VWBES.2023.338
Vollstreckung / Feuerungskontrolle
4. März 2024Deutsch7 min
Verwaltungsrat habe erst jetzt von der Angelegenheit Kenntnis erhalten. Die A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberamt
Olten-Gösgen,
2. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
/ Feuerungskontrolle
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem die A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) die Feuerungskontrolle in ihrem Gebäude in [...]
nicht termingerecht hatte durchführen lassen, beantragte das Bau- und
Justizdepartement (BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt (AfU), am
30. Juni 2023 beim Oberamt Olten-Gösgen die Vollstreckung.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin auch
innerhalb einer erneuten Frist bis 31. August 2023 ihrer Verpflichtung
nicht nachgekommen war, erliess das Oberamt Olten-Gösgen am 12. Oktober
2023 folgenden Vollstreckungsbefehl:
1. Die gesetzlich vorgeschriebene
Feuerungskontrolle in [...] (Anlage ID [...]) wird am Mittwoch,
8. November 2023, 14:00 Uhr, durch eine Fachfirma vorgenommen
(Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG). Die Fachfirma wird vom Oberamt
aufgeboten.
2. A.___ wird hiermit angewiesen, den
Zutritt zur Liegenschaft [...] sicherzustellen.
3. Wenn notwendig, erfolgt der zwangsweise
Zutritt zur Liegenschaft respektive zur vorgeschriebenen Feuerungskontrolle
mittels Einsatz eines Schlüsseldienstes (sofern kein Zutritt durch die
Gesuchsgegnerin gewährt wird).
4. Zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung
wird die Polizei Kanton Solothurn hiermit aufgeboten.
5. Die Kosten der Ersatzvornahme werden
nach Abschluss des Verfahrens den Pflichtigen als Verursacher auferlegt.
6. A.___ werden die Bestimmungen des Art.
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht. Dieser
Artikel lautet: «Wer der von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf diese
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit einer Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.»
7. Gegen diese Verfügung kann innert 10
Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden beim
Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.
3. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Dabei brachte der Präsident des Verwaltungsrats vor, der
Verwaltungsrat habe erst jetzt von der Angelegenheit Kenntnis erhalten. Die A.___
sei ein nicht mehr operativ tätiger Immobilienentwickler. Nachdem im 2019 der
Firmengründer verstorben sei, sei man nur noch daran, laufende Projekte
abzuschliessen. Leider habe man erst jetzt erfahren, dass bei der Liegenschaft
in [...] seit geraumer Zeit versucht werde, eine Feuerungskontrolle
durchzuführen. Da es sich bei dieser Liegenschaft um eine seit Jahren
unbewohnte und nicht beheizte Abbruch-Liegenschaft handle, mache eine solche
Kontrolle keinen Sinn. Das Haus sei seit Jahren vom Stromnetz abgehängt. Im
2019 sei eine Baubewilligung mit Abbruchbewilligung abgelaufen, da wie erwähnt
der Firmeninhaber gestorben sei. Es werde darum gebeten, die Verfügung
aufzuheben und von einer Feuerungskontrolle abzusehen.
4. Mit Verfügung vom 27. Oktober
2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt sowie das BJD und das
Oberamt zur Stellungnahme aufgefordert.
5. Am 2. November 2023 reichte das
Oberamt Olten-Gösgen eine Stellungnahme ein.
6. Das BJD beantragte am
13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin und brachte im Wesentlichen vor, es stimme nicht, dass
die Beschwerdeführerin erst jetzt von der Sache Kenntnis erlangt habe. Die
Sachverfügung sei ihr am 16. Februar 2023 zugestellt worden und sie habe
die dabei erhobene Gebühr am 3. Mai 2023 geleistet.
Gemäss Art. 22 Abs. 3 des
Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dürfen Anlagen mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt,
gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die aufgrund ihrer
Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik
eingehalten werde. Wer Arbeiten nach Art. 22 Abs. 3 GSchG ausführe, müsse über
die ausgeführten Arbeiten und die dabei festgestellten Mängel einen Rapport
erstellen, diesen dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage zustellen, eine
Kopie desselben während zehn Jahren aufbewahren und diese dem Departement auf
Verlangen zur Verfügung stellen. Die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme:
Befüllung) seien innert 30 Tagen nach deren Abschluss dem Departement nach
dessen Weisungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg zu melden.
Über die Ausserbetriebsetzung der Tankanlage
sei dem AfU bis heute kein Rapport einer Fachfirma zugestellt worden. Solange
die Feuerungsanlage nicht stillgelegt sei, müsse die gesetzlich vorgeschriebene
und verfügte Feuerungskontrolle durchgeführt werden.
7. Am 7. Dezember 2023 beantragte
die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Januar
2024. Sie sei daran, die Heizung und den dazugehörenden Heizöltank ausser
Betrieb zu setzen, sodass sich eine Feuerungskontrolle erübrige.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Januar
2024 bis zum 31. Januar 2024 sistiert.
9. Mit Verfügung vom 2. Februar
2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis 23. Februar 2024 gesetzt, um
mit einem Rapport einer Fachfirma zu belegen, dass die Tankanlage inzwischen
ausser Betrieb gesetzt wurde. Werde dieser Beleg nicht fristgerecht erbracht,
werde das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden.
10. Die Beschwerdeführerin liess sich
seither nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 89 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ ist durch den
angefochtenen Vollstreckungsbefehl beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Verfügungen
und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel
mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung
zukommt (§ 83 VRG). Im vorliegenden Fall liegt mit der Verfügung des BJD vom 8. Februar
2023.
eine rechtskräftige Verfügung vor, die vollstreckbar ist. Das Oberamt hat
einen Vollstreckungsbefehl erlassen, gegen welchen die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht möglich ist. Nach
§ 89 Abs. 2 VRG ist die Kognition des Verwaltungsgerichts in Beschwerdesachen
gegen Vollstreckungsbefehle eingeschränkt. Zur Begründung kann Unzuständigkeit der
verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des
Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden. Die Rüge der Nichtigkeit der zu
vollstreckenden Verfügung ist ein weiterer Beschwerdegrund; solche Verfügungen
können, weil wirkungslos, nicht vollstreckt werden. Auch höherrangige Normen,
namentlich Grundsätze, die sich aus der Verfassung ergeben, sind zu beachten.
So können nebst der Verletzung von unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten
auch noch schwerwiegende Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Blaise Knapp:
Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Basel 1993, Rz. 1615 ff.).
2.2
Der Vorsteher des Oberamts ist
örtlich und sachlich zur Vollstreckung zuständig und das BJD war zuständig, die
zu vollstreckende Verfügung zu erlassen. Der Vollstreckungstitel ist
rechtskräftig und stimmt mit dem Vollstreckungsbefehl überein. Unverjährbare
und unverzichtbare Grundrechte sind nicht betroffen (als unverjährbar gelten
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die persönliche Freiheit, die
Niederlassungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, nicht aber die
Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit, vgl. BGE 104 Ia 172 E. 2b). Die
Verfügung ist weder nichtig, noch liegen schwerwiegende Verfahrensfehler vor.
Die Beschwerdeführerin bringt keine
zulässigen Rügegründe vor. Sie hatte nun ausreichend Zeit, um der Aufforderung
zur Durchführung der Feuerungskontrolle oder Ausserbetriebnahme der Anlage
nachzukommen. Die Vollstreckung ist daher verhältnismässig
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da das Datum gemäss Ziffer 1 des
Vollstreckungsbefehls inzwischen verstrichen ist, wird die
Vollstreckungsbehörde ein neues Datum anzusetzen haben.
Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das
Oberamt Olten-Gösgen hat ein neues Vollstreckungsdatum gemäss Ziffer 1 des
Vollstreckungsbefehls vom 12. Oktober 2023 anzusetzen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann