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Entscheid

VWBES.2023.349

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

25. Januar 2024Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer), geb. 1984, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 6. Juni 2023 (STBER.2022.66) wegen mehrfachem qualifizierten Raub

und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und

für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

2. Ab dem 13. März 2019 befand sich der

Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten in Untersuchungshaft. Ab

dem 27. Mai 2019 trat er den vorzeitigen Strafvollzug zuerst im UG Olten

und danach in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg ein. Seit dem

6. Juni 2023 verbüsst er die Freiheitsstrafe in der JVG Lenzburg im

Normalvollzug.

3. Mit Schreiben vom 31. August 2023

stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 12.

November 2023 (Datum der frühestmöglichen Entlassung; «2/3-Termin»).

4. Am 25. September 2023 gewährte das

Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör

betreffend Prüfungsverfahren der bedingten Entlassung.

5. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023

verweigerte das AJUV dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung.

6. Dagegen erhob der durch Rechtsanwalt

Samuel Neuhaus vertretene Beschwerdeführer am 6. November 2023 frist- und

formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des AJUV vom 25. Oktober 2023. Er

stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend bedingt zu

entlassen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und Frist zur

einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen.

7. Am 28. November 2023 erging innert

angesetzter Frist die ergänzende Begründung der Beschwerde.

8. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember

2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Verfügung vom 20. Dezember

2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

10. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024

reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist abschliessende

Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0).

2.2

Das ordentliche Strafende fällt auf

12.

März 2026. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren

per 12. November 2023 erfüllt.

3.1

In materieller Hinsicht stellt Art.

86.

Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen

auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen

und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner

bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über

die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

3.2

Die bedingte Entlassung stellt nach

wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem

Vorleben (unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit), der Persönlichkeit

und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen

neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.2). Im Sinne einer

Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der

gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der

Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 7B_280/2023 vom 15.

August 2023, E. 2.2.1).

3.3

Beim Entscheid über die bedingte

Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (Urteil des

Bundesgerichts vom 7B_280/2023 vom 15. August 2023, E. 2.2.1).

4.1

Das AJUV wog in seinem Entscheid die

verschiedenen Kriterien gegeneinander ab und gelangte bei der Gesamtwürdigung

zu einem negativen Entscheid, wobei es sämtliche Kriterien negativ bewertete,

mit Ausnahme des Vollzugsverhaltens, welches es als neutral wertete. Es stützte

sich in seinem Entscheid insbesondere auf die Risikoabklärung (RA) der

Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 30. Mai 2023.

4.2

Der Beschwerdeführer hingegen stützt

sich hauptsächlich auf den Therapieabschlussbericht von [...] und [...] vom 19.

August 2021. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe aktiv an der Erreichung der

Vollzugsziele mitgearbeitet, sich durch eine freiwillige Therapie mit der Tat

auseinandergesetzt, habe Wiedergutmachungszahlungen geleistet, sich an Spendenaktionen

beteiligt und während des Vollzugs keine strafbaren Handlungen oder

Disziplinarverstösse begangen, weshalb sein Vollzugsverhalten als positiv zu

werten sei. Ausserdem hege der Beschwerdeführer realistische Zukunftspläne und

es bestehe ein sozialer Empfangsraum, insbesondere bestehend aus seiner Familie,

welche ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aufnehmen und unterstützen werde.

Der Entwicklung der Opferempathie während des gesamten Verfahrens, welche sich

aus seinen Aussagen während des Verfahrens, seiner Anerkennung der Zivilforderungen

der Opfer sowie der Wiedergutmachungszahlungen und seinem Vollzugsverhalten

zeige, sei keine oder zumindest ungenügend Beachtung geschenkt worden. Im

Therapieabschlussbericht vom 19. August 2021 halte [...] fest, der

Behandlungsverlauf habe zu einer intrinsischen Veränderungsmotivation geführt.

Die Therapieziele seien erreicht worden, insbesondere seien Coping- und

Kontrollstrategien im Umgang mit der Glückspielsucht und der Delinquenz erarbeitet

worden. Die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 hingegen stütze sich nur auf

die Akten, sei widersprüchlich und unvollständig, da eine

Veränderungsmotivation und eine Veränderung gar nicht abgeklärt worden seien.

Auch äussere sich die Risikoabklärung nicht zur Differenzialprognose, sprich zur

Prüfung, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei.

4.3

Die Argumentation des

Beschwerdeführers verfängt nicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb zum

heutigen Zeitpunkt auf den Therapieabschlussbericht aus dem Jahr 2021

abgestellt werden sollte. Seit August 2021 sind über 2,5 Jahre verstrichen. In

dieser Zeit sind weitere Berichte erstellt und v.a. sind das erst- und

zweitinstanzliche Urteil in Bezug auf die Anlassdelikte gefällt und begründet worden.

Zum Zeitpunkt des Therapieabschlussberichts war das Ausmass der vom

Beschwerdeführer bei seiner Tat angewandten Gewalt nicht bekannt. Somit konnten

auch keine diesbezüglichen Coping- und Kontrollmechanismen erarbeitet werden.

Im Übrigen geht aus dem Therapieab­schlussbericht insbesondere hervor, dass der

Fokus bei der Bearbeitung der Risiko­faktoren (nur) auf das pathologische Spielverhalten

gerichtet worden sei. Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf die Aussage

von [...], man habe beobachten können, dass der deutliche Leidensdruck des

Beschwerdeführers zu einer intrinsischen Verän­derungsmotivation geführt habe.

Inwiefern das Ganze beim Beschwerdeführer zu einer intrinsischen Veränderungsmotivation

geführt haben sollte, begründet sie jedoch nicht weiter und ergibt sich auch

nicht aus den Akten. [...] gab dann schliesslich an, dass aufgrund des

hochstrukturierten Settings des geschlossenen Strafvollzugs eine reali­tätsnahe

Überprüfung der Funktionalität der erarbeiteten Coping- und Kontrollstrategien

verunmöglicht würde. Im geschlossenen Strafvollzug sei der Beschwerdeführer

weder mit existenziellen Ängsten noch mit der Verfügbarkeit von Spielcasinos

konfrontiert. Inwiefern es dem Beschwerdeführer gelingen werde, die erlernten

Strategien in einem offenen Setting anzuwenden, gelte es zu überprüfen. Das

Abstützen auf den Therapie­abschlussbericht von [...] vom 18. August 2021 hilft

damit dem Beschwerdeführer nicht weiter. Vielmehr ist mit der Vorinstanz einig

zu gehen, wenn sie die Therapiebedürftigkeit und –fähigkeit des

Beschwerdeführers weiterhin als vorhanden erachtet, was für die

legalprognostische Einschätzung negativ zu bewerten ist.

5.1

Die Vorinstanz würdigte gestützt auf

sämtliche Akten die verschiedenen Kriterien zur Prüfung der bedingten

Entlassung. Die Ausführungen zum Vorleben des Beschwerdeführers werden nicht

bestritten. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1984 in Rumänien geboren, absolvierte

die reguläre Schulzeit, verfügt aber über keinen Berufsabschluss. Er ist einer

von acht Geschwistern, die in ärmlichen finanziellen Verhältnissen aufgewachsen

sind. Mit 20 Jahren machte sich erstmals seine Spielsucht bemerkbar. Bereits mit

23.

Jahren wurde der Beschwerdeführer delinquent, wobei es sich vorwiegend um

ähnlich gelagerte Delikte im Bereich der Eigentumsdelinquenz bzw. um

Gewaltdelikte mit finanziellen Motiven handelte (insb. mehrfache qualifizierte

Raubdelikte). Mit dem Ziel, möglichst schnell an viel Geld zu gelangen, ging

der Beschwerdeführer nach Mitteleuropa auf Stellensuche. Dieses Vorhaben war

zwar teilweise erfolgreich, so dass er seine Familie (seine langjährige

Partnerin und die beiden Kinder, davon ein gemeinsames) finanziell unterstützen

konnte, doch verlor er das angesparte Geld wiederholt in Casinos. Diese

Verluste versuchte er jeweils mittels delinquentem Verhalten – teilweise mit

massiver Gewalteinwirkung – zu kompensieren, was ihm wiederholt mehrjährige

Haftstrafen in unterschiedlichen Ländern (u.a. Österreich, Deutschland,

Rumänien) einbrachte. Dass die Vorinstanz das unstete Vorleben mit diversen

Vorstrafen legalprognostisch negativ bewertete, ist nicht zu beanstanden.

5.2

Zur Person des Beschwerdeführers

lässt sich den Akten entnehmen, dass er geltenden Regeln und sozialen Normen

zeitweise keine Bedeutung zumisst und kaum moralische oder kognitive Hemmnisse

bestehen, solche zu verletzen. Es besteht eine starke Ausrichtung auf die

eigenen Interessen und Bedürfnisse und die Neigung, diese ohne Rücksicht auf

andere durchzusetzen, wozu er auch Gewalt anwendet. Weder frühere

Verurteilungen, noch laufende Strafverfahren vermochten ihn von weiteren

Deliktbegehungen abzuhalten. Weiter zeigt sich die Tendenz, sich selbst in die

Opferposition zu stellen und andere Personen und Beziehungen zu manipulieren

und instrumentalisieren. Die Konsequenzen seiner Handlungen für andere

berücksichtigt er nicht, bzw. steht diesen gleichgültig gegenüber. Um seine

Ziele zu erreichen geht er gezielt und kaltblütig vor. Die brutale

Vorgehensweise bei seinen Delikten stehen in keinem Verhältnis zu deren Nutzen.

Sowohl im Jahr 2007 in Rumänien, als auch im Jahr 2011 in Österreich sowie 2016

in Deutschland und 2019 in der Schweiz verschaffte er sich Zugang zum Domizil

älterer Menschen mit dem Ziel, diese zu bestehlen bzw. auszurauben. Er setzte

hauptsächlich gezielt körperliche Gewalt ein. Er würgte und schlug die ältere

Frau in Österreich und stiess sie, obwohl sie sich nicht mehr zur Wehr setzte,

zu Boden, knebelte und fesselte sie. Auch im Rahmen des Anlassdelikts ging er

ähnlich rücksichtslos und brutal vor. Er drängte sich direkt und ohne Worte ins

Haus, überwältigte den Mann und fesselte und knebelte ihn. Er schlug die

Schwiegertochter, hielt ihr den Mund zu, so dass sie kaum mehr atmen konnte und

fesselte und knebelte sie, obwohl sie bereits bewusstlos war. Der

Beschwerdeführer scheint in auffälligem Masse die direkte Konfrontation mit

seinen Opfern in Kauf nehmen zu wollen bzw. diese gar zu suchen. Nennenswerte

emotionale Hemmungen, Ambivalenz oder Zweifel sind in den Handlungsabläufen

nicht ersichtlich. Dass die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 von einer

defizitären Opferempathie bzw. einem mangelnden Einfühlungsvermögen ausging,

ist auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geleisteten

Wiedergutmachungszahlungen und der Beteiligung an Spendenaktionen nicht

unbegründet. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, muss aufgrund der

ausgeprägten Persönlichkeitsanteile bezweifelt werden, dass die Einzahlung auf

das Opferkonto sowie die Beteiligung an den Spendenaktionen aufgrund einer

intrinsischen Opferempathie getätigt wurden, sondern eher dazu dienten, sich

selbst Vorteile zu erheischen. Dass der Beschwerdeführer, so wie er behauptet, aufrichtige

Einsicht und Reue zeigt, ergibt sich aus den Akten nicht. Die dissozialen

Persönlichkeitsanteile, insbesondere die damit verbundene Fokussierung auf die

eigene Person, spiegeln sich auch in seinen Aussagen wider. Wiederholt betonte

der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten ihm gegenüber ungerechtfertigt

Gewalt angewendet und das aktuelle Delikt sei eine Folge schwieriger situativer

Umstände (fehlende Arbeit, Hunger, Durst, fehlendes Geld für Reise, keine

Platzreservierung im Zug, Spielsucht) gewesen, wobei er versucht, sich als

Opfer darzustellen. Gestützt auf diese Ausführungen fällt auch dieser Punkt

deutlich negativ ins Gewicht.

5.3

Der Beschwerdeführer streicht

insbesondere sein Vollzugsverhalten als besonders positiv heraus. In der Tat geht

aus dem Vollzugsbericht vom 4. September 2023 hervor, dass er sich

gegenüber dem Sicherheitspersonal anständig verhalte, allgemein zurückhaltend

und korrekt sei. Er zeige sich im Grosskollektiv angepasst und unauffällig. Nur

wenn seine Bedürfnisse oder Vorstellungen nicht erfüllt würden, reagiere er

gelegentlich forsch und fordernd. Bei der Arbeit zeige er eine sehr sorgfältige

und speditive Vorgehensweise. Seine sozialen Kontakte pflege er regelmässig und

seine Angehörigen nähmen teilweise grosse Reisewege für Besuche auf sich. Das

Vollzugsverhalten kann als gut beurteilt werden. Auch wenn nicht besonders ins

Gewicht fallend, ist doch der Vollständigkeit halber und entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers, es sei zu keinen Disziplinarverstössen

während des Vollzugs gekommen, festzuhalten, dass sowohl im Jahr 2020 als auch

im Jahr 2021 Disziplinarstrafen verhängt wurden. Zum Vollzugsverhalten ist einerseits

der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie mit Hinweis auf BGE 103 Ib 27,

E. 1, und BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010, E. 3.3.5, ausführt,

gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden und allein daraus liessen sich

keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefahr

ableiten. Andererseits wurde der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren

bedingt entlassen – wobei er sich wohl auch in diesen Vollzugsanstalten mehrheitlich

unauffällig verhalten hat –, um dann nach der Entlassung wieder einschlägig zu

delinquieren. Auch deshalb kann das ihm attestierte gute Vollzugsverhalten nur

begrenzt als Indikator für eine anhaltende Veränderungsmotivation und

zukünftige Deliktfreiheit hinzugezogen werden. Das gute Vollzugsverhalten ist

damit als neutral zu werten.

5.4

Der Beschwerdeführer würdigt die zu

erwartenden Lebensumstände als positiv. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung

vom 31. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er möchte nach seiner

Entlassung zu seiner Familie in seine Heimat zurückkehren. Seine Familie

brauche ihn mehr denn je. Die Zeiten seien sehr hart, alles sei teurer

geworden. Seine Frau arbeite im Supermarkt seiner Schwester. Doch ein Einkommen

reiche nicht. Er könne sofort bei seiner Schwester im Supermarkt einsteigen und

Geld verdienen. Auch wenn dies realistische Zukunftspläne darstellen, lassen

sich die Angaben nicht überprüfen. Doch sogar wenn, muss auch dieser Punkt negativ

beurteilt werden, denn im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der

Beschwerdeführer am 25. September 2023 aus, er verstünde nicht, wieso er

die letzte Chance nicht bekomme. Wenn er die ganze Strafe absitzen müsse,

akzeptiere er die Landesverweisung nicht. Er habe nichts mehr zu verlieren, er

komme wieder in die Schweiz. Damit muss sowohl das Entlassungssetting als auch

seine Einstellung zur Landesverweisung als negativ für die Legalprognose

beurteilt werden. Im Übrigen ist in Bezug auf das Kriterium der zu erwartenden

Lebensumstände hinzuzufügen, dass sein familiäres Umfeld, das gemäss seinen

eigenen Angaben finanziell auf ihn angewiesen zu sein scheint und angesichts

seiner deliktischen Vergangenheit, zumindest legalprognostisch als problematisch

zu werten ist.

5.5

Dem vom Beschwerdeführer ins Feld

geführten Argument, die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 sei unvollständig und

widersprüchlich, da sie die Verhaltensänderung des Beschwerdeführers nicht

mitberücksichtigt habe, ist zu widersprechen. Die Risikoabklärung kam gerade

zum Schluss, dass eine Therapiebedürftigkeit immer noch vorhanden ist und

wesentliche deliktrelevante Problembereiche nicht ausreichend bearbeitet

wurden. Eine für eine bedingte Entlassung wesentliche positive

Verhaltensänderung konnte anhand der geprüften Kriterien nicht ausgemacht

werden.

5.6

Wie die Vorinstanz zurecht

ausführte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die bedingte

Entlassung nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der

Differenzialprognose doppelt negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn

hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel stehen (BGE 124 IV 193).

Das gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit

der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für

den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung

des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative

Prognosen resultieren (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander /

Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB,

Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 15 f. zu Art. 86 StGB). Differenzialprognostisch

fällt die legalprognostische Einschätzung ungünstig aus. Auch wenn dies der

Beschwerdeführer beteuert, ist nicht ersichtlich, dass ihn die aktuelle

Haftstrafe intrinsisch und deliktprotektiv verändert hätte, zumal dies

vorgängige Haftstrafen ebenfalls nicht zu bewirken vermochten und sein

Aussageverhalten grundsätzlich als manipulativ eingeschätzt wird (vgl. Risikoabklärung

vom 30. Mai 2023). Bei hohen bedrohten Rechtsgütern, wie dies vorliegend der

Fall ist, ist die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Voraussetzungen einer

bedingten Entlassung sind somit aktuell nicht erfüllt. Flankierende Massnahmen

können keine angeordnet werden, da der Beschwerdeführer die Schweiz im Falle

einer (bedingten) Entlassung zu verlassen hat.

6.

Zusammengefasst ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Blick auf das

Vorleben, die unveränderte Täterpersönlichkeit, die zu erwartenden

Lebensumstände und die ungünstige Legalprognose die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, reichte eine Honorarnote mit

einem Gesamtaufwand (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 3'891.90 zu den

Akten. Diese erscheint im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen (Bsp. VWBES.2023.296)

als sehr hoch. Die hier angefochtene Verfügung des AJUV erging am 25. Oktober

2023.

Bereits vor Erlass dieser Verfügung fiel ein (teilweise nicht zu

vergütender) vorprozessualer Aufwand von 2.2 Stunden an. Aus den Akten ist

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im strafrechtlichen Verfahren

durch Rechtsanwalt Neuhaus amtlich verteidigt war. Rechtsanwalt Neuhaus kennt

somit den Beschwerdeführer, seine Lebensgeschichte und den Inhalt des

Strafverfahrens bestens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der am 26.

September 2023 angefallene Aufwand von 0.1 Stunden für die «Instruktion von RA

Neuhaus (aus Ferienabwesenheit)» selbstverständlich nicht berücksichtigt werden

kann. Weiter wurden für die Redaktion der summarischen Beschwerdebegründung 4

Stunden aufgewendet. Die Beschwerde umfasst gerade mal 6 Seiten (inkl.

Titelblatt und letzter Seite, nur mit Schlusssatz und Unterschrift versehen), wobei

die Begründung des materiellen Teils auf 1.5 Seiten begrenzt ist. Es

rechtfertigt sich, bis und mit 3. November 2023 einen Aufwand von insgesamt 4

Stunden abzugelten. Weiter fiel in der Zeit zwischen dem 21. November 2023 und

28.

November 2023 ein Aufwand für die ergänzende Beschwerdebegründung von

insgesamt 5.7 Stunden an, was übersetzt ist. Der Aufwand ist um 2.2 Stunden auf

3.5

Stunden zu kürzen. Zu guter Letzt reichte der Beschwerdeführer eine Replik

im Sinne von abschliessenden Bemerkungen ein und machte für deren Redaktion und

Versand (was im Übrigen nicht zusätzlich zu vergütenden Kanzleiaufwand

darstellt) einen weiteren Aufwand von 3.2 Stunden geltend. Auch dieser

Aufwand ist übersetzt, wird doch für das Studium der Beschwerdeantwort und das Klientengespräch

separat nochmals Aufwand geltend gemacht. Es sind 2 Stunden zu entschädigen.

Insgesamt ergibt dies einen Aufwand von 11.3 Stunden à CHF 190.00 pro

Stunde, d.h. CHF 2'147.00. Was die Auslagen von CHF 402.30 anbelangt,

sind auch diese unerklärlich hoch. Sie wurden weder ausgewiesen noch begründet.

Auslagen von CHF 200.00 sollten allemal kostendeckend sein. Bei der

Anrechnung der Mehrwertsteuer ist der Aufwand bis zum 31. Dezember 2023 von

demjenigen in diesem Jahr abzugrenzen. Bis 31. Dezember 2023 fiel ein zu

entschädigender Aufwand von 8.2 Stunden an, sprich Mehrwertsteuern von rund CHF 120.00.

Bei 3.1 Stunden werden CHF 49.25 an Mehrwertsteuern fällig sein. Bei den

Auslagen wird zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die

Hälfte davon im Jahr 2023 angefallen ist (Mehrwertsteuern von CHF 7.70),

die andere in diesem Jahr (Mehrwertsteuern von CHF 8.10).

7.3

Zusammengefasst ergibt dies einen zu

vergütenden Aufwand von CHF 2'147.00 zuzüglich Auslagen von

CHF 200.00 und Mehrwertsteuern von insgesamt CHF 185.05, d.h. CHF 2'532.05.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus ist somit auf total CHF 2'532.05

(11.3 h à CHF 190.00 und CHF 200.00 Auslagen und CHF 185.05 MwSt.)

festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf CHF 2'532.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler