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Entscheid

VWBES.2023.324

Zufahrt

2. Februar 2024Deutsch8 min

Beschwerdeführer) gelangten mit Schreiben vom 9. März 2022 an die Bau- und Werkkommission

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement

2. Bau-

und Werkkommission B.__

Beschwerdegegner

betreffend Zufahrt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachbarn von A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) gelangten mit Schreiben vom 9. März 2022 an die Bau- und Werkkommission

B.___ und gaben an, auf dem Grundstück an der [...]strasse [...], GB [...][...]

würden diverse Bauarbeiten ausgeführt werden, die wohl nicht bewilligt worden

seien.

2. Die Bau- und Werkkommission B.___ gelangte

in der Folge mit Schreiben vom 22. März 2022, 30. Juni 2022 und vom 27.

Juli 2022 an den Grundeigentümer des genannten Grundstücks, den Beschwerdeführer,

und forderte ihn auf, zur festgestellten Bautätigkeit Stellung zu nehmen oder ein

nachträgliches Baugesuch einzureichen. Weiter wies sie den Beschwerdeführer

daraufhin, dass ohne Gegenbericht die nötigen Vollstreckungsmassnahmen

eingeleitet werden müssten.

3. Erstmals mit Eingabe vom 11. August

2022 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung (wobei das Schreiben nicht unterzeichnet

wurde). Er führte sinngemäss und zusammengefasst aus, durch die

Strassenbauarbeiten vor sieben Jahren sei es zu massiv zunehmendem Verkehr

(Frequenz und Belastung) gekommen, weshalb Stabilisierungs- und

Renovationsarbeiten (auf seinem Grundstück) notwendig seien, um die Bausubstanz

vor einem unweigerlichen Untergang zu bewahren. Es handle sich nur um

provisorische Arbeiten, die nicht auf Dauer angelegt seien. Wörtlich führte er im

letzten Abschnitt aus: «Ich setzte Sie in Kenntnis zur aktuellen Situation und

mache beliebt, die provisorischen Massnahmen im umschriebenen Umfange zu

akzeptieren, da diese nicht auf Dauer angelegt sind und in einem Kontext zu

verstehen sind, der sich nach wie vor – infolge einer immer noch ausstehenden,

korrekten Abnahme durch den Kanton, nach erwähnten Strassenbauerarbeiten – sich

in einem provisorischen Status vorfindet.».

4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 setzte

die Bau- und Werkkommission B.___ dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur

Einreichung eines vollständigen Baugesuchs mit der Androhung, bei

Nichteinreichung sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen.

5. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer beim kantonalen Bau- und Justizdepartement des Kanton

Solothurn (im Folgenden: Vorinstanz oder BJD) am 17. November 2022 Beschwerde

mit dem Antrag, «die Verfügung der Baukommission B.___ sei unter der Auflage,

vorab die längst fällige Projekt-Abnahme zu initiieren bzw. zu begleiten,

aufzuheben und zur Neubehandlung, bis die korrekte Abnahme erfolgt und somit

als gesetzmässiger Zustand festgehalten werden kann, zurückzuweisen». Mit

Eingabe vom 20. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6. Die Bau- und Werkkommission B.__ liess

sich am 12. Januar 2023 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Am 20. Februar 2023 stellte der

Beschwerdeführer beim BJD ein Gesuch um Akteneinsicht, welche ihm mit Verfügung

vom 23. Februar 2023 gewährt wurde.

8. Am 2. Oktober 2023 erging der

Entscheid des BJD, welches die Beschwerde des Beschwerdeführers abwies und diesen

anwies, innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung bei der Bau- und

Werkkommission B.___ für die bereits erstellte Zufahrtsstrasse ein

nachträgliches Baugesuch einzureichen oder innert 6 Monaten ab Rechtskraft der

Verfügung die Zufahrtsstrasse vollständig zurückzubauen. Den Antrag um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit

ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 1'500.00.

9. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023

gegen die Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023 gelangte der

Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte

insbesondere und zusammengefasst, das Verfahren sei zur Klärung der Aktenlage

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober

2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers.

11. Mit Schreiben vom 28. November 2023

und 14. Dezember 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.

12. Die Sache ist spruchreif. Für die

Parteistandpunkte und die Ausführungen der weiteren beteiligten Personen wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht die Vorinstanz könnte befangen sein oder ihre Kompetenzen überschreiten,

ist dies nicht zu hören. Der Kanton ist nicht Partei im vorliegenden Verfahren,

sondern hat korrekterweise als (Verwaltungs-)Beschwerdeinstanz gewirkt.

2.1

Der Ursprung des vorliegenden

Verfahrens liegt im Regierungsratsbeschluss Nr. 2013/123 vom 29. Januar

2013, mit welchem der Regierungsrat den Erschliessungsplan (Situationsplan

1:500) Gemeinde B.___, […] genehmigte und gleichzeitig beschloss, dass dem

Erschliessungsplan die Bedeutung der Baubewilligung zukommt. In der Folge liess

das Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) das Trottoir entlang der […]strasse in B.___

ausbauen und die Kantonsstrasse sanieren (VWBES.2020.389). Im Zusammenhang mit

dem Trottoirausbau waren auch Anpassungsarbeiten an der privaten

Grundstückszufahrt auf GB [...] Nr. [...] erforderlich. Die vorgenommenen

Arbeiten wurden im März 2015 abgenommen (VWBES.2016.67). Bereits in den

Verfahren VWBES.2016.67 und VWBES.2020.389 monierte der Beschwerdeführer insbesondere

die angeblich nicht korrekt abgenommenen Arbeiten durch das AVT, wobei er im

Jahr 2016 bis ans Bundesgericht gelangte und das Bundesgericht mit Urteil

1C_299/2016 vom 7. Juli 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat.

2.2

Soweit der Beschwerdeführer gleiches

beantragt, wie schon in den beiden genannten Verfahren, handelt es sich um eine

abgeurteilte Sache, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

Was die Sach- und Rechtslage

bezüglich der unrechtmässig erstellten Zufahrt anbelangt, bestreitet der

Beschwerdeführer nicht, die Zufahrt unrechtmässig, d.h. ohne Baubewilligung,

erstellt zu haben. Für den Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen wird

deshalb auf die äusserst umfassende und klar verständliche Verfügung des

Rechtsdienstes des BJD vom 2. Oktober 2023 verwiesen.

4.1

Der Beschwerdeführer moniert in

Bezug auf die Zufahrt im Wesentlichen und sinngemäss, auf dem Grundstück habe

bereits «seit Realisierung der Gebäulichkeit» eine Zufahrt bestanden, die auch

als PW-Abstellplatz benutzt worden sei. Die vorbestandene Zufahrt müsse im

Grundbuch nachgeführt werden. Die nachträgliche Einreichung eines

Baubewilligungsgesuchs werde vereitelt, da es an der Basis eines korrekt

nachgeführten Grundbuchplanes fehle. Der bestehende befestigte

Wegrechtsstreifen entlang der Westgrenze müsse nachgeführt werden.

4.2

Die Luftbilder ab dem Jahr 2012 bis

ins Jahr 2018 (abzurufen unter https://geo.so.ch) sowie die Pläne zum

Gehwegausbau […]strasse aus dem Jahr 2012 zeigen deutlich auf, dass auf dem

Grundstück GB [...] Nr. [...] keine solche Zufahrt bestand. Es gibt

keinerlei Anhaltspunkte, dass der Grundbuchplan nicht korrekt nachgeführt

worden wäre. Einzig die neu erstellte Zufahrt zum Grundstück des

Beschwerdeführers fehlt, da diese wie bereits mehrmals erwähnt ohne Bewilligung

gebaut wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht zwischen den

Vorinstanzen keine Uneinigkeit, was den «rechtmässigen Zustand» anbelangt. Schliesslich

ist unklar, welchen «befestigte[n] Wegrechtstreifen entlang der Westgrenze zu

GB [...] Nr. [...]» der Beschwerdeführer meint, der nachzuführen wäre. Er

verweist auf einen Plan aus dem Jahr 2003 (Beschwerdebeilage Nr. 9), auf

dem eine Zufahrtsstrasse auf dem benachbarten Grundstück (Nr. [...])

ersichtlich ist. Die gestrichelte Linie, die die Erschliessung kennzeichnet,

kommt auf dem Plan auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen. Der

Beschwerdeführer kann daraus keine Rechte für das vorliegende Verfahren für sich

ableiten. Auf dem Plan bestätigte [...] lediglich, dass die Eigentümer von zwei

auf dem Plan ersichtlichen Grundstücken mit deren Vereinigung einverstanden

sind. Der Plan hat nichts mit dem Grundstück des Beschwerdeführers zu tun und verleiht

ihm keinerlei Rechte, auch nicht aus der von ihm geltend gemachten

Besitzstandsgarantie. Im Übrigen ist dieser «Wegrechtstreifen entlang der

Westgrenze zu GB [...] Nr. [...]» nicht Prozessthema des vorliegenden

Verfahrens.

5.

Es ist festzuhalten, dass die

frühestens im Jahr 2018 erstellte Zufahrtsstrasse ohne Baubewilligung erstellt

worden ist und bis heute kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wurde,

weshalb diese rechtswidrig ist. Sollte innert der mit der Vorinstanz gesetzten

Frist kein nachträgliches Baugesuch gestellt werden (Ziff. 2 der Verfügung vom

2.

Oktober 2023) ist die Zufahrtsstrasse vollständig zurückzubauen, damit

der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist. Die angedrohte Massnahme ist in

jeder Hinsicht verhältnismässig und im öffentlichen Interesse. Soweit der

Beschwerdeführer Besitzstandsansprüche geltend macht, ist dies unbehelflich.

Anhand der Luftbilder (abzurufen unter https://geo.so.ch) ist offensichtlich

erstellt, dass die Zufahrtsstrasse erst maximal vor wenigen Jahren gebaut

worden ist. Der Beschwerdeführer äusserst sich in der Beschwerde nicht

weitergehend zum Rückbau, weshalb diesbezüglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden

Erwägungen (Ziff. 13-15) der Vorinstanz verwiesen werden kann.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_139/2024 vom

19. Dezember 2024.