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Entscheid

VWBES.2023.341

Wassergebühren / Erlass

28. Februar 2024Deutsch3 min

verkaufen müssen, weil er gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Wenn

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Wassergebühren

/ Erlass

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die kantonale Schätzungskommission

fällte am 6. Oktober 2023 einen Entscheid über den Erlass von Wassergebühren in

der Höhe von CHF 200.00: Sie wies die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben. Es

handle sich um keinen Härtefall. Der Beschwerdeführer erhalte eine kleine Rente

und lebe von seiner Ehefrau. Er besitze zwei Liegenschaften und verfüge somit

über Vermögen.

2. Dagegen erhob A.___ am 30. Oktober

2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei

aufzuheben. Auf sein Angebot, die Gebühr abzuarbeiten, sei man nicht

eingegangen. Er sei bedürftig. Er habe 1994 einen Teil seiner Liegenschaft

verkaufen müssen, weil er gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Wenn

er seine zwei Liegenschaften verkaufen müsste, bräuchte er eine Mietwohnung.

Die Kosten müssten vom Staat bezahlt werden, denn er müsste Ergänzungsleistungen

beantragen und vielleicht sogar Sozialhilfe beziehen. Die Wassergebühren seien

ihm zu erlassen.

3. Die Gemeinde liess wissen, der

Beschwerdeführer habe die Abschlussrechnung für den Wasserbezug anstandslos

bezahlt. Der strittige Betrag sei aber noch offen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 der Grundeigentümerbeitragsverordnung,

BGS 711.41). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die genannte Kantonale Verordnung

über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) enthält keine

Bestimmung über den Erlass. Es liegt nahe, einen Blick auf den allgemeinen

kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.111) zu werfen. § 14 sagt zum Erlass:

«Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,

Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und

dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er

sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder

des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle,

welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder

teilweise erlassen».

3.

Der Beschwerdeführer macht keinen

dieser Erlassgründe geltend. Er ist auch nicht bedürftig, sondern höchstens

nicht liquid, weil sein Vermögen in Liegenschaften steckt. Wie er selber

belegt, verfügen die Eheleute A.___ über ein steuerbares Einkommen von ca. CHF

66'000.00 pro Jahr. Der Beschwerdeführer kann den fakturieren Betrag ohne weiteres

bezahlen. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass er den Restsaldo der

Wasserrechnung beglichen hat. Das Verwaltungsgericht kann nicht anordnen, der

Beschwerdeführer habe Arbeit zu verrichten, statt zu bezahlen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9D_2/2024 vom 14.

März 2024 nicht ein.