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Entscheid

VWBES.2023.305

Klassenzuteilung

23. Oktober 2023Deutsch9 min

3. Juli 2023 mit Hinweis auf die Anpassungsstörung ihres Kindes (ADHS) Beschwerde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

2. Zweckverband

Kreisschule B.___,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Klassenzuteilung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schulleitung des Zweckverbands

Kreisschule B.___ teilte C.___ für das Schuljahr 2023/2024 in die neu

gegründete Klasse Sek B1a in [...] ein und erliess hierzu auf Verlangen der

Kindseltern am 30. Juni 2023 eine anfechtbare Verfügung.

2. Dagegen erhoben die Kindseltern am

3. Juli 2023 mit Hinweis auf die Anpassungsstörung ihres Kindes (ADHS) Beschwerde

beim Vorstand des Zweckverbands der Kreisschule B.___ und beantragten, C.___

sei in eine andere Klasse, in der mehr Kinder aus [...] seien, einzuteilen.

Diese Beschwerde wurde durch Verfügung des Präsidenten des Zweckverbands

Kreisschule B.___ vom 13. Juli 2023 abgewiesen.

3. Gegen diese Verfügung erhoben die

Kindseltern am 25. Juli 2023 Beschwerde an das Departement für Bildung und

Kultur und beantragten, C.___ sei in eine Klasse mit mindestens einem ihm

bekannten Kind einzuteilen. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom

12. September 2023 abgewiesen und den Beschwerdeführern die

Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. September

2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sein Sohn sei in eine

Klasse einzuteilen, die seinen Bedürfnissen gerecht werde. Er solle mit

mindestens einem ihm bekannten, männlichen Schüler in derselben Klasse sein.

Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5. Das Departement für Bildung und

Kultur beantragte am 5. Oktober 2023, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen. Auch der Präsident des Zweckverbands der Kreisschule B.___

beantragte am 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.

6. Am 12. Oktober 2023 teilte der

Beschwerdeführer mit, es sei für ihn aus medizinischen Gründen nicht möglich,

die verlangten Belege zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege einzureichen. Er legte zudem eine Bestätigung seines Psychiaters

bei, wonach er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, seine

Angelegenheiten mit Ämtern selber zu regeln.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat. Weiter dürfen nach § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine

neuen Begehren vorgebracht werden. Der vor der Vorinstanz gestellte Antrag darf

also nicht erweitert werden.

1.1

Vor der Vorinstanz hatte der

Beschwerdeführer beantragt, dass sein Sohn in eine Klasse mit mindestens einem

ihm bekannten Kind einzuteilen sei. Vor Verwaltungsgericht kann dies daher

nicht dahingehend erweitert werden, dass dieses eine Kind zwingend männlich zu

sein habe. Weiter ist fraglich, ob dieser Antrag heute überhaupt noch Sinn

ergibt, da C.___ nun bereits während der Zeit zwischen den Sommer- und

Herbstferien den Unterricht in der Klasse B1a besucht hat und ihm somit

inzwischen alle Schulkameradinnen und -kameraden der neuen Klasse bekannt sein

werden. In diesem Sinn wäre der Beschwerdeführer gar nicht mehr beschwert und

auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als gegenstandslos

abzuschreiben.

1.2.1

Weiter ist aber auch fraglich, ob

der Entscheid bezüglich Klassenzuteilung überhaupt anfechtbar ist.

Schulorganisatorische Massnahmen haben grundsätzlich innerbetrieblichen

Charakter und können nicht Gegenstand einer Beschwerde sein, da sie weder

Rechte noch Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern begründen,

verändern oder aufheben. Allerdings lassen sie sich anfechten, wenn sie ein

durch Verfassung oder durch Gesetz geschütztes Recht tangieren (vgl. Herbert

Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 716 f. mit Hinweis auf zwei

ältere Entscheide aus den Kantonen Luzern und Schwyz, wo auf Beschwerden gegen

die Zuteilung in eine bestimmte Klasse nicht eingetreten wurde).

Auch das Bundesgericht hält unter

Verweis auf Lehre und Rechtsprechung fest, dass verwaltungsorganisatorische

Anordnungen und verwaltungsinterne Instruktionen keine anfechtbaren Entscheide

sind, weil sie nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Die

gleichen Kriterien würden auch gelten für organisatorische Anordnungen im

Rahmen von Sonderstatusverhältnissen: Anordnungen innerhalb des

Grundverhältnisses seien nicht anfechtbar. Eine anfechtbare Verfügung liege

hingegen vor, wenn das Grundverhältnis berührt werde. Diese Grundsätze würden

auch für den Bereich der Schule gelten. Der Schulunterricht und die damit zusammenhängenden

Handlungen der Schulorgane seien in besonderem Masse dadurch gekennzeichnet,

dass sie weitestgehend in Form von Realhandeln erfolgten und typischerweise

einer Anfechtbarkeit nicht zugänglich seien. Interne schulorganisatorische

Massnahmen seien grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Rechtsmittelmöglichkeit

müsse jedoch dann gegeben sein, wenn es um die Rechtsstellung der Schüler gehe

oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt würden,

die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden seien (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.4 ff.). Anfechtbar

sind nach bundesgerichtlicher Praxis etwa Entscheide über die Zuweisung in eine

Sonderschule (BGE

130.

I 352), die

Nicht-Promotion oder Nicht-Zulassung zu einem Studiengang oder zu Prüfungen (BGE

131.

I 467),

Prüfungsergebnisse, die promotions- oder prädikatsrelevant sind oder an welche

sonst besondere Rechtsfolgen geknüpft sind (BGE

136.

I 229; 128

I 288), Entscheide über

die organisatorische Anordnung von Prüfungen, wenn sie grundrechtsrelevant sind

(BGE

134.

I 114) sowie

Entscheide über eine beantragte Dispensation vom Schulunterricht (BGE

135.

I 79; 119

Ia 178) oder den

(vorübergehenden) Schulausschluss (BGE

134.

I 153; 129

I 35). Ebenfalls

anfechtbar sind sonstige Anordnungen, die in Grundrechte eingreifen, wie das

Verbot, bestimmte religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen (BGE

123.

I 296), der

Entscheid, ein Kruzifix im Schulzimmer aufzuhängen (BGE

116.

Ia 252) oder die

Zuweisung zu einem Schulhaus einer anderen als der gewünschten Sprache (BGE

122.

I 236). Ein

anfechtbarer Entscheid muss sodann ergehen, wenn es um den aus Art. 19 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruch auf einen zumutbaren

Schulweg geht (BGE

133.

I 156). Das

Bundesgericht hat einen Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid auch in einem

Fall bejaht, in welchem ein Schüler einem anderen Schulhaus zugewiesen wurde,

wodurch sich der Schulweg bedeutend verlängerte und so in erheblicher Weise in

das Leben und den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingegriffen wurde (Urteil

des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 3.4). Das

Bundesgericht führte in diesem Entscheid weiter aus, eine solche Massnahme gehe

wesentlich weiter als die üblichen organisatorischen Anordnungen, die sich auf

den schulinternen Bereich im engeren Sinne beschränkten, wie zum Beispiel die

Zuweisung in eine andere Klasse an der gleichen Schule oder die Änderung des

Stundenplans.

Daraus ist für den vorliegenden Fall zu

schliessen, dass durch die Zuteilung in eine bestimmte Klasse im gleichen

Schulhaus keine besondere Beschwer entsteht.

1.2.2

In einem anderen Fall, wo ein

Schüler aus einer bestehenden Klasse in eine andere Klasse umgeteilt worden

war, trat das Verwaltungsgericht Zürich jedoch auf eine Beschwerde der Eltern

ein, die unter Vorweisung eines ausführlichen Gutachtens eines Facharztes für

Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgebracht hatten, die Umteilung gefährde die

seelische und schulische Entwicklung ihres Sohnes (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.0057 vom 23. Oktober 2013). Das

Bundesgericht beurteilte dieses Eintreten auf die Beschwerde als nicht

willkürlich (vgl. Urteil des Bundegerichts 2C_1123/2013 vom 19. Juni 2014).

Vorliegend geht es aber nicht um das

Herausreissen eines einzelnen individuellen Schülers aus einer bestehenden und

Umteilen in eine andere Klasse, sondern um die Bildung einer neuen Klasse in

der Oberstufe. Dabei handelt es sich um einen schulorganisatorischen Entscheid,

mit welchem dem betroffenen Schüler nicht besondere Pflichten oder sonstige

Nachteile auferlegt werden und auch seine Rechtsstellung nicht besonders betroffen

ist. Darauf lässt auch die ursprüngliche Verfügung des Schuldirektors vom

30.

Juni 2023 schliessen, welche sich explizit auf § 78bis VSG

(Volksschulgesetz; BGS 413.111) stützt, wonach der Schulleiter die Schule im

operativen Bereich führt und die Führungsverantwortung im Bereich der

Zielbildungs-, Organisations-, Informations-, Kontroll- und

Führungsverantwortung hat. (Diese Bestimmung wurde per 1. August 2023 neu

durch § 76 VSG ersetzt, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant

ist.)

Der Sohn des Beschwerdeführers ist durch

die Zuteilung in eine bestimmte Klasse nicht stärker betroffen, als seine

Mitschülerinnen und Mitschüler auch. Zudem besuchen die anderen Schüler, die er

kennt und mit denen er in der Klasse sein möchte, denn auch das gleiche

Schulhaus, womit der Kontakt zu diesen weiterhin gepflegt werden kann.

Der Beschwerdeführer führt vorliegend

auch nicht weiter aus, welche Rechte seines Sohnes durch die Klassenzuteilung

verletzt sein sollen. Er reicht lediglich eine allgemein gehaltene Bestätigung

seines eigenen Psychotherapeuten ein, wonach die speziellen Bedürfnisse des

Sohnes aufgrund seiner Aufmerksamkeitsstörung bei der Klassenzuteilung nicht

berücksichtigt worden seien und der Beschwerdeführer aufgrund des Verlustes der

Peer-Group zu Recht einen Rückschritt bei den guten Entwicklungen befürchte,

welche sein Sohn in den letzten drei Jahren im Bereich seiner Sozialkompetenz

habe machen dürfen. Diese Bestätigung hat keinen erhöhten Beweiswert, zumal der

Therapeut die Situation von C.___ offenbar lediglich über Erzählungen des

Beschwerdeführers kennt, und reicht nicht aus, um eine spezielle Beschwer zu

begründen.

1.3

Dass die Vorinstanzen die durch die

Schule genannten Prüfkriterien (ausgeglichene Anzahl Mädchen und Jungen,

mindestens zwei Kinder aus der gleichen Gemeinde und Entscheid der Eltern,

falls Geschwister in der gleichen Klasse) falsch angewendet hätten, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor.

2.

Mangels Beschwer ist somit auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Weiter ist auch festzuhalten, dass von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei ein

Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden kann,

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert

der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder

Klage nicht ein (§ 76ter Abs. 2 VRG). Eine Partei, die nicht über

die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als

aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 76 Abs. 1 VRG).

Der

Beschwerdeführer hat vorliegend den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt

und auch seine Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt, was einen weiteren Grund

darstellt, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Er hat

hierzu eine Bestätigung seines Therapeuten eingereicht, wonach es ihm aus

medizinischen Gründen nicht möglich sei, seine Angelegenheiten mit Ämtern

selbst zu regeln, weshalb auch die Errichtung einer Beistandschaft beantragt

worden sei. Aufgrund dieser glaubhaften Ausführungen ist vorliegend

ausnahmsweise auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann