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Entscheid

VWBES.2023.33

Teilzonen- und Gestaltungsplan

20. Dezember 2023Deutsch18 min

genehmigte der Einwohner-Gemeinderat [...] den Teilzonen- und Gestaltungsplan [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2.

B.___, vertreten durch C.___

3.

D.___

4.

E.___

5.

F.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias Reinhart,

6.

G.___

7.

H.___

8.

I.___

9.

J.___

10.

K.___

11.

L.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Roland Etter,

12.

M.___

Beschwerdegegner

betreffend Teilzonen-

und Gestaltungsplan […]

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ legte den Teilzonen- und

Gestaltungsplan [...] mit Sonderbauvorschriften in der Zeit vom 8. Mai 2014 bis

11. Juni 2014 öffentlich auf. Mit Beschluss vom 28. April 2015 verweigerte der

Einwohner-Gemeinderat [...] die Genehmigung der Pläne und hiess die dagegen

erhobenen Einsprachen teilweise gut, soweit er sie behandelte.

2. Mit Beschluss Nr. 2016/424 vom 7.

März 2016 hiess der Regierungsrat die von der A.___ dagegen erhobene Beschwerde

teilweise gut. Der Entscheid des Gemeinderates [...] vom 28. April 2015 über

den Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] mit Sonderbauvorschriften und der

damit einhergehende (teilweise) Einspracheentscheid wurde aufgehoben (Beschluss

Ziff. 3.2) und die Angelegenheit wurde zur materiellen Beurteilung von Planung

und Einsprachen zurück an den Gemeinderat [...] [...] überwiesen (Beschluss

Ziff. 3.3).

3. Eine hiergegen von der B.___ erhobene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2016

abgewiesen. In E. 4.7 wurde ausgeführt, dass die Einwohnergemeinde verpflichtet

war, den aufgelegten Teilzonen- und Gestaltungsplan materiell zu prüfen und

dabei auch über die eingegangenen Einsprachen vollständig zu befinden hatte.

4. In der Folge wurde das Verfahren

durch die B.___ fortgesetzt, die Unterlagen ergänzt und den Einsprechern die

Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagen einzusehen und ihre Einsprachen

anzupassen.

5. Mit Beschluss vom 18. Juni 2019

genehmigte der Einwohner-Gemeinderat [...] den Teilzonen- und Gestaltungsplan [...]

mit Sonderbauvorschriften und hiess die dagegen erhobenen Einsprachen teilweise

gut bzw. wies diese teilweise ab.

6. Dagegen erhob am 10. Juli 2019 u.a.

die A.___ Beschwerde beim Regierungsrat.

7. Die B.___ legte die

Ortsplanungsrevision in der Zeit vom 5. Juni 2020 bis 8. Juli 2020 erstmals öffentlich

auf. Vom 16. August 2021 bis 14. September 2021 fand die zweite öffentliche

Auflage statt.

8. Mit Verfügung des Bau- und

Justizdepartements (BJD) vom 22. Dezember 2021 wurde der B.___ Frist gesetzt,

die Änderung des Teilzonen- und Gestaltungsplans [...] mit den

Sonderbauvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem neuen Recht zu prüfen. Am

10. März 2022 nahm die die B.___ hierzu Stellung.

9. Mit Beschluss des Regierungsrates Nr.

2023/58 vom 17. Januar 2023 wurde u.a. die von der A.___ erhobene Beschwerde

abgewiesen. Zudem wurde der Beschluss des Einwohner-Gemeinderates [...] vom 18.

Juni 2019 über den Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] mit

Sonderbauvorschriften und die damit einhergehenden Einspracheentscheide

aufgehoben (Beschluss Ziff. 3.5). Dem Teilzonen- und Gestaltungsplan [...]

wurde die Genehmigung verweigert (Beschluss Ziff. 3.6).

10. Am 27. Januar 2023 gelangte die A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Flückiger (nachfolgend

Beschwerdeführerin), an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates

Nr. 2022 [recte 2023] /58 vom 17. Januar 2023 aufzuheben.

2. Es sei der Teilzonen- und Gestaltungsplan

[...] mit Sonderbauvorschriften gemäss Entscheid der Vorinstanz 2 vom 18.06.2019

und mit den von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz 1 beantragten Anpassungen

zu genehmigen, die das sind: […]

2.1.

Eventualiter: Es sei

der Teilzonen- und Gestaltungsplan [...] mit den Sonderbauvorschriften gemäss

Entscheid der Vorinstanz 2 vom 18.06.2019 zu genehmigen.

2.2 Sub-Eventualiter: […]

2.3 Sub-Sub-Eventualiter:

[…]

2.4 Es sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanzen.

Am 17. Februar 2023 reichte die

Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung ein.

11. Mit Urteil vom 27. Februar 2023

(VWBES.2023.32) trat das Verwaltungsgericht auf eine von der B.___ erhobene

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nr. 2023/58 vom 17. Januar

2023 nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.

12. Mit Stellungnahme vom 13. März 2023

schloss das BJD, namens des Regierungsrates, auf kostenfällige Abweisung der

Beschwerde.

13. M.___ beantrage mit Stellungnahme

vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Er forderte eine Parteientschädigung von CHF 500.00.

14. Die B.___ stellte am 17. April 2023

den Antrag, das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 17. Februar 2023 sei gutzuheissen,

eventualiter sei das Rechtsbegehren 2.1 oder sub-eventualiter das

Rechtsbegehren 2.3 gutzuheissen. Soweit weitergehend sei die Beschwerde vom 17.

Februar 2023 abzuweisen. Unter Kostenfolge.

15. Mit Stellungnahme vom 17. April 2023

beantragte Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter namens seiner Klientschaft die

vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, soweit

darauf eingetreten werden könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdeführerin.

16. Mit Stellungnahme vom 17. April 2023

beantragte Rechtsanwalt Mathias Reinhart namens seiner Klientschaft die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

17. Am 8. Mai 2023 liess sich die

Beschwerdeführerin dazu vernehmen.

18. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführerin ist als Alleineigentümerin

des Grundstücks GB [...] Nr. [...] durch den angefochtenen Beschluss beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Bei der Erarbeitung der Planungen hat

ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung

(RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist eine gewisse

Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden (Peter

Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596).

Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des

Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die

Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig

oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen

widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG). Bei der

Beurteilung materieller Fragen geht das Überprüfungsrecht des

Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das

Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch

keine Ermessenskontrolle aus. Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher

Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art.

2.

Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen,

den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Die Kognition des

Verwaltungsgerichts ist nach § 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) eingeschränkt. Das

Verwaltungsgericht überprüft keine Ermessensentscheide und achtet die

Gemeindeautonomie.

3.

Die Ortsplanung ist Sache der

Einwohnergemeinde (§ 9 Abs. 1 PBG). Sie erlässt die Nutzungspläne und die

zugehörigen Vorschriften. Nutzungspläne umfassen den Zonenplan und

Erschiessungspläne (§ 14 Abs. 1 PBG). Sie kann aber auch Gestaltungspläne

erlassen (Abs. 2). Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der

Änderung von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen

festlegen, in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstige Vorkehren

getroffen werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG). Gestaltungspläne haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu

orientieren (§ 44 Abs. 4 PBG).

4.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin

(GB [...] Nr. [...]) umfasst 37'557 m2 und liegt im Gebiet […], am

westlichen Siedlungsrand der [...]. Das Gebiet [...] umfasst weitere Parzellen

und ist mit dem aus dem Jahr 2000 stammenden Teilzonen- und Gestaltungsplan mit

Sonderbauvorschriften [...] belegt (genehmigt mit RRB Nr. 80 vom 18. Januar

2000). Das Grundstück liegt in der Wohnzone W2d, wobei sich im westlichen Teil

eine Freihaltezone befindet. Der bestehende Gestaltungsplan sieht drei

Bauetappen vor, wovon bis anhin die erste (im südlichen Teil) realisiert wurde.

5.

Im angefochtenen Beschluss

verweigerte der Regierungsrat die Genehmigung des am 18. Juni 2019 beschlossenen

Teilzonen- und Gestaltungsplans [...] mit Sonderbauvorschriften. Zu prüfen ist,

ob die Nichtgenehmigung zu Recht erfolgte.

6.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Gesamtrevision der Ortsplanung der [...] könne nicht als fortgeschritten bezeichnet

werden. Allenfalls werde diese erst im Jahr 2029/30 rechtskräftig. Die Planungsbehörde

habe in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 gegenüber dem Regierungsrat die

Vereinbarkeit des angepassten Teilzonen- und Gestaltungsplans mit

Sonderbauvorschriften, auch mit dem Recht der zweiten öffentlichen Auflage der

Ortsplanungsrevision, bestätigt. Der Regierungsrat habe unberücksichtigt

gelassen, dass das Gebiet [...] im Zeitpunkt der Genehmigung durch den

Gemeinderat der [...] der Zone W2b zugeordnet gewesen sei. Die mit der

Gesamtrevision der Ortsplanung vorgesehene Aufzonung des Grundstücks GB [...]

Nr. [...] in die Zone W3-5a komme der Zielsetzung der Änderung des Teilzonen-

und Gestaltungsplans [...] mit Sonderbauvorschriften, nämlich eine Aufzonung und

Verdichtung nach innen, entgegen und schliesse sie gerade nicht aus. Die

Planungsbehörde wolle am neuen bzw. an den Änderungen des Teilzonen- und

Gestaltungsplans [...] mit Sonderbauvorschriften festhalten. Der zu

genehmigende Gestaltungsplan sehe viergeschossige Bauten (zzgl. Attika) vor.

Solche könnten in einer Zone W4 / W4b realisiert werden, aber auch in einer

Zone W3-5a. Der Gestaltungsplan sei als Ergänzung und Detaillierung der für das

Gebiet vorgesehenen Zonierung zu verstehen - und zwar für eine Zone W4 / W4b

(gemäss dem zu genehmigenden Teilzonenplan) - aber auch für eine nach dem

Inkrafttreten der Ortsplanungsrevision geltende Zone W3-5a (innerhalb welcher

die Zone W4 / W4b ausnützungsmässig aufgehe). Die Verweigerung der Genehmigung

der Änderungen sei formaljuristisch und überspitzt formalistisch.

7.

Die Ortsplanungsrevision der B.___

ist nicht erst neu aufgegleist, sondern bereits weit fortgeschritten. Am 22.

Februar 2022 beschloss der Einwohner-Gemeindetrat der [...] über die

Einsprachen und verabschiedete die Genehmigungs-Unterlagen zuhanden des

Regierungsrates.

8.

Der Teilzonen- und Gestaltungsplan [...]

mit Sonderbauvorschriften vom 18. Juni 2019 darf der hängigen Gesamtrevision

der Ortsplanung nicht entgegenstehen und muss mit dieser und geltendem Recht vereinbar

sein.

9.

Die Nutzungsplanung hat das ganze

Planungsgebiet vollständig zu erfassen und soll aus einer Gesamtsicht heraus

erfolgen (BGE 118 Ia 172), dies unter umfassender Abwägung und Abstimmung aller

räumlich wesentlichen Interessen und Gesichtspunkte (BGE 116 Ia 341 f.). Es

gilt ein Gebot der umfassenden Planung. Der unkoordinierte Erlass von Sondernutzungsordnungen

für Teile des Gemeindegebiets widerspricht der Planungspflicht von Art. 2 Abs.

1.

RPG. Die für die raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen sind aufeinander

abzustimmen (so schon Urteil des Bundesgerichts 1P.670/1991 E. 7a, in: ZBl 1994

S. 140; Aemisegger/Moor/Ruch/ Tschannen [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz

über die Raumplanung, Zürich 2009, N 43 f. zu Art. 2 RPG).

Werden Sondernutzungsplanungen, wie

hier, während einer Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung vorgezogen,

müssen sie sich in deren planerisches Gesamtkonzept einordnen, d.h. sie dürfen

nicht ohne Bezug zur übrigen Ortsplanung erlassen werden (Urteil 1A.79/1996 des

Bundesgerichts in: ZBl 1997 S. 231). Das Bundesgericht hielt eine vorgezogene

Teilplanung für eine Fraktion (im Rahmen der Totalrevision des kommunalen

Zonenplans) nur für zulässig, wenn sich die Teilplanung ins planerische

Gesamtkonzept der Gemeinde einfüge und die weitere Planung für den Rest des

Gemeindegebiets nicht präjudiziere (Urteil 1P.14/2001 E. 3d, in: ZBl 2002 S.

579; Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2015 E. 2.3). Im Urteil 1C_843/2013 vom

22.

April 2015 E. 2.4 erachtete das Bundesgericht es als zweckmässig und

jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, die Anpassung eines Gestaltungsplans an

die geplante Änderung der Grundordnung vorzubereiten und gleichzeitig mit der

Revision der Bau- und Zonenordnung zu beschliessen. Indessen dürfe die

Anpassung nicht in Kraft treten, bevor die revidierte Zonenordnung

rechtskräftig geworden sei, sondern müsse mit dieser koordiniert werden, um

widersprüchliche Entscheide zu verhindern.

10.

Gemäss dem Gestaltungsplan ist im

Baubereich «D» des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ein viergeschossiger Bau als

«Lärmschutzriegel» geplant. Der Regierungsrat ist im angefochtenen Beschluss

(vgl. E. 2.37) zum Ergebnis gelangt, dass dieser «Lärmschutzriegel» nicht mit

dem neuen Recht bzw. mit der im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorgesehenen

Zonenordnung kompatibel sei.

Die Beschwerdeführerin rügt, diese

Argumentation sei nicht streitgegenständlich im Nutzungsplanverfahren. Die Prüfung

von Gebäudeabstand und Gebäudelänge gehöre ins Baubewilligungsverfahren. Es

werde bestritten, dass beim «Lärmschutzriegel» von einem einzigen Gebäude mit

einer Gesamtlänge von 125,7 m ausgegangen werden dürfe. Der Lärmschutzriegel

habe eine Funktion und von ihm würden Vorteile ausgehen.

11.

Die Planung hat nach dem

Raumplanungsgesetz in den Etappen der Richtplanung und der Nutzungsplanung zu

erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten

und Anlagen der im Plan vorgesehenen Nutzung entsprechen. Es bezweckt

einzelfallweise Planverwirklichung, soll aber nicht selbständige

Planungsentscheide hervorbringen. Es ist bezüglich Rechtsschutz und

demokratischer Gesichtspunkte nicht geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu

ergänzen oder zu ändern (BGE 115 Ib 148 E. 5c).

Grundsätzlich legt der Zonenplan die

Nutzungsordnung fest. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können

von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2 PBG). Wird eine besondere Bauweise

durch einen Gestaltungsplan ermöglicht, so hat sich die Behörde aber doch an

die Vorgaben der Zonenplanung und an die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG

und des PBG zu halten. Die Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen.

Die besonderen Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des

Bauvorhabens müssen eine Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der

zulässigen Abweichung von der Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen

der städtebaulichen Gestaltung und der Wahrung der berechtigten

Nachbarinteressen. Die Abweichungen dürfen nicht dazu führen, dass die

planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert

würde (BGE 135 II 209 E. 5.2 S. 219 f; vgl. SOG 2001, Nr. 23). In diesem

Zusammenhang ist vorliegend auch der geplante «Lärmschutzriegel» zu überprüfen.

12.

Die im angefochtenen Beschluss des

Regierungsrates erwähnten Durchgänge à ca. 0.8 - 1.2 m im «Lärmschutzriegel» sind

im Gestaltungsplan nicht ohne Weiteres zu erkennen. Das Gebäude ist durchgehend

(ohne Unterbrüche) violett eingefärbt. Es sind wohl vier gestrichelte Linien

sowie Fusswege vor und hinter dem Gebäude auszumachen, dass dieses dadurch

dreigeteilt wird, ist aber nicht offensichtlich. Auch wenn dem so wäre und

tatsächlich zwei Durchgänge geplant sind, welche den «Lärmschutzriegel»

dreiteilen, hätte dies keinen Einfluss auf die Einhaltung des Gebäudeabstandes,

denn keines dieser drei Gebäude wäre von untergeordneter Erscheinung (i.S.v. §

28.

Abs. 1bis KBV) und der Gebäudeabstand würde unterschritten (vgl.

§ 28 Abs. 1 KBV). Die Unterschreitung des Gebäudeabstandes nach KBV ist denn

auch unbestritten. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführte, ist beim

«Lärmschutzriegel» von einem einzigen Gebäude auszugehen, welches - entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin - eine Gesamtlänge von 125.70 m

aufweist.

Der Teilzonenplan […] sah gemäss

Grundnutzung (W4 / W4b) noch keine Beschränkung der Gebäudelänge vor. In § 6

des im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision revidierten Zonenreglements

der B.__ (Stand Eingabe zur Genehmigung 22.02.2022, nachfolgend nZR ORP) ist hingegen

festgelegt, dass in der Wohnzone W3-5a eine offene Bauweise und nur Gebäude mit

einer maximalen Gebäudelänge von 50 m zulässig sind. Die Gebäudelänge des «Lärmschutzriegels»

von 125.70 m steht dieser Regelung offensichtlich entgegen und überschreitet

die Gebäudelänge um über 250 %. Es ist nicht erkennbar, wie sich eine solch

massive Abweichung noch derart in die Grundordnung einfügen könnte, dass diese

nicht als ihres Gehalts entleert erscheinen würde. Die Grenzen der zulässigen

Abweichung des Gestaltungsplans von der Grundnutzung sind damit überschritten.

Der geplante «Lärmschutzriegel» steht somit im Widerspruch zum nZR OPR.

Schliesslich vermag die

Beschwerdeführerin auch nichts aus der Beurteilung des Amtes für Raumplanung im

Vorprüfungsbericht vom 19. August 2013, wonach es sich beim «Lärmschutzriegel»

um eine sinnvolle Massnahme handle, zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum damaligen

Zeitpunkt war - entgegen der heute zu beachtenden Regelung - noch keine

Beschränkung der Gebäudelänge vorgesehen.

Dass der dem Regierungsrat zur

Genehmigung beantragte Gestaltungsplan nicht mit der in der

Ortsplanungsrevision vorgesehenen Zonenordnung vereinbar ist und bereits

deshalb nicht genehmigungsfähig ist, zeigt sich somit schon mit Blick auf die

Länge des geplanten Gebäudes im Bereich «D». Die Beschwerde erweist sich in

diesem Punkt als unbegründet. Die Prüfung weiterer Vorbringen im Zusammengang

mit dem Gestaltungsplan erübrigt sich.

Da der Gestaltungsplan nicht

genehmigungsfähig ist, für diesen aber der zugehörige Teilzonenplan erlassen

wurde, ist letzterer auch nicht weiter zu prüfen. Daher erübrigen sich ebenso Ausführungen

zur Grundnutzung bzw. die Prüfung der Rügen im Zusammenhang mit dem Zonenplan.

13.

Vorliegend ist der Regierungsrat

seiner Überprüfungspflicht nach § 18 Abs. 2 PBG nachgekommen; eine

Überschreitung der Überprüfungsbefugnis ist nicht auszumachen. In diesem

Zusammenhang kann von überspitztem Formalismus nicht die Rede sein.

14.

Schliesslich vermag die

Beschwerdeführerin aus der Dauer des Verfahrens, auch wenn eine lange

Verfahrensdauer seitens des Regierungsrates zugestanden wurde, nichts zu ihren

Gunsten und insbesondere auch keinen Anspruch auf Genehmigung abzuleiten. Zudem

ist eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte weder substantiiert dargelegt

noch ersichtlich. Im Übrigen ist es durchaus üblich, dass das Ergreifen von

Rechtsmitteln zu einer längeren Verfahrensdauer führt.

15.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet; sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt, die

gesamten Verfahrenskosten, inkl. der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, seien

den Vorinstanzen aufzuerlegen. Die Parteikosten der «Beschwerdeführer 3» und

«4» seien für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren den

Vorinstanzen aufzuerlegen. Sollte dem nicht entsprochen werden, hätten diese

ihre Parteikosten selber zu tragen.

15.2

Der Regierungsrat ist in seinem

Beschluss davon ausgegangen, dass der Vorinstanz kein derart krasser

Fehlentscheid angelastet werden könne, welcher die Auferlegung von

Verfahrenskosten rechtfertige (vgl. E. 2.49). Dieser Einschätzung ist

beizupflichten (für die Voraussetzungen vgl. SOG 2010 Nr. 20, E. 7). Der

Regierungsrat ist aber von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und hat in

Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) bestimmt, dass die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen sind. Der

Beschwerdeführerin wurden hingegen die Parteientschädigungen zur Bezahlung

auferlegt.

15.3

Im Verfahren vor dem Regierungsrat

waren die Voraussetzungen erfüllt, um der Beschwerdeführerin die Parteikosten,

in Anwendung von § 39 VRG, zur Bezahlung aufzuerlegen, da es sich um eine

Angelegenheit handelte, die den Beizug der Rechtsvertreter notwendig machte

(gemessen an der Schwierigkeit des Sachverhalts, der Komplexität der sich

stellenden Rechtsfragen und der Waffengleichheit) und auch die weiteren

Voraussetzungen hierfür erfüllt waren (Antrag auf Entschädigung und Obsiegen /

Gutheissung der Beschwerden).

Der Beschluss des Regierungsrates, wonach

die Verfahrenskosten nach Ermessen dem Staat auferlegt wurden, soll vorliegend nicht

(zu Ungunsten der Parteien) abgeändert werden. Der Regierungsrat berief sich

auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, da die Nichtgenehmigung auf die planerische

Doppelspurigkeit der B.___ zurückzuführen sei. Dieser Einschätzung muss - auch

wenn sie nicht korrigiert wird - bei der Verteilung der Verfahrenskosten vor

Verwaltungsgericht aber nicht gefolgt werden.

Wie bereits erwähnt, kann der B.___ im

Zusammenhang mit der Planung kein derart krasser Fehlentscheid angelastet werden,

welcher die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Vorliegend

werden keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, welche es rechtfertigen

würden, von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen. Die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht sind, nach dem Ausgang des Verfahrens, von der Beschwerdeführerin

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber

Höhe verrechnet.

Die Beschwerdeführerin unterliegt im

vorliegenden Verfahren. Bei diesem Ausgang hat sie den durch Rechtsanwalt Dr.

Hermann Roland Etter sowie den durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart vertretenen

Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 77 VRG).

Mit Kostennote vom 5. Juni 2023 macht

Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter einen Aufwand von 11.69 Stunden zu CHF

360.00/Std., Auslagen von CHF 178.10 sowie 7.7% MWST, insgesamt CHF 4’724.25

geltend. Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 20. Dezember

2022.

beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen

Vertretung CHF 250 bis CHF 350. Eine Mandatsvereinbarung liegt nicht vor,

weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der

Stundenansatz ist entsprechend um CHF 80/Std. (total CHF 935.20) zu kürzen, was

zu einem Gesamtbetrag von CHF 3'717.05 führt (inkl. Auslagen und MWST).

Mit Kostennote vom 5. Juni 2023 macht

Rechtsanwalt Mathias Reinhart einen Aufwand von 10 Stunden zu CHF 240.00/Std.,

Auslagen von CHF 41.80 und 379 Kopien à CHF 0.50/Stk. sowie 7.7% MWST,

insgesamt CHF 2'833.90 geltend. Dies erscheint angemessen und ist entsprechend

zuzusprechen.

19.4

M.___ beantragte eine Parteientschädigung

in der Höhe von

CHF 500.00. Da er im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist

ihm eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen (vgl. § 76bis

Abs. 3 lit. a VRG).

19.5

Die vorinstanzliche Kostenregelung

bleibt bestehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ hat G.___, H.___, I.___, J.___,

K.___ sowie L.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von total CHF 3'717.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

4. Die A.___ hat D.___, E.___ sowie F.___ für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von total CHF 2'833.90

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Die A.___ hat M.___ eine

Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder