Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.289

Aufenthaltsbewilligung

29. April 2024Deutsch15 min

Kindsmutter oder Mutter), geb. 1987, sind die Eltern von A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder

Vater), geb. 1979, und C.___ (unter früherer Identität: [...]; im Folgenden:

Kindsmutter oder Mutter), geb. 1987, sind die Eltern von A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer

oder Sohn), [...] 2017. Der Kindsvater ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Der Sohn wurde in der Schweiz geboren. Kurz nach der

Geburt, am 12. August 2017, reiste die Kindsmutter zusammen mit ihrem Sohn

nach Serbien zurück.

2. Am 25. November 2020 reiste die

Kindsmutter unter neuer Identität mit ihrem Sohn legal in die Schweiz ein und

ersuchte am 18. Januar 2021 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)

wies mit Entscheid vom 5. März 2021 das Asylgesuch ab (AS 854 ff.) und wies

sowohl die Mutter als auch den Sohn aus der Schweiz weg. Das

Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit

Entscheid vom 17. März 2021 ab (AS 850 ff.).

3. Am 21. März 2023 stellte der

Prozessbeistand des Beschwerdeführers (Ernennungsurkunde AS 324) beim

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei

die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei beim SEM die

vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 wurde

dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör insbesondere betreffend Abweisung des

Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am

20. Juni 2023 eine Stellungnahme ein.

5. Mit Verfügung vom 24. August 2023

wies das MISA sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung als auch das Gesuch um Beantragung einer vorläufigen

Aufnahme beim SEM ab.

6. Mit Schreiben vom 7. September 2023

erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn.

7. Am 5. Oktober 2023 reichte der

Beschwerdeführer weitere Urkunden zu den Akten.

8. Am 3. November 2023 schloss das MISA

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

9. Am 8. Dezember 2023 (Postaufgabe)

erfolgte die vom Beschwerdeführer angekündigte ergänzende Beschwerdebegründung.

10. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024

ersuchte das Verwaltungsgericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB BS), [...], mitzuteilen, ob die Kindeseltern des Sohnes einen

Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts eingereicht hätten und falls

ja, wie der Stand des Verfahrens sei. Weiter werde das MISA gebeten,

mitzuteilen, ob bezüglich der Niederlassungsbewilligung des Vaters aktuell ein

Verfahren hängig sei.

11. Mit Schreiben vom 11. März 2024

teilte das MISA dem Verwaltungsgericht mit, ein Verfahren betreffend

Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Vaters sei

aktuell hängig.

12. Die KESB Basel-Stadt teilte dem

Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2024 mit, dass die

Kindseltern den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht für den Sohn eingereicht

hätten. Die Mutter habe die Erklärung betreffend Errichtung der gemeinsamen

elterlichen Sorge bereits unterzeichnet. Der Vater habe aufgrund eines

Spitalaufenthalts noch nicht persönlich erscheinen können, doch habe er seinen

Antrag am 19. März 2023 telefonisch bestätigt. Die KESB Basel-Stadt werde

dem Verwaltungsgericht mitteilen, sobald der Kindsvater der KESB die Erklärung

unterschrieben retourniert habe.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer stützt sein

Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 30 lit. b des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) sowie auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101). Der Beschwerdeführer habe das Recht, mit seinem hier

niedergelassenen Vater familiäre Beziehungen zu pflegen. Die Existenz von

familiären Beziehungen innerhalb der Kernfamilie werde nach ständiger Praxis

vermutet. Dies reiche im Rahmen von Art. 8 EMRK für die Begründung eines

Rechtsanspruches auf eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich sei

die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unzumutbar. Das MISA sei

deshalb verpflichtet, beim SEM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen.

2.2

Die Vorinstanz erwog im

Wesentlichen, gemäss Art. 43 AIG hätten ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da vorliegend das Gesuch

nicht durch den Vater eingereicht worden sei, erübrige sich eine Prüfung nach

Art. 43 AIG. Weiter könne sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens) in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe und die intakten

familiären Beziehungen tatsächlich gelebt würden. Der Vater verfüge zwar mit

der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der

Schweiz. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Vater den Sohn nicht

betreue und bisher auch keinen Kontakt zum Sohn habe pflegen wollen. Bis zum

heutigen Datum sei keine Bestätigung eingereicht worden, wonach der Vater die

Vereinbarung zur Betreuung des Sohnes unterzeichnet bzw. dass er bei der KESB

BS die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hätte. Auch wenn eine solche

Vereinbarung nachträglich eingereicht werde, sei die familiäre Beziehung bisher

nicht gelebt worden. Des Weiteren seien gegen den Vater verschiedene

Strafverfahren hängig und es stehe ein Landesverweis im Raum, weshalb ein

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung aus der Schweiz

nicht ausgeschlossen seien. Der Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK sei

daher nicht gegeben. Die Abweisung des Gesuchs sei zudem verhältnismässig.

2.3

Den Eventualantrag, beim SEM die

vorläufige Aufnahme zu beantragen, wies das MISA insbesondere mit der

Begründung ab, das SEM habe bereits im Rahmen des Asylverfahrens die

Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung rechtskräftig beurteilt, weshalb

Dispositiv

ein Antrag der kantonalen Vollzugsbehörden aus diesen Gründen nicht zulässig

sei. Im Übrigen habe sich seit dem Entscheid vom 5. März 2021 nichts

Wesentliches verändert.

3.1 Vorliegend stützt der

Beschwerdeführer sein Gesuch auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

(Härtefallbestimmung) i.V.m. Art. 8 EMRK. Gemäss Art. 14 Asylgesetz

(AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des

Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung,

nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer

Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer

ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein

Anspruch auf deren Erteilung. Dieser Grundsatz gilt von der Gesuchstellung bis

zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung (Urteil des

Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März 20217, E. 3.1; Hruschka

Constantin, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG), Asylgesetz (AsylG), Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie

Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019, Art.

14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren N 1 f.).

3.2 Ein Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung hätte sich aus Art. 43 AIG ergeben können. Die

Erwägung der Vorinstanz, dass Art. 43 AIG vorliegend gar nicht zur Anwendung

gelange, da der Sohn selbst und nicht der Vater das Gesuch um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe, ist nicht zu beanstanden und wird vom

Beschwerdeführer nicht angefochten. Im Übrigen wären die Voraussetzungen von

Art. 43 AIG aber ohnehin nicht erfüllt gewesen (vgl. auch VWBES.2020.64).

3.3 Nur der Vollständigkeit halber ist

zu erwähnen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.

30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund des Vorrangs des Asylverfahrens von

vorneherein nicht in Frage kommt, da sich aus Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2017 vom 24. Juli 2017,

E. 2.3.3).

3.4 Der Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens

wird durchbrochen, wenn offensichtlich ein konventionsrechtlicher Anspruch auf

Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Bewilligung besteht. Mit anderen

Worten ist eine Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dann,

wenn sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch, sondern

ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützt, nur gerechtfertigt,

wenn der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung offensichtlich besteht (Urteile

des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März 2017, E. 3.3, und 2C_551/2017

vom 24. Juli 2017, E. 2.2). Andernfalls kann zu diesem Zeitpunkt kein

ausländerrechtliches Verfahren eröffnet werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen

des SEM, Ausländerbereich, Weisungen AIG vom Oktober 2013, Stand: 1. April

2024, Ziff. 3.2). Die Regelung von Art. 14 Abs. 1 AsylG soll

verhindern, dass Asylsuchende das Asylverfahren verschleppen oder eine drohende

Wegweisung hinauszögern (Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17. März

2017, E. 3.4).

3.5 Das in Art. 8 EMRK verankerte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich

gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.

Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was

praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die

Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 vom 12. Mai

2023, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

3.6 Der Kindsvater verfügt über ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit Art. 8 EMRK

grundsätzlich zu prüfen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch eine

staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich

gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt wird. Der Kindsvater anerkannte den Beschwerdeführer am

18. Mai 2018 als seinen Sohn. Tatsächlichen Kontakt zum Sohn wünscht sich der

Kindsvater offensichtlich nicht (AS 11 ff.). Dies geht u.a. auch aus

dem Bericht des Kinder- und Jugenddienstes des Kantons Basel-Stadt vom 31.

August 2022 (AS 18) hervor. Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers ans MISA

vom 20. Juni 2023 habe der Kindsvater zwar gegenüber dem Rechtsvertreter

telefonisch erklärt, die Vereinbarung betreffend elterliche Sorge und weitere

Kinderbelange zu unterzeichnen und bei der KESB BS die elterliche Sorge zu

beantragen. Dieselbe Zusicherung habe er auch gegenüber der von der KESB BS

eingesetzten Familienbegleitung abgegeben (AS 949). Bis heute wurde –

soweit aktenkundig – die elterliche Sorge nicht angeordnet. Die Behörden müssen

den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird

der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_118/2017 vom

18. August 2017 E. 4.2; 2C_891/2021 vom 6. Dezember 2021, E. 4.2.4). Der

Entscheid der Vorinstanz datiert vom 24. August 2023. Die Instruktionsrichterin

des Verwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2024 Nachforschungen

bei der KESB BS und beim MISA an. Die KESB BS teilte mit Schreiben vom 19. März

2024 mit, dass beide Elternteile je einen Antrag auf die Errichtung der

gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt hätten. Seitens des Vaters sei aber die

Unterschrift zur Erklärung betreffend Errichtung der gemeinsamen elterlichen

Sorge noch ausstehend. Sobald der Vater der KESB BS die Erklärung betreffend

gemeinsame elterliche Sorge unterschrieben retourniert habe, werde dies die

KESB BS dem Verwaltungsgericht mitteilen. Seit dem 19. März 2024 ging sodann

nichts mehr beim Verwaltungsgericht ein. Sogar wenn nun der Vater in der

Zwischenzeit die Erklärung unterzeichnet hätte, reicht die Errichtung der

gemeinsamen elterlichen Sorge nicht aus, um zu belegen, dass zwischen Vater und

Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Auch

reicht die von den Eltern geschlossene Vereinbarung bzw. Absichtserklärung vom

22. Juli 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 3) nicht aus, um eine

tatsächlich gelebte Beziehung zu belegen. Sie ist höchstens als Indiz zu werten.

Der Beschwerdeführer sagt in seiner ergänzenden Beschwerdeschrift ans

Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 2023 zudem selbst aus, der Vater sei

seinen eingegangenen Verpflichtungen bisher nicht bzw. nur teilweise

nachgekommen. Es ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz

einig zu gehen, wenn sie ausführt, es scheine aus der Luft gegriffen, dass die

grössere Chance bestehe, dass das Kind den Kontakt zum Kindsvater aufbauen

könne, wenn das Kind das Aufenthaltsrecht bekomme. Der Vater betreut den Sohn

nicht bzw. hat nicht einmal Kontakt zum Sohn. Obwohl sowohl Vater als auch Sohn

in der Schweiz leben, zeigt der Vater keinerlei Interesse am Sohn bzw. am

Aufbau einer Beziehung zum Sohn. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner

Behauptung – der Umstand, dass der Kindsvater seinen eingegangenen

Verpflichtungen bisher nur teilweise nachgekommen sei, könne sich nicht zu

Lasten des Kindes auswirken – den Sinn und Zweck von Art. 8 EMRK. Dieser

verleiht – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Kernfamilien

einen Schutz, nicht durch staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

auseinandergerissen zu werden, und nicht das grundsätzliche Recht von

Familienmitgliedern, in der Schweiz verbleiben zu können. Der Beschwerdeführer

kann aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal mangels

vorbestehender Bindung zwischen Vater und Sohn kein offensichtlicher Anspruch

auf Aufenthaltsbewilligung besteht, weshalb die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt

gar kein ausländerrechtliches Verfahren zu eröffnen gehabt hätte und auch im

heutigen Zeitpunkt kein Anspruch gegeben ist.

4. Auch was den Eventualantrag

anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen. Vorliegend wurde bereits über das

Asylgesuch und die Wegweisung rechtskräftig entschieden (vgl. Entscheid des SEM

vom 5. März 2021 und des BVGer vom 17. März 2021). Die mit dem Vollzug

beauftragte kantonale Migrationsbehörde ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung

zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]),

d.h. sie ist hinsichtlich der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Vollzugs an

die vom SEM vorgenommene Beurteilung gebunden. Gemäss Art. 46 Abs. 2

AsylG bzw. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg-

und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL,

142.281) können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme

nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich (z.B. auf unbestimmte

Zeit unterbrochene Flugverbindungen, Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich)

ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz davon absah, beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Der

Beschwerdeführer bringt vor, das Kindswohl sei bei einer Rückkehr nach Serbien

gefährdet. Dabei verweist er auf diverse (teilweise von ihm neu eingereichte)

Berichte (insb. AS 594 ff., AS 22 ff., AS 12 ff.). Die Mutter sei in der

Schweiz mit der Erziehung des Kindes deutlich überfordert. Sie sei in

psychologischer Behandlung. Die konstante Überforderung trete auch deutlich im

Bericht ihrer Psychologin vom 20. September 2023 (Beilage zum Schreiben des

Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht vom 5. Oktober 2023) zu Tage, welche

die Kindsmutter seit Oktober 2022 behandle. Der Sohn sei auch in der Schule

verhaltensauffällig. Damit macht der Beschwerdeführer Vollzugshindernisse

geltend, die nach dem Entscheid des SEM bzw. Bundesverwaltungsgericht

eingetreten sind. Nachträglich auftretende Vollzugshindernisse (Zumutbarkeit

und Zulässigkeit) sind durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu

prüfen (E3 - Wegweisung, Vollzug der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen

Aufnahme [PDF, 245 kB, 08.05.2019]), wobei äusserst fraglich ist, ob einem

solchen Gesuch Erfolg beschieden wäre. Aus den Berichten mag sich zwar ergeben,

dass der Sohn gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt und die Kindsmutter mit

der Erziehung überfordert ist und eine gewisse Unterstützung benötigt. Dass bei

einer Ausschaffung das Kindeswohl gefährdet wäre, ist aber nicht ersichtlich,

zumal es in Serbien auch Unterstützungsangebote gibt, welche im Rahmen der

Rückkehrberatung und –hilfe aufzugleisen wären.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Über das Gesuch

wurde bisher nicht entschieden. Nach § 76 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht

über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

verlangt werden.

6.2 Das Gesuch in Bezug auf die

Parteikosten bzw. um Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mit

Verweis auf die kantonale Rechtsprechung (BKBES.2013.121 bzw. SOG 1993

Nr. 12), welche auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 110 Ia 87

ff.) verweist, abzuweisen. Einer verbeiständeten bedürftigen Person ist ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nur zu gewähren, wenn der von der KESB ernannte

Beistand die gehörige Wahrung der Interessen nicht garantieren kann, was

vorliegend klarerweise nicht der Fall ist. Vorliegend handelt es sich bei der

eingesetzten Prozessbeistandschaft um einen im Anwaltsregister eingetragenen

Rechtsanwalt, der die gehörige Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers

garantieren kann. Ansonsten bzw. in Bezug auf die Gerichtskosten ist das Gesuch

um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund offensichtlicher

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen.

6.3 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind, zu bezahlen. Zufolge (teilweiser) Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind die Kosten durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird teilweise (in Bezug auf die Gerichtskosten) gutgeheissen.

Darüber hinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge (teilweiser)

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler