VWBES.2023.344
Disziplinarverfügung
14. Dezember 2023Deutsch12 min
AJUV, dass der Beschwerdeführer in die Vollzugseinrichtung Affoltern am Albis verlegt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Disziplinarverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
verbüsste vormals in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) eine
Freiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 des Amtes für Justizvollzug
(AJUV) wurde der Beschwerdeführer mit einem viertägigen Arrest, rückwirkend vom
20. Juli 2023, 12.00 Uhr, bis 24. Juli 2023, 12.00 Uhr diszipliniert. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe gegenüber
einem anderen Insassen Tätlichkeiten begangen und somit ein vorsätzliches und
schuldhaftes Disziplinarvergehen begangen, entsprechend gegen die Hausordnung
verstossen und die physische Integrität eines Mitinsassen verletzt.
2. Mit Eingabe vom 3. August 2023 erhob
der Beschwerdeführer beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde gegen
obgenannte Verfügung und verlangte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer
Parteienschädigung und die Leistung von Schadenersatz bzw. Genugtuung. Das DDI
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 ab.
3. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben
vom 29. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2023. Ferner
verlangte er die Rückerstattung von Kosten in Höhe von insgesamt CHF 32.60,
Arbeitsentgelt für zwei Tage von CHF 82.00 sowie eine Entschädigung in
Höhe von CHF 400.00.
4. Mit Eingaben vom 7. November 2023 und
27. November 2023 schlossen das DDI und das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Posteingang vom 23. November 2023
beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
6. Am 6. Dezember 2023 informierte das
AJUV, dass der Beschwerdeführer in die Vollzugseinrichtung Affoltern am Albis verlegt
wurde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11).
2.1
Soweit die Beschwerde gegen den
Entscheid des AJUV durch das DDI abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert. Nachdem jedoch
die angefochtene Massnahme eines viertägigen Arrests bereits am 24. Juli 2023
verbüsst wurde und der Disziplinarbeschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende
Wirkung zukommt, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber
jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche
Beurteilung im Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung
der zu beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf
das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf
die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom 26.
September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Da das Departement des Innern bereits als Beschwerdeinstanz
entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid nicht auf Unangemessenheit hin
überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und
Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder
den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der Justizvollzugsbehörden zu
befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben und den reibungslosen
Betrieb der Vollzugseinrichtung stört. Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei
schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf
gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie
bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der
Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Art. 91 StGB
angeordnet werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Nach § 24 der
Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) haben sich die Gefangenen an die
Hausordnung der Vollzugseinrichtung zu halten. Disziplinarvergehen sind
vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen
Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen
der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 der
Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA,
BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA gelten als Disziplinarvergehen
insbesondere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches
Verhalten gegen das Personal der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte.
Als Disziplinarsanktion kann nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14
Tagen verfügt werden.
3.2
Im Verwaltungsverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin
Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Zürich/Basel/Genf 2013, N 456). In Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz,
dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die
aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Demzufolge
trägt bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast (vgl. Christoph
Auer / Anja Martina Binder in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG,
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019,
Art. 12 VwVG N 17). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur
Dispositiv
dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist
vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann
dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als
unwahrscheinlich erscheint (vgl. Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias
Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N 727; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Beim Beweis über das Nichtvorhandensein eines strittigen
Sachumstandes bestehen allerdings gewisse Beweiserleichterungen. Sofern der
Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann, da aufgrund einer
Beweisnot ein strikter Beweis nicht möglich oder unzumutbar ist, gilt – im
Sinne einer Ausnahme – das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die
Behörde kann diesfalls auf diejenige Sachverhaltsdarstellung abstellen, welche
als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat. Es genügt, wenn
für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten
derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Es kann hierbei von
einem groben Richtwert einer mindestens 75 %-igen Wahrscheinlichkeit
ausgegangen werden (vgl. Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger / Fabio Babey,
in: Berhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N 12§ ff zu Art. 12
VwVG).
4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer einen Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA (tätliche
Auseinandersetzung) begangen hat.
4.2 Das AJUV verweist in seiner
Disziplinarverfügung auf einen Ereignisbericht des Bereichs Betreuung
Strafvollzug vom 19. Juli 2023. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: «Die
Betreuung beobachtete, dass INS N.S. den INS A.___ bereits auf der Terrasse
bedrängte und dieser ihn abwies. Durch die anwesende Betreuung eskalierte die
Situation nicht weiter. Im Anschluss daran blieb die Atmosphäre in der Gruppe
angespannt. Als die anwesenden Betreuer/Innen bemerkten, dass INS N.S. in die
Zelle von Insasse A.___ ging, reagierten sie und rissen die Tür auf. INS N.S.
wollte die Türe zuhalten, was ihm nicht gelang. Jedoch hatte er INS A.___ in
der kurzen Zeit bereits einen Faustschlag verpasst. INS A.___ kam kurz darauf
mit blutender Nase ins Büro Betreuung und meldete den Vorfall». Nach Sichtung der
Kameraaufzeichnungen des Korridors im Untergeschoss des Hauses A, von wo die
Insassen in das Treppenhaus gelangen, wobei das Treppenhaus selber nicht
kameraüberwacht ist, folgte der zweite Ergebnisbericht vom 20. Juli 2023
des Bereichs Sicherheit, wonach: «Auf dem Video ersichtlich ist, dass sich die
Insassen N.S. und A.___ nach der Rückkehr von der Arbeit im Untergeschoss in
Richtung Türe zum Treppenhaus begaben. Insasse A.___ geht ein paar Sekunden vor
Insasse N.S. durch die Türe zum Treppenhaus. Als Insasse N.S. ins Treppenhaus
wollte, ging er umgehend und sprunghaft wieder zurück in den Gang beim UG.
Diese Situation wiederholte sich mehrmals. Zwei andere Insassen blieben im Gang
im Untergeschoss stehen und hatten den Fokus zum Treppenhaus (keine Kamera vor
Ort). Darauffolgend lief Insasse A.___ im Treppenhaus Richtung Wohngruppe. Auf
seinem T-Shirt waren Blutflecken ersichtlich und seine Hand hatte er mehrfach
an der Nase.»
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die
Sachlage und moniert mitunter in einem Schreiben vom 30. Juli 2023 an die
Vollzugsleiterin, dass die von ihm genannten Zeugen nicht befragt worden seien.
Die beiden Zeugen hätten am 24. Juli 2023 einem Betreuungsleiter geschildert,
dass ihn N.S. ohne Vorwarnung an seinen Haaren (Pferdeschwanz) nach hinten gezogen
und mehrmals mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Er hingegen habe nicht
zurückgeschlagen, sondern lediglich versucht, den Schlägen auszuweichen und
diese abzuwehren. Die Zeugen fügten im Schreiben des Beschwerdeführers an, dass
der Insasse N.S. den Beschwerdeführer von hinten an den Haaren gezogen und ihn
mehrmals ins Gesicht geschlagen habe, bis der Beschwerdeführer zu Boden
gefallen sei. Insasse N.S. sei wiederholt auf den Beschwerdeführer losgegangen,
dieser habe aber nicht zurückgeschlagen. Ein weiterer Zeuge meint, er wolle mit
dem Vorfall nichts zu tun haben, der Beschwerdeführer habe allerdings nicht
geschlagen. Ein dritter Zeuge habe eigenen Angaben zufolge nichts mitbekommen.
4.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
führte der Insasse N.S. im Wesentlichen aus, dass ihm der Beschwerdeführer im
Treppenhaus ohne Grund oder Vorwarnung die Faust ins Gesicht geschlagen habe.
Er habe zurückgeschlagen, woraufhin der Beschwerdeführer Nasenbluten bekommen
habe.
4.5 Die ins Recht gelegten
Videoaufnahmen des Treppenhauses sowie des Ganges, datierend vom 19. Juli 2023,
zeigen auf, dass sich insgesamt sechs Insassen vor einer Tür versammeln, bevor
sie ins Treppenhaus treten. Der Beschwerdeführer geht dabei als Erster durch
die Tür, der Insasse N.S. als Dritter. Als der vierte Insasse durch die Türe
gehen will, weicht er im selben Moment wieder zurück. Hinter ihm befinden sich zwei
weitere Insassen, welche im Gang stehen bleiben und das vor ihnen Geschehende
beobachten. Als ein anderer Insasse wieder aus der Türe hinausstolpert, rennt
der hinterste Insasse durch die Tür. Einen Moment später springt der Insasse
N.S. in den Gang zurück. Die vier Insassen halten sich nun im Gang auf,
betreten und verlassen diesen abwechselnd durch die Tür in das Treppenhaus. Dabei
weicht der Insasse N.S. wiederholt sprunghaft in den Gang zurück und
gestikuliert lebhaft. Die Videoaufnahme der Tür beträgt insgesamt ca. zwei
Minuten, wobei der Beschwerdeführer nur beim Betreten der Tür ausgemacht werden
kann. Der Insasse N.S. kann beim Eintreten sowie beim dreimaligen ruckartigen Zurückweichen
in den Gang gesehen werden. Die anschliessende Aufnahme des Treppenhauses zeigt
auf, dass ein Insasse um 16.04 Uhr im Bild erscheint und danach wieder nach
unten Richtung Gang umkehrt. Im Verlauf der Aufnahmen und beim Aufsteigen der
Treppen blickt dieser Insasse mehrmals nach unten und hält inne. Um 16.05 Uhr
erscheint der Beschwerdeführer im Bild. Er putzt sich mit dem T-Shirt die blutende
Nase und blickt wiederholt zurück, wobei sich der Insasse N.S. hinter dem
Beschwerdeführer befindet. Anhand der Handgestik des Insassen N.S. kann erneut
angenommen werden, dass eine Auseinandersetzung zugange ist.
5.1 Die beiden in der Verfügung des AJUV
zitierten Ereignisberichte liegen in den Akten nicht vor. Deshalb kann nicht
eruiert werden, ob diese unterschrieben sind. Sind amtliche Aufzeichnungen
nicht unterzeichnet, so ist ihr Beweiswert bloss gering (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.4).
5.2 Der Vorfall ist deshalb anders zu
eruieren, wobei hiezu auf die Videoaufnahmen abgestellt wird. Die Videoaufnahmen
decken sich mit dem Fazit des AJUV, dass es zu einer gegenseitigen tätlichen
Auseinandersetzung gekommen ist. Die Videoaufzeichnungen zeugen von einer
hektischen Dynamik zwischen den Insassen, wobei ihr Verhalten ohne weiteres den
Rückschluss zulässt, dass es zwischen dem Insassen N.S. und dem
Beschwerdeführer zu einem Vorfall gekommen ist. Dabei kann offen bleiben, von
wem der beiden Involvierten die Aggressionen ausgingen. Das wiederholt ruckartige
Ausweichen bzw. Zurückweichen des Insassen N.S. deutet klar daraufhin, dass der
Beschwerdeführer nicht bloss passiv geblieben ist. Auch die durch das AJUV
vernommenen Zeugen bestätigten eine gegenseitige Auseinandersetzung zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Insassen N.S. Auf diese Zeugenaussagen ist
abzustellen, zumal die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Abschriften der weiteren
Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten und somit eine Beeinflussung nicht
ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Vorwürfe
nicht explizit, gibt er in der Beschwerdeschrift eine Beteiligung an der
Auseinandersetzung gewissermassen zu, indem es sich um Notwehr gehandelt haben
soll. Auch wenn die tätliche Auseinandersetzung nicht direkt der Videoaufzeichnung
entnommen werden kann, so ist durch die Zeugenaussagen sowie anhand der vorliegenden
Videoaufnahmen erstellt, dass der Beschwerdeführer, aktiv an der
Auseinandersetzung beteiligt war und somit einen Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, wodurch
die geltend gemachten Genugtuungsansprüche hinfällig werden.
5.3 Die vom AJUV angeordnete Arrestdauer
von vier Tagen bewegt sich im unteren Rahmen der möglichen Höchstdauer von 14
Tagen. Aufgrund des bisherigen Anstaltsverhaltens des Beschwerdeführers und dem
Umstand, dass ein solcher Vorfall wie der vorliegende den Anstaltsalltag massiv
stört und naturgemäss Unruhen in diesem sensiblen Umfeld schürt, ist die
Arrestdauer nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1 Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Obwohl die Beschwerdeführung an der Grenze zur
Aussichtslosigkeit geführt wurde, sind die übrigen Voraussetzungen für die
Bewilligung des Gesuchs erfüllt.
7.2 Aufgrund der Abweisung der
Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
600.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law