VWBES.2023.284
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch
18. März 2024Deutsch28 min
verheiratet hat. Mit ihr hat der Beschwerdeführer drei Kinder, welche am [...] 2016,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Graber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie
Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Januar 2010
verheiratete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer, geb. [...] 1981,
von Pakistan) mit B.___ (geb. [...] 1966), welche ursprünglich aus
Südafrika stammte und im Jahr 1988 eingebürgert wurde (Aktenmappe A.___
betreffend Scheinehe [nachfolgend AM 1] pg. 14 ff.). Anlässlich
der Prüfung der Zivilstandsdokumente informierte das Amt für Gemeinden,
Zivilstand und Bürgerrecht (AGEM), mit Schreiben vom 1. Dezember 2009
das Zivilstandsamt Olten-Gösgen darüber, dass im Rahmen der Aktenprüfung des
Ehevorhabens zuerst der Verdacht auf das Eingehen einer Scheinehe bestanden
hätte (vgl. AM 1 pg. 2). Da nicht genügend Indizien
vorlagen, um eine Scheinehe rechtsgenüglich nachzuweisen, wurde die Ehe sodann
in das Schweizer Zivilstandsregister (Infostar) eingetragen.
2. B.___ reichte am
18. Mai 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers
ein, welches mit Verfügung vom 25. Februar 2011 aufgrund fehlender Beweise
für das Eingehen einer Scheinehe gutgeheissen wurde (AM 1 pg. 58).
Die am 7. November 2011 erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehegatten wurde in der Folge jeweils verlängert.
3. Am 31. Januar 2018 wurde
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt mit einer gültigen
Kontrollfrist bis am 31. Januar 2023 (AM 1 pg. 287).
4. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer
und B.___ wurde mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom
21. Januar 2019 rechtskräftig geschieden (Aktenmappe C.___ betreffend
Familiennachzug [nachfolgend AM 2] pg. 63).
5. Am 22. April 2022 reichte
der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ und den
drei gemeinsamen Kindern beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend
Migrationsamt) ein (AM 2 pg. 25). Aus dem Gesuch geht hervor,
dass der Beschwerdeführer sich am 25. Februar 2019 in Pakistan mit C.___
verheiratet hat. Mit ihr hat der Beschwerdeführer drei Kinder, welche am [...] 2016,
am [...] 2017 und am [...] 2019 jeweils in Pakistan zur Welt kamen.
6. Nach der Einreichung des persönlichen
Einreisegesuchs von A.___ und der Kinder ging im Frühling 2022 der Bericht vom
31. März 2022 der Schweizerischen Botschaft in Pakistan bei der
Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens des Kantons Solothurn ein
(AM 2 pg. 27). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die
Heiratsurkunde bzw. der Ehevertrag vom 25. Februar 2019 zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner zweiten Ehefrau ungültig sei (AM 2 pg. 29). Am 21.
März 2023 erliess der solothurnische Zivilstandsinspektor eine Verfügung,
wonach die Eintragung des Eheabschlusses vom 25. Februar 2019 in das
schweizerische Zivilstandsregister zu erfolgen habe. In der Verfügung hielt er
fest, dass dem Beschwerdeführer zum negativen Bericht des Vertrauensanwalts das
rechtliche Gehör gewährt worden sei. Aufgrund der glaubhaften Darlegung im
Rahmen der schriftlichen Ausführungen sowie der Untermauerung mit Beweisen,
habe man das Verfahren durch die juristischen Mitarbeiter erneut prüfen lassen.
Das Dossier könne aufgrund der Neubeurteilung positiv abgeschlossen und das im
Ausland erfolgte Zivilstandsereignis für den Schweizerischen Rechtsbereich
anerkannt werden (AM 2 pg. 129 f.).
7. Am 6. Oktober 2022 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör i.S. Widerruf der
Niederlassungsbewilligung aufgrund Täuschung der Behörden und Wegweisung aus
der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten
seiner Ehefrau und Kindern gewährt (AM 1 pg. 331).
8. Mit Verfügung vom 17. August 2023
(zugestellt am 23. August 2023) widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
weg. Weiter trat es auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ und den
gemeinsamen Kindern nicht ein (AM 2 pg. 150).
9. Mit Schreiben vom
31. August 2023 (Postaufgabe am 2. September 2023) erhob A.___
frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Zugleich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
10. Der Beschwerde vom
31. August 2023 wurde mit Verfügung vom 4. September 2023
die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer gestattet, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
11. In der Vernehmlassung vom
13. September 2023 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde vom
31. August 2023 sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Als
Begründung der Anträge wurde auf den Inhalt der Verfügung vom
17. August 2023 verwiesen.
12. Mit Verfügung vom
15. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
13. Am 5. Oktober 2023 reichte
der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 Ausländer-
und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens
drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier
erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Urteil 2C_599/2018 vom
8.
Januar 2019, E. 3.1. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut
Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach
Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.2
Die Niederlassungsbewilligung kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 135 II 1, E. 4.1;
Urteil 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017, E. 2.1). Liegt ein
Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme
verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG).
2.3
Die ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG).
Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es
primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht,
die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf
der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person
aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen
Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen)
aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die
Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu
verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1
S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom
22.
Mai 2017, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG
umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand
erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise
dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen
beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung
der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1
mit Hinweisen). Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a.
vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer
tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.).
2.5
Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das Eingehen bzw. die
Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell bestand. Dass die Ehe
nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Ob
dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur
Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu
erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe
nachweisen. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst
zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese
kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden könnten. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn
aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen
Tatbestand so verdichtet haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der
strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa bei Scheinehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 3.2). Insofern
besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es
deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen. In
diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände
vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch
von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung
weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und
unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht
erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020,
E. 4.3.2 mit Hinweisen).
2.6
Relevante Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.3 mit Hinweisen).
2.7
Hat eine Person ihre (formell
fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine
Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
2.8
Das Bundesgericht hat im Entscheid
2C_682/2016 vom 14. September 2017, E. 2.4, ausdrücklich
festgehalten, dass dem ausländischen Beschwerdeführer nur unter bestimmten,
dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen des AIG ein Bleiberecht zukomme. Ob
diese erfüllt seien, könne die Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was
sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten
Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen
manifestiere. In diesem Rahmen habe sie entsprechenden, rechtsrelevanten
Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten des ausländischen Beschwerdeführers
deuteten, nachzugehen, was direkt aus der gesetzlichen Aufsichtskompetenz der
Behörde folge und keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bedürfe.
2.9
Mit der Beschwerde dürfen keine
neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen
und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand
zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens gemäss § 31bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) erlaubt. Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur
der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bis
VRG).
3.1.1
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat mehrere Indizien
aufgezeigt, die ihrer Ansicht nach für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen,
worauf nachfolgend und unter Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen ist. So bringt das Migrationsamt in der Verfügung
vom 17. August 2023 vor, dass bereits bei der Bewilligungserteilung im
Februar 2011 erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe bestanden
hätten. Diese Zweifel hätten sich nun im Zuge der Überprüfung des
Familiennachzugsgesuchs zu Gunsten von C.___ bewahrheitet. Der Beschwerdeführer
habe sich anfänglich bloss sporadisch bei B.___ aufgehalten. Zudem sei mit
Sicherheit davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und C.___ bereits im Jahr 2015 begonnen habe. Des Weiteren würden die in
Pakistan zur Welt gekommenen Kinder für eine langjährig gelebte Beziehung mit C.___
und für das Eingehen einer Scheinehe mit B.___ sprechen. Die Aussagen, wonach B.___
von den Kindern in Pakistan Kenntnis gehabt habe, würden nicht zu überzeugen
vermögen. Die Tatsache, dass das Amt für Gemeinden die Ehe wegen fehlenden
anderweitigen Dokumenten als gültig betrachte, lasse eine festgestellte
Scheinehe nicht heilen. Zumindest bei A.___ sei nie ein echter Wille zur
Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen. Er sei die Ehe
mit B.___ nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen, habe das
Migrationsamt über Jahre hinaus durch falsche Angaben getäuscht und sich somit
zu Unrecht eine Aufenthalts- bzw. später Niederlassungsbewilligung erschlichen.
3.1.2
In der Stellungnahme an das Migrationsamt
vom 5. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer sinngemäss unter
anderem vor, dass sich die beiden vor ihrer Hochzeit schon lange gekannt
hätten, was gegen eine Scheinehe sprechen würde. Auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung EU in
Italien verfügt habe und Geschwister sowie Mutter dort gewohnt hätten, spreche
gegen das Vorliegen einer Scheinehe. Auch habe B.___ von der Beziehung des
Beschwerdeführers in Pakistan gewusst und auch von den daraus entsprungenen
Kindern. Es habe ihr jedoch nichts ausgemacht, da sie ihm seinen Kinderwunsch
nicht habe erfüllen können. Zudem bestünden Zweifel an den Vorbringen des
Vertrauensanwalts in Pakistan (AM 1 pg. 365).
3.1.3
In der Beschwerde ans
Verwaltungsgericht vom 31. August 2023 äussert sich der
Beschwerdeführer erneut zur Sache und betont dabei unter anderem, dass seine
Ehe mit B.___ echt und von gegenseitiger Liebe geprägt gewesen sei. Es habe
sich bei ihr um seine erste Liebe gehandelt, vorher habe er nie eine Freundin
gehabt. Ihre Tochter [...], die im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen sei, sehe
er als Stieftochter an und deren Sohn als Stiefenkel. Auch pflege er weiterhin
eine enge Beziehung zu seiner Ex-Frau und ihrer Familie. Ursprünglich hätte er
geplant gehabt, mit ihr in Italien zu leben, jedoch sei es anders als geplant
verlaufen. Er versichert, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht und niemals die Absicht gehabt habe, die Behörden zu täuschen. Aufgrund
fehlender Geburtsurkunden habe er seine Kinder nicht in der Schweiz
registrieren lassen können. Er habe die Gemeinde persönlich am Schalter darauf
hingewiesen und man habe ihm gesagt, dass er die Kinder ohne Geburtsurkunde
nicht registrieren lassen könne. Ausserdem habe er erst nach der Scheidung von B.___
wieder geheiratet. Er sei der Ansicht, dass er sich gut in die schweizerische
Gesellschaft integriert habe. Er spreche fließend zwei Landessprachen, Deutsch
und Italienisch, und habe einen Großteil seines Lebens in der Schweiz
verbracht. Seine sozialen Kontakte und Beziehungen seien größtenteils in der
Schweiz verankert. Des Weiteren habe er keine Schulden oder Verlustscheine und beziehe
keine Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung
vom 17. August 2023 sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.
3.1.4
Im Rahmen seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem diverse Fotos ein, auf
welchen er zusammen mit B.___ sowie Freunden und Familienmitgliedern abgebildet
ist. Auch gab er diverse Referenzschreiben zu den Akten, welche von Leuten aus
seinem Umfeld verfasst wurden.
3.1.5
Eines dieser Schreiben (datiert
auf den 28. August 2023) stammt von seiner Ex-Frau B.___. Darin
bekräftigt sie, dass sich die beiden am Anfang des Jahres 2003 kennen gelernt
und nach sieben Jahren Beziehung geheiratet hätten. Sie hätten eine aufrichtige
Ehe geführt. Dass der Beschwerdeführer ein Kind mit einer anderen Frau in
Pakistan bekommen habe, habe sie nicht gestört, da sie selbst keine Kinder mehr
habe bekommen können. Ein Grund für die Scheidung sei die Beziehung in Pakistan
jedenfalls nicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Beginn der Ehe sogar
eine Arbeitsstelle in Italien verschafft. Diese habe sie jedoch wieder
aufgegeben, da sie nicht ihren Erwartungen entsprochen habe. Sie habe den
Beschwerdeführer gebeten, zurück in die Schweiz zu kommen, was dieser
schliesslich auch getan habe. Selbst nach der Scheidung würden die beiden noch
in Kontakt stehen und sich auf Familienfesten sehen. Sie verstehe nicht, wie
jemand eine 16-jährige Beziehung als Scheinehe abtun könne. Zwar ist der
Beweiswert infolge der persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer verringert. Dennoch
kann festgehalten werden, dass die Ausführungen mit der Aktenlage stimmig sind.
3.1.6
Ein weiteres Schreiben (ebenfalls
datiert auf den 28. August 2023) stammt von der Schwester des
Beschwerdeführers und es kommt ihm entsprechend nur reduzierter Beweiswert zu.
Dennoch ist es mit in die Würdigung einzubeziehen. Die Schwester schildert
sinngemäss, dass sie und ihr Ehemann den Beschwerdeführer und B.___ während
deren Ehe regelmässig besucht hätten. Es habe sich bei der Beziehung ihres
Bruders nicht um eine Scheinehe gehandelt. Bis heute stünden sie zur Ex-Frau in
Kontakt. Im Jahr 2022 hätten sie diese zum Beispiel gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer im Spital besucht. Zu ihrem Bruder stehe sie in engem Kontakt,
er würde sie in vielen Dingen unterstützen.
3.2.1
Der Beschwerdeführer und B.___
wurden im Rahmen des Familiennachzugs des Beschwerdeführers am
23.
Februar 2011 durch das Migrationsamt befragt. Auf die Frage, wann
sich die beiden kennen gelernt hätten, gaben die beiden unterschiedliche Antworten.
B.___ meinte, sie habe den Beschwerdeführer im Januar 2000 kennengelernt (AM 1 pg. 51).
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich derselben Befragung aus, B.___ im Jahr
2002.
oder 2003 kennengelernt zu haben. In der Befragung anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2013 durch das Migrationsamt gab B.___
sodann an, sie habe den Beschwerdeführer im Jahr 2007 das erste Mal getroffen (AM 1 pg. 163).
Anlässlich dieser Befragung war der Aussage des Beschwerdeführers vom gleichen
Tag zu entnehmen, sie hätten sich im Jahr 2002 kennen gelernt (AM 1 pg. 179).
3.2.2
Angesichts dieser Aussagen fällt
es schwer, das genaue Jahr zu bezeichnen, in dem sich die beiden kennengelernt
haben. Jedoch spricht vieles dafür, dass das erste Treffen Anfang 2002 oder
2003.
stattgefunden hat. Dass sich die beiden nicht an eine genaue Jahreszahl
erinnern können, ist in Anbetracht der verstrichenen Zeit verständlich.
Auffällig abweichend ist die Aussage von B.___ im Jahr 2013, wonach sie den
Beschwerdeführer im Jahr 2007 kennen gelernt habe (AM 1 pg. 163).
Dabei handelt es sich aber mutmasslich um einen Versprecher seitens B.___ oder
einen Protokollierungsfehler, spricht sie doch im weiteren Verlauf der gleichen
Befragung davon, sie würden sich seit mehr als 12 Jahren kennen (AM 1 pg. 157),
was wiederum mit den anderweitig gemachten Aussagen in etwa übereinstimmt. Es
liegen alle übrigen Aussagen der beiden betreffend den Zeitpunkt des
Kennenlernens nahe beieinander. Zu den Umständen des Treffens haben sie die
gleichen Aussagen gemacht, nämlich, dass sie sich in Luzern im Restaurant
"Traffic" am Bahnhof kennengelernt haben. Die beiden seien unabhängig
voneinander jeweils in Begleitung einer Kollegin bzw. eines Kollegen in dieses
Restaurant gegangen und schliesslich ins Gespräch gekommen. Zudem habe das
Treffen Anfang des Jahres stattgefunden
(AM 1 pg. 45, 51, 163, 179, vgl. Schreiben von B.___
an das Verwaltungsgericht vom 28. August 2023).
3.2.3
Die Aussagen vermögen aufgrund
ihrer Gleichartigkeit zu überzeugen. Das Gericht sieht es aus diesem Grund als
erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer und B.___ frühestens im Jahr 2000
und spätestens im Jahr 2003 kennengelernt haben. Das erste Treffen hat Anfang
des Jahres in Luzern stattgefunden. Die beiden haben sich somit vor der Heirat
am 22. Januar 2010 mindestens sieben Jahre gekannt.
3.3.1
Des Weiteren gingen beim Migrationsamt
am 22. März 2012 (AM 1 pg. 86) sowie am
30.
April 2012 (AM 1 pg. 117) jeweils Schreiben von B.___
ein, in welchen diese darüber informierte, dass sie keinen Kontakt zu ihrem
Ehemann habe und dieser sich nicht bei ihr melde. In den Akten findet sich auch
eine Notiz des damals zuständigen Sozialdienstes, wonach B.___ dort angerufen
und mitgeteilt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle (AM 1 pg. 79).
In der Befragung vom 2. Mai 2013 bestätigte B.___, dass der
Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom Januar 2010 bis zum Februar 2013 oft
nicht zu Hause gewesen sei. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der
Beschwerdeführer in Italien einer Arbeit nachgegangen sei. Am 5. Februar 2013
sei er jedoch wieder zu ihr zurück in die Schweiz gekommen und seither bei ihr
geblieben (AM 1 pg. 161). Die diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. Mai 2013 stimmen
damit inhaltlich überein (AM 1 pg. 177).
3.3.2
Dass die beiden in den Jahren
zwischen 2011 und 2013 weniger Kontakt hatten, ist auch anhand der beim
Verwaltungsgericht eingereichten Fotos ersichtlich. So gibt es viele mit
Datumsstempel versehene Fotos aus dem Zeitraum zwischen 2008 und 2010, welche
den Beschwerdeführer und B.___ zu zweit oder auch in weiterer Begleitung von
Familienmitgliedern oder Freunden zeigen. Offensichtlich waren die beiden
damals unter anderem gemeinsam in den Ferien (Italien, Hochzeitsreise auf
Mallorca). Zu sehen sind zudem die Eltern des Beschwerdeführers zusammen mit B.___
und deren jüngster Tochter. Aus dem Zeitraum zwischen 2011 und 2013 wurden
indessen keine entsprechenden Fotos eingereicht. Ab dem Jahr 2014 sind wieder
Fotos vorhanden, wobei nur denjenigen ein Beweiswert zukommt, welche eine
Anwesenheit beider Ehegatten am selben Ort dokumentieren. Zwar enthalten die
Fotos ab 2014 – wohl infolge Wechsel des fotografierenden Gerätes – keinen
Datumsstempel mehr, jedoch sind die handschriftlich auf der Rückseite
vermerkten Daten schlüssig und werden durch Anhaltspunkte gestützt (z.B.
Schulparty der Tochter [...]). Es kann zudem festgehalten werden, dass die
Fotos an diversen Orten gemacht wurden und unter anderem Ausflüge nach Mürren,
auf das Schilthorn oder nach Frankreich sowie Treffen mit anderen
Familienmitgliedern belegen.
3.3.3
Die Fotos verdeutlichen, dass der
Beschwerdeführer und B.___ durchaus Zeit gemeinsam verbrachten. Dass die beiden
zwischen 2011 und 2013 weniger Kontakt hatten, stimmt indessen auch mit den
Aussagen überein. So hatte der Beschwerdeführer zum einen eine Arbeitsstelle in
Italien und ausserdem lebten dort seine Eltern und Geschwister (AM 1 pg. 161 und 177).
Jedoch ist der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wieder in die Schweiz
zurückgekehrt (AM 1 pg. 161) und seitdem sind auch wieder
entsprechende Fotos vorhanden, insbesondere aus den Jahren 2015 bis 2017. Wie
unter Ziffer 3.3.2 erwähnt, zeigen diese Fotos den Beschwerdeführer und B.___
zu zweit oder gemeinsam mit Freunden oder Familienmitgliedern an
unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten. Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt der
Rückkehr des Beschwerdeführers aus Italien im Februar 2013 tatsächlich gelebt
wurde.
3.4
Dem durch den Beschwerdeführer
gestellten Familiennachzugsgesuch vom 22. April 2022 (AM 2 pg. 25)
konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich am
25.
Februar 2019 in Pakistan mit C.___ verheiratet hatte (AM 2 pg. 21).
Mit ihr hat er drei Kinder, die am 2. März 2016, am
28.
Oktober 2017 sowie am 20. September 2019 jeweils in
Pakistan zur Welt kamen.
3.5
In der Folge teilte das Amt für
Gemeinden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2022 mit,
dass Zweifel an den eingereichten Dokumenten bestanden. Neben der Gültigkeit
der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie der Geburtsurkunden von C.___
und der beiden ersten Kinder werde insbesondere die Gültigkeit der
Heiratsurkunde bzw. des Ehevertrags angezweifelt. Als Begründung wurde
angeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des sozialen Umfelds und Bekannter
in Pakistan schon vor sieben bis acht Jahren geheiratet habe. Damals sei er
noch mit B.___ verheiratet gewesen (AM 2 pg. 118).
3.6
Es ist zudem unstrittig, dass die
ersten beiden Kinder des Beschwerdeführers und von C.___ zur Welt kamen, als der
Beschwerdeführer in der Schweiz noch mit B.___ verheiratet war. Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen des von ihm gestellten Familiennachzugsgesuchs
an, C.___ und die Kinder zwischen 2015 und 2022 insgesamt 13 Mal besucht
zu haben. Es ist somit durchaus möglich, dass schon vor der registrierten Heirat
eine religiöse Zeremonie oder ein ähnliches Ritual stattgefunden hat. Ob es
sich dabei wirklich um eine Hochzeit handelte, ergibt sich nicht zweifelsfrei
aus den Akten. Wie unter Ziffer 3.3.3 erwähnt, wird allerdings aufgrund
der eingereichten Fotos davon ausgegangen, dass in der Zeitspanne zwischen 2013
und 2017 die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ durchaus aktiv
gelebt wurde. B.___ konnte zu dieser Zeit keine Kinder mehr bekommen. Somit war
eine Beziehung zu einer anderen Frau die einzige Möglichkeit für den
Beschwerdeführer, sich seinen Wunsch nach Kindern zu erfüllen. Eine solche
Parallelbeziehung mag nicht dem gängigen Bild der idealen Ehe entsprechen.
Jedoch ist die gesellschaftliche Akzeptanz für vielfältige Lebensmodelle in den
letzten Jahrzehnten drastisch gestiegen.
3.7
Das Migrationsamt wirft dem Beschwerdeführer
vor, die Kinder aus seiner Beziehung zu C.___ bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht angegeben zu haben. In der Tat wird im Formular
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches vom Beschwerdeführer am
25.
Januar 2018 unterzeichnet wurde, nach Kindern gefragt. Der
Beschwerdeführer hat dort nichts vermerkt, obschon er zu diesem Zeitpunkt zwei
Kinder in Pakistan hatte (AM 1 pg. 282). Dazu führt er in seiner
Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 31. August 2023 aus, dass er
die Kinder in der Schweiz habe registrieren wollen. Dies sei jedoch nicht
möglich gewesen, da er keine Geburtsurkunden hatte. Dafür sei er persönlich am Schalter
der Einwohnergemeinde vorstellig geworden und dort sei ihm gesagt worden, dass
er seine Kinder bloss registrieren könne, wenn die Geburtsurkunden vorliegen
würden.
3.8
Diese Begründung erscheint zumindest
nicht komplett unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des
Familiennachzugsgesuchs den Antrag gestellt, seine Kinder im schweizerischen
Zivilstandsregister eintragen zu lassen (AM 1 pg. 319). Davor
waren sie nicht im Zivilstandsregister erfasst. Das Gesuch um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung wurde 2018 am Schalter der Wohnsitzgemeinde
eingereicht. Es erscheint durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer am
Schalter gesagt wurde, dass er nichts angeben müsse bzw. könne, was nicht im
Zivilstandsregister eingetragen sei.
3.9
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch
um Familiennachzug zugunsten von C.___ am 22. April 2022 eingereicht.
Dispositiv
Es sind demnach nach der Heirat mit C.___ vom 25. Februar 2019 somit
über drei Jahre vergangen, bis er das Gesuch eingereicht hat. Sollte der Beschwerdeführer
die Ehe mit B.___ bloss zum Zwecke des Erhalts eines Schweizer
Aufenthaltstitels geschlossen bzw. aufrechterhalten haben, hätte er kaum so
lange zugewartet sondern seine Familie kurz nach der Scheidung in die Schweiz
zu holen versucht.
3.10 Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass der grosse Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und
B.___, die nicht komplett kongruenten Aussagen betreffend den Zeitpunkt des
Kennenlernens, die Aussagen von B.___ zur Abwesenheit des Beschwerdeführers
kurz nach der Heirat sowie die Parallelbeziehung und das Verschweigen der
Kinder im Antragsformular der Niederlassungsbewilligung durchaus Indizien für
eine Scheinehe darstellen. Aufgrund der Aktenlage werden diese Punkte jedoch
zum grössten Teil relativiert und der Beweis für eine Scheinehe kann nicht als
erstellt gelten. Dass sich der Beschwerdeführer und B.___ zwischen 2000 und
2003 kennengelernt haben, erscheint dem Gericht als erwiesen. Die Aussagen der
beiden sowie die eingereichten Fotos zeigen zudem, dass in der Zeit von
2008-2010 und 2013-2017 durchaus eine eheliche Beziehung gelebt wurde. Die
Abwesenheit des Beschwerdeführers in der Zeit kurz nach der Hochzeit lässt sich
indessen mit beruflichen und familiären Pflichten in Italien begründen. Dass
der Beschwerdeführer den Wunsch nach Kindern hegte, war schon bei der Heirat
von B.___ klar. Ebenso liefert der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare
Begründung dafür, dass er seine Kinder im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht angegeben hat.
3.11 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende,
sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren (Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Auf das Vorliegen einer Scheinehe darf mithin nicht leichtfertig
geschlossen werden. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen
Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit
Hinweisen).
3.12 Im vorliegenden Fall konnte nicht eindeutig
bewiesen werden, dass es sich bei der Ehe zwischen B.___ und dem
Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt hat bzw. seitens Beschwerdeführer
an dieser aus rein ausländerrechtlichen Motiven festgehalten wurde. Es ist im
Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 AIG gehabt hätte, wäre es
zu diesem Zeitpunkt bereits zu einer Trennung gekommen. Die Tatsache, dass ihm damals
seitens des Migrationsamtes die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, stellt
ausreichenden Beweis für seine damaligen Deutschkenntnisse dar. Weder bezog er
zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfe, noch wies er Schulden auf. Beruflich war er
integriert. Die Integrationskriterien waren somit erfüllt und wie vorstehend
erläutert kann auch von einer in der Schweiz gelebten Ehedauer von mindestens
drei Jahren ausgegangen werden. Es ist somit auch vor diesem Hintergrund kein
Motiv des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er zuletzt aus rein
ausländerrechtlichen Motiven hätte an der Ehe festhalten sollen.
4.1 Der Vollständigkeit halber ist zur Verhältnismässigkeitsprüfung
anzumerken, dass diese von der Vorinstanz nicht überzeugend vorgenommen wurde.
Die Aussage der Vorinstanz, die Integration des Gesuchstellers in die
schweizerische Gesellschaft entspreche nicht ansatzweise der mittlerweile
längeren Aufenthaltsdauer, lässt sich nicht erhärten. Die Vorinstanz hält
selber fest, dass der Gesuchsteller seit 2014 erwerbstätig ist und seit 2014
nie mehr mit Sozialhilfe unterstützt werden musste. Auch wies er keine
Betreibungen oder Verlustscheine auf. Daraus kann sich kein anderer Schluss als
eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration ergeben. Die Äusserung, es würde
sich das Niveau der Deutschkenntnisse nicht aus den Akten ergeben, ist nicht
fundiert. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 die
Niederlassungsbewilligung erteilt, womit die Vorinstanz ihrerseits also zu
diesem Zeitpunkt bereits die dafür notwendigen Deutschkenntnisse für gegeben
erachtet haben musste. Zudem ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
bei behördlichen Befragungen (rechtliches Gehör MISA im Jahr 2013, Ehescheidungsverhandlung
2019) keinen Dolmetscher beiziehen musste. Somit kann zweifelsfrei von einer
ausreichenden sprachlichen Integration ausgegangen werden. Indizien für eine
mangelnde soziale Integration ergeben sich ebenfalls keine.
4.2 Insbesondere die im Rahmen der
Beschwerde zusätzlich eingereichten Beweismittel ergeben vielmehr sogar das
Bild einer gelungenen sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration.
Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht drei Schreiben von
Arbeitskollegen ein, gemäss denen sich der Beschwerdeführer im Arbeitsumfeld
engagiert und umgänglich zeige und auch über das Berufliche hinaus Kontakte
pflege (z.B. durch Teilnahme an Aktivitäten, Besuch nach der Geburt eines
Kindes, etc.). Sämtliche Schreiben bringen ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass
der Beschwerdeführer die Schweiz womöglich verlassen müsse und halten
ausdrücklich seine guten Deutschkenntnisse fest. Diese Referenzschreiben sind
aufgrund der persönlichen Verbundenheit als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen
und haben somit beschränkten Beweiswert. Insbesondere das authentische und
differenzierte Schreiben von [...] ist aber vertieft zu würdigen. Es erscheint
in keiner Art und Weise vorformuliert oder floskelhaft, sondern vielmehr als
Ausdruck der objektiv abgestützten Ansicht des Schreibenden. Betont werden die
Motivation und Hilfsbereitschaft am Arbeitsplatz, die Verlässlichkeit und die
Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Unter anderem beeindruckt zeigt
sich der Autor davon, dass der Beschwerdeführer nicht nur Deutsch, sondern auch
Schweizerdeutsch beherrschen wolle. Die Sprachkenntnisse sowohl in
Schriftsprache wie auch in Mundart erachte er als sehr fortgeschritten, es gebe
kaum Verständigungsprobleme. Der Beschwerdeführer sei für ihn zudem nicht nur
ein Arbeitskollege, sondern ein richtiger Freund.
4.3 Zusätzlich zu den Schreiben seiner
Arbeitskollegen reichte der Beschwerdeführer eine Anstellungsbestätigung sowie
diverse Arbeitszeugnisse und Weiterbildungszertifikate ein. Sein Interesse an
einer beruflichen Integration und deren erfolgreiche Umsetzung wird damit
zweifelsfrei belegt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter hat die Vorinstanz auf das
Familiennachzugsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Das
Verwaltungsgericht kann aufgrund der Aktenlage nicht darüber entscheiden.
Insofern wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche das Gesuch um
Familiennachzug zugunsten von C.___ und der gemeinsamen Kinder umgehend zu
prüfen hat. Sollte die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch gutheissen, wird
der Beschwerdeführer gehalten sein, auch seine Ehefrau und Kinder –
wünschenswerterweise mit Unterstützung seines geschaffenen sozialen Umfelds –
entsprechend rasch und gut zu integrieren.
6. Mit der Aufhebung der Verfügung
entfällt auch die Grundlage für die Erhebung der geforderten Gebühr. Die Kosten
für die Prüfung des Familiennachzugsgesuchs werden mit dem entsprechenden
Entscheid in Rechnung zu stellen sein.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Staat Solothurn die Kosten vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: die
Verfügung vom 17. August 2023 des Departements des Innern wird
aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs von A.___ sowie der
gemeinsamen Kinder.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Rechtspraktikant
Thomann Graber