VWBES.2023.35
Führerausweisentzug
10. Juli 2023Deutsch7 min
entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2022
wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Vereitelung einer Massnahme
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 13. April 2022, um ca. 23:45
Uhr in [...], zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Busse von CHF 1’000.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, und den
Verfahrenskosten von CHF 1'056.90 verurteilt. Sie sei unter
Alkoholeinfluss von [...] nach [...] zu ihrer Mutter gefahren (gemäss eigenen
Angaben habe sie in der Zeit von ca. 22:00 bis ca. 22:30 Uhr zwei Kaffee-Lutz à
je 4 cl Kirsch getrunken). Als sie dort angekommen sei, sei ihrer Mutter und
deren Partner aufgefallen, dass sie stark alkoholisiert sei. Da sie zu
randalieren begonnen habe, sei die Polizei avisiert worden. Dieser gegenüber
habe sie angegeben, nach der Fahrt noch 1 dl Cognac und 1 dl Gin getrunken zu
haben. Dadurch habe sie sich einer Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkohol- und Blutprobe, mit deren
Durchführung sie aufgrund der gesamten Umstände habe rechnen müssen
(Alkoholkonsum vor Fahrtbeginn), entzogen.
Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft
erwachsen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle
(MFK), der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2023 den
Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag auf Durchführung einer
Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, B.___, wurde abgewiesen.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 31.
Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Von einer strassenverkehrsrechtlichen Massnahme sei abzusehen.
Eventualiter sei die Verfügung der MFK aufzuheben und die Streitsache zur
ergänzenden Untersuchung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eventuell ihre
Mutter als Zeugin einzuvernehmen.
4. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 10. März 2023 Stellung.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die MFK begründet die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei
die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung eines
rechtskräftigen Strafbefehls gebunden. Die betroffene Person müsse nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren
geltend machen. Beim Vorfall vom 13. April 2022 handle es sich um eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die gesetzlich
vorgeschriebene Mindestentzugsdauer betrage drei Monate.
3.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, die Administrativbehörde könne nicht ohne Weiteres auf ein
Strafurteil abstellen, wenn klare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die
(staatsanwaltschaftlichen) Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil
unzutreffend seien. Dies müsse auch dann gelten, wenn sich die betroffene
Person im Strafverfahren nicht zur Wehr gesetzt habe. In der Stellungnahme an
die MFK vom 21. November 2022 sei klar aufgezeigt worden, dass die
Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen
sei. Der Partner ihrer Mutter habe sich immer im Obergeschoss aufgehalten und
habe deshalb höchstens durch die gehörte Stimme und nicht durch eigene
Anschauung ihre (angebliche) Alkoholisierung feststellen können. Es treffe auch
nicht zu, dass sie zu randalieren angefangen habe. Schliesslich stimme es
nicht, dass sie mit einer Atemalkohol- und Blutprobe habe rechnen müssen, als
sie nach ihrer Fahrt noch je einen Deziliter Cognac und Gin getrunken habe. Während
der ganzen Phase zwischen dem Eintreffen bei ihrer Mutter und dem Erscheinen
der Polizei habe sie nichts von dem Anrücken der Polizei gewusst.
4.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde
grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie
darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die
Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen
Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf
einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person
weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte
geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar
2023.
E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).
5.1
Vorliegend wurde die
Beschwerdeführerin von der MFK mit Schreiben vom
23.
Juni 2022 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen sie
wegen des Vorfalls vom 13. April 2022 in [...] eingeleitet worden sei. Das
Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der
Strafbehörde sistiert. Zudem wurde sie explizit darauf aufmerksam gemacht, dass
sie je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer
Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände
bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Die Beschwerdeführerin durfte
somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um ihre Einwände gegen die
tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben
(vorliegend geht es bei ihrem Einwand, ihr sei vor ihrem Nachtrunk nicht bekannt
gewesen, dass der Partner ihrer Mutter die Polizei avisiert habe, um eine
tatsächliche Feststellung). Vielmehr hätte sie dies nach Treu und Glauben
bereits im Strafverfahren tun und dort das entsprechende Rechtsmittel ergreifen
müssen. Indem sie den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, hat sie
folglich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert.
Daran vermögen auch die
Bestätigungserklärung ihrer Mutter vom 19. November 2022 oder allenfalls eine
mündliche Bestätigung ihrerseits nichts zu ändern. Eine derartige Bestätigung
hätte die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren gegen den
Strafbefehl einreichen können, da die geltend gemachte Tatsache bereits damals
bekannt war.
Zusammenfassend konnte von der
Beschwerdeführerin somit erwartet werden, dass sie sich gegen eine ihrer
Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Verurteilung wehrt, zumal sie wie erwähnt
wusste, dass Einwendungen im Strafverfahren vorzubringen sind. Es ist folglich
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich der Vereitelung einer Massnahme
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat.
5.2
Die Einstufung der Widerhandlung vom
13.
April 2022 als schwer nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG wird nicht bestritten.
Eine schwere Widerhandlung hat einen Führerausweisentzug von mindestens drei
Monaten zur Folge (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
6.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung kann zufolge
Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier