Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.285

Führerausweisentzug

19. Oktober 2023Deutsch5 min

31 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 3. Juni 2023, 7:48 Uhr, in Tenniken.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 22. August 2023

entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat

wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um

31 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 3. Juni 2023, 7:48 Uhr, in Tenniken.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 4. September 2023 (Posteingang) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf eine mildere Strafe.

3. Am 22. September 2023 gingen die

Akten der Motorfahrzeugkontrolle ein.

4. Mit Verfügung vom 26. September 2023

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde im Wesentlichen damit, am besagten Tag habe er im Gubrist-Tunnel

einen Unfall gehabt. Sie seien von einem hinter ihnen fahrenden Wagen

angefahren worden. Durch diesen Unfall sei seine Familie und er aufgebracht

gewesen und er sei auf dem Weg nach Hause die ganze Zeit ein wenig

«überbesorgt» gewesen. Er habe danach das Bedürfnis gehabt, «viel Abstand von

dem hinteren Wagen zu nehmen». Er entschuldige sich für seinen Fehler und hoffe

auf eine mildere Strafe.

3.1

Nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem

Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung

(Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche

Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine

schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

In Bezug auf

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung

schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer

leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Eine

mittelschwere Widerhandlung liegt danach innerorts bei Überschreitungen von 21

bis 24 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen von 26 bis 29 km/h und auf Autobahnen

von 31 bis 34 km/h vor. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die

konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf

das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der

ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall namentlich

das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus

nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende

Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat.

Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit

entsprechend nach unten anzupassen (Bernhard Rütsche/Denise Weber in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,

Art. 16b SVG N 11, Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 101 ff. mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer

die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 31 km/h

(nach dem Sicherheitsabzug) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere

Umstände werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (der am

gleichen Tag erlittene Unfall stellt keinen besonderen Grund dar). Die

Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

sind daher erfüllt.

4.

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden

(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfällig

privater oder beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die von der MFK namens des Bau- und

Justizdepartements auf einen Monat festgesetzte Entzugsdauer ist daher nicht zu

beanstanden.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier