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Entscheid

VWBES.2023.331

Entlassung aus stationärer Massnahme

20. Dezember 2023Deutsch13 min

Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Entlassung

aus stationärer Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn

stellte mit Urteil vom 29. April 2020 fest, dass sich A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) gemäss erstinstanzlichem Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat

und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Gleichzeitig

ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.

2. Der Beschwerdeführer trat am 22. August

2017 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Seit dem 25. September 2018 befindet

sich der Beschwerdeführer in der Klinik für Forensische Psychiatrie der

Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG), zunächst im vorzeitigen Massnahmenvollzug,

seit dem 29. April 2020 im Massnahmenvollzug.

3. Nachdem dem Beschwerdeführer am 11.

Juli 2023 eröffnet wurde, dass bei der anstehenden jährlichen Prüfung der

Entlassung und der Aufhebung der stationären Massnahme vorgesehen sei, diese weiterzuführen,

stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer u.a. den Antrag, den Beschwerdeführer

umgehend aus den

Massnahmenvollzug zu entlassen.

4. Am 3. Oktober 2023 verfügte das Amt

für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (AJUV), die Abweisung der

Anträge des Beschwerdeführers und die Weiterführung der stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse:

«Vorfragen

Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den

Schreibenden.

Hauptanträge

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es

sei festzustellen, dass die Haft des Beschwerdeführers ab dem 13. November 2021

Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt, es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in

Höhe von CHF 135'400.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 13. November 2021 durch die

Staatskasse zu bezahlen resp. eine Haftentschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag

ab dem 13. November 2021 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens und der

Beschwerdeführer sei umgehend in Freiheit zu versetzen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben.

3. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.00 zzgl. MwSt. und Auslagen

auszurichten.

Eventualbegehren

4. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 3. Oktober 2023 der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die

Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.»

6. Mit Vernehmlassung vom 16. November

2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 23. November 2023

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es

wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigeordnet.

8. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023

liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS

125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Straf- und Massnahmenvollzug

vollzieht beim Beschwerdeführer das vorerwähnte Urteil des Obergerichts. Nach

Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen

oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal

jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung

der Vollzugseinrichtung ein.

2.2

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59

Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).

3.1

Der Beschwerdeführer moniert die

Verletzung von Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), indem ihm seit Jahren durch die stationäre

Massnahme die Freiheit entzogen werde. Das Obergericht habe entschieden, eine

stationäre Massnahme anzuordnen, wobei die ausgestandene Haftdauer, unabhängig

der Haftart anzurechnen sei. Das Gesetz sage nichts über die konkrete

Berechnungsweise einer stationären Massnahme aus. Das Bundesgericht sei nicht

befugt, diese Lücke zu füllen. Das Obergericht habe die Dauer der Massnahme

zusätzlich verkürzt, was ihr Recht sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts

gelte nur dort, wo das Gericht auf eine Verkürzung oder auf eine abweichende

Bestimmung verzichtet hätte, was in casu nicht der Fall sei. Der

Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 14. Oktober 2019 zu einer stationären

Massnahme verurteilt worden, wobei ihm die bisherige Haft an die Dauer

angerechnet worden sei. Das Obergericht habe das Urteil bestätigt. Der

Beschwerdeführer müsste somit per 13. November 2021 aus der Massnahme entlassen

werden bzw. sitze seit dann in Überhaft. Die Haft sei nicht mehr verhältnismässig

i.S.v. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101).

3.2

Das AJUV bringt vor, dass für den

Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids

abzustellen sei, sofern eine Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten

werde. Das Urteil des Obergerichts sei am 29. April 2020 erlassen worden.

Ab diesem Zeitpunkt beginne der Fristenlauf der fünfjährigen Dauer der

Massnahme. Ein vorzeitiger Massnahmenvollzug werde bei der Berechnung nicht

mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe zwar grosse Fortschritte erzielen

können, jedoch sei weiterhin ein Behandlungsbedarf auszumachen. Die PDAG sei

eine geeignete Einrichtung zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme.

3.3

Im vorliegenden Fall ist der Beginn

des Fristenlaufs für die Dauer der stationären Massnahme des Beschwerdeführers zu

klären.

3.4

Mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, welche entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hinzugezogen

werden kann, ergibt sich Folgendes:

3.4.1

Das Bundesgericht prüfte im Urteil

6B_640/2015 vom 25. Februar 2016, ob für den Beginn der Frist gemäss Art. 59

Abs. 4 Satz 1 StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der betroffenen Person in

die Massnahmenvollzugsanstalt bzw. den effektiven Behandlungsbeginn abgestellt

werden darf. Es stellte hierfür zunächst klar, dass für die Beantwortung dieser

Frage unerheblich ist, ob es sich um eine vom Gericht nach eigenem Ermessen

beschränkte Massnahmendauer handelt oder ob die Massnahme für die gesetzliche

Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet wurde. Es wies zudem darauf hin, dass die

Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit dem Eintritt in die Einrichtung zu

laufen beginnt, wenn der Betroffene die Behandlung bzw. die

Massnahme aus der Freiheit antritt. Ob und inwiefern für den Fristenlauf die

vor dem Sachurteil ausgestandene Sicherheitshaft oder ein allfälliger

vorzeitiger Massnahmenvollzug zu berücksichtigen ist, liess das Bundesgericht

zwar ausdrücklich offen. Es erwog zusammengefasst aber dennoch, die fünfjährige

Dauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB beginne mit der gerichtlichen

Anordnung der Massnahme bzw. mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren

Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde. Dies erscheint auch

praktikabel, da in jedem Einzelfall unabhängig von den konkreten Umständen auf

den Entscheid abgestellt werde, mit dem die Massnahme angeordnet worden sei.

3.4.2

Im Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März

2017.

ging das Bundesgericht ebenfalls explizit davon aus, die Fünfjahresfrist

gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB habe, trotz der zuvor erstandenen

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, rückwirkend mit dem

in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheid der Berufungsinstanz zu laufen

begonnen.

3.4.3

Dagegen hielt das Bundesgericht im

Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 fest, dass die erstandene Untersuchungs-

und Sicherheitshaft beim Berechnen des Fristenlaufs mitberücksichtigt werde.

Der Entscheid betraf allerdings eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB. Auch

das Urteil 6B_385/2014 vom 23. April 2015 rechnete die Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art.

59.

StGB an. In diesem Entscheid ging es jedoch um die Frage, ob ein Täter für

die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm

gegenüber zwar eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, für

die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen Schuldunfähigkeit jedoch

ein Freispruch erging und die Untersuchungs- und Sicherheitshaft daher

grösstenteils auf keine Strafe angerechnet werden konnte. Aus diesen Urteilen kann

der Beschwerdeführer für die Beantwortung der Frage, wann die Fünfjahresfrist

gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu laufen beginnt, daher nichts ableiten.

3.4.4

Auch im Urteil 6B_691/2018 vom 19.

Dezember 2018 gelangte das Bundesgericht betreffend die Fristenberechnung bei

Behandlungen von psychischen Störungen zum Ergebnis, dass für den Fristenlauf

gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen

Anordnungsentscheids abzustellen sei, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit

angetreten werde (E. 2.7.1). Namentlich soll ein vorzeitiger

Massnahmenvollzug nach Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) für die Berechnung der Dauer einer Massnahme nicht berücksichtigt

werden.

3.4.5

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist somit für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu

unterscheiden, ob die stationäre Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten

wird oder sich die betroffene Person bereits in Haft befindet. Wird der Vollzug

der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist

gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. eine allfällige richterlich

festgesetzte, kürzere Frist, mit dem Eintritt in die

Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der

Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für den

Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids

Dispositiv

abzustellen. Entscheidend ist demnach das Datum des erstinstanzlichen

Gerichtsentscheids, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde, das

ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde, die Rechtsmittelinstanz auf das

ergriffene Rechtsmittel nicht eintrat oder wenn - bei einer nachträglichen

Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme - die Beschwerde gegen die

erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde. Demgegenüber ist auf den Entscheid

der Rechtsmittelinstanz abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fällt. Da

diese Anordnungsentscheide nicht zwingend sofort vollstreckbar sind, wird die

effektive Behandlungsdauer um die Zeit bis zur Vollstreckbarkeit des Entscheids

verkürzt, wenn die betroffene Person nicht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug

einwilligt (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.7; Urteil des Bundesgericht 6B_636/2018

vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).

4. Die Meinung des Beschwerdeführers ist

somit nicht zutreffend. Zwar sprach das Obergericht in Ziffer 2.4.6. des

Urteils vom 29. April 2020 von einer Anrechnung des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs an den stationären Massnahmenvollzug. Diese Anrechnung steht

allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in keinem Zusammenhang mit

der Berechnung der Fünfjahresfrist. Würde für den Fristenlauf auf den Beginn

bzw. den Entscheid betreffend die Bewilligung des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs abgestellt, müsste das Gericht bei einem länger dauernden

vorzeitigen Massnahmenvollzug unter Umständen bereits relativ kurze Zeit nach

dem Anordnungsentscheid erneut über die Voraussetzungen für die stationäre

therapeutische Massnahme und deren Verhältnismässigkeit befinden, was zu einer

wenig sinnvollen Doppelspurigkeit führen würde (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.6.2).

Wenn von einer «Anrechnung» der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an

freiheitsentziehende Massnahmen die Rede ist, ist dies nicht rechnerisch im

Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des

anzurechnenden Freiheitsentzugs zu verstehen. Dies wäre mit dem präventiven Charakter

der Massnahme unvereinbar (Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Jahr 2015, ZBJV 6/2017 S. 408 f.). Der Beschwerdeführer

befand sich gemäss Akten vor dem vorzeitigen Vollzug der Massnahme in

Untersuchungshaft und hat somit den Massnahmenvollzug nicht aus der Freiheit

heraus angetreten. Indem das Obergericht das rechtskräftige Urteil am 29. April

2020 gefällt hat, ist die Höchstdauer der stationären Massnahme noch nicht

erreicht. Der Beschwerdeführer befindet sich somit entgegen seinen Vorbringen

nicht seit dem 13. November 2021 unrechtmässig im Massnahmenvollzug, weshalb

auch die gerügte Verletzung von Art. 5 EMRK ins Leere zielt. Die

stationäre Massnahme ist notabene verhältnismässig, zumal gemäss forensisch-psychiatrischem

Gutachten vom 20. Januar 2017 der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie

mit/bei prämorbider hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens und Abhängigkeit

von Cannabinoiden sowie ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit v.a.

neuropsychologischen Folgeschäden leidet. Laut Therapieverlaufsbericht vom 27.

Juni 2023 hat der Beschwerdeführer aus milieutherapeutischer Sicht weitere

Fortschritte betreffend Pünktlichkeit, Durchhaltevermögen und sozialer

Kompetenzen machen können. Es habe sich eine tragfähige psychotherapeutische

Arbeitsbeziehung entwickelt und der Beschwerdeführer erscheine zu den

psychotherapeutischen Einzelgesprächen zuverlässig, zeige sich motiviert und

habe eigene Anliegen eingebracht. Das Verstehen und der Ausdruck der eigenen

Emotionen scheine ihm besser zu gelingen. Gleichzeitig bestehe weiterhin ein

eingeschränkte Introspektions- resp. Reflexionsfähigkeit sowie eine verminderte

affektive Schwingungsfähigkeit. Im weiteren Verlauf solle seine Selbstkontrolle

und seine Frustrationstoleranz in sozialen Konfliktsituationen sowie allgemein

in Situationen mit erhöhtem Stresserleben gefördert werden. Obschon

Behandlungseinsicht vorliege, gelinge dem Beschwerdeführer die Verbindung

zwischen dem Störungsbild und seiner individuellen Krankheit noch nicht

hinreichend. Ein Gutachten betreffend Höchstdauer sowie einem allfälligen

Wechsel in ein Wohnheim ist aktuell noch in Arbeit. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer

somit weiterhin therapiefähig und auch therapiebedürftig.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2 Rechtsanwalt Julian Burkhalter macht

mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 einen Aufwand von total 13.3 Stunden geltend,

was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege

mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS

615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend

Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies

führt inklusive Auslagen von CHF 142.80 und der MwSt. zu einer Entschädigung

von CHF 2'875.40, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

615.90 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 233.00, inkl. MwSt.), beides,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird auf CHF 2'875.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 615.90, beides, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 7B_137/2024 vom 3. April 2024 bestätigt.