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Entscheid

VWBES.2023.326

Ausfahrt

26. März 2024Deutsch18 min

eine Ausfahrt von seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse den Vorgaben von §§ 53

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Graber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Werkkommission [...]

Beschwerdegegner

betreffend Ausfahrt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 7. Juni 2021 reichte B.___

bei der Bau- und Werkkommission [...] ein Baugesuch für eine Sichtschutzwand

auf dem Grundstück GB [...] ein. Die Sichtschutzwand soll an die Grenze zum

Grundstück GB [...] zu liegen kommen.

2. Das Baugesuch wurde am

5. August 2021 im Anzeiger Bucheggberg-Wasseramt publiziert. Innert

der Auflagefrist vom 5. August 2021 bis 19. August 2021 erhob A.___ (Eigentümer

des Grundstücks GB [...]), vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, dagegen

Einsprache.

3. Mit Entscheid vom

3. November 2022 sistierte die Bau- und Werkkommission [...] das Baugesuch

von B.___ und setzte gleichzeitig A.___ Frist bis am 31. Dezember 2023,

eine Ausfahrt von seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse den Vorgaben von §§ 53

und 53bis der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978

(KBV; BGS 711.61) entsprechend zu erstellen (Ziffer 3).

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene A.___ am 16. November 2022

Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (nachfolgend

BJD) und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs

des angefochtenen Entscheids, wonach dem Grundeigentümer des Grundstücks GB [...]

Frist bis zum 31. Dezember 2023 gesetzt werde, eine Ausfahrt von

seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse [...] zu erstellen, die die Vorgaben

von § 53 KBV und § 53bis KBV erfülle und

ausschliesslich auf dem Grundstück GB [...] liege.

5. Mit dem am 24. Februar 2023

bei der Bau- und Werkkommission [...] eingegangenen Schreiben zog B.___ das

Baugesuch für die Erstellung der Sichtschutzwand zurück.

6. Mit Verfügung des BJD vom

28. März 2023 wurde das Verfahren infolge Rückzugs des Baugesuchs von

B.___ teilweise abgeschrieben. Weil der angefochtene Entscheid auch Anordnungen

gegenüber A.___ beinhaltete, fand das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen

Fortgang. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 25. Mai 2023 fand auf

den Grundstücken GB [...] und [...] ein Augenschein statt.

8. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023

wies das BJD die Beschwerde von A.___ vom 16. November 2022 ab. Zum

Erstellen einer Ausfahrt von seinem Grundstück auf die Kantonsstrasse [...],

welche die Vorgaben von § 53 KBV und § 53bis KBV

erfüllt und aussliesslich auf dem Grundstück GB [...] liegt, wurde ihm

Frist gesetzt bis zum 31. Mai 2024. Zudem wurden ihm die

Prozesskosten von CHF 1'500.00 auferlegt.

9. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte dabei die vollständige

Aufhebung der Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023. Zugleich bat er

um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer detaillierten

Beschwerdebegründung bis zum 30. November 2023.

10. Mit Verfügung vom

16. Oktober 2023 bzw. durch korrigierte Verfügung vom

17. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur ergänzenden

Beschwerdebegründung bis zum 6. November 2023.

11. Mit Schreiben vom

6. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Beschwerdebegründung

ein. Den Gegenparteien wurde zur Stellungnahme Frist gesetzt bis zum

29. November 2023.

12. Mit Schreiben vom

14. November 2023 reichte das BJD eine Stellungnahme zu den Akten und

beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

13. Mit Schreiben vom

28. November 2023 reichte die Bau- und Werkkommission [...] eine

Stellungnahme zu den Akten und erklärte darin, dass es sich gemäss ihrer

Ansicht bei der vorliegenden Sache nach dem Rückzug des Baugesuchs von B.___

wieder um eine privatrechtliche Streitigkeit handeln würde, wozu ein

Zivilgericht angerufen werden müsse.

14. In einem undatierten Schreiben

(Postaufgabe: 13. Dezember 2023) stellte der Beschwerdeführer

sinngemäss einen Antrag um Augenschein und mündliche Verhandlung. Zudem teilte

er dem Verwaltungsgericht mit, dass er sich in Verkaufsverhandlungen mit der

Gegenpartei befinde, um das ganze Grundstück inkl. Gebäude zu erwerben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss,

es sei eine mündliche Verhandlung oder ein Augenschein anzuordnen, da die

Vorkommnisse der letzten Jahre zu umfangreich seien, um diese schriftlich

anbringen zu können.

2.2

Gemäss § 52 Abs. 1

des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)

sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen

und die Parteien konnten ihren Standpunkt bei der Vorinstanz ausführlich

aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Parteibefragung oder einen Augenschein gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

3.1

Die Bau- und Werkkommission [...] führte

in der Verfügung vom 3. November 2022 im Wesentlichen aus, dass die

Liegenschaften [...]strasse 2 und 4 (GB [...]) infolge

Abparzellierung über eine gemeinsame Einfahrt erschlossen gewesen seien. Zur

Regelung der gemeinsamen Erschliessung sei ein gegenseitiges Wegrecht im

Grundbuch eingetragen gewesen. Im Jahr 2020 sei das gegenseitige Wegrecht

im Einverständnis beider Parteien aus dem Grundbuch gelöscht worden. Seither

bestehe kein rechtlicher Anspruch der Parteien mehr, den auf der

Nachbarparzelle liegenden Teil der Erschliessungsstrasse zu benutzen.

Allfällige Fragen bezüglich dieser Dienstbarkeiten seien jedoch allenfalls vor

einem Zivilrichter zu klären. Durch das Bauvorhaben von B.___ auf dem

Grundstück GB [...] würden faktisch zwei neue Ausfahrten entstehen. Die

Vorgaben aus §§ 53 und 53bis KBV seien auf dem Grundstück

GB [...] nicht mehr eingehalten, was zu einer Verkehrsgefährdung führen

könne.

3.2

In der Einsprache gegen die

Verfügung vom 3. November 2022 der Bau- und Werkkommission [...] (Posteingang

beim BJD: 16. November 2022) bzw. in der ergänzenden Stellungnahme

vom 30. Januar 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bau-

und Werkkommission [...] in der Verfügung vom 3. November 2022 nicht

bloss seine Einsprache behandeln, sondern ihm überdies auch zusätzliche

Pflichten auferlegen würde. Dies würde jedoch den Rahmen des

Einspracheverfahrens sprengen. Die Bau- und Werkkommission [...] könne einem

Beschwerdeführer keine Auflagen verfügen, welche nicht in direktem Zusammenhang

mit dem angefochtenen Bauvorhaben stehen würden. Sollte die Bau- und

Werkkommission [...] tatsächlich zu diesem Vorhaben befugt gewesen sein, hätte

die Umsetzung der verfügten Massnahme zwangsläufig ein Baugesuchsverfahren zur

Folge. Durch die bevorstehenden Änderungen wäre es jedoch nicht mehr möglich,

die Grünflächenziffer von 40 % einzuhalten. Die verfügte Massnahme sei

somit gar nicht bewilligungsfähig.

3.3

Das BJD erwog in der Verfügung vom

2.

Oktober 2023, dass die Baubehörde nach der Feststellung eines rechtswidrigen

Zustandes gemäss § 14 KBV die erforderlichen Massnahmen zu treffen

habe. Im Baugesuchsverfahren von B.___ sei der rechtswidrige Zustand auf dem

Grundstück GB [...] festgestellt worden, worauf Anordnungen gegenüber dem

Beschwerdeführer getroffen worden seien. Damit habe die Bau- und Werkkommission

[...] ihre Kompetenz im Lichte von § 151 Abs. 1 Planungs-

und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) und § 14 KBV nicht überschritten.

Die Sistierung des Baugesuches und die Anordnung der genügenden Zufahrt habe

einen direkten Zusammenhang. Zudem habe sich anlässlich des Augenscheins vom

25.

Mai 2023 ergeben, dass die Breite des auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers liegenden Teils der Ausfahrt ca. 2.00 m betrage.

Eine genügende Zufahrt zum Grundstück GB [...] bestehe somit nicht mehr.

Das Grundstück befinde sich zudem an der [...]strasse. Bei dieser würde es sich

um eine Kantonsstrasse handeln, welche auch als Schulweg genutzt werde. Ein

Wendeplatz auf dem Grundstück GB [...] sei somit notwendig. Es sei nicht

sichergestellt, dass das Nachbarsgrundstück GB [...] weiterhin als

erweiterte Zufahrt bzw. Wendemöglichkeit genutzt werden könne. Ohne diese

Möglichkeit sei es jedoch praktisch unumgänglich, rückwärts in die

Kantonsstrasse hinauszufahren. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Problematik aufmerksam gemacht und

dementsprechend Anordnungen getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei von der

Bau- und Werkkommission [...] darauf aufmerksam gemacht worden, dass anstatt

eines Baugesuchs auch ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht eingereicht

werden könnte, welches das Befahren des benachbarten Grundstücks GB [...]

erlaube. Der Augenschein vom 25. Mai 2023 habe jedoch aufgezeigt,

dass die Nachbarn nicht willens seien, die Zufahrt gemeinsam zu nutzen. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Grünflächenziffer von 40 %

bereits ausgeschöpft sei, sei zudem nicht belegt, sondern nur pauschal

behauptet und deswegen unbegründet.

3.4

Die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht begründet der Beschwerdeführer folgendermassen: Da B.___ ihr

Baugesuch mittlerweile zurückgezogen habe, gäbe es keinen rechtswidrigen

Zustand mehr. Die Erschliessung der beiden Grundstücke GB [...] und [...] erfolge

über die gemeinsame Zufahrt. Dies sei beiden Anwohnern auch ohne Wegrecht

erlaubt. Die gemeinsame Zufahrt werde heute wie früher auf legale Weise

gemeinsam genutzt. Zudem bestehe noch immer das Problem, dass die

Grünflächenziffer von 40 % bei der Errichtung einer eigenen Zufahrt nicht

eingehalten werden könne. Die angeordnete Massnahme sei auch nicht verhältnismässig.

Die Zufahrt könne aktuell gemeinsam genutzt werden. Sollte der Beschwerdeführer

eine eigene Zufahrt einrichten müssen, würde er alle seine Obstbäume fällen

müssen. Der Beschwerdeführer fordert somit die Aufhebung der Verfügung des BJD

vom 2. Oktober 2023, eventualiter die Zurückweisung des

Rechtsgeschäfts an die Vorinstanz.

3.5

Das BJD stellt im Schreiben an das

Verwaltungsgericht vom 14. November 2023 den Antrag auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Ganze unter Kostenfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers. Als Begründung wird ausgeführt, dass die Umsetzung

der Anordnung der Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

Eine offensichtliche Unmöglichkeit, die Anordnung umzusetzen, sei nicht

dargetan. Im Übrigen sei auf die Verfügung vom 28. März 2023 sowie

auf die Verfügung vom 2. Oktober 2023 zu verweisen.

4.1.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass die Beurteilung des Zustands seiner Einfahrt nicht Gegenstand des

Einspracheverfahrens gebildet habe. Somit sei es unzulässig, dies im gleichen

Verfahren abzuhandeln.

4.1.2

Verfügungen und Entscheide sind

Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des

Kantons oder des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von

Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben

(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Stellt die Baubehörde einen

rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu dessen Beseitigung eine angemessene

Frist (§ 151 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978,

PBG; BGS 711.1). Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser

über reglementswidrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich

Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu

treffen (§ 14 KBV).

4.1.3

Im vorliegenden Fall geht die Bau-

und Werkkommission [...] von einem rechtswidrigen Zustand aus, welcher

dementsprechend auch zeitnah behoben werden sollte (zur rechtlichen Würdigung

der Ausfahrt vgl. Ziffer 4.2.2 ff. dieses Urteils). Insofern

erstaunt es nicht, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ausbauen

seiner Ausfahrt in der gleichen Verfügung abgehandelt wurde, in welcher auch

das Baugesuch von B.___ behandelt wurde. Dass die Bau- und Werkkommission [...]

das Verfahren entsprechend führte, lässt sich dadurch erklären, dass sie erst

durch das Baugesuch von B.___ auf den Zustand aufmerksam gemacht wurde.

Indessen ist es nicht ungewöhnlich, dass in einer Verfügung den

unterschiedlichen Parteien unterschiedliche Pflichten auferlegt werden, gerade

bei einem so nahen sachlichen Zusammenhang wie dem Vorliegenden. Denn die

Verwirklichung des Bauvorhabens von B.___ hätte unweigerlich dazu geführt, dass

der Beschwerdeführer seinen Teil der Zufahrt nicht mehr hätte befahren können. Insofern

war es unumgänglich, dass sich der Beschwerdeführer um eine ausreichende

Zufahrt bemüht. Da gemäss Ansicht des BJD noch immer ein rechtswidriger Zustand

vorherrscht (zur rechtlichen Würdigung der Ausfahrt vgl. Ziffer 4.2.2

ff. dieses Urteils), kann Ziffer 3 der Verfügung der Bau- und

Werkkommission [...] vom 3. November 2022 auch nicht hinfällig

werden, wie vom Beschwerdeführer behauptet, da der rechtswidrige Zustand

andauert und somit behoben werden muss.

4.2.1

Weiter behauptet der

Beschwerdeführer, dass kein rechtswidriger Zustand vorliege, da die betreffende

Ausfahrt wie bisher von beiden Anwohnenden benutzt werde. Ein schriftliches

Hausverbot würde nicht bestehen.

4.2.2

Gebäude dürfen nur auf Grundstücken

errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem

öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben. Die Baubehörde kann im

Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (§ 53 Abs. 2 KBV).

Eine Zufahrt von 3 m Breite stellt eine genügende strassenmässige Erschliessung

dar (SOG 2000 Nr. 19 E. 4, vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

Band 2, Wädenswil 2019, S. 723). Zudem ist auf einem an einer

Hauptverkehrsstrasse (in der Regel Kantonsstrassen) gelegenen Baugrundstück

genügend Platz zum Wenden eines Fahrzeuges freizuhalten, wenn das Grundstück

unmittelbar von einer solchen Strasse her erschlossen wird (§ 53 Abs. 3 KBV).

4.2.3

Die gemeinsame Zufahrt der Grundstücke

GB [...] war in der Vergangenheit mittels Dienstbarkeit gesichert. Diese

wurde aufgehoben, weil der Beschwerdeführer auf dem Wegrecht parkiert habe.

Dies ist der Aussage von C.___ anlässlich des Augenscheins vom

25.

Mai 2023 zu entnehmen. Anlässlich dieses Augenscheins wurde auch

festgestellt, dass eine schriftliche Übereinkunft betreffend die Zufahrt nicht

möglich sei.

4.2.4

Die Erschliessung eines

Grundstücks stellt die Zugänglichkeit für die Anwohner, aber auch für die

öffentlichen Rettungsdienste sicher (Bernhard Waldmann/Peter Hänni [Hrsg.],

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 RPG N 7). Es

liegt also auch im Interesse des Eigentümers einer Liegenschaft, dass die

Zufahrt entsprechend gewährleistet ist. Der Platz zum Wenden dient dazu, dass

das Wendemanöver nicht auf der Kantonsstrasse erfolgt bzw. vom Grundstück aus

nicht rückwärts auf die Strasse gefahren wird. Diesem Paragraphen liegt der

Gedanke zugrunde, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Das

Rückwärtsmanöver geht mit einer Beeinträchtigung der Sicht für den

Automobilisten auf die Strasse und auf die Verkehrsteilnehmer einher und stellt

eine Gefahr dar, die mit einem Wendeplatz auf dem Grundstück vermieden wird.

Das Grundstück GB [...] liegt zudem direkt neben der Primarschule [...]. Die [...]strasse,

von welcher aus das Grundstück erschlossen wird, dient den Kindern als

Schulweg. In der erlassenen Verfügung stehen somit Aspekte der Sicherheit im

Vordergrund.

4.2.5

Die Zugänglichkeit zur

Liegenschaft muss indessen nicht nur tatsächlich genügen, sondern auch

rechtlich gesichert sein. Dies umfasst den Nachweis, dass der Bauherr über

dauernde und ausreichende Benützungsrechte an einer Zufahrt verfügt oder dass

ihm für den Ausbau die nötigen dinglichen Rechte zustehen (Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00334, E. 7.2, Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

LGVE 1998 II Nr. 10, E. 4.c). Der Nachweis kann durch

Eigentum, Dienstbarkeit oder aber durch einfache schriftliche Zustimmung des

berechtigten Eigentümers geleistet werden (Christoph Fritzsche et. al., a.a.O.,

S. 743). Die Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs darf jedoch nicht dem

Gutdünken der Nachbarn überlassen sein. Daraus folgt, dass das freie Umgelände,

solange nicht entsprechende Benützungsrechte eingeräumt sind, für die Beurteilung

der Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs nicht berücksichtigt werden darf

(Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00163). Die

Sicherung der Benutzbarkeit von Strassen- und Kehrflächen lässt sich, soweit es

sich nicht um öffentliche Strassen oder solche im Mit- oder Gesamteigentum der

Anstösser handelt, auch durch Fuss- oder Fahrwegrechte an den dafür benötigten

Flächen regeln (Christoph Fritzsche et al., a.a.O., S. 743).

4.2.6

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht zwar vor, dass es ihm aktuell erlaubt

sei, die Zufahrt der Nachbarin B.___ auf dem Grundstück GB [...] zu

befahren. Eine schriftliche Übereinkunft konnte er jedoch bislang noch nicht

vorlegen. Gemäss dem Protokoll des Augenscheins vom 25. Mai 2023

existiert eine solche Vereinbarung auch nicht. Es lässt sich somit festhalten,

dass die Nachbarn die Zufahrt über ihr Grundstück dulden. Jedoch ändert dies

nichts daran, dass der Zufahrtsweg zum Grundstück GB [...] bloss vom Gutdünken

von B.___ abhängig ist. Eine Zufahrt muss jedoch gemäss den Ausführungen in der

vorangehenden Erwägung dieses Urteils rechtlich gesichert sein. Der aktuelle

Zustand ist also mitnichten rechtmässig. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor,

dass die Zufahrt nach wie vor auf legalem Weg gemeinsam genutzt wird. Dies

ändert jedoch nichts daran, dass die Zufahrt nicht rechtlich gesichert ist. Dass

der aktuelle Zufahrtsweg auf dem Grundstück GB [...] ungenügend ist, wird

vom Beschwerdeführer indessen auch nicht bestritten. Die Anforderungen an eine

Zufahrt im Sinne von § 53 KBV und § 53bis KBV

sind somit nicht erfüllt.

4.2.7

Gemäss den Akten und anhand von

technischen Hilfsmitteln (Web GIS, Googlemaps) ist ersichtlich, dass das

Grundstück von einer Kantonsstrasse aus erschlossen wird. Ebenso ist

ersichtlich, dass auf dem Grundstück kein Wendeplatz vorhanden ist. Dies wird

vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Anforderung von

§ 53 Abs. 3 KBV ist somit nicht erfüllt.

4.3

Der Beschwerdeführer merkt in seiner

Beschwerde an, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2023 gar nicht

umsetzbar wäre, da ein noch zu stellendes Baugesuch nicht bewilligungsfähig

wäre, da die Einhaltung der Grünflächenziffer im Falle des Ausbaus der Zufahrt nicht

mehr möglich sei. Hierbei ist den Ausführungen des BJD zu folgen, wonach ohne

konkretes Baugesuch nicht von einer offensichtlich fehlenden

Baubewilligungsfähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer vermochte in

seiner Beschwerde jedenfalls nicht darzulegen, warum er davon ausgeht, dass die

Anforderungen an die Grünflächenziffer nicht mehr zu erfüllen seien.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt des

Weiteren vor, das BJD habe es in der Verfügung vom 2. Oktober 2023

unterlassen, die Verhältnismässigkeit der verhängten Massnahme zu prüfen. Der

Beschwerdeführer verkennt, dass das BJD durchaus dargelegt hat, dass es sich

bei dem ungenügenden Wendekreis um ein Sicherheitsrisiko handelt

(Erwägung 5 der Verfügung vom 2. Oktober 2023). Ein öffentliches

Interesse ist somit gegeben. Zudem hat sich im Laufe des Verfahrens sowohl die

Bau- und Werkkommission [...] als auch das BJD um eine einvernehmliche Lösung

der Problematik bemüht. Jedoch hat sich zunehmend gezeigt, dass in der

vorliegenden Sache nicht zu vermitteln ist. Deutlich wird dies beim Lesen des

Protokolls des Augenscheins vom 25. Mai 2023. Die Anordnung, wonach

der Beschwerdeführer einen Zufahrtsweg auf seinem Grundstück erstellen soll,

erwies sich somit als ultima ratio.

4.5

Gemäss den Erwägungen des BJD in der

Verfügung vom 2. Oktober 2023 ist eine Einigung der Parteien

betreffend eines dinglichen oder obligatorischen Rechts unwahrscheinlich. Der

Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch nichts vorgebracht, was den

Anschein einer solchen Lösung nahelegt. Nichts desto trotz bleibt es dem

Beschwerdeführer überlassen, ob er die Zufahrt zu seinem Grundstück auf diese

Weise oder mittels baulicher Massnahmen sicherstellen will. Gleichwohl ist an

dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer noch immer offensteht,

den Nachweis einer rechtsgenüglichen Zufahrt mittels eines dinglichen Rechts

bzw. eines schriftlichen Vertrags zu erbringen.

4.6

Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass auf dem Grundstück GB [...] keine ausreichende Zufahrt sowie

kein Wendeplatz vorhanden ist. Für Zufahrt und Wendemanöver wird aktuell die

Zufahrt auf dem Grundstück GB [...] genutzt. Diese Nutzung ist jedoch

nicht rechtlich sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat für eine Zufahrt zu

sorgen, welche den Anforderungen von § 53 KBV und § 53bis KBV

genügt. Zudem braucht er einen Wendeplatz gemäss

§ 53 Abs. 3 KBV.

4.7

Das BJD stellt in der Verfügung vom

2.

Oktober 2023 korrekterweise fest, dass dem betreffenden

Bauvorhaben ein ordentliches Baugesuchsverfahren voranzugehen hat (Ziffer II.8

der Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023). In Ziffer 3 des

Dispositivs der Verfügung der Bau- und Werkkommission [...] vom

3.

November 2022 wird dem Beschwerdeführer jedoch Frist gesetzt bis

zum 31. Dezember 2023, eine Ausfahrt gemäss den Vorgaben von § 53

und § 53bis KBV zu erstellen. In Ziffer 2 des

Dispositivs der Verfügung des BJD vom 2. Oktober 2023 wird diese

Frist bis zum 31. Mai 2024 verlängert. Jedoch können weder die Bau-

und Werkkommission [...] noch das BJD mit ihren Anordnungen die Vorschriften betreffend

das Baugesuchsverfahren und die Baubewilligung gemäss

§ 3 ff. KBV ausser Kraft zu setzen. Dem Beschwerdeführer ist

somit eine Frist anzusetzen, innert der er ein Baugesuch einzureichen hat für

eine Zufahrt, welche den Anforderungen von § 53 und § 53bis

KBV entspricht. Daneben steht es ihm frei, den Nachweis der rechtlichen

Sicherstellung seiner Zufahrt auf andere Weise zu erbringen. Ziffer 3 des

Dispositivs der Verfügung der Bau- und Werkkommission [...] vom 3. November 2022

ist entsprechend anzupassen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat

aufgrund des teilweisen Obsiegens die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 1'500.00, also CHF 750.00 zu

bezahlen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der Bau- und

Werkkommission [...] vom 3. November 2022 wird aufgehoben und wie

folgt geändert:

3.

Dem Grundeigentümer des Grundstücks GB [...] wird Frist gesetzt bis zum 31.

Juli 2024, ein Baugesuch einzureichen betreffend eine Ausfahrt von seinem

Grundstück auf die Kantonsstrasse ([...]strasse), die die Vorgaben von

§ 53 KBV und § 53bis KBV erfüllt oder den Nachweis

der rechtlichen Sicherstellung einer solchen Ausfahrt durch Eigentum,

Dienstbarkeit oder einfache schriftliche Zustimmung des berechtigten

Eigentümers zu erbringen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Rechtspraktikant

Thomann Graber