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Entscheid

VWBES.2023.344

Disziplinarverfügung

14. Dezember 2023Deutsch12 min

AJUV, dass der Beschwerdeführer in die Vollzugseinrichtung Affoltern am Albis verlegt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Disziplinarverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

verbüsste vormals in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) eine

Freiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 des Amtes für Justizvollzug

(AJUV) wurde der Beschwerdeführer mit einem viertägigen Arrest, rückwirkend vom

20. Juli 2023, 12.00 Uhr, bis 24. Juli 2023, 12.00 Uhr diszipliniert. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe gegenüber

einem anderen Insassen Tätlichkeiten begangen und somit ein vorsätzliches und

schuldhaftes Disziplinarvergehen begangen, entsprechend gegen die Hausordnung

verstossen und die physische Integrität eines Mitinsassen verletzt.

2. Mit Eingabe vom 3. August 2023 erhob

der Beschwerdeführer beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde gegen

obgenannte Verfügung und verlangte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer

Parteienschädigung und die Leistung von Schadenersatz bzw. Genugtuung. Das DDI

wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 ab.

3. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben

vom 29. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2023. Ferner

verlangte er die Rückerstattung von Kosten in Höhe von insgesamt CHF 32.60,

Arbeitsentgelt für zwei Tage von CHF 82.00 sowie eine Entschädigung in

Höhe von CHF 400.00.

4. Mit Eingaben vom 7. November 2023 und

27. November 2023 schlossen das DDI und das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Posteingang vom 23. November 2023

beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

6. Am 6. Dezember 2023 informierte das

AJUV, dass der Beschwerdeführer in die Vollzugseinrichtung Affoltern am Albis verlegt

wurde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11).

2.1

Soweit die Beschwerde gegen den

Entscheid des AJUV durch das DDI abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer

durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert. Nachdem jedoch

die angefochtene Massnahme eines viertägigen Arrests bereits am 24. Juli 2023

verbüsst wurde und der Disziplinarbeschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende

Wirkung zukommt, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Überprüfung der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber

jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche

Beurteilung im Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung

der zu beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf

das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf

die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom 26.

September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Da das Departement des Innern bereits als Beschwerdeinstanz

entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid nicht auf Unangemessenheit hin

überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.1

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und

Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder

den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der Justizvollzugsbehörden zu

befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben und den reibungslosen

Betrieb der Vollzugseinrichtung stört. Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei

schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf

gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie

bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der

Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Art. 91 StGB

angeordnet werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Nach § 24 der

Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) haben sich die Gefangenen an die

Hausordnung der Vollzugseinrichtung zu halten. Disziplinarvergehen sind

vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen

Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen

der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 der

Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA,

BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA gelten als Disziplinarvergehen

insbesondere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches

Verhalten gegen das Personal der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte.

Als Disziplinarsanktion kann nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14

Tagen verfügt werden.

3.2

Im Verwaltungsverfahren gilt der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen hat. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen

beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber

ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin

Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

Zürich/Basel/Genf 2013, N 456). In Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gilt auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz,

dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die

aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Demzufolge

trägt bei belastenden Verfügungen die Behörde die Beweislast (vgl. Christoph

Auer / Anja Martina Binder in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG,

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019,

Art. 12 VwVG N 17). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur

Dispositiv

dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Demnach ist

vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der

Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann

dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der

Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat und das Gegenteil als

unwahrscheinlich erscheint (vgl. Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias

Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N 727; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Beim Beweis über das Nichtvorhandensein eines strittigen

Sachumstandes bestehen allerdings gewisse Beweiserleichterungen. Sofern der

Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann, da aufgrund einer

Beweisnot ein strikter Beweis nicht möglich oder unzumutbar ist, gilt – im

Sinne einer Ausnahme – das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die

Behörde kann diesfalls auf diejenige Sachverhaltsdarstellung abstellen, welche

als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat. Es genügt, wenn

für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten

derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Es kann hierbei von

einem groben Richtwert einer mindestens 75 %-igen Wahrscheinlichkeit

ausgegangen werden (vgl. Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger / Fabio Babey,

in: Berhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N 12§ ff zu Art. 12

VwVG).

4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer einen Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA (tätliche

Auseinandersetzung) begangen hat.

4.2 Das AJUV verweist in seiner

Disziplinarverfügung auf einen Ereignisbericht des Bereichs Betreuung

Strafvollzug vom 19. Juli 2023. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: «Die

Betreuung beobachtete, dass INS N.S. den INS A.___ bereits auf der Terrasse

bedrängte und dieser ihn abwies. Durch die anwesende Betreuung eskalierte die

Situation nicht weiter. Im Anschluss daran blieb die Atmosphäre in der Gruppe

angespannt. Als die anwesenden Betreuer/Innen bemerkten, dass INS N.S. in die

Zelle von Insasse A.___ ging, reagierten sie und rissen die Tür auf. INS N.S.

wollte die Türe zuhalten, was ihm nicht gelang. Jedoch hatte er INS A.___ in

der kurzen Zeit bereits einen Faustschlag verpasst. INS A.___ kam kurz darauf

mit blutender Nase ins Büro Betreuung und meldete den Vorfall». Nach Sichtung der

Kameraaufzeichnungen des Korridors im Untergeschoss des Hauses A, von wo die

Insassen in das Treppenhaus gelangen, wobei das Treppenhaus selber nicht

kameraüberwacht ist, folgte der zweite Ergebnisbericht vom 20. Juli 2023

des Bereichs Sicherheit, wonach: «Auf dem Video ersichtlich ist, dass sich die

Insassen N.S. und A.___ nach der Rückkehr von der Arbeit im Untergeschoss in

Richtung Türe zum Treppenhaus begaben. Insasse A.___ geht ein paar Sekunden vor

Insasse N.S. durch die Türe zum Treppenhaus. Als Insasse N.S. ins Treppenhaus

wollte, ging er umgehend und sprunghaft wieder zurück in den Gang beim UG.

Diese Situation wiederholte sich mehrmals. Zwei andere Insassen blieben im Gang

im Untergeschoss stehen und hatten den Fokus zum Treppenhaus (keine Kamera vor

Ort). Darauffolgend lief Insasse A.___ im Treppenhaus Richtung Wohngruppe. Auf

seinem T-Shirt waren Blutflecken ersichtlich und seine Hand hatte er mehrfach

an der Nase.»

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die

Sachlage und moniert mitunter in einem Schreiben vom 30. Juli 2023 an die

Vollzugsleiterin, dass die von ihm genannten Zeugen nicht befragt worden seien.

Die beiden Zeugen hätten am 24. Juli 2023 einem Betreuungsleiter geschildert,

dass ihn N.S. ohne Vorwarnung an seinen Haaren (Pferdeschwanz) nach hinten gezogen

und mehrmals mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Er hingegen habe nicht

zurückgeschlagen, sondern lediglich versucht, den Schlägen auszuweichen und

diese abzuwehren. Die Zeugen fügten im Schreiben des Beschwerdeführers an, dass

der Insasse N.S. den Beschwerdeführer von hinten an den Haaren gezogen und ihn

mehrmals ins Gesicht geschlagen habe, bis der Beschwerdeführer zu Boden

gefallen sei. Insasse N.S. sei wiederholt auf den Beschwerdeführer losgegangen,

dieser habe aber nicht zurückgeschlagen. Ein weiterer Zeuge meint, er wolle mit

dem Vorfall nichts zu tun haben, der Beschwerdeführer habe allerdings nicht

geschlagen. Ein dritter Zeuge habe eigenen Angaben zufolge nichts mitbekommen.

4.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs

führte der Insasse N.S. im Wesentlichen aus, dass ihm der Beschwerdeführer im

Treppenhaus ohne Grund oder Vorwarnung die Faust ins Gesicht geschlagen habe.

Er habe zurückgeschlagen, woraufhin der Beschwerdeführer Nasenbluten bekommen

habe.

4.5 Die ins Recht gelegten

Videoaufnahmen des Treppenhauses sowie des Ganges, datierend vom 19. Juli 2023,

zeigen auf, dass sich insgesamt sechs Insassen vor einer Tür versammeln, bevor

sie ins Treppenhaus treten. Der Beschwerdeführer geht dabei als Erster durch

die Tür, der Insasse N.S. als Dritter. Als der vierte Insasse durch die Türe

gehen will, weicht er im selben Moment wieder zurück. Hinter ihm befinden sich zwei

weitere Insassen, welche im Gang stehen bleiben und das vor ihnen Geschehende

beobachten. Als ein anderer Insasse wieder aus der Türe hinausstolpert, rennt

der hinterste Insasse durch die Tür. Einen Moment später springt der Insasse

N.S. in den Gang zurück. Die vier Insassen halten sich nun im Gang auf,

betreten und verlassen diesen abwechselnd durch die Tür in das Treppenhaus. Dabei

weicht der Insasse N.S. wiederholt sprunghaft in den Gang zurück und

gestikuliert lebhaft. Die Videoaufnahme der Tür beträgt insgesamt ca. zwei

Minuten, wobei der Beschwerdeführer nur beim Betreten der Tür ausgemacht werden

kann. Der Insasse N.S. kann beim Eintreten sowie beim dreimaligen ruckartigen Zurückweichen

in den Gang gesehen werden. Die anschliessende Aufnahme des Treppenhauses zeigt

auf, dass ein Insasse um 16.04 Uhr im Bild erscheint und danach wieder nach

unten Richtung Gang umkehrt. Im Verlauf der Aufnahmen und beim Aufsteigen der

Treppen blickt dieser Insasse mehrmals nach unten und hält inne. Um 16.05 Uhr

erscheint der Beschwerdeführer im Bild. Er putzt sich mit dem T-Shirt die blutende

Nase und blickt wiederholt zurück, wobei sich der Insasse N.S. hinter dem

Beschwerdeführer befindet. Anhand der Handgestik des Insassen N.S. kann erneut

angenommen werden, dass eine Auseinandersetzung zugange ist.

5.1 Die beiden in der Verfügung des AJUV

zitierten Ereignisberichte liegen in den Akten nicht vor. Deshalb kann nicht

eruiert werden, ob diese unterschrieben sind. Sind amtliche Aufzeichnungen

nicht unterzeichnet, so ist ihr Beweiswert bloss gering (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 2.4).

5.2 Der Vorfall ist deshalb anders zu

eruieren, wobei hiezu auf die Videoaufnahmen abgestellt wird. Die Videoaufnahmen

decken sich mit dem Fazit des AJUV, dass es zu einer gegenseitigen tätlichen

Auseinandersetzung gekommen ist. Die Videoaufzeichnungen zeugen von einer

hektischen Dynamik zwischen den Insassen, wobei ihr Verhalten ohne weiteres den

Rückschluss zulässt, dass es zwischen dem Insassen N.S. und dem

Beschwerdeführer zu einem Vorfall gekommen ist. Dabei kann offen bleiben, von

wem der beiden Involvierten die Aggressionen ausgingen. Das wiederholt ruckartige

Ausweichen bzw. Zurückweichen des Insassen N.S. deutet klar daraufhin, dass der

Beschwerdeführer nicht bloss passiv geblieben ist. Auch die durch das AJUV

vernommenen Zeugen bestätigten eine gegenseitige Auseinandersetzung zwischen

dem Beschwerdeführer und dem Insassen N.S. Auf diese Zeugenaussagen ist

abzustellen, zumal die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Abschriften der weiteren

Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten und somit eine Beeinflussung nicht

ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Vorwürfe

nicht explizit, gibt er in der Beschwerdeschrift eine Beteiligung an der

Auseinandersetzung gewissermassen zu, indem es sich um Notwehr gehandelt haben

soll. Auch wenn die tätliche Auseinandersetzung nicht direkt der Videoaufzeichnung

entnommen werden kann, so ist durch die Zeugenaussagen sowie anhand der vorliegenden

Videoaufnahmen erstellt, dass der Beschwerdeführer, aktiv an der

Auseinandersetzung beteiligt war und somit einen Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, wodurch

die geltend gemachten Genugtuungsansprüche hinfällig werden.

5.3 Die vom AJUV angeordnete Arrestdauer

von vier Tagen bewegt sich im unteren Rahmen der möglichen Höchstdauer von 14

Tagen. Aufgrund des bisherigen Anstaltsverhaltens des Beschwerdeführers und dem

Umstand, dass ein solcher Vorfall wie der vorliegende den Anstaltsalltag massiv

stört und naturgemäss Unruhen in diesem sensiblen Umfeld schürt, ist die

Arrestdauer nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Obwohl die Beschwerdeführung an der Grenze zur

Aussichtslosigkeit geführt wurde, sind die übrigen Voraussetzungen für die

Bewilligung des Gesuchs erfüllt.

7.2 Aufgrund der Abweisung der

Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

600.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law