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Entscheid

VWBES.2023.281

Verwarnung

10. Oktober 2023Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian

Schluttenhofer,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Verwarnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der in Deutschland wohnhafte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) hatte am 26. April 2023 auf der Autobahn A1 in

Hägendorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h

überschritten, weshalb die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und

Justizdepartements des Kantons Solothurn ihn mit Verfügung vom 4. August

2023 verwarnte und ihm die Verfahrenskosten von CHF 136.55 auferlegte.

Diese Verfügung wurde ihm am 7. August 2023 zugestellt.

2. Mit Schreiben, welches am

17. August 2023 der deutschen Post übergeben wurde und am 29. August

2023 beim Verwaltungsgericht einging, liess der Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Christian Schluttenhofer, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung vom

4. August 2023 sei durch die Sekretärin des Beschwerdeführers entgegengenommen

worden, da er vom 3. bis 9. August 2023 im Urlaub gewesen sei. Weiter

wurde beantragt, eine Kopie der vollständigen Akten zuzuleiten.

3. Mit Verfügung vom 30. August

2023 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von drei Wochen seit

Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem er klare Anträge stelle und diese

begründe, nachweise, dass die Eingabe vom 17. August 2023 fristwahrend

gewesen sei sowie einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 bezahle. Weiter sei

ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige

Verfügungen und Entscheide amtlich publiziert würden. Der Rechtsvertreter wurde

zudem darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz erhältlich zu

machen seien, da das Verwaltungsgericht noch über keine Akten verfüge.

4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht

mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

zehn Tage seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Eine Frist gilt als

eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben

wird (§ 9 Abs. 2 VRG). Im Sommer stehen gesetzliche und gerichtliche

Fristen still vom 15. Juli bis 15. August (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 145 Abs. 1 lit. b Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdefrist

fing somit am 16. August 2023 an zu laufen und endete am Freitag,

25.

August 2023. Vorliegend ist unklar, ob die Beschwerde, welche erst am

29.

August 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangte und einen Aufkleber

der «ChiemgauPost» vom 17. August 2023 aufweist, rechtzeitig in den

Machtbereich der Schweizerischen Post gelangt ist.

Dem Beschwerdeführer war mit Verfügung

vom 30. August 2023 eine Frist von drei Wochen seit Erhalt dieser

Verfügung gesetzt worden, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Diese

Verfügung wurde dem Rechtsvertreter gemäss Sendungsverfolgung der Post am

1.

September 2023 rechtsgültig zugestellt (vgl. Art. 12 Abs. 1

Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag [SR 0.360.136.1], Urteil des

Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5), womit die

dreiwöchige Frist am 22. September 2023 endete. Der Beschwerdeführer

erbrachte den Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht.

1.2

Weiter ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen;

sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68 Abs. 1 VRG). Die

vorliegende Beschwerde enthält lediglich Prozessanträge, jedoch keine

materiellen Anträge. Eine Verbesserung erfolgte innert Frist nicht.

1.3

Letztlich

kann gemäss § 76ter Abs. 2 VRG von der Beschwerde führenden Person

ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden,

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Wird er nicht innert

der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht

ein. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht geleistet.

2.

Aus all diesen Gründen ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann