VWBES.2023.310
Ausstandsbegehren
18. Januar 2024Deutsch15 min
der D.___ nahm diese ein Bauinventar der D.___ auf. Darin wurden insbesondere Wohnhäuser
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Ausstandsbegehren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision
der D.___ nahm diese ein Bauinventar der D.___ auf. Darin wurden insbesondere Wohnhäuser
klassifiziert in «geschützt», «schützenswert» und «erhaltenswert». Die D.___ stufte
das Wohnhaus von A.___, GB […] Nr. [...] an der [...]Strasse [...],
als «schützenswert» ein. A.___ focht diese Einstufung beim Regierungsrat mittels
Beschwerde an.
2. Im Rahmen der Beschwerdebehandlung
lud der Rechtsdienst des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn (im
Folgenden: RD BJD) mit Schreiben vom 27. Juni 2023 A.___, den Gemeinderat
der D.___, vertreten durch den Rechts- und Personaldienst der D.___ und das Amt
für Denkmalpflege und Archäologie, B.___, zu einem Augenschein an besagter
Liegenschaft ein. Nach einmaliger Verschiebung des Augenscheins fand dieser
schliesslich am 12. September 2023 statt.
3. Anlässlich des Augenscheins vom
12. September 2023 stellte A.___, vertreten durch Markus Schneider, ein
Ausstandsbegehren gegen B.___, Kantonaler Denkmalpfleger. Er habe als Mitglied
des Projektteams beim Erstellen des Inventars und wiederum als Fachstelle im
Rahmen der Erarbeitung der beiden Vorprüfungsberichte mitgewirkt, weshalb er
als vorbefasst gelte. [...] des RD BJD wies das Gesuch vor Ort ab mit der
Begründung, B.___ werde am Augenschein lediglich als Fachexperte vor Ort die
Einstufung der Liegenschaft begründen und nehme nicht an der Entscheidfindung
teil.
4. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) gelangte mit Beschwerde vom 22. September 2023 frist- und
formgerecht ans Verwaltungsgericht und focht den Entscheid des RD BJD an.
5. Der RD BJD nahm am 13. Oktober 2023
Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
6. Mit Eingabe vom 15. November 2023
reichte die Beschwerdeführerin, wie von ihr beantragt und mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 25. September 2023 bzw. 17. Oktober 2023 bewilligt,
eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein.
7. Mit Schreiben vom 28. November 2023
nahm B.___ Stellung zum Ausstandsgesuch.
8. Nach gewährter Gelegenheit reichte
der RD BJD mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 abschliessende Bemerkungen ein.
9. Mit Schreiben vom
20. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei mir in der bezeichneten
Beschwerdesache umgehend vollständige Akteneinsicht in den Schrift- und
E-Mail-Verkehr des Verwaltungsgerichts mit allen Behörden der Einwohnergemeinde
der D.___ zu gewähren. Darin eingeschlossen ist im Besonderen der ganze
Schrift- und E-Mail-Verkehr der zuständigen Gerichtsschreiberin Frau E.___ und
des Gerichtsschreibers F.___.
2. Es sei mir hierzu eine
Vollständigkeitserklärung abzugeben.
3.
Die Frist für die
Eingabe abschliessender Bemerkungen sei bis am 5. Januar 2024 zu
verlängern.
Sie begründete ihr Einsichtsgesuch
insofern, als dass sich der Leiter des Rechts- und Personaldienstes (RPD)
anlässlich der Gemeinderatssitzung der Einwohnergemeinde D.___ vom 12. Dezember
2023 insbesondere dahingehend geäussert habe, dass der RPD in dieser Sache mit
mehreren Gerichtsschreibern des Verwaltungsgerichts in Kontakt sei.
10. Die fallinstruierende
Gerichtsschreiberin E.___ stellte daraufhin den Parteien eine Kopie des
E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und dem Leiter des RPD vom 6. und 7. Dezember 2023
zu. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anfrage des Leiters des RPD ans
Verwaltungsgericht, die Sache wenn möglich beförderlich zu behandeln, damit die
unzählig aufgestauten Bauprojekte abgearbeitet werden können, zuerst direkt an
den Gerichtsschreiber F.___ gelangte, der die E-Mail zur Bearbeitung an
Gerichtsschreiberin E.___ weiterleitete.
11. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024
(Eingang beim Gericht am 8. Januar 2024) stellte die Beschwerdeführerin den
Antrag, alle Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn hätten
sich infolge Befangenheit in den Ausstand zu begeben und das Verfahren sei an
ein anderes kantonales Verwaltungsgericht zu verweisen. Eventualiter sei die
zuständige Gerichtsschreiberin E.___ infolge Befangenheit in den Ausstand zu
versetzen. Sie sei vorgängig gerichtlich aufzufordern, zum Antrag Stellung zu
nehmen. Alle Verfahrenshandlungen seien neu vorzunehmen. Der gesamte E-Mail-Verkehr
des Gerichtsschreibers F.___ mit dem Rechtsdienst der Einwohnergemeinde D.___ sei
zu den Akten zu nehmen.
12. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024
teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass sich Gerichtsschreiberin E.___
freiwillig in den Ausstand begebe, um jeglichen Anschein der Befangenheit
auszuschliessen.
13. Die Sache ist spruchreif. Für die
Parteistandpunkte und die Ausführungen der weiteren beteiligten Personen wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
In der Natur der Sache liegend hat
das Verwaltungsgericht vorab über das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin
gegenüber allen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu entscheiden, bevor das
Ausstandsgesuch gegenüber B.___ behandelt werden kann.
2.
§ 8 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) verweist für die Ausstands-
und Ablehnungsgründe im Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden auf das
Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12). Das Verwaltungsgericht
ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen und gestützt auf
§§ 98 f. GO befugt, selbst über das Ausstandsbegehren gegenüber
ihren Mitgliedern zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2022
vom 8. November 2022, E. 1.2; 5A_827/2017 vom 15. August 2018, E. 2,
mit weiteren Hinweisen).
3.
Ausschlussgründe gemäss § 92 GO
werden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Als einziger
Ablehnungsgrund gemäss § 93 GO kommt dessen lit. f in Frage, wonach ein
Richter / eine Richterin oder ein Gerichtsschreiber / eine Gerichtsschreiberin
abgelehnt werden kann, wenn er / sie aus irgendeinem Grunde befangen erscheint.
4.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Ausstandsbegehren gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts insbesondere
damit, dass ihr die Akten trotz Gesuch um Akteneinsicht nur unvollständig
herausgegeben worden seien; sich Gerichtsschreiber formal in den Ausstand begeben
hätten, sich danach aber trotzdem gegenüber Dritten zum Verfahrensstand
äusserten und intern in das Verfahren einmischten und sich Gerichtsschreiber ungebührlich
äusserten. Dies seien Zustände, die kein unabhängiges und unbefangenes
Verfahren garantierten. Das Verwaltungsgericht habe für sie jegliche Reputation
verloren, weshalb die Beschwerdesache an ein anderes kantonales
Verwaltungsgericht übertragen werden solle. Sollte das Verwaltungsgericht dem
nicht zustimmen, sei jedenfalls die zuständige Gerichtsschreiberin (E.___) als
befangen zu erklären, da sie durch Gerichtsschreiber F.___ beeinflusst worden
und deshalb in ihren Verfahrenshandlungen nicht mehr frei gewesen sei.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin das
gesamte Verwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Ausstandsbegehren kann sich nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur gegen die einzelnen Mitglieder einer
Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BGE 105 Ib 301 E. 1;
Urteile 5A_707/2011 vom 28. November 2011 E. 3.1.2; 8C_102/2011 vom 27. April
2011.
E. 2.2; 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009). Pauschale Ablehnungen gegen
das ganze Gericht oder eine ganze Abteilung sind somit nicht zulässig (Urteil
des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3). Ein formal
gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur
entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen
alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2). Das pauschal gegen "sämtliche
Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn" gerichtete Ausstandsbegehren
erweist sich damit als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Was das
Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsschreiberin E.___ anbelangt, wurde dieses
hinfällig, da sie freiwillig in den Ausstand trat, um jeglichen Anschein von
Befangenheit auszuschliessen. Im Übrigen trifft der Vorwurf, man habe nicht
sämtlichen Schrift- und E-Mail-Verkehr des Verwaltungsgerichts mit dem RPD zugänglich
gemacht, nicht zu. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte zusätzliche
E-Mail-Verkehr erfolgte nicht über das Verwaltungsgericht oder dessen
Infrastruktur. Das Verwaltungsgericht hatte damals keine Kenntnis von weiterer
Korrespondenz.
5.
Damit ist auf die Ausstandsbegehren
gegen das Verwaltungsgericht bzw. dessen Mitglieder nicht einzutreten.
6.1
Die Beschwerdeführerin stellte
anlässlich des Augenscheins vom 12. September 2023 bei der Vorinstanz ein
Ausstandsbegehren gegen B.___. Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch ab.
6.2
Die Beschwerde gegen die Abweisung
des Ausstandsgesuchs ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde
ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell
oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Beim vorliegend angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht
abschliesst. § 66 VRG sieht zwar vor, dass Vor- und Zwischenentscheide nur dann
selbständig anfechtbar sind, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine
Partei von erheblichem Nachteil sind. Aufgrund der Rechtsweggarantie und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen alle Zwischenentscheide über
Ausstandsbegehren, wie es Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR
173.110) regelt, selbständig anfechtbar sein, weshalb die Beschwerde gegen das
Ausstandsbegehren wie eine Beschwerde gegen einen Hauptentscheid behandelt wird.
7.1
Zum besseren Verständnis wird kurz
aufgezeigt, worum es im Hauptverfahren geht. Das Planungs- und Baugesetz [PBG,
BGS 711.1] sieht in § 10 vor, dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der
Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig abzuändern hat. Im […] 2013
hat der Gemeinderat der D.___ als Planungsbehörde eine gesamthafte
Überarbeitung der bau- und planungsrechtlichen Grundordnung der D.___ beschlossen.
Am […] 2022 entschied der Gemeinderat im Sinne von § 16 RPG über die
Einsprachen, beschloss über die Pläne und verabschiedete die Unterlagen zu
Handen des Kantons (vgl. www.[...].ch/[...]). Gemäss § 18 RPG hat der
Regierungsrat die Nutzungspläne zu genehmigen. Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens entscheidet er insbesondere auch über die Beschwerden. A.___
ist eine der Beschwerdeführerinnen, die gegen den Entscheid des Gemeinderats
beim Regierungsrat Beschwerde erhoben hat. Das Verfahren beim Regierungsrat ist
nun hängig. Gemäss § 17 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) i.V.m. deren Anhang 1 handelt
das Bau- und Justizdepartement für den Regierungsrat und bereitet das Geschäft
zu dessen Handen vor.
7.2
Im Rahmen dieses
Beschwerdeverfahrens fand unter der Leitung des RD BJD ein Augenschein bei der
der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft statt. Der kantonale
Denkmalpfleger nahm auf Vorladung des RD BJD auch am Augenschein teil. Die
Beschwerdeführerin ist der Meinung, der kantonale Denkmalpfleger sei vorbefasst
und müsse in den Ausstand treten, da er einerseits bereits als Mitglied des
Projektteams zur Erarbeitung des städtischen Bauinventars und andererseits als
Fachstelle im Rahmen der Erarbeitung der beiden Vorprüfungsberichte tätig
gewesen sei. Es sei unklar, in welcher Funktion der kantonale Denkmalpfleger am
Augenschein teilgenommen habe. Seine Anwesenheit am Augenschein sei weder
vorgeschrieben noch erforderlich gewesen. Eine Beeinträchtigung der
Unabhängigkeit einer erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbehörde liege
insbesondere dann vor, wenn ein Beamter der kantonalen Verwaltung, der bereits
in exekutiver Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt habe, später in
zumindest unklarer und undefinierter Funktion und Rolle im Beschwerdeverfahren
mitwirke. Eine solche Konstellation mache Rollenkonflikte der Betroffenen
unvermeidlich und könne das unerlässliche Vertrauen der Rechtssuchenden in die
Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz beeinträchtigen.
7.3
Die Beschwerdeführerin führt nicht
aus, auf welchen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund sie sich stützt. Jedenfalls
gelten auch für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und Ablehnungsgründe
des GO (§ 8 VRG). Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin,
dass der kantonale Denkmalpfleger nicht – wie sie ausführte – «in exekutiver
Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt» hat. Die Gemeinde D.___ hat
im Rahmen der Ortsplanungsrevision in Zusammenarbeit mit der kantonalen
Denkmalpflege ein Bauinventar erstellen lassen. Das Projektteam, welches das
Bauinventar erstellte, setzt sich aus verschiedenen Personen, u.a. Fachexperten
wie dem kantonalen Denkmalpfleger, zusammen, die allesamt nicht der Exekutive
der D.___ angehören. Damit haben diese Personen auch nicht in exekutiver
Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt. Die Planungsbehörde der D.___
ist der Gemeinderat. Dieser beschloss über das Ortsplanungsverfahren und entschied
über die Einsprachen. Wie die Beschwerdeführerin zwar zurecht ausführte, stellt
das Bauinventar eine Grundlage der Ortsplanungsrevision dar, doch hatten die
Personen des Projektteams keinerlei Mitwirkung am Entscheid des Gemeinderats. Dasselbe
gilt für das Beschwerde- bzw. Genehmigungsverfahren durch den Regierungsrat. Entscheidbehörde
ist der Regierungsrat mit seinen fünf Mitgliedern. Das Geschäft wird durch den
RD BJD vorbereitet. Auch in diesem Verfahren hatte und hat der kantonale
Denkmalpfleger in keiner Weise Mitwirkung am Entscheid, weder als beratende
Stimme noch als Entscheidträger, und – um die von der Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben vom 5. Januar 2024 auf S. 4 aufgeworfene Frage zu
beantworten – wird dies auch in Zukunft nicht haben. Dass der kantonale
Denkmalpfleger mit seiner Meinung als Fachexperte für architekturhistorische
Fragestellungen einen gewissen Einfluss im Verfahren hat, ist geradezu logisch.
Hierzu ist aber zu relativieren, dass er im Projektteam, welches die Einstufung
der Liegenschaften im Bauinventar festgehalten hat, einer von sieben weiteren
Personen ist und die Empfehlung für die Einstufung nicht alleine festlegte.
7.4
Wie der RD BJD ausführte, wurde der
kantonale Denkmalpfleger nur deshalb zum Augenschein eingeladen, damit er die
Empfehlung zur Einstufung der Liegenschaft näher begründen konnte. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, aus dem Protokoll des Augenscheins komme
klar zum Ausdruck, der kantonale Denkmalpfleger habe als Mitarbeiter der
kantonalen Verwaltung und nicht etwa als Mitglied des Projektteams am
Augenschein teilgenommen, wurde weder substantiiert begründet noch durch den
Inhalt des Protokolls erhärtet. Diesbezüglich finden sich keinerlei
Anhaltspunkte. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der kantonale
Denkmalpfleger habe sich über seine Rolle hinausgehend geäussert und deshalb
nicht nur die Diskussion am Augenschein, sondern auch das weitere Verfahren beeinflusst,
ist festzuhalten, dass es bei der einzigen durch den RD BJD gestellten Frage
darum ging, dass B.___ erklärt, weshalb die Liegenschaft im Bauinventar erfasst
wurde. Die weiteren Äusserungen, die die Beschwerdeführerin rügt, erfolgten
alleine zur Beantwortung der Fragen, die die Beschwerdeführerin selbst gestellt
hat. Nun geltend zu machen, B.___ habe sich über seine Rolle hinausgehend
geäussert und habe deshalb in den Ausstand zu treten, ist rechtsmissbräuchlich.
7.5
In der Gesamtschau ist der
Beschwerdeführerin ein Dorn im Auge, dass es sich beim Denkmalpfleger um einen
Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung handelt. Denn am besagten Augenschein
nahmen laut Prototoll insbesondere auch eine Mitarbeiterin der städtischen
Verwaltung und, um es in den Worten der Beschwerdeführerin zu formulieren, «mit
C.___ auch der fachlich durchaus kompetente Präsident der […] Kommission für
Altstadt- und Denkmalfragen (gleichzeitig auch langjähriges Mitglied der
Kommission für Planung und Umwelt)» teil. Gegen C.___ stellte die
Beschwerdeführerin kein Ausstandsgesuch, obwohl dieser, genau wie B.___, auch dem
Projektteam des Bauinventars angehörte. Würde die Beschwerdeführerin
tatsächlich von einer Vorbefassung wegen der Mitwirkung beim Erstellen des
Bauinventars ausgehen, hätte sie konsequenterweise auch den Ausstand von C.___
beantragen müssen, was sie aber nicht getan hat. Im Gegenteil lobt sie ihn in
den höchsten Tönen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die
Mitarbeiterin der städtischen Verwaltung und C.___ in Vertretung der D.___ am Augenschein
teilgenommen haben und versteht nicht, wieso in dieser Konstellation
«ausgerechnet ein Mitglied einer kantonalen Behörde den Entscheid einer
städtischen Behörde zu vertreten habe». Wie bereits erwähnt, vertritt B.___ den
Entscheid der städtischen Behörde nicht. Anhand ihrer Ausführungen wird davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Gewaltentrennung
darin sieht, dass ein Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung in einem Verfahren
auf Gemeindeebene beteiligt ist bzw. anschliessend auch im darauffolgenden
Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene. Hierzu ist auf § 20 Abs. 1 der
Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler
(Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11) zu verweisen, welcher explizit
eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und dem kantonalen Denkmalpfleger
vorsieht. Diese Bestimmung widerlegt denn auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin, «eine enge Mitwirkung bei der Erarbeitung eines kommunalen
Bauinventars, wie sie der kantonale Denkmalpfleger als Mitglied des
Dispositiv
Projektteams im Falle D.___ praktizierte, ist demnach weder vorgeschrieben noch
Praxis und im Hinblick auf spätere Rollenkonflikte schon gar nicht angezeigt». Für
dieses Verfahren nicht von Belang ist – entgegen den Ausführungen der Parteien
– ob gestützt auf diesen Paragrafen die Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem
kantonalen Denkmalpfleger zwingend war oder nicht oder ob sich die
«Kann-Formulierung» rein auf das Erstellen eines Bauinventars bezieht.
7.6 Die Gewaltenteilung wird durch die
Teilnahme des kantonalen Denkmalpflegers am Augenschein anlässlich des
Beschwerdeverfahrens insbesondere auch deshalb nicht verletzt, weil B.___ keine
andere Funktion einnahm, als diejenige, die er bereits während des
Ortsplanungsverfahrens innehatte. Schliesslich ist einem Ortsplanungsverfahren
immanent, dass die Gemeinde eng mit dem Kanton bzw. dessen Ämter mit deren
Fachexperten zusammenarbeitet und es zu systembedingten Mehrfachzuständigkeiten
kommt. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen von Bernhard Waldmann zu
Art. 29 (Allgemeine Verfahrensgarantien) der Bundesverfassung (BV,
SR 101), N 36, im Basler Kommentar, 1. Auflage, 2015, abgestellt
werden. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne Weiteres auf nichtgerichtliche
Behörden übertragen werden. In diesem Sinne verlangt Art. 29 Abs. 1 BV für
Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es
ja gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen
Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in
Verwaltungssachen geführt haben. Vor diesem Hintergrund müssen die
Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden im
Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweils gesetzlich vorgegebenen
Funktionen und Organisation sowie des Streitgegenstands des betreffenden
Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte und damit unvermeidliche
Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung i.S.v.
Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen bspw. Auskünfte oder
Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für ein nachträgliches
(Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen (BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 36). Dass
die Teilnahme von B.___ am Augenschein in den Augen der Beschwerdeführerin
nicht nötig gewesen wäre, ändert an der Sache nichts. Es ist dem instruierenden
RD BJD überlassen wie es das Verfahren (natürlich innerhalb der gesetzlichen
Schranken) führen möchte, insbesondere auch deshalb, weil es den Sachverhalt
von Amtes wegen abklären muss.
7.7 Zu guter Letzt kann im Übrigen offen
gelassen werden, ob das Ausstandsgesuch verspätet gestellt wurde. Die
Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keinerlei Ausstands- oder
Ablehnungsgründe vorzubringen, solche sind denn auch nicht ersichtlich.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die
Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler