VWBES.2023.349
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
25. Januar 2024Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), geb. 1984, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 6. Juni 2023 (STBER.2022.66) wegen mehrfachem qualifizierten Raub
und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und
für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
2. Ab dem 13. März 2019 befand sich der
Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten in Untersuchungshaft. Ab
dem 27. Mai 2019 trat er den vorzeitigen Strafvollzug zuerst im UG Olten
und danach in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg ein. Seit dem
6. Juni 2023 verbüsst er die Freiheitsstrafe in der JVG Lenzburg im
Normalvollzug.
3. Mit Schreiben vom 31. August 2023
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 12.
November 2023 (Datum der frühestmöglichen Entlassung; «2/3-Termin»).
4. Am 25. September 2023 gewährte das
Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend Prüfungsverfahren der bedingten Entlassung.
5. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023
verweigerte das AJUV dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung.
6. Dagegen erhob der durch Rechtsanwalt
Samuel Neuhaus vertretene Beschwerdeführer am 6. November 2023 frist- und
formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des AJUV vom 25. Oktober 2023. Er
stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend bedingt zu
entlassen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und Frist zur
einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen.
7. Am 28. November 2023 erging innert
angesetzter Frist die ergänzende Begründung der Beschwerde.
8. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember
2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Mit Verfügung vom 20. Dezember
2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
10. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024
reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist abschliessende
Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0).
2.2
Das ordentliche Strafende fällt auf
12.
März 2026. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren
per 12. November 2023 erfüllt.
3.1
In materieller Hinsicht stellt Art.
86.
Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen
auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen
und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner
bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über
die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
3.2
Die bedingte Entlassung stellt nach
wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben (unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit), der Persönlichkeit
und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen
neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.2). Im Sinne einer
Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der
gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der
Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 7B_280/2023 vom 15.
August 2023, E. 2.2.1).
3.3
Beim Entscheid über die bedingte
Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (Urteil des
Bundesgerichts vom 7B_280/2023 vom 15. August 2023, E. 2.2.1).
4.1
Das AJUV wog in seinem Entscheid die
verschiedenen Kriterien gegeneinander ab und gelangte bei der Gesamtwürdigung
zu einem negativen Entscheid, wobei es sämtliche Kriterien negativ bewertete,
mit Ausnahme des Vollzugsverhaltens, welches es als neutral wertete. Es stützte
sich in seinem Entscheid insbesondere auf die Risikoabklärung (RA) der
Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 30. Mai 2023.
4.2
Der Beschwerdeführer hingegen stützt
sich hauptsächlich auf den Therapieabschlussbericht von [...] und [...] vom 19.
August 2021. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe aktiv an der Erreichung der
Vollzugsziele mitgearbeitet, sich durch eine freiwillige Therapie mit der Tat
auseinandergesetzt, habe Wiedergutmachungszahlungen geleistet, sich an Spendenaktionen
beteiligt und während des Vollzugs keine strafbaren Handlungen oder
Disziplinarverstösse begangen, weshalb sein Vollzugsverhalten als positiv zu
werten sei. Ausserdem hege der Beschwerdeführer realistische Zukunftspläne und
es bestehe ein sozialer Empfangsraum, insbesondere bestehend aus seiner Familie,
welche ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aufnehmen und unterstützen werde.
Der Entwicklung der Opferempathie während des gesamten Verfahrens, welche sich
aus seinen Aussagen während des Verfahrens, seiner Anerkennung der Zivilforderungen
der Opfer sowie der Wiedergutmachungszahlungen und seinem Vollzugsverhalten
zeige, sei keine oder zumindest ungenügend Beachtung geschenkt worden. Im
Therapieabschlussbericht vom 19. August 2021 halte [...] fest, der
Behandlungsverlauf habe zu einer intrinsischen Veränderungsmotivation geführt.
Die Therapieziele seien erreicht worden, insbesondere seien Coping- und
Kontrollstrategien im Umgang mit der Glückspielsucht und der Delinquenz erarbeitet
worden. Die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 hingegen stütze sich nur auf
die Akten, sei widersprüchlich und unvollständig, da eine
Veränderungsmotivation und eine Veränderung gar nicht abgeklärt worden seien.
Auch äussere sich die Risikoabklärung nicht zur Differenzialprognose, sprich zur
Prüfung, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei.
