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Entscheid

VWBES.2023.343

Familiennachzug

29. Februar 2024Deutsch15 min

2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge der am 9. Oktober 2008 erfolgten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch Sven Kury, Advokaturbüro

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1982 geborene kosovarische

Staatsangehörige B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992

als Asylsuchender zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz

ein. Mit Entscheid vom 19. September 1996 wurde der Beschwerdeführer in der

Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 12. Mai 2000 erteilte ihm das Migrationsamt

des Kantons Aargau erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.

2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund

seiner Straffälligkeit wiederholt verwarnt sowie aufgrund dessen mit Entscheid

des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 13. Juni 2008 aus der Schweiz

weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil

2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge der am 9. Oktober 2008 erfolgten

Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des

Familiennachzuges im Kanton Zürich am 7. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt. Nachdem die Ehe am 7. Juli 2016 geschieden wurde, widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und wies den

Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 erneut aus der Schweiz weg.

3. Am 22. Dezember 2016 verheiratete

sich der Beschwerdeführer in Zürich mit der Schweizer Staatsbürgerin A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn [...],

geb. [...] 2019, hervor. Das Migrationsamt Zürich lehnte das Familiennachzugs-

bzw. Widererwägungsgesuch am 21. November 2019 rechtskräftig ab, woraufhin

der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 in den Kosovo zurückkehrte. Ein

erneutes Familiennachzugsgesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Solothurn

mit Entscheid vom 7. Juli 2021 abgewiesen.

4. Mittels persönlichem Einreisegesuch

vom 12. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Einreise in die Schweiz

sowie sinngemäss um Wiedererwägung des Familiennachzugsgesuchs. Das

Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte der Beschwerdeführerin am 3. August

2023 vorerst formlos mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023

nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht eingetreten.

5. Die Beschwerdeführer gelangen mit

Beschwerde vom 3. November 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragten die

Aufhebung der Verfügung. Das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch um

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und dieses materiell zu

prüfen. Des Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht.

6. In seiner Vernehmlassung vom 24.

November 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Mittels Eingabe vom 11. Dezember 2023

reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches

Gesuch einer Partei durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder

entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Einreichen eines neuen Gesuchs

nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen.

Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein

neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015).

Wesentlich ist eine Veränderung der

Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in

der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr

geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein

anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt. Es besteht nicht bereits

dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Änderung

wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs nur behauptet wird (vgl.

Urteil des Bundesgericht 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2); die

betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten

Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse

sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt

darauf rechtfertigt, die Situation wegen der absehbaren Erfolgsaussicht neu zu

beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4

und 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2).

2.2

Eine strafrechtliche Verurteilung

verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht

ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der

Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in

den Kreis der nach Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nachzugsberechtigten

Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,

ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene

Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen

Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr

verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren

ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer

aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2020 vom

25.

November 2020 E. 3.3 und 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3). Hat

der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und

geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,

besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem

Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann

dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im

Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem

Strafvollzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E.

3.1).

2.3

Wann das Gesuch um Neubeurteilung zu

erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2 und 2C_714/ 2020 vom

25.

November 2020 E. 3.5). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die

Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf

Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr («menace

caractérisée») für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden

darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und

seiner Ausreise (vgl. BGE 130 II 493 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_1224/2013

vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig

angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug und die Erteilung einer neuen

Bewilligung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_484/2020 vom 19. Januar

2021.

E. 3.2).

2.4

Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass der Beschwerdeführer über vier Jahre strafrechtlich nicht mehr in

Erscheinung getreten sei. Dies stelle einen neuen Umstand dar. Durch die

biografische Kehrtwende sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es

bestünde sowieso ein periodischer Anspruch auf Neuprüfung des

Anwesenheitsrechts spätestens nach fünf Jahren Aufenthalt im Ausland, weshalb

auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei.

2.5

Das Migrationsamt hingegen sieht

keine wesentlichen Veränderungen, bzw. macht geltend, dass nach einem

dreijährigen Auslandsaufenthalt nicht von einem bewährten Wohlverhalten

auszugehen sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde.

2.6

Die Vorinstanz hat in der Verfügung

vom 7. Juli 2021 festgehalten (AS 3206-3197), dass der Beschwerdeführer in der

Schweiz letztmals mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 12. Mai 2021 wegen der

am 4. Februar 2019 begangenen Delikte, namentlich Drohung, Beschimpfung,

Tätlichkeiten und missbräuchlicher Verwendung von Warnblinklichtern, zu einer

Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 240.00 verurteilt wurde. Des

Weiteren erwirkte er bis zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz gegen sich 16 strafrechtliche

Verurteilungen, wobei er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 31 Monaten und drei

Tagen, Geldstrafen von gesamthaft 480 Tagessätzen zu CHF 30.00 bis 70.00, sowie

Bussen von total CHF 4'920.00 verurteilt wurde. Dass einige Verurteilungen

schon mehrere Jahre zurückliegen und teilweise bereits aus dem Strafregister

gelöscht wurden, ändert insofern nichts, als bei der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene

Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Vom

Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Kosovo strafrechtlich bewährt haben

soll (AS 3213-3214) und in der Schweiz letztmals vor fünf Jahren delinquierte,

kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Wiedererwägung und Neuerteilung

einer Aufenthaltsbewilligung setzt voraus, dass sich die betroffene Person im

Ausland derart bewährt hat, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse

nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1).

Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zumal entgegen seiner Vorbringen

keine ausserordentlich lange deliktsfreie Zeit vorliegt. Es durfte vom

Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lässt,

zumal er die bisherigen Chancen nicht zu nutzen wusste und während diverser

hängiger straf- und ausländerrechtlicher Verfahren sowie Probezeiten kontinuierlich

straffällig wurde. Die deliktsfreie Zeit von fünf Jahren mag sein bisheriges

Verhalten nicht aufzuwiegen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er

lediglich unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neige und er nun abstinent lebe, kann

dies beweismässig nicht als erstellt gelten. Der Beschwerdeführer brachte

entgegen seiner Versprechen keine Haaranalyse vor, welche die Abstinenz bezeugt.

Die Screenshots von YouTube Videos von Meditationen können diese Annahme nicht

widerlegen, zumal diese Screenshots von geringem Beweiswert sind. Die von

Bekannten und Familienangehörigen vorgebrachte Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer

sind lediglich Lippenbekenntnisse. Erstaunlich ist diesbezüglich, dass die

Schreiben allesamt von in der Schweiz lebenden Personen stammen, welche

ebengerade den Beschwerdeführer nicht im Alltag erleben. Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachte periodische Neuprüfung des Aufenthaltsrechts

findet in casu keine Anwendung, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung

klar von einer strafrechtlichen Bewährung von fünf Jahren nach der Ausreise spricht.

Dies ist in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dass

die Ehe nunmehr (im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils) gut drei Jahre länger

gedauert hat, stellt keine wesentliche Änderung der Umstände dar. Richtigerweise

ist die Vorinstanz somit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

3.1

Der Anspruch auf Familiennachzug

muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei diese Frist auch

für den Nachzug von Ehegatten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014

vom 11. März 2015 E. 2.2). Die Fristen beginnen bei Angehörigen von Schweizern

mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art.

47.

Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter

Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen

(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022

vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs

nach Ablauf der Frist nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben;

dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) nicht verletzt wird. Die Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten

die Funktion der Einwanderungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse

ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.

3.2

Mit der Heirat am 22. Dezember 2016 entstand

das Familienverhältnis der Beschwerdeführer, wodurch die Fünfjahresfrist bei

Einreichen des Familiennachzugsgesuchs am 12. Juli 2023 bereits verstrichen war.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in die

Schweiz nachziehen will, insbesondere auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind,

so dass dieses mit dem Vater zusammen leben kann. Bei der Interessenabwägung

zwischen den privaten Interessen und dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist

dem Kindswohl denn auch Rechnung zu tragen, es ist bei allen Entscheiden

vorrangig zu berücksichtigen und stellt in der Interessenabwägung ein wesentliches

Element unter anderen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14.

September 2023 E. 5.2). Das Kindswohl spricht vorliegend sicherlich für den

Familiennachzug des Beschwerdeführers. In der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist das Kindswohl rechtsprechungsgemäss aber nicht das

allein ausschlaggebende Element. Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.3). Zwar stellen die intakte

Ehe, sowie die Tatsache, dass seine über die Schweizer Staatsbürgerschaft

verfügende Ehefrau und Sohn hier leben, unbestreitbar gewichtige private

Interessen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Der seit

mehreren Jahrzehnten in der Schweiz lebenden Ehefrau ist vorliegend nicht

zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer im Kosovo zu leben. Ins Gewicht fällt

jedoch, dass die Beschwerdeführer eine Familie gegründet haben, im Wissen, dass

die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben will und der Beschwerdeführer nicht

sicher damit rechnen konnte, auch in die Schweiz kommen zu können. So war er im

Zeitpunkt der Heirat bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt und mehrfach

aus der Schweiz weggewiesen worden. Es musste ihm und seiner Ehefrau daher von

Beginn weg bewusst gewesen sein, dass sie den Kontakt allenfalls nur über die

Distanz hinweg pflegen können. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf

die sogenannte «Reneja»-Praxis, wonach einer ausländischen Person, die zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde, selbst dann kein

Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die

Ausreise nur schwer oder gar nicht zuzumuten ist (BGE 135 II 377 E. 4.4

S. 382 mit Hinweisen). Diese Praxis besagt nicht, dass im Fall von Strafen

unter zwei Jahren zwingend ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei, wenn

Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist. Die Grenze von zwei Jahren stellt

lediglich einen Richtwert dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2013 vom

22.

Oktober 2013). Gesamthaft vermag das private Interesse des

Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das

fortbestehende öffentliche erhebliche Fernhalteinteresse deshalb (noch) nicht

aufzuwiegen. Zusammenfassend liegt folglich weder ein wichtiger familiärer

Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, noch

ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist es

zuzumuten, die familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer weiterhin über

regelmässige Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2023 festhält, dass

das Gesuch auch im Falle des Eintretens aus materiellen Gründen abzulehnen

wäre, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

5.1

Die Beschwerdeführer haben die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs

sind erfüllt.

5.2

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.3

Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt

Sven Kury, macht mit Kostennote vom 11. Dezember 2023 ein Honorar von CHF

3'175.00 (12 Stunden und 30 Minuten x CHF 250.00) geltend. Die Stunde ist

indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen

(§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Sven Kury macht im Zusammenhang mit dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Aufwendungen von insgesamt 1 Stunde

und 50 Minuten geltend, was deutlich überhöht ist. Ermessensweise ist eine

Kürzung von einer Stunde vorzunehmen. Angesichts des Umfangs von drei Seiten

ist die Position vom 8. Dezember 2023 (Stellungnahme ans Verwaltungsgericht) in

Höhe von zwei Stunden um eine Stunde zu kürzen. Insgesamt sind so 10 Stunden und

30.

Minuten zu entschädigen. Eine pauschale Spesenentschädigung kennt der

Kantonale Gebührentarif nicht, hierfür ist ein Betrag von CHF 50.00 angemessen.

Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'234.75 (10 Stunden und 30

Minuten x CHF 190.00 plus Auslagen von CHF 50.00 plus MwSt.), zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 681.00 (Differenz zum Stundenansatz von

CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ auferlegt, sind aber

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ dazu in der Lage sind.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Sven Kury, wird auf CHF 2'234.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 681.00, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024