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Entscheid

VWBES.2023.338

Vollstreckung / Feuerungskontrolle

4. März 2024Deutsch7 min

Verwaltungsrat habe erst jetzt von der Angelegenheit Kenntnis erhalten. Die A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Oberamt

Olten-Gösgen,

2. Bau-

und Justizdepartement, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckung

/ Feuerungskontrolle

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem die A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) die Feuerungskontrolle in ihrem Gebäude in [...]

nicht termingerecht hatte durchführen lassen, beantragte das Bau- und

Justizdepartement (BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt (AfU), am

30. Juni 2023 beim Oberamt Olten-Gösgen die Vollstreckung.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin auch

innerhalb einer erneuten Frist bis 31. August 2023 ihrer Verpflichtung

nicht nachgekommen war, erliess das Oberamt Olten-Gösgen am 12. Oktober

2023 folgenden Vollstreckungsbefehl:

1. Die gesetzlich vorgeschriebene

Feuerungskontrolle in [...] (Anlage ID [...]) wird am Mittwoch,

8. November 2023, 14:00 Uhr, durch eine Fachfirma vorgenommen

(Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG). Die Fachfirma wird vom Oberamt

aufgeboten.

2. A.___ wird hiermit angewiesen, den

Zutritt zur Liegenschaft [...] sicherzustellen.

3. Wenn notwendig, erfolgt der zwangsweise

Zutritt zur Liegenschaft respektive zur vorgeschriebenen Feuerungskontrolle

mittels Einsatz eines Schlüsseldienstes (sofern kein Zutritt durch die

Gesuchsgegnerin gewährt wird).

4. Zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung

wird die Polizei Kanton Solothurn hiermit aufgeboten.

5. Die Kosten der Ersatzvornahme werden

nach Abschluss des Verfahrens den Pflichtigen als Verursacher auferlegt.

6. A.___ werden die Bestimmungen des Art.

292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht. Dieser

Artikel lautet: «Wer der von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf diese

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit einer Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.»

7. Gegen diese Verfügung kann innert 10

Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden beim

Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.

3. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Dabei brachte der Präsident des Verwaltungsrats vor, der

Verwaltungsrat habe erst jetzt von der Angelegenheit Kenntnis erhalten. Die A.___

sei ein nicht mehr operativ tätiger Immobilienentwickler. Nachdem im 2019 der

Firmengründer verstorben sei, sei man nur noch daran, laufende Projekte

abzuschliessen. Leider habe man erst jetzt erfahren, dass bei der Liegenschaft

in [...] seit geraumer Zeit versucht werde, eine Feuerungskontrolle

durchzuführen. Da es sich bei dieser Liegenschaft um eine seit Jahren

unbewohnte und nicht beheizte Abbruch-Liegenschaft handle, mache eine solche

Kontrolle keinen Sinn. Das Haus sei seit Jahren vom Stromnetz abgehängt. Im

2019 sei eine Baubewilligung mit Abbruchbewilligung abgelaufen, da wie erwähnt

der Firmeninhaber gestorben sei. Es werde darum gebeten, die Verfügung

aufzuheben und von einer Feuerungskontrolle abzusehen.

4. Mit Verfügung vom 27. Oktober

2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt sowie das BJD und das

Oberamt zur Stellungnahme aufgefordert.

5. Am 2. November 2023 reichte das

Oberamt Olten-Gösgen eine Stellungnahme ein.

6. Das BJD beantragte am

13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdeführerin und brachte im Wesentlichen vor, es stimme nicht, dass

die Beschwerdeführerin erst jetzt von der Sache Kenntnis erlangt habe. Die

Sachverfügung sei ihr am 16. Februar 2023 zugestellt worden und sie habe

die dabei erhobene Gebühr am 3. Mai 2023 geleistet.

Gemäss Art. 22 Abs. 3 des

Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dürfen Anlagen mit wassergefährdenden

Flüssigkeiten nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt,

gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die aufgrund ihrer

Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik

eingehalten werde. Wer Arbeiten nach Art. 22 Abs. 3 GSchG ausführe, müsse über

die ausgeführten Arbeiten und die dabei festgestellten Mängel einen Rapport

erstellen, diesen dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage zustellen, eine

Kopie desselben während zehn Jahren aufbewahren und diese dem Departement auf

Verlangen zur Verfügung stellen. Die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme:

Befüllung) seien innert 30 Tagen nach deren Abschluss dem Departement nach

dessen Weisungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg zu melden.

Über die Ausserbetriebsetzung der Tankanlage

sei dem AfU bis heute kein Rapport einer Fachfirma zugestellt worden. Solange

die Feuerungsanlage nicht stillgelegt sei, müsse die gesetzlich vorgeschriebene

und verfügte Feuerungskontrolle durchgeführt werden.

7. Am 7. Dezember 2023 beantragte

die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Januar

2024. Sie sei daran, die Heizung und den dazugehörenden Heizöltank ausser

Betrieb zu setzen, sodass sich eine Feuerungskontrolle erübrige.

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Januar

2024 bis zum 31. Januar 2024 sistiert.

9. Mit Verfügung vom 2. Februar

2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis 23. Februar 2024 gesetzt, um

mit einem Rapport einer Fachfirma zu belegen, dass die Tankanlage inzwischen

ausser Betrieb gesetzt wurde. Werde dieser Beleg nicht fristgerecht erbracht,

werde das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden.

10. Die Beschwerdeführerin liess sich

seither nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 89 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ ist durch den

angefochtenen Vollstreckungsbefehl beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Verfügungen

und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel

mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung

zukommt (§ 83 VRG). Im vorliegenden Fall liegt mit der Verfügung des BJD vom 8. Februar

2023.

eine rechtskräftige Verfügung vor, die vollstreckbar ist. Das Oberamt hat

einen Vollstreckungsbefehl erlassen, gegen welchen die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht möglich ist. Nach

§ 89 Abs. 2 VRG ist die Kognition des Verwaltungsgerichts in Beschwerdesachen

gegen Vollstreckungsbefehle eingeschränkt. Zur Begründung kann Unzuständigkeit der

verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des

Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden. Die Rüge der Nichtigkeit der zu

vollstreckenden Verfügung ist ein weiterer Beschwerdegrund; solche Verfügungen

können, weil wirkungslos, nicht vollstreckt werden. Auch höherrangige Normen,

namentlich Grundsätze, die sich aus der Verfassung ergeben, sind zu beachten.

So können nebst der Verletzung von unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten

auch noch schwerwiegende Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Blaise Knapp:

Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Basel 1993, Rz. 1615 ff.).

2.2

Der Vorsteher des Oberamts ist

örtlich und sachlich zur Vollstreckung zuständig und das BJD war zuständig, die

zu vollstreckende Verfügung zu erlassen. Der Vollstreckungstitel ist

rechtskräftig und stimmt mit dem Vollstreckungsbefehl überein. Unverjährbare

und unverzichtbare Grundrechte sind nicht betroffen (als unverjährbar gelten

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die persönliche Freiheit, die

Niederlassungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, nicht aber die

Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit, vgl. BGE 104 Ia 172 E. 2b). Die

Verfügung ist weder nichtig, noch liegen schwerwiegende Verfahrensfehler vor.

Die Beschwerdeführerin bringt keine

zulässigen Rügegründe vor. Sie hatte nun ausreichend Zeit, um der Aufforderung

zur Durchführung der Feuerungskontrolle oder Ausserbetriebnahme der Anlage

nachzukommen. Die Vollstreckung ist daher verhältnismässig

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da das Datum gemäss Ziffer 1 des

Vollstreckungsbefehls inzwischen verstrichen ist, wird die

Vollstreckungsbehörde ein neues Datum anzusetzen haben.

Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das

Oberamt Olten-Gösgen hat ein neues Vollstreckungsdatum gemäss Ziffer 1 des

Vollstreckungsbefehls vom 12. Oktober 2023 anzusetzen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann