Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.306

Führerausweisentzug

29. Februar 2024Deutsch21 min

entgegenfahrenden Personenwagen, den er zwar sah, jedoch zu früh nach dem Passieren

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Graber

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Februar 2023

kollidierte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem

Personenwagen in Egerkingen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit mit einem

entgegenfahrenden Personenwagen, den er zwar sah, jedoch zu früh nach dem Passieren

dieses Personenwagens anfuhr und dadurch dessen Vortrittsrecht beim Abbiegen

missachtete. Es kam zur seitlichen Kollision, wodurch der vortrittsberechtigte

Personenwagen nach rechts und mit dem Heck des Fahrzeugs gegen einen weiteren,

stillstehenden Personenwagen geschoben wurde. Dabei entstand Sachschaden an den

Fahrzeugen.

Erwägungen

2.

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer unter

anderem wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

[SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 500.00 und zur Bezahlung der

Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.

Am 22. Juni 2023 wurde dem

Beschwerdeführer von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartementes (BJD) mitgeteilt, dass diese beabsichtige, ihm den Führerausweis

sowie die Lernfahrausweise der Kategorien A, BE und CE für die Dauer von

mindestens einem Monat nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG

zu entziehen (mittelschwere Widerhandlung), sowie ihm die Probezeit des ihm auf

Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr zu verlängern. Im selben

Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme gegeben.

4.

Mit Eingabe vom

21.

Juli 2023 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die Protekta

Rechtschutzversicherung, eine entsprechende Stellungnahme ab. Er stellte dabei

folgende Anträge:

1.

Es sei in Anwendung von Art. 16a

Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von einem Monat zu verfügen.

2.

A.___ sei während der Entzugsdauer

gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV (Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR

741.51]) die Bewilligung für berufliche Fahrten zu erteilen.

3.

Es sei für den Beginn des Ausweisentzuges

eine Frist von drei Monaten ab Verfügungsdatum zu gewähren.

Begründet wurden die Anträge im

Wesentlichen damit, dass es beim besagten Vorfall zu keinen Personenschäden gekommen

sei und das Verschulden des Beschwerdeführers als minim zu qualifizieren sei.

Zudem sei er noch nicht im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ)

Dispositiv

verzeichnet. Aus diesen Gründen handle es sich bloss um eine leichte

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Dementsprechend

sei es auch möglich, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV,

welcher am 1. April 2023 in Kraft getreten sei, die Bewilligung für

berufliche Fahrten zu erteilen. Er sei aufgrund seiner beruflichen Situation

darauf angewiesen, sein Auto während der Arbeit zu nutzen.

5. Mit Schreiben vom

26. Juli 2023 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass sie

Kenntnis von einem zweiten Vorfall habe, wonach er am 15. April 2023

in Oensingen die Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einem Personenwagen um

20 km/h überschritten habe. Dabei handle es sich um eine leichte Widerhandlung

gemäss Art. 16a SVG. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG müsse der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit

Verfügung des BJD vom 11. Oktober 2022 verwarnt worden. Damit verfalle

gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe.

6. Der Beschwerdeführer, nun vertreten

durch Rechtsanwältin Seline Borner, antwortete darauf mit Stellungnahme vom 23. August 2023

und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Administrativverfahren bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

2. Eventualiter sei aufgrund der

Widerhandlung gemäss Strafbefehl vom 12. Mai 2023 in Anwendung von

Art. 16a Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von einem Monat zu

verfügen und es sei A.___ während der Entzugsdauer gestützt auf Art.

33 Abs. 5 VZV die Bewilligung für berufliche Fahrten zu

erteilen.

Als Begründung führte er an, dass der

Sachverhalt bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom

15. April 2023 noch nicht rechtskräftig beurteilt sei. Es sei das

Ergebnis des diesbezüglichen Strafprozesses abzuwarten. Zudem seien die

Vorfälle vom 3. Februar 2023 und vom 15. April 2023

gemeinsam zu beurteilen und in analoger Anwendung von Art. 49 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine Einheitsstrafe zu bilden. Die

Bestimmung aus dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sei gemäss

Art. 102 Abs. 1 SVG im vorliegenden Fall anwendbar. Entsprechend

sei – sollte sich der Beschwerdeführer der Geschwindigkeitsüberschreitung

schuldig gemacht haben – eine Gesamtstrafe beziehungsweise ein angemessener

Ausweisentzug für beide Widerhandlungen anzuordnen. Eine Annullierung des Führerausweises

auf Probe falle dabei jedoch mangels zweimaligen Entzugs ausser Betracht.

7. Die MFK erliess daraufhin am

31. August 2023 eine Verfügung, worin einzig der Vorfall vom

3. Februar 2023 beurteilt wurde. Sie ordnete darin den Entzug des Führerausweises

an und untersagte dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F während der Dauer des

Entzugs. Die Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und

internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer

Führerausweise zur Folge. Die Dauer des Entzugs betrage einen Monat

(gesetzliche Mindestdauer). Nach Ablauf der Entzugsdauer werde ein neuer

Führerausweis auf Probe ausgestellt werden. Die Probezeit des befristeten

Führerausweises werde um ein Jahr verlängert. Die MFK argumentierte, aus dem

Verhalten des Beschwerdeführers habe eine Gefährdung resultiert, die nicht mehr

als gering bezeichnet werden könne. Es handle sich damit um einen Fall einer

mittelschweren Widerhandlung. Eine solche Widerhandlung schliesse die Erteilung

einer Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung gemäss

Art. 33 Abs. 5 VZV aus.

8. Daraufhin legte der Beschwerdeführer

am 21. September 2023 frist- und formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ein. Er stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die angefochtene Verfügung vom

31. August 2023 aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit zur erneuten

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Weiter stellte er unter anderem die

Verfahrensanträge, ihm sei eine Frist von vier Wochen zur einlässlichen

Beschwerdebegründung zu setzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

9. Mit Präsidialverfügung vom

22. September 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

erteilt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden

Begründung gegeben.

10. In der nachgereichten Begründung vom

27. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass der

Sachverhalt bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. April 2023

noch immer nicht als erstellt gelte. Sollte sich herausstellen, dass sich der

Beschwerdeführer an besagtem Tag einer Widerhandlung schuldig gemacht habe, sei

in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu fällen.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die MFK

zwar eine Frist zur Stellungnahme gesetzt habe, die daraufhin vorgebrachten

Punkte jedoch mit keinem Wort gewürdigt habe. Es sei schon vor Ausfällung der

Sanktion bekannt gewesen, dass eine weitere Widerhandlung vorgelegen habe,

weswegen gleich zu Beginn eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Zudem sei

der Vorfall vom 3. Februar 2023 noch immer als leichte Widerhandlung

im Sinne von Art. 16a SVG zu qualifizieren.

11. In der Stellungnahme vom 16. November 2023

stellte die MFK den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Eine

Sistierung des Verfahrens habe sich nicht aufgedrängt. Wegen der Widerhandlung

vom 3. Februar 2023 sei eine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren

erfolgt. Der Sachverhalt sei im Strafbefehl verbindlich und klar erstellt

worden. Da der Beschwerdeführer die zwei Widerhandlungen als Inhaber des Führerausweises

auf Probe begangen habe, komme eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB

nicht in Frage. Des Weiteren sei am 1. Oktober 2023 die neue Fassung

von Art. 15a Abs. 4 SVG in Kraft getreten, wonach der Führerausweis

auf Probe nur aufgrund einer weiteren mittelschweren oder schweren

Widerhandlung verfalle. Zudem sei die Verfehlung des Beschwerdeführers vom

3. Februar 2023 als eine mittelschwere Widerhandlung einzustufen.

12. Mit Schreiben vom

11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme

ein. Er rügte abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem informierte

er darüber, dass der Strafbefehl vom 6. November 2023 bezüglich der

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. April 2023 in Rechtskraft

erwachsen sei. Nun seien die beiden Widerhandlungen von der MFK gesamthaft zu

beurteilen.

13. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Streitig ist vorliegend zunächst, ob

die Vorinstanz die beiden Widerhandlungen gemeinsam beurteilen und eine

Gesamtstrafe zu fällen hat.

2.2 Begeht eine Person nach einer

Widerhandlung noch vor der Verfügung über einen entsprechenden Warnentzug eine

weitere Widerhandlung, die einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im

zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnentzuges im Sinne einer

Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer

sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt

worden wären (BGE 122 II 180 E. 5b;

Urteil 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023, E. 2.9;

Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3). Nach Art. 15a Abs. 1

SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen

zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem

Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren

Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3).

Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten mittelschweren oder

schweren Widerhandlung (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein

Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines

verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Eignung bejaht, erteilt werden

(Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis

auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf

Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der

Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines

Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein

besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges

Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.;

BGE 136 I 345 E. 6.5 S. 351).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe hätte

gefällt werden müssen. Ein entsprechendes Begehren zur Fällung einer

Gesamtstrafe beziehungsweise das Begehren um Sistierung des Verfahrens bis zum

Abschluss des Strafverfahrens wurde vom Beschwerdeführer bereits am

23. August 2023 gestellt.

2.4 Zum Zeitpunkt, als die Vorinstanz

die Verfügung betreffend Entzug des Führerausweises und der Lernfahrausweise

der Kategorien BE und CE sowie den Einzug des unbefristeten Führerausweises und

die Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe erliess, war das

Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Vorinstanz argumentiert in der

Eingabe vom 16. November 2023 damit, dass sich eine Sistierung des

Verfahrens nicht aufgedrängt habe. Die Frage der Zusatzstrafe würde nach

rechtskräftiger strafrechtlicher Beurteilung der Widerhandlung vom

15. April 2023 bei einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers

geklärt. Eine zweite Widerhandlung, welche zum Entzug des Führerausweises führe,

habe zwangsläufig die Annullierung des Führerausweises auf Probe zur Folge,

selbst wenn der Ausweisentzug noch nicht vollzogen resp. die Probezeit noch

nicht verlängert worden sei. Es müsse lediglich eine zweite Widerhandlung

vorliegen, welche zum Entzug des Führerausweises führe. Dabei beruft sich die

Vorinstanz auf BGE 146 II 300, E. 4.2.

2.5 Im betreffenden Entscheid hält das Bundesgericht

fest, dass aArt. 15a Abs. 4 SVG nicht voraussetze, dass der

vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden oder auch nur, dass der betreffende

Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Entscheidend sei einzig, dass nach

einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer

Verlängerung der Probezeit) führe, eine zweite Widerhandlung begangen werde,

welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge habe. Eine zweite Widerhandlung

bewirke somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der

Entscheid, welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktioniere,

noch nicht rechtskräftig und/oder noch nicht vollzogen worden sei. Weiter führt

das Bundesgericht in E. 4.3 des Entscheides Folgendes aus: «[…] Da jedoch

das Gesetz bei einer zweiten, selbst leichten Widerhandlung, welche einen

Entzug rechtfertigt, zwingend den Verfall des Führerausweises auf Probe

vorsieht (vgl. E. 3.2 hiervor), würde eine analoge Anwendung von

Art. 49 StGB diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrere

Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen

Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes

ungerechtfertigt, gehe doch für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel

von ersteren die grössere Gefahr aus als von letzteren. […]».

2.6 Der Beschwerdeführer bringt in der ergänzenden

Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 vor, dass diese Rechtsprechung

infolge der geänderten Gesetzeslage nicht mehr anwendbar sei. Bei der

Widerhandlung vom 15. April 2023 handle es sich um eine leichte

Widerhandlung, welche gemäss der neuen Rechtslage keine Annullierung des

Führerausweises mit sich ziehen würde. Dementsprechend sei eine Gesamtstrafe zu

fällen.

2.7 Ein unbedingter Anspruch auf Vereinigung

im Strafverfahren besteht gemäss Art. 49 StGB nicht (Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 StGB N 11). Eine

Anwendung von Art. 49 StGB im Zusammenhang mit dem Führerausweis auf

Probe hätte zudem zur Folge, dass diejenigen Fahrzeuglenker privilegiert

würden, welche innert kurzer Zeit zwei mittelschwere Verfehlungen zu

verantworten haben, da eine Gesamtmassnahme zu fällen wäre.

2.8 Ein Fahrzeuglenker hat sich zu

Beginn seiner fahrerischen Laufbahn besonders zu beweisen und eine erhöhte

Vorsicht an den Tag zu legen. Eine Gesamtstrafe im Sinne von

Art. 49 StGB kann dabei, mindestens bezüglich einer möglichen

Annullation des Führerausweises auf Probe, nicht zum Tragen kommen. Dies würde

zu einer Aushöhlung des Prinzips des Führerausweises auf Probe führen. Die

Änderung in Art. 15a Abs. 4 SVG bietet somit keinen Anlass

dafür, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Dies hat vorliegend umso

mehr zu gelten, als dass der Beschwerdeführer neben den jüngsten beiden

Vorfällen bereits am 11. Oktober 2022 verwarnt werden musste.

2.9 Die neue Fassung des

Art. 15a Abs. 4 SVG trat am 1. Oktober 2023 in

Kraft. Gemäss dieser Fassung verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn der

Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere

Widerhandlung begeht. Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe im

Hinblick auf den Vorfall vom 15. April 2023 steht somit nicht mehr zur Diskussion,

wie die Vorinstanz richtigerweise selbst feststellt.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt des

Weiteren vor, dass es sich beim Vorfall vom 3. Februar 2023 um einen

Fall einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG handelt.

3.2 Die Vorinstanz erwog in der

angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um

Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare

Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des

Vortrittsrechts habe der Beschwerdeführer die Gefahr einer Kollision

geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Der Beschwerdeführer habe

demnach eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere den

unfallbeteiligten Lenkern, geschaffen, die nicht mehr als gering bezeichnet

werden könne. Die geschaffene Verkehrsgefährdung könne darum nicht als leicht

gewertet werden.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Feststellung des Sachverhalts im Strafbefehl werde zwar anerkannt, der

Begriff der «Kollision» allerdings sei zu relativieren. Beim Fehlverhalten des

Beschwerdeführers handle es sich um eine Fehleinschätzung, indem er einen

Moment zu früh beschleunigt und so das vorbeifahrende Fahrzeug touchiert habe. Das

Fahrzeug habe gemäss den Strafakten auch kaum Geschwindigkeit aufgebaut. Die

Fehleinschätzung habe primär daher gerührt, dass die Geschwindigkeit des

vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht zwingend konstant gewesen sei und die Strasse

am besagten Ort nicht flach sei, was die Geschwindigkeit der Fahrzeuge

ebenfalls weiter beeinflusse. An der betreffenden Stelle würden sich wiederholt

Unfälle ereignen. Zudem sei ein vergleichsweise geringer Sachschaden

entstanden.

3.4 Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a).

Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden

kumulativ gegeben sein (zum Ganzen

BGE 135 II 138 E. 2 S. 140, mit Hinweisen).

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der

Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt

wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere

Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a).

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens

einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG

begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).

3.5 Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Eine solche liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit a SVG

und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Bernhard

Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

2014, Art. 16b N 7). Ist entweder die Gefährdung nicht mehr

gering oder das Verschulden mehr als leicht, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor

(Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 4).

3.6 Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft

dagegen qualifizierte die Verfehlung als einfache Verkehrswiderhandlung i.S.v.

Art. 90 Abs. 1 SVG.

3.7 Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa;

121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des Bundesgerichts

vom 17. Februar 2015, E. 2.1.2).

3.8 In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat

(BGE 136 II 447 E 3.1; Urteil 1C_39/2018 des

Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden

des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs

abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb;

102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom

20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation

einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von

Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer

mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011

des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit

Hinweisen).

3.9 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl

vom 12. Mai 2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Mangel an Aufmerksamkeit

das Vortrittssignal «Kein Vortritt» missachtete und in der Folge mit einem

vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte.

3.10 Unbestritten ist demnach, dass der

Beschwerdeführer das Vortrittsrecht missachtet hat, welches den Fahrzeugführer

verpflichtet, vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der

Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur

Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in

seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu

mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten

(Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]).

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er

muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem

Verkehr zuwenden.

3.11 Das Verwaltungsgericht schloss in

einem Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine

Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen

übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine

erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis

als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370).

In einem weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des

Autofahrers, welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in

der Folge seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und

vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was

ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG

führte (VWBES.2017.79).

3.12 Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer

gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und zutreffenden

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Egerkingen auf der

Expertenstrasse, Fahrtrichtung Autobahnauffahrt A2, LU-Fb. Besagte Stelle ist

übersichtlich und die Spur ist mittels Haltelinie gekennzeichnet. Der

Beschwerdeführer bestreitet indessen auch nicht, dass er sich des

Vortrittsrechts des anderen Fahrzeugs bewusst war. Durch das vorzeitige

Hinausfahren ist der Beschwerdeführer mit dem entgegenkommenden Fahrzeug (Mercedes-Benz,

[...]) kollidiert und in einer Weise, dass dieses von der Fahrbahn weg und

gegen ein stillstehendes drittes Fahrzeug (Maserati, [...]) geschoben wurde. Die

Kollision musste somit auch eine entsprechende Intensität aufweisen, wurden

doch mehrere Leute und Fahrzeuge gleichzeitig gefährdet. Dabei entstand Schaden

an den Fahrzeugen.

3.13 Dem Einwand des Beschwerdeführers,

wonach sich an der betreffenden Stelle häufig Unfälle ereignen würden und dass

dies die durch den Beschwerdeführer geschaffene Gefahr mildern würde, ist

indessen nicht zu folgen. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers als gering

einzustufen ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dies ändert jedoch

nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine

nicht unerhebliche Gefahr sowohl für den Unfallgegner als auch für die drei

Personen im stillstehenden dritten Fahrzeug geschaffen und diese konkret

gefährdet hat. Ein Verschulden der anderen Verkehrsteilnehmer ist indessen

nicht einschlägig. Ebenso wird die betreffende Stelle täglich von vielen

Verkehrsteilnehmern überquert. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,

dass die besagte Passage per se einen Gefahrenherd darstellen würde. Im

Ergebnis ist somit von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG auszugehen.

3.14 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist

der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen

Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind

zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber

die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht

zu beanstanden.

3.15 Eine Bewilligung für berufliche

Fahrten kommt gemäss Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV

bloss in Betracht, wenn der Führerausweis wegen einer leichten Widerhandlung

gemäss Art. 16a SVG entzogen wird. Da es sich im vorliegenden Fall um

eine mittelschwere Widerhandlung gemäss

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG handelt, kann die

Bewilligung für berufliche Fahrten nicht erteilt werden.

4. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteienschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Rechtspraktikant

Thomann Graber