VWBES.2023.307
Führerausweisentzug
13. Mai 2024Deutsch19 min
S. 262). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ überschritt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 9. November 2019 um 00:29 Uhr in [...] um
31 km/h sowie am 11. November 2019 um 08:06 Uhr, ebenfalls in [...], um 17
km/h.
2. Mit Strafbefehl vom [...] der
Staatsanwaltschaft des Kantons Jura wurde A.___ wegen einfacher und grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG, SR 741.01]) verurteilt.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), mit Verfügung vom 8. September 2023 A.___ den
Führerausweis, als Zusatzmassnahme zum Entzug gemäss Verfügung vom 19. November
2020, für die Dauer von zwölf Monaten. Als Begründung wurde das Überschreiten
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 37 km/h
(nach Sicherheitsabzug), begangen am 9. November 2019, 00:29 Uhr, in
[...] sowie um 17 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 11. November 2019,
08:06 Uhr, ebenfalls in [...], aufgeführt.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, am 21.
September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin stellte er folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beschwerdegegnerin
aufzufordern, die Verfügung vom 8. September 2023 aufzuheben und diese direkt
dem Beschwerdeführer zuzustellen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 8.
September 2023 aufzuheben und es sei das Administrativverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
am 9. November 2019 zu sistieren.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung vom 22. September 2023
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober
2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024
liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30.
Oktober 2023 vernehmen.
8. Am 10. April 2024 stellte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Jura dem Verwaltungsgericht die
Untersuchungsakten [...] zu und informierte, dass die Zustellung des
Strafbefehls über das jurassische Amtsblatt am [...] erfolgt sei.
9. Mit Eingabe vom 16. April 2024 nahm Advokat
Dr. Christian von Wartburg zur Vertretungsbefugnis im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht Stellung.
10. Für die Parteistandpunkte und
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS
125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sein Rechtsvertreter nicht
bevollmächtigt gewesen sei, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2023 entgegenzunehmen.
Die Vollmacht sei bezüglich der Entgegennahme von Verfügungen nicht gegeben
gewesen und habe sich auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beschränkt. Es
genüge nicht, dass die Publikation des Strafbefehls vom [...] bewiesen werde
und es müssten seitens der Strafverfolgung zwingend vorher sämtliche
Anstrengungen unternommen worden sein, um den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Hinzu komme, dass die öffentliche
Bekanntmachung, wenn denn eine solche erfolgt sei, auf Französisch erfolgt sei
und der Beschwerdeführer Deutscher sei. Er habe somit bisher keine Möglichkeit
gehabt, vom Strafbefehl korrekt und in übersetzter Form Kenntnis zu nehmen.
Sofern er nie angehört worden sei, wovon auszugehen sei, habe er auch unmöglich
darauf hinweisen können, wie es die Vorinstanz verlange, dass er eine
Übersetzung erhalte. In der Schweiz habe jeder Beschuldigte einen
konventionsrechtlichen Übersetzungsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien bei Strafbefehlen zumindest das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Diese Vorgaben seien
hier eindeutig nicht erfüllt und bevor eine Zustellung als gültig erachtet
werden könne, müsse dieser Vorgabe Nachhalt verschaffen werden. Vor diesem
Hintergrund liege aktuell kein rechtskräftiger Entscheid vor, sodass auch keine
sich darauf abstützende Administrativverfügung habe erlassen werden können.
3.1 Schwerwiegende Form- oder
Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach
sich ziehen. Auf alle Fälle darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung
einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (so ausdrücklich Art. 38 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art.
49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2020, N 1120). Die Folgen eines Eröffnungsmangels müssen aufgrund einer
Interessensabwägung bestimmt werden. Sinn und Zweck dieser Abwägung ist, die
Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde, zu schützen.
Dem Rechtsschutzinteresse ist deshalb genüge getan, wenn die objektiv
mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat.
Ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt
und benachteiligt wurde. Die Mangelhaftigkeit der Eröffnung hat also nur
Folgen, wenn die Betroffenen deswegen einem Irrtum unterliegen und aufgrund
dieses Irrtums einen Nachteil erleiden (vgl. Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft,
510 09 89 E. 4.a).
3.2 Ob der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, nicht
bevollmächtigt war, die angefochtene Verfügung vom 8. September 2023 entgegenzunehmen,
oder ob, wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, zur
Interessenswahrung im Administrativverfahren auch die Entgegennahme amtlicher
Verfügungen gehört, kann offen gelassen werden. Denn wie Advokat Dr. Christian von
Wartburg in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 ausführte, habe der
Beschwerdeführer, nach Eingang der angefochtenen Verfügung in der Kanzlei des
Rechtsvertreters, Advokat Dr. Christian von Wartburg per E-Mail gebeten,
Beschwerde wegen des verhängten Führerausweisentzuges einzureichen. Unabhängig
davon, ob die Eröffnung an Advokat Dr. Christian von Wartburg zulässig war oder
nicht, erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von der angefochtenen Verfügung. Selbst
wenn es sich also um eine objektiv mangelhafte Eröffnung gehandelt haben
sollte, hat die Eröffnung ihren Zweck erreicht, weshalb dem Rechtsschutzinteresse
Genüge getan ist. Insbesondere erlitt der Beschwerdeführer durch die allenfalls
mangelhafte Eröffnung keinen Nachteil, da er über seinen Rechtsvertreter von
der Verfügung vom 8. September 2024 Kenntnis erhielt und rechtzeitig Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben konnte.
4.1 Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erfolgt die
Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton
bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des
Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt
werden kann. Als zumutbare geeignete Nachforschungen hat die Behörde
insbesondere bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen
Poststelle, bei Kontrollstellen oder aber auch bei den nächsten Angehörigen
nachzufragen (Sararard Arquint in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung/Jugendprozessordnung, Basel 2023, Art. 88 StPO N 4). Bevor
die Behörde den Weg der Veröffentlichung einschlägt, hat sie sich durch die
nach der Sachlage gebotenen Nachforschungen zu vergewissern, dass der
Aufenthaltsort nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_471/2022 E. 3). Bzgl. der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Möglichkeit einer internationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung
nach Art. 210 Abs. 1 StPO ist anzumerken, dass weder die herrschende Lehre noch
das Bundesgericht die internationale Ausschreibung als zumutbare geeignete
Nachforschung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO aufzufassen scheinen.
4.2 Am 17. Januar 2019 (recte: 2020) stellte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura bei der obersten Staatsanwaltschaft der
Tschechischen Republik ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Damit
wurde die Identifizierung und Vernehmung des Halters des Fahrzeuges [...]
bezweckt. Eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens mit Fragen erfolgte am 17.
April 2019 (recte: 2020) sowie eine Beschreibung des Verfahrensablaufs nach
Schweizerischem Recht am 8. Mai 2020. Gemäss Polizeibericht vom 7. Juli 2020 handle
es sich bei der Fahrzeughalterin um B.___, geb. [...] 1980. Gemäss deren
Befragung handle es sich dabei jedoch nicht um die Person, welche die
Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz begangen habe. Auf den
Radarfotos habe B.___ klar A.___ erkennen können. Letzterer habe sich im
November 2019 in der Tschechischen Republik ein Fahrzeug von B.___ ausgeliehen,
sei damit in die Schweiz gefahren und habe dieses dort für längere Zeit
benutzt. Während dieser Zeit seien die Geschwindigkeitsüberschreitungen
begangen worden. Am 14. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Jura ein weiteres internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen,
dieses Mal an das Niedersächsische Justizministerium. Dieses wurde um eine
Anhörung von A.___ ersucht, um festzustellen, ob er der Fahrer ist, der für die
Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich ist. In Erledigung des
Rechtshilfeersuchens übersandte die Staatsanwaltschaft Braunschweig der
Staatsanwaltschaft des Kantons Jura einen polizeilichen Vermerk vom 15. Oktober
2020. Gemäss polizeilichem Vermerk handle es sich bei der Person auf dem
Radarfoto zweifelsfrei um A.___. Dieser sei am 29. August 2017 von seiner
vorherigen Anschrift von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. A.___ sei
in die Schweiz verzogen und sei unter der Anschrift [...] Strasse 10, [...],
Kanton [...], gemeldet gewesen. Am [...] wurde dann ein Strafbefehl gegen den
Beschwerdeführer mit unbekanntem Aufenthaltsort erlassen. Daraufhin wurde am [...]
der Strafbefehl im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]» des Kantons Jura publiziert,
sowie dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 und 27. Januar 2021 postalisch an
die Adresse in [...] zugestellt.
4.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Jura stellte zwei internationale Rechtshilfeersuchen, um den Lenker des
Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitungen ausfindig zu
machen. Damit konnte zwar der Lenker identifiziert werden, jedoch nicht dessen
Aufenthaltsort ermittelt werden. Obschon kein entsprechender Vermerk in den
Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura vorhanden ist, ist
davon auszugehen, dass entsprechende Nachforschungen bei der Gemeinde [...],
Kanton [...], vorgenommen wurden, bevor der Strafbefehl im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]»
des Kantons Jura am [...] publiziert wurde. Damit stellte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Jura genügend Nachforschungen im Sinne von Art.
88 Abs. 1 lit. a StPO an, sodass der Strafbefehl vom [...] gültig mittels
öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Jura eröffnet werden
konnte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer, im Nachgang an die öffentliche
Bekanntmachung, der Strafbefehl vom [...] am 21. Januar 2021 noch per
Einschreiben und am 27. Januar 2021 per A-Post zugestellt. Der Einschreibebrief
wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Aus den Administrativakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im damaligen
Zeitraum Post in [...] empfangen konnte. So bestätigte er mit E-Mail vom 14.
September 2022, dass er das an ihn am 17. März 2021 gerichtete Schreiben
empfangen hatte (Schreiben MFK vom 7. September 2022). Seit dann muss er
Kenntnis vom Strafbefehl gehabt haben. Spätestens aber seit Kenntnisnahme des
Strafbefehls durch die Rechtsvertretung war dessen Inhalt auch bekannt. In der
Folge hat er jedoch nichts unternommen und auch keine Einsprache erhoben. Wenn
der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er weder einen Strafbefehl
erhalten noch Kenntnis davon habe, erscheint dies ohne Weiteres als
Schutzbehauptung. Aus den Verfahrensakten ist zudem zu entnehmen, dass er
wiederholt seinen Wohnsitz gewechselt hat ohne sich abzumelden und wiederholt
Rechtsanwälte derart eingeschränkt beauftragt hat, dass diese nicht zustellberechtigt
waren (Schreiben Rechtsanwältin Anette Scharfenberg vom 16. Mai 2023 an MFK,
Schreiben Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg vom 30. Juni 2023 an MFK).
Der Beschwerdeführer bedient sich hier eines rechtsmissbräuchlichen modus
operandi, um sich unliebsamer Korrespondenz zu entziehen, was nicht zu schützen
ist. Dies ergibt sich offensichtlich auch aus den übrigen Akten des
Administrativverfahrens.
5.1 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der
beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen
Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei Strafbefehlen zumindest das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E.
1.3.3 S. 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2019 E. 1.3.1). Der Umfang
der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der
Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern
aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu
würdigen. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden,
ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu
signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu
erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 S. 202; Urteil des Bundesgerichts
6B_1140/2020 E. 1.1).
5.2 Der Strafbefehl vom [...] wurde auf
Französisch eröffnet. Obschon nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
Strafbefehlen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu
übersetzen sind, hat die beschuldigte Person grundsätzlich ihren
Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu
signalisieren, resp. ist gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu
erkundigen. Da der Beschwerdeführer vor Veröffentlichung des Strafbefehls nicht
angehört werden konnte, bestand keine Möglichkeit der Staatsanwaltschaft des
Kantons Jura, vom Übersetzungsbedarf des Beschwerdeführers Kenntnis zu haben. Zudem
hat er nicht auf die postalischen Zustellungen vom 21. und 27. Januar 2021
reagiert. Ausserdem kann nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit einer Person
– beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen
Staatsangehörigen – auf einen Übersetzungsbedarf geschlossen werden. Der
Beschwerdeführer konnte seinen Namen im «JOURNAL OFFICIEL N°[...]» des Kantons
Jura vom [...] erkennen und hätte dann seinen Übersetzungsbedarf signalisieren
können resp. sich über den Inhalt des Strafbefehls erkundigen können. Die
öffentliche Bekanntmachung erfolgte – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – zu Recht auf Französisch, da die Staatsanwaltschaft vom
Übersetzungsbedarf des Beschwerdeführers keine Kenntnis haben konnte und der
Beschwerdeführer in der Folge verpflichtet gewesen wäre seinen
Übersetzungsbedarf zu signalisieren und sich über den Inhalt des Strafbefehls
zu erkundigen.
6.1 Grundsätzlich ist der im Strafurteil
festgehaltene Sachverhalt für die Verwaltungsbehörde verbindlich, welche nach
Abschluss des Strafverfahrens einen Führerausweisentzug prüft. Entsprechend hat
die Verwaltungsbehörde mit dem Administrativverfahren bis zur Rechtskraft des
Strafurteils zuzuwarten, sofern eine strafrechtliche Anzeige bereits erfolgt
bzw. die Einreichung einer solchen wahrscheinlich und der Sachverhalt oder die
rechtliche Qualifikation für das Administrativverfahren entscheidwesentlich
ist. Die Verwaltungsbehörde braucht das Strafurteil hingegen nicht abzuwarten,
wenn in Bezug auf den Schuldpunkt keine Zweifel bestehen oder wenn absehbar
ist, dass es zu keinem rechtskräftigen Urteil kommt (vgl. Ines Meier: Der
Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, in: ZStStr – Zürcher Studien zum
Strafrecht Band/Nr. 96, Zürich 2017 S. 91 f.).
6.2 Vorderhand ist festzuhalten, dass
das Strafverfahren abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat gegen die
Strafverfügung nichts unternommen. Weder wurde auf die amtliche Bekanntmachung,
noch die Einschreibezustellung vom 21. Januar 2021 und die A-Post Zustellung
vom 27. Januar 2021 opponiert oder reagiert. Selbst bis heute hat der
Beschwerdeführer seine Vorbringen bei der Staatsanwaltschaft nicht deponiert. Die
Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 9. und 11. November 2019 wurden mittels
einem Radargerät festgestellt und Radarfotos gemacht. Gemäss polizeilichem
Vermerk der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 15. Oktober 2020 sei der
Beschwerdeführer aufgrund diverser Ermittlungsverfahren dienstlich persönlich
hinreichend bekannt. Bei der Person auf dem Radarfoto in der vorliegenden Akte
handle es sich zweifelsfrei um den Beschwerdeführer. Aufgrund der Radarfotos
sowie der Identifikation der Person hinter dem Steuer durch die
Staatsanwaltschaft Braunschweig, ist das Verwaltungsgericht von der Begehung
der Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Beschwerdeführer überzeugt. Dass
der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben soll, ist
vom Beschwerdeführer weder im Administrativerfahren noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren je bestritten worden. In der Beschwerde wird auch nicht
geltend gemacht, dass Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden sei. Auch
aus den beigezogenen Strafakten ist nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer Einsprache erhoben hätte. So ist auch der Sistierungsantrag
abzuweisen, da die MFK zu Recht eine Massnahme verfügt hat.
7.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
7.2 Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung
begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG).
7.3 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Ein leichter Fall liegt bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h innerorts, 21-25 km/h ausserorts
oder bei 26-30 km/h auf einer Autobahn vor (Bernhard Rütsche/Denise Weber in:
Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a SVG N 7). Unabhängig
von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann
vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h
ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (BGE 124 II 259 E. 2.bb
Sachverhalt
S. 262). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel
mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde
allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine
Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin
aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht
oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2022 E.
4.2.3).
8. Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S.
103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E.
2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung
des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
9.1 Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht
einen Führerausweisentzug infolge einer leichten sowie einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorstehend ausgeführt,
schliesst die strafrechtliche Qualifikation nicht aus, dass der Vorfall
verwaltungsrechtlich anders qualifiziert werden kann (vgl. E. II. / 8.). Die
MFK war folglich nicht an die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gebunden.
Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h resp. 17 km/h (jeweils nach
Sicherheitsabzug) überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31
Erwägungen
km/h resp. 17 km/h sind ohne Weiteres als grobe resp. leichte
Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl. E. II. / 7.3). Besondere
Umstände, dass von dieser Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden kann,
liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die MFK hat demzufolge die
Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers zu Recht als schwere bzw.
leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG resp. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und den Führerausweis
gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG entzogen. Dass die MFK
fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach
Sicherheitsabzug von 37 km/h anstelle von 31 km/h ausging, hat keinen Einfluss
auf die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung.
10.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG
wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf
Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal
wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren
Widerhandlungen entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden,
ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde
(Art. 16 Abs. 3 SVG).
10.2
Gemäss Massnahmenregister des
Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2018
der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate aberkannt.
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt somit zwölf Monate. Mit Verfügung
vom 19. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für zwei
Monate entzogen, wobei dieser Entzug bis am 18. März 2021 dauerte. Erhält die
Administrativbehörde nach Erlass einer Entzugsverfügung Kenntnis von einer
weiteren Widerhandlung, welche vor Erlass dieser Verfügung begangen wurde, wird
in analoger Anwendung von Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) eine Zusatzmassnahme angeordnet. In solchen Fällen ist die
Entzugsbehörde nicht an die gesetzliche Mindestentzugsdauer gebunden. Die
Entzugsdauer ist so festzusetzen, dass die betroffene Person nicht stärker
betroffen ist, als wenn beide Widerhandlungen administrativ gleichzeitig
beurteilt worden wären. Der Entzug des Führerausweises für zwölf Monate als
Zusatzmassnahme zum Entzug gemäss Verfügung vom 19. November 2020 erfolgte zu
Recht.
11.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (§ 77 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m.
Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann