VWBES.2023.332
Wegweisung
21. November 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung des Migrationsamtes vom
18. Oktober 2023 wurde A.___, geb. [...] 2003 in [...], Algerien, zurzeit in
der Strafanstalt [...], gestützt auf Art. 64 AIG nach Algerien weggewiesen. Zur
Begründung wurden folgende Rubriken angekreuzt:
-
Einreise ohne gültige(s)
Reisepapier(e).
-
Kein gültiges Visum oder
keinen gültigen Aufenthaltstitel.
-
Stellt eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz dar.
Begründung:
illegale Einreise und illegaler Aufenthalt in der Schweiz. Befindet sich
aktuell in Untersuchungshaft wegen eines Raubdelikts. Zudem hat der Betroffene
die Mitwirkungspflicht während des Asylverfahrens verletzt bzw. ist ohne
triftigen Grund während mehr als fünf Tagen den Asylbehörden nicht zur
Verfügung gestanden, weshalb das Asylgesuch gegenstandslos abgeschrieben wurde.
Bezüglich der Ausreisefrist wurde
verfügt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Verbüssung der Strafe zu
verlassen. Danach könne die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Oktober 2023 Beschwerde resp. erbat um
Aufschiebung bis zur Klärung seines Aufenthaltstitels. Er verfüge über einen
Aufenthaltstitel in Spanien, was dem zuständigen Sachbearbeiter nicht bekannt
gewesen sei. Eine Kopie seiner Residencia lege er bei.
3. Mit Vernehmlassung vom 3. November
2023 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
wurde darauf hingewiesen, dass die spanische Behörde trotz der im Nachgang an
die erlassene Wegweisungsverfügung eingereichten Dokumente ein
Rückübernahmeersuchen infolge fehlender Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe.
4. Am 7. November 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig
teilte er mit, er habe einen Arbeitsplatz in Spanien. Die nötigen Dokumente
lägen beim Sozialdienst in Spanien, der ihn in seinem Asylverfahren begleitet
habe. Er möchte nochmals anmerken, dass sich die Beschwerde nicht gegen einen
Landesverweis oder die Wegweisung an sich richte, sondern er beantrage allein,
dass die Wegweisung nach Spanien zu erfolgen habe.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer hält sich
illegal in der Schweiz auf. Er ist am 27. Oktober 2021 in die Schweiz
eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Dieses Gesuch wurde durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM) am 22. November 2021 rechtskräftig abgeschrieben (AS 176 f.,
14). Der Beschwerdeführer bediente sich in der Schweiz diverser Aliasnamen und
ist mehrfach vorbestraft (AS 213 ff., 159 ff.). Zurzeit führt die
Staatsanwaltschaft unter der Nummer STA.2023.2 ein Strafverfahren gegen ihn
Dispositiv
wegen Raubes. Es soll demnächst Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben
werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist (AS 223, 149). Der
Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug (AS 208 ff.).
2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlassen die zuständigen Behörden eine
ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine
erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein
Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt
(lit. b), einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert
oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit.
c).
3. Der Beschwerdeführer verfügt wie
erwähnt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Sein Asylgesuch wurde im
November 2021 abgeschrieben und er hält sich entsprechend illegal in der
Schweiz auf. Das MISA hat deshalb berechtigterweise eine Wegweisungsverfügung
erlassen. Zu Recht erfolgt die Wegweisung auch nach Algerien. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, er verfüge über einen Aufenthaltstitel in
Spanien und sei deshalb dorthin wegzuweisen. Dies trifft aber nicht zu. So
haben Abklärungen des MISA mit den spanischen Behörden ergeben, dass der
Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfügt und die
spanischen Behörden haben entsprechend eine Rückübernahme abgelehnt (AS 252
ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt auch das mit der
Beschwerde eingereichte Dokument keinen Aufenthaltstitel dar. Ebenso wenig hat sich
ein Eurodac-Abgleich ergeben (AS 156 ff.). Erstaunlich erscheinen seine
Ausführungen hinsichtlich Spanien ohnehin, erwähnte er in der Einvernahme vom
14. Februar 2023, in der er bestätigte, A.___ zu heissen und aus Algerien zu
stammen, doch, die Schweiz sei das erste Land, in dem er um Asyl ersucht habe
und er könne nicht nach Spanien, weil das für ihn zu gefährlich sei (AS 152
ff.).
Die Beschwerde erweist sich daher als
unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach
Verbüssung seiner Haftstrafe zu verlassen (Art. 64d AIG).
4. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Damit wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier