VWBES.2023.306
Führerausweisentzug
29. Februar 2024Deutsch21 min
entgegenfahrenden Personenwagen, den er zwar sah, jedoch zu früh nach dem Passieren
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Graber
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Februar 2023
kollidierte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem
Personenwagen in Egerkingen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit mit einem
entgegenfahrenden Personenwagen, den er zwar sah, jedoch zu früh nach dem Passieren
dieses Personenwagens anfuhr und dadurch dessen Vortrittsrecht beim Abbiegen
missachtete. Es kam zur seitlichen Kollision, wodurch der vortrittsberechtigte
Personenwagen nach rechts und mit dem Heck des Fahrzeugs gegen einen weiteren,
stillstehenden Personenwagen geschoben wurde. Dabei entstand Sachschaden an den
Fahrzeugen.
Erwägungen
2.
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer unter
anderem wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
[SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 500.00 und zur Bezahlung der
Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Am 22. Juni 2023 wurde dem
Beschwerdeführer von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartementes (BJD) mitgeteilt, dass diese beabsichtige, ihm den Führerausweis
sowie die Lernfahrausweise der Kategorien A, BE und CE für die Dauer von
mindestens einem Monat nach Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG
zu entziehen (mittelschwere Widerhandlung), sowie ihm die Probezeit des ihm auf
Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr zu verlängern. Im selben
Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme gegeben.
4.
Mit Eingabe vom
21.
Juli 2023 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die Protekta
Rechtschutzversicherung, eine entsprechende Stellungnahme ab. Er stellte dabei
folgende Anträge:
1.
Es sei in Anwendung von Art. 16a
Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von einem Monat zu verfügen.
2.
A.___ sei während der Entzugsdauer
gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV (Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR
741.51]) die Bewilligung für berufliche Fahrten zu erteilen.
3.
Es sei für den Beginn des Ausweisentzuges
eine Frist von drei Monaten ab Verfügungsdatum zu gewähren.
Begründet wurden die Anträge im
Wesentlichen damit, dass es beim besagten Vorfall zu keinen Personenschäden gekommen
sei und das Verschulden des Beschwerdeführers als minim zu qualifizieren sei.
Zudem sei er noch nicht im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ)
Dispositiv
verzeichnet. Aus diesen Gründen handle es sich bloss um eine leichte
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Dementsprechend
sei es auch möglich, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 5 VZV,
welcher am 1. April 2023 in Kraft getreten sei, die Bewilligung für
berufliche Fahrten zu erteilen. Er sei aufgrund seiner beruflichen Situation
darauf angewiesen, sein Auto während der Arbeit zu nutzen.
5. Mit Schreiben vom
26. Juli 2023 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass sie
Kenntnis von einem zweiten Vorfall habe, wonach er am 15. April 2023
in Oensingen die Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einem Personenwagen um
20 km/h überschritten habe. Dabei handle es sich um eine leichte Widerhandlung
gemäss Art. 16a SVG. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG müsse der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit
Verfügung des BJD vom 11. Oktober 2022 verwarnt worden. Damit verfalle
gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe.
6. Der Beschwerdeführer, nun vertreten
durch Rechtsanwältin Seline Borner, antwortete darauf mit Stellungnahme vom 23. August 2023
und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Administrativverfahren bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
2. Eventualiter sei aufgrund der
Widerhandlung gemäss Strafbefehl vom 12. Mai 2023 in Anwendung von
Art. 16a Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von einem Monat zu
verfügen und es sei A.___ während der Entzugsdauer gestützt auf Art.
33 Abs. 5 VZV die Bewilligung für berufliche Fahrten zu
erteilen.
Als Begründung führte er an, dass der
Sachverhalt bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom
15. April 2023 noch nicht rechtskräftig beurteilt sei. Es sei das
Ergebnis des diesbezüglichen Strafprozesses abzuwarten. Zudem seien die
Vorfälle vom 3. Februar 2023 und vom 15. April 2023
gemeinsam zu beurteilen und in analoger Anwendung von Art. 49 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine Einheitsstrafe zu bilden. Die
Bestimmung aus dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sei gemäss
Art. 102 Abs. 1 SVG im vorliegenden Fall anwendbar. Entsprechend
sei – sollte sich der Beschwerdeführer der Geschwindigkeitsüberschreitung
schuldig gemacht haben – eine Gesamtstrafe beziehungsweise ein angemessener
Ausweisentzug für beide Widerhandlungen anzuordnen. Eine Annullierung des Führerausweises
auf Probe falle dabei jedoch mangels zweimaligen Entzugs ausser Betracht.
7. Die MFK erliess daraufhin am
31. August 2023 eine Verfügung, worin einzig der Vorfall vom
3. Februar 2023 beurteilt wurde. Sie ordnete darin den Entzug des Führerausweises
an und untersagte dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F während der Dauer des
Entzugs. Die Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und
internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer
Führerausweise zur Folge. Die Dauer des Entzugs betrage einen Monat
(gesetzliche Mindestdauer). Nach Ablauf der Entzugsdauer werde ein neuer
Führerausweis auf Probe ausgestellt werden. Die Probezeit des befristeten
Führerausweises werde um ein Jahr verlängert. Die MFK argumentierte, aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers habe eine Gefährdung resultiert, die nicht mehr
als gering bezeichnet werden könne. Es handle sich damit um einen Fall einer
mittelschweren Widerhandlung. Eine solche Widerhandlung schliesse die Erteilung
einer Bewilligung für Fahrten zur Berufsausübung gemäss
Art. 33 Abs. 5 VZV aus.
8. Daraufhin legte der Beschwerdeführer
am 21. September 2023 frist- und formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein. Er stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom
31. August 2023 aufzuheben.
2. Es sei die Angelegenheit zur erneuten
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter stellte er unter anderem die
Verfahrensanträge, ihm sei eine Frist von vier Wochen zur einlässlichen
Beschwerdebegründung zu setzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
9. Mit Präsidialverfügung vom
22. September 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden
Begründung gegeben.
10. In der nachgereichten Begründung vom
27. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass der
Sachverhalt bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. April 2023
noch immer nicht als erstellt gelte. Sollte sich herausstellen, dass sich der
Beschwerdeführer an besagtem Tag einer Widerhandlung schuldig gemacht habe, sei
in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu fällen.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die MFK
zwar eine Frist zur Stellungnahme gesetzt habe, die daraufhin vorgebrachten
Punkte jedoch mit keinem Wort gewürdigt habe. Es sei schon vor Ausfällung der
Sanktion bekannt gewesen, dass eine weitere Widerhandlung vorgelegen habe,
weswegen gleich zu Beginn eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Zudem sei
der Vorfall vom 3. Februar 2023 noch immer als leichte Widerhandlung
im Sinne von Art. 16a SVG zu qualifizieren.
11. In der Stellungnahme vom 16. November 2023
stellte die MFK den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Eine
Sistierung des Verfahrens habe sich nicht aufgedrängt. Wegen der Widerhandlung
vom 3. Februar 2023 sei eine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren
erfolgt. Der Sachverhalt sei im Strafbefehl verbindlich und klar erstellt
worden. Da der Beschwerdeführer die zwei Widerhandlungen als Inhaber des Führerausweises
auf Probe begangen habe, komme eine analoge Anwendung von Art. 49 StGB
nicht in Frage. Des Weiteren sei am 1. Oktober 2023 die neue Fassung
von Art. 15a Abs. 4 SVG in Kraft getreten, wonach der Führerausweis
auf Probe nur aufgrund einer weiteren mittelschweren oder schweren
Widerhandlung verfalle. Zudem sei die Verfehlung des Beschwerdeführers vom
3. Februar 2023 als eine mittelschwere Widerhandlung einzustufen.
12. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme
ein. Er rügte abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem informierte
er darüber, dass der Strafbefehl vom 6. November 2023 bezüglich der
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. April 2023 in Rechtskraft
erwachsen sei. Nun seien die beiden Widerhandlungen von der MFK gesamthaft zu
beurteilen.
13. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Streitig ist vorliegend zunächst, ob
die Vorinstanz die beiden Widerhandlungen gemeinsam beurteilen und eine
Gesamtstrafe zu fällen hat.
2.2 Begeht eine Person nach einer
Widerhandlung noch vor der Verfügung über einen entsprechenden Warnentzug eine
weitere Widerhandlung, die einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im
zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnentzuges im Sinne einer
Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer
sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt
worden wären (BGE 122 II 180 E. 5b;
Urteil 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023, E. 2.9;
Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3). Nach Art. 15a Abs. 1
SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen
zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem
Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren
Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3).
Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten mittelschweren oder
schweren Widerhandlung (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein
Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines
verkehrspsychologischen Gutachtens, das die Eignung bejaht, erteilt werden
(Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis
auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf
Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der
Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines
Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein
besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges
Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.;
BGE 136 I 345 E. 6.5 S. 351).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe hätte
gefällt werden müssen. Ein entsprechendes Begehren zur Fällung einer
Gesamtstrafe beziehungsweise das Begehren um Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss des Strafverfahrens wurde vom Beschwerdeführer bereits am
23. August 2023 gestellt.
2.4 Zum Zeitpunkt, als die Vorinstanz
die Verfügung betreffend Entzug des Führerausweises und der Lernfahrausweise
der Kategorien BE und CE sowie den Einzug des unbefristeten Führerausweises und
die Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe erliess, war das
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Vorinstanz argumentiert in der
Eingabe vom 16. November 2023 damit, dass sich eine Sistierung des
Verfahrens nicht aufgedrängt habe. Die Frage der Zusatzstrafe würde nach
rechtskräftiger strafrechtlicher Beurteilung der Widerhandlung vom
15. April 2023 bei einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers
geklärt. Eine zweite Widerhandlung, welche zum Entzug des Führerausweises führe,
habe zwangsläufig die Annullierung des Führerausweises auf Probe zur Folge,
selbst wenn der Ausweisentzug noch nicht vollzogen resp. die Probezeit noch
nicht verlängert worden sei. Es müsse lediglich eine zweite Widerhandlung
vorliegen, welche zum Entzug des Führerausweises führe. Dabei beruft sich die
Vorinstanz auf BGE 146 II 300, E. 4.2.
2.5 Im betreffenden Entscheid hält das Bundesgericht
fest, dass aArt. 15a Abs. 4 SVG nicht voraussetze, dass der
vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden oder auch nur, dass der betreffende
Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Entscheidend sei einzig, dass nach
einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer
Verlängerung der Probezeit) führe, eine zweite Widerhandlung begangen werde,
welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge habe. Eine zweite Widerhandlung
bewirke somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der
Entscheid, welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktioniere,
noch nicht rechtskräftig und/oder noch nicht vollzogen worden sei. Weiter führt
das Bundesgericht in E. 4.3 des Entscheides Folgendes aus: «[…] Da jedoch
das Gesetz bei einer zweiten, selbst leichten Widerhandlung, welche einen
Entzug rechtfertigt, zwingend den Verfall des Führerausweises auf Probe
vorsieht (vgl. E. 3.2 hiervor), würde eine analoge Anwendung von
Art. 49 StGB diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrere
Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen
Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes
ungerechtfertigt, gehe doch für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel
von ersteren die grössere Gefahr aus als von letzteren. […]».
2.6 Der Beschwerdeführer bringt in der ergänzenden
Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 vor, dass diese Rechtsprechung
infolge der geänderten Gesetzeslage nicht mehr anwendbar sei. Bei der
Widerhandlung vom 15. April 2023 handle es sich um eine leichte
Widerhandlung, welche gemäss der neuen Rechtslage keine Annullierung des
Führerausweises mit sich ziehen würde. Dementsprechend sei eine Gesamtstrafe zu
fällen.
2.7 Ein unbedingter Anspruch auf Vereinigung
im Strafverfahren besteht gemäss Art. 49 StGB nicht (Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 49 StGB N 11). Eine
Anwendung von Art. 49 StGB im Zusammenhang mit dem Führerausweis auf
Probe hätte zudem zur Folge, dass diejenigen Fahrzeuglenker privilegiert
würden, welche innert kurzer Zeit zwei mittelschwere Verfehlungen zu
verantworten haben, da eine Gesamtmassnahme zu fällen wäre.
2.8 Ein Fahrzeuglenker hat sich zu
Beginn seiner fahrerischen Laufbahn besonders zu beweisen und eine erhöhte
Vorsicht an den Tag zu legen. Eine Gesamtstrafe im Sinne von
Art. 49 StGB kann dabei, mindestens bezüglich einer möglichen
Annullation des Führerausweises auf Probe, nicht zum Tragen kommen. Dies würde
zu einer Aushöhlung des Prinzips des Führerausweises auf Probe führen. Die
Änderung in Art. 15a Abs. 4 SVG bietet somit keinen Anlass
dafür, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Dies hat vorliegend umso
mehr zu gelten, als dass der Beschwerdeführer neben den jüngsten beiden
Vorfällen bereits am 11. Oktober 2022 verwarnt werden musste.
2.9 Die neue Fassung des
Art. 15a Abs. 4 SVG trat am 1. Oktober 2023 in
Kraft. Gemäss dieser Fassung verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn der
Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere
Widerhandlung begeht. Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe im
Hinblick auf den Vorfall vom 15. April 2023 steht somit nicht mehr zur Diskussion,
wie die Vorinstanz richtigerweise selbst feststellt.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt des
Weiteren vor, dass es sich beim Vorfall vom 3. Februar 2023 um einen
Fall einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG handelt.
3.2 Die Vorinstanz erwog in der
angefochtenen Verfügung, bei den Regeln über den Vortritt handle es sich um
Grundregeln des Verkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare
Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf sei. Mit der Missachtung des
Vortrittsrechts habe der Beschwerdeführer die Gefahr einer Kollision
geschaffen, die sich dann auch konkretisiert habe. Der Beschwerdeführer habe
demnach eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere den
unfallbeteiligten Lenkern, geschaffen, die nicht mehr als gering bezeichnet
werden könne. Die geschaffene Verkehrsgefährdung könne darum nicht als leicht
gewertet werden.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Feststellung des Sachverhalts im Strafbefehl werde zwar anerkannt, der
Begriff der «Kollision» allerdings sei zu relativieren. Beim Fehlverhalten des
Beschwerdeführers handle es sich um eine Fehleinschätzung, indem er einen
Moment zu früh beschleunigt und so das vorbeifahrende Fahrzeug touchiert habe. Das
Fahrzeug habe gemäss den Strafakten auch kaum Geschwindigkeit aufgebaut. Die
Fehleinschätzung habe primär daher gerührt, dass die Geschwindigkeit des
vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht zwingend konstant gewesen sei und die Strasse
am besagten Ort nicht flach sei, was die Geschwindigkeit der Fahrzeuge
ebenfalls weiter beeinflusse. An der betreffenden Stelle würden sich wiederholt
Unfälle ereignen. Zudem sei ein vergleichsweise geringer Sachschaden
entstanden.
3.4 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a).
Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden
kumulativ gegeben sein (zum Ganzen
BGE 135 II 138 E. 2 S. 140, mit Hinweisen).
Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt
wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a).
Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens
einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG
begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).
3.5 Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Eine solche liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit a SVG
und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Bernhard
Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
2014, Art. 16b N 7). Ist entweder die Gefährdung nicht mehr
gering oder das Verschulden mehr als leicht, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor
(Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 4).
3.6 Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft
dagegen qualifizierte die Verfehlung als einfache Verkehrswiderhandlung i.S.v.
Art. 90 Abs. 1 SVG.
3.7 Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa;
121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des Bundesgerichts
vom 17. Februar 2015, E. 2.1.2).
3.8 In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat
(BGE 136 II 447 E 3.1; Urteil 1C_39/2018 des
Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden
des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs
abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb;
102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom
20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation
einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von
Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer
mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011
des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit
Hinweisen).
3.9 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl
vom 12. Mai 2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer durch Mangel an Aufmerksamkeit
das Vortrittssignal «Kein Vortritt» missachtete und in der Folge mit einem
vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidierte.
3.10 Unbestritten ist demnach, dass der
Beschwerdeführer das Vortrittsrecht missachtet hat, welches den Fahrzeugführer
verpflichtet, vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der
Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur
Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in
seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu
mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten
(Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]).
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er
muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem
Verkehr zuwenden.
3.11 Das Verwaltungsgericht schloss in
einem Fall, indem ein Autofahrer in Missachtung des Vortrittsrechts auf eine
Hauptstrasse hinausgefahren war und einen vortrittsberechtigten Personenwagen
übersah, was zur anschliessenden Kollision mit Sachschaden führte, auf eine
erhebliche Gefährdung. Es erachtete das Verhalten des Autofahrers im Ergebnis
als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (VWBES.2019.370).
In einem weiteren Urteil stufte das Verwaltungsgericht das Verschulden des
Autofahrers, welcher als Lenker eines Lieferwagens beim Stoppsignal anhielt, in
der Folge seine Fahrt fortsetzte und mit einem sich von rechts nähernden und
vortrittsberechtigten Personenwagen kollidierte, als nicht mehr leicht ein, was
ebenfalls zu einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG
führte (VWBES.2017.79).
3.12 Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer
gemäss den mit dem Strafbefehl übereinstimmenden und zutreffenden
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in Egerkingen auf der
Expertenstrasse, Fahrtrichtung Autobahnauffahrt A2, LU-Fb. Besagte Stelle ist
übersichtlich und die Spur ist mittels Haltelinie gekennzeichnet. Der
Beschwerdeführer bestreitet indessen auch nicht, dass er sich des
Vortrittsrechts des anderen Fahrzeugs bewusst war. Durch das vorzeitige
Hinausfahren ist der Beschwerdeführer mit dem entgegenkommenden Fahrzeug (Mercedes-Benz,
[...]) kollidiert und in einer Weise, dass dieses von der Fahrbahn weg und
gegen ein stillstehendes drittes Fahrzeug (Maserati, [...]) geschoben wurde. Die
Kollision musste somit auch eine entsprechende Intensität aufweisen, wurden
doch mehrere Leute und Fahrzeuge gleichzeitig gefährdet. Dabei entstand Schaden
an den Fahrzeugen.
3.13 Dem Einwand des Beschwerdeführers,
wonach sich an der betreffenden Stelle häufig Unfälle ereignen würden und dass
dies die durch den Beschwerdeführer geschaffene Gefahr mildern würde, ist
indessen nicht zu folgen. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers als gering
einzustufen ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dies ändert jedoch
nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine
nicht unerhebliche Gefahr sowohl für den Unfallgegner als auch für die drei
Personen im stillstehenden dritten Fahrzeug geschaffen und diese konkret
gefährdet hat. Ein Verschulden der anderen Verkehrsteilnehmer ist indessen
nicht einschlägig. Ebenso wird die betreffende Stelle täglich von vielen
Verkehrsteilnehmern überquert. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,
dass die besagte Passage per se einen Gefahrenherd darstellen würde. Im
Ergebnis ist somit von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG auszugehen.
3.14 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist
der Führerausweis bei einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen
Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber
die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von einem Monat nicht
zu beanstanden.
3.15 Eine Bewilligung für berufliche
Fahrten kommt gemäss Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV
bloss in Betracht, wenn der Führerausweis wegen einer leichten Widerhandlung
gemäss Art. 16a SVG entzogen wird. Da es sich im vorliegenden Fall um
eine mittelschwere Widerhandlung gemäss
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG handelt, kann die
Bewilligung für berufliche Fahrten nicht erteilt werden.
4. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteienschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Rechtspraktikant
Thomann Graber