VWBES.2023.305
Klassenzuteilung
23. Oktober 2023Deutsch9 min
3. Juli 2023 mit Hinweis auf die Anpassungsstörung ihres Kindes (ADHS) Beschwerde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Zweckverband
Kreisschule B.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Klassenzuteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schulleitung des Zweckverbands
Kreisschule B.___ teilte C.___ für das Schuljahr 2023/2024 in die neu
gegründete Klasse Sek B1a in [...] ein und erliess hierzu auf Verlangen der
Kindseltern am 30. Juni 2023 eine anfechtbare Verfügung.
2. Dagegen erhoben die Kindseltern am
3. Juli 2023 mit Hinweis auf die Anpassungsstörung ihres Kindes (ADHS) Beschwerde
beim Vorstand des Zweckverbands der Kreisschule B.___ und beantragten, C.___
sei in eine andere Klasse, in der mehr Kinder aus [...] seien, einzuteilen.
Diese Beschwerde wurde durch Verfügung des Präsidenten des Zweckverbands
Kreisschule B.___ vom 13. Juli 2023 abgewiesen.
3. Gegen diese Verfügung erhoben die
Kindseltern am 25. Juli 2023 Beschwerde an das Departement für Bildung und
Kultur und beantragten, C.___ sei in eine Klasse mit mindestens einem ihm
bekannten Kind einzuteilen. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom
12. September 2023 abgewiesen und den Beschwerdeführern die
Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. September
2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sein Sohn sei in eine
Klasse einzuteilen, die seinen Bedürfnissen gerecht werde. Er solle mit
mindestens einem ihm bekannten, männlichen Schüler in derselben Klasse sein.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
5. Das Departement für Bildung und
Kultur beantragte am 5. Oktober 2023, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen. Auch der Präsident des Zweckverbands der Kreisschule B.___
beantragte am 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 12. Oktober 2023 teilte der
Beschwerdeführer mit, es sei für ihn aus medizinischen Gründen nicht möglich,
die verlangten Belege zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege einzureichen. Er legte zudem eine Bestätigung seines Psychiaters
bei, wonach er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, seine
Angelegenheiten mit Ämtern selber zu regeln.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Weiter dürfen nach § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine
neuen Begehren vorgebracht werden. Der vor der Vorinstanz gestellte Antrag darf
also nicht erweitert werden.
1.1
Vor der Vorinstanz hatte der
Beschwerdeführer beantragt, dass sein Sohn in eine Klasse mit mindestens einem
ihm bekannten Kind einzuteilen sei. Vor Verwaltungsgericht kann dies daher
nicht dahingehend erweitert werden, dass dieses eine Kind zwingend männlich zu
sein habe. Weiter ist fraglich, ob dieser Antrag heute überhaupt noch Sinn
ergibt, da C.___ nun bereits während der Zeit zwischen den Sommer- und
Herbstferien den Unterricht in der Klasse B1a besucht hat und ihm somit
inzwischen alle Schulkameradinnen und -kameraden der neuen Klasse bekannt sein
werden. In diesem Sinn wäre der Beschwerdeführer gar nicht mehr beschwert und
auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als gegenstandslos
abzuschreiben.
1.2.1
Weiter ist aber auch fraglich, ob
der Entscheid bezüglich Klassenzuteilung überhaupt anfechtbar ist.
Schulorganisatorische Massnahmen haben grundsätzlich innerbetrieblichen
Charakter und können nicht Gegenstand einer Beschwerde sein, da sie weder
Rechte noch Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern begründen,
verändern oder aufheben. Allerdings lassen sie sich anfechten, wenn sie ein
durch Verfassung oder durch Gesetz geschütztes Recht tangieren (vgl. Herbert
Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 716 f. mit Hinweis auf zwei
ältere Entscheide aus den Kantonen Luzern und Schwyz, wo auf Beschwerden gegen
die Zuteilung in eine bestimmte Klasse nicht eingetreten wurde).
Auch das Bundesgericht hält unter
Verweis auf Lehre und Rechtsprechung fest, dass verwaltungsorganisatorische
Anordnungen und verwaltungsinterne Instruktionen keine anfechtbaren Entscheide
sind, weil sie nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Die
gleichen Kriterien würden auch gelten für organisatorische Anordnungen im
Rahmen von Sonderstatusverhältnissen: Anordnungen innerhalb des
Grundverhältnisses seien nicht anfechtbar. Eine anfechtbare Verfügung liege
hingegen vor, wenn das Grundverhältnis berührt werde. Diese Grundsätze würden
auch für den Bereich der Schule gelten. Der Schulunterricht und die damit zusammenhängenden
Handlungen der Schulorgane seien in besonderem Masse dadurch gekennzeichnet,
dass sie weitestgehend in Form von Realhandeln erfolgten und typischerweise
einer Anfechtbarkeit nicht zugänglich seien. Interne schulorganisatorische
Massnahmen seien grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Rechtsmittelmöglichkeit
müsse jedoch dann gegeben sein, wenn es um die Rechtsstellung der Schüler gehe
oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt würden,
die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden seien (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.4 ff.). Anfechtbar
sind nach bundesgerichtlicher Praxis etwa Entscheide über die Zuweisung in eine
Sonderschule (BGE
130.
I 352), die
Nicht-Promotion oder Nicht-Zulassung zu einem Studiengang oder zu Prüfungen (BGE
131.
I 467),
Prüfungsergebnisse, die promotions- oder prädikatsrelevant sind oder an welche
sonst besondere Rechtsfolgen geknüpft sind (BGE
136.
I 229; 128
I 288), Entscheide über
die organisatorische Anordnung von Prüfungen, wenn sie grundrechtsrelevant sind
(BGE
134.
I 114) sowie
Entscheide über eine beantragte Dispensation vom Schulunterricht (BGE
135.
I 79; 119
Ia 178) oder den
(vorübergehenden) Schulausschluss (BGE
134.
I 153; 129
I 35). Ebenfalls
anfechtbar sind sonstige Anordnungen, die in Grundrechte eingreifen, wie das
Verbot, bestimmte religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen (BGE
123.
I 296), der
Entscheid, ein Kruzifix im Schulzimmer aufzuhängen (BGE
116.
Ia 252) oder die
Zuweisung zu einem Schulhaus einer anderen als der gewünschten Sprache (BGE
122.
I 236). Ein
anfechtbarer Entscheid muss sodann ergehen, wenn es um den aus Art. 19 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruch auf einen zumutbaren
Schulweg geht (BGE
133.
I 156). Das
Bundesgericht hat einen Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid auch in einem
Fall bejaht, in welchem ein Schüler einem anderen Schulhaus zugewiesen wurde,
wodurch sich der Schulweg bedeutend verlängerte und so in erheblicher Weise in
das Leben und den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingegriffen wurde (Urteil
des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 3.4). Das
Bundesgericht führte in diesem Entscheid weiter aus, eine solche Massnahme gehe
wesentlich weiter als die üblichen organisatorischen Anordnungen, die sich auf
den schulinternen Bereich im engeren Sinne beschränkten, wie zum Beispiel die
Zuweisung in eine andere Klasse an der gleichen Schule oder die Änderung des
Stundenplans.
Daraus ist für den vorliegenden Fall zu
schliessen, dass durch die Zuteilung in eine bestimmte Klasse im gleichen
Schulhaus keine besondere Beschwer entsteht.
1.2.2
In einem anderen Fall, wo ein
Schüler aus einer bestehenden Klasse in eine andere Klasse umgeteilt worden
war, trat das Verwaltungsgericht Zürich jedoch auf eine Beschwerde der Eltern
ein, die unter Vorweisung eines ausführlichen Gutachtens eines Facharztes für
Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgebracht hatten, die Umteilung gefährde die
seelische und schulische Entwicklung ihres Sohnes (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.0057 vom 23. Oktober 2013). Das
Bundesgericht beurteilte dieses Eintreten auf die Beschwerde als nicht
willkürlich (vgl. Urteil des Bundegerichts 2C_1123/2013 vom 19. Juni 2014).
Vorliegend geht es aber nicht um das
Herausreissen eines einzelnen individuellen Schülers aus einer bestehenden und
Umteilen in eine andere Klasse, sondern um die Bildung einer neuen Klasse in
der Oberstufe. Dabei handelt es sich um einen schulorganisatorischen Entscheid,
mit welchem dem betroffenen Schüler nicht besondere Pflichten oder sonstige
Nachteile auferlegt werden und auch seine Rechtsstellung nicht besonders betroffen
ist. Darauf lässt auch die ursprüngliche Verfügung des Schuldirektors vom
30.
Juni 2023 schliessen, welche sich explizit auf § 78bis VSG
(Volksschulgesetz; BGS 413.111) stützt, wonach der Schulleiter die Schule im
operativen Bereich führt und die Führungsverantwortung im Bereich der
Zielbildungs-, Organisations-, Informations-, Kontroll- und
Führungsverantwortung hat. (Diese Bestimmung wurde per 1. August 2023 neu
durch § 76 VSG ersetzt, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant
ist.)
Der Sohn des Beschwerdeführers ist durch
die Zuteilung in eine bestimmte Klasse nicht stärker betroffen, als seine
Mitschülerinnen und Mitschüler auch. Zudem besuchen die anderen Schüler, die er
kennt und mit denen er in der Klasse sein möchte, denn auch das gleiche
Schulhaus, womit der Kontakt zu diesen weiterhin gepflegt werden kann.
Der Beschwerdeführer führt vorliegend
auch nicht weiter aus, welche Rechte seines Sohnes durch die Klassenzuteilung
verletzt sein sollen. Er reicht lediglich eine allgemein gehaltene Bestätigung
seines eigenen Psychotherapeuten ein, wonach die speziellen Bedürfnisse des
Sohnes aufgrund seiner Aufmerksamkeitsstörung bei der Klassenzuteilung nicht
berücksichtigt worden seien und der Beschwerdeführer aufgrund des Verlustes der
Peer-Group zu Recht einen Rückschritt bei den guten Entwicklungen befürchte,
welche sein Sohn in den letzten drei Jahren im Bereich seiner Sozialkompetenz
habe machen dürfen. Diese Bestätigung hat keinen erhöhten Beweiswert, zumal der
Therapeut die Situation von C.___ offenbar lediglich über Erzählungen des
Beschwerdeführers kennt, und reicht nicht aus, um eine spezielle Beschwer zu
begründen.
1.3
Dass die Vorinstanzen die durch die
Schule genannten Prüfkriterien (ausgeglichene Anzahl Mädchen und Jungen,
mindestens zwei Kinder aus der gleichen Gemeinde und Entscheid der Eltern,
falls Geschwister in der gleichen Klasse) falsch angewendet hätten, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor.
2.
Mangels Beschwer ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Weiter ist auch festzuhalten, dass von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei ein
Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden kann,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert
der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder
Klage nicht ein (§ 76ter Abs. 2 VRG). Eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als
aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 76 Abs. 1 VRG).
Der
Beschwerdeführer hat vorliegend den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt
und auch seine Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt, was einen weiteren Grund
darstellt, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Er hat
hierzu eine Bestätigung seines Therapeuten eingereicht, wonach es ihm aus
medizinischen Gründen nicht möglich sei, seine Angelegenheiten mit Ämtern
selbst zu regeln, weshalb auch die Errichtung einer Beistandschaft beantragt
worden sei. Aufgrund dieser glaubhaften Ausführungen ist vorliegend
ausnahmsweise auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann