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Entscheid

VWBES.2023.307

Führerausweisentzug

13. Mai 2024Deutsch19 min

S. 262). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ überschritt die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 9. November 2019 um 00:29 Uhr in [...] um

31 km/h sowie am 11. November 2019 um 08:06 Uhr, ebenfalls in [...], um 17

km/h.

2. Mit Strafbefehl vom [...] der

Staatsanwaltschaft des Kantons Jura wurde A.___ wegen einfacher und grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes

[SVG, SR 741.01]) verurteilt.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), mit Verfügung vom 8. September 2023 A.___ den

Führerausweis, als Zusatzmassnahme zum Entzug gemäss Verfügung vom 19. November

2020, für die Dauer von zwölf Monaten. Als Begründung wurde das Überschreiten

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 37 km/h

(nach Sicherheitsabzug), begangen am 9. November 2019, 00:29 Uhr, in

[...] sowie um 17 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 11. November 2019,

08:06 Uhr, ebenfalls in [...], aufgeführt.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, am 21.

September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin stellte er folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beschwerdegegnerin

aufzufordern, die Verfügung vom 8. September 2023 aufzuheben und diese direkt

dem Beschwerdeführer zuzustellen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8.

September 2023 aufzuheben und es sei das Administrativverfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung

am 9. November 2019 zu sistieren.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5. Mit Verfügung vom 22. September 2023

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober

2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024

liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30.

Oktober 2023 vernehmen.

8. Am 10. April 2024 stellte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Jura dem Verwaltungsgericht die

Untersuchungsakten [...] zu und informierte, dass die Zustellung des

Strafbefehls über das jurassische Amtsblatt am [...] erfolgt sei.

9. Mit Eingabe vom 16. April 2024 nahm Advokat

Dr. Christian von Wartburg zur Vertretungsbefugnis im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht Stellung.

10. Für die Parteistandpunkte und

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS

125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sein Rechtsvertreter nicht

bevollmächtigt gewesen sei, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2023 entgegenzunehmen.

Die Vollmacht sei bezüglich der Entgegennahme von Verfügungen nicht gegeben

gewesen und habe sich auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beschränkt. Es

genüge nicht, dass die Publikation des Strafbefehls vom [...] bewiesen werde

und es müssten seitens der Strafverfolgung zwingend vorher sämtliche

Anstrengungen unternommen worden sein, um den Aufenthaltsort des

Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Hinzu komme, dass die öffentliche

Bekanntmachung, wenn denn eine solche erfolgt sei, auf Französisch erfolgt sei

und der Beschwerdeführer Deutscher sei. Er habe somit bisher keine Möglichkeit

gehabt, vom Strafbefehl korrekt und in übersetzter Form Kenntnis zu nehmen.

Sofern er nie angehört worden sei, wovon auszugehen sei, habe er auch unmöglich

darauf hinweisen können, wie es die Vorinstanz verlange, dass er eine

Übersetzung erhalte. In der Schweiz habe jeder Beschuldigte einen

konventionsrechtlichen Übersetzungsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien bei Strafbefehlen zumindest das

Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Diese Vorgaben seien

hier eindeutig nicht erfüllt und bevor eine Zustellung als gültig erachtet

werden könne, müsse dieser Vorgabe Nachhalt verschaffen werden. Vor diesem

Hintergrund liege aktuell kein rechtskräftiger Entscheid vor, sodass auch keine

sich darauf abstützende Administrativverfügung habe erlassen werden können.

3.1 Schwerwiegende Form- oder

Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach

sich ziehen. Auf alle Fälle darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung

einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (so ausdrücklich Art. 38 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art.

49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2020, N 1120). Die Folgen eines Eröffnungsmangels müssen aufgrund einer

Interessensabwägung bestimmt werden. Sinn und Zweck dieser Abwägung ist, die

Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde, zu schützen.

Dem Rechtsschutzinteresse ist deshalb genüge getan, wenn die objektiv

mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat.

Ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt

und benachteiligt wurde. Die Mangelhaftigkeit der Eröffnung hat also nur

Folgen, wenn die Betroffenen deswegen einem Irrtum unterliegen und aufgrund

dieses Irrtums einen Nachteil erleiden (vgl. Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft,

510 09 89 E. 4.a).

3.2 Ob der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, nicht

bevollmächtigt war, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2023 entgegenzunehmen,

oder ob, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, zur

Interessenswahrung im Administrativverfahren auch die Entgegennahme amtlicher

Verfügungen gehört, kann offen gelassen werden. Denn wie Advokat Dr. Christian von

Wartburg in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 ausführte, habe der

Beschwerdeführer, nach Eingang der angefochtenen Verfügung in der Kanzlei des

Rechtsvertreters, Advokat Dr. Christian von Wartburg per E-Mail gebeten,

Beschwerde wegen des verhängten Führerausweisentzuges einzureichen. Unabhängig

davon, ob die Eröffnung an Advokat Dr. Christian von Wartburg zulässig war oder

nicht, erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von der angefochtenen Verfügung. Selbst

wenn es sich also um eine objektiv mangelhafte Eröffnung gehandelt haben

sollte, hat die Eröffnung ihren Zweck erreicht, weshalb dem Rechtsschutzinteresse

Genüge getan ist. Insbesondere erlitt der Beschwerdeführer durch die allenfalls

mangelhafte Eröffnung keinen Nachteil, da er über seinen Rechtsvertreter von

der Verfügung vom 8. September 2024 Kenntnis erhielt und rechtzeitig Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben konnte.

4.1 Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erfolgt die

Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton

bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des

Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt

werden kann. Als zumutbare geeignete Nachforschungen hat die Behörde

insbesondere bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen

Poststelle, bei Kontrollstellen oder aber auch bei den nächsten Angehörigen

nachzufragen (Sararard Arquint in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendprozessordnung, Basel 2023, Art. 88 StPO N 4). Bevor

die Behörde den Weg der Veröffentlichung einschlägt, hat sie sich durch die

nach der Sachlage gebotenen Nachforschungen zu vergewissern, dass der

Aufenthaltsort nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_471/2022 E. 3). Bzgl. der vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Möglichkeit einer internationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung

nach Art. 210 Abs. 1 StPO ist anzumerken, dass weder die herrschende Lehre noch

das Bundesgericht die internationale Ausschreibung als zumutbare geeignete

Nachforschung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO aufzufassen scheinen.

4.2 Am 17. Januar 2019 (recte: 2020) stellte

die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura bei der obersten Staatsanwaltschaft der

Tschechischen Republik ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Damit

wurde die Identifizierung und Vernehmung des Halters des Fahrzeuges [...]

bezweckt. Eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens mit Fragen erfolgte am 17.

April 2019 (recte: 2020) sowie eine Beschreibung des Verfahrensablaufs nach

Schweizerischem Recht am 8. Mai 2020. Gemäss Polizeibericht vom 7. Juli 2020 handle

es sich bei der Fahrzeughalterin um B.___, geb. [...] 1980. Gemäss deren

Befragung handle es sich dabei jedoch nicht um die Person, welche die

Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz begangen habe. Auf den

Radarfotos habe B.___ klar A.___ erkennen können. Letzterer habe sich im

November 2019 in der Tschechischen Republik ein Fahrzeug von B.___ ausgeliehen,

sei damit in die Schweiz gefahren und habe dieses dort für längere Zeit

benutzt. Während dieser Zeit seien die Geschwindigkeitsüberschreitungen

begangen worden. Am 14. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des

Kantons Jura ein weiteres internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen,

dieses Mal an das Niedersächsische Justizministerium. Dieses wurde um eine

Anhörung von A.___ ersucht, um festzustellen, ob er der Fahrer ist, der für die

Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich ist. In Erledigung des

Rechtshilfeersuchens übersandte die Staatsanwaltschaft Braunschweig der

Staatsanwaltschaft des Kantons Jura einen polizeilichen Vermerk vom 15. Oktober

2020. Gemäss polizeilichem Vermerk handle es sich bei der Person auf dem

Radarfoto zweifelsfrei um A.___. Dieser sei am 29. August 2017 von seiner

vorherigen Anschrift von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. A.___ sei

in die Schweiz verzogen und sei unter der Anschrift [...] Strasse 10, [...],

Kanton [...], gemeldet gewesen. Am [...] wurde dann ein Strafbefehl gegen den

Beschwerdeführer mit unbekanntem Aufenthaltsort erlassen. Daraufhin wurde am [...]

der Strafbefehl im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]» des Kantons Jura publiziert,

sowie dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 und 27. Januar 2021 postalisch an

die Adresse in [...] zugestellt.

4.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Jura stellte zwei internationale Rechtshilfeersuchen, um den Lenker des

Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitungen ausfindig zu

machen. Damit konnte zwar der Lenker identifiziert werden, jedoch nicht dessen

Aufenthaltsort ermittelt werden. Obschon kein entsprechender Vermerk in den

Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura vorhanden ist, ist

davon auszugehen, dass entsprechende Nachforschungen bei der Gemeinde [...],

Kanton [...], vorgenommen wurden, bevor der Strafbefehl im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]»

des Kantons Jura am [...] publiziert wurde. Damit stellte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Jura genügend Nachforschungen im Sinne von Art.

88 Abs. 1 lit. a StPO an, sodass der Strafbefehl vom [...] gültig mittels

öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Jura eröffnet werden

konnte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer, im Nachgang an die öffentliche

Bekanntmachung, der Strafbefehl vom [...] am 21. Januar 2021 noch per

Einschreiben und am 27. Januar 2021 per A-Post zugestellt. Der Einschreibebrief

wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Aus den Administrativakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im damaligen

Zeitraum Post in [...] empfangen konnte. So bestätigte er mit E-Mail vom 14.

September 2022, dass er das an ihn am 17. März 2021 gerichtete Schreiben

empfangen hatte (Schreiben MFK vom 7. September 2022). Seit dann muss er

Kenntnis vom Strafbefehl gehabt haben. Spätestens aber seit Kenntnisnahme des

Strafbefehls durch die Rechtsvertretung war dessen Inhalt auch bekannt. In der

Folge hat er jedoch nichts unternommen und auch keine Einsprache erhoben. Wenn

der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er weder einen Strafbefehl

erhalten noch Kenntnis davon habe, erscheint dies ohne Weiteres als

Schutzbehauptung. Aus den Verfahrensakten ist zudem zu entnehmen, dass er

wiederholt seinen Wohnsitz gewechselt hat ohne sich abzumelden und wiederholt

Rechtsanwälte derart eingeschränkt beauftragt hat, dass diese nicht zustellberechtigt

waren (Schreiben Rechtsanwältin Anette Scharfenberg vom 16. Mai 2023 an MFK,

Schreiben Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg vom 30. Juni 2023 an MFK).

Der Beschwerdeführer bedient sich hier eines rechtsmissbräuchlichen modus

operandi, um sich unliebsamer Korrespondenz zu entziehen, was nicht zu schützen

ist. Dies ergibt sich offensichtlich auch aus den übrigen Akten des

Administrativverfahrens.

5.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der

beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen

Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen

mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige

Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei Strafbefehlen zumindest das

Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E.

1.3.3 S. 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2019 E. 1.3.1). Der Umfang

der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der

Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern

aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu

würdigen. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden,

ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu

signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu

erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 202; Urteil des Bundesgerichts

6B_1140/2020 E. 1.1).

5.2 Der Strafbefehl vom [...] wurde auf

Französisch eröffnet. Obschon nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu

übersetzen sind, hat die beschuldigte Person grundsätzlich ihren

Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu

signalisieren, resp. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu

erkundigen. Da der Beschwerdeführer vor Veröffentlichung des Strafbefehls nicht

angehört werden konnte, bestand keine Möglichkeit der Staatsanwaltschaft des

Kantons Jura, vom Übersetzungsbedarf des Beschwerdeführers Kenntnis zu haben. Zudem

hat er nicht auf die postalischen Zustellungen vom 21. und 27. Januar 2021

reagiert. Ausserdem kann nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit einer Person

– beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen

Staatsangehörigen – auf einen Übersetzungsbedarf geschlossen werden. Der

Beschwerdeführer konnte seinen Namen im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]» des Kantons

Jura vom [...] erkennen und hätte dann seinen Übersetzungsbedarf signalisieren

können resp. sich über den Inhalt des Strafbefehls erkundigen können. Die

öffentliche Bekanntmachung erfolgte – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – zu Recht auf Französisch, da die Staatsanwaltschaft vom

Übersetzungsbedarf des Beschwerdeführers keine Kenntnis haben konnte und der

Beschwerdeführer in der Folge verpflichtet gewesen wäre seinen

Übersetzungsbedarf zu signalisieren und sich über den Inhalt des Strafbefehls

zu erkundigen.

6.1 Grundsätzlich ist der im Strafurteil

festgehaltene Sachverhalt für die Verwaltungsbehörde verbindlich, welche nach

Abschluss des Strafverfahrens einen Führerausweisentzug prüft. Entsprechend hat

die Verwaltungsbehörde mit dem Administrativverfahren bis zur Rechtskraft des

Strafurteils zuzuwarten, sofern eine strafrechtliche Anzeige bereits erfolgt

bzw. die Einreichung einer solchen wahrscheinlich und der Sachverhalt oder die

rechtliche Qualifikation für das Administrativverfahren entscheidwesentlich

ist. Die Verwaltungsbehörde braucht das Strafurteil hingegen nicht abzuwarten,

wenn in Bezug auf den Schuldpunkt keine Zweifel bestehen oder wenn absehbar

ist, dass es zu keinem rechtskräftigen Urteil kommt (vgl. Ines Meier: Der

Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, in: ZStStr – Zürcher Studien zum

Strafrecht Band/Nr. 96, Zürich 2017 S. 91 f.).

6.2 Vorderhand ist festzuhalten, dass

das Strafverfahren abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat gegen die

Strafverfügung nichts unternommen. Weder wurde auf die amtliche Bekanntmachung,

noch die Einschreibezustellung vom 21. Januar 2021 und die A-Post Zustellung

vom 27. Januar 2021 opponiert oder reagiert. Selbst bis heute hat der

Beschwerdeführer seine Vorbringen bei der Staatsanwaltschaft nicht deponiert. Die

Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 9. und 11. November 2019 wurden mittels

einem Radargerät festgestellt und Radarfotos gemacht. Gemäss polizeilichem

Vermerk der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 15. Oktober 2020 sei der

Beschwerdeführer aufgrund diverser Ermittlungsverfahren dienstlich persönlich

hinreichend bekannt. Bei der Person auf dem Radarfoto in der vorliegenden Akte

handle es sich zweifelsfrei um den Beschwerdeführer. Aufgrund der Radarfotos

sowie der Identifikation der Person hinter dem Steuer durch die

Staatsanwaltschaft Braunschweig, ist das Verwaltungsgericht von der Begehung

der Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Beschwerdeführer überzeugt. Dass

der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben soll, ist

vom Beschwerdeführer weder im Administrativerfahren noch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren je bestritten worden. In der Beschwerde wird auch nicht

geltend gemacht, dass Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden sei. Auch

aus den beigezogenen Strafakten ist nicht zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer Einsprache erhoben hätte. So ist auch der Sistierungsantrag

abzuweisen, da die MFK zu Recht eine Massnahme verfügt hat.

7.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

7.2 Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung

begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG).

7.3 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Ein leichter Fall liegt bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h innerorts, 21-25 km/h ausserorts

oder bei 26-30 km/h auf einer Autobahn vor (Bernhard Rütsche/Denise Weber in:

Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a SVG N 7). Unabhängig

von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann

vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h

ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (BGE 124 II 259 E. 2.bb

Sachverhalt

S. 262). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel

mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde

allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine

Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin

aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht

oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2022 E.

4.2.3).

8. Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S.

103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E.

2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung

des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.

9.1 Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht

einen Führerausweisentzug infolge einer leichten sowie einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.

9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorstehend ausgeführt,

schliesst die strafrechtliche Qualifikation nicht aus, dass der Vorfall

verwaltungsrechtlich anders qualifiziert werden kann (vgl. E. II. / 8.). Die

MFK war folglich nicht an die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gebunden.

Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h resp. 17 km/h (jeweils nach

Sicherheitsabzug) überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31

Erwägungen

km/h resp. 17 km/h sind ohne Weiteres als grobe resp. leichte

Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl. E. II. / 7.3). Besondere

Umstände, dass von dieser Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden kann,

liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die MFK hat demzufolge die

Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers zu Recht als schwere bzw.

leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG resp. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und den Führerausweis

gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG entzogen. Dass die MFK

fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach

Sicherheitsabzug von 37 km/h anstelle von 31 km/h ausging, hat keinen Einfluss

auf die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung.

10.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG

wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf

Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal

wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren

Widerhandlungen entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,

ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde

(Art. 16 Abs. 3 SVG).

10.2

Gemäss Massnahmenregister des

Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2018

der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate aberkannt.

Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt somit zwölf Monate. Mit Verfügung

vom 19. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für zwei

Monate entzogen, wobei dieser Entzug bis am 18. März 2021 dauerte. Erhält die

Administrativbehörde nach Erlass einer Entzugsverfügung Kenntnis von einer

weiteren Widerhandlung, welche vor Erlass dieser Verfügung begangen wurde, wird

in analoger Anwendung von Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) eine Zusatzmassnahme angeordnet. In solchen Fällen ist die

Entzugsbehörde nicht an die gesetzliche Mindestentzugsdauer gebunden. Die

Entzugsdauer ist so festzusetzen, dass die betroffene Person nicht stärker

betroffen ist, als wenn beide Widerhandlungen administrativ gleichzeitig

beurteilt worden wären. Der Entzug des Führerausweises für zwölf Monate als

Zusatzmassnahme zum Entzug gemäss Verfügung vom 19. November 2020 erfolgte zu

Recht.

11.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (§ 77 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m.

Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann