VWBES.2023.289
Aufenthaltsbewilligung
29. April 2024Deutsch15 min
Kindsmutter oder Mutter), geb. 1987, sind die Eltern von A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder
Vater), geb. 1979, und C.___ (unter früherer Identität: [...]; im Folgenden:
Kindsmutter oder Mutter), geb. 1987, sind die Eltern von A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer
oder Sohn), [...] 2017. Der Kindsvater ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Der Sohn wurde in der Schweiz geboren. Kurz nach der
Geburt, am 12. August 2017, reiste die Kindsmutter zusammen mit ihrem Sohn
nach Serbien zurück.
2. Am 25. November 2020 reiste die
Kindsmutter unter neuer Identität mit ihrem Sohn legal in die Schweiz ein und
ersuchte am 18. Januar 2021 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
wies mit Entscheid vom 5. März 2021 das Asylgesuch ab (AS 854 ff.) und wies
sowohl die Mutter als auch den Sohn aus der Schweiz weg. Das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 17. März 2021 ab (AS 850 ff.).
3. Am 21. März 2023 stellte der
Prozessbeistand des Beschwerdeführers (Ernennungsurkunde AS 324) beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei
die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei beim SEM die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.
4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör insbesondere betreffend Abweisung des
Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am
20. Juni 2023 eine Stellungnahme ein.
5. Mit Verfügung vom 24. August 2023
wies das MISA sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch das Gesuch um Beantragung einer vorläufigen
Aufnahme beim SEM ab.
6. Mit Schreiben vom 7. September 2023
erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn.
7. Am 5. Oktober 2023 reichte der
Beschwerdeführer weitere Urkunden zu den Akten.
8. Am 3. November 2023 schloss das MISA
auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
9. Am 8. Dezember 2023 (Postaufgabe)
erfolgte die vom Beschwerdeführer angekündigte ergänzende Beschwerdebegründung.
10. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024
ersuchte das Verwaltungsgericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB BS), [...], mitzuteilen, ob die Kindeseltern des Sohnes einen
Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts eingereicht hätten und falls
ja, wie der Stand des Verfahrens sei. Weiter werde das MISA gebeten,
mitzuteilen, ob bezüglich der Niederlassungsbewilligung des Vaters aktuell ein
Verfahren hängig sei.
11. Mit Schreiben vom 11. März 2024
teilte das MISA dem Verwaltungsgericht mit, ein Verfahren betreffend
Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Vaters sei
aktuell hängig.
12. Die KESB Basel-Stadt teilte dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2024 mit, dass die
Kindseltern den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht für den Sohn eingereicht
hätten. Die Mutter habe die Erklärung betreffend Errichtung der gemeinsamen
elterlichen Sorge bereits unterzeichnet. Der Vater habe aufgrund eines
Spitalaufenthalts noch nicht persönlich erscheinen können, doch habe er seinen
Antrag am 19. März 2023 telefonisch bestätigt. Die KESB Basel-Stadt werde
dem Verwaltungsgericht mitteilen, sobald der Kindsvater der KESB die Erklärung
unterschrieben retourniert habe.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer stützt sein
Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 30 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) sowie auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Der Beschwerdeführer habe das Recht, mit seinem hier
niedergelassenen Vater familiäre Beziehungen zu pflegen. Die Existenz von
familiären Beziehungen innerhalb der Kernfamilie werde nach ständiger Praxis
vermutet. Dies reiche im Rahmen von Art. 8 EMRK für die Begründung eines
Rechtsanspruches auf eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich sei
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unzumutbar. Das MISA sei
deshalb verpflichtet, beim SEM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen.
2.2
Die Vorinstanz erwog im
Wesentlichen, gemäss Art. 43 AIG hätten ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da vorliegend das Gesuch
nicht durch den Vater eingereicht worden sei, erübrige sich eine Prüfung nach
Art. 43 AIG. Weiter könne sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens) in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe und die intakten
familiären Beziehungen tatsächlich gelebt würden. Der Vater verfüge zwar mit
der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Vater den Sohn nicht
betreue und bisher auch keinen Kontakt zum Sohn habe pflegen wollen. Bis zum
heutigen Datum sei keine Bestätigung eingereicht worden, wonach der Vater die
Vereinbarung zur Betreuung des Sohnes unterzeichnet bzw. dass er bei der KESB
BS die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hätte. Auch wenn eine solche
Vereinbarung nachträglich eingereicht werde, sei die familiäre Beziehung bisher
nicht gelebt worden. Des Weiteren seien gegen den Vater verschiedene
Strafverfahren hängig und es stehe ein Landesverweis im Raum, weshalb ein
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung aus der Schweiz
nicht ausgeschlossen seien. Der Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK sei
daher nicht gegeben. Die Abweisung des Gesuchs sei zudem verhältnismässig.
2.3
Den Eventualantrag, beim SEM die
vorläufige Aufnahme zu beantragen, wies das MISA insbesondere mit der
Begründung ab, das SEM habe bereits im Rahmen des Asylverfahrens die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung rechtskräftig beurteilt, weshalb
Dispositiv
ein Antrag der kantonalen Vollzugsbehörden aus diesen Gründen nicht zulässig
sei. Im Übrigen habe sich seit dem Entscheid vom 5. März 2021 nichts
Wesentliches verändert.
3.1 Vorliegend stützt der
Beschwerdeführer sein Gesuch auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
(Härtefallbestimmung) i.V.m. Art. 8 EMRK. Gemäss Art. 14 Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des
Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung,
nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer
Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein
Anspruch auf deren Erteilung. Dieser Grundsatz gilt von der Gesuchstellung bis
zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung (Urteil des
Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März 20217, E. 3.1; Hruschka
Constantin, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG), Asylgesetz (AsylG), Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie
Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019, Art.
14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren N 1 f.).
3.2 Ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung hätte sich aus Art. 43 AIG ergeben können. Die
Erwägung der Vorinstanz, dass Art. 43 AIG vorliegend gar nicht zur Anwendung
gelange, da der Sohn selbst und nicht der Vater das Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe, ist nicht zu beanstanden und wird vom
Beschwerdeführer nicht angefochten. Im Übrigen wären die Voraussetzungen von
Art. 43 AIG aber ohnehin nicht erfüllt gewesen (vgl. auch VWBES.2020.64).
3.3 Nur der Vollständigkeit halber ist
zu erwähnen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.
30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund des Vorrangs des Asylverfahrens von
vorneherein nicht in Frage kommt, da sich aus Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2017 vom 24. Juli 2017,
E. 2.3.3).
3.4 Der Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens
wird durchbrochen, wenn offensichtlich ein konventionsrechtlicher Anspruch auf
Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Bewilligung besteht. Mit anderen
Worten ist eine Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dann,
wenn sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch, sondern
ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützt, nur gerechtfertigt,
wenn der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung offensichtlich besteht (Urteile
des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März 2017, E. 3.3, und 2C_551/2017
vom 24. Juli 2017, E. 2.2). Andernfalls kann zu diesem Zeitpunkt kein
ausländerrechtliches Verfahren eröffnet werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen
des SEM, Ausländerbereich, Weisungen AIG vom Oktober 2013, Stand: 1. April
2024, Ziff. 3.2). Die Regelung von Art. 14 Abs. 1 AsylG soll
verhindern, dass Asylsuchende das Asylverfahren verschleppen oder eine drohende
Wegweisung hinauszögern (Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März
2017, E. 3.4).
3.5 Das in Art. 8 EMRK verankerte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was
praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 vom 12. Mai
2023, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
3.6 Der Kindsvater verfügt über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit Art. 8 EMRK
grundsätzlich zu prüfen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch eine
staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt wird. Der Kindsvater anerkannte den Beschwerdeführer am
18. Mai 2018 als seinen Sohn. Tatsächlichen Kontakt zum Sohn wünscht sich der
Kindsvater offensichtlich nicht (AS 11 ff.). Dies geht u.a. auch aus
dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes des Kantons Basel-Stadt vom 31.
August 2022 (AS 18) hervor. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers ans MISA
vom 20. Juni 2023 habe der Kindsvater zwar gegenüber dem Rechtsvertreter
telefonisch erklärt, die Vereinbarung betreffend elterliche Sorge und weitere
Kinderbelange zu unterzeichnen und bei der KESB BS die elterliche Sorge zu
beantragen. Dieselbe Zusicherung habe er auch gegenüber der von der KESB BS
eingesetzten Familienbegleitung abgegeben (AS 949). Bis heute wurde –
soweit aktenkundig – die elterliche Sorge nicht angeordnet. Die Behörden müssen
den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird
der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_118/2017 vom
18. August 2017 E. 4.2; 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2021, E. 4.2.4). Der
Entscheid der Vorinstanz datiert vom 24. August 2023. Die Instruktionsrichterin
des Verwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2024 Nachforschungen
bei der KESB BS und beim MISA an. Die KESB BS teilte mit Schreiben vom 19. März
2024 mit, dass beide Elternteile je einen Antrag auf die Errichtung der
gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt hätten. Seitens des Vaters sei aber die
Unterschrift zur Erklärung betreffend Errichtung der gemeinsamen elterlichen
Sorge noch ausstehend. Sobald der Vater der KESB BS die Erklärung betreffend
gemeinsame elterliche Sorge unterschrieben retourniert habe, werde dies die
KESB BS dem Verwaltungsgericht mitteilen. Seit dem 19. März 2024 ging sodann
nichts mehr beim Verwaltungsgericht ein. Sogar wenn nun der Vater in der
Zwischenzeit die Erklärung unterzeichnet hätte, reicht die Errichtung der
gemeinsamen elterlichen Sorge nicht aus, um zu belegen, dass zwischen Vater und
Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Auch
reicht die von den Eltern geschlossene Vereinbarung bzw. Absichtserklärung vom
22. Juli 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 3) nicht aus, um eine
tatsächlich gelebte Beziehung zu belegen. Sie ist höchstens als Indiz zu werten.
Der Beschwerdeführer sagt in seiner ergänzenden Beschwerdeschrift ans
Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 2023 zudem selbst aus, der Vater sei
seinen eingegangenen Verpflichtungen bisher nicht bzw. nur teilweise
nachgekommen. Es ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz
einig zu gehen, wenn sie ausführt, es scheine aus der Luft gegriffen, dass die
grössere Chance bestehe, dass das Kind den Kontakt zum Kindsvater aufbauen
könne, wenn das Kind das Aufenthaltsrecht bekomme. Der Vater betreut den Sohn
nicht bzw. hat nicht einmal Kontakt zum Sohn. Obwohl sowohl Vater als auch Sohn
in der Schweiz leben, zeigt der Vater keinerlei Interesse am Sohn bzw. am
Aufbau einer Beziehung zum Sohn. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner
Behauptung – der Umstand, dass der Kindsvater seinen eingegangenen
Verpflichtungen bisher nur teilweise nachgekommen sei, könne sich nicht zu
Lasten des Kindes auswirken – den Sinn und Zweck von Art. 8 EMRK. Dieser
verleiht – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Kernfamilien
einen Schutz, nicht durch staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
auseinandergerissen zu werden, und nicht das grundsätzliche Recht von
Familienmitgliedern, in der Schweiz verbleiben zu können. Der Beschwerdeführer
kann aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal mangels
vorbestehender Bindung zwischen Vater und Sohn kein offensichtlicher Anspruch
auf Aufenthaltsbewilligung besteht, weshalb die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt
gar kein ausländerrechtliches Verfahren zu eröffnen gehabt hätte und auch im
heutigen Zeitpunkt kein Anspruch gegeben ist.
4. Auch was den Eventualantrag
anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen. Vorliegend wurde bereits über das
Asylgesuch und die Wegweisung rechtskräftig entschieden (vgl. Entscheid des SEM
vom 5. März 2021 und des BVGer vom 17. März 2021). Die mit dem Vollzug
beauftragte kantonale Migrationsbehörde ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]),
d.h. sie ist hinsichtlich der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Vollzugs an
die vom SEM vorgenommene Beurteilung gebunden. Gemäss Art. 46 Abs. 2
AsylG bzw. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL,
142.281) können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme
nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich (z.B. auf unbestimmte
Zeit unterbrochene Flugverbindungen, Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich)
ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz davon absah, beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Der
Beschwerdeführer bringt vor, das Kindswohl sei bei einer Rückkehr nach Serbien
gefährdet. Dabei verweist er auf diverse (teilweise von ihm neu eingereichte)
Berichte (insb. AS 594 ff., AS 22 ff., AS 12 ff.). Die Mutter sei in der
Schweiz mit der Erziehung des Kindes deutlich überfordert. Sie sei in
psychologischer Behandlung. Die konstante Überforderung trete auch deutlich im
Bericht ihrer Psychologin vom 20. September 2023 (Beilage zum Schreiben des
Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht vom 5. Oktober 2023) zu Tage, welche
die Kindsmutter seit Oktober 2022 behandle. Der Sohn sei auch in der Schule
verhaltensauffällig. Damit macht der Beschwerdeführer Vollzugshindernisse
geltend, die nach dem Entscheid des SEM bzw. Bundesverwaltungsgericht
eingetreten sind. Nachträglich auftretende Vollzugshindernisse (Zumutbarkeit
und Zulässigkeit) sind durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu
prüfen (E3 - Wegweisung, Vollzug der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme [PDF, 245 kB, 08.05.2019]), wobei äusserst fraglich ist, ob einem
solchen Gesuch Erfolg beschieden wäre. Aus den Berichten mag sich zwar ergeben,
dass der Sohn gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt und die Kindsmutter mit
der Erziehung überfordert ist und eine gewisse Unterstützung benötigt. Dass bei
einer Ausschaffung das Kindeswohl gefährdet wäre, ist aber nicht ersichtlich,
zumal es in Serbien auch Unterstützungsangebote gibt, welche im Rahmen der
Rückkehrberatung und –hilfe aufzugleisen wären.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Über das Gesuch
wurde bisher nicht entschieden. Nach § 76 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
verlangt werden.
6.2 Das Gesuch in Bezug auf die
Parteikosten bzw. um Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mit
Verweis auf die kantonale Rechtsprechung (BKBES.2013.121 bzw. SOG 1993
Nr. 12), welche auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 110 Ia 87
ff.) verweist, abzuweisen. Einer verbeiständeten bedürftigen Person ist ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der von der KESB ernannte
Beistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann, was
vorliegend klarerweise nicht der Fall ist. Vorliegend handelt es sich bei der
eingesetzten Prozessbeistandschaft um einen im Anwaltsregister eingetragenen
Rechtsanwalt, der die gehörige Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers
garantieren kann. Ansonsten bzw. in Bezug auf die Gerichtskosten ist das Gesuch
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund offensichtlicher
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen.
6.3 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind, zu bezahlen. Zufolge (teilweiser) Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind die Kosten durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird teilweise (in Bezug auf die Gerichtskosten) gutgeheissen.
Darüber hinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge (teilweiser)
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler