VWBES.2023.309
Führerausweisentzug / Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe
25. Januar 2024Deutsch10 min
[...] 2003, und dessen Bruder, B.___, geb. [...] 1995, zusammen mit zwei weiteren
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am Samstag, 25. Februar 2023, 5:17
Uhr, ging bei der Polizei eine Meldung ein, wonach ein Personenwagen in
Hägendorf im Wiesland stehe, welcher vermutlich einen Unfall gehabt habe.
Mehrere Personen stünden um den Personenwagen und montierten die
Kontrollschilder ab. Die Polizei rückte in der Folge aus und konnte A.___, geb.
[...] 2003, und dessen Bruder, B.___, geb. [...] 1995, zusammen mit zwei weiteren
Personen antreffen. Der Personenwagen wies keine Kontrollschilder mehr auf und
hatte vorne rechts bereits den Abschlepphaken montiert. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) gab an, zusammen mit seinem Bruder, welcher auf dem
Beifahrersitz gesessen sei, mit dem Personenwagen BMW [...] von Egerkingen kommend
nach Hägendorf gefahren zu sein. Nach dem Kreisverkehrsplatz nach der
Ausserortszone sei ihm ein unbekanntes Fahrzeug auf seiner Fahrspur
entgegengekommen. In der Folge habe er nach rechts gelenkt und habe dabei die
Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug hat sich um 180° gedreht und
ist in der Folge mit einer Werbetafel kollidiert. Das unbekannte Fahrzeug sei gemäss
Ausführungen des Beschwerdeführers weitergefahren, ohne sich um den
verunfallten Personenwagen zu kümmern. Der Beschwerdeführer verletzte sich bei
der Kollision leicht.
Die beiden anderen Personen, die vor Ort
anzutreffen waren, gaben an, den Unfall nicht beobachtet zu haben. Sie seien
Freunde der Brüder A.___ und seien deshalb vor Ort gekommen. Auf die
Kontrollschilder angesprochen, wurde der Polizei mitgeteilt, diese befänden
sich im Fussraum des Beifahrersitzes. Sie seien durch den Unfall abgefallen.
Beschädigungen an den Halterungen hatten keine festgestellt werden können. Gestützt
auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm auf seiner Fahrspur ein
Fahrzeug entgegengekommen sein soll, erliess die Polizei eine Medienmitteilung.
Darauf gingen keine Hinweise ein.
Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 wurde der
Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei
Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 350.00 verurteilt.
Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
2.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August
2023.
den Führerausweis für die Dauer von einem Monat und verlängerte die
Probezeit seines auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr.
3.
Gegen diese Verfügung liess A.___ am 22.
September (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem
Antrag auf deren Aufhebung. Es sei zu seinen Gunsten von einer
verschuldensfreien Reaktion auf die festgestellte Gefahrenlage auszugehen. Eine
Dispositiv
Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder 16b Abs. 1 SVG liege demnach
nicht vor, womit sich die angeordneten Massnahmen als rechtswidrig erwiesen und
aufzuheben seien.
4. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
5. Auf diese Eingabe ging keine weitere
Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die MFK begründete die angefochtene
Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die Herrschaft über sein Fahrzeug
verloren, wobei sich dieses um 180° gedreht habe und in der Folge mit dem Heck mit
einer Werbetafel im angrenzenden Wiesland kollidiert sei. Dadurch seien er und
sein Mitfahrer konkret und andere Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdet worden.
Es könne somit nicht mehr von einer nur geringen Verkehrsgefährdung
ausgegangen werden. Es handle sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften. Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 sei er in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden.
3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er bestreite den im rechtskräftigen Strafbefehl aufgeführten
Sachverhalt gar nicht. Es sei unbestritten davon auszugehen, dass er, als er
vom plötzlich auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug überrascht worden
sei, ein Ausweichmanöver vollzogen habe, um eine Frontalkollision zu verhindern
und nur deshalb die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, welches sich
um 180° gedreht habe und mit einer Werbetafel kollidiert sei. Seiner Ansicht
nach habe er sinnvoll, angemessen und daher nicht schuldhaft auf die plötzliche
Gefahrenlage reagiert. Ob sein Manöver auch objektiv betrachtet sinnvoll und
angemessen gewesen sei, sei von der Polizei und der Staatsanwaltschaft gar
nicht ermittelt worden. Die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.
90 Abs. 1 SVG beinhalte sowohl eine leichte als auch eine mittelschwere Widerhandlung.
Gar keine Widerhandlung liege wie vorliegend dann vor, wenn es zwar zu einem
Unfall gekommen sei, der Lenker aber objektiv betrachtet richtig oder zumindest
nicht falsch reagiert habe und ihn deshalb kein Verschulden treffe. Im
Zweifelsfall sei zu seinen Gunsten von einer verschuldensfreien Reaktion auf
die festgestellte Gefahrenlage auszugehen.
4. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde
grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie
darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die
Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen
Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene
Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte
geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar
2023 E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).
5. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer
von der MFK mit Schreiben vom 28. April 2023 darüber informiert, dass ein
Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls vom 25. Februar 2023 in Hägendorf
eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde er explizit
darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu
einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und
dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der
Beschwerdeführer durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine
Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden
zu erheben (vorliegend geht es bei seinem Einwand, es sei von der Polizei und
der Staatanwaltschaft gar nicht untersucht worden, ob sein Manöver auf die
plötzliche Gefahrenlage objektiv betrachtet sinnvoll und angemessen gewesen
sei, um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte er Einsprache gegen den
Strafbefehl erheben und seine Vorbringen zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend
machen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er die tatsächlichen
Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Dies stellt er in der
Beschwerde gar nicht (mehr) in Abrede.
Gemäss Strafbefehl vom 22. Mai 2023 hat
sich der Beschwerdeführer wie folgt schuldig gemacht:
«Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG),
begangen am 25. Februar 2023, um 5:10 Uhr, in Hägendorf, Solothurnerstrasse,
Fahrtrichtung Hägendorf Zentrum, indem der Beschuldigte als Lenker des PW BMW [...],
SO[...], als ihm ein unbekannter PW auf seiner Fahrspur entgegenkam, nach
rechts lenkte, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, wobei sich dieses um
180° drehte, und in der Folge mit dem Heck mit einer Werbetafel kollidierte».
6.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird
verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen
war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In
besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).
Leichte und mittelschwere
Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023
E. 4.2).
Die mittelschwere Widerhandlung bildet
nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn
nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer
leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der
Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein
leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber
das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die
Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 a-c SVG ist bei einer konkreten oder
auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte
abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung
naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen
Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023
E. 4.3 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde
vorliegend wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verurteilt, obwohl zu seinen
Gunsten davon ausgegangen worden war, dass ihm ein unbekannter Personenwagen
auf seiner Fahrspur entgegengekommen war und er deswegen ein Ausweichmanöver vorgenommen
hatte. Wie die MFK zutreffend erwähnt, hat die Strafbehörde durch diese
Verurteilung zum Ausdruck gebracht, dass er sein Fahrzeug schuldhaft nicht
beherrschte. Mit dem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hat er eine wesentliche und
grundlegende Verkehrsregel verletzt. Die durch den Beschwerdeführer geschaffene
erhöhte abstrakte Gefahr hat sich zudem konkret verwirklicht. Es kam zu einer
Unfallfolge mit Sachschaden. Ferner erlitt der Beschwerdeführer selber leichte
Verletzungen (polizeiliche Befragung vom 25. Februar 2023). Von einer leichten
Widerhandlung kann daher nicht mehr gesprochen werden. Die Vorinstanz ging
folglich zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG aus.
7. Nach einer mittelschweren Widerhandlung
muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs.
2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfälliger privater oder
beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten
werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die von der MFK auf einen Monat festgesetzte
Entzugsdauer ist daher nicht zu beanstanden.
8. Der Beschwerdeführer verfügte zum
Unfallzeitpunkt nur über einen Führerausweis auf Probe. Gestützt auf Art. 15a
Abs. 3 SVG ist die Probezeit daher um ein Jahr zu verlängern.
9. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteienschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier