VWBES.2023.317
Rechnung
12. Februar 2024Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Lanz,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurner Spitäler AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der in Füllinsdorf wohnhafte A.___
verzeichnete im Bürgerspital Solothurn, einem Spital der Solothurner Spitäler
AG (soH), sowohl vom 18. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 als auch vom 20. März
bis 24. März 2023 Aufenthalt aufgrund geplanter Operationen.
2. Für den ersten Aufenthalt im Dezember
2022 füllte A.___ ein Formular «Anmeldung» aus. Er gab dabei seine Personalien
und seine Krankenkassenangaben bekannt. Beim Versicherungsstatus kreuzte er
«Allgemein mit Zusatz ganze Schweiz» an, ebenfalls bestätigte er, dass keine
Versicherungsvorbehalte oder Leistungssperren bestehen würden. Zudem machte er
bei der Rubrik «mögliche Zusatzleistungen für allgemein versicherte
Patienten» ein Kreuz bei der Leistung «Komfort (kostenpflichtig)
Einzelbettzimmer». Das Formular wurde am 7. Dezember 2022 unterzeichnet.
3. Mit Datum vom 17. Februar 2023
erhielt A.___ von der Solothurner Spitäler AG eine Rechnung über einen Betrag
von CHF 8'553.20 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführer
bezahlte diese und reichte sie seiner Krankenkasse ein.
4. Vor dem zweiten Spitaleintritt am 20.
März 2023 stellte das Bürgerspital Solothurn A.___ nun ein Formular
«Selbstzahler Zusatzleistungen» zu. Er kreuzte darauf die Zusatzleistung
«Gastronomie, Hotellerie & Guest Relations Premium, Einbettzimmer» an.
Diese Leistungen sind konkret mit Kosten von CHF 500.00 pro Nacht beziffert.
Mit seiner Unterschrift vom 13. März 2023 bestätigte er, die «oben angekreuzten
Leistungen zu beanspruchen und erklärt mit den Konditionen für Zusatzleistungen
gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solothurner Spitäler AG
einverstanden zu sein».
5. Datiert mit 20. März 2023 erhielt A.___
ein Schreiben seiner Krankenkasse woraus hervorgeht, dass für die Rechnung der
Solothurner Spitäler AG von CHF 8'553.20 keine Kostenbeteiligung seitens der
Versicherung erfolge.
6. Nachdem er am 24. März 2023 seinen
zweiten Spitalaufenthalt beenden konnte, insistierte A.___ bei der Solothurner
Spitäler AG wegen den selbst zu bezahlenden Kosten für die Zusatzleistungen
(Hotellerie, Einbettzimmer). Er sei insbesondere betreffend den ersten
Aufenthalt nicht über die «Hospitalisierungskosten» informiert worden. Mehrfach
wurde zwischen den Parteien korrespondiert, inzwischen auch über den
beigezogenen Rechtsanwalt.
7. Schliesslich verfasste die
Solothurner Spitäler AG am 19. September 2023 ein Schreiben betitelt mit 2.
Mahnung/Verfügung für einen Rechnungsbetrag von CHF 2'000.00 für den
Spitalaufenthalt vom 20. bis 24. März 2023, welches an A.___ gerichtet war.
8. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Lanz, gelangte am 2. Oktober 2023 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 19. September 2023 sei
aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Am 19. Oktober 2023 reichte die
Solothurner Spitäler AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Stellungnahme zur
Beschwerde ein und beantragte unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 21. November 2023
liess sich der Beschwerdeführer und am 5. Dezember 2023 die
Beschwerdegegnerin nochmals zur Sache vernehmen.
11. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, im
Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht
hauptsächlich und sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Patienten
hauptsächlich betreffend den ersten Spitalaufenthalt nicht über die ihn zu
erwartenden Kosten aufgeklärt habe. Er habe in guten Treuen davon ausgehen
dürfen, dass er mit seiner Zusatzversicherung keine Kosten zu tragen habe (wie
das auch für Spitäler im Kanton Basellandschaft gelte) oder aber das Spital ihn
über eine Kostenbeteiligung hätte aufklären müssen, spätestens dann als es über
die fehlende Versicherungsdeckung Kenntnis hatte. Das Spital hätte dies umso
mehr tun müssen, als es von Beginn weg gewusst habe, dass mit der Krankenkasse
des Beschwerdeführers keine Leistungsvereinbarung bestehe. Es sei auch nur um
Kostengutsprache für die allgemeine Abteilung und nicht für die
Zusatzleistungen ersucht worden. Zudem sei unklar, wann das Gesuch für den
ersten Aufenthalt überhaupt gestellt worden sei, sei doch die Kostengutsprache
für diesen Aufenthalt im Dezember 2022 erst am 28. März 2023 erteilt
worden und das entsprechende Gesuchsformular mit 22. März 2023 datiert. Da der
Beschwerdeführer erst während dem zweiten Aufenthalt ab dem 20. März 2023 über
die abgelehnte Kostenbeteiligung der Versicherung erfahren habe, müsse er auch
nicht für die in der angefochtenen Verfügung berechneten Kosten von CHF 2'000.00
aufkommen. Zudem gebe es viele Ungereimtheiten, welche darauf schliessen
liessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei ihre
Aufklärungspflicht verletzt zu haben. So sei für den zweiten Aufenthalt ein
anderes Formular mit konkreter Bezifferung der Zusatzkosten zugestellt worden,
es sei gar nie für die Zusatzleistungen ein Kostengutsprachegesuch bei der
Krankenkasse gestellt worden, dieses sei ohnehin viel zu spät erfolgt und es
sei auch nie Kostendepot einverlangt worden, wie das für Selbstzahler in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei auch
telefonisch nicht über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt worden.
2.1
Abgesehen davon habe der
Beschwerdeführer mit Zahlung der ersten Rechnung über CHF 8'553.20 irrtümlich
eine Nichtschuld beglichen und die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, davon
CHF 8'500.00 zurückzubezahlen. Nur die Einzelzimmerzuschläge, die restlichen
Positionen der Rechnung, seien nicht bestritten. Er mache von diesem Guthaben
Verrechnung mit der Forderung vom zweiten Aufenthalt über CHF 2'000.00
geltend.
3.
Die Beschwerdegegnerin macht dagegen
hauptsächlich geltend, sie beharre auf ihrer Forderung. Der Patient habe die in
Rechnung gestellten Zusatzleistungen bezogen und müsse dafür nun aufkommen. Er
sei telefonisch über die Kostenhöhe und mögliche Selbstzahlungsverpflichtungen
informiert worden, was dem üblichen Ablauf entspreche. Für Komfortzuschläge der
Hotellerie werde ohnehin nie ein Gesuch um Kostenübernahme bei den
Krankenkassen gestellt. Für die sehr individuellen Versicherungsbedingungen bei
Komfortzuschlägen sei der Patient verantwortlich. So habe sich auch der
Beschwerdeführer über seine Frau Anfang Dezember 2022 telefonisch mit der
Krankenkasse in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, dass die
Zusatzkosten gedeckt seien, wie dies aus der Emailkorrespondenz mit der
Krankenkasse vom 27. März 2023 hervorgehe. Auch wenn sich diese Auskunft als
unwahr herausstellen sollte, sei es umso stossender, der Solothurner Spitäler
AG mangelnde Informations- und Abklärungspflicht zu unterstellen. Im
überobligatorischen Bereich obliege es dem Patienten, seine
Versicherungsdeckung zu kennen.
4.
Für die Vergütung von Leistungen, die
durch die Sozialversicherung nicht gedeckt sind, gilt gemäss § 19 Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11) öffentliches Recht. Auf diese Leistungen finden
die Tarifbestimmungen der Solothurner Spitäler AG Anwendung. Relevant sind
Dispositiv
demnach auch die Tarife wie sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Solothurner Spitäler AG formuliert und unter www.solothurnerspitaeler.ch
einsehbar sind.
4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
angefochten ist die Verfügung vom 19. September 2023 mit einem in Rechnung
gestellten Betrag von CHF 2'000.00. Die Forderung aus dem Spitalaufenthalt vom
18. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 wurde durch die Zahlung des
Beschwerdeführers anerkannt und akzeptiert. Dieser Rechtsvorgang ist
grundsätzlich abgeschlossen.
4.2 Die erhobene Verrechnungseinrede ist
nicht möglich. Private können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit
einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, sofern
das Gemeinwesen zustimmt (Art.
125 Ziff. 3 OR, vgl. BGE 110
V 183, 185; 106 Ib 93, 108). Für
die Verrechnung ihrer Forderungen mit privatrechtlichen Forderungen des
Gemeinwesens bedarf es keiner Zustimmung des Gemeinwesens. Das Gemeinwesen ist
also mit seinen öffentlich-rechtlichen Forderungen privilegiert, indem es zu
einer Verrechnung die Zustimmung erteilen muss (Häfelin
Ulrich, Müller Georg, Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, N.
793). Eine solche Zustimmung liegt hier offensichtlich nicht vor, weshalb eine
Verrechnung ausgeschlossen ist.
4.3 Vorliegend zu prüfen ist somit, ob
der Beschwerdeführer die Forderung für den zweiten Spitalaufenthalt vom 20. bis
24. März 2023 zu bezahlen hat.
5. Unbestritten und vom Beschwerdeführer
selbst bestätigt, ist die Unterzeichnung des vorgängig zum Aufenthalt zugestellten
Formulars Selbstzahler Zusatzleistungen (Beschwerdebeilage [BB] 8). Das
Formular ist aufgeteilt in zwei Abschnitte. Eine erste Auflistung erfolgt für
Patienten «Ohne Zusatzversicherung (allgemein)» und eine zweite für Patienten
«mit Zusatzversicherung Komfort (halbprivat)». Der Beschwerdeführer markierte
unter der Auflistung ohne Zusatzversicherung (allgemein) die Auswahlmöglichkeit
«Gastronomie, Hotellerie und Guest Relations Premium im Einbettzimmer». Die
entsprechenden Kosten werden auf dem Formular selbst konkret mit CHF 500.00 pro
Nacht ausgewiesen. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer
zudem, dass er mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solothurner
Spitäler AG einverstanden ist und dass diese «integrierender Bestandteil der
vorliegenden Einverständniserklärung» sind. Diese zusätzlichen Leistungen
wurden dann anlässlich des Spitalaufenthaltes auch zur vollsten Zufriedenheit
des Beschwerdeführers erbracht (BB 12). Entsprechend sind die Zusatzleistungen
im Umfange von CHF 2'000.00 grundsätzlich geschuldet, was im Übrigen auch mit
den Tarifen gemäss allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmt. Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Aufklärungspflicht genügend
nachgekommen ist.
5.1 Aus der vom Beschwerdeführer
eingereichten Police der Krankenversicherung (BB 3) ergibt sich, dass er
obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR
832.10) versichert ist und über einen Zusatz «Allgemeine Abteilung ganze
Schweiz, Einbettzimmer in Komfort-Vertragsspitälern» nach dem
(überobligatorischen) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) verfügt.
6. Zu Beginn der Behandlung hat der Arzt
den Patienten über jene Punkte aufzuklären, welche dieser nicht kennt und zu
kennen nicht verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, sich in
Behandlung zu begeben, wesentlich sind. Dazu zählt etwa die Aufklärung über die
wirtschaftlichen Aspekte eines Eingriffs. Dies gilt vor allem dann, wenn die
Kosten eines teuren Eingriffs von der Krankenversicherung des Patienten nicht
übernommen werden. Im sogenannten Fettschürzenfall (BGE 119 II 456), in dem
eine Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Entfernung einer Fettschürze
ablehnte, weil die Patientin das dafür erforderliche Übergewicht knapp verfehlt
hatte, kam das Bundesgericht jedenfalls zum Schluss, die Aufklärungspflicht des
Arztes umfasse nicht nur Informationen über den Eingriff, sondern auch über
dessen finanzielle Konsequenzen. Vom Arzt dürfe verlangt werden, dass er Fälle,
bei welchen die Deckung der Kosten durch die Kasse zweifelhaft sei, zumindest
als solche erkenne. In einer solchen Situation habe er auf seine fehlenden
Kenntnisse oder Zweifel hinzuweisen und entweder den Patienten aufzufordern, sich
zu erkundigen oder selbst an die Krankenkasse zu gelangen. Der Massstab der
Aufklärungspflicht ist strenger, je höher die betreffende Summe ist. Das
Bundesgericht hat bislang die Versicherungsaufklärungspflicht lediglich im
Kontext mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nicht aber anderen
obligatorischen sowie freiwilligen Heilungskostenversicherungen bejaht (Hardy
Landolt / Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2015, N.
1050 ff.).
6.1 Überobligatorische Zusatzversicherungen
nach VVG sind nach privatrechtlichen Grundsätzen geregelt. Es herrscht das
Prinzip der Vertragsfreiheit, weshalb die Angebote der Zusatzversicherer sehr
vielfältig ausfallen können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des
Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über
den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten
verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten.
Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der
Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder hinreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder
teilweise nicht übernommen wird. Im Gegensatz zur Grundversicherung nach KVG,
bei welcher vom Arzt aufgrund seiner Einbindung in das System des KVG erwartet
werden kann, dass er wenigstens die zweifelhaften Fälle erkennt, die
möglicherweise nicht von den Krankenkassen übernommen werden (BGE 119 II 456),
ist fraglich, inwiefern vom Leistungserbringer verlangt werden kann,
Ausschlussgründe bei Zusatzversicherungen zu erkennen, da deren Leistungsumfang
erheblich variieren kann (Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
VB.2018.00759 vom 14. Mai 2021, E. 4.2.1). Es besteht im überobligatorischen
Bereich keine gesetzliche Verpflichtung, sich vorgängig beim privaten
Zusatzversicherer um Deckung der Kosten zu bemühen.
6.2 Es ist sachlich gerechtfertigt die
Aufklärungspflicht von Kosten nach KVG und VVG zu unterscheiden. So muss einem
in das System der obligatorischen Versicherung integrierten Leistungserbringer
bekannt sein, was grundsätzlich im Leistungskatalog nach KVG von
obligatorischen Versicherungen zu übernehmen ist. Die überobligatorischen
Leistungen können je nach Versicherung und Produkt mannigfaltig sein. Von einem
Leistungserbringer kann nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er dies für
den Patienten abschliessend klärt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht ganz
zu Unrecht geltend, dass während der Phase der Anmeldung und schlussendlichen
Rechnungsstellung für den ersten Aufenthalt im Dezember 2022 nicht jeder
Vorgang ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dies gilt es im vorliegenden
Verfahren jedoch nicht abschliessend zu beurteilen. Für den relevanten zweiten
Aufenthalt im März 2023 hat die Beschwerdegegnerin klar auf die zu erwartenden
Kosten im vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular hingewiesen. Er hat um
Zusatzleistungen im Bereich der Hotellerie für Selbstzahler Zusatzleistungen
und für Patienten ohne Zusatzversicherung ersucht (BB 8) und auch entsprechend
erhalten. Für die entsprechende Forderungssumme von CHF 2'000.00 hat er
aufzukommen. Wenn für ihn darüber Zweifel bestanden hätten, hätte er sich nach
Ausfüllen des Formulars selbständig bei seiner Versicherung erkundigen müssen,
zumal er ja bereits am 17. Februar 2023 mit der Rechnung aus dem ersten
Aufenthalt konfrontiert worden ist.
6.3 Vorliegend handelt es sich auch
nicht um einen Klassenwechsel von Allgemein auf Halbprivat oder gar Privat, wo
neben Zusatzleistungen auch weitergehende medizinische Leistungen Standard sind
und zu höheren Tarifen abgerechnet werden. Die entsprechenden Kosten können
deutlich höher ausfallen. Vorliegend relevant sind einzig die entstandenen und konkret
ausgewiesenen Kosten aus den Leistungen im Bereich der Hotellerie, welche der
Beschwerdeführer explizit gewünscht hat.
6.4 Im Gegensatz zu den Vorbringen in
der Beschwerdeschrift (BS 16), handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht
um einen ahnungslosen Patienten, welcher keine Kenntnis von auf ihn fallenden
Kosten hatte. Er bringt vor, dass er allenfalls auf Zusatzleistungen verzichtet
hätte, wenn er diese selbst hätte tragen müssen. Dies verfängt jedoch keineswegs.
Gemäss seiner Email vom 27. März 2023 an seine Versicherung, habe er mit dieser
über seine Frau Kontakt aufgenommen, und zwar vor dem ersten Spitalaufenthalt
im Dezember 2022. Er habe nachfragen lassen, ob «die Leistungen für ein
Einbettzimmer auch bei den Solothurn Spitäler gelten analog beim Kantonsspital
Baselland inklusive ganze Schweiz. Laut Auskunft eines ihrer Mitarbeiters (er
hat Hochdeutsch gesprochen) wurde meiner Gattin zugesichert, dass eine
Kostenübernahme erfolgt analog beim Kantonsspital Baselland und für die ganze
Schweiz. Aufgrund dieser Zusicherung habe ich mich als Allgemeinpatient
angemeldet und ein Einbettzimmer bestellt aber nicht als Privatpatient». Sein
Entschluss Zusatzleistungen zu beanspruchen, gründete somit auf einer
(möglicherweise falschen) Auskunft seiner Versicherung. Er war sich somit im
Klaren, und eben nicht ahnungslos, dass seine explizit erwünschten
Mehrleistungen Kosten verursachen, welche entweder seine Versicherung oder er
übernehmen muss. Schliesslich hat er sich mit der telefonischen Auskunft seiner
Versicherung begnügt und in der Folge keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen,
wer für die Kosten aufzukommen hat. Erst als die Versicherung ihm mitteilte
(und bereits sämtliche Kosten angefallen waren), dass die Rechnung nicht
übernommen werde, hat er sich weiter um die Kostenübernahme gekümmert. Damit
kam er seiner Selbstverantwortung, sich um die Kostentragung zu bemühen, nicht bzw.
nicht ausreichend nach.
7. Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung und der Befragung seiner Ehefrau als Zeugnis. Eine Befragung
würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss
§ 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG,
BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen
nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag
oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer seinen Standpunkt in den Rechtschriften ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse
das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen
könnte, zumal weder von einer Parteibefragung noch von einer Zeugenbefragung
relevante neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Wie aus obigen Ausführungen zu
entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin über die Kosten des hier relevanten
zweiten Aufenthaltes transparent informiert, wobei eine Verrechnung ohnehin
nicht möglich ist (E. 4.2). Von einer Befragung sind deshalb keine weiteren
Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen
sind.
7.1 Gleiches gilt für eine öffentliche
Verhandlung. Von einer solchen sind in der vorliegenden Konstellation
offensichtlich keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten
mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen
Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach
ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen
und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und
des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen
Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie
der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine
Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine
Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der
Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine
öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung
der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht
weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche
und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil Bundesgericht 2C_410/2020 vom 10.
November 2020, E. 3.5.1). Weil die Parteien auch stillschweigend auf ihren
Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben
sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht
zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen;
unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf ihren Anspruch aus Art. 6
Ziff. 1 EMRK verzichtet (BGE 127 I 44 E. 2e/aa S. 48; Näheres bei Ruth Herzog,
Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 350 ff.).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wiederholt eine
Parteibefragung sowie die Einvernahme von verschiedenen Zeugen verlangt. Diesen
Anträgen mochte zwar stillschweigend die Erwartung zugrunde liegen, dass das
Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen werde, doch haben solche
Begehren praxisgemäss bloss den Charakter von Beweisanträgen; sie lassen für
sich allein noch nicht hinreichend klar auf den Wunsch der Partei nach einer
konventionskonformen publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung schliessen (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Da kein entsprechender Verfahrensantrag konkret gestellt
worden ist, ist auch aus diesem Grund keine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann