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Entscheid

VWBES.2023.309

Führerausweisentzug / Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe

25. Januar 2024Deutsch10 min

[...] 2003, und dessen Bruder, B.___, geb. [...] 1995, zusammen mit zwei weiteren

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

/ Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am Samstag, 25. Februar 2023, 5:17

Uhr, ging bei der Polizei eine Meldung ein, wonach ein Personenwagen in

Hägendorf im Wiesland stehe, welcher vermutlich einen Unfall gehabt habe.

Mehrere Personen stünden um den Personenwagen und montierten die

Kontrollschilder ab. Die Polizei rückte in der Folge aus und konnte A.___, geb.

[...] 2003, und dessen Bruder, B.___, geb. [...] 1995, zusammen mit zwei weiteren

Personen antreffen. Der Personenwagen wies keine Kontrollschilder mehr auf und

hatte vorne rechts bereits den Abschlepphaken montiert. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) gab an, zusammen mit seinem Bruder, welcher auf dem

Beifahrersitz gesessen sei, mit dem Personenwagen BMW [...] von Egerkingen kommend

nach Hägendorf gefahren zu sein. Nach dem Kreisverkehrsplatz nach der

Ausserortszone sei ihm ein unbekanntes Fahrzeug auf seiner Fahrspur

entgegengekommen. In der Folge habe er nach rechts gelenkt und habe dabei die

Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug hat sich um 180° gedreht und

ist in der Folge mit einer Werbetafel kollidiert. Das unbekannte Fahrzeug sei gemäss

Ausführungen des Beschwerdeführers weitergefahren, ohne sich um den

verunfallten Personenwagen zu kümmern. Der Beschwerdeführer verletzte sich bei

der Kollision leicht.

Die beiden anderen Personen, die vor Ort

anzutreffen waren, gaben an, den Unfall nicht beobachtet zu haben. Sie seien

Freunde der Brüder A.___ und seien deshalb vor Ort gekommen. Auf die

Kontrollschilder angesprochen, wurde der Polizei mitgeteilt, diese befänden

sich im Fussraum des Beifahrersitzes. Sie seien durch den Unfall abgefallen.

Beschädigungen an den Halterungen hatten keine festgestellt werden können. Gestützt

auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm auf seiner Fahrspur ein

Fahrzeug entgegengekommen sein soll, erliess die Polizei eine Medienmitteilung.

Darauf gingen keine Hinweise ein.

Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 wurde der

Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen

des Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei

Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 350.00 verurteilt.

Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

2.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August

2023.

den Führerausweis für die Dauer von einem Monat und verlängerte die

Probezeit seines auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr.

3.

Gegen diese Verfügung liess A.___ am 22.

September (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem

Antrag auf deren Aufhebung. Es sei zu seinen Gunsten von einer

verschuldensfreien Reaktion auf die festgestellte Gefahrenlage auszugehen. Eine

Dispositiv

Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder 16b Abs. 1 SVG liege demnach

nicht vor, womit sich die angeordneten Massnahmen als rechtswidrig erwiesen und

aufzuheben seien.

4. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

5. Auf diese Eingabe ging keine weitere

Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die MFK begründete die angefochtene

Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die Herrschaft über sein Fahrzeug

verloren, wobei sich dieses um 180° gedreht habe und in der Folge mit dem Heck mit

einer Werbetafel im angrenzenden Wiesland kollidiert sei. Dadurch seien er und

sein Mitfahrer konkret und andere Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdet worden.

Es könne somit nicht mehr von einer nur geringen Verkehrs­gefährdung

ausgegangen werden. Es handle sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften. Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 sei er in

Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden.

3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, er bestreite den im rechtskräftigen Strafbefehl aufgeführten

Sachverhalt gar nicht. Es sei unbestritten davon auszugehen, dass er, als er

vom plötzlich auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug überrascht worden

sei, ein Ausweichmanöver vollzogen habe, um eine Frontalkollision zu verhindern

und nur deshalb die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, welches sich

um 180° gedreht habe und mit einer Werbetafel kollidiert sei. Seiner Ansicht

nach habe er sinnvoll, angemessen und daher nicht schuldhaft auf die plötzliche

Gefahrenlage reagiert. Ob sein Manöver auch objektiv betrachtet sinnvoll und

angemessen gewesen sei, sei von der Polizei und der Staatsanwaltschaft gar

nicht ermittelt worden. Die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.

90 Abs. 1 SVG beinhalte sowohl eine leichte als auch eine mittelschwere Widerhandlung.

Gar keine Widerhandlung liege wie vorliegend dann vor, wenn es zwar zu einem

Unfall gekommen sei, der Lenker aber objektiv betrachtet richtig oder zumindest

nicht falsch reagiert habe und ihn deshalb kein Verschulden treffe. Im

Zweifelsfall sei zu seinen Gunsten von einer verschuldensfreien Reaktion auf

die festgestellte Gefahrenlage auszugehen.

4. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde

grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie

darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,

namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die

Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen

Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich

auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene

Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte

geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar

2023 E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

5. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer

von der MFK mit Schreiben vom 28. April 2023 darüber informiert, dass ein

Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls vom 25. Februar 2023 in Hägendorf

eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde er explizit

darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu

einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und

dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der

Beschwerdeführer durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine

Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden

zu erheben (vorliegend geht es bei seinem Einwand, es sei von der Polizei und

der Staatanwaltschaft gar nicht untersucht worden, ob sein Manöver auf die

plötzliche Gefahrenlage objektiv betrachtet sinnvoll und angemessen gewesen

sei, um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte er Einsprache gegen den

Strafbefehl erheben und seine Vorbringen zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend

machen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er die tatsächlichen

Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Dies stellt er in der

Beschwerde gar nicht (mehr) in Abrede.

Gemäss Strafbefehl vom 22. Mai 2023 hat

sich der Beschwerdeführer wie folgt schuldig gemacht:

«Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG),

begangen am 25. Februar 2023, um 5:10 Uhr, in Hägendorf, Solothurnerstrasse,

Fahrtrichtung Hägendorf Zentrum, indem der Beschuldigte als Lenker des PW BMW [...],

SO[...], als ihm ein unbekannter PW auf seiner Fahrspur entgegenkam, nach

rechts lenkte, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, wobei sich dieses um

180° drehte, und in der Folge mit dem Heck mit einer Werbetafel kollidierte».

6.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird

verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen

war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In

besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

Leichte und mittelschwere

Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023

E. 4.2).

Die mittelschwere Widerhandlung bildet

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtat­bestand. Sie liegt vor, wenn

nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer

leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der

Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein

leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber

das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die

Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 a-c SVG ist bei einer konkreten oder

auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte

abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung

naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen

Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023

E. 4.3 mit Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde

vorliegend wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verurteilt, obwohl zu seinen

Gunsten davon ausgegangen worden war, dass ihm ein unbekannter Personenwagen

auf seiner Fahrspur entgegengekommen war und er deswegen ein Ausweichmanöver vorgenommen

hatte. Wie die MFK zutreffend erwähnt, hat die Strafbehörde durch diese

Verurteilung zum Ausdruck gebracht, dass er sein Fahrzeug schuldhaft nicht

beherrschte. Mit dem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hat er eine wesentliche und

grundlegende Verkehrsregel verletzt. Die durch den Beschwerdeführer geschaffene

erhöhte abstrakte Gefahr hat sich zudem konkret verwirklicht. Es kam zu einer

Unfallfolge mit Sachschaden. Ferner erlitt der Beschwerdeführer selber leichte

Verletzungen (polizeiliche Befragung vom 25. Februar 2023). Von einer leichten

Widerhandlung kann daher nicht mehr gesprochen werden. Die Vorinstanz ging

folglich zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG aus.

7. Nach einer mittelschweren Widerhandlung

muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs.

2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfälliger privater oder

beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten

werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die von der MFK auf einen Monat festgesetzte

Entzugsdauer ist daher nicht zu beanstanden.

8. Der Beschwerdeführer verfügte zum

Unfallzeitpunkt nur über einen Führerausweis auf Probe. Gestützt auf Art. 15a

Abs. 3 SVG ist die Probezeit daher um ein Jahr zu verlängern.

9. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteienschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier