VWBES.2023.323
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
8. Januar 2024Deutsch10 min
Kindsmutter an die Beschwerdegegnerin mit eigenen Anträgen (Zustimmung zur Erneuerung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Spielmann, aarejura Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
/ Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Vater oder Beschwerdeführer)
und die Mutter von B.___, geb. [...] 2005 und C.___, geb. [...] 2008,
waren vom [...] 2005 bis am [...] 2019 verheiratet. Mit Scheidungsurteil vom
22. Oktober 2019 wurden die gemeinsamen Töchter unter die alleinige Obhut der
Mutter gestellt; die elterliche Sorge verblieb bei beiden Elternteilen
gemeinsam. Aus der Scheidungskonvention geht hervor, dass der Vater «aus
Respekt vor den Kindern und mit Rücksicht auf deren ausdrücklichen Willen
schweren Herzens vorläufig auf eine Regelung des Kontaktrechts» verzichtete. Er
behielt sich ausdrücklich vor, inskünftig eine entsprechende Regelung zu
beantragen.
2. Am 29. Januar 2021 reichte der
Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Gefährdungsmeldung für seine zwei
Töchter ein und beantragte die Errichtung einer Beistandschaft nach
Art. 308 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie die
Ergreifung notwendiger Massnahmen zur Wiederherstellung des Kindeswohls,
namentlich auch Massnahmen zur Einführung eines Besuchsrechts des Vaters.
3. Am 1. Februar 2021 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den Erhalt der Gefährdungsmeldung und stellte in Aussicht,
die Meldung resp. den Antrag zu prüfen.
4. Mit Verfügung vom 18. Februar
2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin je ein Verfahren betreffend die Prüfung
der Regelung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen. Gleichzeitig gab sie der Kindsmutter Gelegenheit, sich
zur Gefährdungsmeldung zu äussern.
5. Mit Brief vom 25. Februar 2021 lud
die Beschwerdegegnerin C.___ zu einem persönlichen Gespräch ein. Daraufhin
wurde C.___ am 5. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angehört. B.___ konnte
aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich angehört werden.
6. Mit Schreiben vom 17. März 2021
äusserte sich die Kindsmutter zur Gefährdungsmeldung des Vaters vom 29. Januar
2021.
7. Mit Brief vom 12. April 2021 schickte
die Beschwerdegegnerin C.___ das Gesprächsprotokoll per Post zu.
8. Am 31. August 2021 fragte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin telefonisch nach dem Stand des
Verfahrens.
9. Am 28. September 2022 forderte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin per Einschreiben auf, das Verfahren
weiterzuführen und zeitnah zu Ende zu bringen.
10. Am 27. April 2023 wandte sich die
Kindsmutter an die Beschwerdegegnerin mit eigenen Anträgen (Zustimmung zur Erneuerung
der Reisepässe / ID der Kinder). Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 setzte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30. Mai 2023, zu den
Anträgen der Kindsmutter Stellung zu nehmen.
11. Der Beschwerdeführer verlangte bezüglich
seiner Anträge letztmals mit Schreiben vom 7. Juni 2023 ein Tätigwerden seitens
der Beschwerdegegnerin. Im selben Schreiben teilte er der Beschwerdegegnerin
mit, dass er die Formulare zur Erneuerung der Ausweispapiere seinen Töchtern
habe zukommen lassen.
12. Mit
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Oktober 2023
wandte sich der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei für C.___, geb. [...] 2008, eine
Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten.
2. Es seien umgehend alle notwendigen
Massnahmen zur Wiederherstellung des Kindeswohls zu ergreifen, namentlich auch
Massnahmen zur Einführung eines Besuchsrechts des Vaters.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, die an sie gerichtete Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom
29. Januar 2021 zu prüfen und innert kurzer, nach richterlichem Ermessen
angesetzter Frist, geeignete Massnahmen anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
13. Nach gewährter Fristerstreckung nahm
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. November 2023 zur
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung und sicherte
zu, die hängigen Verfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen.
14. Mit Schreiben vom 8.
Dezember 2023 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt:
1. Es sei festzustellen, dass eine
Rechtsverweigerung, evtl. Rechtsverzögerung vorliege.
2. Es sei auf weitere Massnahmen und
Anordnungen zu verzichten.
3. Es seien die Gerichtskosten und eine
Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote dem Kanton, respektive der
KESB Region Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
15. Mit Begleitbrief vom
19. Dezember 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihren
Sistierungsentscheid (Sistierung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens)
vom 19. Dezember 2023 betreffend C.___ und den Abschreibungsentscheid (aufgrund
Volljährigkeit von B.___) vom 19. Dezember 2023 betreffend B.___ ein.
16. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Rechtsverzögerungsbeschwerden können
grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (Art. 450b Abs. 3 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
BGS 124.11]). Die am 11. Oktober 2023 bzw. 8. Dezember 2023 schriftlich
eingereichte Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingegangen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
2.
In seiner Beschwerde ans
Verwaltungsgericht vom 11. Oktober 2023 verlangte der Beschwerdeführer in
seinen beiden Hauptrechtsbegehren zusammengefasst und sinngemäss, es sei ein
Entscheid in der Sache zu treffen. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann
einzig der Anspruch auf Behandlung eines Begehrens durch jene untere Behörde,
bei der es eingereicht worden ist, geltend gemacht, nicht jedoch ein
materieller Entscheid der übergeordneten Instanz erwirkt werden (Urteil des
Bundesgerichts 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018, E. 3). Damit ist auf die
Hauptbegehren nicht einzutreten. Bezüglich sein Eventualbegehren – die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gefährdungsmeldung zu prüfen und
entsprechende Massnahmen zu ergreifen – besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr
(Urteil des Bundesgerichts 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweis
auf BGE 125 V 373 E. 1 S.374), nachdem die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 in Aussicht stellte,
im Verfahren betreffend C.___ auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zu
verzichten und das Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen abzuschliessen, und
auch der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 8. Dezember 2023 in
Aussicht stellte, sein Begehren bei der Beschwerdegegnerin zurückzuziehen. Folglich
ist auch auf das Eventualbegehren nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer änderte seine
Rechtsbegehren mit Eingabe vom 8. Dezember 2023, nachdem die
Beschwerdegegnerin die Sache summarisch prüfte bzw. feststellte, die Situation
habe sich seit den langjährigen Gerichtsverfahren nicht verändert und die
Fronten seien nach wie vor verhärtet, aufgrund dessen sie vorsehe, das
Verfahren ohne Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von
Massnahmen abzuschliessen. Nunmehr verlangt der Beschwerdeführer die
Feststellung, eine Rechtsverweigerung, evtl. Rechtsverzögerung, liege vor und
auf weitere Massnahmen und Anordnungen sei zu verzichten. Aufgrund dessen, dass
Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit eingereicht
werden können, sind auch die neuen Rechtsbegehren zu prüfen. Ein
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit
vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das
Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen
und ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 mit weiteren Verweisen,
insbesondere auf BGE 129 V 411, E. 1.3; VWBES.2023.101).
4.
Der Beschwerdeführer äusserte sich
dahingehend, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit in
dieser Sache seit März 2021 faktisch eingestellt habe und eingestellt gelassen
habe, ohne sich gegenüber dem Beschwerdeführer zu äussern, wie sie dies nun am
23.
November 2023 zum ersten Mal getan habe. Er erhebe den Verdacht, die
Beschwerdegegnerin habe das Verfahren einfach aussitzen bzw. absichtlich
hinauszögern wollen, bis die Töchter volljährig seien. Bei B.___ sei dies
mittlerweile der Fall. Der Beschwerdeführer werde von der Beschwerdegegnerin im
Stich gelassen und ohne Grund ungerecht behandelt. Das äussere sich darin, dass
ein Anliegen der Kindsmutter sofort und mit aller Härte durchgesetzt worden
sei, derweil die Meldung des Kindsvaters jeder Bearbeitung harre.
5.
Die Beschwerdegegnerin räumt ein,
dass aus heutiger Sicht zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der – aus ihrer Sicht
– eindeutigen Sachlage eine materielle Entscheidung hätte erfolgen sollen. Sie
habe es in der Tat unterlassen, das Verfahren innert angemessener Frist
voranzutreiben und abzuschliessen. Allerdings streitet sie vehement ab, dass
die Verzögerungen absichtlich oder gar mit Kalkül erfolgt seien, die
Volljährigkeit der Kinder abzuwarten. Vielmehr sei es die materielle
Ausgangslage (welche im Übrigen die Eltern selbst herbeigeführt hätten), welche
die Beschwerdegegnerin dazu verleitet habe, in einem für die Kinder wenig
gewinnbringenden Verfahren rasch tätig zu werden.
6.
Eine Rechtsverweigerung liegt vor,
wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine
Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung), wenn
die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener
Frist erledigt (Lorenz Droese in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 450a
N 20). Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Die Beurteilung
der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die Dauer ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie
Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und
der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen. Für die Rechtssuchenden ist es
unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen
ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der
Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht
oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen
Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung
des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_596/2019 vom 2. November 2022 mit Verweisen auf BGE 144 II 486 E. 3.2; 125 V 188 E. 2a).
7.
Unbestrittenermassen wurden seit März
bzw. April 2021 seitens der Beschwerdegegnerin keine weiteren
Verfahrensschritte mehr vorgenommen. Ein Untätigsein seitens der
Beschwerdegegnerin während über 2.5 Jahren bzw. eine ungebührlich lange
Verfahrensdauer ist aktenkundig. Eine solche räumt die Beschwerdegegnerin denn
auch ein. Die Beschwerdegegnerin hätte einen Entscheid zeitnah zur
Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers Mitte Jahr 2021 treffen müssen und
können, insbesondere aufgrund der aus ihrer (heutigen) Sicht eindeutigen
Sachlage. Die lange Verfahrensdauer ist aus prozessrechtlicher Sicht nicht
erklärbar, auch wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als
nachvollziehbar erscheinen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung verletzt hat. Das Begehren
um Feststellung, eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung liege vor, ist gutzuheissen.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit in
Bezug auf das Feststellungsbegehren als begründet und ist diesbezüglich
gutzuheissen. Auf die weiteren Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. In
Anbetracht dessen, dass das Hauptbegehren gutzuheissen ist und das Rechtsschutzinteresse
des Eventualbegehrens der Beschwerde vom 11. Oktober 2023 erst aufgrund der
Ausführungen während des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, gehen die Kosten
vollumfänglich zu Lasten des Staates. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 1'000.00
festgesetzt und dem Staat auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Markus
Spielmann macht mit Kostennote vom 8. Dezember 2023 einen Aufwand von 6.15
Stunden zu CHF 280.00/h (gemäss Honorarvereinbarung), zuzüglich Auslagen von
CHF 194.40 und 7.7 % MwSt., insgesamt CHF 2'063.95 geltend. Die Kostennote kann
genehmigt werden. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer den geltend
gemachten Aufwand inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 2'063.95 zu
entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass seitens der
KESB Region Solothurn eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung vorliegt.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Solothurn. Der vom
Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird ihm
zurückerstattet.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'063.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler