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Entscheid

VWBES.2023.323

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

8. Januar 2024Deutsch10 min

Kindsmutter an die Beschwerdegegnerin mit eigenen Anträgen (Zustimmung zur Erneuerung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Spielmann, aarejura Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerung

/ Rechtsverzögerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Vater oder Beschwerdeführer)

und die Mutter von B.___, geb. [...] 2005 und C.___, geb. [...] 2008,

waren vom [...] 2005 bis am [...] 2019 verheiratet. Mit Scheidungsurteil vom

22. Oktober 2019 wurden die gemeinsamen Töchter unter die alleinige Obhut der

Mutter gestellt; die elterliche Sorge verblieb bei beiden Elternteilen

gemeinsam. Aus der Scheidungskonvention geht hervor, dass der Vater «aus

Respekt vor den Kindern und mit Rücksicht auf deren ausdrücklichen Willen

schweren Herzens vorläufig auf eine Regelung des Kontaktrechts» verzichtete. Er

behielt sich ausdrücklich vor, inskünftig eine entsprechende Regelung zu

beantragen.

2. Am 29. Januar 2021 reichte der

Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Gefährdungsmeldung für seine zwei

Töchter ein und beantragte die Errichtung einer Beistandschaft nach

Art. 308 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie die

Ergreifung notwendiger Massnahmen zur Wiederherstellung des Kindeswohls,

namentlich auch Massnahmen zur Einführung eines Besuchsrechts des Vaters.

3. Am 1. Februar 2021 bestätigte die

Beschwerdegegnerin den Erhalt der Gefährdungsmeldung und stellte in Aussicht,

die Meldung resp. den Antrag zu prüfen.

4. Mit Verfügung vom 18. Februar

2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin je ein Verfahren betreffend die Prüfung

der Regelung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen. Gleichzeitig gab sie der Kindsmutter Gelegenheit, sich

zur Gefährdungsmeldung zu äussern.

5. Mit Brief vom 25. Februar 2021 lud

die Beschwerdegegnerin C.___ zu einem persönlichen Gespräch ein. Daraufhin

wurde C.___ am 5. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angehört. B.___ konnte

aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich angehört werden.

6. Mit Schreiben vom 17. März 2021

äusserte sich die Kindsmutter zur Gefährdungsmeldung des Vaters vom 29. Januar

2021.

7. Mit Brief vom 12. April 2021 schickte

die Beschwerdegegnerin C.___ das Gesprächsprotokoll per Post zu.

8. Am 31. August 2021 fragte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin telefonisch nach dem Stand des

Verfahrens.

9. Am 28. September 2022 forderte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin per Einschreiben auf, das Verfahren

weiterzuführen und zeitnah zu Ende zu bringen.

10. Am 27. April 2023 wandte sich die

Kindsmutter an die Beschwerdegegnerin mit eigenen Anträgen (Zustimmung zur Erneuerung

der Reisepässe / ID der Kinder). Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 setzte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30. Mai 2023, zu den

Anträgen der Kindsmutter Stellung zu nehmen.

11. Der Beschwerdeführer verlangte bezüglich

seiner Anträge letztmals mit Schreiben vom 7. Juni 2023 ein Tätigwerden seitens

der Beschwerdegegnerin. Im selben Schreiben teilte er der Beschwerdegegnerin

mit, dass er die Formulare zur Erneuerung der Ausweispapiere seinen Töchtern

habe zukommen lassen.

12. Mit

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Oktober 2023

wandte sich der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei für C.___, geb. [...] 2008, eine

Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten.

2. Es seien umgehend alle notwendigen

Massnahmen zur Wiederherstellung des Kindeswohls zu ergreifen, namentlich auch

Massnahmen zur Einführung eines Besuchsrechts des Vaters.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, die an sie gerichtete Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom

29. Januar 2021 zu prüfen und innert kurzer, nach richterlichem Ermessen

angesetzter Frist, geeignete Massnahmen anzuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

13. Nach gewährter Fristerstreckung nahm

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. November 2023 zur

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung und sicherte

zu, die hängigen Verfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen.

14. Mit Schreiben vom 8.

Dezember 2023 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt:

1. Es sei festzustellen, dass eine

Rechtsverweigerung, evtl. Rechtsverzögerung vorliege.

2. Es sei auf weitere Massnahmen und

Anordnungen zu verzichten.

3. Es seien die Gerichtskosten und eine

Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote dem Kanton, respektive der

KESB Region Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

15. Mit Begleitbrief vom

19. Dezember 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihren

Sistierungsentscheid (Sistierung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens)

vom 19. Dezember 2023 betreffend C.___ und den Abschreibungsentscheid (aufgrund

Volljährigkeit von B.___) vom 19. Dezember 2023 betreffend B.___ ein.

16. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Rechtsverzögerungsbeschwerden können

grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (Art. 450b Abs. 3 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,

BGS 124.11]). Die am 11. Oktober 2023 bzw. 8. Dezember 2023 schriftlich

eingereichte Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingegangen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

2.

In seiner Beschwerde ans

Verwaltungsgericht vom 11. Oktober 2023 verlangte der Beschwerdeführer in

seinen beiden Hauptrechtsbegehren zusammengefasst und sinngemäss, es sei ein

Entscheid in der Sache zu treffen. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann

einzig der Anspruch auf Behandlung eines Begehrens durch jene untere Behörde,

bei der es eingereicht worden ist, geltend gemacht, nicht jedoch ein

materieller Entscheid der übergeordneten Instanz erwirkt werden (Urteil des

Bundesgerichts 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018, E. 3). Damit ist auf die

Hauptbegehren nicht einzutreten. Bezüglich sein Eventualbegehren – die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gefährdungsmeldung zu prüfen und

entsprechende Massnahmen zu ergreifen – besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr

(Urteil des Bundesgerichts 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweis

auf BGE 125 V 373 E. 1 S.374), nachdem die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 in Aussicht stellte,

im Verfahren betreffend C.___ auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zu

verzichten und das Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen abzuschliessen, und

auch der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 8. Dezember 2023 in

Aussicht stellte, sein Begehren bei der Beschwerdegegnerin zurückzuziehen. Folglich

ist auch auf das Eventualbegehren nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer änderte seine

Rechtsbegehren mit Eingabe vom 8. Dezember 2023, nachdem die

Beschwerdegegnerin die Sache summarisch prüfte bzw. feststellte, die Situation

habe sich seit den langjährigen Gerichtsverfahren nicht verändert und die

Fronten seien nach wie vor verhärtet, aufgrund dessen sie vorsehe, das

Verfahren ohne Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von

Massnahmen abzuschliessen. Nunmehr verlangt der Beschwerdeführer die

Feststellung, eine Rechtsverweigerung, evtl. Rechtsverzögerung, liege vor und

auf weitere Massnahmen und Anordnungen sei zu verzichten. Aufgrund dessen, dass

Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit eingereicht

werden können, sind auch die neuen Rechtsbegehren zu prüfen. Ein

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit

vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das

Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen

und ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 mit weiteren Verweisen,

insbesondere auf BGE 129 V 411, E. 1.3; VWBES.2023.101).

4.

Der Beschwerdeführer äusserte sich

dahingehend, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit in

dieser Sache seit März 2021 faktisch eingestellt habe und eingestellt gelassen

habe, ohne sich gegenüber dem Beschwerdeführer zu äussern, wie sie dies nun am

23.

November 2023 zum ersten Mal getan habe. Er erhebe den Verdacht, die

Beschwerdegegnerin habe das Verfahren einfach aussitzen bzw. absichtlich

hinauszögern wollen, bis die Töchter volljährig seien. Bei B.___ sei dies

mittlerweile der Fall. Der Beschwerdeführer werde von der Beschwerdegegnerin im

Stich gelassen und ohne Grund ungerecht behandelt. Das äussere sich darin, dass

ein Anliegen der Kindsmutter sofort und mit aller Härte durchgesetzt worden

sei, derweil die Meldung des Kindsvaters jeder Bearbeitung harre.

5.

Die Beschwerdegegnerin räumt ein,

dass aus heutiger Sicht zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der – aus ihrer Sicht

– eindeutigen Sachlage eine materielle Entscheidung hätte erfolgen sollen. Sie

habe es in der Tat unterlassen, das Verfahren innert angemessener Frist

voranzutreiben und abzuschliessen. Allerdings streitet sie vehement ab, dass

die Verzögerungen absichtlich oder gar mit Kalkül erfolgt seien, die

Volljährigkeit der Kinder abzuwarten. Vielmehr sei es die materielle

Ausgangslage (welche im Übrigen die Eltern selbst herbeigeführt hätten), welche

die Beschwerdegegnerin dazu verleitet habe, in einem für die Kinder wenig

gewinnbringenden Verfahren rasch tätig zu werden.

6.

Eine Rechtsverweigerung liegt vor,

wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine

Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung), wenn

die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener

Frist erledigt (Lorenz Droese in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 450a

N 20). Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Die Beurteilung

der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die Dauer ist im

Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie

Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und

der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache

spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen. Für die Rechtssuchenden ist es

unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen

ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der

Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht

oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen

Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung

des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_596/2019 vom 2. November 2022 mit Verweisen auf BGE 144 II 486 E. 3.2; 125 V 188 E. 2a).

7.

Unbestrittenermassen wurden seit März

bzw. April 2021 seitens der Beschwerdegegnerin keine weiteren

Verfahrensschritte mehr vorgenommen. Ein Untätigsein seitens der

Beschwerdegegnerin während über 2.5 Jahren bzw. eine ungebührlich lange

Verfahrensdauer ist aktenkundig. Eine solche räumt die Beschwerdegegnerin denn

auch ein. Die Beschwerdegegnerin hätte einen Entscheid zeitnah zur

Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers Mitte Jahr 2021 treffen müssen und

können, insbesondere aufgrund der aus ihrer (heutigen) Sicht eindeutigen

Sachlage. Die lange Verfahrensdauer ist aus prozessrechtlicher Sicht nicht

erklärbar, auch wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als

nachvollziehbar erscheinen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin

das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung verletzt hat. Das Begehren

um Feststellung, eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung liege vor, ist gutzuheissen.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit in

Bezug auf das Feststellungsbegehren als begründet und ist diesbezüglich

gutzuheissen. Auf die weiteren Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. In

Anbetracht dessen, dass das Hauptbegehren gutzuheissen ist und das Rechtsschutzinteresse

des Eventualbegehrens der Beschwerde vom 11. Oktober 2023 erst aufgrund der

Ausführungen während des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, gehen die Kosten

vollumfänglich zu Lasten des Staates. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 1'000.00

festgesetzt und dem Staat auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in derselben Höhe

geleisteten Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Markus

Spielmann macht mit Kostennote vom 8. Dezember 2023 einen Aufwand von 6.15

Stunden zu CHF 280.00/h (gemäss Honorarvereinbarung), zuzüglich Auslagen von

CHF 194.40 und 7.7 % MwSt., insgesamt CHF 2'063.95 geltend. Die Kostennote kann

genehmigt werden. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer den geltend

gemachten Aufwand inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 2'063.95 zu

entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass seitens der

KESB Region Solothurn eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung vorliegt.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Solothurn. Der vom

Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird ihm

zurückerstattet.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'063.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler