VWBES.2023.348
Baubewilligung (Umbau bestehende Mobilfunkanlage)
19. Juni 2024Deutsch33 min
erteilte die Baukommission [...] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung. Die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Sunrise
UPC GmbH, vertreten durch Mischa Morgenbesser, Badertscher Rechtsanwälte
AG,
3. Salt
Mobile SA,
4. Polizei
Kanton Solothurn,
5. Swisscom
(Schweiz) AG,
6. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
(Umbau bestehende Mobilfunkanlage)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Sunrise UPC GmbH reichte am 15.
Mai 2020 bei der Baukommission [...] ein Baugesuch für den Umbau einer
bestehenden Mobilfunkanlage, mit neuem Mast und neuen Antennen, auf GB [...]
Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone,
überlagert durch die Juraschutzzone.
2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023
erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sowie
nach § 5 lit. d der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW; BGS
931.72) und wies die Einsprachen ab bzw. trat nicht darauf ein.
3. Mit Verfügung vom 23. September 2023
erteilte die Baukommission [...] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung. Die
Einsprachen wurden implizit abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 29. September 2023 erhoben
A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim BJD Beschwerde; mit Eingabe
vom 31. Oktober 2023 reichten sie eine verbesserte Beschwerde nach. Sie stellten
folgende Anträge:
1. Der
Entscheid der Vorinstanz und die Baubewilligung für den Ersatz und die Erhöhung
des Masts sowie den Bau neuer Antennen sei aufzuheben.
2. Eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der
Baugesuchsunterlagen und umfassender Interessensabwägung sowie
Standortevaluation zurückzuweisen.
3. Die
Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei
festzustellen.
Zudem stellten sie unter der Überschrift
«Verfahrensanträge» folgende Begehren:
1. Es
sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche
Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss
Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets von [...] notwendig sind.
2. Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in
Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine
konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die
Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht
(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.
3. Es
sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den
Auswirkungen auf Insekten und Tiere von Mobilfunkstrahlung eine konkrete
(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die
Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sowie das Konzept der
Immissionsgrenzwerte, die sich auf Menschen beschränken, mit übergeordnetem
Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.
4. Es
sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen
auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist.
5. Es
sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche
landschaftsverträglichen Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen.
5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerde von A.___ und B.___
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde.
6. Der Präsident der Baukommission
verwies mit Stellungnahme vom 25. Dezember 2023 auf den Beschluss vom 23.
September 2023 und die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023.
7. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2024
schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
8. Die Sunrise UPC GmbH, vertreten durch
Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), beantragte
mit Beschwerdeantwort vom
23. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der
Beschwerdeführenden.
9. Mit Replik vom 8. März 2024 äusserten
sich die Beschwerdeführer hierzu und wiederholten die gestellten Anträge und
Verfahrensanträge.
10. Am 11. April 2024 reichte die
Beschwerdegegnerin 1 eine Duplik ein.
11. Mit Eingabe vom 16. April 2024
reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und wiederholten
erneut die gestellten Anträge und Verfahrensanträge.
12. Am 21. Mai 2024 reichten die
Beschwerdeführer eine Triplik ein. Das bisher unter Ziffer 2 der Verfahrensanträge
gestellte Begehren, «Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in
Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine
konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die
Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht
(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.» wurde
nicht mehr aufgeführt. Unter der Überschrift «Verfahrensanträge» stellten die
Beschwerdeführer neu folgende Begehren:
5. Es
sei zu verfügen, dass das Bauvorhaben mit einem Profil ausgesteckt und die
Baupublikation wiederholt wird.
6. Die
Gerichtskosten sind vollumfänglich durch die Beschwerdegegnerin zu tragen und
es sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters
ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 1.
Dezember 2021 zu entnehmen und mit 2'900,1 m angegeben.
Die Beschwerdeführer haben am
Einspracheverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen innerhalb des
Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
2.
Vorab gilt es abzugrenzen, gegen was
sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen. Mit Verfügung vom 23. September 2023
erteilte die Baukommission […] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung und
wies die Einsprachen implizit ab. Die Baukommission gab an, ihr fehle die
Fachkompetenz im Zusammenhang mit Strahlung und gesundheitlichen Folgen (vgl.
Ziff. 1 der Verfügung). Die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 wurde zum
integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung).
Die beim BJD eingereichte Beschwerde vom
31.
Oktober 2023 richtet sich - auch wenn dies aus den Rechtsbegehren nicht
offensichtlich erkennbar ist - gegen die Verfügung des BJD vom 15. Februar
2023, mit welcher die Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Die anlässlich der
Einsprache (vgl. Einsprache von A.___ und 68 weiteren Einsprechern vom 19.
Mai 2022) gegen das Baugesuch vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte werden in
der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2023 nicht mehr aufgegriffen. Vielmehr
beziehen sich die Rügen auf Themenbereiche der Verfügung des BJD vom 15.
Februar 2023 (Ausnahmebewilligung). Dies lässt darauf schliessen, dass sich die
Beschwerde einzig gegen die eben genannte Verfügung (und damit nur indirekt
gegen die Baubewilligung) richtet und die Beschwerdeführer keinen
Beschwerde-Entscheid des BJD erwirken wollten.
Es steht ausser Frage, dass die
Baubewilligung vorliegend nur geknüpft an eine Ausnahmebewilligung nach § 38bis
des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) erteilt werden kann.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten aber
einzig die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 (Ausnahmebewilligung). Ein
weiteres Anfechtungsobjekt (Beschwerde-Entscheid des BJD in Sachen
Baubewilligung) liegt denn auch nicht vor.
3.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §
67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
als Rechtsverletzung. Überdies kann auch Unangemessenheit geltend gemacht
werden (§ 67bis Abs 2 VRG).
4.
Soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, der Beschluss der Baukommission […] vom 23. September 2023 verletze das
rechtliche Gehör (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2024, Rz. 2; Triplik vom 21.
Mai 2024, Rz. 20) sind sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören (zum
Anfechtungsobjekt vgl. voranstehend Ziff. II E. 2; zu den Verfahrenskosten vgl.
nachfolgend Ziff. II E. 14.1 f.), auch wenn diesbezüglich keine (umfassende)
Begründung und Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer stattgefunden
hat. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Verfügung des BJD vom 15.
Februar 2023 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist nicht auszumachen.
5.1
Die Beschwerdeführer bringen vor,
die Ausnahmebewilligung (zur Unterschreitung des Waldabstandes), welche die
Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme erwähne, sei ihnen nicht zugestellt
worden. Diese sei ihnen, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zuzustellen (vgl.
Replik vom 8. März 2024, S. 3, Rz. 2).
5.2
Die Beschwerdeführer verkennen, dass
es sich bei der erwähnten Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des
Waldabstandes um einen Teil der vorliegend angefochtenen Verfügung des BJD vom
15.
Februar 2023 handelt (vgl. Ziff. 9 der Verfügung und Ziff. 3 des
Dispositivs), welche den Beschwerdeführern bereits eröffnet wurde und zu
welcher sie sich hinlänglich äussern konnten. Die geforderte Zustellung ist
daher hinfällig.
6.1
Die Beschwerdeführer beantragen, die
Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziff. 63 der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV,
SR 814.710) Anhang 1 sei festzustellen. Es sei, gestützt auf diese neusten
Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von
Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen
(dieser Antrag wurde in der Triplik vom 21. Mai 2024 nicht mehr aufgeführt; es
ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer am Antrag festhalten). Die
Normenkontrolle sei auch gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang
mit den Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten und Tiere
durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der
NISV sowie das Konzept der Immissionsgrenzwerte, das sich auf Menschen
beschränke, mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG,
Verfassungsrecht) vereinbar seien.
6.2
Vorab ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer die gestellten Anträge nicht subsantiiert begründen. Soweit
überhaupt darauf einzutreten ist, ergeht Folgendes:
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV,
SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen
rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer
allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die von den Beschwerdeführern
genannte Ziffer der NISV sprengt den Rahmen der dem Bundesrat delegierten
Kompetenz nicht offensichtlich und erweist sich auch aus anderen Gründen nicht
als gesetzes- oder verfassungswidrig.
Verschiedene Studien haben sich mit
möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch die
Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf
Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in Auftrag gegeben
wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach Intensität das
Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten beeinflussen
könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität der
verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema
durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht
abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in
Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf
Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und
wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und
BAG: https://www.5g-info.ch/was-weiss-man-ueber-die-auswirkungen-der-strahlung-von-mobilfunkantennen-auf-tiere-und-pflanzen/
zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine
schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen. Die
Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.
7.1
Sodann stellen die Beschwerdeführer
in ihrer Triplik vom 21. Mai 2024 erstmals den Antrag, es sei zu verfügen, dass
das Bauvorhaben mit einem Profil ausgesteckt und die Baupublikation wiederholt
wird.
7.2
Nach § 7 Abs. 1 der kantonalen
Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie
Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann
zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des
Baues dargestellt werden. Bei hohen Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen
gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von
ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Antennen kann auf die
Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, wenn die Grundfläche nicht mehr
als 25 m2 beträgt (Abs. 2).
Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag
nicht weiter begründet. Wie sich sogleich zeigen wird, kann vorliegend aber
sowieso offenbleiben, wie es sich mit der Publikation bzw. dem Baugespann
verhält. Die Beschwerdeführer konnten sich anhand der öffentlich aufgelegten
Pläne - und nicht zuletzt aufgrund der bereits bestehenden Mobilfunkantenne - ein
hinreichendes Bild über das Bauvorvorhaben verschaffen. Sie waren durchaus in
der Lage, die Dimension des Bauvorhabens zu beurteilen und das Rechtsmittel zu
ergreifen. Ein Einsprecher bzw. Beschwerdeführer, der von einem Bauvorhaben
rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen
können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht
richtig publiziert worden (vgl. nebst anderen VWBES 2019.123 E. 3.3, mit
Verweis auf SOG 1983 Nr. 30). Die Beschwerdeführer hätten keinen konkreten
Nutzen aus einer erneuten Publikation bzw. dem Erstellen eines Profils, weshalb
auf den Antrag mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist.
8.1
Die Beschwerdeführer monieren, es
fehle an einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes. Eine
solche sei bisher noch nie erteilt worden. Bei den vorgesehenen Veränderungen
der Mobilfunkanlage würden sich die negativen Auswirkungen auf den Wald
deutlich verstärken. Die Anlage solle in Zukunft mit einer Sendeleistung von
700.
W ERP senden, was der Leistung von 95 Mikrowellen-Öfen entspreche. Tiere
und Pflanzen in der direkten Umgebung würden ebenso strak erhitzt; für sie
bestehe keine Überlebenschance. Sowohl der Baumbestand als auch die darin
lebenden Insekten und Tiere seien stark gefährdet. Der Wald als Lebensgrundlage
würde in seinen Grundfunktionen derart gestört, dass zahlreiche Tiere diesen
verlassen müssten oder sterben würden.
8.2
Nach § 141 Abs. 1 PBG beträgt der
Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m. Das Bauvorhaben
unterschreitet diesen gesetzlichen Waldabstand und bedarf einer
Ausnahmebewilligung (vgl. § 4 VWW), welche in den in § 5 VWW genannten Fällen durch
die zuständige Behörde erteilt werden kann.
Ob für die bereits bestehende
Mobilfunkanlage eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes
besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dennoch die
Verfügung des BJD vom 25. Januar 2010, wonach die Ausnahmebewilligung für die
Unterschreitung des Waldabstandes erteilt wurde). Es gilt somit einzig zu
prüfen, ob für das aktuelle Bauvorhaben die entsprechende Ausnahmebewilligung
erteilt wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. auch
voranstehend Ziff. II E. 5.1 f.) wurde diese mit Verfügung des BJD vom 15.
Februar 2023, gestützt auf § 5 lit. d VWW, erteilt (vgl. Ziff. 9 der Verfügung
und Ziff. 3 des Dispositivs).
Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich
im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen
Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz
Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen
schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig
werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs.
2.
USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb
ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführer wurden bis anhin keine schädlichen
Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere und Pflanzen nachgewiesen (vgl.
auch voranstehend Ziff. II E. 6.2). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass
die Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 nicht
korrekt sind und Grenzwerte der NISV nicht eingehalten werden; das
Standortdatenblatt wurde vom Amt für Umwelt (AfU) in seiner Funktion als
Fachstelle überprüft. Schliesslich konnten sich die Beschwerdeführer -
spätestens im vorliegenden Verfahren - auch hinreichend zur erteilten
Ausnahmebewilligung äussern. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.
Aus dem Antrag der Beschwerdeführer, es
sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen
auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist,
sind keine neuen (verbindlichen) Erkenntnisse zu erwarten; er ist abzuweisen.
9.1
Sodann rügen die Beschwerdeführer,
die Pläne seien nicht vermasst. Einzig die Höhe Unterkante Antennenpanel sowie
die Höhe des Panels seien im vorliegenden Bauvorhaben vermasst; alle anderen
Masse fehlten oder seien unvollständig. Es sei von grosser Bedeutung, ob die
Antennenpanel 20 cm oder einen Meter Distanz zum Mast hätten. Im Regelfall sei
es aufgrund der Antennenelektronik nicht möglich, die Panels direkt am Mast zu
befestigen, so wie es im vorliegenden Fall dargestellt werde. Viel eher hätten
die Antennenpanels einen Abstand von rund einem Meter zum Mast.
9.2
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer sind die Baupläne der Mobilfunkanlage hinreichend vermasst. So
ist einerseits eine Vermassung der einzelnen Antennenelemente ersichtlich und
andererseits die Lage am Mast. Die Distanz zwischen den Panels und dem Mast
sind aufgrund der Proportionen ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch eine
Vermassung der Remote Radio Heads (RRHs) ergeht aus den Plänen.
Somit wurden alle zum Verständnis des
Bauvorhabens notwendigen Pläne eingereicht, veranschaulichen dieses
nachvollziehbar und sind hinreichend vermasst. Auch sonst sind keine Mängel in
den Plänen dargetan.
10.
Zudem sind die Mitbenutzer bzw.
Netzbetreiber der geplanten Mobilfunkanlage (Swisscom [Schweiz] AG, Salt Mobile
SA und Polizei Kanton Solothurn) nicht dazu verpflichtet, einzelne weitere
Bewilligungsverfahren durchzuführen, sind die Antennen sämtlicher Netzbetreiber
doch alle - im zu bewilligenden - Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 miterfasst.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
11.
Das vorliegende Bauvorhaben
unterliegt unbestrittenermassen der Baubewilligungspflicht. Eine ordentliche
Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone
entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen
erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art.
24.
RPG). Die geplante Mobilfunkanlage soll - wie die bisherige - in der
Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone errichtet werden.
Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG
standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die
Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach
bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht
absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit,
welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der
Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich
vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen
Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich
mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1, mit Hinweisen). Mobilfunkanlagen sind nach der Rechtsprechung im
Sinne von Art. 24 lit. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder
Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten
innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die
relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen
ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland
bewirken und nicht störend in Erscheinung treten (Urteil des Bundesgerichts
1C_11/2016 vom 10. Juni 2016, E. 4.2).
12.1.1
Die Beschwerdeführer machen eine
fehlende Interessensabwägung geltend. Es sei zu hinterfragen, ob mit der
strittigen Anlage ein öffentliches Interesse verfolgt und namentlich eine
Bedürfnislücke abgedeckt werde. Die Abdeckungskarten (von Sunrise) seien nicht
aussagekräftig und irreführend und würden nicht mit der tatsächlichen Abdeckung
übereinstimmen. Die Sunrise erzeuge den Eindruck, dass rund um das versorgte
Gebiet funkfreie Zone sei. Das umliegende Gebiet werde bereits mit bestehenden
Antennen abgedeckt. Somit könnte die Antenne in der Bauzone (Abbildung 4) gar
nicht mit derjenigen in der Landwirtschaftszone (Abbildung 3) verglichen
werden, weil die Kartenbasis eine andere sei. Zudem fehlten Angaben zu den
Frequenzen. Stelle man die «Karte aus dem Internet» derjenigen der Sunrise
gegenüber (Versorgung aus der Bauzone heraus, Abbildung 4), so seien auf der «Karte
aus dem Internet» Gebiete versorgt, welche in der Abbildung 4 nicht versorgt
seien. Damit sei belegt, dass die eingereichte Karte nicht mit den Frequenzen
mit maximaler Ausbreitung erstellt worden sei. Auf Basis dieser spärlichen
Informationen habe keine umfassende Interessensabwägung durchgeführt werden
können. Es sei nicht vertieft geprüft worden, ob mit Alternativstandorten in
der Bauzone das Gebiet ebenso gut versorgt werden könne. Dazu komme, dass die
Anlage primär das Gebiet ausserhalb der Bauzone versorgen solle, was angesichts
der geplanten Sendeleistung nicht nachvollziehbar sei. Mit dem Abbruch und dem
Neubau der Mobilfunkanlage falle das einzige Argument weg, welches den Standort
der bestehenden Antennenanlage legitimieren würde. Dadurch werde erst recht
eine Standortevaluation notwendig. Nur 350 m nördlich der bestehenden Antenne
stehe ein zweiter Antennenmast. Es hätte geprüft werden müssen, ob eine
Mitbenutzung dieses Masts aus funktechnischer Sicht möglich wäre. Obwohl neue
Antennentypen mit dem fünffachen Volumen montiert werden sollen, fehle die
Standortevaluation für die Antennen der Firmen Salt und Swisscom. Diese sei zwingender Bestandteil der
Baugesuchunterlagen.
12.1.2
Mit Verfügung vom 15. Februar
2023.
bejahte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Dabei hat es unter Ziff. 8.2 ausgeführt:
Dem Baugesuch ist eine
Standortbegründung für den Umbau, datiert vom 20. Mai 2020, mitgesandt worden.
Darin wird unter anderem mitgeteilt, dass die bestehende Anlage bisher von
Swisscom, Salt und der Kantonspolizei genutzt wird und nun neu auch von Sunrise
mitbenutzt werden sollte. Der topografisch optimal gelegene Standort versorgt
bereits jetzt die [...]strasse von [...] bis zum [...], sowie die umliegenden
Gebiete und würde die Versorgungslücke der Sunrise ideal abdecken. Ein neuer
oder zusätzlicher Standort innerhalb der Bauzone macht keinen Sinn.
In der Tat lassen das Symbol auf dem
Geoportal des Kantons Solothurn und das Luftbild bei «google maps» darauf
schliessen, dass sich in einer Entfernung von
ca. 350 m (nordöstlich) zum bestehenden Standort eine Anlage befindet.
Allenfalls handelt es sich dabei um eine militärische Richtfunkantenne. Die
Frage, um was für eine Anlage es sich handelt, kann aber offengelassen werden,
da es sich - wie sogleich aufgezeigt wird - keinesfalls um eine aktive
Mobilfunkanlage handelt.
Die Standorte der Mobilfunkanlagen sind
auf dem Geoportal des Bundes abrufbar (https://map.geo.admin.ch/?topic=funksender&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&layers_visibility=false,true&zoom=1&catalogNodes=403
zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Die von den Beschwerdeführern genannte, ca.
350.
m entferne Anlage ist nicht verzeichnet. Auch dem Zusatzblatt 5 zum
Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sich keine
weiteren Sendeantennen innerhalb des Perimeters befinden. Zudem bestätigte das
AfU, dass sich im Umkreis von mehr als 2 km keine weiteren Mobilfunkanlagen
befinden (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023, S. 6, weitere Bemerkungen).
Die Mitbenutzung des von den Beschwerdeführern genannten Mastes kommt somit
nicht in Frage. Im Übrigen wäre der Standort topografisch sowieso ungeeigneter
(da zurückversetzt zur Kuppe) als der beantragte.
Die übertragenen Datenmengen nehmen
international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl. https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/
zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Im Gegensatz zu Wohnungen, Büros und
Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz versorgt werden können, sind
im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten
erforderlich (vgl. https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/).
Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).
Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung einer bestehenden
Mobilfunkanlage nach dem Stand der Technik.
Aus der
Standortbegründung vom 20. Mai 2020, auf welche die Verfügung des BJD vom 15. Februar
2023.
verweist, ist namentlich folgendes zu entnehmen (vgl. technischer Bericht
vom 20. Mai 2020, auszugsweise):
Sunrise plant den Ersatz
des bestehenden Mobilfunkmastes um den Standort mit den bisherigen Nutzerinnen,
Swisscom, Salt und KaPo gemeinsam nutzen zu können. Zweck der Anlage ist die
Versorgung der Siedlungsgebiete von [...] sowie Teilen der [...]strasse hoch
zum [...].
Derzeit besteht im
Mobilfunknetzt von Sunrise eine gravierende Versorgungslücke im gesamten Gebiet
zwischen [...], über [...] bis hin zum [...].
Mit dem Ersatz der
bestehenden Anlage von Swisscom, Salt und der Kantonspolizei, wird es möglich,
dass Sunrise die Anlagen mitbenutzen kann und damit weitere Anlagen im
Zielgebiet verhindert werden können. Mit dem topografisch optimal gelegenen
Standort kann die Versorgung der [...]strasse zwischen [...] bis zum [...],
sowie der umliegenden Gebiete, erreicht werden.
Der geplante Standort
liegt, wie die bereits bestehende Anlage, erhöht über der Strasse auf dem [...].
Von diesem Standort aus ist ein Grossteil der [...]strasse sowohl in westlicher
als auch in östlicher Richtung funktechnisch mit nur einem Standort
erschliessbar.
Im technischen Bericht vom 20. Mai 2020
sind Netzabdeckungskarten aufgeführt: Abbildung 2 zeigt die aktuelle
Versorgung, Abbildung 3 zeigt die angestrebte Versorgung und Abbildung 4 die
Versorgung mit einem Standort in der Bauzone […]. Abbildung 2 zeigt auf, dass
mit der aktuellen Versorgung auf mehreren Flächen Versorgungslücken vorhanden
sind. Die Abbildung 4 lässt darauf schliessen, dass ein Standort in der Bauzone
nicht geeignet ist, da dadurch Versorgungslücken entstehen.
Die in der NISV (Anhang 1 und 2)
festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der
Strahlung, sind nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit
unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New
Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung
gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV],
23.
Februar 2021, S. 5).
Die Sendeleistung einer Antenne ist so
auszulegen, dass die zu übermittelnden Funksignale auch am Rand der Zelle die Empfangsgeräte
noch erreichen. Sie darf aber nicht zu intensiv sein, weil sonst die Signale in
anderen Zellen gestört würden. Antennen von kleinen Zellen operieren mit einer
tieferen Sendeleistung (vgl. Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte,
herausgegeben von den Bundesämtern für Umwelt [BAFU], für Kommunikation [BAKOM]
und für Raumentwicklung [ARE], Bern 2010, Ziff. 2.3.2).
Es ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise darauf, dass auf die Darstellung der Netzabdeckungskarten nicht
abgestellt werden könnte, zumal auch die Fachstelle (das AfU) an der
entsprechenden Beurteilung nichts auszusetzen hatte. Es sind denn auch nicht -
wie von den Beschwerdeführern beantragt - weitere Abdeckungskarten einzufordern
(vgl. Replik vom 8. März 2024, Rz. 7). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer sind die Netzabdeckungskarten aussagekräftig und auch der
Quervergleich von Standorten inner- und ausserhalb der Bauzone ist schlüssig
(für die Abbildung der Versorgungssituation nach Frequenzen vgl. auch Duplik
vom 11. April 2024 [Beilage 4]). Auch sonst vermögen die Beschwerdeführer
nicht nachvollziehbar und stringent darzutun, inwieweit die Abdeckungskarten
nicht mit dem technischen Bericht vom 20. Mai 2020 in Einklang stehen sollen.
Überdies kann die von den Beschwerdeführern herangezogene «Karte aus dem
Internet» ohne Quellenangabe nicht eingeordnet werden und ist bereits deshalb
wenig aussagekräftig (zudem ist nicht jede im Internet auffindbare Karte
wissenschaftlich fundiert). Die in der Triplik vom 21. Mai 2024 geltend gemachten
Darlegungen beziehen sich auf die nachgereichten Netzabdeckungskarten und
vermögen ebenso keine Zweifel hervorzurufen, welche darauf schliessen liessen,
nicht auf die Abdeckungskarten abzustellen. Die Einwände der Beschwerdeführer
Dispositiv
im Zusammenhang mit den Abbildungen zur Netzabdeckung sind demnach unbegründet.
Der technische Bericht vom 20. Mai 2020
zeigt nachvollziehbar auf, dass gewichtige Gründe bestehen, welche den Standort
in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich
vorteilhafter erscheinen lassen. Es wurde hinreichend dargelegt, dass eine
Versorgung über andere Standorte unmöglich oder wesentlich ungünstiger wäre. Zudem
erscheint es sinnvoll, dass sich die Anbieter auf nur einen Standort
fokussieren und diesen gemeinsam nutzen. Aufgrund der topografischen Lage der
Mobilfunkantenne kann zudem ein weitläufiges Gebiet mit nur einer Antenne
abgedeckt werden. Im Übrigen würde der bestehende Antennenstandort - auch bei
einem Bauabschlag gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 - weiterhin von den
Mobilfunkanbietern genutzt. Er würde bestehen bleiben. Jedenfalls finden sich
keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe bzw. einen Entzug
der Konzession der weiteren Mobilfunkanbieter schliessen lassen. Aus
raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdegegnerin 1
somit nichts gewonnen.
Nach dem Gesagten und mit Blick auf den technischen
Bericht vom 20. Mai 2020 ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein
Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche Sendeleistungen
und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss Fernmeldegesetz des
Gemeindegebiets von […] notwendig sind, abzuweisen.
12.2.1 Weiter darf die Mobilfunkanlage
nicht störend in Erscheinung treten bzw. dürfen dem Vorhaben keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen.
12.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor,
der neue Sendemast sei sowohl dicker als auch deutlich höher als der
bestehende. Aufgrund der Antennenstandortes auf einem weit ins Tal
hineinragenden Hügel habe das Bauvorhaben eine grosse Auswirkung auf das
Landschaftsbild. Bereits die bestehende Antenne beeinträchtige die Landschaft
stark. Sie befinde sich mitten im Blickfeld des Betrachters des BLN-Gebiets.
Der Antennenstandort «[...]» sei sogar deutlich höher als die umliegenden
Felskuppen und dominiere dadurch das Erscheinungsbild stärker als jede andere
Erhebung. Aufgrund der markanten Unterteilung des «[...]» in Wald- und
Wiesenbereiche trete die Mobilfunkanlage bei der Betrachtung der Landschaft
deutlich hervor. Die nochmals um 5 Meter erhöhte Antenne, versehen mit
ausladenden Antennenkörpern, stehle dem BLN-Gebiet «die show». Die Schutzziele
des NHG würden dadurch verletzt.
12.2.3 Das Bauvorhaben liegt in der
Juraschutzzone. Die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV-SO,
BGS 435.141) bestimmt für die Juraschutzzone in § 22 Folgendes: Die
Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des
Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1).
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und
Erholungsgebiet (Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO haben Bauten in der
Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht
zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die
Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO). Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder
Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden (§ 26 Abs. 1 NHV-SO).
Die Höhe des geplanten Mastes ist mit
31,5 m angegeben, der bestehende mit
28 m. Wie das BJD selbst ausführt, wird die Mobilfunkanlage insgesamt stärker
und kräftiger in Erscheinung treten (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023,
Ziff. 8.3 der Erwägungen). Es ist somit unbestritten, dass der geplante Mast
massiver (kräftiger) und höher wird und die Antennenkörper weniger kompakt am
Mast befestigt werden sollen. Bei Mobilfunkanlagen ist die Formgebung in erster
Linie der Technik geschuldet und die Gestaltungsmöglichkeiten sind
eingeschränkt. Die geplante Erhöhung des Mastes fällt - auch in Relation zum
bestehenden - eher gering aus. Ein Mobilfunkmast bedarf funktionsbedingt einer
gewissen Höhe. Um den Störeffekt auf ein Minimum zu beschränken, hat das BJD
die Auflage verfügt, dass der Mast und sämtliche daran montierten Elemente grün
(RAL 6003) einzufärben sind (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023,
Dispositiv Ziff. 2.1). Ein weiterer, ungenutzter Gestaltungsspielraum (für eine
weitere Reduktion des Störeffekts) ist denn auch nicht auszumachen (vgl. auch
Zwischenbericht des ARP vom 22. September 2020, wonach ergänzte
Baugesuchsunterlagen einverlangt und am 2. September 2022 beim ARP eingereicht
wurden). Die geplante Mobilfunkanlage trägt dem Schutzzweck hinreichend
Rechnung und verhindert die Schaffung eines zusätzlichen Standorts. Die
Gesamtsicht zeigt, dass die relative Standortgebundenheit zu Recht bejaht
wurde.
Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei
ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche
landschaftsverträglichen Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen,
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.2.4 Im Zusammenhang mit den Rügen der
Beschwerdeführer zu den Baugesuchsunterlagen wird auf die voranstehenden
Erwägungen verwiesen (vgl. insbesondere Ziff. II E. 10).
12.2.5 Schliesslich vermögen die
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Stromverbrauch
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diese Thematik geht am Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens vorbei und es besteht keine verbindliche Grundlage, auf
welche die Beschwerdeführer abstellen können.
12.3.1 Sodann monieren die
Beschwerdeführer, das Bauvorhaben betreffe eine grosse Anzahl an geschützten
Objekten und verletze diese. Von der Antenne gingen nicht nur visuelle und
ideelle, sondern auch umweltschädliche, elektromagnetische Immissionen aus. Das
Gebiet, wo sich die Antenne befinde, sei von grösstem Seltenheitswert.
Unverbaute ursprüngliche Landschaften, eine grosse Vielfalt an seltenen,
geschützten Pflanzen und Tieren sowie ein Wandergebiet von hohem Wert
zeichneten das Gebiet aus. Der Antennenstandort befinde sich inmitten des
BLN-Gebiets mit der Inventarnummer [...] und gehöre damit zu den
schützenswerten Landschaftsbildern von nationaler Bedeutung. Solche Gebiete
müssten besonders sorgfältig geschützt werden. Bei der Antenne handle es sich
um ein Bauvorhaben von Bedeutung für die Landschaft. Sie stehe an sehr
exponierter, vorderster Stelle eines Bergkamms. Dieser sei besonders prägend
und sei von weither, von allen Seiten einsehbar. Die Antenne füge sich nicht in
die Landschaft ein.
Das Bauvorhaben tangiere ebenfalls das
Objekt Nr. [...], eine Trockenwiese und -weide von nationaler Bedeutung. Im
TWW-Gebiet direkt unterhalb der Antenne gäbe es viele, teilweise national oder
europaweit, seltene Pflanzenarten im Naturschutzgebiet (vgl. Beschwerde vom 31.
Oktober 2023, Rz. 45 für die einzelnen aufgeführten Arten). Diese Pflanzen
ständen aufgrund ihrer Seltenheit unter Schutz. Sie seien direkt abhängig von
bestäubenden Insekten, die auf die jeweiligen Pflanzenarten spezialisiert
seien. Das Verschwinden einer Insektenart führe unter Umständen zum
Verschwinden einer Pflanze. Die Studie der Universität Neuenburg sei zum
Schluss gelangt, dass Mobilfunkstrahlung nachweislich Insekten schädige. Mit
der geplanten Erweiterung der Antenne käme es zu einer Zunahme der Strahlung,
was zu einer Schwächung und Abnahme (bzw. zum Aussterben) der
Insektenpopulationen führe.
12.3.2 Das Bundesgericht hat im
Entscheid BGE 131 II 545 festgehalten, dass der Mobilfunk eine Bundesaufgabe
sei, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der
in Art. 3 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) genannten
Schutzobjekte (Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur-
und Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen
Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis
auf URP 2000, S. 659). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung
sind sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu
berücksichtigten. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des
Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).
Das Objekt Nr. [...], [...], des
Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) liegt weder auf der
jetzigen noch der geplanten Mobilfunkantenne. Vielmehr erstreckt sich dieses
östlich, in einer Entfernung von über 300 m, hiervon. Daran vermag auch das
Vorbringen der Beschwerdeführer, der Bergkamm werde als Einheit mit dem
BLN-Gebiet wahrgenommen und die aussergewöhnlichen Bergrücken würden ineinander
verschmelzen, nichts zu ändern; das BLN-Gebiet ist klar abgegrenzt und wird
nicht direkt tangiert.
Um dem anhaltenden Rückgang
entgegenzuwirken, wurden die Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung
(TWW) in ein Inventar nach Artikel 18a NHG aufgenommen. Südlich der geplanten
Mobilfunkanlage besteht das Objekt
Nr. [...], [...], des Bundesinventars TWW von nationaler Bedeutung. Dieses ist
vom geplanten Standort einige Meter entfernt und tieferliegend.
Art. 6 Abs. 1 der
Trockenwiesenverordnung (TwwV, SR 451.37) schreibt vor, dass die Objekte
ungeschmälert zu erhalten sind. Das Schutzziel umfasst insbesondere die
Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer
ökologischen Grundlagen (lit. a), die Erhaltung der für die Trockenwiesen
typischen Eigenart, Struktur und Dynamik (lit. b) sowie eine nachhaltig
betriebene Land- und Waldwirtschaft (lit. c).
Im Zusammenhang mit der Studienübersicht
«Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf Arthropoden» der
Universität Neuenburg wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen,
wonach bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf
Insekten nachgewiesen wurden (vgl. Ziff. II E. 6.2). Wie bereits erwähnt,
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben und Berechnungen im
Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 nicht korrekt sind. Es besteht kein
Nachweis, dass die Grenzwerte der NISV durch das vorliegende Bauvorhaben
verletzt werden; daher werden auch Tiere und Pflanzen hinreichend geschützt.
Auch sonst werden die TWW vom geplanten Projekt nicht direkt tangiert. Die
weiteren Voraussetzungen der TwwV sind daher nicht zu prüfen (vgl. insbesondere
Art. 7 Abs. 2 TwwV). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
Zusammengefasst kann festgehalten
werden, dass kein Verstoss gegen das NHG bzw. die zugehörigen Verordnungen
auszumachen ist. Das BJD hat zu Recht die Standortgebundenheit bejaht und
ausgeführt, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet. Folglich
bestehen auch keine Rückweisungsgründe; der zugehörige Antrag ist abzuweisen.
13.1 Schliesslich bringen die
Beschwerdeführer erstmals vor, die Region um den Hof [...] befinde sich in
einem Funkloch. Dort sei ein im öffentlichen Interesse liegender Erholungs-Ort
für mobilfunkgeschädigte Menschen geplant; die vorgesehene Aufrüstung würde
dieses Projekt verunmöglichen. Die Elektrosensibilität nehme nachweislich zu
und für diese Menschen werde es immer schwieriger, sich irgendwo zu erholen.
Das Ignorieren würde eine Diskriminierung dieser Personengruppe bedeuten. Es
bestehe auch für Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegenüber
elektromagnetischen Wellen ein Recht darauf, sich in der Schweiz niederzulassen
oder in der Schweiz zu verbleiben.
13.2 Obwohl es den Beschwerdeführern
offen gestanden wäre, reichten sie im Zusammenhang mit dem geplanten
Erholungsort keinerlei Belege ein (z.B. ein schriftliches Konzept oder Belege
im Zusammenhang mit Anfragen bei kommunalen oder kantonalen Stellen). Nach Treu
und Glauben hatte sie den besseren Zugang zu diesen Tatsachen bzw. zum Beweis
als das Verwaltungsgericht. Im Zusammenhang mit dem Nachweis (oder zumindest
der Glaubhaftmachung) des geplanten Erholungs-Ortes trifft die Beschwerdeführer
eine Mitwirkungspflicht, der sie nicht genügend nachgekommen sind (vgl. § 56 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 160 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die
Behörde davon ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei
nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten
vermögen die Beschwerdeführer keine Diskriminierung rechtsgenüglich
nachzuweisen. Auch eine eigne Elektrosensibilität haben die Beschwerdeführer nicht
dargetan.
Im Übrigen gilt Folgendes: Um die
Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen zu schützen, hat der
Bundesrat in der NISV erlassen. Daher ist insbesondere darauf abzustellen, ob die
Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bzw. die geltenden
Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden (vgl. dazu die
Bemerkungen des AfU in der Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023). Ein
Anspruch auf eine «strahlenfrei Region» besteht demgegenüber nicht. Durch die
Einhaltung der Grenzwerte (für die Immissionsprognose vgl. Standortdatenblatt
vom 1. Dezember 2021) kann die Mobilfunkanlage nicht als gesundheitsschädigend
eingestuft und auch keine Rechtsverletzung geltend gemacht werden.
Bisher konnte ein Zusammenhang zwischen
den von betroffenen Personen genannten Beschwerden und der Belastung durch
nichtionisierende Strahlung, anhand von wissenschaftlichen Methoden, nicht
nachgewiesen werden. Das subjektive Leiden elektrosensibler Menschen ist jedoch
real; es ist allgemein anerkannt, dass es weitere Studien braucht, um die
Ursachen für die Beschwerden besser zu verstehen
(https://www.5g-info.ch/was-tun-die-behoerden-fuer-personen-die-sich-durch-die-strahlung-von-mobilfunkanlagen-beeintraechtigt-fuehlen/).
14.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Beschwerdeführer beantragen, ihnen seien weder Gerichtskosten noch eine
Parteientschädigung aufzuerlegen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So haben A.___ und B.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den
beiden geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 1'000.00
(total CHF 2’000.00) verrechnet.
14.2 Das Honorar des Rechtsanwaltes
setzt sich aus dessen Zeitaufwand zusammen und ist nicht direkt abhängig von
der Anzahl verfasster Seiten (hinzu kommen Spesen und MWST). Die Vorbringen der
Beschwerdeführer betreffend die Gestaltung der Eingaben sind daher nicht zu
hören. Den Beschwerdeführern ist auch nicht zu folgen, wenn sie behaupten, die
Behandlung betreffend Standort sei verspätet erfolgt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 4 ff.).
A.___ und B.___ haben der durch
Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit
Kostennote vom 11. April 2024 einen Honoraraufwand von CHF 6'208.10 (18.60
Stunden à CHF 300.00/Std.) und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, CHF 167.40
ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine
Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend
gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang
von CHF 167.40 zu ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb
praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der
Stundenansatz ist entsprechend um CHF 20/Std. (total CHF 372.00) zu kürzen. Der
Aufwand von 18.6 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 5’208.00] und Spesen von CHF 167.40
sowie 7,7 % MWST für den für das Jahr 2023 geltend gemachten Honoraraufwand (3.9
Std. à CHF 280.00, CHF 84.10 MWST ausmachend) und Spesenaufwand (Spesen à CHF 35.10,
CHF 2.70 MWST ausmachend) sowie 8,1 % MWST für den für das Jahr 2023 geltend
gemachten Honoraraufwand (14.7 Std. à CHF 280.00, CHF 333.40 MWST ausmachend)
und Spesenaufwand (Spesen à CHF 132.30, CHF 10.70 MWST ausmachend), total CHF 5'806.30,
erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind
durch A.___ und B.___ zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben der Sunrise GmbH
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 5'806.30
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025 bestätigt.