VWBES.2023.318
Führerausweisentzug
17. Februar 2024Deutsch17 min
war, weil er beim Führen eines Fahrzeugs im Kreis [...] die auf dem betreffenden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 10. August 2022 sandte die
Schweizerische Botschaft in Rumänien dem Strassen- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern den Führerausweis von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) zu, den
sie von den rumänischen Behörden erhalten habe. Gleichzeitig stellte sie dem
Amt die Unterlagen der rumänischen Verkehrspolizei zu. Daraus geht hervor, dass
der Führerausweis des Beschwerdeführers am 24. Juni 2022 zurückbehalten worden
war, weil er beim Führen eines Fahrzeugs im Kreis [...] die auf dem betreffenden
Strassenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h
überschritten gehabt habe, was mit Hilfe eines zugelassenen und messtechnisch
überprüften technischen Mittels mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h festgestellt
worden sei. Nach den rumänischen Strassenverkehrsvorschriften sei der
betreffenden Person das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Hoheitsgebiet
Rumänien für einen Zeitraum von 90 Tagen, beginnend am 10. Juli 2022, entzogen
worden.
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn (MFK) teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2022 mit, sie habe
ein Administrativverfahren zum Entzug des Führer-ausweises für die Dauer von 12
Monaten eröffnet, gewährte ihm das rechtliche Gehör und stellte ihm den von den
rumänischen Behörden abgenommenen Führerausweis wieder zu.
Auf dieses Schreiben hin teilte der
Beschwerdeführer der MFK telefonisch mit, die rumänische Polizei sei ihm
entgegenkommen und es sei eine mobile Messung gewesen. Es sei sicher nicht innerorts
gewesen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit könne er nicht angeben,
wahrscheinlich 60 oder 70. Er habe die Busse in Rumänien nicht akzeptiert und
habe Einsprache gegen das dreimonatige Fahrverbot erhoben.
Darauf teilte die MFK dem Beschwerdeführer
am 30. August 2022 die Sistierung des Verfahrens mit, dies bis ein
rechtskräftiger Entscheid der rumänischen Strafbehörde vorliege. Gleichzeitig
wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Verkehrsregelverletzung
regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren führe, einem
Administrativverfahren im Wohnsitzkanton des Lenkers und einem Strafverfahren
am Begehungsort. Je nach Ausgang des Strafverfahrens müsse er auch zu einem
späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme rechnen. Allfällige
Einwendungen habe er deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen. Der
Beschwerdeführer habe der MFK den rechtskräftigen rumänischen Strafentscheid
zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache zuzustellen.
Mit Schreiben vom 20. März 2023 wurde
dem Beschwerdeführer Frist bis 20. April 2023 zur Nachreichung des
Strafentscheids oder zur Information über den Stand des Verfahrens gesetzt. Der
Beschwerdeführer ersuchte am 5. April 2023 um Fristverlängerung, weil er die
Unterlagen aus Rumänien noch nicht erhalten habe. Diese wurde am 6. April 2023
bewilligt und es wurde neu Frist gesetzt bis 31. Juli 2023. Mit Mail vom 2.
August 2023 stellte der Beschwerdeführer der MFK den Entscheid aus Rumänien
(vom 11. April 2023, inkl. beglaubigter Übersetzung vom 3. Mai 2023) zu. Dieser
bestätige, dass seine Entzugsperiode in Rumänien vorbei sei.
Die MFK gewährte dem Beschwerdeführer am
7. August 2023 erneut das rechtliche Gehör betreffend vorgesehenem
Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten. Auf dieses Schreiben reagierte
der Beschwerdeführer nicht.
1.2 Mit Verfügung vom 13. September 2023
entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem
Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für
die Dauer von 12 Monaten.
2. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger, am 2.
Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Auf die Ausfällung einer Administrativmassnahme sei zu
verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz
zurückzuweisen.
3. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember
2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements
die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 12. Dezember 2023 ging die
Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
5. Am 14. Dezember 2023 stellte die MFK
dem Verwaltungsgericht zur Information eine Kopie der Verfügung vom 13.
Dezember 2023 zu. Dem Beschwerdeführer habe aufgrund einer neuen Widerhandlung
der Führerausweis vorsorglich entzogen werden müssen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Es ist von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeeinreichung auszugehen. Die Beschwerde ist formgerecht erhoben
worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Eine Befragung würde die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im
vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen
Standpunkt in den Rechtschriften ausführlich aufgezeigt. In diesen sind keine
Anhaltspunkte erkennbar, welche darauf schliessen lassen würden, dass der
Beschwerdeführer das Fahrverbot in Rumänien speziell betroffen hätte. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte, da
solche nicht einmal behauptet werden. Von einer Befragung sind deshalb keine
weiteren Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge
abzuweisen sind.
Gleiches gilt für eine öffentliche
Verhandlung. Von einer solchen sind in der vorliegenden Konstellation
offensichtlich keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Gemäss Art.
6.
Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten mit Bezug auf Ansprüche und Verpflichtungen von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen
Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar eine
Parteibefragung verlangt. Diesem Antrag mochte zwar stillschweigend die
Erwartung zugrunde liegen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung
durchführen werde, doch haben solche Begehren praxisgemäss bloss den Charakter
von Beweisanträgen; sie lassen für sich allein noch nicht hinreichend klar auf
den Wunsch der Partei nach einer konventionskonformen publikumsöffentlichen
Gerichtsverhandlung schliessen (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Da kein entsprechender
Verfahrensantrag gestellt worden ist, ist auch aus diesem Grund keine
öffentliche Verhandlung durchzuführen.
3.1
Die MFK begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, das Schreiben des rumänischen
Polizeiinspektorats vom 11. April 2023 bestätige, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2022 (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr
als 50 km/h) in Rumänien ein 90-tägiges Fahrverbot erhalten habe. Er sei vom
10.
Juli bis 7. Oktober 2022 in Rumänien nicht fahrberechtigt gewesen. Beim
Vorfall vom 24. Juni 2022 handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer solchen müsse der Führerausweis
für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf
Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen
einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Im Massnahmenregister
sei der Beschwerdeführer u.a. wegen einer schweren Widerhandlung vom 29. August
2018.
verzeichnet.
3.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen,
seine Geschwindigkeit sei damals dem Verkehrsfluss angepasst und nicht
übersetzt gewesen. Ein Polizeifahrzeug sei in entgegengesetzter Richtung an der
Kolonne, in der er gefahren sei, vorbeigefahren, habe offensichtlich das
Schweizer-Nummernschild erblickt, habe umgedreht und habe ihn aus dem Verkehr
gezogen. Die Polizei habe ihm den Vorwurf einer übersetzten Geschwindigkeit
eröffnet und ihm in Aussicht gestellt, den Vorwurf gegen eine inoffizielle
Barzahlung aus der Welt schaffen zu können. Er habe sich geweigert, dies zu
tun, worauf er von der Polizei aufgefordert worden sei, seinen Führerausweis
herauszugeben. Er sei davon ausgegangen, dass er seinen Ausweis irgendwann
wieder retour erhalte, da er niemals mit einer Verurteilung gerechnet habe. Als
er dann am 11. April 2023 die Mitteilung erhalten habe, ihm sei vom 10. Juli
bis 7. Oktober 2022 das Recht entzogen worden, in Rumänien ein Motorfahrzeug zu
führen, habe er aus nachvollziehbaren Gründen keine Veranlassung zu irgendwelchen
Handlungen gesehen, insbesondere auch nicht zur Ergreifung irgendwelcher
Rechtsmittel, da schon die Voraussetzung irgendwelcher Nachteile ausser
Betracht gefallen wäre. Nachdem die «Verfügung» vom 11. April 2023 im Sinne von
Art. 16cbis SVG klar fehlerhaft sei, mangle es bereits an der
Voraussetzung von Abs. 1 lit. b (Qualifikation der Widerhandlung), da gar keine
echte Widerhandlung vorliege oder zumindest keine (mittel)schwere nach
schweizerischer Rechtsauffassung. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt
das rechtliche Gehör gewährt worden, womit die Anerkennung der «Verfügung» vom
11.
April 2023 dem ordre public widersprechen würde. Schliesslich hätte die
schweizerische Entzugsbehörde die schon vollstreckte ausländische Massnahme
anrechnen müssen, womit die Entzugsdauer unter die Mindestdauer von 12 Monaten
hätte abgesenkt werden müssen.
3.3
Die MFK führte dazu in der
Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 aus, der Beschwerdeführer habe den
ausländischen Strafentscheid akzeptiert. Dass er sich nicht dagegen gewehrt
habe, sei im jetzigen Administrativverfahren unbeachtlich. Die
Administrativbehörde sei lediglich an die Sachverhaltsdarstellung der
ausländischen Strafbehörde gebunden. Die Widerhandlung selbst werde nach
schweizerischem Recht beurteilt. Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers
sei getrübt. Nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG dürfe die am Begehungsort
verfügte Dauer des Fahrverbots überschritten werden. Die Widerhandlung sei am
24.
Juni 2022 begangen worden. Die Mindestentzugsdauer betrage daher mindestens
12.
Monate. Angesichts des getrübten fahrerischen Leumunds und der massiven
Geschwindigkeitsüberschreitung wäre eine Abweichung von der Mindestentzugsdauer
um sieben Monate auf 19 Monate angemessen. Dennoch sei nur die
Mindestentzugsdauer verfügt worden. Die Auswirkungen des ausländischen Entzugs
und der inzwischen mit der Beschwerde geltend gemachten
Massnahmenempfindlichkeit seien somit angemessen bzw. bereits berücksichtigt.
4.
Es trifft zu, dass eine Anfechtung
des Entscheides des Polizeiinspektorats des Kreises [...], Rumänien, vom 11.
April 2023 keinen Sinn mehr ergab, da mangels Beschwer auf ein Rechtsmittel
kaum eingetreten worden wäre (der Führerausweisentzug dauerte vom 10. Juli bis
7.
Oktober 2022). Dennoch ist von einem rechtskräftigen Entscheid der
ausländischen Behörden auszugehen, an den die schweizerischen
Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung gebunden sind. Daran
vermögen die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, seine
Geschwindigkeit sei dem Verkehrsfluss angemessen und nicht übersetzt gewesen
und es habe keinerlei Form einer Geschwindigkeitsmessung stattgefunden, nichts
zu ändern; zumal diese Vorbringen ohnehin in Frage zu stellen sind, hat der
Beschwerdeführer gegenüber der MFK am 29. August 2022 doch ausgesagt, es habe
sich um eine mobile Messung gehandelt (vgl. Aktennotiz vom 29. August 2022). Die
Vorinstanz durfte für die Beurteilung eines Führerausweisentzuges deshalb auf
den Entscheid der rumänischen Behörden (Fahrverbot für die Dauer von 90 Tagen auf
rumänischem Gebiet wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50
km/h [52 km/h gemäss Polizeirapport]) abstellen.
Ergänzend ist hinsichtlich des Antrags
des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe die Akten aus Rumänien
beizuziehen, darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag aus nachfolgenden Gründen
abzuweisen ist:
Dem Beschwerdeführer war am 26. August
2022.
von Seiten der MFK eröffnet worden, dass gegen ihn aufgrund des Vorfalls
ein Administrativverfahren eröffnet worden sei und er aufgrund der schweren
Widerhandlung mit einem Ausweisentzug in der Schweiz zu rechnen habe. Das Verfahren
in der Schweiz wurde sodann sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der
rumänischen Behörde vorliege. Mit anderen Worten war der Beschwerdeführer in
Kenntnis der möglichen Konsequenzen und gestützt auf seine Mitwirkungspflicht
gehalten, im Rahmen des Verfahrens in Rumänien alles Zumutbare zu unternehmen,
um seine Behauptungen zu belegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht
nachgekommen.
Er gibt kein einziges Dokument zu den
Akten, welches von seiner Seite her eine Handlung in Rumänien nachweist. Weder
eine Einsprache (die er angeblich gemacht haben will) noch irgendwelche
Bemühungen zur Erlangung der Geschwindigkeitsmessung oder ein Gesuch um
Akteneinsicht im rumänischen Verfahren wurden beigebracht. Es muss entsprechend
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen in
Rumänien erbracht hat. Selbst wenn er allfällig vor Ort mangels Beschwer kein
Rechtsmittel mehr sollte eingereicht haben können, wäre ihm zumindest eine
Akteneinsicht – allenfalls via einen mandatierten rumänischen Rechtsanwalt –
möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf rechtsweise
Einholung der rumänischen Akten aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht
abzuweisen, hätte der Beschwerdeführer die notwendigen Informationen doch
selber organisieren oder aber zumindest nachweisen können, dass er dabei
gescheitert ist.
5.1
Gemäss Art. 16cbis Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis nach einer
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland entzogen, wenn
im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den
Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist
(lit. b). Art. 16cbis SVG bildet die formelle Rechtsgrundlage für
den Entzug des Führerausweises durch eine schweizerische Verwaltungsbehörde
wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts (Urteil des Bundesgerichts
1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.1).
Bei der Festsetzung der Dauer des
Ausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich
die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu
lenken (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG), wobei die Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die konkret verfügte
Entzugsdauer soll geeignet sein, die mit der Massnahme beabsichtigte
erzieherische und präventive Wirkung am besten zu erzielen. Bei im Ausland
begangenen Widerhandlungen gilt zusätzlich die spezielle Bestimmung von Art.
16cbis Abs. 2 SVG. Danach sind die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots zu beachten, wobei die Mindestentzugsdauer in Abweichung von der
Grundregel von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unterschritten werden darf.
Hingegen darf die Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem
Verkehrszulassung (IVZ, vgl. Art. 89c lit. d SVG) keine Daten zu
Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte
Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten. In einem solchen Fall darf die
schweizerische Behörde mithin keine strengere Wertung vornehmen als die
ausländische, selbst wenn nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot
gerechtfertigt erschiene. Ein Eintrag im IVZ genügt aber, damit die
ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf. Der Eintrag muss nicht
kaskadenrelevant i.S.v. Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 lit. b-f und Art. 16c
lit. b-e SVG sein. Nur tatsächliche Ersttäter im Strassenverkehr können von der
Regelung profitieren, dass die im Ausland verfügte Dauer eines
Führerausweisentzugs von den Schweizer Behörden nicht überschritten werden darf
(Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
Insgesamt sind bei der Festlegung der
Entzugsdauer grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften
anzuwenden, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt.
Die schon vollstreckte ausländische Massnahme ist anzurechnen, wobei der
schweizerische Entzug und die ausländische Massnahme zusammen nicht strenger
erscheinen dürfen als ein Entzug bei einer in der Schweiz begangenen Anlasstat
(Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das
Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise
Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv
schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung
25.
km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn
übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige
Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der
Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen
eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen
des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in
Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen
gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im
Innerortsbereich (Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.2
Wäre die Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h in der Schweiz begangen
worden, hätte es sich somit um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt,
dies ungeachtet dessen, ob sich der Beschwerdeführer auf einer Strasse
innerorts oder ausserorts befand. Besondere Umstände werden nicht geltend und
sind auch nicht ersichtlich. Das Fahren in einer Kolonne und auf gerader
Strecke, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, hat keinen Einfluss auf die
Qualifikation. Besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern oder besonders gefährliche Verhältnisse sind für das
Bestehen einer schweren Widerhandlung nicht notwendig. Eine erhöhte abstrakte
Gefährdung genügt zur Erfüllung des Tatbestands (vgl. Urteil 1C_354/2022 vom
10.
Juli 2023 E. 4.3) und eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h.
6.1
Nach einer schweren Widerhandlung
muss der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung
oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2
lit. c SVG). Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 29.
August 2018 wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen (vom
20.
Juli 2018 bis 19. Oktober 2018), was zur Folge hat, dass grundsätzlich
ein Führerausweisentzug für mindestens 12 Monate vorzunehmen ist (massgebend für
die Berechnung ist der Ablauf des früheren Führerausweisentzugs und die erneute
Widerhandlung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019
E. 3.4 f.).
6.2
Der Entzug des schweizerischen
Führerausweises durch die hiesige Behörde darf nicht zu einer doppelten
Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen
Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss
Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG wie erwähnt bei der Festlegung der
Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene
Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das
Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren
unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker,
die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich
belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein
Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder
überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles.
Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer
rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich
zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt sich keine
Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG
in Abweichung von der Grundregel von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG. Der
Beschwerdeführer ist im IVZ verzeichnet, er hat eine massive
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und sein automobilistischer Leumund ist
getrübt, nicht nur wegen des erwähnten Führerausweisentzugs im Jahr 2018
aufgrund einer schweren Widerhandlung; er ist zusätzlich wegen zwei leichten
Widerhandlungen verwarnt worden. Ein Unterschreiten der Mindestentzugsdauer
könnte sich nur rechtfertigen, wenn das Fahrverbot in Rumänien den
Beschwerdeführer speziell betroffen hätte. Dies wird aber in seinen
Rechtsmitteleingaben nicht vorgebracht. Es finden sich gar keine Angaben dazu.
Das Fahrverbot in Rumänien kann daher nicht als Einschränkung betrachtet werden
und es erfolgt keine doppelte Sanktionierung. Bei einer in der Schweiz begangen
Geschwindigkeitsüberschreitung wäre ein Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten
verfügt worden und genau dies wurde mit der angefochtenen Verfügung auch so
angeordnet.
Diese Mindestentzugsdauer darf trotz
allfällig privater oder beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen,
nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
7.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier