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Entscheid

VWBES.2023.317

Rechnung

12. Februar 2024Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Lanz,

Beschwerdeführer

gegen

Solothurner Spitäler AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der in Füllinsdorf wohnhafte A.___

verzeichnete im Bürgerspital Solothurn, einem Spital der Solothurner Spitäler

AG (soH), sowohl vom 18. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 als auch vom 20. März

bis 24. März 2023 Aufenthalt aufgrund geplanter Operationen.

2. Für den ersten Aufenthalt im Dezember

2022 füllte A.___ ein Formular «Anmeldung» aus. Er gab dabei seine Personalien

und seine Krankenkassenangaben bekannt. Beim Versicherungsstatus kreuzte er

«Allgemein mit Zusatz ganze Schweiz» an, ebenfalls bestätigte er, dass keine

Versicherungsvorbehalte oder Leistungssperren bestehen würden. Zudem machte er

bei der Rubrik «mögliche Zusatzleistungen für allgemein versicherte

Patienten» ein Kreuz bei der Leistung «Komfort (kostenpflichtig)

Einzelbettzimmer». Das Formular wurde am 7. Dezember 2022 unterzeichnet.

3. Mit Datum vom 17. Februar 2023

erhielt A.___ von der Solothurner Spitäler AG eine Rechnung über einen Betrag

von CHF 8'553.20 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführer

bezahlte diese und reichte sie seiner Krankenkasse ein.

4. Vor dem zweiten Spitaleintritt am 20.

März 2023 stellte das Bürgerspital Solothurn A.___ nun ein Formular

«Selbstzahler Zusatzleistungen» zu. Er kreuzte darauf die Zusatzleistung

«Gastronomie, Hotellerie & Guest Relations Premium, Einbettzimmer» an.

Diese Leistungen sind konkret mit Kosten von CHF 500.00 pro Nacht beziffert.

Mit seiner Unterschrift vom 13. März 2023 bestätigte er, die «oben angekreuzten

Leistungen zu beanspruchen und erklärt mit den Konditionen für Zusatzleistungen

gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solothurner Spitäler AG

einverstanden zu sein».

5. Datiert mit 20. März 2023 erhielt A.___

ein Schreiben seiner Krankenkasse woraus hervorgeht, dass für die Rechnung der

Solothurner Spitäler AG von CHF 8'553.20 keine Kostenbeteiligung seitens der

Versicherung erfolge.

6. Nachdem er am 24. März 2023 seinen

zweiten Spitalaufenthalt beenden konnte, insistierte A.___ bei der Solothurner

Spitäler AG wegen den selbst zu bezahlenden Kosten für die Zusatzleistungen

(Hotellerie, Einbettzimmer). Er sei insbesondere betreffend den ersten

Aufenthalt nicht über die «Hospitalisierungskosten» informiert worden. Mehrfach

wurde zwischen den Parteien korrespondiert, inzwischen auch über den

beigezogenen Rechtsanwalt.

7. Schliesslich verfasste die

Solothurner Spitäler AG am 19. September 2023 ein Schreiben betitelt mit 2.

Mahnung/Verfügung für einen Rechnungsbetrag von CHF 2'000.00 für den

Spitalaufenthalt vom 20. bis 24. März 2023, welches an A.___ gerichtet war.

8. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Lanz, gelangte am 2. Oktober 2023 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 19. September 2023 sei

aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Am 19. Oktober 2023 reichte die

Solothurner Spitäler AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Stellungnahme zur

Beschwerde ein und beantragte unter Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 21. November 2023

liess sich der Beschwerdeführer und am 5. Dezember 2023 die

Beschwerdegegnerin nochmals zur Sache vernehmen.

11. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, im

Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht

hauptsächlich und sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Patienten

hauptsächlich betreffend den ersten Spitalaufenthalt nicht über die ihn zu

erwartenden Kosten aufgeklärt habe. Er habe in guten Treuen davon ausgehen

dürfen, dass er mit seiner Zusatzversicherung keine Kosten zu tragen habe (wie

das auch für Spitäler im Kanton Basellandschaft gelte) oder aber das Spital ihn

über eine Kostenbeteiligung hätte aufklären müssen, spätestens dann als es über

die fehlende Versicherungsdeckung Kenntnis hatte. Das Spital hätte dies umso

mehr tun müssen, als es von Beginn weg gewusst habe, dass mit der Krankenkasse

des Beschwerdeführers keine Leistungsvereinbarung bestehe. Es sei auch nur um

Kostengutsprache für die allgemeine Abteilung und nicht für die

Zusatzleistungen ersucht worden. Zudem sei unklar, wann das Gesuch für den

ersten Aufenthalt überhaupt gestellt worden sei, sei doch die Kostengutsprache

für diesen Aufenthalt im Dezember 2022 erst am 28. März 2023 erteilt

worden und das entsprechende Gesuchsformular mit 22. März 2023 datiert. Da der

Beschwerdeführer erst während dem zweiten Aufenthalt ab dem 20. März 2023 über

die abgelehnte Kostenbeteiligung der Versicherung erfahren habe, müsse er auch

nicht für die in der angefochtenen Verfügung berechneten Kosten von CHF 2'000.00

aufkommen. Zudem gebe es viele Ungereimtheiten, welche darauf schliessen

liessen, dass sich die Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei ihre

Aufklärungspflicht verletzt zu haben. So sei für den zweiten Aufenthalt ein

anderes Formular mit konkreter Bezifferung der Zusatzkosten zugestellt worden,

es sei gar nie für die Zusatzleistungen ein Kostengutsprachegesuch bei der

Krankenkasse gestellt worden, dieses sei ohnehin viel zu spät erfolgt und es

sei auch nie Kostendepot einverlangt worden, wie das für Selbstzahler in den

allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei auch

telefonisch nicht über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt worden.

2.1

Abgesehen davon habe der

Beschwerdeführer mit Zahlung der ersten Rechnung über CHF 8'553.20 irrtümlich

eine Nichtschuld beglichen und die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, davon

CHF 8'500.00 zurückzubezahlen. Nur die Einzelzimmerzuschläge, die restlichen

Positionen der Rechnung, seien nicht bestritten. Er mache von diesem Guthaben

Verrechnung mit der Forderung vom zweiten Aufenthalt über CHF 2'000.00

geltend.

3.

Die Beschwerdegegnerin macht dagegen

hauptsächlich geltend, sie beharre auf ihrer Forderung. Der Patient habe die in

Rechnung gestellten Zusatzleistungen bezogen und müsse dafür nun aufkommen. Er

sei telefonisch über die Kostenhöhe und mögliche Selbstzahlungsverpflichtungen

informiert worden, was dem üblichen Ablauf entspreche. Für Komfortzuschläge der

Hotellerie werde ohnehin nie ein Gesuch um Kostenübernahme bei den

Krankenkassen gestellt. Für die sehr individuellen Versicherungsbedingungen bei

Komfortzuschlägen sei der Patient verantwortlich. So habe sich auch der

Beschwerdeführer über seine Frau Anfang Dezember 2022 telefonisch mit der

Krankenkasse in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, dass die

Zusatzkosten gedeckt seien, wie dies aus der Emailkorrespondenz mit der

Krankenkasse vom 27. März 2023 hervorgehe. Auch wenn sich diese Auskunft als

unwahr herausstellen sollte, sei es umso stossender, der Solothurner Spitäler

AG mangelnde Informations- und Abklärungspflicht zu unterstellen. Im

überobligatorischen Bereich obliege es dem Patienten, seine

Versicherungsdeckung zu kennen.

4.

Für die Vergütung von Leistungen, die

durch die Sozialversicherung nicht gedeckt sind, gilt gemäss § 19 Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11) öffentliches Recht. Auf diese Leistungen finden

die Tarifbestimmungen der Solothurner Spitäler AG Anwendung. Relevant sind

Dispositiv

demnach auch die Tarife wie sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Solothurner Spitäler AG formuliert und unter www.solothurnerspitaeler.ch

einsehbar sind.

4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

angefochten ist die Verfügung vom 19. September 2023 mit einem in Rechnung

gestellten Betrag von CHF 2'000.00. Die Forderung aus dem Spitalaufenthalt vom

18. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 wurde durch die Zahlung des

Beschwerdeführers anerkannt und akzeptiert. Dieser Rechtsvorgang ist

grundsätzlich abgeschlossen.

4.2 Die erhobene Verrechnungseinrede ist

nicht möglich. Private können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit

einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, sofern

das Gemeinwesen zustimmt (Art.

125 Ziff. 3 OR, vgl. BGE 110

V 183, 185; 106 Ib 93, 108). Für

die Verrechnung ihrer Forderungen mit privatrechtlichen Forderungen des

Gemeinwesens bedarf es keiner Zustimmung des Gemeinwesens. Das Gemeinwesen ist

also mit seinen öffentlich-rechtlichen Forderungen privilegiert, indem es zu

einer Verrechnung die Zustimmung erteilen muss (Häfelin

Ulrich, Müller Georg, Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, N.

793). Eine solche Zustimmung liegt hier offensichtlich nicht vor, weshalb eine

Verrechnung ausgeschlossen ist.

4.3 Vorliegend zu prüfen ist somit, ob

der Beschwerdeführer die Forderung für den zweiten Spitalaufenthalt vom 20. bis

24. März 2023 zu bezahlen hat.

5. Unbestritten und vom Beschwerdeführer

selbst bestätigt, ist die Unterzeichnung des vorgängig zum Aufenthalt zugestellten

Formulars Selbstzahler Zusatzleistungen (Beschwerdebeilage [BB] 8). Das

Formular ist aufgeteilt in zwei Abschnitte. Eine erste Auflistung erfolgt für

Patienten «Ohne Zusatzversicherung (allgemein)» und eine zweite für Patienten

«mit Zusatzversicherung Komfort (halbprivat)». Der Beschwerdeführer markierte

unter der Auflistung ohne Zusatzversicherung (allgemein) die Auswahlmöglichkeit

«Gastronomie, Hotellerie und Guest Relations Premium im Einbettzimmer». Die

entsprechenden Kosten werden auf dem Formular selbst konkret mit CHF 500.00 pro

Nacht ausgewiesen. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer

zudem, dass er mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solothurner

Spitäler AG einverstanden ist und dass diese «integrierender Bestandteil der

vorliegenden Einverständniserklärung» sind. Diese zusätzlichen Leistungen

wurden dann anlässlich des Spitalaufenthaltes auch zur vollsten Zufriedenheit

des Beschwerdeführers erbracht (BB 12). Entsprechend sind die Zusatzleistungen

im Umfange von CHF 2'000.00 grundsätzlich geschuldet, was im Übrigen auch mit

den Tarifen gemäss allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmt. Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Aufklärungspflicht genügend

nachgekommen ist.

5.1 Aus der vom Beschwerdeführer

eingereichten Police der Krankenversicherung (BB 3) ergibt sich, dass er

obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR

832.10) versichert ist und über einen Zusatz «Allgemeine Abteilung ganze

Schweiz, Einbettzimmer in Komfort-Vertragsspitälern» nach dem

(überobligatorischen) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) verfügt.

6. Zu Beginn der Behandlung hat der Arzt

den Patienten über jene Punkte aufzuklären, welche dieser nicht kennt und zu

kennen nicht verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, sich in

Behandlung zu begeben, wesentlich sind. Dazu zählt etwa die Aufklärung über die

wirtschaftlichen Aspekte eines Eingriffs. Dies gilt vor allem dann, wenn die

Kosten eines teuren Eingriffs von der Krankenversicherung des Patienten nicht

übernommen werden. Im sogenannten Fettschürzenfall (BGE 119 II 456), in dem

eine Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Entfernung einer Fettschürze

ablehnte, weil die Patientin das dafür erforderliche Übergewicht knapp verfehlt

hatte, kam das Bundesgericht jedenfalls zum Schluss, die Aufklärungspflicht des

Arztes umfasse nicht nur Informationen über den Eingriff, sondern auch über

dessen finanzielle Konsequenzen. Vom Arzt dürfe verlangt werden, dass er Fälle,

bei welchen die Deckung der Kosten durch die Kasse zweifelhaft sei, zumindest

als solche erkenne. In einer solchen Situation habe er auf seine fehlenden

Kenntnisse oder Zweifel hinzuweisen und entweder den Patienten aufzufordern, sich

zu erkundigen oder selbst an die Krankenkasse zu gelangen. Der Massstab der

Aufklärungspflicht ist strenger, je höher die betreffende Summe ist. Das

Bundesgericht hat bislang die Versicherungsaufklärungspflicht lediglich im

Kontext mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nicht aber anderen

obligatorischen sowie freiwilligen Heilungskostenversicherungen bejaht (Hardy

Landolt / Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2015, N.

1050 ff.).

6.1 Überobligatorische Zusatzversicherungen

nach VVG sind nach privatrechtlichen Grundsätzen geregelt. Es herrscht das

Prinzip der Vertragsfreiheit, weshalb die Angebote der Zusatzversicherer sehr

vielfältig ausfallen können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des

Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über

den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten

verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten.

Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der

Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder hinreichende Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder

teilweise nicht übernommen wird. Im Gegensatz zur Grundversicherung nach KVG,

bei welcher vom Arzt aufgrund seiner Einbindung in das System des KVG erwartet

werden kann, dass er wenigstens die zweifelhaften Fälle erkennt, die

möglicherweise nicht von den Krankenkassen übernommen werden (BGE 119 II 456),

ist fraglich, inwiefern vom Leistungserbringer verlangt werden kann,

Ausschlussgründe bei Zusatzversicherungen zu erkennen, da deren Leistungsumfang

erheblich variieren kann (Urteil Verwal­tungsgericht des Kantons Zürich

VB.2018.00759 vom 14. Mai 2021, E. 4.2.1). Es besteht im überobligatorischen

Bereich keine gesetzliche Verpflichtung, sich vorgängig beim privaten

Zusatzversicherer um Deckung der Kosten zu bemühen.

6.2 Es ist sachlich gerechtfertigt die

Aufklärungspflicht von Kosten nach KVG und VVG zu unterscheiden. So muss einem

in das System der obligatorischen Versicherung integrierten Leistungserbringer

bekannt sein, was grundsätzlich im Leistungskatalog nach KVG von

obligatorischen Versicherungen zu übernehmen ist. Die überobligatorischen

Leistungen können je nach Versicherung und Produkt mannigfaltig sein. Von einem

Leistungserbringer kann nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er dies für

den Patienten abschliessend klärt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht ganz

zu Unrecht geltend, dass während der Phase der Anmeldung und schlussendlichen

Rechnungsstellung für den ersten Aufenthalt im Dezember 2022 nicht jeder

Vorgang ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dies gilt es im vorliegenden

Verfahren jedoch nicht abschliessend zu beurteilen. Für den relevanten zweiten

Aufenthalt im März 2023 hat die Beschwerdegegnerin klar auf die zu erwartenden

Kosten im vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular hingewiesen. Er hat um

Zusatzleistungen im Bereich der Hotellerie für Selbstzahler Zusatzleistungen

und für Patienten ohne Zusatzversicherung ersucht (BB 8) und auch entsprechend

erhalten. Für die entsprechende Forderungssumme von CHF 2'000.00 hat er

aufzukommen. Wenn für ihn darüber Zweifel bestanden hätten, hätte er sich nach

Ausfüllen des Formulars selbständig bei seiner Versicherung erkundigen müssen,

zumal er ja bereits am 17. Februar 2023 mit der Rechnung aus dem ersten

Aufenthalt konfrontiert worden ist.

6.3 Vorliegend handelt es sich auch

nicht um einen Klassenwechsel von Allgemein auf Halbprivat oder gar Privat, wo

neben Zusatzleistungen auch weitergehende medizinische Leistungen Standard sind

und zu höheren Tarifen abgerechnet werden. Die entsprechenden Kosten können

deutlich höher ausfallen. Vorliegend relevant sind einzig die entstandenen und konkret

ausgewiesenen Kosten aus den Leistungen im Bereich der Hotellerie, welche der

Beschwerdeführer explizit gewünscht hat.

6.4 Im Gegensatz zu den Vorbringen in

der Beschwerdeschrift (BS 16), handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht

um einen ahnungslosen Patienten, welcher keine Kenntnis von auf ihn fallenden

Kosten hatte. Er bringt vor, dass er allenfalls auf Zusatzleistungen verzichtet

hätte, wenn er diese selbst hätte tragen müssen. Dies verfängt jedoch keineswegs.

Gemäss seiner Email vom 27. März 2023 an seine Versicherung, habe er mit dieser

über seine Frau Kontakt aufgenommen, und zwar vor dem ersten Spitalaufenthalt

im Dezember 2022. Er habe nachfragen lassen, ob «die Leistungen für ein

Einbettzimmer auch bei den Solothurn Spitäler gelten analog beim Kantonsspital

Baselland inklusive ganze Schweiz. Laut Auskunft eines ihrer Mitarbeiters (er

hat Hochdeutsch gesprochen) wurde meiner Gattin zugesichert, dass eine

Kostenübernahme erfolgt analog beim Kantonsspital Baselland und für die ganze

Schweiz. Aufgrund dieser Zusicherung habe ich mich als Allgemeinpatient

angemeldet und ein Einbettzimmer bestellt aber nicht als Privatpatient». Sein

Entschluss Zusatzleistungen zu beanspruchen, gründete somit auf einer

(möglicherweise falschen) Auskunft seiner Versicherung. Er war sich somit im

Klaren, und eben nicht ahnungslos, dass seine explizit erwünschten

Mehrleistungen Kosten verursachen, welche entweder seine Versicherung oder er

übernehmen muss. Schliesslich hat er sich mit der telefonischen Auskunft seiner

Versicherung begnügt und in der Folge keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen,

wer für die Kosten aufzukommen hat. Erst als die Versicherung ihm mitteilte

(und bereits sämtliche Kosten angefallen waren), dass die Rechnung nicht

übernommen werde, hat er sich weiter um die Kostenübernahme gekümmert. Damit

kam er seiner Selbstverantwortung, sich um die Kostentragung zu bemühen, nicht bzw.

nicht ausreichend nach.

7. Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung und der Befragung seiner Ehefrau als Zeugnis. Eine Befragung

würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss

§ 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal­tungssachen (VRG,

BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhand­lungen

nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag

oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer seinen Standpunkt in den Rechtschriften ausführlich

aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse

das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen

könnte, zumal weder von einer Parteibefragung noch von einer Zeugenbefragung

relevante neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Wie aus obigen Ausführungen zu

entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin über die Kosten des hier relevanten

zweiten Aufenthaltes transparent informiert, wobei eine Verrechnung ohnehin

nicht möglich ist (E. 4.2). Von einer Befragung sind deshalb keine weiteren

Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen

sind.

7.1 Gleiches gilt für eine öffentliche

Verhandlung. Von einer solchen sind in der vorliegenden Konstellation

offensichtlich keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Gemäss Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten

mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem

unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen

Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach

ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen

und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und

des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen

Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie

der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine

Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine

Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der

Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine

öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der

vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung

der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht

weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche

und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil Bundesgericht 2C_410/2020 vom 10.

November 2020, E. 3.5.1). Weil die Parteien auch stillschweigend auf ihren

Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben

sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht

zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen;

unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf ihren Anspruch aus Art. 6

Ziff. 1 EMRK verzichtet (BGE 127 I 44 E. 2e/aa S. 48; Näheres bei Ruth Herzog,

Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 350 ff.).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wiederholt eine

Parteibefragung sowie die Einvernahme von verschiedenen Zeugen verlangt. Diesen

Anträgen mochte zwar stillschweigend die Erwartung zugrunde liegen, dass das

Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen werde, doch haben solche

Begehren praxisgemäss bloss den Charakter von Beweisanträgen; sie lassen für

sich allein noch nicht hinreichend klar auf den Wunsch der Partei nach einer

konventionskonformen publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung schliessen (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Da kein entsprechender Verfahrensantrag konkret gestellt

worden ist, ist auch aus diesem Grund keine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann