VWBES.2023.296
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
18. Oktober 2023Deutsch10 min
unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 2003, wurde mit
Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 wegen mehrfachen
Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs sowie Führens eines Motorfahrzeugs
ohne erforderlichen Führerausweis u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten
verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Jahren
des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem wurde abgesehen.
2. Ab dem 31. Oktober 2022 befand sich
der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten in Untersuchungshaft,
ab dem 20. Februar 2023 gleichenorts in Untersuchungs-/Sicherheitshaft und
alsdann dort ab dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 13. September
2023 wurde er in die JVA Grosshof verlegt.
3. Am 3. August 2023 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 14. September 2023
(Datum der frühestmöglichen Entlassung). Dabei führte er aus, dass er die
Schweiz verlassen und nach Deutschland oder Frankreich ausreisen werde. Er habe
einen Fehler gemacht und wolle nicht mehr straffällig werden.
4. Auf Anfrage teilte das Migrationsamt
des Kantons Solothurn am 13. Juli 2023 sowie am 18. August 2023 mit, dass sich
der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte. Es seien derzeit keine
Reisepapiere vorhanden. Eine Rückführung in sein Heimatland Algerien oder
Marokko (Staatsangehörigkeit werde aktuell noch abgeklärt) sei aufgrund
fehlender Reisedokumente derzeit nicht möglich. Auch die Ausreise nach
Deutschland oder Frankreich sei nicht möglich, da ebenfalls keine gültigen
Reisedokumente vorhanden seien.
5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
29. August 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er bereue seine Taten. Seine
Mittäter habe man entlassen, ihn nicht. Er habe in Frankreich Familie und würde
deshalb gerne dorthin ausreisen.
6. Mit Verfügung vom 4. September 2023 verweigerte
das Amt für Justizvollzug (AJUV) namens des Departements des Innern (DDI) dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den 14. September 2023 und
verfügte, eine bedingte Entlassung könne erneut geprüft werden, wenn eine
kontrollierte Ausreise aus der Schweiz möglich sei. Ansonsten habe der
Beschwerdeführer bis zum Vollzugsende am 25. Februar 2024 im Strafvollzug zu
verbleiben.
7. Dagegen erhob der nun anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 15. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und stellte den Antrag, die Verfügung des DDI sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen. Weiter wurde um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
8. Mit Vernehmlassung vom 28. September
2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt.
10. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023
liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 1 lit. a Gesetz
über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0).
2.2
Das ordentliche Strafende fällt auf
den 25. Februar 2024. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung
waren per 14. September 2023 erfüllt.
3.1
In materieller Hinsicht stellt Art.
86.
Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung
auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen
und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner
bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über
die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
3.2
Das Bundesgericht behandelt das
Vollzugsverhalten als ein Element in der Gesamtwürdigung. Im Vordergrund steht
bzgl. Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten
nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete
Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad
aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insb.
auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (Cornelia
Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel
2019, N 4 zu Art. 86 StGB).
3.3
Für die Erstellung der Legalprognose
gemäss Praxis des Bundesgerichts ist im Sinne einer Gesamtwürdigung sowohl das
Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige
Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer
Entlassung einzubeziehen, wobei v. a. «die neuere Einstellung, der Grad der
Reife einer allfälligen Besserung» zu prüfen sind (Cornelia Koller, a.a.O., N 6
zu Art. 86 StGB). Das Vorleben des Verurteilten ist unter dem Gesichtspunkt
früherer Straffälligkeit zu prüfen (Cornelia Koller, a.a.O., N 7 zu
Art. 86 StGB).
4.1
Das AJUV bringt vor, die einschlägige
Vorstrafe, das Bewährungsversagen sowie die fehlende Auseinandersetzung mit
seiner Delinquenz fielen negativ ins Gewicht. Die zu erwartenden
Lebensverhältnisse bei einer Entlassung ohne sozialen und wirtschaftlichen
Empfangsraum sprächen ferner gegen eine bedingte Entlassung.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt hingegen
vor, es mute seltsam an, ihm die bedingte Entlassung aufgrund fehlender Papiere
zu verweigern, zumal er diese auch im Februar 2024 nicht besitzen werde. Ein
Freund des Beschwerdeführers, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in
Frankreich verfüge, werde ihn bei sich zu Hause aufnehmen. Somit könne sich der
Beschwerdeführer nach der Haftentlassung nach Lyon begeben. Während der Haft
habe er nicht mit jemandem reden und somit Reue zeigen können, weil auch kein
Vollzugsplan vorhanden sei.
4.3
Dem Strafregisterauszug vom 18. August
2023.
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft
ist. So wurde er mit Strafbefehl des Ministère public de canton de Neuchâtel
vom 26. September 2022 wegen rechtswidrigem Aufenthalt und Hehlerei zu einer
Geldstrafe und Busse verurteilt.
4.4
Was sein Verhalten und seine
Täterpersönlichkeit anbelangt, ist auf den Führungsbericht des UG Olten vom 9.
August 2023 abzustellen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers
als gut bis sehr gut beurteilt. Er sei handwerklich geschickt und seine
kognitiven Fähigkeiten seien gut. Er sei selbständig und fleissig und habe sich
gut in die Gruppe integriert. Sein Verhalten widerspiegle sich in drei Phasen:
in der ersten Phase der Inhaftierung sei er unauffällig und angepasst gewesen
und sei nicht negativ aufgefallen. In der zweiten Phase sei er fordern, drohend
und als nicht absprachefähig wahrgenommen worden. In der jetzigen Phase sei
sein Verhalten ausgeglichen, angepasst und freundlich. Aufgrund Missachtung von
ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder Leitung der Vollzugseinrichtung
sowie Störung von Sicherheit und Ordnung sei der Beschwerdeführer mit zwei
Tagen Arrest diszipliniert worden. Sein Verhalten habe sich im Verlauf positiv
verändert.
4.5
In Bezug auf die zu erwartenden
Lebensverhältnisse ergibt sich aus seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 3. August
2023, dass der Beschwerdeführer nach seinem Austritt nach Deutschland oder
Frankreich ausreisen wolle. Weiter führte die Fallverantwortliche des AJUV in
ihrer Aktennotiz vom 18. August 2023 aus, dass ihr das Migrationsamt mitgeteilt
habe, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, weil keine
Reisedokumente vorhanden seien. Am 25. September 2023 teilte das Migrationsamt
mit, dass aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung eine illegale Ausreise
nach Frankreich nicht unterstützt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Anhaltung in Frankreich wieder in die Schweiz
zurückgeführt werde.
5.
Der Beschwerdeführer hält sich
illegal in der Schweiz auf und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über keine
Papiere. Ein geregeltes Entlassungssetting liegt nicht vor. Was der
Beschwerdeführer durch das Attest zur Beherbergung eines in Frankreich lebenden
Freundes zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht. Der Freund des
Beschwerdeführers kann nicht für einen legalen Aufenthalt in Frankreich
garantieren, zumal der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in
Frankreich verfügt. Ferner ist nicht erstellt, dass durch den dortigen Aufenthalt
eine geeignete Tagesstruktur, ein gesichertes Einkommen oder die
wirtschaftliche Lebensgestaltung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer
verfügt gemäss Akten auch in Deutschland über kein Aufenthaltsrecht, womit eine
legale Ausreise dorthin ebenfalls nicht möglich ist. Würde der Beschwerdeführer
bedingt entlassen werden, würde er sich bei einem weiteren Verbleib in der
Schweiz sogleich wieder wegen rechtswidrigen Aufenthaltes strafbar machen, so
auch, wenn er illegal nach Deutschland oder Frankreich ausreist und diesfalls
wieder in die Schweiz zurückgeführt werden würde. Die Papierbeschaffung ist im
Gange, wobei insbesondere die Staatsangehörigkeit noch abgeklärt werden muss.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer verpflichtet, bei der Abklärung zu
kooperieren, wobei er bis anhin gemäss den Akten bewusst passiv geblieben ist. Dass
der Beschwerdeführer nun anbringt, auch im Februar 2024 würden keine
Reisepapiere vorhanden sein und er deshalb nun entlassen werden solle,
überzeugt nicht, weil er die Papierlosigkeit selber zu verantworten hat. Sobald
der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Ausweis verfügt, kann eine
Dispositiv
kontrollierte Rückführung in sein Heimatland vollzogen werden. Demnach ist das
Setting, in welches der Beschwerdeführer nach dem Strafvollzug entlassen wird,
gänzlich ungeregelt, womit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss.
Legalprognostisch ebenfalls ungünstig ist seine einschlägige Vorstrafe sowie
die laut Akten fehlende Auseinandersetzung mit seinen Delikten. In seinem
Gesuch um bedingte Entlassung gibt er zwar an, er bereue seine Taten. Diese
Behauptung wird aber nicht durch sein Verhalten gestützt, zumal er während der
Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde. Auch wenn ein Vollzugsplan
fehlen sollte, so stehen dem Beschwerdeführer anderweitige Wege offen, seine
Reue kundzutun, so bspw. mittels Kontaktaufnahme zu den durch seine Taten
geschädigten Personen. Dies hat er bis anhin unterlassen. Eine bedingte
Entlassung ist sowohl legalprognostisch als auch aus spezialpräventiver Sicht
nicht angezeigt.
6. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Simon
Bloch ist entsprechend der am 13. Oktober 2023 eingereichten Honorarnote,
die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'119.95
(9.96 h à CHF 190.00 und CHF 76.00 Auslagen und CHF 151.55 MWST) festzusetzen
und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn
Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 2'119.95 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law