VWBES.2023.301
Sozialhilfe
12. Oktober 2023Deutsch4 min
ihm die (SDZL) die Auflage, ab 1. Oktober 2023 in ein Arbeitsintegrationsprogramm
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste, Zuchwil,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wird durch die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach (SDZL)
sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 28. August erteilten
ihm die (SDZL) die Auflage, ab 1. Oktober 2023 in ein Arbeitsintegrationsprogramm
einzutreten. Die Teilnahme habe zu mindestens 50 % zu erfolgen und könne vor-
oder nachmittags stattfinden. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die
Programmanmeldung verweigere, die Teilnahme nicht antrete oder vor sechs
Monaten abbreche, wurde die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um
15 % für sechs Monate angedroht. Auch für Absenzen von über 20 % der
vereinbarten Zeit oder für Absenzen ohne ärztliches Zeugnis wurde dieselbe
Kürzungsandrohung ausgesprochen.
2. Mit Eingabe vom 6. September
2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Departement des Innern (DdI) und führte aus, er habe als Hundetrainer seit
1. September 2023 eine Kundin, für welche er jeweils am Freitag die Tagesbetreuung
ihres Hundes übernehme.
3. Das DdI trat mit Entscheid vom
7. September 2023 nicht auf diese Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer
durch diesen Zwischenentscheid, mit dem eine Kürzung erst angedroht aber noch
nicht verfügt werde, nicht beschwert sei.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 12. September 2023 erneut Beschwerde an das
Departement des Innern und führte aus, er mache die Hundebetreuung nicht nur am
Freitag, sondern von Montag bis Freitag, von 7:30 bis 18:00 Uhr. Dazu werde sicher
noch zusätzliche Laufkundschaft kommen. Er werde zwar mit diesem Einkommen den
Bedarf nicht ganz decken können, doch werde sich der Sozialhilfebetrag
verringern. Er suche weiterhin nach Arbeitsstellen und Kunden.
5. Das DdI leitete diese Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter, welches dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2023 Frist bis
11. Oktober 2023 setzte, um mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung des DdI
vom 7. September 2023 Beschwerde führen wolle.
6. Am 10. Oktober 2023 reichte der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht noch einmal die gleiche Eingabe ein,
wie schon am 12. September 2023 beim DdI.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 68 des
Verwaltungsgerichtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich
einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die
Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den
Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Abs. 2). Mit der
Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 1).
1.2
Die Beschwerde des Beschwerdeführers
genügt den Anforderungen nach § 68 Abs. 1 VRG nicht, da sie keinen Antrag
enthält. Sinngemäss beantragt er offenbar, dass von der Kürzung seines
Grundbedarfs abzusehen sei, da er als Hundebetreuer ein Nebeneinkommen
generiere. Dies zielt jedoch am Thema des angefochtenen Entscheids der
Vorinstanz vorbei, welche mangels Beschwer auf seine Beschwerde nicht
eingetreten ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könnte daher
nur bilden, ob die Vorinstanz auf den Entscheid hätte eintreten müssen.
1.3
Auf eine Frist zur Verbesserung kann
jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde auch aussichtslos wäre, wenn der
Beschwerdeführer zulässige Anträge gestellt hätte. Die Verfügung der SDZL vom
28.
August 2023, mit welcher dem Beschwerdeführer Auflagen gemacht und bei
Nichteinhalten Sanktionen angedroht wurden, stellt eine Zwischenverfügung dar,
welche nach § 66 VRG nur anfechtbar ist, wenn sie präjudizierlich oder für den
Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgestellt, dass beides nicht der Fall ist, weshalb ihr
Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden wäre, wenn auf die vorliegende
Beschwerde eingetreten würde.
2.
Auf die Beschwerde von A.___ ist
somit nicht einzutreten. Praxisgemäss werden in Sozialhilfeangelegenheiten
keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann