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Entscheid

VWBES.2023.284

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch

18. März 2024Deutsch28 min

verheiratet hat. Mit ihr hat der Beschwerdeführer drei Kinder, welche am [...] 2016,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Graber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie

Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Januar 2010

verheiratete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer, geb. [...] 1981,

von Pakistan) mit B.___ (geb. [...] 1966), welche ursprünglich aus

Südafrika stammte und im Jahr 1988 eingebürgert wurde (Aktenmappe A.___

betreffend Scheinehe [nachfolgend AM 1] pg. 14 ff.). Anlässlich

der Prüfung der Zivilstandsdokumente informierte das Amt für Gemeinden,

Zivilstand und Bürgerrecht (AGEM), mit Schreiben vom 1. Dezember 2009

das Zivilstandsamt Olten-Gösgen darüber, dass im Rahmen der Aktenprüfung des

Ehevorhabens zuerst der Verdacht auf das Eingehen einer Scheinehe bestanden

hätte (vgl. AM 1 pg. 2). Da nicht genügend Indizien

vorlagen, um eine Scheinehe rechtsgenüglich nachzuweisen, wurde die Ehe sodann

in das Schweizer Zivilstandsregister (Infostar) eingetragen.

2. B.___ reichte am

18. Mai 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers

ein, welches mit Verfügung vom 25. Februar 2011 aufgrund fehlender Beweise

für das Eingehen einer Scheinehe gutgeheissen wurde (AM 1 pg. 58).

Die am 7. November 2011 erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehegatten wurde in der Folge jeweils verlängert.

3. Am 31. Januar 2018 wurde

dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt mit einer gültigen

Kontrollfrist bis am 31. Januar 2023 (AM 1 pg. 287).

4. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer

und B.___ wurde mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom

21. Januar 2019 rechtskräftig geschieden (Aktenmappe C.___ betreffend

Familiennachzug [nachfolgend AM 2] pg. 63).

5. Am 22. April 2022 reichte

der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ und den

drei gemeinsamen Kindern beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend

Migrationsamt) ein (AM 2 pg. 25). Aus dem Gesuch geht hervor,

dass der Beschwerdeführer sich am 25. Februar 2019 in Pakistan mit C.___

verheiratet hat. Mit ihr hat der Beschwerdeführer drei Kinder, welche am [...] 2016,

am [...] 2017 und am [...] 2019 jeweils in Pakistan zur Welt kamen.

6. Nach der Einreichung des persönlichen

Einreisegesuchs von A.___ und der Kinder ging im Frühling 2022 der Bericht vom

31. März 2022 der Schweizerischen Botschaft in Pakistan bei der

Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens des Kantons Solothurn ein

(AM 2 pg. 27). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die

Heiratsurkunde bzw. der Ehevertrag vom 25. Februar 2019 zwischen dem Beschwerdeführer

und seiner zweiten Ehefrau ungültig sei (AM 2 pg. 29). Am 21.

März 2023 erliess der solothurnische Zivilstandsinspektor eine Verfügung,

wonach die Eintragung des Eheabschlusses vom 25. Februar 2019 in das

schweizerische Zivilstandsregister zu erfolgen habe. In der Verfügung hielt er

fest, dass dem Beschwerdeführer zum negativen Bericht des Vertrauensanwalts das

rechtliche Gehör gewährt worden sei. Aufgrund der glaubhaften Darlegung im

Rahmen der schriftlichen Ausführungen sowie der Untermauerung mit Beweisen,

habe man das Verfahren durch die juristischen Mitarbeiter erneut prüfen lassen.

Das Dossier könne aufgrund der Neubeurteilung positiv abgeschlossen und das im

Ausland erfolgte Zivilstandsereignis für den Schweizerischen Rechtsbereich

anerkannt werden (AM 2 pg. 129 f.).

7. Am 6. Oktober 2022 wurde

dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör i.S. Widerruf der

Niederlassungsbewilligung aufgrund Täuschung der Behörden und Wegweisung aus

der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten

seiner Ehefrau und Kindern gewährt (AM 1 pg. 331).

8. Mit Verfügung vom 17. August 2023

(zugestellt am 23. August 2023) widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz

weg. Weiter trat es auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ und den

gemeinsamen Kindern nicht ein (AM 2 pg. 150).

9. Mit Schreiben vom

31. August 2023 (Postaufgabe am 2. September 2023) erhob A.___

frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Zugleich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

10. Der Beschwerde vom

31. August 2023 wurde mit Verfügung vom 4. September 2023

die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer gestattet, den

Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

11. In der Vernehmlassung vom

13. September 2023 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde vom

31. August 2023 sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Als

Begründung der Anträge wurde auf den Inhalt der Verfügung vom

17. August 2023 verwiesen.

12. Mit Verfügung vom

15. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem für das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

13. Am 5. Oktober 2023 reichte

der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 Ausländer-

und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Trotz Auflösens bzw. definitiven

Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens

drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier

erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Urteil 2C_599/2018 vom

8.

Januar 2019, E. 3.1. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut

Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach

Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.2

Die Niederlassungsbewilligung kann

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher

Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die

Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 135 II 1, E. 4.1;

Urteil 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017, E. 2.1). Liegt ein

Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme

verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG).

2.3

Die ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG).

Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es

primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht,

die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf

der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person

aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen

Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen)

aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die

Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu

verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1

S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom

22.

Mai 2017, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4

Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG

umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand

erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise

dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen

beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung

der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1

mit Hinweisen). Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a.

vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer

tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.).

2.5

Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt

nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das Eingehen bzw. die

Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell bestand. Dass die Ehe

nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Ob

dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur

Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde,

entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu

erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe

nachweisen. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst

zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese

kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als

die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erhoben werden könnten. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn

aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen

Tatbestand so verdichtet haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der

strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa bei Scheinehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 3.2). Insofern

besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es

deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen. In

diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände

vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch

von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung

weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und

unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht

erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020,

E. 4.3.2 mit Hinweisen).

2.6

Relevante Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die

Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.3 mit Hinweisen).

2.7

Hat eine Person ihre (formell

fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine

Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

2.8

Das Bundesgericht hat im Entscheid

2C_682/2016 vom 14. September 2017, E. 2.4, ausdrücklich

festgehalten, dass dem ausländischen Beschwerdeführer nur unter bestimmten,

dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen des AIG ein Bleiberecht zukomme. Ob

diese erfüllt seien, könne die Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was

sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten

Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen

manifestiere. In diesem Rahmen habe sie entsprechenden, rechtsrelevanten

Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten des ausländischen Beschwerdeführers

deuteten, nachzugehen, was direkt aus der gesetzlichen Aufsichtskompetenz der

Behörde folge und keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bedürfe.

2.9

Mit der Beschwerde dürfen keine

neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen

und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand

zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens gemäss § 31bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) erlaubt. Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur

der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bis

VRG).

3.1.1

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid

unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat mehrere Indizien

aufgezeigt, die ihrer Ansicht nach für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen,

worauf nachfolgend und unter Berücksichtigung der Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen ist. So bringt das Migrationsamt in der Verfügung

vom 17. August 2023 vor, dass bereits bei der Bewilligungserteilung im

Februar 2011 erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe bestanden

hätten. Diese Zweifel hätten sich nun im Zuge der Überprüfung des

Familiennachzugsgesuchs zu Gunsten von C.___ bewahrheitet. Der Beschwerdeführer

habe sich anfänglich bloss sporadisch bei B.___ aufgehalten. Zudem sei mit

Sicherheit davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer

und C.___ bereits im Jahr 2015 begonnen habe. Des Weiteren würden die in

Pakistan zur Welt gekommenen Kinder für eine langjährig gelebte Beziehung mit C.___

und für das Eingehen einer Scheinehe mit B.___ sprechen. Die Aussagen, wonach B.___

von den Kindern in Pakistan Kenntnis gehabt habe, würden nicht zu überzeugen

vermögen. Die Tatsache, dass das Amt für Gemeinden die Ehe wegen fehlenden

anderweitigen Dokumenten als gültig betrachte, lasse eine festgestellte

Scheinehe nicht heilen. Zumindest bei A.___ sei nie ein echter Wille zur

Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen. Er sei die Ehe

mit B.___ nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen, habe das

Migrationsamt über Jahre hinaus durch falsche Angaben getäuscht und sich somit

zu Unrecht eine Aufenthalts- bzw. später Niederlassungsbewilligung erschlichen.

3.1.2

In der Stellungnahme an das Migrationsamt

vom 5. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer sinngemäss unter

anderem vor, dass sich die beiden vor ihrer Hochzeit schon lange gekannt

hätten, was gegen eine Scheinehe sprechen würde. Auch die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung EU in

Italien verfügt habe und Geschwister sowie Mutter dort gewohnt hätten, spreche

gegen das Vorliegen einer Scheinehe. Auch habe B.___ von der Beziehung des

Beschwerdeführers in Pakistan gewusst und auch von den daraus entsprungenen

Kindern. Es habe ihr jedoch nichts ausgemacht, da sie ihm seinen Kinderwunsch

nicht habe erfüllen können. Zudem bestünden Zweifel an den Vorbringen des

Vertrauensanwalts in Pakistan (AM 1 pg. 365).

3.1.3

In der Beschwerde ans

Verwaltungsgericht vom 31. August 2023 äussert sich der

Beschwerdeführer erneut zur Sache und betont dabei unter anderem, dass seine

Ehe mit B.___ echt und von gegenseitiger Liebe geprägt gewesen sei. Es habe

sich bei ihr um seine erste Liebe gehandelt, vorher habe er nie eine Freundin

gehabt. Ihre Tochter [...], die im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen sei, sehe

er als Stieftochter an und deren Sohn als Stiefenkel. Auch pflege er weiterhin

eine enge Beziehung zu seiner Ex-Frau und ihrer Familie. Ursprünglich hätte er

geplant gehabt, mit ihr in Italien zu leben, jedoch sei es anders als geplant

verlaufen. Er versichert, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen

gemacht und niemals die Absicht gehabt habe, die Behörden zu täuschen. Aufgrund

fehlender Geburtsurkunden habe er seine Kinder nicht in der Schweiz

registrieren lassen können. Er habe die Gemeinde persönlich am Schalter darauf

hingewiesen und man habe ihm gesagt, dass er die Kinder ohne Geburtsurkunde

nicht registrieren lassen könne. Ausserdem habe er erst nach der Scheidung von B.___

wieder geheiratet. Er sei der Ansicht, dass er sich gut in die schweizerische

Gesellschaft integriert habe. Er spreche fließend zwei Landessprachen, Deutsch

und Italienisch, und habe einen Großteil seines Lebens in der Schweiz

verbracht. Seine sozialen Kontakte und Beziehungen seien größtenteils in der

Schweiz verankert. Des Weiteren habe er keine Schulden oder Verlustscheine und beziehe

keine Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung

vom 17. August 2023 sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.

3.1.4

Im Rahmen seiner Beschwerde an das

Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem diverse Fotos ein, auf

welchen er zusammen mit B.___ sowie Freunden und Familienmitgliedern abgebildet

ist. Auch gab er diverse Referenzschreiben zu den Akten, welche von Leuten aus

seinem Umfeld verfasst wurden.

3.1.5

Eines dieser Schreiben (datiert

auf den 28. August 2023) stammt von seiner Ex-Frau B.___. Darin

bekräftigt sie, dass sich die beiden am Anfang des Jahres 2003 kennen gelernt

und nach sieben Jahren Beziehung geheiratet hätten. Sie hätten eine aufrichtige

Ehe geführt. Dass der Beschwerdeführer ein Kind mit einer anderen Frau in

Pakistan bekommen habe, habe sie nicht gestört, da sie selbst keine Kinder mehr

habe bekommen können. Ein Grund für die Scheidung sei die Beziehung in Pakistan

jedenfalls nicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Beginn der Ehe sogar

eine Arbeitsstelle in Italien verschafft. Diese habe sie jedoch wieder

aufgegeben, da sie nicht ihren Erwartungen entsprochen habe. Sie habe den

Beschwerdeführer gebeten, zurück in die Schweiz zu kommen, was dieser

schliesslich auch getan habe. Selbst nach der Scheidung würden die beiden noch

in Kontakt stehen und sich auf Familienfesten sehen. Sie verstehe nicht, wie

jemand eine 16-jährige Beziehung als Scheinehe abtun könne. Zwar ist der

Beweiswert infolge der persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer verringert. Dennoch

kann festgehalten werden, dass die Ausführungen mit der Aktenlage stimmig sind.

3.1.6

Ein weiteres Schreiben (ebenfalls

datiert auf den 28. August 2023) stammt von der Schwester des

Beschwerdeführers und es kommt ihm entsprechend nur reduzierter Beweiswert zu.

Dennoch ist es mit in die Würdigung einzubeziehen. Die Schwester schildert

sinngemäss, dass sie und ihr Ehemann den Beschwerdeführer und B.___ während

deren Ehe regelmässig besucht hätten. Es habe sich bei der Beziehung ihres

Bruders nicht um eine Scheinehe gehandelt. Bis heute stünden sie zur Ex-Frau in

Kontakt. Im Jahr 2022 hätten sie diese zum Beispiel gemeinsam mit dem

Beschwerdeführer im Spital besucht. Zu ihrem Bruder stehe sie in engem Kontakt,

er würde sie in vielen Dingen unterstützen.

3.2.1

Der Beschwerdeführer und B.___

wurden im Rahmen des Familiennachzugs des Beschwerdeführers am

23.

Februar 2011 durch das Migrationsamt befragt. Auf die Frage, wann

sich die beiden kennen gelernt hätten, gaben die beiden unterschiedliche Antworten.

B.___ meinte, sie habe den Beschwerdeführer im Januar 2000 kennengelernt (AM 1 pg. 51).

Der Beschwerdeführer sagte anlässlich derselben Befragung aus, B.___ im Jahr

2002.

oder 2003 kennengelernt zu haben. In der Befragung anlässlich des

rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2013 durch das Migrationsamt gab B.___

sodann an, sie habe den Beschwerdeführer im Jahr 2007 das erste Mal getroffen (AM 1 pg. 163).

Anlässlich dieser Befragung war der Aussage des Beschwerdeführers vom gleichen

Tag zu entnehmen, sie hätten sich im Jahr 2002 kennen gelernt (AM 1 pg. 179).

3.2.2

Angesichts dieser Aussagen fällt

es schwer, das genaue Jahr zu bezeichnen, in dem sich die beiden kennengelernt

haben. Jedoch spricht vieles dafür, dass das erste Treffen Anfang 2002 oder

2003.

stattgefunden hat. Dass sich die beiden nicht an eine genaue Jahreszahl

erinnern können, ist in Anbetracht der verstrichenen Zeit verständlich.

Auffällig abweichend ist die Aussage von B.___ im Jahr 2013, wonach sie den

Beschwerdeführer im Jahr 2007 kennen gelernt habe (AM 1 pg. 163).

Dabei handelt es sich aber mutmasslich um einen Versprecher seitens B.___ oder

einen Protokollierungsfehler, spricht sie doch im weiteren Verlauf der gleichen

Befragung davon, sie würden sich seit mehr als 12 Jahren kennen (AM 1 pg. 157),

was wiederum mit den anderweitig gemachten Aussagen in etwa übereinstimmt. Es

liegen alle übrigen Aussagen der beiden betreffend den Zeitpunkt des

Kennenlernens nahe beieinander. Zu den Umständen des Treffens haben sie die

gleichen Aussagen gemacht, nämlich, dass sie sich in Luzern im Restaurant

"Traffic" am Bahnhof kennengelernt haben. Die beiden seien unabhängig

voneinander jeweils in Begleitung einer Kollegin bzw. eines Kollegen in dieses

Restaurant gegangen und schliesslich ins Gespräch gekommen. Zudem habe das

Treffen Anfang des Jahres stattgefunden

(AM 1 pg. 45, 51, 163, 179, vgl. Schreiben von B.___

an das Verwaltungsgericht vom 28. August 2023).

3.2.3

Die Aussagen vermögen aufgrund

ihrer Gleichartigkeit zu überzeugen. Das Gericht sieht es aus diesem Grund als

erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer und B.___ frühestens im Jahr 2000

und spätestens im Jahr 2003 kennengelernt haben. Das erste Treffen hat Anfang

des Jahres in Luzern stattgefunden. Die beiden haben sich somit vor der Heirat

am 22. Januar 2010 mindestens sieben Jahre gekannt.

3.3.1

Des Weiteren gingen beim Migrationsamt

am 22. März 2012 (AM 1 pg. 86) sowie am

30.

April 2012 (AM 1 pg. 117) jeweils Schreiben von B.___

ein, in welchen diese darüber informierte, dass sie keinen Kontakt zu ihrem

Ehemann habe und dieser sich nicht bei ihr melde. In den Akten findet sich auch

eine Notiz des damals zuständigen Sozialdienstes, wonach B.___ dort angerufen

und mitgeteilt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle (AM 1 pg. 79).

In der Befragung vom 2. Mai 2013 bestätigte B.___, dass der

Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom Januar 2010 bis zum Februar 2013 oft

nicht zu Hause gewesen sei. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der

Beschwerdeführer in Italien einer Arbeit nachgegangen sei. Am 5. Februar 2013

sei er jedoch wieder zu ihr zurück in die Schweiz gekommen und seither bei ihr

geblieben (AM 1 pg. 161). Die diesbezüglichen Aussagen des

Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. Mai 2013 stimmen

damit inhaltlich überein (AM 1 pg. 177).

3.3.2

Dass die beiden in den Jahren

zwischen 2011 und 2013 weniger Kontakt hatten, ist auch anhand der beim

Verwaltungsgericht eingereichten Fotos ersichtlich. So gibt es viele mit

Datumsstempel versehene Fotos aus dem Zeitraum zwischen 2008 und 2010, welche

den Beschwerdeführer und B.___ zu zweit oder auch in weiterer Begleitung von

Familienmitgliedern oder Freunden zeigen. Offensichtlich waren die beiden

damals unter anderem gemeinsam in den Ferien (Italien, Hochzeitsreise auf

Mallorca). Zu sehen sind zudem die Eltern des Beschwerdeführers zusammen mit B.___

und deren jüngster Tochter. Aus dem Zeitraum zwischen 2011 und 2013 wurden

indessen keine entsprechenden Fotos eingereicht. Ab dem Jahr 2014 sind wieder

Fotos vorhanden, wobei nur denjenigen ein Beweiswert zukommt, welche eine

Anwesenheit beider Ehegatten am selben Ort dokumentieren. Zwar enthalten die

Fotos ab 2014 – wohl infolge Wechsel des fotografierenden Gerätes – keinen

Datumsstempel mehr, jedoch sind die handschriftlich auf der Rückseite

vermerkten Daten schlüssig und werden durch Anhaltspunkte gestützt (z.B.

Schulparty der Tochter [...]). Es kann zudem festgehalten werden, dass die

Fotos an diversen Orten gemacht wurden und unter anderem Ausflüge nach Mürren,

auf das Schilthorn oder nach Frankreich sowie Treffen mit anderen

Familienmitgliedern belegen.

3.3.3

Die Fotos verdeutlichen, dass der

Beschwerdeführer und B.___ durchaus Zeit gemeinsam verbrachten. Dass die beiden

zwischen 2011 und 2013 weniger Kontakt hatten, stimmt indessen auch mit den

Aussagen überein. So hatte der Beschwerdeführer zum einen eine Arbeitsstelle in

Italien und ausserdem lebten dort seine Eltern und Geschwister (AM 1 pg. 161 und 177).

Jedoch ist der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wieder in die Schweiz

zurückgekehrt (AM 1 pg. 161) und seitdem sind auch wieder

entsprechende Fotos vorhanden, insbesondere aus den Jahren 2015 bis 2017. Wie

unter Ziffer 3.3.2 erwähnt, zeigen diese Fotos den Beschwerdeführer und B.___

zu zweit oder gemeinsam mit Freunden oder Familienmitgliedern an

unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten. Es kann somit davon

ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt der

Rückkehr des Beschwerdeführers aus Italien im Februar 2013 tatsächlich gelebt

wurde.

3.4

Dem durch den Beschwerdeführer

gestellten Familiennachzugsgesuch vom 22. April 2022 (AM 2 pg. 25)

konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich am

25.

Februar 2019 in Pakistan mit C.___ verheiratet hatte (AM 2 pg. 21).

Mit ihr hat er drei Kinder, die am 2. März 2016, am

28.

Oktober 2017 sowie am 20. September 2019 jeweils in

Pakistan zur Welt kamen.

3.5

In der Folge teilte das Amt für

Gemeinden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2022 mit,

dass Zweifel an den eingereichten Dokumenten bestanden. Neben der Gültigkeit

der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie der Geburtsurkunden von C.___

und der beiden ersten Kinder werde insbesondere die Gültigkeit der

Heiratsurkunde bzw. des Ehevertrags angezweifelt. Als Begründung wurde

angeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des sozialen Umfelds und Bekannter

in Pakistan schon vor sieben bis acht Jahren geheiratet habe. Damals sei er

noch mit B.___ verheiratet gewesen (AM 2 pg. 118).

3.6

Es ist zudem unstrittig, dass die

ersten beiden Kinder des Beschwerdeführers und von C.___ zur Welt kamen, als der

Beschwerdeführer in der Schweiz noch mit B.___ verheiratet war. Der

Beschwerdeführer gab im Rahmen des von ihm gestellten Familiennachzugsgesuchs

an, C.___ und die Kinder zwischen 2015 und 2022 insgesamt 13 Mal besucht

zu haben. Es ist somit durchaus möglich, dass schon vor der registrierten Heirat

eine religiöse Zeremonie oder ein ähnliches Ritual stattgefunden hat. Ob es

sich dabei wirklich um eine Hochzeit handelte, ergibt sich nicht zweifelsfrei

aus den Akten. Wie unter Ziffer 3.3.3 erwähnt, wird allerdings aufgrund

der eingereichten Fotos davon ausgegangen, dass in der Zeitspanne zwischen 2013

und 2017 die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ durchaus aktiv

gelebt wurde. B.___ konnte zu dieser Zeit keine Kinder mehr bekommen. Somit war

eine Beziehung zu einer anderen Frau die einzige Möglichkeit für den

Beschwerdeführer, sich seinen Wunsch nach Kindern zu erfüllen. Eine solche

Parallelbeziehung mag nicht dem gängigen Bild der idealen Ehe entsprechen.

Jedoch ist die gesellschaftliche Akzeptanz für vielfältige Lebensmodelle in den

letzten Jahrzehnten drastisch gestiegen.

3.7

Das Migrationsamt wirft dem Beschwerdeführer

vor, die Kinder aus seiner Beziehung zu C.___ bei der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht angegeben zu haben. In der Tat wird im Formular

um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches vom Beschwerdeführer am

25.

Januar 2018 unterzeichnet wurde, nach Kindern gefragt. Der

Beschwerdeführer hat dort nichts vermerkt, obschon er zu diesem Zeitpunkt zwei

Kinder in Pakistan hatte (AM 1 pg. 282). Dazu führt er in seiner

Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 31. August 2023 aus, dass er

die Kinder in der Schweiz habe registrieren wollen. Dies sei jedoch nicht

möglich gewesen, da er keine Geburtsurkunden hatte. Dafür sei er persönlich am Schalter

der Einwohnergemeinde vorstellig geworden und dort sei ihm gesagt worden, dass

er seine Kinder bloss registrieren könne, wenn die Geburtsurkunden vorliegen

würden.

3.8

Diese Begründung erscheint zumindest

nicht komplett unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des

Familiennachzugsgesuchs den Antrag gestellt, seine Kinder im schweizerischen

Zivilstandsregister eintragen zu lassen (AM 1 pg. 319). Davor

waren sie nicht im Zivilstandsregister erfasst. Das Gesuch um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung wurde 2018 am Schalter der Wohnsitzgemeinde

eingereicht. Es erscheint durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer am

Schalter gesagt wurde, dass er nichts angeben müsse bzw. könne, was nicht im

Zivilstandsregister eingetragen sei.

3.9

Der Beschwerdeführer hat das Gesuch

um Familiennachzug zugunsten von C.___ am 22. April 2022 eingereicht.

Dispositiv

Es sind demnach nach der Heirat mit C.___ vom 25. Februar 2019 somit

über drei Jahre vergangen, bis er das Gesuch eingereicht hat. Sollte der Beschwerdeführer

die Ehe mit B.___ bloss zum Zwecke des Erhalts eines Schweizer

Aufenthaltstitels geschlossen bzw. aufrechterhalten haben, hätte er kaum so

lange zugewartet sondern seine Familie kurz nach der Scheidung in die Schweiz

zu holen versucht.

3.10 Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass der grosse Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und

B.___, die nicht komplett kongruenten Aussagen betreffend den Zeitpunkt des

Kennenlernens, die Aussagen von B.___ zur Abwesenheit des Beschwerdeführers

kurz nach der Heirat sowie die Parallelbeziehung und das Verschweigen der

Kinder im Antragsformular der Niederlassungsbewilligung durchaus Indizien für

eine Scheinehe darstellen. Aufgrund der Aktenlage werden diese Punkte jedoch

zum grössten Teil relativiert und der Beweis für eine Scheinehe kann nicht als

erstellt gelten. Dass sich der Beschwerdeführer und B.___ zwischen 2000 und

2003 kennengelernt haben, erscheint dem Gericht als erwiesen. Die Aussagen der

beiden sowie die eingereichten Fotos zeigen zudem, dass in der Zeit von

2008-2010 und 2013-2017 durchaus eine eheliche Beziehung gelebt wurde. Die

Abwesenheit des Beschwerdeführers in der Zeit kurz nach der Hochzeit lässt sich

indessen mit beruflichen und familiären Pflichten in Italien begründen. Dass

der Beschwerdeführer den Wunsch nach Kindern hegte, war schon bei der Heirat

von B.___ klar. Ebenso liefert der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare

Begründung dafür, dass er seine Kinder im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nicht angegeben hat.

3.11 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende,

sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren (Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit

Hinweisen). Auf das Vorliegen einer Scheinehe darf mithin nicht leichtfertig

geschlossen werden. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen

Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil

des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit

Hinweisen).

3.12 Im vorliegenden Fall konnte nicht eindeutig

bewiesen werden, dass es sich bei der Ehe zwischen B.___ und dem

Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt hat bzw. seitens Beschwerdeführer

an dieser aus rein ausländerrechtlichen Motiven festgehalten wurde. Es ist im

Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung

der Niederlassungsbewilligung einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 AIG gehabt hätte, wäre es

zu diesem Zeitpunkt bereits zu einer Trennung gekommen. Die Tatsache, dass ihm damals

seitens des Migrationsamtes die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, stellt

ausreichenden Beweis für seine damaligen Deutschkenntnisse dar. Weder bezog er

zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfe, noch wies er Schulden auf. Beruflich war er

integriert. Die Integrationskriterien waren somit erfüllt und wie vorstehend

erläutert kann auch von einer in der Schweiz gelebten Ehedauer von mindestens

drei Jahren ausgegangen werden. Es ist somit auch vor diesem Hintergrund kein

Motiv des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er zuletzt aus rein

ausländerrechtlichen Motiven hätte an der Ehe festhalten sollen.

4.1 Der Vollständigkeit halber ist zur Verhältnismässigkeitsprüfung

anzumerken, dass diese von der Vorinstanz nicht überzeugend vorgenommen wurde.

Die Aussage der Vorinstanz, die Integration des Gesuchstellers in die

schweizerische Gesellschaft entspreche nicht ansatzweise der mittlerweile

längeren Aufenthaltsdauer, lässt sich nicht erhärten. Die Vorinstanz hält

selber fest, dass der Gesuchsteller seit 2014 erwerbstätig ist und seit 2014

nie mehr mit Sozialhilfe unterstützt werden musste. Auch wies er keine

Betreibungen oder Verlustscheine auf. Daraus kann sich kein anderer Schluss als

eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration ergeben. Die Äusserung, es würde

sich das Niveau der Deutschkenntnisse nicht aus den Akten ergeben, ist nicht

fundiert. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 die

Niederlassungsbewilligung erteilt, womit die Vorinstanz ihrerseits also zu

diesem Zeitpunkt bereits die dafür notwendigen Deutschkenntnisse für gegeben

erachtet haben musste. Zudem ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer

bei behördlichen Befragungen (rechtliches Gehör MISA im Jahr 2013, Ehescheidungsverhandlung

2019) keinen Dolmetscher beiziehen musste. Somit kann zweifelsfrei von einer

ausreichenden sprachlichen Integration ausgegangen werden. Indizien für eine

mangelnde soziale Integration ergeben sich ebenfalls keine.

4.2 Insbesondere die im Rahmen der

Beschwerde zusätzlich eingereichten Beweismittel ergeben vielmehr sogar das

Bild einer gelungenen sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration.

Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht drei Schreiben von

Arbeitskollegen ein, gemäss denen sich der Beschwerdeführer im Arbeitsumfeld

engagiert und umgänglich zeige und auch über das Berufliche hinaus Kontakte

pflege (z.B. durch Teilnahme an Aktivitäten, Besuch nach der Geburt eines

Kindes, etc.). Sämtliche Schreiben bringen ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass

der Beschwerdeführer die Schweiz womöglich verlassen müsse und halten

ausdrücklich seine guten Deutschkenntnisse fest. Diese Referenzschreiben sind

aufgrund der persönlichen Verbundenheit als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen

und haben somit beschränkten Beweiswert. Insbesondere das authentische und

differenzierte Schreiben von [...] ist aber vertieft zu würdigen. Es erscheint

in keiner Art und Weise vorformuliert oder floskelhaft, sondern vielmehr als

Ausdruck der objektiv abgestützten Ansicht des Schreibenden. Betont werden die

Motivation und Hilfsbereitschaft am Arbeitsplatz, die Verlässlichkeit und die

Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Unter anderem beeindruckt zeigt

sich der Autor davon, dass der Beschwerdeführer nicht nur Deutsch, sondern auch

Schweizerdeutsch beherrschen wolle. Die Sprachkenntnisse sowohl in

Schriftsprache wie auch in Mundart erachte er als sehr fortgeschritten, es gebe

kaum Verständigungsprobleme. Der Beschwerdeführer sei für ihn zudem nicht nur

ein Arbeitskollege, sondern ein richtiger Freund.

4.3 Zusätzlich zu den Schreiben seiner

Arbeitskollegen reichte der Beschwerdeführer eine Anstellungsbestätigung sowie

diverse Arbeitszeugnisse und Weiterbildungszertifikate ein. Sein Interesse an

einer beruflichen Integration und deren erfolgreiche Umsetzung wird damit

zweifelsfrei belegt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben

und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter hat die Vorinstanz auf das

Familiennachzugsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Das

Verwaltungsgericht kann aufgrund der Aktenlage nicht darüber entscheiden.

Insofern wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche das Gesuch um

Familiennachzug zugunsten von C.___ und der gemeinsamen Kinder umgehend zu

prüfen hat. Sollte die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch gutheissen, wird

der Beschwerdeführer gehalten sein, auch seine Ehefrau und Kinder –

wünschenswerterweise mit Unterstützung seines geschaffenen sozialen Umfelds –

entsprechend rasch und gut zu integrieren.

6. Mit der Aufhebung der Verfügung

entfällt auch die Grundlage für die Erhebung der geforderten Gebühr. Die Kosten

für die Prüfung des Familiennachzugsgesuchs werden mit dem entsprechenden

Entscheid in Rechnung zu stellen sein.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Staat Solothurn die Kosten vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: die

Verfügung vom 17. August 2023 des Departements des Innern wird

aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.

2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs von A.___ sowie der

gemeinsamen Kinder.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Rechtspraktikant

Thomann Graber