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Entscheid

VWBES.2023.332

Wegweisung

21. November 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung des Migrationsamtes vom

18. Oktober 2023 wurde A.___, geb. [...] 2003 in [...], Algerien, zurzeit in

der Strafanstalt [...], gestützt auf Art. 64 AIG nach Algerien weggewiesen. Zur

Begründung wurden folgende Rubriken angekreuzt:

-

Einreise ohne gültige(s)

Reisepapier(e).

-

Kein gültiges Visum oder

keinen gültigen Aufenthaltstitel.

-

Stellt eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der

Schweiz dar.

Begründung:

illegale Einreise und illegaler Aufenthalt in der Schweiz. Befindet sich

aktuell in Untersuchungshaft wegen eines Raubdelikts. Zudem hat der Betroffene

die Mitwirkungspflicht während des Asylverfahrens verletzt bzw. ist ohne

triftigen Grund während mehr als fünf Tagen den Asylbehörden nicht zur

Verfügung gestanden, weshalb das Asylgesuch gegenstandslos abgeschrieben wurde.

Bezüglich der Ausreisefrist wurde

verfügt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Verbüssung der Strafe zu

verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Oktober 2023 Beschwerde resp. erbat um

Aufschiebung bis zur Klärung seines Aufenthaltstitels. Er verfüge über einen

Aufenthaltstitel in Spanien, was dem zuständigen Sachbearbeiter nicht bekannt

gewesen sei. Eine Kopie seiner Residencia lege er bei.

3. Mit Vernehmlassung vom 3. November

2023 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

wurde darauf hingewiesen, dass die spanische Behörde trotz der im Nachgang an

die erlassene Wegweisungsverfügung eingereichten Dokumente ein

Rückübernahmeersuchen infolge fehlender Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe.

4. Am 7. November 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig

teilte er mit, er habe einen Arbeitsplatz in Spanien. Die nötigen Dokumente

lägen beim Sozialdienst in Spanien, der ihn in seinem Asylverfahren begleitet

habe. Er möchte nochmals anmerken, dass sich die Beschwerde nicht gegen einen

Landesverweis oder die Wegweisung an sich richte, sondern er beantrage allein,

dass die Wegweisung nach Spanien zu erfolgen habe.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer hält sich

illegal in der Schweiz auf. Er ist am 27. Oktober 2021 in die Schweiz

eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Dieses Gesuch wurde durch das Staatssekretariat

für Migration (SEM) am 22. November 2021 rechtskräftig abgeschrieben (AS 176 f.,

14). Der Beschwerdeführer bediente sich in der Schweiz diverser Aliasnamen und

ist mehrfach vorbestraft (AS 213 ff., 159 ff.). Zurzeit führt die

Staatsanwaltschaft unter der Nummer STA.2023.2 ein Strafverfahren gegen ihn

Dispositiv

wegen Raubes. Es soll demnächst Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben

werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist (AS 223, 149). Der

Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (AS 208 ff.).

2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine

ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine

erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein

Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt

(lit. b), einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert

oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit.

c).

3. Der Beschwerdeführer verfügt wie

erwähnt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde im

November 2021 abgeschrieben und er hält sich entsprechend illegal in der

Schweiz auf. Das MISA hat deshalb berechtigterweise eine Wegweisungsverfügung

erlassen. Zu Recht erfolgt die Wegweisung auch nach Algerien. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, er verfüge über einen Aufenthaltstitel in

Spanien und sei deshalb dorthin wegzuweisen. Dies trifft aber nicht zu. So

haben Abklärungen des MISA mit den spanischen Behörden ergeben, dass der

Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügt und die

spanischen Behörden haben entsprechend eine Rückübernahme abgelehnt (AS 252

ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt auch das mit der

Beschwerde eingereichte Dokument keinen Aufenthaltstitel dar. Ebenso wenig hat sich

ein Eurodac-Abgleich ergeben (AS 156 ff.). Erstaunlich erscheinen seine

Ausführungen hinsichtlich Spanien ohnehin, erwähnte er in der Einvernahme vom

14. Februar 2023, in der er bestätigte, A.___ zu heissen und aus Algerien zu

stammen, doch, die Schweiz sei das erste Land, in dem er um Asyl ersucht habe

und er könne nicht nach Spanien, weil das für ihn zu gefährlich sei (AS 152

ff.).

Die Beschwerde erweist sich daher als

unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach

Verbüssung seiner Haftstrafe zu verlassen (Art. 64d AIG).

4. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Damit wird das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier