VWBES.2023.285
Führerausweisentzug
19. Oktober 2023Deutsch5 min
31 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 3. Juni 2023, 7:48 Uhr, in Tenniken.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 22. August 2023
entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat
wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um
31 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 3. Juni 2023, 7:48 Uhr, in Tenniken.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 4. September 2023 (Posteingang) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf eine mildere Strafe.
3. Am 22. September 2023 gingen die
Akten der Motorfahrzeugkontrolle ein.
4. Mit Verfügung vom 26. September 2023
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde im Wesentlichen damit, am besagten Tag habe er im Gubrist-Tunnel
einen Unfall gehabt. Sie seien von einem hinter ihnen fahrenden Wagen
angefahren worden. Durch diesen Unfall sei seine Familie und er aufgebracht
gewesen und er sei auf dem Weg nach Hause die ganze Zeit ein wenig
«überbesorgt» gewesen. Er habe danach das Bedürfnis gehabt, «viel Abstand von
dem hinteren Wagen zu nehmen». Er entschuldige sich für seinen Fehler und hoffe
auf eine mildere Strafe.
3.1
Nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem
Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung
(Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche
Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine
schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
In Bezug auf
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung
schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer
leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Eine
mittelschwere Widerhandlung liegt danach innerorts bei Überschreitungen von 21
bis 24 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen von 26 bis 29 km/h und auf Autobahnen
von 31 bis 34 km/h vor. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die
konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf
das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der
ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall namentlich
das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus
nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende
Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat.
Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit
entsprechend nach unten anzupassen (Bernhard Rütsche/Denise Weber in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
Art. 16b SVG N 11, Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 101 ff. mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 31 km/h
(nach dem Sicherheitsabzug) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere
Umstände werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (der am
gleichen Tag erlittene Unfall stellt keinen besonderen Grund dar). Die
Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
sind daher erfüllt.
4.
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden
(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfällig
privater oder beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die von der MFK namens des Bau- und
Justizdepartements auf einen Monat festgesetzte Entzugsdauer ist daher nicht zu
beanstanden.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier