VWBES.2023.336
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
25. Januar 2024Deutsch20 min
2023 abwies, insbesondere gestützt auf einen Bericht der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1957, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) verbüsst zurzeit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und 10 Monaten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung,
mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, übler Nachrede, mehrfacher
Freiheitsberaubung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen
Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, versuchter Erpressung,
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung
und verbotenem Überschreiten von Geleisen. Er ist zudem vorbestraft wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln bzw. Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Betrug, Veruntreuung und
Drohung. Ein weiteres Verfahren wegen Beschimpfung ist zurzeit hängig. Das
Vollzugsende fällt auf den 19. Juni 2024.
2. Der Beschwerdeführer befindet sich im
Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt […]. Er arbeitet in der Schneiderei.
Die Freizeit verbringt er fast ausschliesslich in seiner Zelle. Bisher
absolvierte er zwei Ausgänge mit einem freiwilligen Mitarbeiter. Vom
29. März 2023 bis Ende August 2023 nahm er an wöchentlichen
therapeutischen Gesprächen mit den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD)
Bern teil.
3. Die vorzeitige Entlassung zum
Zwei-Drittels-Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 3. November 2022 verweigert. Am 15. August 2023
stellte er ein Gesuch um bedingte Entlassung, welches das Amt für Justizvollzug
(AJUV) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Oktober
2023 abwies, insbesondere gestützt auf einen Bericht der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (KoFaKo) vom 25. Januar 2023, ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Mai 2020, eine Risikoabklärung der
Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz vom 25. Mai 2022 sowie aktuellen
Vollzugsverlaufs- und Therapieberichten.
4. Mit Beschwerde vom 22. Oktober
2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um bedingte Entlassung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Er führte im Wesentlichen aus, er sei unschuldig. Die Ex-Ehefrau habe die
Tatvorwürfe gegen ihn nur erhoben, weil sie ihn habe verlassen wollen und
befürchtet habe, die Kinder zu verlieren. Da er nichts getan habe, könne auch
keine Rückfallgefahr bestehen.
5. Mit Verfügung vom 3. November
2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
6. Mit Vernehmlassung vom
8. November 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Am 9. November 2023 zeigte
Fürsprecher Daniel Weber seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht
und Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Beides wurde mit Verfügung
vom 10. November 2023 gewährt.
8. Am 1. Dezember 2023 reichte
Fürsprecher Daniel Weber eine Stellungnahme ein.
9. Das Amt für Justizvollzug nahm dazu
am 21. Dezember 2023 abschliessend Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung
verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu
prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab,
unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in
Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom
15.
August 2023 E. 2.2.1).
3.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Dispositiv
Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden
(vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat mehr als zwei Drittel seiner
Freiheitsstrafe verbüsst, die Überprüfung erfolgt innerhalb eines Jahres seit
der letzten, ihm wurde am 3. Oktober 2023 das rechtliche Gehör gewährt und
ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] liegt vor.
4. Durch den Beschwerdeführer bestritten
ist hingegen das Nicht-Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, dass keines bzw. nur ein kleines prosoziales
Beziehungsnetz im Leben des Beschwerdeführers vorhanden sei. Sein unstetes
Vorleben und die diversen Vorstrafen würden sich negativ auf die Legalprognose
auswirken. Bisher habe keine Tataufarbeitung stattgefunden und der
Beschwerdeführer halte sich nach wie vor für unschuldig. Weder
sozialarbeiterische noch therapeutische Gespräche hätten seine Legalprognose zu
verbessern vermocht. Er zeige keine Reue und die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen
seien im Strafvollzug spürbar. Er müsse im Vollzug immer wieder diszipliniert
werden. Die legalprognostische Einschätzung falle daher deutlich negativ ins
Gewicht. Das Vollzugsverhalten und seine Arbeitsleistung müssten als äusserst
durchzogen bezeichnet werden und wirkten sich legalprognostisch ebenfalls
negativ aus. Er verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz und über keinen
stabilen Empfangsraum, der ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten
vermöchte. Flankierende Massnahmen wie Bewährungshilfe und/oder eine
freiwillige ambulante Therapie erschienen alleine nicht geeignet, um die
Wiederholungsgefahr genügend zu kompensieren. Aufgrund der fehlenden
Kooperations- und Absprachefähigkeit liessen sich keine weiteren Integrationsmassnahmen
durchführen. Die legalprognostische Einschätzung sei heute – gleich wie dies
tatzeitnah der Fall gewesen sei – und auch bei Vollverbüssung der Strafe
schlecht. Die bedrohten Rechtsgüter seien hochwertig, weshalb die bedingte
Entlassung zu verweigern sei.
4.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen
im Wesentlichen aus, er sei unschuldig. Die Ex-Ehefrau habe die Tatvorwürfe
gegen ihn nur erhoben, weil sie ihn habe verlassen wollen und befürchtet habe,
die Kinder zu verlieren. Da er nichts getan habe, könne auch keine
Rückfallgefahr bestehen.
Durch seinen Rechtsvertreter liess er
zudem auf seine Beschwerde vom 14. November 2022 verweisen und im Weiteren
geltend machen, die angebliche Rückfallgefahr sei nicht existent. Diese stütze
sich einzig auf ein Gutachten von zweifelhafter Qualität. Der Gutachter habe
nur gerade acht Minuten mit ihm gesprochen. Das Gutachten sei geprägt vom
«Zollikerberg-Phänomen». Fachleute seien übervorsichtig und würden in inflationärer
Weise jeweils Rückfallgefahren und Gefährlichkeiten diagnostizieren, wo solche
nicht existierten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Taten seien
reine Beziehungsdelikte. Er sei inzwischen geschieden und habe mehrfach
dargelegt, kein Interesse an einem Kontakt zur Ex-Ehefrau zu haben. Die Meinung
des Betroffenen zu seiner Strafsache dürfe nicht sanktioniert werden, weshalb
es für die Frage der bedingten Entlassung nicht relevant sei, dass sich der
Beschwerdeführer nicht mit seinen Delikten beschäftigen wolle. Die Angaben im
Vollzugsbericht würden teilweise bestritten und seien nicht mehr aktuell. Der
Beschwerdeführer arbeite seit Monaten nicht mehr in der Schneiderei, sondern
montiere Stromverteiler zur Zufriedenheit der zuständigen Arbeitschefin. Der
Beschwerdeführer habe im September 2023 zweimal Besuch von insgesamt drei
Personen gehabt. Die Art und Weise des Vollzugs (fehlende Vollzugserleichterungen,
inexistente Vorbereitungen für das Leben in Freiheit nach der Entlassung
spätestens am 19. Juni 2024) sei geeignet, das Ziel des Vollzugs (Wiedereingliederung,
Resozialisierung) zu gefährden. Der Beschwerdeführer dürfte (falls er in der
Schweiz bleibe und nicht in die Türkei reise, wie er gegenüber dem Unterzeichnenden
mehrfach angetönt habe) auf Hilfe (z.B. Ergänzungsleistungen) angewiesen sein.
Es bestehe keine Wiederholungsgefahr und vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr
aus, weshalb keine Gründe vorliegen würden, vom Regelfall der bedingten
Entlassung abzuweichen.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Dezember 2021 wegen diverser
Straftaten (vor allem häusliche Gewalt insbesondere gegen die Ehefrau und
teilweise gegen die beiden Söhne) für schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
unschuldig, nicht einzugehen ist.
5.2.1 Mit Gutachten vom 19. Mai
2020 diagnostizierte Dr. med. B.___ beim Beschwerdeführer eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.8) mit stark Anteilen an Psychopathy. Zur
Legalprognose führte er im Wesentlichen aus, das erkennbar sehr hohe
Gewaltrisiko sei relativ spezifisch auf seine Familie ausgerichtet, also seine
Frau und die Kinder. Sein Risikoprofil ähnle dem, wie man es in vergleichbaren
Situationen von Männern kenne, die mit massiven Gewalthandlungen in Erscheinung
treten würden, bis hin zu Tötungsdelikten und Mitnahmesuizid (Frau und Kinder).
Hoch sei auch das Risiko einer erneuten Vergewaltigung seiner Frau, z.B. als
Rachehandlung oder um seinen Besitzanspruch zu untermauern. Das Risiko für
solche besonders schwere Taten sei beim Beschwerdeführer weit über dem
durchschnittlichen Risiko bei wegen häuslicher Gewalt oder Vergewaltigung
angeklagten Männern zu verorten. Ungünstig sei auch, dass sich jenseits der
Sicherung keine Massnahmen darstellten, welche geeignet erschienen, dieses
Risiko kurz- und mittelfristig deutlich senken zu können. Der Beschwerdeführer
sei nicht absprachefähig und nicht behandlungsfähig.
5.2.2 Am 29. August 2022 wurde
durch die Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) eine
Risikoabklärung über den Beschwerdeführer erstellt. Dabei ergab sich ein hohes
Risiko für hands-off Gewaltdelikte, ein hohes Risiko für leichtgradige
Gewaltdelikte und ein hohes Risiko für schwerwiegende Sexualdelikte. Insgesamt
wurde beim Beschwerdeführer ein sehr hohes Risikopotenzial festgestellt.
5.2.3 Der Fall des Beschwerdeführers
wurde auch der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz vorgestellt. Diese kam an ihrer Sitzung vom
11. Januar 2023 zu folgender Beurteilung:
1. Die Fachkommission erachtet die
Versetzung von A.___ in den offenen Strafvollzug sowie die schrittweise
Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Vollzugsöffnungen (Ausgänge und
Urlaube) für möglich.
2. Die Fachkommission erachtet die
Gewährung einer bedingten Entlassung ca. Frühling 2024 für möglich, sofern sich
A.___ in den vorangegangenen Vollzugsöffnungen bewährt; die Fachkommission
empfiehlt vor einer bedingten Entlassung allenfalls ein Arbeitsexternat, Electronic
Monitoring und ein Wohn- und Arbeitsexternat.
3. Die Fachkommission empfiehlt eine
therapeutische Begleitung und Teilnahme an Lernprogrammen gegen häusliche
Gewalt (wenn möglich im Rahmen einer Gruppentherapie).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer
mit Verfügung des AJUV vom 23. Januar 2023 per 25. Januar 2023 in die
offene Abteilung der JVA […] versetzt. Weiter wurden ihm begleitete Ausgänge
nach zwei Monaten Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung sowie Sachurlaube
bewilligt. Zudem wurden ihm Auflagen gemacht, insbesondere zur Teilnahme an
einer deliktpräventiven und störungsspezifischen Therapie bei einer forensisch,
psychotherapeutischen Fachperson, allenfalls auch im Rahmen einer Gruppentherapie.
5.2.4 Am 4. September 2023 wurde
durch die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern ein
Therapieverlaufsbericht erstellt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, es
müsse von einem kaum bis gar nicht vorhandenen Risikomanagement ausgegangen
werden, da der Beschwerdeführer sich als gänzlich unschuldig betrachte. Er hege
nach wie vor einen ungebrochenen Groll auf seine frühere Ehefrau. Es sei nicht
anzunehmen, dass die bisherige Behandlung einen positiven Einfluss auf das
Rückfallrisiko habe entwickeln können. Man schliesse sich der Risikoabklärung
der AFA NWI vom 29. August 2022 vollumfänglich an, welche das Risikopotential
als sehr hoch einschätze. Die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers scheine
zum aktuellen Zeitpunkt kaum bis gar nicht vorhanden zu sein. Die Behandlung
habe ihren Zweck im Sinn einer Risikominderung nicht erfüllen können und ein
Abschluss sollte geplant werden.
5.2.5 Am 8. September 2023 wurde
durch die JVA […] ein Vollzugsverlaufsbericht erstellt. Zusammenfassend wurde darin
festgehalten, der Vollzugsverlauf müsse als äusserst durchzogen betrachtet
werden. Es habe sich im Verlauf der letzten Monate gezeigt, dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen.
Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft seien nicht vorhanden. In
verschiedenen Gesprächen mit seinem Vollzugsverantwortlichen sei klar zum
Ausdruck gekommen, dass er sich weiterhin als Opfer einer Intrige durch seine
Ex-Frau sehe, die ihn fälschlicherweise angeklagt habe. Auch in seinem
Entlassungsgesuch vom 15. August 2023 weise er klar darauf hin, dass er
nicht straffällig geworden sei. Er habe bisher noch nie die Bereitschaft zur
Selbstkritik erkennen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge nach Ansicht der JVA
[…] über keinen sozialen Empfangsraum. Er sei zum Beispiel nicht in der Lage
gewesen, eine Person zu finden, die mit ihm die bewilligten begleiteten
Ausgänge absolviert hätte. Vielmehr habe die JVA […] einen freiwilligen
Mitarbeiter organisieren müssen, um ihm diese Ausgänge doch noch zu
ermöglichen. Zudem sei unklar, ob der Beschwerdeführer im Alter von 66 Jahren
tatsächlich weiterhin für die [...] Versicherungen tätig sei, so wie er das
immer wieder behaupte. Seine herrische und rechthaberische Art, sein unendlicher
Geltungsdrang sowie seine Eigenheit, sich über Regeln und Abmachungen
hinwegzusetzen und dann den Ahnungslosen zu spielen, erwiesen sich im
Vollzugsalltag als grosse Herausforderung für alle Beteiligten der JVA […].
Auch am Arbeitsplatz halte sich der Beschwerdeführer nur unter engster Führung
und Aufsicht an Regeln, Abmachungen sowie an Arbeits- und Pausenzeiten. Die
gemäss Veränderungs- und Kontrollbedarf in der Risikoabklärung vom 25. Mai
2022 angegebenen Interventionsempfehlungen hätten nur teilweise umgesetzt
werden können; der mögliche Kontakt zu seinen Kindern sei soweit geklärt, dass
diese keinen Kontakt wünschten; bei allen anderen Interventionsempfehlungen sei
es weder in der Therapie noch im Vollzugsalltag möglich gewesen, auf den Beschwerdeführer
positiv einzuwirken, da er konsequent alle problematischen Aspekte in Abrede
stelle, die in der Risikoabklärung aufgeführt seien. Er verfüge deshalb auch
nach vier Jahren Strafvollzug nicht über geeignete Handlungsstrategien, um
Risikosituationen zu meistern. Gestützt auf das oben Gesagte werde nicht von
einer günstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer ausgegangen. Das
Vollzugsverhalten sowie der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers würden klar
gegen eine bedingte Entlassung sprechen, da in der Gesamtbeurteilung weiterhin
von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Sexual- und Gewaltdelikte auszugehen
sei. Im Hinblick auf das nahende Ende der Freiheitsstrafe am 19. Juni 2024
müssten aus Sicht der JVA […] ergänzende, auch zivilrechtliche Massnahmen in
Betracht gezogen werden, wie z.B. eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die gegen seine Ex-Ehefrau
geäusserten Anschuldigungen und Beschimpfungen liessen klar erkennen, dass der
Beschwerdeführer unter keinen Umständen gewillt sei, das Urteil und seine
Strafe zu akzeptieren. Es werde auch nicht davon ausgegangen, dass er den
Wunsch seiner Kinder respektieren werde, keinen Kontakt mehr mit ihm zu haben,
sobald er die Möglichkeit dazu haben sollte.
5.3.1 Die Berichte wurden durch
verschiedene, voneinander unabhängige Fachpersonen und -gremien angefertigt und
wirken in sich stimmig und lege artis erstellt. Sie stützen sich auf zahlreiche
in den Akten festgehaltene Beobachtungen zum Verhalten und den Aussagen des
Beschwerdeführers selbst, und insbesondere die Legalprognose der AFA NWI wurde
unter Zuhilfenahme mehrerer validierter Prognoseinstrumente erstellt. Es
bestehen keine Anzeichen, dass diese durch einen anderen Fall unrechtmässig
beeinflusst wären, wie dies vom Beschwerdeführer als «Zollikerberg-Phänomen»
behauptet wird. Sämtliche Berichte von Gutachtern, Therapeutinnen und
Vollzugsbehörden zeichnen ein über die Jahre hinweg einheitliches,
unverändertes und eindeutiges Bild der narzisstischen Persönlichkeit des
Beschwerdeführers, welcher absolut keine Problemeinsicht oder
Veränderungsbereitschaft erkennen lässt. Selbst in der Beschwerde zum
vorliegenden Verfahren stellt sich der Beschwerdeführer als unschuldiges Opfer
einer Intrige seiner Ex-Ehefrau dar, was einmal mehr aufzeigt, dass er sich
konsequent weigert, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und die
Richtigkeit der zitierten Berichte untermauert. Auf diese darf vorliegend ohne
Weiteres abgestellt werden.
5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,
es habe sich um reine Beziehungsdelikte gehandelt. Da er inzwischen geschieden
sei und keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Ehefrau wünsche, bestehe keine
Rückfall- oder Wiederholungsgefahr. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden.
Dem Therapieverlaufsbericht vom 4. September 2023 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer trotz seiner mehrfach geäusserten Absicht, mit der
vergangenen Ehe und der damit verbundenen Geschichte abschliessen zu wollen,
weiterhin einen ungebrochenen Groll auf seine frühere Ehefrau hege und auf der
anderen Seite aber auch allabendlich ein Bild von ihr betrachte, welches aus
guten Zeiten stamme und positive Gefühle in ihm auslöse. Aus dem
Vollzugsbericht vom 8. September 2023 ergeht zudem, dass sich die
Beobachtungen im Vollzugsalltag mit denen der Therapiefachperson deckten. Auch
gegenüber dem Vollzugsverantwortlichen leugne der Beschwerdeführer konsequent
jegliche Schuld und beschimpfe seine Ex-Frau mit derben Ausdrücken. Er werde
nach seiner Entlassung eine Revision des Urteils erwirken und «diese Hure»
werde ins Gefängnis gehen müssen und die Obhut über die gemeinsamen Kinder
verlieren. In solchen Situationen sei eine grosse Wut und Anspannung beim
Beschwerdeführer spürbar. Dies zeigt sich auch darin, dass zurzeit ein weiteres
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist wegen Beschimpfungen
gegenüber seiner Ex-Ehefrau. Die fehlende Tataufarbeitung ist entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl relevant und zeigt, dass er mit
seiner Geschichte nicht abgeschlossen hat, sondern einen ungebrochenen Groll in
sich hegt, der in Übereinstimmung mit sämtlichen Fachberichten auf eine hohe
Rückfallgefahr schliessen lässt. Dies gilt nicht nur gegenüber seiner
Ex-Ehefrau, sondern es besteht insbesondere auch die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der hohen Rückfallgefahr für schwere Sexual- und
Gewaltdelikte und seines fehlenden Risikomanagements auch beim Eingehen einer
neuen Beziehung wieder zu Gewalt neigen könnte.
Dem Beschwerdeführer fehlt zudem auch
weitgehend ein sozialer Empfangsraum, welcher präventiv auf ihn einwirken und
ihn vor weiteren Straftaten abhalten könnte. Seine Ex-Ehefrau und die beiden
Söhne verweigern ausdrücklich den Kontakt zu ihm und er konnte niemanden aus
seinem Umfeld beibringen, der ihn zu den bewilligten Ausgängen begleitet hätte.
Ob er zudem mit 66 Jahren und damit im Pensionsalter wieder als
Versicherungsberater arbeiten könnte, wie er beteuert, darf bezweifelt werden.
Dass er im September 2023 durch drei Personen in der JVA besucht wurde, wie er
in seiner Beschwerdeschrift beteuert, reicht nicht aus, um von einer deliktpräventiven
Einbettung in ein soziales Gefüge ausgehen zu können. Beim Beschwerdeführer ist
in Übereinstimmung mit den zitierten Fachberichten von einer hohen
Rückfallgefahr für weitere Verbrechen und Vergehen auszugehen, wobei
hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen.
5.3.3 Zwar erachtet die KoFaKo eine
bedingte Entlassung ca. im Frühling 2024 für möglich. Dies jedoch nur dann,
wenn sich der Beschwerdeführer in den vorangehenden Vollzugsöffnungen bewährt (Arbeitsexternat,
Electronic Monitoring, Wohn- und Arbeitsexternat). Er ist nun seit Ende Januar
2023 in der offenen Abteilung der JVA […] untergebracht und zur Erhöhung der
Handlungssicherheit wurde ihm dafür unter anderem die Auflage gemacht, an einer
deliktpräventiven und störungsspezifischen Therapie bei einer forensisch
psychotherapeutischen Fachperson teilzunehmen. Zwar ist dem Beschwerdeführer
zugute zu halten, dass er an den Therapiegesprächen teilgenommen hat, doch
musste die Therapeutin in ihrem Bericht vom 4. September 2023
übereinstimmend mit den Prognosen des Gutachtens vom 19. Mai 2020
festhalten, dass die Therapiefähigkeit beim Beschwerdeführer zum aktuellen
Zeitpunkt kaum bis gar nicht vorhanden zu sein scheine, sodass die Behandlung
ihren Zweck im Sinn einer Risikominderung nicht habe erfüllen können.
Insgesamt wurde der bisherige
Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers als «äusserst durchzogen» beschrieben.
Der Beschwerdeführer halte sich nur unter engster Führung und Aufsicht an
Regeln und Abmachungen und habe in den ersten sieben Monaten seines Aufenthalts
im offenen Strafvollzug bereits achtmal diszipliniert werden müssen.
Dem Beschwerdeführer waren mit Verfügung
vom 23. Januar 2023 begleitete Ausgänge und begleitete Sachurlaube
bewilligt worden. Beides drohte daran zu scheitern, dass er keine
Bezugspersonen beizubringen vermochte, die ihn anlässlich der Ausgänge und
Urlaube begleitet hätten. Ein freiwilliger Mitarbeiter der JVA begleitete dann im
Juli und August zwei fünfstündige Ausgänge des Beschwerdeführers, welche er bis
auf eine 20-minütige Verspätung beim ersten Ausgang, klaglos absolvierte. Zu
weiteren Vollzugsöffnungen ist es seither noch nicht gekommen, womit die
Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung gemäss dem Bericht der KoFaKo
eindeutig nicht erfüllt sind.
5.4 Der Beschwerdeführer vermochte sich
somit im Strafvollzug bisher nicht zu bewähren. Er ist weder absprachefähig,
noch zeigt er Einsicht in seine Taten. Er hat sich im über vierjährigen Strafvollzug
nicht weiterzuentwickeln vermocht und verfügt über keine geeigneten
Handlungsstrategien, um mit Risikosituationen umzugehen. Bei ihm besteht nach
konsequenter Einschätzung von allen Seiten unverändert eine hohe Rückfallgefahr
für schwere Sexual- und Gewaltdelikte, welche jetzt und auch bis zum Strafende
unverändert bestehen bleiben wird. Ihm müssen differenzialprognostisch zwei eindeutig
schlechte Prognosen gemacht werden. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt,
dass beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann, er werde keine
weiteren Verbrechen und Vergehen begehen und auch sein bisheriges Verhalten im
Strafvollzug rechtfertigt im jetzigen Zeitpunkt keine vorzeitige Entlassung
(vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt
der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Fürsprecher Daniel Weber macht mit
Kostennote vom 1. Dezember 2023 einen Aufwand von 9,5 Stunden geltend,
welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00/h
(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung
der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich
Auslagen von CHF 138.70 und 7,7 % MwSt. zu entschädigen ist. Insgesamt
ergibt sich somit eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von
CHF 2'093.35, welche Fürsprecher Daniel Weber durch den Kanton Solothurn
auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Daniel
Weber von CHF 760.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00/h),
zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, wird auf CHF 2'093.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 760.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
270.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann