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Entscheid

VWBES.2023.318

Führerausweisentzug

17. Februar 2024Deutsch17 min

war, weil er beim Führen eines Fahrzeugs im Kreis [...] die auf dem betreffenden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 10. August 2022 sandte die

Schweizerische Botschaft in Rumänien dem Strassen- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern den Führerausweis von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) zu, den

sie von den rumänischen Behörden erhalten habe. Gleichzeitig stellte sie dem

Amt die Unterlagen der rumänischen Verkehrspolizei zu. Daraus geht hervor, dass

der Führerausweis des Beschwerdeführers am 24. Juni 2022 zurückbehalten worden

war, weil er beim Führen eines Fahrzeugs im Kreis [...] die auf dem betreffenden

Strassenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h

überschritten gehabt habe, was mit Hilfe eines zugelassenen und messtechnisch

überprüften technischen Mittels mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h festgestellt

worden sei. Nach den rumänischen Strassenverkehrsvorschriften sei der

betreffenden Person das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Hoheitsgebiet

Rumänien für einen Zeitraum von 90 Tagen, beginnend am 10. Juli 2022, entzogen

worden.

Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons

Solothurn (MFK) teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2022 mit, sie habe

ein Administrativverfahren zum Entzug des Führer-ausweises für die Dauer von 12

Monaten eröffnet, gewährte ihm das rechtliche Gehör und stellte ihm den von den

rumänischen Behörden abgenommenen Führerausweis wieder zu.

Auf dieses Schreiben hin teilte der

Beschwerdeführer der MFK telefonisch mit, die rumänische Polizei sei ihm

entgegenkommen und es sei eine mobile Messung gewesen. Es sei sicher nicht innerorts

gewesen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit könne er nicht angeben,

wahrscheinlich 60 oder 70. Er habe die Busse in Rumänien nicht akzeptiert und

habe Einsprache gegen das dreimonatige Fahrverbot erhoben.

Darauf teilte die MFK dem Beschwerdeführer

am 30. August 2022 die Sistierung des Verfahrens mit, dies bis ein

rechtskräftiger Entscheid der rumänischen Strafbehörde vorliege. Gleichzeitig

wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Verkehrsregelverletzung

regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren führe, einem

Administrativverfahren im Wohnsitzkanton des Lenkers und einem Strafverfahren

am Begehungsort. Je nach Ausgang des Strafverfahrens müsse er auch zu einem

späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme rechnen. Allfällige

Einwendungen habe er deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen. Der

Beschwerdeführer habe der MFK den rechtskräftigen rumänischen Strafentscheid

zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache zuzustellen.

Mit Schreiben vom 20. März 2023 wurde

dem Beschwerdeführer Frist bis 20. April 2023 zur Nachreichung des

Strafentscheids oder zur Information über den Stand des Verfahrens gesetzt. Der

Beschwerdeführer ersuchte am 5. April 2023 um Fristverlängerung, weil er die

Unterlagen aus Rumänien noch nicht erhalten habe. Diese wurde am 6. April 2023

bewilligt und es wurde neu Frist gesetzt bis 31. Juli 2023. Mit Mail vom 2.

August 2023 stellte der Beschwerdeführer der MFK den Entscheid aus Rumänien

(vom 11. April 2023, inkl. beglaubigter Übersetzung vom 3. Mai 2023) zu. Dieser

bestätige, dass seine Entzugsperiode in Rumänien vorbei sei.

Die MFK gewährte dem Beschwerdeführer am

7. August 2023 erneut das rechtliche Gehör betreffend vorgesehenem

Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten. Auf dieses Schreiben reagierte

der Beschwerdeführer nicht.

1.2 Mit Verfügung vom 13. September 2023

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem

Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für

die Dauer von 12 Monaten.

2. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger, am 2.

Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Auf die Ausfällung einer Administrativmassnahme sei zu

verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz

zurückzuweisen.

3. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember

2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 12. Dezember 2023 ging die

Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

5. Am 14. Dezember 2023 stellte die MFK

dem Verwaltungsgericht zur Information eine Kopie der Verfügung vom 13.

Dezember 2023 zu. Dem Beschwerdeführer habe aufgrund einer neuen Widerhandlung

der Führerausweis vorsorglich entzogen werden müssen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Es ist von der Rechtzeitigkeit der

Beschwerdeeinreichung auszugehen. Die Beschwerde ist formgerecht erhoben

worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Eine Befragung würde die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im

vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen

Standpunkt in den Rechtschriften ausführlich aufgezeigt. In diesen sind keine

Anhaltspunkte erkennbar, welche darauf schliessen lassen würden, dass der

Beschwerdeführer das Fahrverbot in Rumänien speziell betroffen hätte. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte, da

solche nicht einmal behauptet werden. Von einer Befragung sind deshalb keine

weiteren Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge

abzuweisen sind.

Gleiches gilt für eine öffentliche

Verhandlung. Von einer solchen sind in der vorliegenden Konstellation

offensichtlich keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Gemäss Art.

6.

Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über

Streitigkeiten mit Bezug auf Ansprüche und Verpflichtungen von einem

unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen

Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar eine

Parteibefragung verlangt. Diesem Antrag mochte zwar stillschweigend die

Erwartung zugrunde liegen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung

durchführen werde, doch haben solche Begehren praxisgemäss bloss den Charakter

von Beweisanträgen; sie lassen für sich allein noch nicht hinreichend klar auf

den Wunsch der Partei nach einer konventionskonformen publikumsöffentlichen

Gerichtsverhandlung schliessen (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Da kein entsprechender

Verfahrensantrag gestellt worden ist, ist auch aus diesem Grund keine

öffentliche Verhandlung durchzuführen.

3.1

Die MFK begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, das Schreiben des rumänischen

Polizeiinspektorats vom 11. April 2023 bestätige, dass der Beschwerdeführer

aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2022 (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr

als 50 km/h) in Rumänien ein 90-tägiges Fahrverbot erhalten habe. Er sei vom

10.

Juli bis 7. Oktober 2022 in Rumänien nicht fahrberechtigt gewesen. Beim

Vorfall vom 24. Juni 2022 handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer solchen müsse der Führerausweis

für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf

Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen

einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Im Massnahmenregister

sei der Beschwerdeführer u.a. wegen einer schweren Widerhandlung vom 29. August

2018.

verzeichnet.

3.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen,

seine Geschwindigkeit sei damals dem Verkehrsfluss angepasst und nicht

übersetzt gewesen. Ein Polizeifahrzeug sei in entgegengesetzter Richtung an der

Kolonne, in der er gefahren sei, vorbeigefahren, habe offensichtlich das

Schweizer-Nummernschild erblickt, habe umgedreht und habe ihn aus dem Verkehr

gezogen. Die Polizei habe ihm den Vorwurf einer übersetzten Geschwindigkeit

eröffnet und ihm in Aussicht gestellt, den Vorwurf gegen eine inoffizielle

Barzahlung aus der Welt schaffen zu können. Er habe sich geweigert, dies zu

tun, worauf er von der Polizei aufgefordert worden sei, seinen Führerausweis

herauszugeben. Er sei davon ausgegangen, dass er seinen Ausweis irgendwann

wieder retour erhalte, da er niemals mit einer Verurteilung gerechnet habe. Als

er dann am 11. April 2023 die Mitteilung erhalten habe, ihm sei vom 10. Juli

bis 7. Oktober 2022 das Recht entzogen worden, in Rumänien ein Motorfahrzeug zu

führen, habe er aus nachvollziehbaren Gründen keine Veranlassung zu irgendwelchen

Handlungen gesehen, insbesondere auch nicht zur Ergreifung irgendwelcher

Rechtsmittel, da schon die Voraussetzung irgendwelcher Nachteile ausser

Betracht gefallen wäre. Nachdem die «Verfügung» vom 11. April 2023 im Sinne von

Art. 16cbis SVG klar fehlerhaft sei, mangle es bereits an der

Voraussetzung von Abs. 1 lit. b (Qualifikation der Widerhandlung), da gar keine

echte Widerhandlung vorliege oder zumindest keine (mittel)schwere nach

schweizerischer Rechtsauffassung. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt

das rechtliche Gehör gewährt worden, womit die Anerkennung der «Verfügung» vom

11.

April 2023 dem ordre public widersprechen würde. Schliesslich hätte die

schweizerische Entzugsbehörde die schon vollstreckte ausländische Massnahme

anrechnen müssen, womit die Entzugsdauer unter die Mindestdauer von 12 Monaten

hätte abgesenkt werden müssen.

3.3

Die MFK führte dazu in der

Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 aus, der Beschwerdeführer habe den

ausländischen Strafentscheid akzeptiert. Dass er sich nicht dagegen gewehrt

habe, sei im jetzigen Administrativverfahren unbeachtlich. Die

Administrativbehörde sei lediglich an die Sachverhaltsdarstellung der

ausländischen Strafbehörde gebunden. Die Widerhandlung selbst werde nach

schweizerischem Recht beurteilt. Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers

sei getrübt. Nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG dürfe die am Begehungsort

verfügte Dauer des Fahrverbots überschritten werden. Die Widerhandlung sei am

24.

Juni 2022 begangen worden. Die Mindestentzugsdauer betrage daher mindestens

12.

Monate. Angesichts des getrübten fahrerischen Leumunds und der massiven

Geschwindigkeitsüberschreitung wäre eine Abweichung von der Mindestentzugsdauer

um sieben Monate auf 19 Monate angemessen. Dennoch sei nur die

Mindestentzugsdauer verfügt worden. Die Auswirkungen des ausländischen Entzugs

und der inzwischen mit der Beschwerde geltend gemachten

Massnahmenempfindlichkeit seien somit angemessen bzw. bereits berücksichtigt.

4.

Es trifft zu, dass eine Anfechtung

des Entscheides des Polizeiinspektorats des Kreises [...], Rumänien, vom 11.

April 2023 keinen Sinn mehr ergab, da mangels Beschwer auf ein Rechtsmittel

kaum eingetreten worden wäre (der Führerausweisentzug dauerte vom 10. Juli bis

7.

Oktober 2022). Dennoch ist von einem rechtskräftigen Entscheid der

ausländischen Behörden auszugehen, an den die schweizerischen

Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung gebunden sind. Daran

vermögen die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, seine

Geschwindigkeit sei dem Verkehrsfluss angemessen und nicht übersetzt gewesen

und es habe keinerlei Form einer Geschwindigkeitsmessung stattgefunden, nichts

zu ändern; zumal diese Vorbringen ohnehin in Frage zu stellen sind, hat der

Beschwerdeführer gegenüber der MFK am 29. August 2022 doch ausgesagt, es habe

sich um eine mobile Messung gehandelt (vgl. Aktennotiz vom 29. August 2022). Die

Vorinstanz durfte für die Beurteilung eines Führerausweisentzuges deshalb auf

den Entscheid der rumänischen Behörden (Fahrverbot für die Dauer von 90 Tagen auf

rumänischem Gebiet wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50

km/h [52 km/h gemäss Polizeirapport]) abstellen.

Ergänzend ist hinsichtlich des Antrags

des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe die Akten aus Rumänien

beizuziehen, darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag aus nachfolgenden Gründen

abzuweisen ist:

Dem Beschwerdeführer war am 26. August

2022.

von Seiten der MFK eröffnet worden, dass gegen ihn aufgrund des Vorfalls

ein Administrativverfahren eröffnet worden sei und er aufgrund der schweren

Widerhandlung mit einem Ausweisentzug in der Schweiz zu rechnen habe. Das Verfahren

in der Schweiz wurde sodann sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der

rumänischen Behörde vorliege. Mit anderen Worten war der Beschwerdeführer in

Kenntnis der möglichen Konsequenzen und gestützt auf seine Mitwirkungspflicht

gehalten, im Rahmen des Verfahrens in Rumänien alles Zumutbare zu unternehmen,

um seine Behauptungen zu belegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht

nachgekommen.

Er gibt kein einziges Dokument zu den

Akten, welches von seiner Seite her eine Handlung in Rumänien nachweist. Weder

eine Einsprache (die er angeblich gemacht haben will) noch irgendwelche

Bemühungen zur Erlangung der Geschwindigkeitsmessung oder ein Gesuch um

Akteneinsicht im rumänischen Verfahren wurden beigebracht. Es muss entsprechend

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen in

Rumänien erbracht hat. Selbst wenn er allfällig vor Ort mangels Beschwer kein

Rechtsmittel mehr sollte eingereicht haben können, wäre ihm zumindest eine

Akteneinsicht – allenfalls via einen mandatierten rumänischen Rechtsanwalt –

möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf rechtsweise

Einholung der rumänischen Akten aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht

abzuweisen, hätte der Beschwerdeführer die notwendigen Informationen doch

selber organisieren oder aber zumindest nachweisen können, dass er dabei

gescheitert ist.

5.1

Gemäss Art. 16cbis Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis nach einer

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland entzogen, wenn

im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den

Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist

(lit. b). Art. 16cbis SVG bildet die formelle Rechtsgrundlage für

den Entzug des Führerausweises durch eine schweizerische Verwaltungsbehörde

wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts (Urteil des Bundesgerichts

1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.1).

Bei der Festsetzung der Dauer des

Ausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich

die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu

lenken (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG), wobei die Mindestentzugsdauer nicht

unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die konkret verfügte

Entzugsdauer soll geeignet sein, die mit der Massnahme beabsichtigte

erzieherische und präventive Wirkung am besten zu erzielen. Bei im Ausland

begangenen Widerhandlungen gilt zusätzlich die spezielle Bestimmung von Art.

16cbis Abs. 2 SVG. Danach sind die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbots zu beachten, wobei die Mindestentzugsdauer in Abweichung von der

Grundregel von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unterschritten werden darf.

Hingegen darf die Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem

Verkehrszulassung (IVZ, vgl. Art. 89c lit. d SVG) keine Daten zu

Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte

Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten. In einem solchen Fall darf die

schweizerische Behörde mithin keine strengere Wertung vornehmen als die

ausländische, selbst wenn nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot

gerechtfertigt erschiene. Ein Eintrag im IVZ genügt aber, damit die

ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf. Der Eintrag muss nicht

kaskadenrelevant i.S.v. Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 lit. b-f und Art. 16c

lit. b-e SVG sein. Nur tatsächliche Ersttäter im Strassenverkehr können von der

Regelung profitieren, dass die im Ausland verfügte Dauer eines

Führerausweisentzugs von den Schweizer Behörden nicht überschritten werden darf

(Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.2 f. mit Hinweisen).

Insgesamt sind bei der Festlegung der

Entzugsdauer grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften

anzuwenden, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt.

Die schon vollstreckte ausländische Massnahme ist anzurechnen, wobei der

schweizerische Entzug und die ausländische Massnahme zusammen nicht strenger

erscheinen dürfen als ein Entzug bei einer in der Schweiz begangenen Anlasstat

(Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das

Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise

Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv

schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung

25.

km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn

übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige

Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der

Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen

eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen

des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in

Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen

gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im

Innerortsbereich (Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.2

Wäre die Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h in der Schweiz begangen

worden, hätte es sich somit um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt,

dies ungeachtet dessen, ob sich der Beschwerdeführer auf einer Strasse

innerorts oder ausserorts befand. Besondere Umstände werden nicht geltend und

sind auch nicht ersichtlich. Das Fahren in einer Kolonne und auf gerader

Strecke, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, hat keinen Einfluss auf die

Qualifikation. Besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen

Verkehrsteilnehmern oder besonders gefährliche Verhältnisse sind für das

Bestehen einer schweren Widerhandlung nicht notwendig. Eine erhöhte abstrakte

Gefährdung genügt zur Erfüllung des Tatbestands (vgl. Urteil 1C_354/2022 vom

10.

Juli 2023 E. 4.3) und eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h.

6.1

Nach einer schweren Widerhandlung

muss der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung

oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2

lit. c SVG). Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 29.

August 2018 wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen (vom

20.

Juli 2018 bis 19. Oktober 2018), was zur Folge hat, dass grundsätzlich

ein Führerausweisentzug für mindestens 12 Monate vorzunehmen ist (massgebend für

die Berechnung ist der Ablauf des früheren Führerausweisentzugs und die erneute

Widerhandlung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019

E. 3.4 f.).

6.2

Der Entzug des schweizerischen

Führerausweises durch die hiesige Behörde darf nicht zu einer doppelten

Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen

Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss

Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG wie erwähnt bei der Festlegung der

Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene

Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das

Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren

unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker,

die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich

belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein

Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder

überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles.

Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer

rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich

zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 mit Hinweisen).

Vorliegend rechtfertigt sich keine

Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG

in Abweichung von der Grundregel von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG. Der

Beschwerdeführer ist im IVZ verzeichnet, er hat eine massive

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und sein automobilistischer Leumund ist

getrübt, nicht nur wegen des erwähnten Führerausweisentzugs im Jahr 2018

aufgrund einer schweren Widerhandlung; er ist zusätzlich wegen zwei leichten

Widerhandlungen verwarnt worden. Ein Unterschreiten der Mindestentzugsdauer

könnte sich nur rechtfertigen, wenn das Fahrverbot in Rumänien den

Beschwerdeführer speziell betroffen hätte. Dies wird aber in seinen

Rechtsmitteleingaben nicht vorgebracht. Es finden sich gar keine Angaben dazu.

Das Fahrverbot in Rumänien kann daher nicht als Einschränkung betrachtet werden

und es erfolgt keine doppelte Sanktionierung. Bei einer in der Schweiz begangen

Geschwindigkeitsüberschreitung wäre ein Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten

verfügt worden und genau dies wurde mit der angefochtenen Verfügung auch so

angeordnet.

Diese Mindestentzugsdauer darf trotz

allfällig privater oder beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen,

nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier