VWBES.2023.324
Zufahrt
2. Februar 2024Deutsch8 min
Beschwerdeführer) gelangten mit Schreiben vom 9. März 2022 an die Bau- und Werkkommission
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Bau-
und Werkkommission B.__
Beschwerdegegner
betreffend Zufahrt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachbarn von A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gelangten mit Schreiben vom 9. März 2022 an die Bau- und Werkkommission
B.___ und gaben an, auf dem Grundstück an der [...]strasse [...], GB [...][...]
würden diverse Bauarbeiten ausgeführt werden, die wohl nicht bewilligt worden
seien.
2. Die Bau- und Werkkommission B.___ gelangte
in der Folge mit Schreiben vom 22. März 2022, 30. Juni 2022 und vom 27.
Juli 2022 an den Grundeigentümer des genannten Grundstücks, den Beschwerdeführer,
und forderte ihn auf, zur festgestellten Bautätigkeit Stellung zu nehmen oder ein
nachträgliches Baugesuch einzureichen. Weiter wies sie den Beschwerdeführer
daraufhin, dass ohne Gegenbericht die nötigen Vollstreckungsmassnahmen
eingeleitet werden müssten.
3. Erstmals mit Eingabe vom 11. August
2022 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung (wobei das Schreiben nicht unterzeichnet
wurde). Er führte sinngemäss und zusammengefasst aus, durch die
Strassenbauarbeiten vor sieben Jahren sei es zu massiv zunehmendem Verkehr
(Frequenz und Belastung) gekommen, weshalb Stabilisierungs- und
Renovationsarbeiten (auf seinem Grundstück) notwendig seien, um die Bausubstanz
vor einem unweigerlichen Untergang zu bewahren. Es handle sich nur um
provisorische Arbeiten, die nicht auf Dauer angelegt seien. Wörtlich führte er im
letzten Abschnitt aus: «Ich setzte Sie in Kenntnis zur aktuellen Situation und
mache beliebt, die provisorischen Massnahmen im umschriebenen Umfange zu
akzeptieren, da diese nicht auf Dauer angelegt sind und in einem Kontext zu
verstehen sind, der sich nach wie vor – infolge einer immer noch ausstehenden,
korrekten Abnahme durch den Kanton, nach erwähnten Strassenbauerarbeiten – sich
in einem provisorischen Status vorfindet.».
4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 setzte
die Bau- und Werkkommission B.___ dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur
Einreichung eines vollständigen Baugesuchs mit der Androhung, bei
Nichteinreichung sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen.
5. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer beim kantonalen Bau- und Justizdepartement des Kanton
Solothurn (im Folgenden: Vorinstanz oder BJD) am 17. November 2022 Beschwerde
mit dem Antrag, «die Verfügung der Baukommission B.___ sei unter der Auflage,
vorab die längst fällige Projekt-Abnahme zu initiieren bzw. zu begleiten,
aufzuheben und zur Neubehandlung, bis die korrekte Abnahme erfolgt und somit
als gesetzmässiger Zustand festgehalten werden kann, zurückzuweisen». Mit
Eingabe vom 20. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6. Die Bau- und Werkkommission B.__ liess
sich am 12. Januar 2023 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Am 20. Februar 2023 stellte der
Beschwerdeführer beim BJD ein Gesuch um Akteneinsicht, welche ihm mit Verfügung
vom 23. Februar 2023 gewährt wurde.
8. Am 2. Oktober 2023 erging der
Entscheid des BJD, welches die Beschwerde des Beschwerdeführers abwies und diesen
anwies, innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung bei der Bau- und
Werkkommission B.___ für die bereits erstellte Zufahrtsstrasse ein
nachträgliches Baugesuch einzureichen oder innert 6 Monaten ab Rechtskraft der
Verfügung die Zufahrtsstrasse vollständig zurückzubauen. Den Antrag um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit
ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 1'500.00.
9. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023
gegen die Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023 gelangte der
Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte
insbesondere und zusammengefasst, das Verfahren sei zur Klärung der Aktenlage
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober
2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers.
11. Mit Schreiben vom 28. November 2023
und 14. Dezember 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.
12. Die Sache ist spruchreif. Für die
Parteistandpunkte und die Ausführungen der weiteren beteiligten Personen wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht die Vorinstanz könnte befangen sein oder ihre Kompetenzen überschreiten,
ist dies nicht zu hören. Der Kanton ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren,
sondern hat korrekterweise als (Verwaltungs-)Beschwerdeinstanz gewirkt.
2.1
Der Ursprung des vorliegenden
Verfahrens liegt im Regierungsratsbeschluss Nr. 2013/123 vom 29. Januar
2013, mit welchem der Regierungsrat den Erschliessungsplan (Situationsplan
1:500) Gemeinde B.___, […] genehmigte und gleichzeitig beschloss, dass dem
Erschliessungsplan die Bedeutung der Baubewilligung zukommt. In der Folge liess
das Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) das Trottoir entlang der […]strasse in B.___
ausbauen und die Kantonsstrasse sanieren (VWBES.2020.389). Im Zusammenhang mit
dem Trottoirausbau waren auch Anpassungsarbeiten an der privaten
Grundstückszufahrt auf GB [...] Nr. [...] erforderlich. Die vorgenommenen
Arbeiten wurden im März 2015 abgenommen (VWBES.2016.67). Bereits in den
Verfahren VWBES.2016.67 und VWBES.2020.389 monierte der Beschwerdeführer insbesondere
die angeblich nicht korrekt abgenommenen Arbeiten durch das AVT, wobei er im
Jahr 2016 bis ans Bundesgericht gelangte und das Bundesgericht mit Urteil
1C_299/2016 vom 7. Juli 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat.
2.2
Soweit der Beschwerdeführer gleiches
beantragt, wie schon in den beiden genannten Verfahren, handelt es sich um eine
abgeurteilte Sache, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
Was die Sach- und Rechtslage
bezüglich der unrechtmässig erstellten Zufahrt anbelangt, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, die Zufahrt unrechtmässig, d.h. ohne Baubewilligung,
erstellt zu haben. Für den Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen wird
deshalb auf die äusserst umfassende und klar verständliche Verfügung des
Rechtsdienstes des BJD vom 2. Oktober 2023 verwiesen.
4.1
Der Beschwerdeführer moniert in
Bezug auf die Zufahrt im Wesentlichen und sinngemäss, auf dem Grundstück habe
bereits «seit Realisierung der Gebäulichkeit» eine Zufahrt bestanden, die auch
als PW-Abstellplatz benutzt worden sei. Die vorbestandene Zufahrt müsse im
Grundbuch nachgeführt werden. Die nachträgliche Einreichung eines
Baubewilligungsgesuchs werde vereitelt, da es an der Basis eines korrekt
nachgeführten Grundbuchplanes fehle. Der bestehende befestigte
Wegrechtsstreifen entlang der Westgrenze müsse nachgeführt werden.
4.2
Die Luftbilder ab dem Jahr 2012 bis
ins Jahr 2018 (abzurufen unter https://geo.so.ch) sowie die Pläne zum
Gehwegausbau […]strasse aus dem Jahr 2012 zeigen deutlich auf, dass auf dem
Grundstück GB [...] Nr. [...] keine solche Zufahrt bestand. Es gibt
keinerlei Anhaltspunkte, dass der Grundbuchplan nicht korrekt nachgeführt
worden wäre. Einzig die neu erstellte Zufahrt zum Grundstück des
Beschwerdeführers fehlt, da diese wie bereits mehrmals erwähnt ohne Bewilligung
gebaut wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht zwischen den
Vorinstanzen keine Uneinigkeit, was den «rechtmässigen Zustand» anbelangt. Schliesslich
ist unklar, welchen «befestigte[n] Wegrechtstreifen entlang der Westgrenze zu
GB [...] Nr. [...]» der Beschwerdeführer meint, der nachzuführen wäre. Er
verweist auf einen Plan aus dem Jahr 2003 (Beschwerdebeilage Nr. 9), auf
dem eine Zufahrtsstrasse auf dem benachbarten Grundstück (Nr. [...])
ersichtlich ist. Die gestrichelte Linie, die die Erschliessung kennzeichnet,
kommt auf dem Plan auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen. Der
Beschwerdeführer kann daraus keine Rechte für das vorliegende Verfahren für sich
ableiten. Auf dem Plan bestätigte [...] lediglich, dass die Eigentümer von zwei
auf dem Plan ersichtlichen Grundstücken mit deren Vereinigung einverstanden
sind. Der Plan hat nichts mit dem Grundstück des Beschwerdeführers zu tun und verleiht
ihm keinerlei Rechte, auch nicht aus der von ihm geltend gemachten
Besitzstandsgarantie. Im Übrigen ist dieser «Wegrechtstreifen entlang der
Westgrenze zu GB [...] Nr. [...]» nicht Prozessthema des vorliegenden
Verfahrens.
5.
Es ist festzuhalten, dass die
frühestens im Jahr 2018 erstellte Zufahrtsstrasse ohne Baubewilligung erstellt
worden ist und bis heute kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wurde,
weshalb diese rechtswidrig ist. Sollte innert der mit der Vorinstanz gesetzten
Frist kein nachträgliches Baugesuch gestellt werden (Ziff. 2 der Verfügung vom
2.
Oktober 2023) ist die Zufahrtsstrasse vollständig zurückzubauen, damit
der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist. Die angedrohte Massnahme ist in
jeder Hinsicht verhältnismässig und im öffentlichen Interesse. Soweit der
Beschwerdeführer Besitzstandsansprüche geltend macht, ist dies unbehelflich.
Anhand der Luftbilder (abzurufen unter https://geo.so.ch) ist offensichtlich
erstellt, dass die Zufahrtsstrasse erst maximal vor wenigen Jahren gebaut
worden ist. Der Beschwerdeführer äusserst sich in der Beschwerde nicht
weitergehend zum Rückbau, weshalb diesbezüglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden
Erwägungen (Ziff. 13-15) der Vorinstanz verwiesen werden kann.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_139/2024 vom
19. Dezember 2024.