VWBES.2023.343
Familiennachzug
29. Februar 2024Deutsch15 min
2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge der am 9. Oktober 2008 erfolgten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Sven Kury, Advokaturbüro
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1982 geborene kosovarische
Staatsangehörige B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992
als Asylsuchender zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz
ein. Mit Entscheid vom 19. September 1996 wurde der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 12. Mai 2000 erteilte ihm das Migrationsamt
des Kantons Aargau erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.
2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund
seiner Straffälligkeit wiederholt verwarnt sowie aufgrund dessen mit Entscheid
des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 13. Juni 2008 aus der Schweiz
weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil
2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge der am 9. Oktober 2008 erfolgten
Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzuges im Kanton Zürich am 7. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Nachdem die Ehe am 7. Juli 2016 geschieden wurde, widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 erneut aus der Schweiz weg.
3. Am 22. Dezember 2016 verheiratete
sich der Beschwerdeführer in Zürich mit der Schweizer Staatsbürgerin A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn [...],
geb. [...] 2019, hervor. Das Migrationsamt Zürich lehnte das Familiennachzugs-
bzw. Widererwägungsgesuch am 21. November 2019 rechtskräftig ab, woraufhin
der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 in den Kosovo zurückkehrte. Ein
erneutes Familiennachzugsgesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Solothurn
mit Entscheid vom 7. Juli 2021 abgewiesen.
4. Mittels persönlichem Einreisegesuch
vom 12. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Einreise in die Schweiz
sowie sinngemäss um Wiedererwägung des Familiennachzugsgesuchs. Das
Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte der Beschwerdeführerin am 3. August
2023 vorerst formlos mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023
nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten.
5. Die Beschwerdeführer gelangen mit
Beschwerde vom 3. November 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung der Verfügung. Das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und dieses materiell zu
prüfen. Des Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
6. In seiner Vernehmlassung vom 24.
November 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mittels Eingabe vom 11. Dezember 2023
reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches
Gesuch einer Partei durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder
entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Einreichen eines neuen Gesuchs
nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen.
Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein
neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015).
Wesentlich ist eine Veränderung der
Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in
der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt. Es besteht nicht bereits
dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Änderung
wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs nur behauptet wird (vgl.
Urteil des Bundesgericht 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2); die
betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten
Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt
darauf rechtfertigt, die Situation wegen der absehbaren Erfolgsaussicht neu zu
beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4
und 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2).
2.2
Eine strafrechtliche Verurteilung
verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht
ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der
Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in
den Kreis der nach Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nachzugsberechtigten
Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,
ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene
Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren
ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer
aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2020 vom
25.
November 2020 E. 3.3 und 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3). Hat
der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und
geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,
besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem
Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann
dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im
Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem
Strafvollzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E.
3.1).
2.3
Wann das Gesuch um Neubeurteilung zu
erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2 und 2C_714/ 2020 vom
25.
November 2020 E. 3.5). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf
Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr («menace
caractérisée») für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden
darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und
seiner Ausreise (vgl. BGE 130 II 493 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_1224/2013
vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig
angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug und die Erteilung einer neuen
Bewilligung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_484/2020 vom 19. Januar
2021.
E. 3.2).
2.4
Die Beschwerdeführer bringen vor,
dass der Beschwerdeführer über vier Jahre strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung getreten sei. Dies stelle einen neuen Umstand dar. Durch die
biografische Kehrtwende sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es
bestünde sowieso ein periodischer Anspruch auf Neuprüfung des
Anwesenheitsrechts spätestens nach fünf Jahren Aufenthalt im Ausland, weshalb
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei.
2.5
Das Migrationsamt hingegen sieht
keine wesentlichen Veränderungen, bzw. macht geltend, dass nach einem
dreijährigen Auslandsaufenthalt nicht von einem bewährten Wohlverhalten
auszugehen sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
2.6
Die Vorinstanz hat in der Verfügung
vom 7. Juli 2021 festgehalten (AS 3206-3197), dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz letztmals mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 12. Mai 2021 wegen der
am 4. Februar 2019 begangenen Delikte, namentlich Drohung, Beschimpfung,
Tätlichkeiten und missbräuchlicher Verwendung von Warnblinklichtern, zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 240.00 verurteilt wurde. Des
Weiteren erwirkte er bis zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz gegen sich 16 strafrechtliche
Verurteilungen, wobei er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 31 Monaten und drei
Tagen, Geldstrafen von gesamthaft 480 Tagessätzen zu CHF 30.00 bis 70.00, sowie
Bussen von total CHF 4'920.00 verurteilt wurde. Dass einige Verurteilungen
schon mehrere Jahre zurückliegen und teilweise bereits aus dem Strafregister
gelöscht wurden, ändert insofern nichts, als bei der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene
Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Vom
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Kosovo strafrechtlich bewährt haben
soll (AS 3213-3214) und in der Schweiz letztmals vor fünf Jahren delinquierte,
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Wiedererwägung und Neuerteilung
einer Aufenthaltsbewilligung setzt voraus, dass sich die betroffene Person im
Ausland derart bewährt hat, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse
nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1).
Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zumal entgegen seiner Vorbringen
keine ausserordentlich lange deliktsfreie Zeit vorliegt. Es durfte vom
Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lässt,
zumal er die bisherigen Chancen nicht zu nutzen wusste und während diverser
hängiger straf- und ausländerrechtlicher Verfahren sowie Probezeiten kontinuierlich
straffällig wurde. Die deliktsfreie Zeit von fünf Jahren mag sein bisheriges
Verhalten nicht aufzuwiegen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er
lediglich unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neige und er nun abstinent lebe, kann
dies beweismässig nicht als erstellt gelten. Der Beschwerdeführer brachte
entgegen seiner Versprechen keine Haaranalyse vor, welche die Abstinenz bezeugt.
Die Screenshots von YouTube Videos von Meditationen können diese Annahme nicht
widerlegen, zumal diese Screenshots von geringem Beweiswert sind. Die von
Bekannten und Familienangehörigen vorgebrachte Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer
sind lediglich Lippenbekenntnisse. Erstaunlich ist diesbezüglich, dass die
Schreiben allesamt von in der Schweiz lebenden Personen stammen, welche
ebengerade den Beschwerdeführer nicht im Alltag erleben. Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte periodische Neuprüfung des Aufenthaltsrechts
findet in casu keine Anwendung, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung
klar von einer strafrechtlichen Bewährung von fünf Jahren nach der Ausreise spricht.
Dies ist in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dass
die Ehe nunmehr (im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils) gut drei Jahre länger
gedauert hat, stellt keine wesentliche Änderung der Umstände dar. Richtigerweise
ist die Vorinstanz somit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
3.1
Der Anspruch auf Familiennachzug
muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei diese Frist auch
für den Nachzug von Ehegatten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014
vom 11. März 2015 E. 2.2). Die Fristen beginnen bei Angehörigen von Schweizern
mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art.
47.
Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter
Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen
(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022
vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs
nach Ablauf der Frist nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben;
dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) nicht verletzt wird. Die Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten
die Funktion der Einwanderungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse
ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.
3.2
Mit der Heirat am 22. Dezember 2016 entstand
das Familienverhältnis der Beschwerdeführer, wodurch die Fünfjahresfrist bei
Einreichen des Familiennachzugsgesuchs am 12. Juli 2023 bereits verstrichen war.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in die
Schweiz nachziehen will, insbesondere auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind,
so dass dieses mit dem Vater zusammen leben kann. Bei der Interessenabwägung
zwischen den privaten Interessen und dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist
dem Kindswohl denn auch Rechnung zu tragen, es ist bei allen Entscheiden
vorrangig zu berücksichtigen und stellt in der Interessenabwägung ein wesentliches
Element unter anderen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14.
September 2023 E. 5.2). Das Kindswohl spricht vorliegend sicherlich für den
Familiennachzug des Beschwerdeführers. In der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist das Kindswohl rechtsprechungsgemäss aber nicht das
allein ausschlaggebende Element. Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.3). Zwar stellen die intakte
Ehe, sowie die Tatsache, dass seine über die Schweizer Staatsbürgerschaft
verfügende Ehefrau und Sohn hier leben, unbestreitbar gewichtige private
Interessen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Der seit
mehreren Jahrzehnten in der Schweiz lebenden Ehefrau ist vorliegend nicht
zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer im Kosovo zu leben. Ins Gewicht fällt
jedoch, dass die Beschwerdeführer eine Familie gegründet haben, im Wissen, dass
die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben will und der Beschwerdeführer nicht
sicher damit rechnen konnte, auch in die Schweiz kommen zu können. So war er im
Zeitpunkt der Heirat bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt und mehrfach
aus der Schweiz weggewiesen worden. Es musste ihm und seiner Ehefrau daher von
Beginn weg bewusst gewesen sein, dass sie den Kontakt allenfalls nur über die
Distanz hinweg pflegen können. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf
die sogenannte «Reneja»-Praxis, wonach einer ausländischen Person, die zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde, selbst dann kein
Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die
Ausreise nur schwer oder gar nicht zuzumuten ist (BGE 135 II 377 E. 4.4
S. 382 mit Hinweisen). Diese Praxis besagt nicht, dass im Fall von Strafen
unter zwei Jahren zwingend ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei, wenn
Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist. Die Grenze von zwei Jahren stellt
lediglich einen Richtwert dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2013 vom
22.
Oktober 2013). Gesamthaft vermag das private Interesse des
Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das
fortbestehende öffentliche erhebliche Fernhalteinteresse deshalb (noch) nicht
aufzuwiegen. Zusammenfassend liegt folglich weder ein wichtiger familiärer
Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, noch
ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist es
zuzumuten, die familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer weiterhin über
regelmässige Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2023 festhält, dass
das Gesuch auch im Falle des Eintretens aus materiellen Gründen abzulehnen
wäre, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1
Die Beschwerdeführer haben die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs
sind erfüllt.
5.2
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.3
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt
Sven Kury, macht mit Kostennote vom 11. Dezember 2023 ein Honorar von CHF
3'175.00 (12 Stunden und 30 Minuten x CHF 250.00) geltend. Die Stunde ist
indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen
(§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Sven Kury macht im Zusammenhang mit dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Aufwendungen von insgesamt 1 Stunde
und 50 Minuten geltend, was deutlich überhöht ist. Ermessensweise ist eine
Kürzung von einer Stunde vorzunehmen. Angesichts des Umfangs von drei Seiten
ist die Position vom 8. Dezember 2023 (Stellungnahme ans Verwaltungsgericht) in
Höhe von zwei Stunden um eine Stunde zu kürzen. Insgesamt sind so 10 Stunden und
30.
Minuten zu entschädigen. Eine pauschale Spesenentschädigung kennt der
Kantonale Gebührentarif nicht, hierfür ist ein Betrag von CHF 50.00 angemessen.
Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'234.75 (10 Stunden und 30
Minuten x CHF 190.00 plus Auslagen von CHF 50.00 plus MwSt.), zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 681.00 (Differenz zum Stundenansatz von
CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ auferlegt, sind aber
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ dazu in der Lage sind.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Sven Kury, wird auf CHF 2'234.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 681.00, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024