VWBES.2023.326
Ausfahrt
26. März 2024Deutsch18 min
eine Ausfahrt von seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse den Vorgaben von §§ 53
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Graber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission [...]
Beschwerdegegner
betreffend Ausfahrt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. Juni 2021 reichte B.___
bei der Bau- und Werkkommission [...] ein Baugesuch für eine Sichtschutzwand
auf dem Grundstück GB [...] ein. Die Sichtschutzwand soll an die Grenze zum
Grundstück GB [...] zu liegen kommen.
2. Das Baugesuch wurde am
5. August 2021 im Anzeiger Bucheggberg-Wasseramt publiziert. Innert
der Auflagefrist vom 5. August 2021 bis 19. August 2021 erhob A.___ (Eigentümer
des Grundstücks GB [...]), vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, dagegen
Einsprache.
3. Mit Entscheid vom
3. November 2022 sistierte die Bau- und Werkkommission [...] das Baugesuch
von B.___ und setzte gleichzeitig A.___ Frist bis am 31. Dezember 2023,
eine Ausfahrt von seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse den Vorgaben von §§ 53
und 53bis der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978
(KBV; BGS 711.61) entsprechend zu erstellen (Ziffer 3).
4. Gegen diesen Entscheid erhob der
nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene A.___ am 16. November 2022
Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (nachfolgend
BJD) und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs
des angefochtenen Entscheids, wonach dem Grundeigentümer des Grundstücks GB [...]
Frist bis zum 31. Dezember 2023 gesetzt werde, eine Ausfahrt von
seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse [...] zu erstellen, die die Vorgaben
von § 53 KBV und § 53bis KBV erfülle und
ausschliesslich auf dem Grundstück GB [...] liege.
5. Mit dem am 24. Februar 2023
bei der Bau- und Werkkommission [...] eingegangenen Schreiben zog B.___ das
Baugesuch für die Erstellung der Sichtschutzwand zurück.
6. Mit Verfügung des BJD vom
28. März 2023 wurde das Verfahren infolge Rückzugs des Baugesuchs von
B.___ teilweise abgeschrieben. Weil der angefochtene Entscheid auch Anordnungen
gegenüber A.___ beinhaltete, fand das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen
Fortgang. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 25. Mai 2023 fand auf
den Grundstücken GB [...] und [...] ein Augenschein statt.
8. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023
wies das BJD die Beschwerde von A.___ vom 16. November 2022 ab. Zum
Erstellen einer Ausfahrt von seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse [...],
welche die Vorgaben von § 53 KBV und § 53bis KBV
erfüllt und aussliesslich auf dem Grundstück GB [...] liegt, wurde ihm
Frist gesetzt bis zum 31. Mai 2024. Zudem wurden ihm die
Prozesskosten von CHF 1'500.00 auferlegt.
9. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte dabei die vollständige
Aufhebung der Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023. Zugleich bat er
um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer detaillierten
Beschwerdebegründung bis zum 30. November 2023.
10. Mit Verfügung vom
16. Oktober 2023 bzw. durch korrigierte Verfügung vom
17. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur ergänzenden
Beschwerdebegründung bis zum 6. November 2023.
11. Mit Schreiben vom
6. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Beschwerdebegründung
ein. Den Gegenparteien wurde zur Stellungnahme Frist gesetzt bis zum
29. November 2023.
12. Mit Schreiben vom
14. November 2023 reichte das BJD eine Stellungnahme zu den Akten und
beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
13. Mit Schreiben vom
28. November 2023 reichte die Bau- und Werkkommission [...] eine
Stellungnahme zu den Akten und erklärte darin, dass es sich gemäss ihrer
Ansicht bei der vorliegenden Sache nach dem Rückzug des Baugesuchs von B.___
wieder um eine privatrechtliche Streitigkeit handeln würde, wozu ein
Zivilgericht angerufen werden müsse.
14. In einem undatierten Schreiben
(Postaufgabe: 13. Dezember 2023) stellte der Beschwerdeführer
sinngemäss einen Antrag um Augenschein und mündliche Verhandlung. Zudem teilte
er dem Verwaltungsgericht mit, dass er sich in Verkaufsverhandlungen mit der
Gegenpartei befinde, um das ganze Grundstück inkl. Gebäude zu erwerben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss,
es sei eine mündliche Verhandlung oder ein Augenschein anzuordnen, da die
Vorkommnisse der letzten Jahre zu umfangreich seien, um diese schriftlich
anbringen zu können.
2.2
Gemäss § 52 Abs. 1
des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)
sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen
und die Parteien konnten ihren Standpunkt bei der Vorinstanz ausführlich
aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Parteibefragung oder einen Augenschein gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
3.1
Die Bau- und Werkkommission [...] führte
in der Verfügung vom 3. November 2022 im Wesentlichen aus, dass die
Liegenschaften [...]strasse 2 und 4 (GB [...]) infolge
Abparzellierung über eine gemeinsame Einfahrt erschlossen gewesen seien. Zur
Regelung der gemeinsamen Erschliessung sei ein gegenseitiges Wegrecht im
Grundbuch eingetragen gewesen. Im Jahr 2020 sei das gegenseitige Wegrecht
im Einverständnis beider Parteien aus dem Grundbuch gelöscht worden. Seither
bestehe kein rechtlicher Anspruch der Parteien mehr, den auf der
Nachbarparzelle liegenden Teil der Erschliessungsstrasse zu benutzen.
Allfällige Fragen bezüglich dieser Dienstbarkeiten seien jedoch allenfalls vor
einem Zivilrichter zu klären. Durch das Bauvorhaben von B.___ auf dem
Grundstück GB [...] würden faktisch zwei neue Ausfahrten entstehen. Die
Vorgaben aus §§ 53 und 53bis KBV seien auf dem Grundstück
GB [...] nicht mehr eingehalten, was zu einer Verkehrsgefährdung führen
könne.
3.2
In der Einsprache gegen die
Verfügung vom 3. November 2022 der Bau- und Werkkommission [...] (Posteingang
beim BJD: 16. November 2022) bzw. in der ergänzenden Stellungnahme
vom 30. Januar 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bau-
und Werkkommission [...] in der Verfügung vom 3. November 2022 nicht
bloss seine Einsprache behandeln, sondern ihm überdies auch zusätzliche
Pflichten auferlegen würde. Dies würde jedoch den Rahmen des
Einspracheverfahrens sprengen. Die Bau- und Werkkommission [...] könne einem
Beschwerdeführer keine Auflagen verfügen, welche nicht in direktem Zusammenhang
mit dem angefochtenen Bauvorhaben stehen würden. Sollte die Bau- und
Werkkommission [...] tatsächlich zu diesem Vorhaben befugt gewesen sein, hätte
die Umsetzung der verfügten Massnahme zwangsläufig ein Baugesuchsverfahren zur
Folge. Durch die bevorstehenden Änderungen wäre es jedoch nicht mehr möglich,
die Grünflächenziffer von 40 % einzuhalten. Die verfügte Massnahme sei
somit gar nicht bewilligungsfähig.
3.3
Das BJD erwog in der Verfügung vom
2.
Oktober 2023, dass die Baubehörde nach der Feststellung eines rechtswidrigen
Zustandes gemäss § 14 KBV die erforderlichen Massnahmen zu treffen
habe. Im Baugesuchsverfahren von B.___ sei der rechtswidrige Zustand auf dem
Grundstück GB [...] festgestellt worden, worauf Anordnungen gegenüber dem
Beschwerdeführer getroffen worden seien. Damit habe die Bau- und Werkkommission
[...] ihre Kompetenz im Lichte von § 151 Abs. 1 Planungs-
und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) und § 14 KBV nicht überschritten.
Die Sistierung des Baugesuches und die Anordnung der genügenden Zufahrt habe
einen direkten Zusammenhang. Zudem habe sich anlässlich des Augenscheins vom
25.
Mai 2023 ergeben, dass die Breite des auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers liegenden Teils der Ausfahrt ca. 2.00 m betrage.
Eine genügende Zufahrt zum Grundstück GB [...] bestehe somit nicht mehr.
Das Grundstück befinde sich zudem an der [...]strasse. Bei dieser würde es sich
um eine Kantonsstrasse handeln, welche auch als Schulweg genutzt werde. Ein
Wendeplatz auf dem Grundstück GB [...] sei somit notwendig. Es sei nicht
sichergestellt, dass das Nachbarsgrundstück GB [...] weiterhin als
erweiterte Zufahrt bzw. Wendemöglichkeit genutzt werden könne. Ohne diese
Möglichkeit sei es jedoch praktisch unumgänglich, rückwärts in die
Kantonsstrasse hinauszufahren. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Problematik aufmerksam gemacht und
dementsprechend Anordnungen getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei von der
Bau- und Werkkommission [...] darauf aufmerksam gemacht worden, dass anstatt
eines Baugesuchs auch ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht eingereicht
werden könnte, welches das Befahren des benachbarten Grundstücks GB [...]
erlaube. Der Augenschein vom 25. Mai 2023 habe jedoch aufgezeigt,
dass die Nachbarn nicht willens seien, die Zufahrt gemeinsam zu nutzen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Grünflächenziffer von 40 %
bereits ausgeschöpft sei, sei zudem nicht belegt, sondern nur pauschal
behauptet und deswegen unbegründet.
3.4
Die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht begründet der Beschwerdeführer folgendermassen: Da B.___ ihr
Baugesuch mittlerweile zurückgezogen habe, gäbe es keinen rechtswidrigen
Zustand mehr. Die Erschliessung der beiden Grundstücke GB [...] und [...] erfolge
über die gemeinsame Zufahrt. Dies sei beiden Anwohnern auch ohne Wegrecht
erlaubt. Die gemeinsame Zufahrt werde heute wie früher auf legale Weise
gemeinsam genutzt. Zudem bestehe noch immer das Problem, dass die
Grünflächenziffer von 40 % bei der Errichtung einer eigenen Zufahrt nicht
eingehalten werden könne. Die angeordnete Massnahme sei auch nicht verhältnismässig.
Die Zufahrt könne aktuell gemeinsam genutzt werden. Sollte der Beschwerdeführer
eine eigene Zufahrt einrichten müssen, würde er alle seine Obstbäume fällen
müssen. Der Beschwerdeführer fordert somit die Aufhebung der Verfügung des BJD
vom 2. Oktober 2023, eventualiter die Zurückweisung des
Rechtsgeschäfts an die Vorinstanz.
3.5
Das BJD stellt im Schreiben an das
Verwaltungsgericht vom 14. November 2023 den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Ganze unter Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers. Als Begründung wird ausgeführt, dass die Umsetzung
der Anordnung der Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Eine offensichtliche Unmöglichkeit, die Anordnung umzusetzen, sei nicht
dargetan. Im Übrigen sei auf die Verfügung vom 28. März 2023 sowie
auf die Verfügung vom 2. Oktober 2023 zu verweisen.
4.1.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass die Beurteilung des Zustands seiner Einfahrt nicht Gegenstand des
Einspracheverfahrens gebildet habe. Somit sei es unzulässig, dies im gleichen
Verfahren abzuhandeln.
4.1.2
Verfügungen und Entscheide sind
Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des
Kantons oder des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben
(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Stellt die Baubehörde einen
rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu dessen Beseitigung eine angemessene
Frist (§ 151 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978,
PBG; BGS 711.1). Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser
über reglementswidrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich
Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu
treffen (§ 14 KBV).
4.1.3
Im vorliegenden Fall geht die Bau-
und Werkkommission [...] von einem rechtswidrigen Zustand aus, welcher
dementsprechend auch zeitnah behoben werden sollte (zur rechtlichen Würdigung
der Ausfahrt vgl. Ziffer 4.2.2 ff. dieses Urteils). Insofern
erstaunt es nicht, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ausbauen
seiner Ausfahrt in der gleichen Verfügung abgehandelt wurde, in welcher auch
das Baugesuch von B.___ behandelt wurde. Dass die Bau- und Werkkommission [...]
das Verfahren entsprechend führte, lässt sich dadurch erklären, dass sie erst
durch das Baugesuch von B.___ auf den Zustand aufmerksam gemacht wurde.
Indessen ist es nicht ungewöhnlich, dass in einer Verfügung den
unterschiedlichen Parteien unterschiedliche Pflichten auferlegt werden, gerade
bei einem so nahen sachlichen Zusammenhang wie dem Vorliegenden. Denn die
Verwirklichung des Bauvorhabens von B.___ hätte unweigerlich dazu geführt, dass
der Beschwerdeführer seinen Teil der Zufahrt nicht mehr hätte befahren können. Insofern
war es unumgänglich, dass sich der Beschwerdeführer um eine ausreichende
Zufahrt bemüht. Da gemäss Ansicht des BJD noch immer ein rechtswidriger Zustand
vorherrscht (zur rechtlichen Würdigung der Ausfahrt vgl. Ziffer 4.2.2
ff. dieses Urteils), kann Ziffer 3 der Verfügung der Bau- und
Werkkommission [...] vom 3. November 2022 auch nicht hinfällig
werden, wie vom Beschwerdeführer behauptet, da der rechtswidrige Zustand
andauert und somit behoben werden muss.
4.2.1
Weiter behauptet der
Beschwerdeführer, dass kein rechtswidriger Zustand vorliege, da die betreffende
Ausfahrt wie bisher von beiden Anwohnenden benutzt werde. Ein schriftliches
Hausverbot würde nicht bestehen.
4.2.2
Gebäude dürfen nur auf Grundstücken
errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem
öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben. Die Baubehörde kann im
Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (§ 53 Abs. 2 KBV).
Eine Zufahrt von 3 m Breite stellt eine genügende strassenmässige Erschliessung
dar (SOG 2000 Nr. 19 E. 4, vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band 2, Wädenswil 2019, S. 723). Zudem ist auf einem an einer
Hauptverkehrsstrasse (in der Regel Kantonsstrassen) gelegenen Baugrundstück
genügend Platz zum Wenden eines Fahrzeuges freizuhalten, wenn das Grundstück
unmittelbar von einer solchen Strasse her erschlossen wird (§ 53 Abs. 3 KBV).
4.2.3
Die gemeinsame Zufahrt der Grundstücke
GB [...] war in der Vergangenheit mittels Dienstbarkeit gesichert. Diese
wurde aufgehoben, weil der Beschwerdeführer auf dem Wegrecht parkiert habe.
Dies ist der Aussage von C.___ anlässlich des Augenscheins vom
25.
Mai 2023 zu entnehmen. Anlässlich dieses Augenscheins wurde auch
festgestellt, dass eine schriftliche Übereinkunft betreffend die Zufahrt nicht
möglich sei.
4.2.4
Die Erschliessung eines
Grundstücks stellt die Zugänglichkeit für die Anwohner, aber auch für die
öffentlichen Rettungsdienste sicher (Bernhard Waldmann/Peter Hänni [Hrsg.],
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 RPG N 7). Es
liegt also auch im Interesse des Eigentümers einer Liegenschaft, dass die
Zufahrt entsprechend gewährleistet ist. Der Platz zum Wenden dient dazu, dass
das Wendemanöver nicht auf der Kantonsstrasse erfolgt bzw. vom Grundstück aus
nicht rückwärts auf die Strasse gefahren wird. Diesem Paragraphen liegt der
Gedanke zugrunde, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Das
Rückwärtsmanöver geht mit einer Beeinträchtigung der Sicht für den
Automobilisten auf die Strasse und auf die Verkehrsteilnehmer einher und stellt
eine Gefahr dar, die mit einem Wendeplatz auf dem Grundstück vermieden wird.
Das Grundstück GB [...] liegt zudem direkt neben der Primarschule [...]. Die [...]strasse,
von welcher aus das Grundstück erschlossen wird, dient den Kindern als
Schulweg. In der erlassenen Verfügung stehen somit Aspekte der Sicherheit im
Vordergrund.
4.2.5
Die Zugänglichkeit zur
Liegenschaft muss indessen nicht nur tatsächlich genügen, sondern auch
rechtlich gesichert sein. Dies umfasst den Nachweis, dass der Bauherr über
dauernde und ausreichende Benützungsrechte an einer Zufahrt verfügt oder dass
ihm für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen (Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00334, E. 7.2, Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
LGVE 1998 II Nr. 10, E. 4.c). Der Nachweis kann durch
Eigentum, Dienstbarkeit oder aber durch einfache schriftliche Zustimmung des
berechtigten Eigentümers geleistet werden (Christoph Fritzsche et. al., a.a.O.,
S. 743). Die Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs darf jedoch nicht dem
Gutdünken der Nachbarn überlassen sein. Daraus folgt, dass das freie Umgelände,
solange nicht entsprechende Benützungsrechte eingeräumt sind, für die Beurteilung
der Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs nicht berücksichtigt werden darf
(Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00163). Die
Sicherung der Benutzbarkeit von Strassen- und Kehrflächen lässt sich, soweit es
sich nicht um öffentliche Strassen oder solche im Mit- oder Gesamteigentum der
Anstösser handelt, auch durch Fuss- oder Fahrwegrechte an den dafür benötigten
Flächen regeln (Christoph Fritzsche et al., a.a.O., S. 743).
4.2.6
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht zwar vor, dass es ihm aktuell erlaubt
sei, die Zufahrt der Nachbarin B.___ auf dem Grundstück GB [...] zu
befahren. Eine schriftliche Übereinkunft konnte er jedoch bislang noch nicht
vorlegen. Gemäss dem Protokoll des Augenscheins vom 25. Mai 2023
existiert eine solche Vereinbarung auch nicht. Es lässt sich somit festhalten,
dass die Nachbarn die Zufahrt über ihr Grundstück dulden. Jedoch ändert dies
nichts daran, dass der Zufahrtsweg zum Grundstück GB [...] bloss vom Gutdünken
von B.___ abhängig ist. Eine Zufahrt muss jedoch gemäss den Ausführungen in der
vorangehenden Erwägung dieses Urteils rechtlich gesichert sein. Der aktuelle
Zustand ist also mitnichten rechtmässig. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor,
dass die Zufahrt nach wie vor auf legalem Weg gemeinsam genutzt wird. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass die Zufahrt nicht rechtlich gesichert ist. Dass
der aktuelle Zufahrtsweg auf dem Grundstück GB [...] ungenügend ist, wird
vom Beschwerdeführer indessen auch nicht bestritten. Die Anforderungen an eine
Zufahrt im Sinne von § 53 KBV und § 53bis KBV
sind somit nicht erfüllt.
4.2.7
Gemäss den Akten und anhand von
technischen Hilfsmitteln (Web GIS, Googlemaps) ist ersichtlich, dass das
Grundstück von einer Kantonsstrasse aus erschlossen wird. Ebenso ist
ersichtlich, dass auf dem Grundstück kein Wendeplatz vorhanden ist. Dies wird
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Anforderung von
§ 53 Abs. 3 KBV ist somit nicht erfüllt.
4.3
Der Beschwerdeführer merkt in seiner
Beschwerde an, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2023 gar nicht
umsetzbar wäre, da ein noch zu stellendes Baugesuch nicht bewilligungsfähig
wäre, da die Einhaltung der Grünflächenziffer im Falle des Ausbaus der Zufahrt nicht
mehr möglich sei. Hierbei ist den Ausführungen des BJD zu folgen, wonach ohne
konkretes Baugesuch nicht von einer offensichtlich fehlenden
Baubewilligungsfähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer vermochte in
seiner Beschwerde jedenfalls nicht darzulegen, warum er davon ausgeht, dass die
Anforderungen an die Grünflächenziffer nicht mehr zu erfüllen seien.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt des
Weiteren vor, das BJD habe es in der Verfügung vom 2. Oktober 2023
unterlassen, die Verhältnismässigkeit der verhängten Massnahme zu prüfen. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass das BJD durchaus dargelegt hat, dass es sich
bei dem ungenügenden Wendekreis um ein Sicherheitsrisiko handelt
(Erwägung 5 der Verfügung vom 2. Oktober 2023). Ein öffentliches
Interesse ist somit gegeben. Zudem hat sich im Laufe des Verfahrens sowohl die
Bau- und Werkkommission [...] als auch das BJD um eine einvernehmliche Lösung
der Problematik bemüht. Jedoch hat sich zunehmend gezeigt, dass in der
vorliegenden Sache nicht zu vermitteln ist. Deutlich wird dies beim Lesen des
Protokolls des Augenscheins vom 25. Mai 2023. Die Anordnung, wonach
der Beschwerdeführer einen Zufahrtsweg auf seinem Grundstück erstellen soll,
erwies sich somit als ultima ratio.
4.5
Gemäss den Erwägungen des BJD in der
Verfügung vom 2. Oktober 2023 ist eine Einigung der Parteien
betreffend eines dinglichen oder obligatorischen Rechts unwahrscheinlich. Der
Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch nichts vorgebracht, was den
Anschein einer solchen Lösung nahelegt. Nichts desto trotz bleibt es dem
Beschwerdeführer überlassen, ob er die Zufahrt zu seinem Grundstück auf diese
Weise oder mittels baulicher Massnahmen sicherstellen will. Gleichwohl ist an
dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer noch immer offensteht,
den Nachweis einer rechtsgenüglichen Zufahrt mittels eines dinglichen Rechts
bzw. eines schriftlichen Vertrags zu erbringen.
4.6
Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass auf dem Grundstück GB [...] keine ausreichende Zufahrt sowie
kein Wendeplatz vorhanden ist. Für Zufahrt und Wendemanöver wird aktuell die
Zufahrt auf dem Grundstück GB [...] genutzt. Diese Nutzung ist jedoch
nicht rechtlich sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat für eine Zufahrt zu
sorgen, welche den Anforderungen von § 53 KBV und § 53bis KBV
genügt. Zudem braucht er einen Wendeplatz gemäss
§ 53 Abs. 3 KBV.
4.7
Das BJD stellt in der Verfügung vom
2.
Oktober 2023 korrekterweise fest, dass dem betreffenden
Bauvorhaben ein ordentliches Baugesuchsverfahren voranzugehen hat (Ziffer II.8
der Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023). In Ziffer 3 des
Dispositivs der Verfügung der Bau- und Werkkommission [...] vom
3.
November 2022 wird dem Beschwerdeführer jedoch Frist gesetzt bis
zum 31. Dezember 2023, eine Ausfahrt gemäss den Vorgaben von § 53
und § 53bis KBV zu erstellen. In Ziffer 2 des
Dispositivs der Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023 wird diese
Frist bis zum 31. Mai 2024 verlängert. Jedoch können weder die Bau-
und Werkkommission [...] noch das BJD mit ihren Anordnungen die Vorschriften betreffend
das Baugesuchsverfahren und die Baubewilligung gemäss
§ 3 ff. KBV ausser Kraft zu setzen. Dem Beschwerdeführer ist
somit eine Frist anzusetzen, innert der er ein Baugesuch einzureichen hat für
eine Zufahrt, welche den Anforderungen von § 53 und § 53bis
KBV entspricht. Daneben steht es ihm frei, den Nachweis der rechtlichen
Sicherstellung seiner Zufahrt auf andere Weise zu erbringen. Ziffer 3 des
Dispositivs der Verfügung der Bau- und Werkkommission [...] vom 3. November 2022
ist entsprechend anzupassen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat
aufgrund des teilweisen Obsiegens die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1'500.00, also CHF 750.00 zu
bezahlen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der Bau- und
Werkkommission [...] vom 3. November 2022 wird aufgehoben und wie
folgt geändert:
3.
Dem Grundeigentümer des Grundstücks GB [...] wird Frist gesetzt bis zum 31.
Juli 2024, ein Baugesuch einzureichen betreffend eine Ausfahrt von seinem
Grundstück auf die Kantonsstrasse ([...]strasse), die die Vorgaben von
§ 53 KBV und § 53bis KBV erfüllt oder den Nachweis
der rechtlichen Sicherstellung einer solchen Ausfahrt durch Eigentum,
Dienstbarkeit oder einfache schriftliche Zustimmung des berechtigten
Eigentümers zu erbringen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Rechtspraktikant
Thomann Graber