VWBES.2023.325
Baubewilligung (Anbau Wintergarten)
19. Januar 2024Deutsch8 min
Baubehörde stufe das Bauvorhaben als kleinere bauliche Erweiterung nach § 7 Abs. 4 ZRE ein, welches grundsätzlich auch ohne Gestaltungsplan geprüft werden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
(Anbau Wintergarten)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Alleineigentümer der
Liegenschaft GB B.___ Nr. [...] an der [...]gasse 6. Am 1. März 2023 reichte er
bei der zuständigen Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ein Baugesuch für
den Anbau eines unbeheizten Wintergartens ein.
2. Das Grundstück liegt gemäss
rechtskräftigem Zonenplan in der Zone für Volumenerhaltung (VE). Gemäss § 7
des geltenden kommunalen Zonenreglements (ZRE) dient der Zweck der Zone der
Erhaltung des Ortsbildes und guten Einbindung von baulichen Massnahmen ins
Ortsbild (Abs. 1). Zusätzliche Bauten und bauliche Erweiterungen sind nur im
Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. Kleinere bauliche Erweiterungen kann
die Baubehörde auch ohne Gestaltungplan bewilligen, wenn eines der folgenden
Ziele erreicht wird: Verbesserung der wohnhygienischen Situation, Erweiterung
eines bestehenden Gewerbebetriebes, Verbesserung des Ortsbildes (Abs. 4).
3. An der Sitzung vom 22. März 2023
behandelte die Baukommission das Gesuch und wies es mit Verfügung vom 31. März
2023 ab. Aus dem Protokoll der Baukommission vom 22. März 2023 ist zu
entnehmen, dass das Baugesuch offensichtlich im Widerspruch zu den
Zonenvorschriften stehe, weshalb es als Ausnahmegesuch behandelt werde. Die
Baubehörde stufe das Bauvorhaben als kleinere bauliche Erweiterung nach § 7 Abs. 4 ZRE ein, welches grundsätzlich auch ohne Gestaltungsplan geprüft werden
könne. Die Baukommission erachtete keines der erforderlichen drei Kriterien als
erfüllt: Es handle sich um keinen Gewerbebetrieb, der Anbau sei von aussen
nicht sichtbar, somit könne keine Verbesserung des Ortsbildes erreicht werden
und schliesslich könne auch keine Verbesserung der wohnhygienischen Situation
nach § 57 ff. der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) mit dem
Bauvorhaben erzielt werden. Aufgrund dessen könne keine Bewilligung für das
Ausnahmegesuch erteilt werden.
4. Gegen den Bauabschlag erhob A.___ am
11. April 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD), welches mit
Verfügung vom 2. Oktober 2023 den Entscheid der Baukommission B.___ vollumfänglich
stützte und die Beschwerde abwies.
5. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023
gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und
erhob Beschwerde gegen den Entscheid des BJD. Sinngemäss verlangte er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Erteilung der Bewilligung
für den beantragten Wintergarten.
6. Die Einwohnergemeine B.___
verzichtete gemäss Schreiben vom 16. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde. Am 3. November 2023 beantragte das BJD die Abweisung der
Beschwerde. Weitere Eingaben an das Verwaltungsgericht sind nicht erfolgt.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 KBV [Kantonale
Bauverordnung, BGS 711.61]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die kommunale Zone für
Volumenerhaltung bezweckt gemäss Zonenreglement (ZR) der Einwohnergemeinde B.___
die Erhaltung des Ortsbildes und gute Einbindung von baulichen Massnahmen ins
Ortsbild (§ 7 Abs. 1 ZR). Die heute bestehenden Bauten sind in ihrem Bestand
und Wiederaufbau gesichert (§ 7 Abs. 3 ZR). Zusätzliche Bauten und bauliche
Erweiterungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. Kleinere
bauliche Erweiterungen kann die Baubehörde auch ohne Gestaltungsplan
bewilligen, wenn eines der folgenden Ziele erreicht wird: Verbesserung der
wohnhygienischen Situation, Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes,
Verbesserung des Ortsbildes (§ 7 Abs. 4 ZR).
3.
Grundsätzlich wäre somit die
Errichtung einer Baute gemäss dem Wortlaut des Zonenreglements möglich, wenn
der genannte Zweck eingehalten und mittels Gestaltungsplan entwickelt wird.
Offensichtlich will die Einwohnergemeinde B.___ in dieser Zone für
Volumenerhaltung mögliche Erweiterungen unter Kontrolle halten.
4.
Es bleibt weitgehend dem Ermessen der
Gemeinde überlassen, wie sie sich im Rahmen der Zonenplanung entwickeln will.
Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem Baureglement, bestimmen,
soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch über die Anwendung und
Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das Verwaltungsgericht greift nicht
ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auf Grund ihrer weitgehenden
Autonomie in Bau- und Planungssachen ein Beurteilungsspielraum belassen. Das
Verwaltungsgericht hat als zweite Beschwerdeinstanz primär die korrekte
Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen, wobei ihm keine
Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Zwar
ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im
Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt die Gesetzesauslegung
indessen, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Entscheidbehörde einen
zu respektierenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss das
Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (René Wiederkehr/ Kaspar
Plüss in: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich/Winterthur 2020, Rz
2795). Ob das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig ist oder insbesondere eine
Ermessensüberschreitung vorliege, ist im Folgenden zu prüfen.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass das angestrebte Bauvorhaben zur Verbesserung der Wohnhygiene beitrage. So
könne der Lärmimmission begegnet werden, da mit dem geschlossenen Wintergarten
Strassen-, Bahn- und Spielplatzlärm (deutlich) reduziert werden. Ebenfalls sei
der betroffene Betonplatz ständig feucht, da die betroffene Ecke nie besonnt
werde und auch keine Windzirkulation stattfinde. Dies führe aufgrund der
ständigen Feuchtigkeit zu gesundheitlichen Problemen. Schliesslich verlängere
der Wintergarten das Wohlbefinden der Benützer und spare darüber hinaus noch
Energie, wie es jeder unbeheizte Wintergarten mache.
6.
Unzweifelhaft fällt das geplante
Bauvorhaben nicht unter die Ausnahmebestimmung der Verbesserung des Ortsbildes
oder der Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes (§ 7 Abs. 4 ZR). Der
offenbar von Dritten nicht einsehbare Wintergarten kann damit nicht zu einer
Verbesserung des Ortsbildes beitragen. Ebenfalls handelt es sich nicht um einen
Gewerbebetrieb.
7.
Gemäss § 57 KBV ist unter
Gesundheitsschutz/Hygiene vorgeschrieben, dass Wohnungen und Arbeitsräume so
gestaltet sein müssen, dass sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen und
die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird. Hierbei namentlich erwähnt
werden Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte,
Wärme und Lärm. Für Wohn- und Schlafräume werden konkrete Bedingungen
formuliert. Die kantonale und kommunale Gesetzgebung, soweit ersichtlich,
äussern sich nicht weiter zur Wohnhygiene. Gemäss Entscheid BRKE I Nr. 67/2008
vom 4. April 2008 des Baurekursgerichts des Kantons Zürich müssen Bauten nach
aussen wie im Innern unter anderem den Geboten der Wohnhygiene genügen. Als
Teilgebiet der Hygiene befasst sich die Wohnhygiene mit den Wechselwirkungen
zwischen dem Menschen und seiner Wohnumwelt. Die Wohnhygiene beschäftigt sich
mit allen Faktoren, die das physische und psychische Wohlbefinden in einer
Wohnung bedingen. Von aktuellem Interesse ist dabei vordergründig die
Vermeidung von Innenraumbelastungen.
7.1
Eine Ausnahmebewilligung liegt vor,
wenn von der im Normalfall geltenden Regelung, insbesondere von einer bestimmten
polizeilichen Vorschrift, in einzelnen Sonderfällen gestützt auf eine
gesetzliche Ermächtigung abgewichen werden darf. Voraussetzung hierfür ist eine
gesetzliche Grundlage (Gesetz oder eine gestützt auf das Gesetz erlassene
Verordnung), welche dies ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus muss die vom
Gesetz verlangte Ausnahmesituation vorliegen und der Gesetzeszweck muss gewahrt
werden, wobei auch keine öffentlichen Interessen verletzt werden dürfen. Ob
eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die von einem
Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die Regelung des
Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem
pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgestellt (Häfelin /
Müller / Uhlmann in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich
2020, Rz 2663 ff.).
7.2
Wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid korrekt ausgeführt hat, richten sich die Anforderungen an die
Wohnhygiene primär an (bestehende) Wohnräume. Beim geplanten, unbeheizten Wintergarten
handelt es sich nicht um einen Wohnraum. Der im Zonenreglement vorgesehene
Ausnahmetatbestand der «Verbesserung der wohnhygienischen Situation» kann somit
nicht zur Anwendung gelangen, da weder der bestehende Betonplatz noch der
geplante Wintergarten als Wohnraum zu qualifizieren ist. Zwar kann auch eine
äussere Arealgestaltung Einfluss auf die Wohnhygiene haben. Dies betrifft aber
vornehmlich Gemeinschaftsanlagen wie Einstellhallen, gemeinsame Freiflächen
oder gemeinschaftliche Freiflächen. Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht
der Fall, zumal sich die Bestimmung im Zonenreglement auf kleinere bauliche
Erweiterungen bezieht, was bei gemeinschaftlichen Anlagen aufgrund der
Projektgrösse ohnehin nicht der Fall ist. Es ist somit vorliegend nicht zu
beanstanden, wenn die Baubehörde nicht von einer Ausnahmesituation ausgegangen
ist.
8.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass die geltende Zonenplanung in der Einwohnergemeinde B.___ demokratisch
unter Einbezug der Bevölkerung im Rahmen der Mitwirkung zu Stande gekommen ist.
Die mit diesen Vorschriften einhergehenden Beschränkungen sind somit
rechtmässig. Schliesslich ist auch wesentlich, dass die Baubehörde die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung, auch bei Vorliegen der im Reglement
genannten Voraussetzungen verweigern kann. Es wird dies mit der Wendung
«kann…bewilligen» zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich hier um eine
sogenannte «Kann-Vorschrift». Der Behörde steht ein gewisses Ermessen zu. Die
Baubehörde B.___ hat das Baugesuch an ihrer Sitzung vom 22. März 2023 konkret
beurteilt und ihren Entscheid dem Beschwerdeführer am 31. März 2023 schriftlich
und nachvollziehbar begründet eröffnet. Eine Verletzung übergeordneten Rechts
oder eine Ermessensverletzung kann nicht festgestellt werden. Eine Angemessenheitskontrolle
steht dem Verwaltungsgericht auch unter Beachtung der Gemeindeautonomie nicht
zu (E. 4. hiervor).
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, eine Rechtsverletzung ist nicht zu erkennen. Sie ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad