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Entscheid

VWBES.2023.35

Führerausweisentzug

10. Juli 2023Deutsch7 min

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2022

wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Vereitelung einer Massnahme

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 13. April 2022, um ca. 23:45

Uhr in [...], zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von CHF 1’000.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, und den

Verfahrenskosten von CHF 1'056.90 verurteilt. Sie sei unter

Alkoholeinfluss von [...] nach [...] zu ihrer Mutter gefahren (gemäss eigenen

Angaben habe sie in der Zeit von ca. 22:00 bis ca. 22:30 Uhr zwei Kaffee-Lutz à

je 4 cl Kirsch getrunken). Als sie dort angekommen sei, sei ihrer Mutter und

deren Partner aufgefallen, dass sie stark alkoholisiert sei. Da sie zu

randalieren begonnen habe, sei die Polizei avisiert worden. Dieser gegenüber

habe sie angegeben, nach der Fahrt noch 1 dl Cognac und 1 dl Gin getrunken zu

haben. Dadurch habe sie sich einer Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkohol- und Blutprobe, mit deren

Durchführung sie aufgrund der gesamten Umstände habe rechnen müssen

(Alkoholkonsum vor Fahrtbeginn), entzogen.

Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft

erwachsen.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle

(MFK), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2023 den

Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag auf Durchführung einer

Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, B.___, wurde abgewiesen.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 31.

Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Von einer strassenverkehrsrechtlichen Massnahme sei abzusehen.

Eventualiter sei die Verfügung der MFK aufzuheben und die Streitsache zur

ergänzenden Untersuchung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eventuell ihre

Mutter als Zeugin einzuvernehmen.

4. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 10. März 2023 Stellung.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die MFK begründet die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei

die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung eines

rechtskräftigen Strafbefehls gebunden. Die betroffene Person müsse nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren

geltend machen. Beim Vorfall vom 13. April 2022 handle es sich um eine schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die gesetzlich

vorgeschriebene Mindestentzugsdauer betrage drei Monate.

3.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen vor, die Administrativbehörde könne nicht ohne Weiteres auf ein

Strafurteil abstellen, wenn klare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die

(staatsanwaltschaftlichen) Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil

unzutreffend seien. Dies müsse auch dann gelten, wenn sich die betroffene

Person im Strafverfahren nicht zur Wehr gesetzt habe. In der Stellungnahme an

die MFK vom 21. November 2022 sei klar aufgezeigt worden, dass die

Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen

sei. Der Partner ihrer Mutter habe sich immer im Obergeschoss aufgehalten und

habe deshalb höchstens durch die gehörte Stimme und nicht durch eigene

Anschauung ihre (angebliche) Alkoholisierung feststellen können. Es treffe auch

nicht zu, dass sie zu randalieren angefangen habe. Schliesslich stimme es

nicht, dass sie mit einer Atemalkohol- und Blutprobe habe rechnen müssen, als

sie nach ihrer Fahrt noch je einen Deziliter Cognac und Gin getrunken habe. Während

der ganzen Phase zwischen dem Eintreffen bei ihrer Mutter und dem Erscheinen

der Polizei habe sie nichts von dem Anrücken der Polizei gewusst.

4.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde

grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie

darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,

namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die

Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen

Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf

einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person

weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte

geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar

2023.

E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

5.1

Vorliegend wurde die

Beschwerdeführerin von der MFK mit Schreiben vom

23.

Juni 2022 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen sie

wegen des Vorfalls vom 13. April 2022 in [...] eingeleitet worden sei. Das

Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der

Strafbehörde sistiert. Zudem wurde sie explizit darauf aufmerksam gemacht, dass

sie je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer

Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände

bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Die Beschwerdeführerin durfte

somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um ihre Einwände gegen die

tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben

(vorliegend geht es bei ihrem Einwand, ihr sei vor ihrem Nachtrunk nicht bekannt

gewesen, dass der Partner ihrer Mutter die Polizei avisiert habe, um eine

tatsächliche Feststellung). Vielmehr hätte sie dies nach Treu und Glauben

bereits im Strafverfahren tun und dort das entsprechende Rechtsmittel ergreifen

müssen. Indem sie den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, hat sie

folglich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert.

Daran vermögen auch die

Bestätigungserklärung ihrer Mutter vom 19. November 2022 oder allenfalls eine

mündliche Bestätigung ihrerseits nichts zu ändern. Eine derartige Bestätigung

hätte die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren gegen den

Strafbefehl einreichen können, da die geltend gemachte Tatsache bereits damals

bekannt war.

Zusammenfassend konnte von der

Beschwerdeführerin somit erwartet werden, dass sie sich gegen eine ihrer

Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Verurteilung wehrt, zumal sie wie erwähnt

wusste, dass Einwendungen im Strafverfahren vorzubringen sind. Es ist folglich

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich der Vereitelung einer Massnahme

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat.

5.2

Die Einstufung der Widerhandlung vom

13.

April 2022 als schwer nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG wird nicht bestritten.

Eine schwere Widerhandlung hat einen Führerausweisentzug von mindestens drei

Monaten zur Folge (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

6.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung kann zufolge

Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier