weniger als vier- von fünfmal anwesend war. Nachdem die

Beschwerdeführerin 1 in dieser Zeit nicht erwerbstätig und gemäss

Arztbericht in gutem Allgemeinzustand war (AS 491), erstaunt umso mehr, dass

sie im Wissen um die migrationsrechtliche Situation nicht mehr Ehrgeiz an den

Tag gelegt hat. Aus den Akten ergeht weiter, dass die Beschwerdeführerin 1

vor Start des Kurses eine Einstufung durch den Veranstalter vornehmen lassen

musste (AM 1, AS 272). Es ist somit davon auszugehen, dass sie im Frühling 2022

trotz der bereits fast 8-jährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz maximal das

Niveau A1 vollständig beherrschte, hat man sie doch offenbar in den Kurs A2.1

eingeteilt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es auf einen wenig engagierten

Integrationswillen hindeutet, wenn die Beschwerdeführerin 1 nach mehr als 7,5

Jahren ununterbrochenem Aufenthalt und offenbar gemäss Aktenlage bereits vor

der Heirat anderweitigen beruflichen und privaten kürzeren Aufenthalten in der

Schweiz sowie der Begleitung eines Kindes durch fast die gesamte obligatorische

Schulzeit in der Schweiz erst über Grundkenntnisse der deutschen Sprache

verfügt hat. Zu Ihren Gunsten zu werten ist, dass sie gemäss Auszug über die

geleistete Sozialhilfe vom 8. August 2023 offenbar vom 30. August 2022 bis

9. Dezember 2022 den Deutschkurs A2.2 besucht hat (AM 1, AS 417).

Auch wenn mangels Zertifikat das sprachliche Integrationskriterium als nicht

erfüllt zu betrachten ist, muss aus Gründen der Verhältnismässigkeit, wie

nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, von einer Nichterneuerung der

Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden und die Beschwerdeführerin 1 durch eine

Verwarnung in die Verantwortung genommen werden.

4.12 Bei der Beurteilung der

Integrationskriterien sind die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Eine Krebserkrankung wird gemäss den Weisungen AIG (Ziff. 3.3.1.5.1; Stand

am 1. April 2024) ausdrücklich als mögliches Beispiel für eine schwere Krankheit

im Sinne von Art. 77 f lit. a und lit. b VZAE genannt, bei

welchen eine Abweichung von den in Art. 58a Abs. lit. c und d

AIG statuierten Integrationskriterien in Frage kommen kann. Die Umstände müssen

durch ein Arztzeugnis belegt werden. Nachdem gemäss vorstehenden Ausführungen

spätestens im Frühling 2021 wieder von einer Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin 1 auszugehen war und sie im Rahmen einer Eingabe vom 28.

April 2023 an das MISA diese ausdrücklich bestätigt hat, kommt im heutigen

Zeitpunkt keine Abweichung von den Integrationskriterien, weder bezüglich der

wirtschaftlichen Integration noch des Spracherwerbs, in Frage.

4.13 Gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b. AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der

Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe

können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG). Die wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen (BGE 137 II 345

E. 3.2.2).

4.14 Zu Recht verneinte die Vorinstanz

trotz einiger aktenkundiger ehelicher Turbulenzen das Vorliegen ehelicher

Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was in der Beschwerde

auch nicht bestritten wird. Überdies seien nach Auffassung der Vorinstanz den

Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wonach die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen worden wäre, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreiten. Auch

liegt kein anderweitiger auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt

bezogener Härtefall vor. Der aktuell im Heimatland herrschende Krieg bildet für

sich allein keinen solchen, es fehlt an der gewissen Kausalität zur gescheiterten

ehelichen Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020, E. 6.1). Damit

von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland

ausgegangen werden kann, genügen allgemeine Hinweise nicht und die befürchtete

Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft

erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021, E.

3.4). Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung als «stark gefährdet» erscheint und nicht, ob ein Leben in

der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9.

Dezember 2021, E. 5.1). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in

Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich

sind, stellt keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger

vorteilhaft sein mögen, als diejenigen in der Schweiz (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013, E. 5.2.1 m.w.H.). Wie

nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es vorliegend keine glaubhaft

erscheinenden konkreten Umstände, welche eine soziale Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerinnen im Heimatland als stark gefährdet erscheinen lassen.

4.15 Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG bei der Beschwerdeführerin 1

grundsätzlich nicht erfüllt sind, wobei nachfolgend noch eine

Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen haben wird (vgl. nachfolgend E. 7.).

5. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz zur

Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine

Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der

betroffenen Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse,

die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die

Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen

(vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden persönlichen

Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE

kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und Daseinsbedingungen der

betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in

gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es genügt nicht alleine, dass jemand

längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat. Erforderlich

ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm

nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem

Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; 124 II 110, E. 2; 119 Ib 33,

E. 4c).

Wie vorstehend aufgezeigt, ist die

Integration der Beschwerdeführerin 1 nicht geglückt und kann nicht als

fortgeschritten bezeichnet werden. Sie hat zwar ihren rechtmässigen Aufenthalt

seit fast 10 Jahren in der Schweiz und somit die Schwelle annähernd erreicht,

ab welcher das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung besondere Gründe für eine

Aufenthaltsbeendigung verlangt (BGE 144 I 266, E. 3.9). Sowohl

ihre Sprachkenntnisse als auch ihre berufliche Integration entsprechen, wie

vorstehend aufgezeigt, jedoch nicht ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Auch

erbringt die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Nachweise einer besonders guten

sozialen Integration. Entsprechend ist mangels anderweitiger Nachweise sowie aufgrund

der Kombination von fehlender wirtschaftlicher und sprachlicher Integration

davon auszugehen, dass auch die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin 1

in der Schweiz nicht besonders eng sind. So hielt denn auch das Bundesgericht

in seinem wegweisenden Leitentscheid fest, dass nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne,

«dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für

eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf», es sich aber im

Einzelfall anders verhalten und «die Integration zu wünschen übrig lassen»

könne (BGE 144 I 266, E. 3.9).

Soweit es die Beschwerdeführerin 2 anbelangt,

hat diese zwar einen Grossteil ihrer Schulzeit in der Schweiz verbracht und sie

befindet sich aktuell im ersten Lehrjahr. Allerdings hat sie ausser der

Beschwerdeführerin 1 keine Verwandten in der Schweiz. Auch im Übrigen werden

keine besonders nahen Beziehungen oder eine überdurchschnittliche soziale

Integration in der Schweiz geltend gemacht.

6. Was die von den Beschwerdeführerinnen

geltend gemachte Anwendung von Art. 8 EMRK anbelangt, so eröffnet sich vorab

der sachliche Anwendungsbereich des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziffer 1

EMRK nicht. Da die Beschwerdeführerinnen gemeinsam weggewiesen werden und keine

anderweitigen familiären Beziehungen in der Schweiz bekannt sind, wird das

Familienleben durch die Wegweisung nicht tangiert. In Frage kommt allenfalls der

ebenfalls von Art. 8 Ziffer 1 EMRK erfasste Schutz des Privatlebens.

Unter besonderen Umständen und

namentlich bei Ausländern der zweiten Generation kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme als Verletzung des Rechts auf Privatleben erscheinen (BGE 144 I 266, E. 3.4). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration genügen aber nicht, vielmehr braucht es darüber hinaus gehende

private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, welche

vorliegend bei der Beschwerdeführerin 1 gemäss vorstehenden Erwägungen weder

vorliegen noch geltend gemacht werden (vgl. dazu BGE 144 I 266, E. 3 mit

weiteren Hinweisen sowie vorstehend E. 5.). Soweit sie betroffen ist, eröffnet

sich der sachliche Anwendungsbereich der Achtung des Privatlebens von

vorneherein nicht. Ob die erforderliche Intensität bei der Beschwerdeführerin 2

erreicht wird, ergeht aus den dürftigen Vorbringen der Parteien nicht. Die

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die praktisch gesamte in der Schweiz

absolvierte Schulzeit sowie die laufende Ausbildung der Beschwerdeführerin 2

weisen zumindest auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hin. Das

Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, eine strikte Trennung

zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

vorliege und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, erscheine nicht

sinnvoll, da teilweise die gleichen Kriterien herangezogen würden. Es seien die

Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Privatlebens

falle und die konkrete Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung

künstlich erscheine. Entscheidend sei nicht die technische Vorgehensweise,

sondern die Beantwortung der Frage, ob im Ergebnis der Schutzbereich von Art. 8

EMRK verletzt sei. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens sei somit

gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266, E. 3.8). Nachdem,

wie nachstehend folgt, im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung aber

ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ausfällt (vgl. E. 7

nachfolgend), kann vorliegend auf eine nähere Prüfung verzichtet werden.

7. Nach dem Vorgesagten verbleibt die

Prüfung, ob bei dieser Ausgangslage die Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 und, daraus abgeleitet, auch

deren Nichterteilung an die Beschwerdeführerin 2 verhältnismässig erscheint. Soweit

eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist, sieht Art.

96 Abs. 2 AIG vor, dass die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme

verwarnt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Vorstufe zu einer

schärferen Sanktion, mittels welcher der behördliche Spielraum einer

verhältnismässigen Reaktion nach unten erweitert wird (Spescha Marc, in:

Spescha Marc et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich

2019, Art. 96 N. 9).

7.1 Der Argumentation der

Beschwerdeführerinnen, es sei weder verhältnismässig noch zumutbar, die

Beschwerdeführerinnen in eine Gegend wegzuweisen, deren Gegenwart und Zukunft ungewiss

sind und ohne, dass sie Unterstützung durch ein soziales Umfeld erhalten, kann

so nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin 1 wurde in der

Ukraine geboren und hat dort den grossen Teil ihres Erwachsenenlebens

verbracht. Sie ist erst mit 37 Jahren in die Schweiz zugezogen. Mit der Sprache

und den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes ist sie bestens

vertraut. Weiter ergeht aus den Akten, dass die Tochter offenbar eine

Russisch-Lehrerin in der Schweiz hatte. A.___ selber gab im Rahmen einer

Einvernahme vom 30. Dezember 2018 wegen Verdachts der häuslichen Gewalt

gegenüber der Polizei an, sie habe nach dem Vorfall bei der Russischlehrerin

der Tochter übernachtet (AM1, AS 294). Es erscheint unwahrscheinlich, dass

diese der Tochter nur mündlichen Unterricht erteilt hat. Mutter und Tochter haben

offenbar seit jeher und auch zum Ärger des Ehemannes untereinander Russisch

gesprochen. Dies ergeht aus Aussagen des Ehemannes gegenüber der Polizei (AM 1,

AS 301). Gleichzeitig kann aufgrund der langanhaltend mangelnden

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 davon ausgegangen werden, dass

sie mit der Tochter zumindest teilweise, wenn nicht sogar vollständig, in

russischer Sprache kommuniziert haben dürfte. So ist ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin 1 sich am 16. Januar 2015 anlässlich einer Polizeikontrolle

in Sachen Abklärung betreffend Verdacht auf Scheinehe «äusserst schlecht auf

Deutsch und Englisch» ausdrücken konnte und ein ausführliches Gespräch nicht

möglich war (AM 1, AS 122), sodann anlässlich einer Einvernahme vom 30.

Dezember 2018 und auch im Jahr 2021 für Arzttermine noch eine

Russischdolmetscherin beigezogen werden musste (AM 1, AS 491). Entsprechend

kann davon ausgegangen werden, dass sich beide Beschwerdeführerinnen jederzeit

problemlos in russischer Sprache ausdrücken können. Es ist bekannt, dass

Russisch eine weit verbreitete Sprache in der Ukraine ist. Sprachliche

Hindernisse stehen einer Wegweisung also nicht entgegen. Selbst wenn die

Tochter aktuell im schriftlichen Ausdruck noch Defizite haben sollte, wäre es

ihr möglich, diese mit Unterstützung ihrer Mutter bis zum Vollzug der

Wegweisung anzugehen. Ob die Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine noch über

soziale und familiäre Kontakte verfügt, lässt sich nicht überprüfen. Jedoch

kann festgehalten werden, dass aufgrund des Krieges im Heimatland sehr viele

ukrainische Staatsbürger nach dessen Ende ihr Leben neu werden aufgleisen

müssen. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer ergänzenden

Beschwerdebegründung geltend machen, sie würden dereinst in das von

prorussischen Separatisten kontrollierte Donetzk weggewiesen werden, gehen sie

von falschen Tatsachen aus. Die Wegweisung erfolgt in die Ukraine. An welchem

Ort die Beschwerdeführerinnen dereinst Wohnsitz zu nehmen gedenken, steht ihnen

frei. So könnten sie sich z.B. für eine eher westlich orientierte Stadt wie

Kiew oder Lwiw entscheiden.

7.2 Von wesentlicher Bedeutung für das

persönliche Interesse der Beschwerdeführerin 1 und im Rahmen der

Interessenabwägung gewichtig zu würdigen sind hingegen die Interessen ihrer von

der Wegweisung betroffenen Tochter. Den im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung entscheidenden Faktor bildet im heutigen Zeitpunkt

denn auch die Ausbildungssituation der inzwischen 17,5-jährigen Beschwerdeführerin

2 und deren Interesse am Verbleib in der Schweiz. Als minderjährige Tochter

leitet sich ihr Aufenthaltsstatus aktuell von der Mutter ab. Die

Beschwerdeführerin 2 hat praktisch ihre ganze Schulzeit in der Schweiz

absolviert und befindet sich aktuell im ersten Ausbildungsjahr einer

dreijährigen Lehre. Der Start der Lehre erfolgte kurz vor dem Erlass der

angefochtenen Verfügung. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist dabei ebenfalls

zu berücksichtigen, dass das MISA sich ab dem Eingang des Verlängerungsgesuchs

im August 2022 (AM 1, AS 317) während mehrerer Monate untätig gezeigt hat, was

vom Rechtsvertreter auch gerügt wurde (AM 1, AS 331). Das Verfahren

konnte somit auch dadurch bedingt nicht vor Beginn der Ausbildung beendet

werden. Ein erzwungener Abbruch der Berufsausbildung kurz vor Erreichen ihrer

Volljährigkeit kann der Beschwerdeführerin 2 nicht zugemutet werden (vgl. dazu

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, E. 4.5.4

mit weiteren Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Wegweisung wohl

kurzfristig noch nicht vollzogen werden könnte, sondern durch eine vorläufige

Aufnahme ersetzt würde und im Falle von deren Aufhebung allenfalls die

Verlängerung der Ausreisefrist gewährt würde. Die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Durchlaufen der fast gesamten obligatorischen

Schulzeit in der Schweiz und begonnener Ausbildung erscheint in der vorliegenden

Gesamtabwägung unverhältnismässig, geht es doch aktuell um die Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr und kann nach deren Ablauf vor dem

Hintergrund der bis dann eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin 2 eine

erneute Standortbestimmung erfolgen. Gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG und

vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 einen einwandfreien

strafrechtlichen Leumund aufweist, im letzten Jahr zumindest erste Schritte

Richtung wirtschaftliche Integration unternommen hat und wohl auch das

notwendige Sprachzertifikat innert Jahresfrist wird vorlegen können, überwiegen

die öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme aktuell

(noch) nicht und ist das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 durch die

mildere Massnahme einer Verwarnung zu ahnden.

Vor diesem Hintergrund ist der

Beschwerdeführerin 1 für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Urteils –

allenfalls unter Auflagen oder Bedingungen - eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 AIG und der Beschwerdeführerin 2 davon abgeleitet

ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies verbunden mit einer

ausländerrechtlichen Verwarnung der Beschwerdeführerin 1 und dem

nachdrücklichen Hinweis, dass die vorliegende Beurteilung der Verhältnismässigkeit

keine Wirkung für eine künftige Überprüfung der Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom

6. Mai 2021, E. 4.6). Die Beschwerdeführerin 1 ist gehalten sich umgehend

von der Sozialhilfe zu lösen und das ausstehende Sprachzertifikat zu erwerben.

Weiter ist der Beschwerdeführerin 1 vor Augen zu halten, dass nach Ablauf der

vorgenannten Verlängerungsfrist die Tochter volljährig sein und die

Ausgangslage somit verändert erscheinen wird. Sollte die Beschwerdeführerin 1

bis dann wirtschaftlich nicht integriert sein, wäre bei Vorliegen der

entsprechenden Voraussetzungen der Tochter eine eigenständige

Aufenthaltsbewilligung auszustellen und die Nichterneuerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 verbunden mit der

Wegweisung aus der Schweiz bzw. vorläufigen Aufnahme zu verfügen.

8. Die Beschwerde erweist sich somit

teilweise als begründet. Die Beschwerdeführerinnen haben die Aufhebung der

gesamten Verfügung des MISA vom 28. August 2023 verlangt, was nicht in Frage

kommt, da die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung

infolge Trennung nicht verlängert werden kann, womit Ziffer 1 der Verfügung

bestehen bleibt. Ebenso bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

sowie die Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Simon Bloch für das

Verfahren vor der Vorinstanz bestehen. Hingegen ist Ziffer 7. (Auferlegung von

Verfahrenskosten vor der Vorinstanz) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

hinfällig. Aufzuheben sind somit die Ziffern 2. bis 5. sowie 7. der angefochtenen

Verfügung. Nichtsdestotrotz obsiegen die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden

Verfahren, weshalb in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Staat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen und die Beschwerdeführerinnen zu entschädigen hat.

Rechtsanwalt Simon Bloch macht in seiner

Kostennote einen Aufwand von total 21,70 Stunden geltend. Eine

Honorarvereinbarung wurde nicht zu den Akten gereicht, weshalb der geltende

minimale Stundenansatz von CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer

entschädigt wird (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11

sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom

19. Dezember 2022). In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwalt Bloch

bereits vor der Vorinstanz sowie im teilweise parallel laufenden Eheschutz- und

Ehescheidungsverfahren der Beschwerdeführerin 1 als Rechtsvertreter geamtet und

somit vertiefte Aktenkenntnisse hatte, erscheint der gesamthaft geltend

gemachte Aufwand vom 23. Oktober bis 31. Oktober 2023 für «Verfügung Misa

14.08.2023», Studium der Misa- und Krankheitsakten sowie die Verfassung der ergänzenden

Beschwerdebegründung von insgesamt 13,5 Stunden als überhöht. Der Aufwand ist

auf 10 Stunden zu kürzen. Ebenso ist die Position «Vernehmlassung MISA, StellN

Verwaltungsgericht, Korresp. mit Kl., KB an Kl.» in Anbetracht des Umfangs um

eine halbe Stunde, auf neu 1,5 Stunden zu kürzen. Somit entfallen auf das Jahr

2023 15,70 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % und auf das

Jahr 2024 2 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 199.05 zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer, total CHF 4'982.90 (inkl. Auslagen und MWSt.). Die

Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 GT).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Ziffern 2.-5. und 7. der Verfügung des Departements des

Innern vom 14. August 2023 werden aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen,

den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein Jahr, zu

erteilen.

2. Die Beschwerdeführerin 1 wird im Sinne

von E. 7.2 verwarnt.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, hat den Beschwerdeführerinnen, vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Parteientschädigung von CHF 4'982.90 (inkl.

Auslagen und 7,7 % MwSt. auf dem Betrag von CHF 3'925.00 bzw. 8,1 % MwSt. auf

dem Betrag von CHF 699.05) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann