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Entscheid

VWBES.2023.348

Baubewilligung (Umbau bestehende Mobilfunkanlage)

19. Juni 2024Deutsch33 min

erteilte die Baukommission [...] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung. Die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Sunrise

UPC GmbH, vertreten durch Mischa Morgenbesser, Badertscher Rechtsanwälte

AG,

3. Salt

Mobile SA,

4. Polizei

Kanton Solothurn,

5. Swisscom

(Schweiz) AG,

6. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

(Umbau bestehende Mobilfunkanlage)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Sunrise UPC GmbH reichte am 15.

Mai 2020 bei der Baukommission [...] ein Baugesuch für den Umbau einer

bestehenden Mobilfunkanlage, mit neuem Mast und neuen Antennen, auf GB [...]

Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone,

überlagert durch die Juraschutzzone.

2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023

erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sowie

nach § 5 lit. d der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW; BGS

931.72) und wies die Einsprachen ab bzw. trat nicht darauf ein.

3. Mit Verfügung vom 23. September 2023

erteilte die Baukommission [...] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung. Die

Einsprachen wurden implizit abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 29. September 2023 erhoben

A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim BJD Beschwerde; mit Eingabe

vom 31. Oktober 2023 reichten sie eine verbesserte Beschwerde nach. Sie stellten

folgende Anträge:

1. Der

Entscheid der Vorinstanz und die Baubewilligung für den Ersatz und die Erhöhung

des Masts sowie den Bau neuer Antennen sei aufzuheben.

2. Eventualiter

sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der

Baugesuchsunterlagen und umfassender Interessensabwägung sowie

Standortevaluation zurückzuweisen.

3. Die

Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei

festzustellen.

Zudem stellten sie unter der Überschrift

«Verfahrensanträge» folgende Begehren:

1. Es

sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche

Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss

Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets von [...] notwendig sind.

2. Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in

Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine

konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht

(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.

3. Es

sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den

Auswirkungen auf Insekten und Tiere von Mobilfunkstrahlung eine konkrete

(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sowie das Konzept der

Immissionsgrenzwerte, die sich auf Menschen beschränken, mit übergeordnetem

Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.

4. Es

sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen

auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist.

5. Es

sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche

landschaftsverträglichen Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen.

5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerde von A.___ und B.___

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde.

6. Der Präsident der Baukommission

verwies mit Stellungnahme vom 25. Dezember 2023 auf den Beschluss vom 23.

September 2023 und die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023.

7. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2024

schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

8. Die Sunrise UPC GmbH, vertreten durch

Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), beantragte

mit Beschwerdeantwort vom

23. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der

Beschwerdeführenden.

9. Mit Replik vom 8. März 2024 äusserten

sich die Beschwerdeführer hierzu und wiederholten die gestellten Anträge und

Verfahrensanträge.

10. Am 11. April 2024 reichte die

Beschwerdegegnerin 1 eine Duplik ein.

11. Mit Eingabe vom 16. April 2024

reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und wiederholten

erneut die gestellten Anträge und Verfah­rensanträge.

12. Am 21. Mai 2024 reichten die

Beschwerdeführer eine Triplik ein. Das bisher unter Ziffer 2 der Verfahrensanträge

gestellte Begehren, «Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in

Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine

konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht

(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.» wurde

nicht mehr aufgeführt. Unter der Überschrift «Verfahrensanträge» stellten die

Beschwerdeführer neu folgende Begehren:

5. Es

sei zu verfügen, dass das Bauvorhaben mit einem Profil ausgesteckt und die

Baupublikation wiederholt wird.

6. Die

Gerichtskosten sind vollumfänglich durch die Beschwerdegegnerin zu tragen und

es sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die Berechnung des Einspracheperimeters

ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 1.

Dezember 2021 zu entnehmen und mit 2'900,1 m angegeben.

Die Beschwerdeführer haben am

Einspracheverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen innerhalb des

Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

2.

Vorab gilt es abzugrenzen, gegen was

sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen. Mit Verfügung vom 23. September 2023

erteilte die Baukommission […] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung und

wies die Einsprachen implizit ab. Die Baukommission gab an, ihr fehle die

Fachkompetenz im Zusammenhang mit Strahlung und gesundheitlichen Folgen (vgl.

Ziff. 1 der Verfügung). Die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 wurde zum

integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung).

Die beim BJD eingereichte Beschwerde vom

31.

Oktober 2023 richtet sich - auch wenn dies aus den Rechtsbegehren nicht

offensichtlich erkennbar ist - gegen die Verfügung des BJD vom 15. Februar

2023, mit welcher die Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Die anlässlich der

Einsprache (vgl. Einsprache von A.___ und 68 weiteren Einsprechern vom 19.

Mai 2022) gegen das Baugesuch vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte werden in

der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2023 nicht mehr aufgegriffen. Vielmehr

beziehen sich die Rügen auf Themenbereiche der Verfügung des BJD vom 15.

Februar 2023 (Ausnahmebewilligung). Dies lässt darauf schliessen, dass sich die

Beschwerde einzig gegen die eben genannte Verfügung (und damit nur indirekt

gegen die Baubewilligung) richtet und die Beschwerdeführer keinen

Beschwerde-Entscheid des BJD erwirken wollten.

Es steht ausser Frage, dass die

Baubewilligung vorliegend nur geknüpft an eine Ausnahmebewilligung nach § 38bis

des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) erteilt werden kann.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten aber

einzig die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 (Ausnahmebewilligung). Ein

weiteres Anfechtungsobjekt (Beschwerde-Entscheid des BJD in Sachen

Baubewilligung) liegt denn auch nicht vor.

3.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §

67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

als Rechtsverletzung. Überdies kann auch Unangemessenheit geltend gemacht

werden (§ 67bis Abs 2 VRG).

4.

Soweit die Beschwerdeführer geltend

machen, der Beschluss der Baukommission […] vom 23. September 2023 verletze das

rechtliche Gehör (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2024, Rz. 2; Triplik vom 21.

Mai 2024, Rz. 20) sind sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören (zum

Anfechtungsobjekt vgl. voranstehend Ziff. II E. 2; zu den Verfahrenskosten vgl.

nachfolgend Ziff. II E. 14.1 f.), auch wenn diesbezüglich keine (umfassende)

Begründung und Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer stattgefunden

hat. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Verfügung des BJD vom 15.

Februar 2023 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht

ist nicht auszumachen.

5.1

Die Beschwerdeführer bringen vor,

die Ausnahmebewilligung (zur Unterschreitung des Waldabstandes), welche die

Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme erwähne, sei ihnen nicht zugestellt

worden. Diese sei ihnen, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zuzustellen (vgl.

Replik vom 8. März 2024, S. 3, Rz. 2).

5.2

Die Beschwerdeführer verkennen, dass

es sich bei der erwähnten Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des

Waldabstandes um einen Teil der vorliegend angefochtenen Verfügung des BJD vom

15.

Februar 2023 handelt (vgl. Ziff. 9 der Verfügung und Ziff. 3 des

Dispositivs), welche den Beschwerdeführern bereits eröffnet wurde und zu

welcher sie sich hinlänglich äussern konnten. Die geforderte Zustellung ist

daher hinfällig.

6.1

Die Beschwerdeführer beantragen, die

Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziff. 63 der Verordnung über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung (NISV,

SR 814.710) Anhang 1 sei festzustellen. Es sei, gestützt auf diese neusten

Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von

Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen

(dieser Antrag wurde in der Triplik vom 21. Mai 2024 nicht mehr aufgeführt; es

ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer am Antrag festhalten). Die

Normenkontrolle sei auch gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang

mit den Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten und Tiere

durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der

NISV sowie das Konzept der Immissionsgrenzwerte, das sich auf Menschen

beschränke, mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG,

Verfassungsrecht) vereinbar seien.

6.2

Vorab ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführer die gestellten Anträge nicht subsantiiert begründen. Soweit

überhaupt darauf einzutreten ist, ergeht Folgendes:

Die Schweizerische Bundesverfassung (BV,

SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen

rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer

allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die von den Beschwerdeführern

genannte Ziffer der NISV sprengt den Rahmen der dem Bundesrat delegierten

Kompetenz nicht offensichtlich und erweist sich auch aus anderen Gründen nicht

als gesetzes- oder verfassungswidrig.

Verschiedene Studien haben sich mit

möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch die

Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf

Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in Auftrag gegeben

wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach Intensität das

Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten beeinflussen

könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität der

verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema

durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht

abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in

Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf

Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und

wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und

BAG: https://www.5g-info.ch/was-weiss-man-ueber-die-auswirkungen-der-strahlung-von-mobilfunkantennen-auf-tiere-und-pflanzen/

zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine

schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen. Die

Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.

7.1

Sodann stellen die Beschwerdeführer

in ihrer Triplik vom 21. Mai 2024 erstmals den Antrag, es sei zu verfügen, dass

das Bauvorhaben mit einem Profil ausgesteckt und die Baupublikation wiederholt

wird.

7.2

Nach § 7 Abs. 1 der kantonalen

Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie

Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann

zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des

Baues dargestellt werden. Bei hohen Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen

gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von

ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Antennen kann auf die

Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, wenn die Grundfläche nicht mehr

als 25 m2 beträgt (Abs. 2).

Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag

nicht weiter begründet. Wie sich sogleich zeigen wird, kann vorliegend aber

sowieso offenbleiben, wie es sich mit der Publikation bzw. dem Baugespann

verhält. Die Beschwerdeführer konnten sich anhand der öffentlich aufgelegten

Pläne - und nicht zuletzt aufgrund der bereits bestehenden Mobilfunkantenne - ein

hinreichendes Bild über das Bauvorvorhaben verschaffen. Sie waren durchaus in

der Lage, die Dimension des Bauvorhabens zu beurteilen und das Rechtsmittel zu

ergreifen. Ein Einsprecher bzw. Beschwerdeführer, der von einem Bauvorhaben

rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen

können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht

richtig publiziert worden (vgl. nebst anderen VWBES 2019.123 E. 3.3, mit

Verweis auf SOG 1983 Nr. 30). Die Beschwerdeführer hätten keinen konkreten

Nutzen aus einer erneuten Publikation bzw. dem Erstellen eines Profils, weshalb

auf den Antrag mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht

einzutreten ist.

8.1

Die Beschwerdeführer monieren, es

fehle an einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes. Eine

solche sei bisher noch nie erteilt worden. Bei den vorgesehenen Veränderungen

der Mobilfunkanlage würden sich die negativen Auswirkungen auf den Wald

deutlich verstärken. Die Anlage solle in Zukunft mit einer Sendeleistung von

700.

W ERP senden, was der Leistung von 95 Mikrowellen-Öfen entspreche. Tiere

und Pflanzen in der direkten Umgebung würden ebenso strak erhitzt; für sie

bestehe keine Überlebenschance. Sowohl der Baumbestand als auch die darin

lebenden Insekten und Tiere seien stark gefährdet. Der Wald als Lebensgrundlage

würde in seinen Grundfunktionen derart gestört, dass zahlreiche Tiere diesen

verlassen müssten oder sterben würden.

8.2

Nach § 141 Abs. 1 PBG beträgt der

Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m. Das Bauvorhaben

unterschreitet diesen gesetzlichen Waldabstand und bedarf einer

Ausnahmebewilligung (vgl. § 4 VWW), welche in den in § 5 VWW genannten Fällen durch

die zuständige Behörde erteilt werden kann.

Ob für die bereits bestehende

Mobilfunkanlage eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes

besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dennoch die

Verfügung des BJD vom 25. Januar 2010, wonach die Ausnahmebewilligung für die

Unterschreitung des Waldabstandes erteilt wurde). Es gilt somit einzig zu

prüfen, ob für das aktuelle Bauvorhaben die entsprechende Ausnahmebewilligung

erteilt wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. auch

voranstehend Ziff. II E. 5.1 f.) wurde diese mit Verfügung des BJD vom 15.

Februar 2023, gestützt auf § 5 lit. d VWW, erteilt (vgl. Ziff. 9 der Verfügung

und Ziff. 3 des Dispositivs).

Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich

im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen

Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz

Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen

schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen

Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig

werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.

2.

USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb

ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführer wurden bis anhin keine schädlichen

Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere und Pflanzen nachgewiesen (vgl.

auch voranstehend Ziff. II E. 6.2). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass

die Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 nicht

korrekt sind und Grenzwerte der NISV nicht eingehalten werden; das

Standortdatenblatt wurde vom Amt für Umwelt (AfU) in seiner Funktion als

Fachstelle überprüft. Schliesslich konnten sich die Beschwerdeführer -

spätestens im vorliegenden Verfahren - auch hinreichend zur erteilten

Ausnahmebewilligung äussern. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.

Aus dem Antrag der Beschwerdeführer, es

sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen

auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist,

sind keine neuen (verbindlichen) Erkenntnisse zu erwarten; er ist abzuweisen.

9.1

Sodann rügen die Beschwerdeführer,

die Pläne seien nicht vermasst. Einzig die Höhe Unterkante Antennenpanel sowie

die Höhe des Panels seien im vorliegenden Bauvorhaben vermasst; alle anderen

Masse fehlten oder seien unvollständig. Es sei von grosser Bedeutung, ob die

Antennenpanel 20 cm oder einen Meter Distanz zum Mast hätten. Im Regelfall sei

es aufgrund der Antennenelektronik nicht möglich, die Panels direkt am Mast zu

befestigen, so wie es im vorliegenden Fall dargestellt werde. Viel eher hätten

die Antennenpanels einen Abstand von rund einem Meter zum Mast.

9.2

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer sind die Baupläne der Mobilfunkanlage hinreichend vermasst. So

ist einerseits eine Vermassung der einzelnen Antennenelemente ersichtlich und

andererseits die Lage am Mast. Die Distanz zwischen den Panels und dem Mast

sind aufgrund der Proportionen ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch eine

Vermassung der Remote Radio Heads (RRHs) ergeht aus den Plänen.

Somit wurden alle zum Verständnis des

Bauvorhabens notwendigen Pläne eingereicht, veranschaulichen dieses

nachvollziehbar und sind hinreichend vermasst. Auch sonst sind keine Mängel in

den Plänen dargetan.

10.

Zudem sind die Mitbenutzer bzw.

Netzbetreiber der geplanten Mobilfunkanlage (Swisscom [Schweiz] AG, Salt Mobile

SA und Polizei Kanton Solothurn) nicht dazu verpflichtet, einzelne weitere

Bewilligungsverfahren durchzuführen, sind die Antennen sämtlicher Netzbetreiber

doch alle - im zu bewilligenden - Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 miterfasst.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

11.

Das vorliegende Bauvorhaben

unterliegt unbestrittenermassen der Baubewilligungspflicht. Eine ordentliche

Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone

entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen

erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb

der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art.

24.

RPG). Die geplante Mobilfunkanlage soll - wie die bisherige - in der

Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone errichtet werden.

Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort

ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG

standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen

Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die

Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach

bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht

absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit,

welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der

Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich

vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen

Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich

mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1, mit Hinweisen). Mobilfunkanlagen sind nach der Rechtsprechung im

Sinne von Art. 24 lit. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder

Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten

innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die

relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen

ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland

bewirken und nicht störend in Erscheinung treten (Urteil des Bundesgerichts

1C_11/2016 vom 10. Juni 2016, E. 4.2).

12.1.1

Die Beschwerdeführer machen eine

fehlende Interessensabwägung geltend. Es sei zu hinterfragen, ob mit der

strittigen Anlage ein öffentliches Interesse verfolgt und namentlich eine

Bedürfnislücke abgedeckt werde. Die Abdeckungskarten (von Sunrise) seien nicht

aussagekräftig und irreführend und würden nicht mit der tatsächlichen Abdeckung

übereinstimmen. Die Sunrise erzeuge den Eindruck, dass rund um das versorgte

Gebiet funkfreie Zone sei. Das umliegende Gebiet werde bereits mit bestehenden

Antennen abgedeckt. Somit könnte die Antenne in der Bauzone (Abbildung 4) gar

nicht mit derjenigen in der Landwirtschaftszone (Abbildung 3) verglichen

werden, weil die Kartenbasis eine andere sei. Zudem fehlten Angaben zu den

Frequenzen. Stelle man die «Karte aus dem Internet» derjenigen der Sunrise

gegenüber (Versorgung aus der Bauzone heraus, Abbildung 4), so seien auf der «Karte

aus dem Internet» Gebiete versorgt, welche in der Abbildung 4 nicht versorgt

seien. Damit sei belegt, dass die eingereichte Karte nicht mit den Frequenzen

mit maximaler Ausbreitung erstellt worden sei. Auf Basis dieser spärlichen

Informationen habe keine umfassende Interessensabwägung durchgeführt werden

können. Es sei nicht vertieft geprüft worden, ob mit Alternativstandorten in

der Bauzone das Gebiet ebenso gut versorgt werden könne. Dazu komme, dass die

Anlage primär das Gebiet ausserhalb der Bauzone versorgen solle, was angesichts

der geplanten Sendeleistung nicht nachvollziehbar sei. Mit dem Abbruch und dem

Neubau der Mobilfunkanlage falle das einzige Argument weg, welches den Standort

der bestehenden Antennenanlage legitimieren würde. Dadurch werde erst recht

eine Standortevaluation notwendig. Nur 350 m nördlich der bestehenden Antenne

stehe ein zweiter Antennenmast. Es hätte geprüft werden müssen, ob eine

Mitbenutzung dieses Masts aus funktechnischer Sicht möglich wäre. Obwohl neue

Antennentypen mit dem fünffachen Volumen montiert werden sollen, fehle die

Standortevaluation für die Antennen der Firmen Salt und Swisscom. Diese sei zwingender Bestandteil der

Baugesuchunterlagen.

12.1.2

Mit Verfügung vom 15. Februar

2023.

bejahte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte die

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Dabei hat es unter Ziff. 8.2 ausgeführt:

Dem Baugesuch ist eine

Standortbegründung für den Umbau, datiert vom 20. Mai 2020, mitgesandt worden.

Darin wird unter anderem mitgeteilt, dass die bestehende Anlage bisher von

Swisscom, Salt und der Kantonspolizei genutzt wird und nun neu auch von Sunrise

mitbenutzt werden sollte. Der topografisch optimal gelegene Standort versorgt

bereits jetzt die [...]strasse von [...] bis zum [...], sowie die umliegenden

Gebiete und würde die Versorgungslücke der Sunrise ideal abdecken. Ein neuer

oder zusätzlicher Standort innerhalb der Bauzone macht keinen Sinn.

In der Tat lassen das Symbol auf dem

Geoportal des Kantons Solothurn und das Luftbild bei «google maps» darauf

schliessen, dass sich in einer Entfernung von

ca. 350 m (nordöstlich) zum bestehenden Standort eine Anlage befindet.

Allenfalls handelt es sich dabei um eine militärische Richtfunkantenne. Die

Frage, um was für eine Anlage es sich handelt, kann aber offengelassen werden,

da es sich - wie sogleich aufgezeigt wird - keinesfalls um eine aktive

Mobilfunkanlage handelt.

Die Standorte der Mobilfunkanlagen sind

auf dem Geoportal des Bundes abrufbar (https://map.geo.admin.ch/?topic=funksender&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&layers_visibility=false,true&zoom=1&catalogNodes=403

zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Die von den Beschwerdeführern genannte, ca.

350.

m entferne Anlage ist nicht verzeichnet. Auch dem Zusatzblatt 5 zum

Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sich keine

weiteren Sendeantennen innerhalb des Perimeters befinden. Zudem bestätigte das

AfU, dass sich im Umkreis von mehr als 2 km keine weiteren Mobilfunkanlagen

befinden (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023, S. 6, weitere Bemerkungen).

Die Mitbenutzung des von den Beschwerdeführern genannten Mastes kommt somit

nicht in Frage. Im Übrigen wäre der Standort topografisch sowieso ungeeigneter

(da zurückversetzt zur Kuppe) als der beantragte.

Die übertragenen Datenmengen nehmen

international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl. https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/

zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Im Gegensatz zu Wohnungen, Büros und

Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz versorgt werden können, sind

im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten

erforderlich (vgl. https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/).

Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung einer bestehenden

Mobilfunkanlage nach dem Stand der Technik.

Aus der

Standortbegründung vom 20. Mai 2020, auf welche die Verfügung des BJD vom 15. Februar

2023.

verweist, ist namentlich folgendes zu entnehmen (vgl. technischer Bericht

vom 20. Mai 2020, auszugsweise):

Sunrise plant den Ersatz

des bestehenden Mobilfunkmastes um den Standort mit den bisherigen Nutzerinnen,

Swisscom, Salt und KaPo gemeinsam nutzen zu können. Zweck der Anlage ist die

Versorgung der Siedlungsgebiete von [...] sowie Teilen der [...]strasse hoch

zum [...].

Derzeit besteht im

Mobilfunknetzt von Sunrise eine gravierende Versorgungslücke im gesamten Gebiet

zwischen [...], über [...] bis hin zum [...].

Mit dem Ersatz der

bestehenden Anlage von Swisscom, Salt und der Kantonspolizei, wird es möglich,

dass Sunrise die Anlagen mitbenutzen kann und damit weitere Anlagen im

Zielgebiet verhindert werden können. Mit dem topografisch optimal gelegenen

Standort kann die Versorgung der [...]strasse zwischen [...] bis zum [...],

sowie der umliegenden Gebiete, erreicht werden.

Der geplante Standort

liegt, wie die bereits bestehende Anlage, erhöht über der Strasse auf dem [...].

Von diesem Standort aus ist ein Grossteil der [...]strasse sowohl in westlicher

als auch in östlicher Richtung funktechnisch mit nur einem Standort

erschliessbar.

Im technischen Bericht vom 20. Mai 2020

sind Netzabdeckungskarten aufgeführt: Abbildung 2 zeigt die aktuelle

Versorgung, Abbildung 3 zeigt die angestrebte Versorgung und Abbildung 4 die

Versorgung mit einem Standort in der Bauzone […]. Abbildung 2 zeigt auf, dass

mit der aktuellen Versorgung auf mehreren Flächen Versorgungslücken vorhanden

sind. Die Abbildung 4 lässt darauf schliessen, dass ein Standort in der Bauzone

nicht geeignet ist, da dadurch Versorgungslücken entstehen.

Die in der NISV (Anhang 1 und 2)

festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der

Strahlung, sind nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit

unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New

Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung

gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV],

23.

Februar 2021, S. 5).

Die Sendeleistung einer Antenne ist so

auszulegen, dass die zu übermittelnden Funksignale auch am Rand der Zelle die Empfangsgeräte

noch erreichen. Sie darf aber nicht zu intensiv sein, weil sonst die Signale in

anderen Zellen gestört würden. Antennen von kleinen Zellen operieren mit einer

tieferen Sendeleistung (vgl. Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte,

herausgegeben von den Bundesämtern für Umwelt [BAFU], für Kommunikation [BAKOM]

und für Raumentwicklung [ARE], Bern 2010, Ziff. 2.3.2).

Es ergeben sich aus den Akten keine

Hinweise darauf, dass auf die Darstellung der Netzabdeckungskarten nicht

abgestellt werden könnte, zumal auch die Fachstelle (das AfU) an der

entsprechenden Beurteilung nichts auszusetzen hatte. Es sind denn auch nicht -

wie von den Beschwerdeführern beantragt - weitere Abdeckungskarten einzufordern

(vgl. Replik vom 8. März 2024, Rz. 7). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer sind die Netzabdeckungskarten aussagekräftig und auch der

Quervergleich von Standorten inner- und ausserhalb der Bauzone ist schlüssig

(für die Abbildung der Versorgungssituation nach Frequenzen vgl. auch Duplik

vom 11. April 2024 [Beilage 4]). Auch sonst vermögen die Beschwerdeführer

nicht nachvollziehbar und stringent darzutun, inwieweit die Abdeckungskarten

nicht mit dem technischen Bericht vom 20. Mai 2020 in Einklang stehen sollen.

Überdies kann die von den Beschwerdeführern herangezogene «Karte aus dem

Internet» ohne Quellenangabe nicht eingeordnet werden und ist bereits deshalb

wenig aussagekräftig (zudem ist nicht jede im Internet auffindbare Karte

wissenschaftlich fundiert). Die in der Triplik vom 21. Mai 2024 geltend gemachten

Darlegungen beziehen sich auf die nachgereichten Netzabdeckungskarten und

vermögen ebenso keine Zweifel hervorzurufen, welche darauf schliessen liessen,

nicht auf die Abdeckungskarten abzustellen. Die Einwände der Beschwerdeführer

Dispositiv

im Zusammenhang mit den Abbildungen zur Netzabdeckung sind demnach unbegründet.

Der technische Bericht vom 20. Mai 2020

zeigt nachvollziehbar auf, dass gewichtige Gründe bestehen, welche den Standort

in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich

vorteilhafter erscheinen lassen. Es wurde hinreichend dargelegt, dass eine

Versorgung über andere Standorte unmöglich oder wesentlich ungünstiger wäre. Zudem

erscheint es sinnvoll, dass sich die Anbieter auf nur einen Standort

fokussieren und diesen gemeinsam nutzen. Aufgrund der topografischen Lage der

Mobilfunkantenne kann zudem ein weitläufiges Gebiet mit nur einer Antenne

abgedeckt werden. Im Übrigen würde der bestehende Antennenstandort - auch bei

einem Bauabschlag gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 - weiterhin von den

Mobilfunkanbietern genutzt. Er würde bestehen bleiben. Jedenfalls finden sich

keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe bzw. einen Entzug

der Konzession der weiteren Mobilfunkanbieter schliessen lassen. Aus

raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdegegnerin 1

somit nichts gewonnen.

Nach dem Gesagten und mit Blick auf den technischen

Bericht vom 20. Mai 2020 ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein

Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche Sendeleistungen

und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss Fernmeldegesetz des

Gemeindegebiets von […] notwendig sind, abzuweisen.

12.2.1 Weiter darf die Mobilfunkanlage

nicht störend in Erscheinung treten bzw. dürfen dem Vorhaben keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen.

12.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor,

der neue Sendemast sei sowohl dicker als auch deutlich höher als der

bestehende. Aufgrund der Antennenstandortes auf einem weit ins Tal

hineinragenden Hügel habe das Bauvorhaben eine grosse Auswirkung auf das

Landschaftsbild. Bereits die bestehende Antenne beeinträchtige die Landschaft

stark. Sie befinde sich mitten im Blickfeld des Betrachters des BLN-Gebiets.

Der Antennenstandort «[...]» sei sogar deutlich höher als die umliegenden

Felskuppen und dominiere dadurch das Erscheinungsbild stärker als jede andere

Erhebung. Aufgrund der markanten Unterteilung des «[...]» in Wald- und

Wiesenbereiche trete die Mobilfunkanlage bei der Betrachtung der Landschaft

deutlich hervor. Die nochmals um 5 Meter erhöhte Antenne, versehen mit

ausladenden Antennenkörpern, stehle dem BLN-Gebiet «die show». Die Schutzziele

des NHG würden dadurch verletzt.

12.2.3 Das Bauvorhaben liegt in der

Juraschutzzone. Die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV-SO,

BGS 435.141) bestimmt für die Juraschutzzone in § 22 Folgendes: Die

Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des

Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1).

Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und

Erholungsgebiet (Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO haben Bauten in der

Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht

zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die

Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO). Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder

Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden (§ 26 Abs. 1 NHV-SO).

Die Höhe des geplanten Mastes ist mit

31,5 m angegeben, der bestehende mit

28 m. Wie das BJD selbst ausführt, wird die Mobilfunkanlage insgesamt stärker

und kräftiger in Erscheinung treten (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023,

Ziff. 8.3 der Erwägungen). Es ist somit unbestritten, dass der geplante Mast

massiver (kräftiger) und höher wird und die Antennenkörper weniger kompakt am

Mast befestigt werden sollen. Bei Mobilfunkanlagen ist die Formgebung in erster

Linie der Technik geschuldet und die Gestaltungsmöglichkeiten sind

eingeschränkt. Die geplante Erhöhung des Mastes fällt - auch in Relation zum

bestehenden - eher gering aus. Ein Mobilfunkmast bedarf funktionsbedingt einer

gewissen Höhe. Um den Störeffekt auf ein Minimum zu beschränken, hat das BJD

die Auflage verfügt, dass der Mast und sämtliche daran montierten Elemente grün

(RAL 6003) einzufärben sind (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023,

Dispositiv Ziff. 2.1). Ein weiterer, ungenutzter Gestaltungsspielraum (für eine

weitere Reduktion des Störeffekts) ist denn auch nicht auszumachen (vgl. auch

Zwischenbericht des ARP vom 22. September 2020, wonach ergänzte

Baugesuchsunterlagen einverlangt und am 2. September 2022 beim ARP eingereicht

wurden). Die geplante Mobilfunkanlage trägt dem Schutzzweck hinreichend

Rechnung und verhindert die Schaffung eines zusätzlichen Standorts. Die

Gesamtsicht zeigt, dass die relative Standortgebundenheit zu Recht bejaht

wurde.

Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei

ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche

landschaftsverträglichen Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen,

ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.2.4 Im Zusammenhang mit den Rügen der

Beschwerdeführer zu den Baugesuchsunterlagen wird auf die voranstehenden

Erwägungen verwiesen (vgl. insbesondere Ziff. II E. 10).

12.2.5 Schliesslich vermögen die

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Stromverbrauch

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diese Thematik geht am Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens vorbei und es besteht keine verbindliche Grundlage, auf

welche die Beschwerdeführer abstellen können.

12.3.1 Sodann monieren die

Beschwerdeführer, das Bauvorhaben betreffe eine grosse Anzahl an geschützten

Objekten und verletze diese. Von der Antenne gingen nicht nur visuelle und

ideelle, sondern auch umweltschädliche, elektromagnetische Immissionen aus. Das

Gebiet, wo sich die Antenne befinde, sei von grösstem Seltenheitswert.

Unverbaute ursprüngliche Landschaften, eine grosse Vielfalt an seltenen,

geschützten Pflanzen und Tieren sowie ein Wandergebiet von hohem Wert

zeichneten das Gebiet aus. Der Antennenstandort befinde sich inmitten des

BLN-Gebiets mit der Inventarnummer [...] und gehöre damit zu den

schützenswerten Landschaftsbildern von nationaler Bedeutung. Solche Gebiete

müssten besonders sorgfältig geschützt werden. Bei der Antenne handle es sich

um ein Bauvorhaben von Bedeutung für die Landschaft. Sie stehe an sehr

exponierter, vorderster Stelle eines Bergkamms. Dieser sei besonders prägend

und sei von weither, von allen Seiten einsehbar. Die Antenne füge sich nicht in

die Landschaft ein.

Das Bauvorhaben tangiere ebenfalls das

Objekt Nr. [...], eine Trockenwiese und -weide von nationaler Bedeutung. Im

TWW-Gebiet direkt unterhalb der Antenne gäbe es viele, teilweise national oder

europaweit, seltene Pflanzenarten im Naturschutzgebiet (vgl. Beschwerde vom 31.

Oktober 2023, Rz. 45 für die einzelnen aufgeführten Arten). Diese Pflanzen

ständen aufgrund ihrer Seltenheit unter Schutz. Sie seien direkt abhängig von

bestäubenden Insekten, die auf die jeweiligen Pflanzenarten spezialisiert

seien. Das Verschwinden einer Insektenart führe unter Umständen zum

Verschwinden einer Pflanze. Die Studie der Universität Neuenburg sei zum

Schluss gelangt, dass Mobilfunkstrahlung nachweislich Insekten schädige. Mit

der geplanten Erweiterung der Antenne käme es zu einer Zunahme der Strahlung,

was zu einer Schwächung und Abnahme (bzw. zum Aussterben) der

Insektenpopulationen führe.

12.3.2 Das Bundesgericht hat im

Entscheid BGE 131 II 545 festgehalten, dass der Mobilfunk eine Bundesaufgabe

sei, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der

in Art. 3 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) genannten

Schutzobjekte (Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur-

und Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen

Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis

auf URP 2000, S. 659). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung

sind sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu

berücksichtigten. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des

Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).

Das Objekt Nr. [...], [...], des

Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) liegt weder auf der

jetzigen noch der geplanten Mobilfunkantenne. Vielmehr erstreckt sich dieses

östlich, in einer Entfernung von über 300 m, hiervon. Daran vermag auch das

Vorbringen der Beschwerdeführer, der Bergkamm werde als Einheit mit dem

BLN-Gebiet wahrgenommen und die aussergewöhnlichen Bergrücken würden ineinander

verschmelzen, nichts zu ändern; das BLN-Gebiet ist klar abgegrenzt und wird

nicht direkt tangiert.

Um dem anhaltenden Rückgang

entgegenzuwirken, wurden die Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung

(TWW) in ein Inventar nach Artikel 18a NHG aufgenommen. Südlich der geplanten

Mobilfunkanlage besteht das Objekt

Nr. [...], [...], des Bundesinventars TWW von nationaler Bedeutung. Dieses ist

vom geplanten Standort einige Meter entfernt und tieferliegend.

Art. 6 Abs. 1 der

Trockenwiesenverordnung (TwwV, SR 451.37) schreibt vor, dass die Objekte

ungeschmälert zu erhalten sind. Das Schutzziel umfasst insbesondere die

Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer

ökologischen Grundlagen (lit. a), die Erhaltung der für die Trockenwiesen

typischen Eigenart, Struktur und Dynamik (lit. b) sowie eine nachhaltig

betriebene Land- und Waldwirtschaft (lit. c).

Im Zusammenhang mit der Studienübersicht

«Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf Arthropoden» der

Universität Neuenburg wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen,

wonach bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf

Insekten nachgewiesen wurden (vgl. Ziff. II E. 6.2). Wie bereits erwähnt,

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben und Berechnungen im

Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 nicht korrekt sind. Es besteht kein

Nachweis, dass die Grenzwerte der NISV durch das vorliegende Bauvorhaben

verletzt werden; daher werden auch Tiere und Pflanzen hinreichend geschützt.

Auch sonst werden die TWW vom geplanten Projekt nicht direkt tangiert. Die

weiteren Voraussetzungen der TwwV sind daher nicht zu prüfen (vgl. insbesondere

Art. 7 Abs. 2 TwwV). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

Zusammengefasst kann festgehalten

werden, dass kein Verstoss gegen das NHG bzw. die zugehörigen Verordnungen

auszumachen ist. Das BJD hat zu Recht die Standortgebundenheit bejaht und

ausgeführt, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet. Folglich

bestehen auch keine Rückweisungsgründe; der zugehörige Antrag ist abzuweisen.

13.1 Schliesslich bringen die

Beschwerdeführer erstmals vor, die Region um den Hof [...] befinde sich in

einem Funkloch. Dort sei ein im öffentlichen Interesse liegender Erholungs-Ort

für mobilfunkgeschädigte Menschen geplant; die vorgesehene Aufrüstung würde

dieses Projekt verunmöglichen. Die Elektrosensibilität nehme nachweislich zu

und für diese Menschen werde es immer schwieriger, sich irgendwo zu erholen.

Das Ignorieren würde eine Diskriminierung dieser Personengruppe bedeuten. Es

bestehe auch für Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegenüber

elektromagnetischen Wellen ein Recht darauf, sich in der Schweiz niederzulassen

oder in der Schweiz zu verbleiben.

13.2 Obwohl es den Beschwerdeführern

offen gestanden wäre, reichten sie im Zusammenhang mit dem geplanten

Erholungsort keinerlei Belege ein (z.B. ein schriftliches Konzept oder Belege

im Zusammenhang mit Anfragen bei kommunalen oder kantonalen Stellen). Nach Treu

und Glauben hatte sie den besseren Zugang zu diesen Tatsachen bzw. zum Beweis

als das Verwaltungsgericht. Im Zusammenhang mit dem Nachweis (oder zumindest

der Glaubhaftmachung) des geplanten Erholungs-Ortes trifft die Beschwerdeführer

eine Mitwirkungspflicht, der sie nicht genügend nachgekommen sind (vgl. § 56 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 160 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die

Behörde davon ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei

nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten

vermögen die Beschwerdeführer keine Diskriminierung rechtsgenüglich

nachzuweisen. Auch eine eigne Elektrosensibilität haben die Beschwerdeführer nicht

dargetan.

Im Übrigen gilt Folgendes: Um die

Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen zu schützen, hat der

Bundesrat in der NISV erlassen. Daher ist insbesondere darauf abzustellen, ob die

Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bzw. die geltenden

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden (vgl. dazu die

Bemerkungen des AfU in der Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023). Ein

Anspruch auf eine «strahlenfrei Region» besteht demgegenüber nicht. Durch die

Einhaltung der Grenzwerte (für die Immissionsprognose vgl. Standortdatenblatt

vom 1. Dezember 2021) kann die Mobilfunkanlage nicht als gesundheitsschädigend

eingestuft und auch keine Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

Bisher konnte ein Zusammenhang zwischen

den von betroffenen Personen genannten Beschwerden und der Belastung durch

nichtionisierende Strahlung, anhand von wissenschaftlichen Methoden, nicht

nachgewiesen werden. Das subjektive Leiden elektrosensibler Menschen ist jedoch

real; es ist allgemein anerkannt, dass es weitere Studien braucht, um die

Ursachen für die Beschwerden besser zu verstehen

(https://www.5g-info.ch/was-tun-die-behoerden-fuer-personen-die-sich-durch-die-strahlung-von-mobilfunkanlagen-beeintraechtigt-fuehlen/).

14.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Beschwerdeführer beantragen, ihnen seien weder Gerichtskosten noch eine

Parteientschädigung aufzuerlegen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So haben A.___ und B.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den

beiden geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 1'000.00

(total CHF 2’000.00) verrechnet.

14.2 Das Honorar des Rechtsanwaltes

setzt sich aus dessen Zeitaufwand zusammen und ist nicht direkt abhängig von

der Anzahl verfasster Seiten (hinzu kommen Spesen und MWST). Die Vorbringen der

Beschwerdeführer betreffend die Gestaltung der Eingaben sind daher nicht zu

hören. Den Beschwerdeführern ist auch nicht zu folgen, wenn sie behaupten, die

Behandlung betreffend Standort sei verspätet erfolgt. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 4 ff.).

A.___ und B.___ haben der durch

Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit

Kostennote vom 11. April 2024 einen Honoraraufwand von CHF 6'208.10 (18.60

Stunden à CHF 300.00/Std.) und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, CHF 167.40

ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine

Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend

gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang

von CHF 167.40 zu ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb

praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der

Stundenansatz ist entsprechend um CHF 20/Std. (total CHF 372.00) zu kürzen. Der

Aufwand von 18.6 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 5’208.00] und Spesen von CHF 167.40

sowie 7,7 % MWST für den für das Jahr 2023 geltend gemachten Honoraraufwand (3.9

Std. à CHF 280.00, CHF 84.10 MWST ausmachend) und Spesenaufwand (Spesen à CHF 35.10,

CHF 2.70 MWST ausmachend) sowie 8,1 % MWST für den für das Jahr 2023 geltend

gemachten Honoraraufwand (14.7 Std. à CHF 280.00, CHF 333.40 MWST ausmachend)

und Spesenaufwand (Spesen à CHF 132.30, CHF 10.70 MWST ausmachend), total CHF 5'806.30,

erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind

durch A.___ und B.___ zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben der Sunrise GmbH

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 5'806.30

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025 bestätigt.