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Entscheid

VWBES.2023.325

Baubewilligung (Anbau Wintergarten)

19. Januar 2024Deutsch8 min

Baubehörde stufe das Bauvorhaben als kleinere bauliche Erweiterung nach § 7 Abs. 4 ZRE ein, welches grundsätzlich auch ohne Gestaltungsplan geprüft werden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

(Anbau Wintergarten)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Alleineigentümer der

Liegenschaft GB B.___ Nr. [...] an der [...]gasse 6. Am 1. März 2023 reichte er

bei der zuständigen Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ein Baugesuch für

den Anbau eines unbeheizten Wintergartens ein.

2. Das Grundstück liegt gemäss

rechtskräftigem Zonenplan in der Zone für Volumen­erhaltung (VE). Gemäss § 7

des geltenden kommunalen Zonenreglements (ZRE) dient der Zweck der Zone der

Erhaltung des Ortsbildes und guten Einbindung von baulichen Massnahmen ins

Ortsbild (Abs. 1). Zusätzliche Bauten und bauliche Erweiterungen sind nur im

Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. Kleinere bauliche Erweiterungen kann

die Baubehörde auch ohne Gestaltungplan bewilligen, wenn eines der folgenden

Ziele erreicht wird: Verbesserung der wohnhygienischen Situation, Erweiterung

eines bestehenden Gewerbebetriebes, Verbesserung des Ortsbildes (Abs. 4).

3. An der Sitzung vom 22. März 2023

behandelte die Baukommission das Gesuch und wies es mit Verfügung vom 31. März

2023 ab. Aus dem Protokoll der Baukommission vom 22. März 2023 ist zu

entnehmen, dass das Baugesuch offensichtlich im Widerspruch zu den

Zonenvorschriften stehe, weshalb es als Ausnahmegesuch behandelt werde. Die

Baubehörde stufe das Bauvorhaben als kleinere bauliche Erweiterung nach § 7 Abs. 4 ZRE ein, welches grundsätzlich auch ohne Gestaltungsplan geprüft werden

könne. Die Baukommission erachtete keines der erforderlichen drei Kriterien als

erfüllt: Es handle sich um keinen Gewerbebetrieb, der Anbau sei von aussen

nicht sichtbar, somit könne keine Verbesserung des Ortsbildes erreicht werden

und schliesslich könne auch keine Verbesserung der wohnhygienischen Situation

nach § 57 ff. der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) mit dem

Bauvorhaben erzielt werden. Aufgrund dessen könne keine Bewilligung für das

Ausnahmegesuch erteilt werden.

4. Gegen den Bauabschlag erhob A.___ am

11. April 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD), welches mit

Verfügung vom 2. Oktober 2023 den Entscheid der Baukommission B.___ vollumfänglich

stützte und die Beschwerde abwies.

5. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023

gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und

erhob Beschwerde gegen den Entscheid des BJD. Sinngemäss verlangte er die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Erteilung der Bewilligung

für den beantragten Wintergarten.

6. Die Einwohnergemeine B.___

verzichtete gemäss Schreiben vom 16. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme zur

Beschwerde. Am 3. November 2023 beantragte das BJD die Abweisung der

Beschwerde. Weitere Eingaben an das Verwaltungsgericht sind nicht erfolgt.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 KBV [Kantonale

Bauverordnung, BGS 711.61]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die kommunale Zone für

Volumenerhaltung bezweckt gemäss Zonenreglement (ZR) der Einwohnergemeinde B.___

die Erhaltung des Ortsbildes und gute Einbindung von baulichen Massnahmen ins

Ortsbild (§ 7 Abs. 1 ZR). Die heute bestehenden Bauten sind in ihrem Bestand

und Wiederaufbau gesichert (§ 7 Abs. 3 ZR). Zusätzliche Bauten und bauliche

Erweiterungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. Kleinere

bauliche Erweiterungen kann die Baubehörde auch ohne Gestaltungsplan

bewilligen, wenn eines der folgenden Ziele erreicht wird: Verbesserung der

wohnhygienischen Situation, Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes,

Verbesserung des Ortsbildes (§ 7 Abs. 4 ZR).

3.

Grundsätzlich wäre somit die

Errichtung einer Baute gemäss dem Wortlaut des Zonenreglements möglich, wenn

der genannte Zweck eingehalten und mittels Gestaltungsplan entwickelt wird.

Offensichtlich will die Einwohnergemeinde B.___ in dieser Zone für

Volumenerhaltung mögliche Erweiterungen unter Kontrolle halten.

4.

Es bleibt weitgehend dem Ermessen der

Gemeinde überlassen, wie sie sich im Rahmen der Zonenplanung entwickeln will.

Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem Baureglement, bestimmen,

soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch über die Anwendung und

Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das Verwaltungsgericht greift nicht

ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auf Grund ihrer weitgehenden

Autonomie in Bau- und Planungssachen ein Beurteilungsspielraum belassen. Das

Verwaltungsgericht hat als zweite Beschwerdeinstanz primär die korrekte

Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen, wobei ihm keine

Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Zwar

ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im

Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt die Gesetzesauslegung

indessen, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Entscheidbehörde einen

zu respektierenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss das

Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (René Wiederkehr/ Kaspar

Plüss in: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich/Winterthur 2020, Rz

2795). Ob das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist oder insbesondere eine

Ermessensüberschreitung vorliege, ist im Folgenden zu prüfen.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass das angestrebte Bauvorhaben zur Verbesserung der Wohnhygiene beitrage. So

könne der Lärmimmission begegnet werden, da mit dem geschlossenen Wintergarten

Strassen-, Bahn- und Spielplatzlärm (deutlich) reduziert werden. Ebenfalls sei

der betroffene Betonplatz ständig feucht, da die betroffene Ecke nie besonnt

werde und auch keine Windzirkulation stattfinde. Dies führe aufgrund der

ständigen Feuchtigkeit zu gesundheitlichen Problemen. Schliesslich verlängere

der Wintergarten das Wohlbefinden der Benützer und spare darüber hinaus noch

Energie, wie es jeder unbeheizte Wintergarten mache.

6.

Unzweifelhaft fällt das geplante

Bauvorhaben nicht unter die Ausnahmebestimmung der Verbesserung des Ortsbildes

oder der Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes (§ 7 Abs. 4 ZR). Der

offenbar von Dritten nicht einsehbare Wintergarten kann damit nicht zu einer

Verbesserung des Ortsbildes beitragen. Ebenfalls handelt es sich nicht um einen

Gewerbebetrieb.

7.

Gemäss § 57 KBV ist unter

Gesundheitsschutz/Hygiene vorgeschrieben, dass Wohnungen und Arbeitsräume so

gestaltet sein müssen, dass sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen und

die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. Hierbei namentlich erwähnt

werden Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte,

Wärme und Lärm. Für Wohn- und Schlafräume werden konkrete Bedingungen

formuliert. Die kantonale und kommunale Gesetzgebung, soweit ersichtlich,

äussern sich nicht weiter zur Wohnhygiene. Gemäss Entscheid BRKE I Nr. 67/2008

vom 4. April 2008 des Baurekursgerichts des Kantons Zürich müssen Bauten nach

aussen wie im Innern unter anderem den Geboten der Wohnhygiene genügen. Als

Teilgebiet der Hygiene befasst sich die Wohnhygiene mit den Wechselwirkungen

zwischen dem Menschen und seiner Wohnumwelt. Die Wohnhygiene beschäftigt sich

mit allen Faktoren, die das physische und psychische Wohlbefinden in einer

Wohnung bedingen. Von aktuellem Interesse ist dabei vordergründig die

Vermeidung von Innenraumbelastungen.

7.1

Eine Ausnahmebewilligung liegt vor,

wenn von der im Normalfall geltenden Regelung, insbesondere von einer bestimmten

polizeilichen Vorschrift, in einzelnen Sonderfällen gestützt auf eine

gesetzliche Ermächtigung abgewichen werden darf. Voraussetzung hierfür ist eine

gesetzliche Grundlage (Gesetz oder eine gestützt auf das Gesetz erlassene

Verordnung), welche dies ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus muss die vom

Gesetz verlangte Ausnahmesituation vorliegen und der Gesetzeszweck muss gewahrt

werden, wobei auch keine öffentlichen Interessen verletzt werden dürfen. Ob

eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die von einem

Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die Regelung des

Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem

pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgestellt (Häfelin /

Müller / Uhlmann in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich

2020, Rz 2663 ff.).

7.2

Wie die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid korrekt ausgeführt hat, richten sich die Anforderungen an die

Wohnhygiene primär an (bestehende) Wohnräume. Beim geplanten, unbeheizten Wintergarten

handelt es sich nicht um einen Wohnraum. Der im Zonenreglement vorgesehene

Ausnahmetatbestand der «Verbesserung der wohnhygienischen Situation» kann somit

nicht zur Anwendung gelangen, da weder der bestehende Betonplatz noch der

geplante Wintergarten als Wohnraum zu qualifizieren ist. Zwar kann auch eine

äussere Arealgestaltung Einfluss auf die Wohnhygiene haben. Dies betrifft aber

vornehmlich Gemeinschaftsanlagen wie Einstellhallen, gemeinsame Freiflächen

oder gemeinschaftliche Freiflächen. Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht

der Fall, zumal sich die Bestimmung im Zonenreglement auf kleinere bauliche

Erweiterungen bezieht, was bei gemeinschaftlichen Anlagen aufgrund der

Projektgrösse ohnehin nicht der Fall ist. Es ist somit vorliegend nicht zu

beanstanden, wenn die Baubehörde nicht von einer Ausnahmesituation ausgegangen

ist.

8.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass die geltende Zonenplanung in der Einwohnergemeinde B.___ demokratisch

unter Einbezug der Bevölkerung im Rahmen der Mitwirkung zu Stande gekommen ist.

Die mit diesen Vorschriften einhergehenden Beschränkungen sind somit

rechtmässig. Schliesslich ist auch wesentlich, dass die Baubehörde die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung, auch bei Vorliegen der im Reglement

genannten Voraussetzungen verweigern kann. Es wird dies mit der Wendung

«kann…bewilligen» zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich hier um eine

sogenannte «Kann-Vorschrift». Der Behörde steht ein gewisses Ermessen zu. Die

Baubehörde B.___ hat das Baugesuch an ihrer Sitzung vom 22. März 2023 konkret

beurteilt und ihren Entscheid dem Beschwerdeführer am 31. März 2023 schriftlich

und nachvollziehbar begründet eröffnet. Eine Verletzung übergeordneten Rechts

oder eine Ermessensverletzung kann nicht festgestellt werden. Eine Angemessenheitskontrolle

steht dem Verwaltungsgericht auch unter Beachtung der Gemeindeautonomie nicht

zu (E. 4. hiervor).

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, eine Rechtsverletzung ist nicht zu erkennen. Sie ist somit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad