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Entscheid

VWBES.2023.287

vorsorgliche Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Ausreisesperre

26. September 2023Deutsch6 min

dem Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend vorsorgliche

Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Ausreisesperre

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden: Kindsmutter) und

A.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von C.___ (im

Folgenden: Sohn). Am 15. September 2022 gaben die Kindseltern gegenüber

dem Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab.

2. Mit Eingabe vom 3. August 2023

stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, den

Antrag um superprovisorischen Erlass von Kindsschutzmassnahmen (Feststellung,

dass der Sohn unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehe; sofortige Sistierung

des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Kindsvater; Erlass eines

Kontakt- und Rayonverbots mit Strafandrohung im Unterlassungsfall gegenüber dem

Kindsvater; Ausreisesperre für den Sohn und Verbot für den Vater, mit dem Sohn

auszureisen).

3. Am 4. August 2023 wurde die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein

vom Kantonalen Bedrohungsmanagement informiert, dass die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen den Kindsvater eröffnet habe und

sich der Kindsvater derzeit in Untersuchungshaft in Solothurn befinde.

4. Daraufhin eröffnete die KESB ein

Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von kindesschutzrechtlichen Massnahmen

und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit Verfügung vom

10. August 2023 mit der Abklärung der Situation von C.___.

5. Am 17. August 2023 wurde der

Kindsvater im Untersuchungsgefängnis von der KESB angehört.

6. Am 22. August 2023

fällte die KESB folgenden Entscheid:

3.1 C.___, geb. […] 2022, wird vorsorglich

unter die alleinige Obhut von B.___ gestellt.

3.2 Im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme wird A.___ vorläufig kein Besuchsrecht für seinen Sohn C.___ erteilt.

3.3 A.___ wird gemäss Art. 307

Abs. 3 ZGB vorsorglich angewiesen, mit seinem Sohn C.___ die

Schweiz nicht zu verlassen.

3.4 Die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein

ordnet wegen vermuteter Entführungsgefahr die unverzügliche Ausschreibung von C.___

im RIPOL sowie im SIS an.

3.5 Auf den Antrag von B.___, es sei für A.___

ein Kontakt- und Rayonverbot zu erlassen, wird infolge fehlender Zuständigkeit

nicht eingetreten.

3.6 Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung entzogen.

3.7 Über die Erhebung der Verfahrenskosten

wird im Endentscheid befunden.

7. Am 4. September 2023 erhob

A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias

Fasnacht, fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 22. August 2023 hinsichtlich

Ziff. 3.2 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

«Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

wird A.___ für den Zeitraum der Untersuchungshaft kein Besuchsrecht für seinen

Sohn C.___ erteilt, wobei im Anschluss an die Untersuchungshaft für A.___ und C.___

für die Dauer des Verfahrens umgehend ein geeignetes Setting bzw. ein

begleitetes Besuchsrecht, mindestens dreimal pro Woche, eingerichtet wird.»

2. Eventualiter sei der Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein

vom 22. August 2023 hinsichtlich Ziff. 3.2 aufzuheben und die Vorinstanz

anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Alles unter o./e. Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist von zwei Wochen für

die Einreichung einer ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Mit Verfügung vom 5. September

2023 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien die Beschwerde

des Beschwerdeführers zu und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, die

Beschwerde bis am 19. September 2023 ergänzend zu begründen und setzte ihm

– unter Androhung des Nichteintretens bei Nichteinreichung innert Frist – Frist

zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Am

19. September 2023 traf die ergänzende Begründung der Beschwerde durch den

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend handelt es sich um einen

Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 314 Abs. 1

i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210). Das Bundesgericht subsumiert die vorsorglichen

Massnahmenentscheide im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB als

Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2021 vom 2. November 2021). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen

selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Auch das kantonale Recht hält in

§ 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sinngemäss fest, dass

nur diejenigen Vor- und Zwischenentscheide Hauptentscheiden gleichgestellt

sind, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem

Nachteil sind.

2.

Vorliegend müsste der

Beschwerdeführer folglich dartun, dass der Entscheid der KESB vom

22.

August 2023 entweder präjudizierlich oder für ihn von erheblichem Nachteil

ist. Die Vorinstanz begründete ihren vorsorglichen Entscheid insbesondere

damit, dass es zurzeit nicht im Sinne des Kindswohl erscheine, ein Besuchsrecht

im Gefängnis einzurichten. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch explizit

kein Besuchsrecht während der Zeit, in welcher er noch in Untersuchungshaft

ist. Relevant sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt. Um die

Ausgestaltung des Besuchssettings für die Zeit nach dem Gefängnisaufenthalt

aufgleisen zu können, hat die Vorinstanz bereits am 10. August 2023

weitere Abklärungen beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu in Auftrag gegeben.

Sobald die Abklärungen vorliegen, wird die KESB einen neuen Entscheid erlassen.

Der Beschwerdeführer hat daher bezüglich seiner Beschwerde gegen den vorsorglichen

Entscheid vom 22. August 2023 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, er ist

zurzeit nicht beschwert. Der Entscheid ist für ihn weder präjudizierlich noch

von erheblichem Nachteil, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Ausnahmsweise werden keine Kosten

erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist

zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die ergänzte Begründung der Beschwerde

von A.___ vom 18. September 2023 geht an B.___ und die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Ausnahmsweise werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler