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Entscheid

VWBES.2023.296

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

18. Oktober 2023Deutsch10 min

unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 2003, wurde mit

Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 wegen mehrfachen

Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs sowie Führens eines Motorfahrzeugs

ohne erforderlichen Führerausweis u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten

verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Jahren

des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem wurde abgesehen.

2. Ab dem 31. Oktober 2022 befand sich

der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten in Untersuchungshaft,

ab dem 20. Februar 2023 gleichenorts in Untersuchungs-/Sicherheitshaft und

alsdann dort ab dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 13. September

2023 wurde er in die JVA Grosshof verlegt.

3. Am 3. August 2023 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 14. September 2023

(Datum der frühestmöglichen Entlassung). Dabei führte er aus, dass er die

Schweiz verlassen und nach Deutschland oder Frankreich ausreisen werde. Er habe

einen Fehler gemacht und wolle nicht mehr straffällig werden.

4. Auf Anfrage teilte das Migrationsamt

des Kantons Solothurn am 13. Juli 2023 sowie am 18. August 2023 mit, dass sich

der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte. Es seien derzeit keine

Reisepapiere vorhanden. Eine Rückführung in sein Heimatland Algerien oder

Marokko (Staatsangehörigkeit werde aktuell noch abgeklärt) sei aufgrund

fehlender Reisedokumente derzeit nicht möglich. Auch die Ausreise nach

Deutschland oder Frankreich sei nicht möglich, da ebenfalls keine gültigen

Reisedokumente vorhanden seien.

5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom

29. August 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er bereue seine Taten. Seine

Mittäter habe man entlassen, ihn nicht. Er habe in Frankreich Familie und würde

deshalb gerne dorthin ausreisen.

6. Mit Verfügung vom 4. September 2023 verweigerte

das Amt für Justizvollzug (AJUV) namens des Departements des Innern (DDI) dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den 14. September 2023 und

verfügte, eine bedingte Entlassung könne erneut geprüft werden, wenn eine

kontrollierte Ausreise aus der Schweiz möglich sei. Ansonsten habe der

Beschwerdeführer bis zum Vollzugsende am 25. Februar 2024 im Strafvollzug zu

verbleiben.

7. Dagegen erhob der nun anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 15. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

und stellte den Antrag, die Verfügung des DDI sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen. Weiter wurde um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

8. Mit Vernehmlassung vom 28. September

2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand bewilligt.

10. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023

liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 1 lit. a Gesetz

über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0).

2.2

Das ordentliche Strafende fällt auf

den 25. Februar 2024. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung

waren per 14. September 2023 erfüllt.

3.1

In materieller Hinsicht stellt Art.

86.

Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung

auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen

und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner

bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über

die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

3.2

Das Bundesgericht behandelt das

Vollzugsverhalten als ein Element in der Gesamtwürdigung. Im Vordergrund steht

bzgl. Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten

nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete

Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad

aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insb.

auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (Cornelia

Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel

2019, N 4 zu Art. 86 StGB).

3.3

Für die Erstellung der Legalprognose

gemäss Praxis des Bundesgerichts ist im Sinne einer Gesamtwürdigung sowohl das

Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige

Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer

Entlassung einzubeziehen, wobei v. a. «die neuere Einstellung, der Grad der

Reife einer allfälligen Besserung» zu prüfen sind (Cornelia Koller, a.a.O., N 6

zu Art. 86 StGB). Das Vorleben des Verurteilten ist unter dem Gesichtspunkt

früherer Straffälligkeit zu prüfen (Cornelia Koller, a.a.O., N 7 zu

Art. 86 StGB).

4.1

Das AJUV bringt vor, die einschlägige

Vorstrafe, das Bewährungsversagen sowie die fehlende Auseinandersetzung mit

seiner Delinquenz fielen negativ ins Gewicht. Die zu erwartenden

Lebensverhältnisse bei einer Entlassung ohne sozialen und wirtschaftlichen

Empfangsraum sprächen ferner gegen eine bedingte Entlassung.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt hingegen

vor, es mute seltsam an, ihm die bedingte Entlassung aufgrund fehlender Papiere

zu verweigern, zumal er diese auch im Februar 2024 nicht besitzen werde. Ein

Freund des Beschwerdeführers, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in

Frankreich verfüge, werde ihn bei sich zu Hause aufnehmen. Somit könne sich der

Beschwerdeführer nach der Haftentlassung nach Lyon begeben. Während der Haft

habe er nicht mit jemandem reden und somit Reue zeigen können, weil auch kein

Vollzugsplan vorhanden sei.

4.3

Dem Strafregisterauszug vom 18. August

2023.

lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft

ist. So wurde er mit Strafbefehl des Ministère public de canton de Neuchâtel

vom 26. September 2022 wegen rechtswidrigem Aufenthalt und Hehlerei zu einer

Geldstrafe und Busse verurteilt.

4.4

Was sein Verhalten und seine

Täterpersönlichkeit anbelangt, ist auf den Führungsbericht des UG Olten vom 9.

August 2023 abzustellen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers

als gut bis sehr gut beurteilt. Er sei handwerklich geschickt und seine

kognitiven Fähigkeiten seien gut. Er sei selbständig und fleissig und habe sich

gut in die Gruppe integriert. Sein Verhalten widerspiegle sich in drei Phasen:

in der ersten Phase der Inhaftierung sei er unauffällig und angepasst gewesen

und sei nicht negativ aufgefallen. In der zweiten Phase sei er fordern, drohend

und als nicht absprachefähig wahrgenommen worden. In der jetzigen Phase sei

sein Verhalten ausgeglichen, angepasst und freundlich. Aufgrund Missachtung von

ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder Leitung der Vollzugseinrichtung

sowie Störung von Sicherheit und Ordnung sei der Beschwerdeführer mit zwei

Tagen Arrest diszipliniert worden. Sein Verhalten habe sich im Verlauf positiv

verändert.

4.5

In Bezug auf die zu erwartenden

Lebensverhältnisse ergibt sich aus seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 3. August

2023, dass der Beschwerdeführer nach seinem Austritt nach Deutschland oder

Frankreich ausreisen wolle. Weiter führte die Fallverantwortliche des AJUV in

ihrer Aktennotiz vom 18. August 2023 aus, dass ihr das Migrationsamt mitgeteilt

habe, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, weil keine

Reisedokumente vorhanden seien. Am 25. September 2023 teilte das Migrationsamt

mit, dass aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung eine illegale Ausreise

nach Frankreich nicht unterstützt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer bei einer Anhaltung in Frankreich wieder in die Schweiz

zurückgeführt werde.

5.

Der Beschwerdeführer hält sich

illegal in der Schweiz auf und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über keine

Papiere. Ein geregeltes Entlassungssetting liegt nicht vor. Was der

Beschwerdeführer durch das Attest zur Beherbergung eines in Frankreich lebenden

Freundes zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht. Der Freund des

Beschwerdeführers kann nicht für einen legalen Aufenthalt in Frankreich

garantieren, zumal der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in

Frankreich verfügt. Ferner ist nicht erstellt, dass durch den dortigen Aufenthalt

eine geeignete Tagesstruktur, ein gesichertes Einkommen oder die

wirtschaftliche Lebensgestaltung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer

verfügt gemäss Akten auch in Deutschland über kein Aufenthaltsrecht, womit eine

legale Ausreise dorthin ebenfalls nicht möglich ist. Würde der Beschwerdeführer

bedingt entlassen werden, würde er sich bei einem weiteren Verbleib in der

Schweiz sogleich wieder wegen rechtswidrigen Aufenthaltes strafbar machen, so

auch, wenn er illegal nach Deutschland oder Frankreich ausreist und diesfalls

wieder in die Schweiz zurückgeführt werden würde. Die Papierbeschaffung ist im

Gange, wobei insbesondere die Staatsangehörigkeit noch abgeklärt werden muss.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer verpflichtet, bei der Abklärung zu

kooperieren, wobei er bis anhin gemäss den Akten bewusst passiv geblieben ist. Dass

der Beschwerdeführer nun anbringt, auch im Februar 2024 würden keine

Reisepapiere vorhanden sein und er deshalb nun entlassen werden solle,

überzeugt nicht, weil er die Papierlosigkeit selber zu verantworten hat. Sobald

der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Ausweis verfügt, kann eine

Dispositiv

kontrollierte Rückführung in sein Heimatland vollzogen werden. Demnach ist das

Setting, in welches der Beschwerdeführer nach dem Strafvollzug entlassen wird,

gänzlich ungeregelt, womit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss.

Legalprognostisch ebenfalls ungünstig ist seine einschlägige Vorstrafe sowie

die laut Akten fehlende Auseinandersetzung mit seinen Delikten. In seinem

Gesuch um bedingte Entlassung gibt er zwar an, er bereue seine Taten. Diese

Behauptung wird aber nicht durch sein Verhalten gestützt, zumal er während der

Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde. Auch wenn ein Vollzugsplan

fehlen sollte, so stehen dem Beschwerdeführer anderweitige Wege offen, seine

Reue kundzutun, so bspw. mittels Kontaktaufnahme zu den durch seine Taten

geschädigten Personen. Dies hat er bis anhin unterlassen. Eine bedingte

Entlassung ist sowohl legalprognostisch als auch aus spezialpräventiver Sicht

nicht angezeigt.

6. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Simon

Bloch ist entsprechend der am 13. Oktober 2023 eingereichten Honorarnote,

die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'119.95

(9.96 h à CHF 190.00 und CHF 76.00 Auslagen und CHF 151.55 MWST) festzusetzen

und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn

Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 2'119.95 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law