VWBES.2023.350
Halbgefangenschaft
8. März 2024Deutsch12 min
CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat
Alexander Sami,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Halbgefangenschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...]) wurde vorerst mit
Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 und
darauffolgend in zweiter Instanz mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung, Betrug und
Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges neben einer Busse von
CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Dabei
wurden A.___ 28 Tage Untersuchungshaft angerechnet.
2. Mittels Verfügung des Amts für
Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) vom 9. Februar 2017 wurde A.___
der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform
der Halbgefangenschaft bewilligt, mit Vollzugsbeginn am 13. März 2017. Am 12.
September 2017 wurde das Vollzugszentrum Klosterfiechten, wo A.___ die
Halbgefangenschaft vollzog, darüber informiert, dass A.___ eine Teilnahme an
Betrug und Urkundenfälschung zur Last gelegt werde. Gleichentags wurde deshalb
die Halbgefangenschaft abgebrochen.
3. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
verurteilte A.___ mit Urteil vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen
Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand als
teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 73 Tagen Untersuchungshaft.
4. Da die längere Freiheitsstrafe im
Kanton Solothurn zu vollziehen war, trat der Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Basel-Stadt das Urteil vom Dezember 2021 dem Kanton Solothurn ab. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs hob das AJUV mit Verfügung vom 2. Dezember
2022 die A.___ gewährte besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft auf. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DDI) mit Entscheid
vom 23. Oktober 2023 ab.
5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 6. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2023 aufzuheben und
demgemäss sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung des Vollzugs seiner
Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 9.
Februar 2017 zu bestätigen und weiterzuführen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
die noch zu vollziehende Reststrafe im Rahmen eines Arbeitsexternats zu
ermöglichen.
3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer
die noch zu vollziehende Reststrafe im Rahmen eines EM-Backdoor-Setting zu
ermöglichen.
4. Subsubeventualiter sei in Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde den Entscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2023
vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
Ferner wurde um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024
reichte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdebegründung ein.
7. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar
2024 sowie 1. Februar 2024 schlossen das AJUV und das DDI auf Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
8. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite
Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den
Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG).
2.1
Nach Art. 49 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestimmt das Gericht, wenn
es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer
anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. retrospektive Konkurrenz). Das
frühere Urteil darf nicht aufgehoben und es darf keine Gesamtstrafe für alle
Straftaten ausgesprochen werden. Es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren
Strafe auszufüllen. Die Zusatzstrafe bildet dabei die Differenz zwischen der hypothetischen
Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Das rechtskräftige frühere
Urteil bleibt unangetastet (Ackermann Jürg-Beat, in: in: Niggli Marcel
Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110
StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 129 zu Art. 49 StGB).
2.2
Gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB kann auf
Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf
Monaten (sog. Bruttostrafe) oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft
verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten (sog. Nettostrafe) in
der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a. nicht zu erwarten
ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und b. der
Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2.3
Treffen mehrere Freiheitsstrafen im
Vollzug zusammen, so sind sie gemäss Art. 4 der Verordnung zum
Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01)
entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76-79 StGB zu vollziehen. Der
getrennte Vollzug der mehreren Freiheitsstrafen ist auch dann nicht zulässig,
wenn die einzelnen Strafen für sich allein die für die Halbgefangenschaft
maximal zulässige Höchstdauer nicht erreichen würden und nur die Gesamtdauer
aller Strafen diese Maximaldauer überschreitet. Wird die zulässige Höchstdauer
durch Einbezug einer neuen vollstreckbaren Strafe überschritten, wird die
Halbgefangenschaft abgebrochen und der Vollzug erfolgt im Normalvollzug. Eine andere
Betrachtung würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit all diejenigen
Verurteilten führen, deren zusätzliche Strafen (zufälligerweise) bereits vor
Beginn des Vollzugs rechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Koller
Cornelia, a.a.O., N 8 zu Art. 77b StGB).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, dass er bereits am 13. März 2017 seinen offiziellen
Strafantritt in der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft angetreten habe.
Das AJUV habe alsdann mit Verfügung vom 27. September 2017 die
Halbgefangenschaft per 12. September 2017 sistiert. Aufgrund der Untätigkeit
des AJUV seien die zeitlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft nicht
erfüllt, was nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen könne. Bei der
Rückkehr in den Strafvollzug nach Abbruch der Halbgefangenschaft handle es sich
nicht um einen neuen Strafantritt, sondern um die Wiederaufnahme des bereits
angetretenen Strafvollzugs. Die zeitliche Voraussetzung für ein
Arbeitsexternat sei somit gegeben, weshalb die Möglichkeit eines
Arbeitsexternates für den Beschwerdeführer bestünde. Ferner habe sich der
Beschwerdeführer in Halbgefangenschaft bewährt, zumal das AJUV die
Halbgefangenschaft lediglich wegen dem Nichterfüllen der zeitlichen
Voraussetzung abgebrochen habe. Das AJUV habe sich allerdings beim Widerruf der
Halbgefangenschaft nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in
Halbgefangenschaft auseinandergesetzt.
3.2
Das DDI führt hingegen aus, dass die
beiden Freiheitsstrafen des Beschwerdeführers durch das AJUV zu vollziehen sind
und dementsprechend die zeitliche Voraussetzung der Halbgefangenschaft wegfalle.
Deshalb habe das AJUV die Halbgefangenschaft zu Recht aufgehoben. Zudem habe
der Beschwerdeführer die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht,
was auch ein Abbruchsgrund der Halbgefangenschaft darstelle. Zumal das
Arbeitsexternat keine Vollzugsmodalität darstelle, die bereits bei Strafantritt
gewährt werden könne, könne den diesbezüglichen Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
3.3
Im vorliegenden Fall sprach das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts
Dorneck-Thierstein aus. Unter Anrechnung der verbüssten Halbgefangenschaft von
insgesamt 183 Tagen berechnete das AJUV eine verbleibende Gesamtvollzugszeit
von insgesamt 8 Monaten und 26 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn von 8 Monaten und 9 Tagen + neu zu
vollziehende Freiheitsstrafe des Urteils des Kantons Basel-Stadt von 3 Monaten
und 17 Tagen nach Abzug von 73 Tagen Untersuchungshaft). Eine getrennte
Betrachtungsweise beider Freiheitsstrafen drängt sich entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers angesichts Art. 4 V-StGB-MStG und den vorerwähnten
Erwägungen (E. 2.3) eben gerade nicht auf, zumal die Vollzugsbehörde von
Gesetzes wegen sämtliche Freiheitsstrafen zusammen vollziehen muss. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer demzufolge sowohl gemäss
Nettoprinzip mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe als auch gemäss
Bruttoprinzip mehr als 12 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen, weshalb die
zeitliche Voraussetzung der Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB vorliegend
nicht erfüllt ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Fehlen der
zeitlichen Voraussetzung der Untätigkeit des AJUV betreffend die Aufhebung der
Sistierung der Halbgefangenschaft zuzuschreiben ist, geht fehl. Der Vollzug der
Halbgefangenschaft wurde auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert, weshalb
auch sein Vorbringen, dass der Unterbruch der Halbgefangenschaft gesetzeswidrig
sei, ins Leere zielt. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Sistierungsantrag
alsdann nie ein Gesuch um Weiterführung der Halbgefangenschaft gestellt und hat
es ferner vereinbarungswidrig unterlassen, sich ab Anfang Dezember 2022 mit der
Vollzugsbehörde zwecks Planung der Vollzugsmöglichkeiten und Modalitäten in
Verbindung zu setzen. Dieses Verhalten zeugt denn auch von einer geringen
Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, was bei der Halbgefangenschaft
allerdings von einer gewissen Wichtigkeit ist. Da die zeitliche Voraussetzung
der Halbgefangenschaft vorliegend nicht gegeben ist, sind die persönlichen
Verhältnisse entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vernachlässigbar. Selbst
wenn gewisse Betreuungspflichten gegenüber den Kindern des Beschwerdeführers
bestünden und er bei seinem Arbeitgeber unabkömmlich sein sollte, vermag dies
an den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft nichts zu
ändern. Notabene sind die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers hinsichtlich den epileptischen Anfällen nicht hinreichend belegt
und stellen keinen Grund für die Halbgefangenschaft dar. Die Erkrankung wird
gemäss Beschwerdeführer medikamentös behandelt, wobei die Einnahme der
Medikamente auch im Normalvollzug vonstattengehen kann. Die Halbgefangenschaft wäre
auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen worden, da er
gemäss Verlaufsbericht des Vollzugszentrums Klosterfiechten vom 12. September
2017.
wiederholt seiner Erwerbstätigkeit ausserhalb der Einrichtung nicht
nachgegangen ist, obschon er zu diesem Zweck die Einrichtung verlassen hat. Auf
die Konsequenzen bei Missverhalten wurde der Beschwerdeführer in Ziffer 9 der
Verfügung des AJUV vom 9. Februar 2017 klar hingewiesen. Dieser Hinweis
konnte den Beschwerdeführer allerdings nicht davon abhalten, die
Vollzugseinrichtung zu sachfremden Zwecken zu verlassen. Da die Halbgefangenschaft
davon abhängig zu machen ist, dass die verurteilte Person kooperiert (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2; 6B_813/2016 vom
25.
Januar 2017 E. 2.2.2), erscheint die Halbgefangenschaft für den
Beschwerdeführer auch aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit weder als geeignet
noch angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu
beanstanden.
4.1
Bei den Rechtsbegehren, dass
eventualiter die noch zu vollziehende Reststrafe des Beschwerdeführers im
Rahmen eines Arbeitsexternats (AEX) sowie subeventualiter im Rahmen eines Electronic
Monitoring (EM)-Backdoor-Setting zu ermöglichen sei, handelt es sich um neue
Rechtsbegehren, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Auf
diese Rechtsbegehren wäre somit gemäss § 68 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber
ist dennoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder das AEX noch EM-Backdoor
möglich wären. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, sind das AEX
und EM-Backdoor keine Vollzugsmodalitäten. Sie stellen Vollzugsöffnungen im
Rahmen des progressiven Sanktionenvollzugs dar. Das AEX sowie das Wohn- und
Arbeitsexternat sind die letzten Stufen des progressiven Vollzugs vor der
Entlassung und dienen mit der schrittweisen Wiedereingliederung der
inhaftierten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2016 vom 03. März
2016.
E. 2.2). Da der Beschwerdeführer wie dargelegt die Voraussetzungen
des AEX nicht erfüllt, ist auch ein EM-Backdoor nach Art. 79b Abs. 1 lit.
b StGB nicht möglich.
4.2
Von Gesetzes wegen muss bei Abbruch
der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 4 StGB die Reststrafe im
Normalvollzug vollzogen werden, d.h. im offenen oder geschlossenen
Normalvollzug (Koller Cornelia, a.a.O., N 18 zu Art. 77b StGB). Auch
die Richtlinie sieht in Ziffer 4 lit. c bei Abbruch der Halbgefangenschaft
die Weiterverbüssung der Strafe im offenen oder im geschlossenen Normalvollzug
vor. Weshalb dem nicht so sein sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen.
Weil in casu die Halbgefangenschaft aufgrund der ausgefällten Strafen, aber
auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, berechtigterweise abgebrochen
wurde, ist der Strafrest im Normalvollzug zu verbüssen. Dadurch ist auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers falsch, als dass er sich während der
Halbgefangenschaft bewährt habe. Diesbezüglich hat die Vollzugseinrichtung Klosterfiechten
im Verlaufsbericht vom 12. September 2017 festgehalten, dass der
Beschwerdeführer längerfristig im kriminellen Milieu verbleiben wird, zumal er
sich entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch nicht vom deliktischen Verhalten
abzugrenzen vermochte.
5.
Die Beurteilung der Vorinstanz ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen
Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des
vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich
unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law