4.3
Die Argumentation des
Beschwerdeführers verfängt nicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb zum
heutigen Zeitpunkt auf den Therapieabschlussbericht aus dem Jahr 2021
abgestellt werden sollte. Seit August 2021 sind über 2,5 Jahre verstrichen. In
dieser Zeit sind weitere Berichte erstellt und v.a. sind das erst- und
zweitinstanzliche Urteil in Bezug auf die Anlassdelikte gefällt und begründet worden.
Zum Zeitpunkt des Therapieabschlussberichts war das Ausmass der vom
Beschwerdeführer bei seiner Tat angewandten Gewalt nicht bekannt. Somit konnten
auch keine diesbezüglichen Coping- und Kontrollmechanismen erarbeitet werden.
Im Übrigen geht aus dem Therapieabschlussbericht insbesondere hervor, dass der
Fokus bei der Bearbeitung der Risikofaktoren (nur) auf das pathologische Spielverhalten
gerichtet worden sei. Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf die Aussage
von [...], man habe beobachten können, dass der deutliche Leidensdruck des
Beschwerdeführers zu einer intrinsischen Veränderungsmotivation geführt habe.
Inwiefern das Ganze beim Beschwerdeführer zu einer intrinsischen Veränderungsmotivation
geführt haben sollte, begründet sie jedoch nicht weiter und ergibt sich auch
nicht aus den Akten. [...] gab dann schliesslich an, dass aufgrund des
hochstrukturierten Settings des geschlossenen Strafvollzugs eine realitätsnahe
Überprüfung der Funktionalität der erarbeiteten Coping- und Kontrollstrategien
verunmöglicht würde. Im geschlossenen Strafvollzug sei der Beschwerdeführer
weder mit existenziellen Ängsten noch mit der Verfügbarkeit von Spielcasinos
konfrontiert. Inwiefern es dem Beschwerdeführer gelingen werde, die erlernten
Strategien in einem offenen Setting anzuwenden, gelte es zu überprüfen. Das
Abstützen auf den Therapieabschlussbericht von [...] vom 18. August 2021 hilft
damit dem Beschwerdeführer nicht weiter. Vielmehr ist mit der Vorinstanz einig
zu gehen, wenn sie die Therapiebedürftigkeit und –fähigkeit des
Beschwerdeführers weiterhin als vorhanden erachtet, was für die
legalprognostische Einschätzung negativ zu bewerten ist.
5.1
Die Vorinstanz würdigte gestützt auf
sämtliche Akten die verschiedenen Kriterien zur Prüfung der bedingten
Entlassung. Die Ausführungen zum Vorleben des Beschwerdeführers werden nicht
bestritten. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1984 in Rumänien geboren, absolvierte
die reguläre Schulzeit, verfügt aber über keinen Berufsabschluss. Er ist einer
von acht Geschwistern, die in ärmlichen finanziellen Verhältnissen aufgewachsen
sind. Mit 20 Jahren machte sich erstmals seine Spielsucht bemerkbar. Bereits mit
23.
Jahren wurde der Beschwerdeführer delinquent, wobei es sich vorwiegend um
ähnlich gelagerte Delikte im Bereich der Eigentumsdelinquenz bzw. um
Gewaltdelikte mit finanziellen Motiven handelte (insb. mehrfache qualifizierte
Raubdelikte). Mit dem Ziel, möglichst schnell an viel Geld zu gelangen, ging
der Beschwerdeführer nach Mitteleuropa auf Stellensuche. Dieses Vorhaben war
zwar teilweise erfolgreich, so dass er seine Familie (seine langjährige
Partnerin und die beiden Kinder, davon ein gemeinsames) finanziell unterstützen
konnte, doch verlor er das angesparte Geld wiederholt in Casinos. Diese
Verluste versuchte er jeweils mittels delinquentem Verhalten – teilweise mit
massiver Gewalteinwirkung – zu kompensieren, was ihm wiederholt mehrjährige
Haftstrafen in unterschiedlichen Ländern (u.a. Österreich, Deutschland,
Rumänien) einbrachte. Dass die Vorinstanz das unstete Vorleben mit diversen
Vorstrafen legalprognostisch negativ bewertete, ist nicht zu beanstanden.
5.2
Zur Person des Beschwerdeführers
lässt sich den Akten entnehmen, dass er geltenden Regeln und sozialen Normen
zeitweise keine Bedeutung zumisst und kaum moralische oder kognitive Hemmnisse
bestehen, solche zu verletzen. Es besteht eine starke Ausrichtung auf die
eigenen Interessen und Bedürfnisse und die Neigung, diese ohne Rücksicht auf
andere durchzusetzen, wozu er auch Gewalt anwendet. Weder frühere
Verurteilungen, noch laufende Strafverfahren vermochten ihn von weiteren
Deliktbegehungen abzuhalten. Weiter zeigt sich die Tendenz, sich selbst in die
Opferposition zu stellen und andere Personen und Beziehungen zu manipulieren
und instrumentalisieren. Die Konsequenzen seiner Handlungen für andere
berücksichtigt er nicht, bzw. steht diesen gleichgültig gegenüber. Um seine
Ziele zu erreichen geht er gezielt und kaltblütig vor. Die brutale
Vorgehensweise bei seinen Delikten stehen in keinem Verhältnis zu deren Nutzen.
Sowohl im Jahr 2007 in Rumänien, als auch im Jahr 2011 in Österreich sowie 2016
in Deutschland und 2019 in der Schweiz verschaffte er sich Zugang zum Domizil
älterer Menschen mit dem Ziel, diese zu bestehlen bzw. auszurauben. Er setzte
hauptsächlich gezielt körperliche Gewalt ein. Er würgte und schlug die ältere
Frau in Österreich und stiess sie, obwohl sie sich nicht mehr zur Wehr setzte,
zu Boden, knebelte und fesselte sie. Auch im Rahmen des Anlassdelikts ging er
ähnlich rücksichtslos und brutal vor. Er drängte sich direkt und ohne Worte ins
Haus, überwältigte den Mann und fesselte und knebelte ihn. Er schlug die
Schwiegertochter, hielt ihr den Mund zu, so dass sie kaum mehr atmen konnte und
fesselte und knebelte sie, obwohl sie bereits bewusstlos war. Der
Beschwerdeführer scheint in auffälligem Masse die direkte Konfrontation mit
seinen Opfern in Kauf nehmen zu wollen bzw. diese gar zu suchen. Nennenswerte
emotionale Hemmungen, Ambivalenz oder Zweifel sind in den Handlungsabläufen
nicht ersichtlich. Dass die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 von einer
defizitären Opferempathie bzw. einem mangelnden Einfühlungsvermögen ausging,
ist auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geleisteten
Wiedergutmachungszahlungen und der Beteiligung an Spendenaktionen nicht
unbegründet. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, muss aufgrund der
ausgeprägten Persönlichkeitsanteile bezweifelt werden, dass die Einzahlung auf
das Opferkonto sowie die Beteiligung an den Spendenaktionen aufgrund einer
intrinsischen Opferempathie getätigt wurden, sondern eher dazu dienten, sich
selbst Vorteile zu erheischen. Dass der Beschwerdeführer, so wie er behauptet, aufrichtige
Einsicht und Reue zeigt, ergibt sich aus den Akten nicht. Die dissozialen
Persönlichkeitsanteile, insbesondere die damit verbundene Fokussierung auf die
eigene Person, spiegeln sich auch in seinen Aussagen wider. Wiederholt betonte
der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten ihm gegenüber ungerechtfertigt
Gewalt angewendet und das aktuelle Delikt sei eine Folge schwieriger situativer
Umstände (fehlende Arbeit, Hunger, Durst, fehlendes Geld für Reise, keine
Platzreservierung im Zug, Spielsucht) gewesen, wobei er versucht, sich als
Opfer darzustellen. Gestützt auf diese Ausführungen fällt auch dieser Punkt
deutlich negativ ins Gewicht.
5.3
Der Beschwerdeführer streicht
insbesondere sein Vollzugsverhalten als besonders positiv heraus. In der Tat geht
aus dem Vollzugsbericht vom 4. September 2023 hervor, dass er sich
gegenüber dem Sicherheitspersonal anständig verhalte, allgemein zurückhaltend
und korrekt sei. Er zeige sich im Grosskollektiv angepasst und unauffällig. Nur
wenn seine Bedürfnisse oder Vorstellungen nicht erfüllt würden, reagiere er
gelegentlich forsch und fordernd. Bei der Arbeit zeige er eine sehr sorgfältige
und speditive Vorgehensweise. Seine sozialen Kontakte pflege er regelmässig und
seine Angehörigen nähmen teilweise grosse Reisewege für Besuche auf sich. Das
Vollzugsverhalten kann als gut beurteilt werden. Auch wenn nicht besonders ins
Gewicht fallend, ist doch der Vollständigkeit halber und entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers, es sei zu keinen Disziplinarverstössen
während des Vollzugs gekommen, festzuhalten, dass sowohl im Jahr 2020 als auch
im Jahr 2021 Disziplinarstrafen verhängt wurden. Zum Vollzugsverhalten ist einerseits
der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie mit Hinweis auf BGE 103 Ib 27,
E. 1, und BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010, E. 3.3.5, ausführt,
gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden und allein daraus liessen sich
keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefahr
ableiten. Andererseits wurde der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren
bedingt entlassen – wobei er sich wohl auch in diesen Vollzugsanstalten mehrheitlich
unauffällig verhalten hat –, um dann nach der Entlassung wieder einschlägig zu
delinquieren. Auch deshalb kann das ihm attestierte gute Vollzugsverhalten nur
begrenzt als Indikator für eine anhaltende Veränderungsmotivation und
zukünftige Deliktfreiheit hinzugezogen werden. Das gute Vollzugsverhalten ist
damit als neutral zu werten.
5.4
Der Beschwerdeführer würdigt die zu
erwartenden Lebensumstände als positiv. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung
vom 31. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er möchte nach seiner
Entlassung zu seiner Familie in seine Heimat zurückkehren. Seine Familie
brauche ihn mehr denn je. Die Zeiten seien sehr hart, alles sei teurer
geworden. Seine Frau arbeite im Supermarkt seiner Schwester. Doch ein Einkommen
reiche nicht. Er könne sofort bei seiner Schwester im Supermarkt einsteigen und
Geld verdienen. Auch wenn dies realistische Zukunftspläne darstellen, lassen
sich die Angaben nicht überprüfen. Doch sogar wenn, muss auch dieser Punkt negativ
beurteilt werden, denn im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der
Beschwerdeführer am 25. September 2023 aus, er verstünde nicht, wieso er
die letzte Chance nicht bekomme. Wenn er die ganze Strafe absitzen müsse,
akzeptiere er die Landesverweisung nicht. Er habe nichts mehr zu verlieren, er
komme wieder in die Schweiz. Damit muss sowohl das Entlassungssetting als auch
seine Einstellung zur Landesverweisung als negativ für die Legalprognose
beurteilt werden. Im Übrigen ist in Bezug auf das Kriterium der zu erwartenden
Lebensumstände hinzuzufügen, dass sein familiäres Umfeld, das gemäss seinen
eigenen Angaben finanziell auf ihn angewiesen zu sein scheint und angesichts
seiner deliktischen Vergangenheit, zumindest legalprognostisch als problematisch
zu werten ist.
5.5
Dem vom Beschwerdeführer ins Feld
geführten Argument, die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 sei unvollständig und
widersprüchlich, da sie die Verhaltensänderung des Beschwerdeführers nicht
mitberücksichtigt habe, ist zu widersprechen. Die Risikoabklärung kam gerade
zum Schluss, dass eine Therapiebedürftigkeit immer noch vorhanden ist und
wesentliche deliktrelevante Problembereiche nicht ausreichend bearbeitet
wurden. Eine für eine bedingte Entlassung wesentliche positive
Verhaltensänderung konnte anhand der geprüften Kriterien nicht ausgemacht
werden.
5.6
Wie die Vorinstanz zurecht
ausführte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die bedingte
Entlassung nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der
Differenzialprognose doppelt negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn
hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel stehen (BGE 124 IV 193).
Das gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit
der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für
den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung
des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative
Prognosen resultieren (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander /
Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB,
Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 15 f. zu Art. 86 StGB). Differenzialprognostisch
fällt die legalprognostische Einschätzung ungünstig aus. Auch wenn dies der
Beschwerdeführer beteuert, ist nicht ersichtlich, dass ihn die aktuelle
Haftstrafe intrinsisch und deliktprotektiv verändert hätte, zumal dies
vorgängige Haftstrafen ebenfalls nicht zu bewirken vermochten und sein
Aussageverhalten grundsätzlich als manipulativ eingeschätzt wird (vgl. Risikoabklärung
vom 30. Mai 2023). Bei hohen bedrohten Rechtsgütern, wie dies vorliegend der
Fall ist, ist die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Voraussetzungen einer
bedingten Entlassung sind somit aktuell nicht erfüllt. Flankierende Massnahmen
können keine angeordnet werden, da der Beschwerdeführer die Schweiz im Falle
einer (bedingten) Entlassung zu verlassen hat.
6.
Zusammengefasst ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Blick auf das
Vorleben, die unveränderte Täterpersönlichkeit, die zu erwartenden
Lebensumstände und die ungünstige Legalprognose die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, reichte eine Honorarnote mit
einem Gesamtaufwand (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 3'891.90 zu den
Akten. Diese erscheint im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen (Bsp. VWBES.2023.296)
als sehr hoch. Die hier angefochtene Verfügung des AJUV erging am 25. Oktober
2023.
Bereits vor Erlass dieser Verfügung fiel ein (teilweise nicht zu
vergütender) vorprozessualer Aufwand von 2.2 Stunden an. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im strafrechtlichen Verfahren
durch Rechtsanwalt Neuhaus amtlich verteidigt war. Rechtsanwalt Neuhaus kennt
somit den Beschwerdeführer, seine Lebensgeschichte und den Inhalt des
Strafverfahrens bestens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der am 26.
September 2023 angefallene Aufwand von 0.1 Stunden für die «Instruktion von RA
Neuhaus (aus Ferienabwesenheit)» selbstverständlich nicht berücksichtigt werden
kann. Weiter wurden für die Redaktion der summarischen Beschwerdebegründung 4
Stunden aufgewendet. Die Beschwerde umfasst gerade mal 6 Seiten (inkl.
Titelblatt und letzter Seite, nur mit Schlusssatz und Unterschrift versehen), wobei
die Begründung des materiellen Teils auf 1.5 Seiten begrenzt ist. Es
rechtfertigt sich, bis und mit 3. November 2023 einen Aufwand von insgesamt 4
Stunden abzugelten. Weiter fiel in der Zeit zwischen dem 21. November 2023 und
28.
November 2023 ein Aufwand für die ergänzende Beschwerdebegründung von
insgesamt 5.7 Stunden an, was übersetzt ist. Der Aufwand ist um 2.2 Stunden auf
3.5
Stunden zu kürzen. Zu guter Letzt reichte der Beschwerdeführer eine Replik
im Sinne von abschliessenden Bemerkungen ein und machte für deren Redaktion und
Versand (was im Übrigen nicht zusätzlich zu vergütenden Kanzleiaufwand
darstellt) einen weiteren Aufwand von 3.2 Stunden geltend. Auch dieser
Aufwand ist übersetzt, wird doch für das Studium der Beschwerdeantwort und das Klientengespräch
separat nochmals Aufwand geltend gemacht. Es sind 2 Stunden zu entschädigen.
Insgesamt ergibt dies einen Aufwand von 11.3 Stunden à CHF 190.00 pro
Stunde, d.h. CHF 2'147.00. Was die Auslagen von CHF 402.30 anbelangt,
sind auch diese unerklärlich hoch. Sie wurden weder ausgewiesen noch begründet.
Auslagen von CHF 200.00 sollten allemal kostendeckend sein. Bei der
Anrechnung der Mehrwertsteuer ist der Aufwand bis zum 31. Dezember 2023 von
demjenigen in diesem Jahr abzugrenzen. Bis 31. Dezember 2023 fiel ein zu
entschädigender Aufwand von 8.2 Stunden an, sprich Mehrwertsteuern von rund CHF 120.00.
Bei 3.1 Stunden werden CHF 49.25 an Mehrwertsteuern fällig sein. Bei den
Auslagen wird zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die
Hälfte davon im Jahr 2023 angefallen ist (Mehrwertsteuern von CHF 7.70),
die andere in diesem Jahr (Mehrwertsteuern von CHF 8.10).
7.3
Zusammengefasst ergibt dies einen zu
vergütenden Aufwand von CHF 2'147.00 zuzüglich Auslagen von
CHF 200.00 und Mehrwertsteuern von insgesamt CHF 185.05, d.h. CHF 2'532.05.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus ist somit auf total CHF 2'532.05
(11.3 h à CHF 190.00 und CHF 200.00 Auslagen und CHF 185.05 MwSt.)
festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf CHF 2'532.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler