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Entscheid

VWBES.2023.336

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

25. Januar 2024Deutsch20 min

2023 abwies, insbesondere gestützt auf einen Bericht der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1957, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) verbüsst zurzeit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren

und 10 Monaten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung,

mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, übler Nachrede, mehrfacher

Freiheitsberaubung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen

Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, versuchter Erpressung,

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung

und verbotenem Überschreiten von Geleisen. Er ist zudem vorbestraft wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln bzw. Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Betrug, Veruntreuung und

Drohung. Ein weiteres Verfahren wegen Beschimpfung ist zurzeit hängig. Das

Vollzugsende fällt auf den 19. Juni 2024.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich im

Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt […]. Er arbeitet in der Schneiderei.

Die Freizeit verbringt er fast ausschliesslich in seiner Zelle. Bisher

absolvierte er zwei Ausgänge mit einem freiwilligen Mitarbeiter. Vom

29. März 2023 bis Ende August 2023 nahm er an wöchentlichen

therapeutischen Gesprächen mit den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD)

Bern teil.

3. Die vorzeitige Entlassung zum

Zwei-Drittels-Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 3. November 2022 verweigert. Am 15. August 2023

stellte er ein Gesuch um bedingte Entlassung, welches das Amt für Justizvollzug

(AJUV) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Oktober

2023 abwies, insbesondere gestützt auf einen Bericht der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern (KoFaKo) vom 25. Januar 2023, ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Mai 2020, eine Risikoabklärung der

Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz vom 25. Mai 2022 sowie aktuellen

Vollzugsverlaufs- und Therapieberichten.

4. Mit Beschwerde vom 22. Oktober

2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um bedingte Entlassung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Er führte im Wesentlichen aus, er sei unschuldig. Die Ex-Ehefrau habe die

Tatvorwürfe gegen ihn nur erhoben, weil sie ihn habe verlassen wollen und

befürchtet habe, die Kinder zu verlieren. Da er nichts getan habe, könne auch

keine Rückfallgefahr bestehen.

5. Mit Verfügung vom 3. November

2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

6. Mit Vernehmlassung vom

8. November 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Am 9. November 2023 zeigte

Fürsprecher Daniel Weber seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht

und Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Beides wurde mit Verfügung

vom 10. November 2023 gewährt.

8. Am 1. Dezember 2023 reichte

Fürsprecher Daniel Weber eine Stellungnahme ein.

9. Das Amt für Justizvollzug nahm dazu

am 21. Dezember 2023 abschliessend Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab,

unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in

Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom

15.

August 2023 E. 2.2.1).

3.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Dispositiv

Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden

(vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat mehr als zwei Drittel seiner

Freiheitsstrafe verbüsst, die Überprüfung erfolgt innerhalb eines Jahres seit

der letzten, ihm wurde am 3. Oktober 2023 das rechtliche Gehör gewährt und

ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] liegt vor.

4. Durch den Beschwerdeführer bestritten

ist hingegen das Nicht-Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, dass keines bzw. nur ein kleines prosoziales

Beziehungsnetz im Leben des Beschwerdeführers vorhanden sei. Sein unstetes

Vorleben und die diversen Vorstrafen würden sich negativ auf die Legalprognose

auswirken. Bisher habe keine Tataufarbeitung stattgefunden und der

Beschwerdeführer halte sich nach wie vor für unschuldig. Weder

sozialarbeiterische noch therapeutische Gespräche hätten seine Legalprognose zu

verbessern vermocht. Er zeige keine Reue und die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen

seien im Straf­vollzug spürbar. Er müsse im Vollzug immer wieder diszipliniert

werden. Die legalprognostische Einschätzung falle daher deutlich negativ ins

Gewicht. Das Vollzugs­verhalten und seine Arbeitsleistung müssten als äusserst

durchzogen bezeichnet werden und wirkten sich legalprognostisch ebenfalls

negativ aus. Er verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz und über keinen

stabilen Empfangsraum, der ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten

vermöchte. Flankierende Massnahmen wie Bewährungshilfe und/oder eine

freiwillige ambulante Therapie erschienen alleine nicht geeignet, um die

Wiederholungsgefahr genügend zu kompensieren. Aufgrund der fehlenden

Kooperations- und Absprachefähigkeit liessen sich keine weiteren Integ­rationsmassnahmen

durchführen. Die legalprognostische Einschätzung sei heute – gleich wie dies

tatzeitnah der Fall gewesen sei – und auch bei Vollverbüssung der Strafe

schlecht. Die bedrohten Rechtsgüter seien hochwertig, weshalb die bedingte

Entlassung zu verweigern sei.

4.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen

im Wesentlichen aus, er sei unschuldig. Die Ex-Ehefrau habe die Tatvorwürfe

gegen ihn nur erhoben, weil sie ihn habe verlassen wollen und befürchtet habe,

die Kinder zu verlieren. Da er nichts getan habe, könne auch keine

Rückfallgefahr bestehen.

Durch seinen Rechtsvertreter liess er

zudem auf seine Beschwerde vom 14. November 2022 verweisen und im Weiteren

geltend machen, die angebliche Rückfallgefahr sei nicht existent. Diese stütze

sich einzig auf ein Gutachten von zweifelhafter Qualität. Der Gutachter habe

nur gerade acht Minuten mit ihm gesprochen. Das Gutachten sei geprägt vom

«Zollikerberg-Phänomen». Fachleute seien übervorsichtig und würden in inflatio­närer

Weise jeweils Rückfallgefahren und Gefährlichkeiten diagnostizieren, wo solche

nicht existierten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Taten seien

reine Beziehungsdelikte. Er sei inzwischen geschieden und habe mehrfach

dargelegt, kein Interesse an einem Kontakt zur Ex-Ehefrau zu haben. Die Meinung

des Betroffenen zu seiner Strafsache dürfe nicht sanktioniert werden, weshalb

es für die Frage der be­dingten Entlassung nicht relevant sei, dass sich der

Beschwerdeführer nicht mit seinen Delikten beschäftigen wolle. Die Angaben im

Vollzugsbericht würden teilweise bestritten und seien nicht mehr aktuell. Der

Beschwerdeführer arbeite seit Monaten nicht mehr in der Schneiderei, sondern

montiere Stromverteiler zur Zufriedenheit der zuständigen Arbeitschefin. Der

Beschwerdeführer habe im September 2023 zweimal Besuch von insgesamt drei

Personen gehabt. Die Art und Weise des Vollzugs (fehlende Vollzugs­erleichterungen,

inexistente Vorbereitungen für das Leben in Freiheit nach der Entlassung

spätestens am 19. Juni 2024) sei geeignet, das Ziel des Vollzugs (Wieder­eingliederung,

Resozialisierung) zu gefährden. Der Beschwerdeführer dürfte (falls er in der

Schweiz bleibe und nicht in die Türkei reise, wie er gegenüber dem Unter­zeichnenden

mehrfach angetönt habe) auf Hilfe (z.B. Ergänzungsleistungen) angewiesen sein.

Es bestehe keine Wiederholungsgefahr und vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr

aus, weshalb keine Gründe vorliegen würden, vom Regelfall der bedingten

Entlassung abzuweichen.

5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Dezember 2021 wegen diverser

Straftaten (vor allem häusliche Gewalt insbesondere gegen die Ehefrau und

teilweise gegen die beiden Söhne) für schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist in

Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei

unschuldig, nicht einzugehen ist.

5.2.1 Mit Gutachten vom 19. Mai

2020 diagnostizierte Dr. med. B.___ beim Beschwerdeführer eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.8) mit stark Anteilen an Psychopathy. Zur

Legalprognose führte er im Wesentlichen aus, das erkennbar sehr hohe

Gewaltrisiko sei relativ spezifisch auf seine Familie ausgerichtet, also seine

Frau und die Kinder. Sein Risikoprofil ähnle dem, wie man es in vergleichbaren

Situationen von Männern kenne, die mit massiven Gewalthandlungen in Erscheinung

treten würden, bis hin zu Tötungsdelikten und Mitnahmesuizid (Frau und Kinder).

Hoch sei auch das Risiko einer erneuten Vergewaltigung seiner Frau, z.B. als

Rachehandlung oder um seinen Besitzanspruch zu untermauern. Das Risiko für

solche besonders schwere Taten sei beim Beschwerdeführer weit über dem

durchschnittlichen Risiko bei wegen häuslicher Gewalt oder Vergewaltigung

angeklagten Männern zu verorten. Ungünstig sei auch, dass sich jenseits der

Sicherung keine Massnahmen darstellten, welche geeignet erschienen, dieses

Risiko kurz- und mittelfristig deutlich senken zu können. Der Beschwerdeführer

sei nicht absprachefähig und nicht behandlungsfähig.

5.2.2 Am 29. August 2022 wurde

durch die Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) eine

Risikoabklärung über den Beschwerdeführer erstellt. Dabei ergab sich ein hohes

Risiko für hands-off Gewaltdelikte, ein hohes Risiko für leichtgradige

Gewaltdelikte und ein hohes Risiko für schwerwiegende Sexualdelikte. Insgesamt

wurde beim Beschwerdeführer ein sehr hohes Risikopotenzial festgestellt.

5.2.3 Der Fall des Beschwerdeführers

wurde auch der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweiz vorgestellt. Diese kam an ihrer Sitzung vom

11. Januar 2023 zu folgender Beurteilung:

1. Die Fachkommission erachtet die

Versetzung von A.___ in den offenen Strafvollzug sowie die schrittweise

Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Vollzugsöffnungen (Ausgänge und

Urlaube) für möglich.

2. Die Fachkommission erachtet die

Gewährung einer bedingten Entlassung ca. Frühling 2024 für möglich, sofern sich

A.___ in den vorangegangenen Vollzugsöffnungen bewährt; die Fachkommission

empfiehlt vor einer bedingten Entlassung allenfalls ein Arbeitsexternat, Electronic

Monitoring und ein Wohn- und Arbeitsexternat.

3. Die Fachkommission empfiehlt eine

therapeutische Begleitung und Teilnahme an Lernprogrammen gegen häusliche

Gewalt (wenn möglich im Rahmen einer Gruppentherapie).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer

mit Verfügung des AJUV vom 23. Januar 2023 per 25. Januar 2023 in die

offene Abteilung der JVA […] versetzt. Weiter wurden ihm begleitete Ausgänge

nach zwei Monaten Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung sowie Sachurlaube

bewilligt. Zudem wurden ihm Auflagen gemacht, insbesondere zur Teil­nahme an

einer deliktpräventiven und störungsspezifischen Therapie bei einer foren­sisch,

psychotherapeutischen Fachperson, allenfalls auch im Rahmen einer Gruppen­therapie.

5.2.4 Am 4. September 2023 wurde

durch die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern ein

Therapieverlaufsbericht erstellt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, es

müsse von einem kaum bis gar nicht vorhandenen Risikomanagement ausgegangen

werden, da der Beschwerdeführer sich als gänzlich unschuldig betrachte. Er hege

nach wie vor einen ungebrochenen Groll auf seine frühere Ehefrau. Es sei nicht

anzunehmen, dass die bisherige Behandlung einen positiven Einfluss auf das

Rückfallrisiko habe entwickeln können. Man schliesse sich der Risikoabklärung

der AFA NWI vom 29. August 2022 vollumfänglich an, welche das Risikopotential

als sehr hoch einschätze. Die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers scheine

zum aktuellen Zeitpunkt kaum bis gar nicht vorhanden zu sein. Die Behandlung

habe ihren Zweck im Sinn einer Risikominderung nicht erfüllen können und ein

Abschluss sollte geplant werden.

5.2.5 Am 8. September 2023 wurde

durch die JVA […] ein Vollzugsverlaufsbericht erstellt. Zusammenfassend wurde darin

festgehalten, der Vollzugsverlauf müsse als äusserst durchzogen betrachtet

werden. Es habe sich im Verlauf der letzten Monate gezeigt, dass der

Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich mit seinen Delikten auseinan­derzusetzen.

Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft seien nicht vorhanden. In

verschiedenen Gesprächen mit seinem Vollzugsverantwortlichen sei klar zum

Ausdruck gekommen, dass er sich weiterhin als Opfer einer Intrige durch seine

Ex-Frau sehe, die ihn fälschlicherweise angeklagt habe. Auch in seinem

Entlassungsgesuch vom 15. August 2023 weise er klar darauf hin, dass er

nicht straffällig geworden sei. Er habe bisher noch nie die Bereitschaft zur

Selbstkritik erkennen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge nach Ansicht der JVA

[…] über keinen sozialen Empfangsraum. Er sei zum Beispiel nicht in der Lage

gewesen, eine Person zu finden, die mit ihm die bewilligten begleiteten

Ausgänge absolviert hätte. Vielmehr habe die JVA […] einen freiwilligen

Mitarbeiter organisieren müssen, um ihm diese Ausgänge doch noch zu

ermöglichen. Zudem sei unklar, ob der Beschwerdeführer im Alter von 66 Jahren

tatsächlich weiterhin für die [...] Versicherungen tätig sei, so wie er das

immer wieder behaupte. Seine her­rische und rechthaberische Art, sein unendlicher

Geltungsdrang sowie seine Eigenheit, sich über Regeln und Abmachungen

hinwegzusetzen und dann den Ahnungslosen zu spielen, erwiesen sich im

Vollzugsalltag als grosse Herausforderung für alle Beteiligten der JVA […].

Auch am Arbeitsplatz halte sich der Beschwerdeführer nur unter engster Führung

und Aufsicht an Regeln, Abmachungen sowie an Arbeits- und Pausenzeiten. Die

gemäss Veränderungs- und Kontrollbedarf in der Risikoabklärung vom 25. Mai

2022 angegebenen Interventionsempfehlungen hätten nur teilweise umgesetzt

werden kön­nen; der mögliche Kontakt zu seinen Kindern sei soweit geklärt, dass

diese keinen Kontakt wünschten; bei allen anderen Interventionsempfehlungen sei

es weder in der Therapie noch im Vollzugsalltag möglich gewesen, auf den Beschwerdeführer

positiv einzuwirken, da er konsequent alle problematischen Aspekte in Abrede

stelle, die in der Risikoabklärung aufgeführt seien. Er verfüge deshalb auch

nach vier Jahren Strafvollzug nicht über geeignete Handlungsstrategien, um

Risikosituationen zu meistern. Gestützt auf das oben Gesagte werde nicht von

einer günstigen Legalprognose für den Be­schwerdeführer ausgegangen. Das

Vollzugsverhalten sowie der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers würden klar

gegen eine bedingte Entlassung sprechen, da in der Gesamtbeurteilung weiterhin

von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Sexual- und Gewaltdelikte auszugehen

sei. Im Hinblick auf das nahende Ende der Freiheitsstrafe am 19. Juni 2024

müssten aus Sicht der JVA […] ergänzende, auch zivilrechtliche Massnahmen in

Betracht gezogen werden, wie z.B. eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die gegen seine Ex-Ehefrau

geäusserten Anschuldigungen und Beschimpfungen liessen klar erkennen, dass der

Beschwerdeführer unter keinen Umständen gewillt sei, das Urteil und seine

Strafe zu akzeptieren. Es werde auch nicht davon ausgegangen, dass er den

Wunsch seiner Kinder respektieren werde, keinen Kontakt mehr mit ihm zu haben,

sobald er die Möglichkeit dazu haben sollte.

5.3.1 Die Berichte wurden durch

verschiedene, voneinander unabhängige Fachpersonen und -gremien angefertigt und

wirken in sich stimmig und lege artis erstellt. Sie stützen sich auf zahlreiche

in den Akten festgehaltene Beobachtungen zum Verhalten und den Aussagen des

Beschwerdeführers selbst, und insbesondere die Legalprognose der AFA NWI wurde

unter Zuhilfenahme mehrerer validierter Prognoseinstrumente erstellt. Es

bestehen keine Anzeichen, dass diese durch einen anderen Fall unrechtmässig

beeinflusst wären, wie dies vom Beschwerdeführer als «Zollikerberg-Phänomen»

behauptet wird. Sämtliche Berichte von Gutachtern, Therapeutinnen und

Vollzugsbehörden zeichnen ein über die Jahre hinweg einheitliches,

unverändertes und eindeutiges Bild der narzisstischen Persönlichkeit des

Beschwerdeführers, welcher absolut keine Problemeinsicht oder

Veränderungsbereitschaft erkennen lässt. Selbst in der Beschwerde zum

vorliegenden Verfahren stellt sich der Beschwerdeführer als unschuldiges Opfer

einer Intrige seiner Ex-Ehefrau dar, was einmal mehr aufzeigt, dass er sich

konsequent weigert, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und die

Richtigkeit der zitierten Berichte untermauert. Auf diese darf vorliegend ohne

Weiteres abgestellt werden.

5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,

es habe sich um reine Beziehungsdelikte gehandelt. Da er inzwischen geschieden

sei und keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Ehefrau wünsche, bestehe keine

Rückfall- oder Wiederholungsgefahr. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden.

Dem Therapieverlaufsbericht vom 4. September 2023 ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer trotz seiner mehrfach geäusserten Absicht, mit der

vergangenen Ehe und der damit verbundenen Geschichte abschliessen zu wollen,

weiterhin einen ungebrochenen Groll auf seine frühere Ehefrau hege und auf der

anderen Seite aber auch allabendlich ein Bild von ihr betrachte, welches aus

guten Zeiten stamme und positive Gefühle in ihm auslöse. Aus dem

Vollzugsbericht vom 8. September 2023 ergeht zudem, dass sich die

Beobachtungen im Vollzugsalltag mit denen der Therapiefachperson deckten. Auch

gegenüber dem Vollzugsverantwortlichen leugne der Beschwerdeführer konsequent

jegliche Schuld und beschimpfe seine Ex-Frau mit derben Ausdrücken. Er werde

nach seiner Entlassung eine Revision des Urteils erwirken und «diese Hure»

werde ins Gefängnis gehen müssen und die Obhut über die gemeinsamen Kinder

verlieren. In solchen Situationen sei eine grosse Wut und Anspannung beim

Beschwerdeführer spürbar. Dies zeigt sich auch darin, dass zurzeit ein weiteres

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist wegen Beschimpfungen

gegenüber seiner Ex-Ehefrau. Die fehlende Tataufarbeitung ist entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl relevant und zeigt, dass er mit

seiner Geschichte nicht abgeschlossen hat, sondern einen ungebrochenen Groll in

sich hegt, der in Übereinstimmung mit sämtlichen Fachberichten auf eine hohe

Rückfallgefahr schliessen lässt. Dies gilt nicht nur gegenüber seiner

Ex-Ehefrau, sondern es besteht insbesondere auch die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer aufgrund der hohen Rückfallgefahr für schwere Sexual- und

Gewaltdelikte und seines fehlenden Risikomanagements auch beim Eingehen einer

neuen Beziehung wieder zu Gewalt neigen könnte.

Dem Beschwerdeführer fehlt zudem auch

weitgehend ein sozialer Empfangsraum, welcher präventiv auf ihn einwirken und

ihn vor weiteren Straftaten abhalten könnte. Seine Ex-Ehefrau und die beiden

Söhne verweigern ausdrücklich den Kontakt zu ihm und er konnte niemanden aus

seinem Umfeld beibringen, der ihn zu den bewilligten Ausgängen begleitet hätte.

Ob er zudem mit 66 Jahren und damit im Pensionsalter wieder als

Versicherungsberater arbeiten könnte, wie er beteuert, darf bezweifelt werden.

Dass er im September 2023 durch drei Personen in der JVA besucht wurde, wie er

in seiner Beschwerdeschrift beteuert, reicht nicht aus, um von einer deliktpräventiven

Einbettung in ein soziales Gefüge ausgehen zu können. Beim Beschwerdeführer ist

in Übereinstimmung mit den zitierten Fachberichten von einer hohen

Rückfallgefahr für weitere Verbrechen und Vergehen auszugehen, wobei

hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen.

5.3.3 Zwar erachtet die KoFaKo eine

bedingte Entlassung ca. im Frühling 2024 für möglich. Dies jedoch nur dann,

wenn sich der Beschwerdeführer in den vorangehenden Vollzugsöffnungen bewährt (Arbeitsexternat,

Electronic Monitoring, Wohn- und Arbeitsexternat). Er ist nun seit Ende Januar

2023 in der offenen Abteilung der JVA […] untergebracht und zur Erhöhung der

Handlungssicherheit wurde ihm dafür unter anderem die Auflage gemacht, an einer

deliktpräventiven und störungsspezifischen Therapie bei einer forensisch

psychotherapeutischen Fachperson teilzunehmen. Zwar ist dem Beschwerdeführer

zugute zu halten, dass er an den Therapiegesprächen teilgenommen hat, doch

musste die Therapeutin in ihrem Bericht vom 4. September 2023

übereinstimmend mit den Prognosen des Gutachtens vom 19. Mai 2020

festhalten, dass die Therapiefähigkeit beim Beschwerdeführer zum aktuellen

Zeitpunkt kaum bis gar nicht vorhanden zu sein scheine, sodass die Behandlung

ihren Zweck im Sinn einer Risikominderung nicht habe erfüllen können.

Insgesamt wurde der bisherige

Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers als «äusserst durchzogen» beschrieben.

Der Beschwerdeführer halte sich nur unter engster Führung und Aufsicht an

Regeln und Abmachungen und habe in den ersten sieben Monaten seines Aufenthalts

im offenen Strafvollzug bereits achtmal diszipliniert werden müssen.

Dem Beschwerdeführer waren mit Verfügung

vom 23. Januar 2023 begleitete Ausgänge und begleitete Sachurlaube

bewilligt worden. Beides drohte daran zu scheitern, dass er keine

Bezugspersonen beizubringen vermochte, die ihn anlässlich der Ausgänge und

Urlaube begleitet hätten. Ein freiwilliger Mitarbeiter der JVA begleitete dann im

Juli und August zwei fünfstündige Ausgänge des Beschwerdeführers, welche er bis

auf eine 20-minütige Verspätung beim ersten Ausgang, klaglos absolvierte. Zu

weiteren Vollzugsöffnungen ist es seither noch nicht gekommen, womit die

Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung gemäss dem Bericht der KoFaKo

eindeutig nicht erfüllt sind.

5.4 Der Beschwerdeführer vermochte sich

somit im Strafvollzug bisher nicht zu bewähren. Er ist weder absprachefähig,

noch zeigt er Einsicht in seine Taten. Er hat sich im über vierjährigen Strafvollzug

nicht weiterzuentwickeln vermocht und verfügt über keine geeigneten

Handlungsstrategien, um mit Risikosituationen umzugehen. Bei ihm besteht nach

konsequenter Einschätzung von allen Seiten unverändert eine hohe Rückfallgefahr

für schwere Sexual- und Gewaltdelikte, welche jetzt und auch bis zum Strafende

unverändert bestehen bleiben wird. Ihm müssen differenzialprognostisch zwei eindeutig

schlechte Prognosen gemacht werden. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt,

dass beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann, er werde keine

weiteren Verbrechen und Vergehen begehen und auch sein bisheriges Verhalten im

Strafvollzug rechtfertigt im jetzigen Zeitpunkt keine vorzeitige Entlassung

(vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB).

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt

der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Fürsprecher Daniel Weber macht mit

Kostennote vom 1. Dezember 2023 einen Aufwand von 9,5 Stunden geltend,

welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00/h

(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung

der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich

Auslagen von CHF 138.70 und 7,7 % MwSt. zu entschädigen ist. Insgesamt

ergibt sich somit eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von

CHF 2'093.35, welche Fürsprecher Daniel Weber durch den Kanton Solothurn

auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Daniel

Weber von CHF 760.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00/h),

zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, wird auf CHF 2'093.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 760.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

270.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann