VWBES.2023.341
Wassergebühren / Erlass
28. Februar 2024Deutsch3 min
verkaufen müssen, weil er gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Wenn
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Wassergebühren
/ Erlass
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die kantonale Schätzungskommission
fällte am 6. Oktober 2023 einen Entscheid über den Erlass von Wassergebühren in
der Höhe von CHF 200.00: Sie wies die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben. Es
handle sich um keinen Härtefall. Der Beschwerdeführer erhalte eine kleine Rente
und lebe von seiner Ehefrau. Er besitze zwei Liegenschaften und verfüge somit
über Vermögen.
2. Dagegen erhob A.___ am 30. Oktober
2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei
aufzuheben. Auf sein Angebot, die Gebühr abzuarbeiten, sei man nicht
eingegangen. Er sei bedürftig. Er habe 1994 einen Teil seiner Liegenschaft
verkaufen müssen, weil er gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Wenn
er seine zwei Liegenschaften verkaufen müsste, bräuchte er eine Mietwohnung.
Die Kosten müssten vom Staat bezahlt werden, denn er müsste Ergänzungsleistungen
beantragen und vielleicht sogar Sozialhilfe beziehen. Die Wassergebühren seien
ihm zu erlassen.
3. Die Gemeinde liess wissen, der
Beschwerdeführer habe die Abschlussrechnung für den Wasserbezug anstandslos
bezahlt. Der strittige Betrag sei aber noch offen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 der Grundeigentümerbeitragsverordnung,
BGS 711.41). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die genannte Kantonale Verordnung
über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) enthält keine
Bestimmung über den Erlass. Es liegt nahe, einen Blick auf den allgemeinen
kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.111) zu werfen. § 14 sagt zum Erlass:
«Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,
Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und
dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er
sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder
des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle,
welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder
teilweise erlassen».
3.
Der Beschwerdeführer macht keinen
dieser Erlassgründe geltend. Er ist auch nicht bedürftig, sondern höchstens
nicht liquid, weil sein Vermögen in Liegenschaften steckt. Wie er selber
belegt, verfügen die Eheleute A.___ über ein steuerbares Einkommen von ca. CHF
66'000.00 pro Jahr. Der Beschwerdeführer kann den fakturieren Betrag ohne weiteres
bezahlen. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass er den Restsaldo der
Wasserrechnung beglichen hat. Das Verwaltungsgericht kann nicht anordnen, der
Beschwerdeführer habe Arbeit zu verrichten, statt zu bezahlen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9D_2/2024 vom 14.
März 2024 nicht ein.