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Entscheid

VWBES.2023.301

Sozialhilfe

12. Oktober 2023Deutsch4 min

ihm die (SDZL) die Auflage, ab 1. Oktober 2023 in ein Arbeitsintegrationsprogramm

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste, Zuchwil,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wird durch die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach (SDZL)

sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 28. August erteilten

ihm die (SDZL) die Auflage, ab 1. Oktober 2023 in ein Arbeitsintegrationsprogramm

einzutreten. Die Teilnahme habe zu mindestens 50 % zu erfolgen und könne vor-

oder nachmittags stattfinden. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die

Programmanmeldung verweigere, die Teilnahme nicht antrete oder vor sechs

Monaten abbreche, wurde die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um

15 % für sechs Monate angedroht. Auch für Absenzen von über 20 % der

vereinbarten Zeit oder für Absenzen ohne ärztliches Zeugnis wurde dieselbe

Kürzungsandrohung ausgesprochen.

2. Mit Eingabe vom 6. September

2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim

Departement des Innern (DdI) und führte aus, er habe als Hundetrainer seit

1. September 2023 eine Kundin, für welche er jeweils am Freitag die Tagesbetreuung

ihres Hundes übernehme.

3. Das DdI trat mit Entscheid vom

7. September 2023 nicht auf diese Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer

durch diesen Zwischenentscheid, mit dem eine Kürzung erst angedroht aber noch

nicht verfügt werde, nicht beschwert sei.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 12. September 2023 erneut Beschwerde an das

Departement des Innern und führte aus, er mache die Hundebetreuung nicht nur am

Freitag, sondern von Montag bis Freitag, von 7:30 bis 18:00 Uhr. Dazu werde sicher

noch zusätzliche Laufkundschaft kommen. Er werde zwar mit diesem Einkommen den

Bedarf nicht ganz decken können, doch werde sich der Sozialhilfebetrag

verringern. Er suche weiterhin nach Arbeitsstellen und Kunden.

5. Das DdI leitete diese Beschwerde

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter, welches dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2023 Frist bis

11. Oktober 2023 setzte, um mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung des DdI

vom 7. September 2023 Beschwerde führen wolle.

6. Am 10. Oktober 2023 reichte der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht noch einmal die gleiche Eingabe ein,

wie schon am 12. September 2023 beim DdI.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 68 des

Verwaltungsgerichtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich

einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die

Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den

Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Abs. 2). Mit der

Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 1).

1.2

Die Beschwerde des Beschwerdeführers

genügt den Anforderungen nach § 68 Abs. 1 VRG nicht, da sie keinen Antrag

enthält. Sinngemäss beantragt er offenbar, dass von der Kürzung seines

Grundbedarfs abzusehen sei, da er als Hundebetreuer ein Nebeneinkommen

generiere. Dies zielt jedoch am Thema des angefochtenen Entscheids der

Vorinstanz vorbei, welche mangels Beschwer auf seine Beschwerde nicht

eingetreten ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könnte daher

nur bilden, ob die Vorinstanz auf den Entscheid hätte eintreten müssen.

1.3

Auf eine Frist zur Verbesserung kann

jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde auch aussichtslos wäre, wenn der

Beschwerdeführer zulässige Anträge gestellt hätte. Die Verfügung der SDZL vom

28.

August 2023, mit welcher dem Beschwerdeführer Auflagen gemacht und bei

Nichteinhalten Sanktionen angedroht wurden, stellt eine Zwischenverfügung dar,

welche nach § 66 VRG nur anfechtbar ist, wenn sie präjudizierlich oder für den

Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht

festgestellt, dass beides nicht der Fall ist, weshalb ihr

Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden wäre, wenn auf die vorliegende

Beschwerde eingetreten würde.

2.

Auf die Beschwerde von A.___ ist

somit nicht einzutreten. Praxisgemäss werden in Sozialhilfeangelegenheiten

keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann