VWBES.2023.287
vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Ausreisesperre
26. September 2023Deutsch6 min
dem Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend vorsorgliche
Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Ausreisesperre
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kindsmutter) und
A.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von C.___ (im
Folgenden: Sohn). Am 15. September 2022 gaben die Kindseltern gegenüber
dem Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab.
2. Mit Eingabe vom 3. August 2023
stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, den
Antrag um superprovisorischen Erlass von Kindsschutzmassnahmen (Feststellung,
dass der Sohn unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehe; sofortige Sistierung
des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Kindsvater; Erlass eines
Kontakt- und Rayonverbots mit Strafandrohung im Unterlassungsfall gegenüber dem
Kindsvater; Ausreisesperre für den Sohn und Verbot für den Vater, mit dem Sohn
auszureisen).
3. Am 4. August 2023 wurde die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein
vom Kantonalen Bedrohungsmanagement informiert, dass die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen den Kindsvater eröffnet habe und
sich der Kindsvater derzeit in Untersuchungshaft in Solothurn befinde.
4. Daraufhin eröffnete die KESB ein
Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von kindesschutzrechtlichen Massnahmen
und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit Verfügung vom
10. August 2023 mit der Abklärung der Situation von C.___.
5. Am 17. August 2023 wurde der
Kindsvater im Untersuchungsgefängnis von der KESB angehört.
6. Am 22. August 2023
fällte die KESB folgenden Entscheid:
3.1 C.___, geb. […] 2022, wird vorsorglich
unter die alleinige Obhut von B.___ gestellt.
3.2 Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme wird A.___ vorläufig kein Besuchsrecht für seinen Sohn C.___ erteilt.
3.3 A.___ wird gemäss Art. 307
Abs. 3 ZGB vorsorglich angewiesen, mit seinem Sohn C.___ die
Schweiz nicht zu verlassen.
3.4 Die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein
ordnet wegen vermuteter Entführungsgefahr die unverzügliche Ausschreibung von C.___
im RIPOL sowie im SIS an.
3.5 Auf den Antrag von B.___, es sei für A.___
ein Kontakt- und Rayonverbot zu erlassen, wird infolge fehlender Zuständigkeit
nicht eingetreten.
3.6 Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung entzogen.
3.7 Über die Erhebung der Verfahrenskosten
wird im Endentscheid befunden.
7. Am 4. September 2023 erhob
A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias
Fasnacht, fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 22. August 2023 hinsichtlich
Ziff. 3.2 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
«Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
wird A.___ für den Zeitraum der Untersuchungshaft kein Besuchsrecht für seinen
Sohn C.___ erteilt, wobei im Anschluss an die Untersuchungshaft für A.___ und C.___
für die Dauer des Verfahrens umgehend ein geeignetes Setting bzw. ein
begleitetes Besuchsrecht, mindestens dreimal pro Woche, eingerichtet wird.»
2. Eventualiter sei der Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein
vom 22. August 2023 hinsichtlich Ziff. 3.2 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3. Alles unter o./e. Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist von zwei Wochen für
die Einreichung einer ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
8. Mit Verfügung vom 5. September
2023 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien die Beschwerde
des Beschwerdeführers zu und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, die
Beschwerde bis am 19. September 2023 ergänzend zu begründen und setzte ihm
– unter Androhung des Nichteintretens bei Nichteinreichung innert Frist – Frist
zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Am
19. September 2023 traf die ergänzende Begründung der Beschwerde durch den
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend handelt es sich um einen
Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210). Das Bundesgericht subsumiert die vorsorglichen
Massnahmenentscheide im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB als
Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2021 vom 2. November 2021). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen
selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Auch das kantonale Recht hält in
§ 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss fest, dass
nur diejenigen Vor- und Zwischenentscheide Hauptentscheiden gleichgestellt
sind, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem
Nachteil sind.
2.
Vorliegend müsste der
Beschwerdeführer folglich dartun, dass der Entscheid der KESB vom
22.
August 2023 entweder präjudizierlich oder für ihn von erheblichem Nachteil
ist. Die Vorinstanz begründete ihren vorsorglichen Entscheid insbesondere
damit, dass es zurzeit nicht im Sinne des Kindswohl erscheine, ein Besuchsrecht
im Gefängnis einzurichten. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch explizit
kein Besuchsrecht während der Zeit, in welcher er noch in Untersuchungshaft
ist. Relevant sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt. Um die
Ausgestaltung des Besuchssettings für die Zeit nach dem Gefängnisaufenthalt
aufgleisen zu können, hat die Vorinstanz bereits am 10. August 2023
weitere Abklärungen beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu in Auftrag gegeben.
Sobald die Abklärungen vorliegen, wird die KESB einen neuen Entscheid erlassen.
Der Beschwerdeführer hat daher bezüglich seiner Beschwerde gegen den vorsorglichen
Entscheid vom 22. August 2023 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, er ist
zurzeit nicht beschwert. Der Entscheid ist für ihn weder präjudizierlich noch
von erheblichem Nachteil, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Ausnahmsweise werden keine Kosten
erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist
zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die ergänzte Begründung der Beschwerde
von A.___ vom 18. September 2023 geht an B.___ und die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Ausnahmsweise werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler