VWBES.2023.281
Verwarnung
10. Oktober 2023Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Schluttenhofer,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Verwarnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der in Deutschland wohnhafte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) hatte am 26. April 2023 auf der Autobahn A1 in
Hägendorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h
überschritten, weshalb die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und
Justizdepartements des Kantons Solothurn ihn mit Verfügung vom 4. August
2023 verwarnte und ihm die Verfahrenskosten von CHF 136.55 auferlegte.
Diese Verfügung wurde ihm am 7. August 2023 zugestellt.
2. Mit Schreiben, welches am
17. August 2023 der deutschen Post übergeben wurde und am 29. August
2023 beim Verwaltungsgericht einging, liess der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Schluttenhofer, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung vom
4. August 2023 sei durch die Sekretärin des Beschwerdeführers entgegengenommen
worden, da er vom 3. bis 9. August 2023 im Urlaub gewesen sei. Weiter
wurde beantragt, eine Kopie der vollständigen Akten zuzuleiten.
3. Mit Verfügung vom 30. August
2023 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von drei Wochen seit
Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem er klare Anträge stelle und diese
begründe, nachweise, dass die Eingabe vom 17. August 2023 fristwahrend
gewesen sei sowie einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 bezahle. Weiter sei
ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige
Verfügungen und Entscheide amtlich publiziert würden. Der Rechtsvertreter wurde
zudem darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz erhältlich zu
machen seien, da das Verwaltungsgericht noch über keine Akten verfüge.
4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht
mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Eine Frist gilt als
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben
wird (§ 9 Abs. 2 VRG). Im Sommer stehen gesetzliche und gerichtliche
Fristen still vom 15. Juli bis 15. August (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 145 Abs. 1 lit. b Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdefrist
fing somit am 16. August 2023 an zu laufen und endete am Freitag,
25.
August 2023. Vorliegend ist unklar, ob die Beschwerde, welche erst am
29.
August 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangte und einen Aufkleber
der «ChiemgauPost» vom 17. August 2023 aufweist, rechtzeitig in den
Machtbereich der Schweizerischen Post gelangt ist.
Dem Beschwerdeführer war mit Verfügung
vom 30. August 2023 eine Frist von drei Wochen seit Erhalt dieser
Verfügung gesetzt worden, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Diese
Verfügung wurde dem Rechtsvertreter gemäss Sendungsverfolgung der Post am
1.
September 2023 rechtsgültig zugestellt (vgl. Art. 12 Abs. 1
Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag [SR 0.360.136.1], Urteil des
Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5), womit die
dreiwöchige Frist am 22. September 2023 endete. Der Beschwerdeführer
erbrachte den Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht.
1.2
Weiter ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen;
sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68 Abs. 1 VRG). Die
vorliegende Beschwerde enthält lediglich Prozessanträge, jedoch keine
materiellen Anträge. Eine Verbesserung erfolgte innert Frist nicht.
1.3
Letztlich
kann gemäss § 76ter Abs. 2 VRG von der Beschwerde führenden Person
ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Wird er nicht innert
der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht
ein. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht geleistet.
2.
Aus all diesen Gründen ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann