Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.310

Ausstandsbegehren

18. Januar 2024Deutsch15 min

der D.___ nahm diese ein Bauinventar der D.___ auf. Darin wurden insbesondere Wohnhäuser

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Ausstandsbegehren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision

der D.___ nahm diese ein Bauinventar der D.___ auf. Darin wurden insbesondere Wohnhäuser

klassifiziert in «geschützt», «schützenswert» und «erhaltenswert». Die D.___ stufte

das Wohnhaus von A.___, GB […] Nr. [...] an der [...]Strasse [...],

als «schützenswert» ein. A.___ focht diese Einstufung beim Regierungsrat mittels

Beschwerde an.

2. Im Rahmen der Beschwerdebehandlung

lud der Rechtsdienst des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn (im

Folgenden: RD BJD) mit Schreiben vom 27. Juni 2023 A.___, den Gemeinderat

der D.___, vertreten durch den Rechts- und Personaldienst der D.___ und das Amt

für Denkmalpflege und Archäologie, B.___, zu einem Augenschein an besagter

Liegenschaft ein. Nach einmaliger Verschiebung des Augenscheins fand dieser

schliesslich am 12. September 2023 statt.

3. Anlässlich des Augenscheins vom

12. September 2023 stellte A.___, vertreten durch Markus Schneider, ein

Ausstandsbegehren gegen B.___, Kantonaler Denkmalpfleger. Er habe als Mitglied

des Projektteams beim Erstellen des Inventars und wiederum als Fachstelle im

Rahmen der Erarbeitung der beiden Vorprüfungsberichte mitgewirkt, weshalb er

als vorbefasst gelte. [...] des RD BJD wies das Gesuch vor Ort ab mit der

Begründung, B.___ werde am Augenschein lediglich als Fachexperte vor Ort die

Einstufung der Liegenschaft begründen und nehme nicht an der Entscheidfindung

teil.

4. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) gelangte mit Beschwerde vom 22. September 2023 frist- und

formgerecht ans Verwaltungsgericht und focht den Entscheid des RD BJD an.

5. Der RD BJD nahm am 13. Oktober 2023

Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

6. Mit Eingabe vom 15. November 2023

reichte die Beschwerdeführerin, wie von ihr beantragt und mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 25. September 2023 bzw. 17. Oktober 2023 bewilligt,

eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein.

7. Mit Schreiben vom 28. November 2023

nahm B.___ Stellung zum Ausstandsgesuch.

8. Nach gewährter Gelegenheit reichte

der RD BJD mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 abschliessende Bemerkungen ein.

9. Mit Schreiben vom

20. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei mir in der bezeichneten

Beschwerdesache umgehend vollständige Akteneinsicht in den Schrift- und

E-Mail-Verkehr des Verwaltungsgerichts mit allen Behörden der Einwohnergemeinde

der D.___ zu gewähren. Darin eingeschlossen ist im Besonderen der ganze

Schrift- und E-Mail-Verkehr der zuständigen Gerichtsschreiberin Frau E.___ und

des Gerichtsschreibers F.___.

2. Es sei mir hierzu eine

Vollständigkeitserklärung abzugeben.

3.

Die Frist für die

Eingabe abschliessender Bemerkungen sei bis am 5. Januar 2024 zu

verlängern.

Sie begründete ihr Einsichtsgesuch

insofern, als dass sich der Leiter des Rechts- und Personaldienstes (RPD)

anlässlich der Gemeinderatssitzung der Einwohnergemeinde D.___ vom 12. Dezember

2023 insbesondere dahingehend geäussert habe, dass der RPD in dieser Sache mit

mehreren Gerichtsschreibern des Verwaltungsgerichts in Kontakt sei.

10. Die fallinstruierende

Gerichtsschreiberin E.___ stellte daraufhin den Parteien eine Kopie des

E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und dem Leiter des RPD vom 6. und 7. Dezember 2023

zu. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anfrage des Leiters des RPD ans

Verwaltungsgericht, die Sache wenn möglich beförderlich zu behandeln, damit die

unzählig aufgestauten Bauprojekte abgearbeitet werden können, zuerst direkt an

den Gerichtsschreiber F.___ gelangte, der die E-Mail zur Bearbeitung an

Gerichtsschreiberin E.___ weiterleitete.

11. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024

(Eingang beim Gericht am 8. Januar 2024) stellte die Beschwerdeführerin den

Antrag, alle Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn hätten

sich infolge Befangenheit in den Ausstand zu begeben und das Verfahren sei an

ein anderes kantonales Verwaltungsgericht zu verweisen. Eventualiter sei die

zuständige Gerichtsschreiberin E.___ infolge Befangenheit in den Ausstand zu

versetzen. Sie sei vorgängig gerichtlich aufzufordern, zum Antrag Stellung zu

nehmen. Alle Verfahrenshandlungen seien neu vorzunehmen. Der gesamte E-Mail-Verkehr

des Gerichtsschreibers F.___ mit dem Rechtsdienst der Einwohnergemeinde D.___ sei

zu den Akten zu nehmen.

12. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024

teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass sich Gerichtsschreiberin E.___

freiwillig in den Ausstand begebe, um jeglichen Anschein der Befangenheit

auszuschliessen.

13. Die Sache ist spruchreif. Für die

Parteistandpunkte und die Ausführungen der weiteren beteiligten Personen wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

In der Natur der Sache liegend hat

das Verwaltungsgericht vorab über das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin

gegenüber allen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu entscheiden, bevor das

Ausstandsgesuch gegenüber B.___ behandelt werden kann.

2.

§ 8 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) verweist für die Ausstands-

und Ablehnungsgründe im Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden auf das

Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12). Das Verwaltungsgericht

ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen und gestützt auf

§§ 98 f. GO befugt, selbst über das Ausstandsbegehren gegenüber

ihren Mitgliedern zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2022

vom 8. November 2022, E. 1.2; 5A_827/2017 vom 15. August 2018, E. 2,

mit weiteren Hinweisen).

3.

Ausschlussgründe gemäss § 92 GO

werden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Als einziger

Ablehnungsgrund gemäss § 93 GO kommt dessen lit. f in Frage, wonach ein

Richter / eine Richterin oder ein Gerichtsschreiber / eine Gerichtsschreiberin

abgelehnt werden kann, wenn er / sie aus irgendeinem Grunde befangen erscheint.

4.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihr

Ausstandsbegehren gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts insbesondere

damit, dass ihr die Akten trotz Gesuch um Akteneinsicht nur unvollständig

herausgegeben worden seien; sich Gerichtsschreiber formal in den Ausstand begeben

hätten, sich danach aber trotzdem gegenüber Dritten zum Verfahrensstand

äusserten und intern in das Verfahren einmischten und sich Gerichtsschreiber ungebührlich

äusserten. Dies seien Zustände, die kein unabhängiges und unbefangenes

Verfahren garantierten. Das Verwaltungsgericht habe für sie jegliche Reputation

verloren, weshalb die Beschwerdesache an ein anderes kantonales

Verwaltungsgericht übertragen werden solle. Sollte das Verwaltungsgericht dem

nicht zustimmen, sei jedenfalls die zuständige Gerichtsschreiberin (E.___) als

befangen zu erklären, da sie durch Gerichtsschreiber F.___ beeinflusst worden

und deshalb in ihren Verfahrenshandlungen nicht mehr frei gewesen sei.

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin das

gesamte Verwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Ausstandsbegehren kann sich nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur gegen die einzelnen Mitglieder einer

Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BGE 105 Ib 301 E. 1;

Urteile 5A_707/2011 vom 28. November 2011 E. 3.1.2; 8C_102/2011 vom 27. April

2011.

E. 2.2; 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009). Pauschale Ablehnungen gegen

das ganze Gericht oder eine ganze Abteilung sind somit nicht zulässig (Urteil

des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3). Ein formal

gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur

entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen

alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2). Das pauschal gegen "sämtliche

Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn" gerichtete Ausstandsbegehren

erweist sich damit als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Was das

Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsschreiberin E.___ anbelangt, wurde dieses

hinfällig, da sie freiwillig in den Ausstand trat, um jeglichen Anschein von

Befangenheit auszuschliessen. Im Übrigen trifft der Vorwurf, man habe nicht

sämtlichen Schrift- und E-Mail-Verkehr des Verwaltungsgerichts mit dem RPD zugänglich

gemacht, nicht zu. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte zusätzliche

E-Mail-Verkehr erfolgte nicht über das Verwaltungsgericht oder dessen

Infrastruktur. Das Verwaltungsgericht hatte damals keine Kenntnis von weiterer

Korrespondenz.

5.

Damit ist auf die Ausstandsbegehren

gegen das Verwaltungsgericht bzw. dessen Mitglieder nicht einzutreten.

6.1

Die Beschwerdeführerin stellte

anlässlich des Augenscheins vom 12. September 2023 bei der Vorinstanz ein

Ausstandsbegehren gegen B.___. Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch ab.

6.2

Die Beschwerde gegen die Abweisung

des Ausstandsgesuchs ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde

ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell

oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Beim vorliegend angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht

abschliesst. § 66 VRG sieht zwar vor, dass Vor- und Zwischenentscheide nur dann

selbständig anfechtbar sind, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine

Partei von erheblichem Nachteil sind. Aufgrund der Rechtsweggarantie und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen alle Zwischenentscheide über

Ausstandsbegehren, wie es Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR

173.110) regelt, selbständig anfechtbar sein, weshalb die Beschwerde gegen das

Ausstandsbegehren wie eine Beschwerde gegen einen Hauptentscheid behandelt wird.

7.1

Zum besseren Verständnis wird kurz

aufgezeigt, worum es im Hauptverfahren geht. Das Planungs- und Baugesetz [PBG,

BGS 711.1] sieht in § 10 vor, dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der

Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig abzuändern hat. Im […] 2013

hat der Gemeinderat der D.___ als Planungsbehörde eine gesamthafte

Überarbeitung der bau- und planungsrechtlichen Grundordnung der D.___ beschlossen.

Am […] 2022 entschied der Gemeinderat im Sinne von § 16 RPG über die

Einsprachen, beschloss über die Pläne und verabschiedete die Unterlagen zu

Handen des Kantons (vgl. www.[...].ch/[...]). Gemäss § 18 RPG hat der

Regierungsrat die Nutzungspläne zu genehmigen. Im Rahmen des

Genehmigungsverfahrens entscheidet er insbesondere auch über die Beschwerden. A.___

ist eine der Beschwerdeführerinnen, die gegen den Entscheid des Gemeinderats

beim Regierungsrat Beschwerde erhoben hat. Das Verfahren beim Regierungsrat ist

nun hängig. Gemäss § 17 der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) i.V.m. deren Anhang 1 handelt

das Bau- und Justizdepartement für den Regierungsrat und bereitet das Geschäft

zu dessen Handen vor.

7.2

Im Rahmen dieses

Beschwerdeverfahrens fand unter der Leitung des RD BJD ein Augenschein bei der

der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft statt. Der kantonale

Denkmalpfleger nahm auf Vorladung des RD BJD auch am Augenschein teil. Die

Beschwerdeführerin ist der Meinung, der kantonale Denkmalpfleger sei vorbefasst

und müsse in den Ausstand treten, da er einerseits bereits als Mitglied des

Projektteams zur Erarbeitung des städtischen Bauinventars und andererseits als

Fachstelle im Rahmen der Erarbeitung der beiden Vorprüfungsberichte tätig

gewesen sei. Es sei unklar, in welcher Funktion der kantonale Denkmalpfleger am

Augenschein teilgenommen habe. Seine Anwesenheit am Augenschein sei weder

vorgeschrieben noch erforderlich gewesen. Eine Beeinträchtigung der

Unabhängigkeit einer erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbehörde liege

insbesondere dann vor, wenn ein Beamter der kantonalen Verwaltung, der bereits

in exekutiver Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt habe, später in

zumindest unklarer und undefinierter Funktion und Rolle im Beschwerdeverfahren

mitwirke. Eine solche Konstellation mache Rollenkonflikte der Betroffenen

unvermeidlich und könne das unerlässliche Vertrauen der Rechtssuchenden in die

Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz beeinträchtigen.

7.3

Die Beschwerdeführerin führt nicht

aus, auf welchen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund sie sich stützt. Jedenfalls

gelten auch für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und Ablehnungsgründe

des GO (§ 8 VRG). Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin,

dass der kantonale Denkmalpfleger nicht – wie sie ausführte – «in exekutiver

Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt» hat. Die Gemeinde D.___ hat

im Rahmen der Ortsplanungsrevision in Zusammenarbeit mit der kantonalen

Denkmalpflege ein Bauinventar erstellen lassen. Das Projektteam, welches das

Bauinventar erstellte, setzt sich aus verschiedenen Personen, u.a. Fachexperten

wie dem kantonalen Denkmalpfleger, zusammen, die allesamt nicht der Exekutive

der D.___ angehören. Damit haben diese Personen auch nicht in exekutiver

Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt. Die Planungsbehörde der D.___

ist der Gemeinderat. Dieser beschloss über das Ortsplanungsverfahren und entschied

über die Einsprachen. Wie die Beschwerdeführerin zwar zurecht ausführte, stellt

das Bauinventar eine Grundlage der Ortsplanungsrevision dar, doch hatten die

Personen des Projektteams keinerlei Mitwirkung am Entscheid des Gemeinderats. Dasselbe

gilt für das Beschwerde- bzw. Genehmigungsverfahren durch den Regierungsrat. Entscheidbehörde

ist der Regierungsrat mit seinen fünf Mitgliedern. Das Geschäft wird durch den

RD BJD vorbereitet. Auch in diesem Verfahren hatte und hat der kantonale

Denkmalpfleger in keiner Weise Mitwirkung am Entscheid, weder als beratende

Stimme noch als Entscheidträger, und – um die von der Beschwerdeführerin in ihrem

Schreiben vom 5. Januar 2024 auf S. 4 aufgeworfene Frage zu

beantworten – wird dies auch in Zukunft nicht haben. Dass der kantonale

Denkmalpfleger mit seiner Meinung als Fachexperte für architekturhistorische

Fragestellungen einen gewissen Einfluss im Verfahren hat, ist geradezu logisch.

Hierzu ist aber zu relativieren, dass er im Projektteam, welches die Einstufung

der Liegenschaften im Bauinventar festgehalten hat, einer von sieben weiteren

Personen ist und die Empfehlung für die Einstufung nicht alleine festlegte.

7.4

Wie der RD BJD ausführte, wurde der

kantonale Denkmalpfleger nur deshalb zum Augenschein eingeladen, damit er die

Empfehlung zur Einstufung der Liegenschaft näher begründen konnte. Die

Behauptung der Beschwerdeführerin, aus dem Protokoll des Augenscheins komme

klar zum Ausdruck, der kantonale Denkmalpfleger habe als Mitarbeiter der

kantonalen Verwaltung und nicht etwa als Mitglied des Projektteams am

Augenschein teilgenommen, wurde weder substantiiert begründet noch durch den

Inhalt des Protokolls erhärtet. Diesbezüglich finden sich keinerlei

Anhaltspunkte. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der kantonale

Denkmalpfleger habe sich über seine Rolle hinausgehend geäussert und deshalb

nicht nur die Diskussion am Augenschein, sondern auch das weitere Verfahren beeinflusst,

ist festzuhalten, dass es bei der einzigen durch den RD BJD gestellten Frage

darum ging, dass B.___ erklärt, weshalb die Liegenschaft im Bauinventar erfasst

wurde. Die weiteren Äusserungen, die die Beschwerdeführerin rügt, erfolgten

alleine zur Beantwortung der Fragen, die die Beschwerdeführerin selbst gestellt

hat. Nun geltend zu machen, B.___ habe sich über seine Rolle hinausgehend

geäussert und habe deshalb in den Ausstand zu treten, ist rechtsmissbräuchlich.

7.5

In der Gesamtschau ist der

Beschwerdeführerin ein Dorn im Auge, dass es sich beim Denkmalpfleger um einen

Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung handelt. Denn am besagten Augenschein

nahmen laut Prototoll insbesondere auch eine Mitarbeiterin der städtischen

Verwaltung und, um es in den Worten der Beschwerdeführerin zu formulieren, «mit

C.___ auch der fachlich durchaus kompetente Präsident der […] Kommission für

Altstadt- und Denkmalfragen (gleichzeitig auch langjähriges Mitglied der

Kommission für Planung und Umwelt)» teil. Gegen C.___ stellte die

Beschwerdeführerin kein Ausstandsgesuch, obwohl dieser, genau wie B.___, auch dem

Projektteam des Bauinventars angehörte. Würde die Beschwerdeführerin

tatsächlich von einer Vorbefassung wegen der Mitwirkung beim Erstellen des

Bauinventars ausgehen, hätte sie konsequenterweise auch den Ausstand von C.___

beantragen müssen, was sie aber nicht getan hat. Im Gegenteil lobt sie ihn in

den höchsten Tönen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die

Mitarbeiterin der städtischen Verwaltung und C.___ in Vertretung der D.___ am Augenschein

teilgenommen haben und versteht nicht, wieso in dieser Konstellation

«ausgerechnet ein Mitglied einer kantonalen Behörde den Entscheid einer

städtischen Behörde zu vertreten habe». Wie bereits erwähnt, vertritt B.___ den

Entscheid der städtischen Behörde nicht. Anhand ihrer Ausführungen wird davon

ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Gewaltentrennung

darin sieht, dass ein Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung in einem Verfahren

auf Gemeindeebene beteiligt ist bzw. anschliessend auch im darauffolgenden

Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene. Hierzu ist auf § 20 Abs. 1 der

Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler

(Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11) zu verweisen, welcher explizit

eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und dem kantonalen Denkmalpfleger

vorsieht. Diese Bestimmung widerlegt denn auch die Behauptung der

Beschwerdeführerin, «eine enge Mitwirkung bei der Erarbeitung eines kommunalen

Bauinventars, wie sie der kantonale Denkmalpfleger als Mitglied des

Dispositiv

Projektteams im Falle D.___ praktizierte, ist demnach weder vorgeschrieben noch

Praxis und im Hinblick auf spätere Rollenkonflikte schon gar nicht angezeigt». Für

dieses Verfahren nicht von Belang ist – entgegen den Ausführungen der Parteien

– ob gestützt auf diesen Paragrafen die Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem

kantonalen Denkmalpfleger zwingend war oder nicht oder ob sich die

«Kann-Formulierung» rein auf das Erstellen eines Bauinventars bezieht.

7.6 Die Gewaltenteilung wird durch die

Teilnahme des kantonalen Denkmalpflegers am Augenschein anlässlich des

Beschwerdeverfahrens insbesondere auch deshalb nicht verletzt, weil B.___ keine

andere Funktion einnahm, als diejenige, die er bereits während des

Ortsplanungsverfahrens innehatte. Schliesslich ist einem Ortsplanungsverfahren

immanent, dass die Gemeinde eng mit dem Kanton bzw. dessen Ämter mit deren

Fachexperten zusammenarbeitet und es zu systembedingten Mehrfachzuständigkeiten

kommt. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen von Bernhard Waldmann zu

Art. 29 (Allgemeine Verfahrensgarantien) der Bundesverfassung (BV,

SR 101), N 36, im Basler Kommentar, 1. Auflage, 2015, abgestellt

werden. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der

Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne Weiteres auf nichtgerichtliche

Behörden übertragen werden. In diesem Sinne verlangt Art. 29 Abs. 1 BV für

Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es

ja gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen

Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in

Verwaltungssachen geführt haben. Vor diesem Hintergrund müssen die

Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden im

Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweils gesetzlich vorgegebenen

Funktionen und Organisation sowie des Streitgegenstands des betreffenden

Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte und damit unvermeidliche

Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung i.S.v.

Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen bspw. Auskünfte oder

Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für ein nachträgliches

(Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen (BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 36). Dass

die Teilnahme von B.___ am Augenschein in den Augen der Beschwerdeführerin

nicht nötig gewesen wäre, ändert an der Sache nichts. Es ist dem instruierenden

RD BJD überlassen wie es das Verfahren (natürlich innerhalb der gesetzlichen

Schranken) führen möchte, insbesondere auch deshalb, weil es den Sachverhalt

von Amtes wegen abklären muss.

7.7 Zu guter Letzt kann im Übrigen offen

gelassen werden, ob das Ausstandsgesuch verspätet gestellt wurde. Die

Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keinerlei Ausstands- oder

Ablehnungsgründe vorzubringen, solche sind denn auch nicht ersichtlich.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die

Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler