VWBES.2023.331
Entlassung aus stationärer Massnahme
20. Dezember 2023Deutsch13 min
Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Entlassung
aus stationärer Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn
stellte mit Urteil vom 29. April 2020 fest, dass sich A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat
und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Gleichzeitig
ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.
2. Der Beschwerdeführer trat am 22. August
2017 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Seit dem 25. September 2018 befindet
sich der Beschwerdeführer in der Klinik für Forensische Psychiatrie der
Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug,
seit dem 29. April 2020 im Massnahmenvollzug.
3. Nachdem dem Beschwerdeführer am 11.
Juli 2023 eröffnet wurde, dass bei der anstehenden jährlichen Prüfung der
Entlassung und der Aufhebung der stationären Massnahme vorgesehen sei, diese weiterzuführen,
stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer u.a. den Antrag, den Beschwerdeführer
umgehend aus den
Massnahmenvollzug zu entlassen.
4. Am 3. Oktober 2023 verfügte das Amt
für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (AJUV), die Abweisung der
Anträge des Beschwerdeführers und die Weiterführung der stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse:
«Vorfragen
Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den
Schreibenden.
Hauptanträge
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die Haft des Beschwerdeführers ab dem 13. November 2021
Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt, es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in
Höhe von CHF 135'400.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. November 2021 durch die
Staatskasse zu bezahlen resp. eine Haftentschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag
ab dem 13. November 2021 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens und der
Beschwerdeführer sei umgehend in Freiheit zu versetzen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. und Auslagen
auszurichten.
Eventualbegehren
4. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die
Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.»
6. Mit Vernehmlassung vom 16. November
2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 23. November 2023
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es
wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet.
8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023
liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS
125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Straf- und Massnahmenvollzug
vollzieht beim Beschwerdeführer das vorerwähnte Urteil des Obergerichts. Nach
Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen
oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal
jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung
der Vollzugseinrichtung ein.
2.2
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach
fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
3.1
Der Beschwerdeführer moniert die
Verletzung von Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), indem ihm seit Jahren durch die stationäre
Massnahme die Freiheit entzogen werde. Das Obergericht habe entschieden, eine
stationäre Massnahme anzuordnen, wobei die ausgestandene Haftdauer, unabhängig
der Haftart anzurechnen sei. Das Gesetz sage nichts über die konkrete
Berechnungsweise einer stationären Massnahme aus. Das Bundesgericht sei nicht
befugt, diese Lücke zu füllen. Das Obergericht habe die Dauer der Massnahme
zusätzlich verkürzt, was ihr Recht sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
gelte nur dort, wo das Gericht auf eine Verkürzung oder auf eine abweichende
Bestimmung verzichtet hätte, was in casu nicht der Fall sei. Der
Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 14. Oktober 2019 zu einer stationären
Massnahme verurteilt worden, wobei ihm die bisherige Haft an die Dauer
angerechnet worden sei. Das Obergericht habe das Urteil bestätigt. Der
Beschwerdeführer müsste somit per 13. November 2021 aus der Massnahme entlassen
werden bzw. sitze seit dann in Überhaft. Die Haft sei nicht mehr verhältnismässig
i.S.v. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101).
3.2
Das AJUV bringt vor, dass für den
Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids
abzustellen sei, sofern eine Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten
werde. Das Urteil des Obergerichts sei am 29. April 2020 erlassen worden.
Ab diesem Zeitpunkt beginne der Fristenlauf der fünfjährigen Dauer der
Massnahme. Ein vorzeitiger Massnahmenvollzug werde bei der Berechnung nicht
mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe zwar grosse Fortschritte erzielen
können, jedoch sei weiterhin ein Behandlungsbedarf auszumachen. Die PDAG sei
eine geeignete Einrichtung zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme.
3.3
Im vorliegenden Fall ist der Beginn
des Fristenlaufs für die Dauer der stationären Massnahme des Beschwerdeführers zu
klären.
3.4
Mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, welche entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hinzugezogen
werden kann, ergibt sich Folgendes:
3.4.1
Das Bundesgericht prüfte im Urteil
6B_640/2015 vom 25. Februar 2016, ob für den Beginn der Frist gemäss Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der betroffenen Person in
die Massnahmenvollzugsanstalt bzw. den effektiven Behandlungsbeginn abgestellt
werden darf. Es stellte hierfür zunächst klar, dass für die Beantwortung dieser
Frage unerheblich ist, ob es sich um eine vom Gericht nach eigenem Ermessen
beschränkte Massnahmendauer handelt oder ob die Massnahme für die gesetzliche
Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet wurde. Es wies zudem darauf hin, dass die
Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung zu
laufen beginnt, wenn der Betroffene die Behandlung bzw. die
Massnahme aus der Freiheit antritt. Ob und inwiefern für den Fristenlauf die
vor dem Sachurteil ausgestandene Sicherheitshaft oder ein allfälliger
vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen ist, liess das Bundesgericht
zwar ausdrücklich offen. Es erwog zusammengefasst aber dennoch, die fünfjährige
Dauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB beginne mit der gerichtlichen
Anordnung der Massnahme bzw. mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren
Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde. Dies erscheint auch
praktikabel, da in jedem Einzelfall unabhängig von den konkreten Umständen auf
den Entscheid abgestellt werde, mit dem die Massnahme angeordnet worden sei.
3.4.2
Im Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März
2017.
ging das Bundesgericht ebenfalls explizit davon aus, die Fünfjahresfrist
gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB habe, trotz der zuvor erstandenen
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, rückwirkend mit dem
in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheid der Berufungsinstanz zu laufen
begonnen.
3.4.3
Dagegen hielt das Bundesgericht im
Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 fest, dass die erstandene Untersuchungs-
und Sicherheitshaft beim Berechnen des Fristenlaufs mitberücksichtigt werde.
Der Entscheid betraf allerdings eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB. Auch
das Urteil 6B_385/2014 vom 23. April 2015 rechnete die Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art.
59.
StGB an. In diesem Entscheid ging es jedoch um die Frage, ob ein Täter für
die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm
gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, für
die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen Schuldunfähigkeit jedoch
ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft daher
grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte. Aus diesen Urteilen kann
der Beschwerdeführer für die Beantwortung der Frage, wann die Fünfjahresfrist
gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu laufen beginnt, daher nichts ableiten.
3.4.4
Auch im Urteil 6B_691/2018 vom 19.
Dezember 2018 gelangte das Bundesgericht betreffend die Fristenberechnung bei
Behandlungen von psychischen Störungen zum Ergebnis, dass für den Fristenlauf
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheids abzustellen sei, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit
angetreten werde (E. 2.7.1). Namentlich soll ein vorzeitiger
Massnahmenvollzug nach Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) für die Berechnung der Dauer einer Massnahme nicht berücksichtigt
werden.
3.4.5
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist somit für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu
unterscheiden, ob die stationäre Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten
wird oder sich die betroffene Person bereits in Haft befindet. Wird der Vollzug
der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist
gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. eine allfällige richterlich
festgesetzte, kürzere Frist, mit dem Eintritt in die
Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der
Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den
Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids
Dispositiv
abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen
Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde, das
ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde, die Rechtsmittelinstanz auf das
ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat oder wenn - bei einer nachträglichen
Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme - die Beschwerde gegen die
erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde. Demgegenüber ist auf den Entscheid
der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt. Da
diese Anordnungsentscheide nicht zwingend sofort vollstreckbar sind, wird die
effektive Behandlungsdauer um die Zeit bis zur Vollstreckbarkeit des Entscheids
verkürzt, wenn die betroffene Person nicht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug
einwilligt (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.7; Urteil des Bundesgericht 6B_636/2018
vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
4. Die Meinung des Beschwerdeführers ist
somit nicht zutreffend. Zwar sprach das Obergericht in Ziffer 2.4.6. des
Urteils vom 29. April 2020 von einer Anrechnung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs an den stationären Massnahmenvollzug. Diese Anrechnung steht
allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in keinem Zusammenhang mit
der Berechnung der Fünfjahresfrist. Würde für den Fristenlauf auf den Beginn
bzw. den Entscheid betreffend die Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs abgestellt, müsste das Gericht bei einem länger dauernden
vorzeitigen Massnahmenvollzug unter Umständen bereits relativ kurze Zeit nach
dem Anordnungsentscheid erneut über die Voraussetzungen für die stationäre
therapeutische Massnahme und deren Verhältnismässigkeit befinden, was zu einer
wenig sinnvollen Doppelspurigkeit führen würde (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.6.2).
Wenn von einer «Anrechnung» der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an
freiheitsentziehende Massnahmen die Rede ist, ist dies nicht rechnerisch im
Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des
anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen. Dies wäre mit dem präventiven Charakter
der Massnahme unvereinbar (Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Jahr 2015, ZBJV 6/2017 S. 408 f.). Der Beschwerdeführer
befand sich gemäss Akten vor dem vorzeitigen Vollzug der Massnahme in
Untersuchungshaft und hat somit den Massnahmenvollzug nicht aus der Freiheit
heraus angetreten. Indem das Obergericht das rechtskräftige Urteil am 29. April
2020 gefällt hat, ist die Höchstdauer der stationären Massnahme noch nicht
erreicht. Der Beschwerdeführer befindet sich somit entgegen seinen Vorbringen
nicht seit dem 13. November 2021 unrechtmässig im Massnahmenvollzug, weshalb
auch die gerügte Verletzung von Art. 5 EMRK ins Leere zielt. Die
stationäre Massnahme ist notabene verhältnismässig, zumal gemäss forensisch-psychiatrischem
Gutachten vom 20. Januar 2017 der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie
mit/bei prämorbider hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens und Abhängigkeit
von Cannabinoiden sowie ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit v.a.
neuropsychologischen Folgeschäden leidet. Laut Therapieverlaufsbericht vom 27.
Juni 2023 hat der Beschwerdeführer aus milieutherapeutischer Sicht weitere
Fortschritte betreffend Pünktlichkeit, Durchhaltevermögen und sozialer
Kompetenzen machen können. Es habe sich eine tragfähige psychotherapeutische
Arbeitsbeziehung entwickelt und der Beschwerdeführer erscheine zu den
psychotherapeutischen Einzelgesprächen zuverlässig, zeige sich motiviert und
habe eigene Anliegen eingebracht. Das Verstehen und der Ausdruck der eigenen
Emotionen scheine ihm besser zu gelingen. Gleichzeitig bestehe weiterhin ein
eingeschränkte Introspektions- resp. Reflexionsfähigkeit sowie eine verminderte
affektive Schwingungsfähigkeit. Im weiteren Verlauf solle seine Selbstkontrolle
und seine Frustrationstoleranz in sozialen Konfliktsituationen sowie allgemein
in Situationen mit erhöhtem Stresserleben gefördert werden. Obschon
Behandlungseinsicht vorliege, gelinge dem Beschwerdeführer die Verbindung
zwischen dem Störungsbild und seiner individuellen Krankheit noch nicht
hinreichend. Ein Gutachten betreffend Höchstdauer sowie einem allfälligen
Wechsel in ein Wohnheim ist aktuell noch in Arbeit. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer
somit weiterhin therapiefähig und auch therapiebedürftig.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Julian Burkhalter macht
mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 einen Aufwand von total 13.3 Stunden geltend,
was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege
mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS
615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend
Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies
führt inklusive Auslagen von CHF 142.80 und der MwSt. zu einer Entschädigung
von CHF 2'875.40, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
615.90 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 233.00, inkl. MwSt.), beides,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf CHF 2'875.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 615.90, beides, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 7B_137/2024 vom 3. April 2024 bestätigt.