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Entscheid

VWBES.2023.350

Halbgefangenschaft

8. März 2024Deutsch12 min

CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat

Alexander Sami,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Halbgefangenschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...]) wurde vorerst mit

Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 19. Februar 2015 und

darauffolgend in zweiter Instanz mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 2. Juni 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung, Betrug und

Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges neben einer Busse von

CHF 500.00 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs für 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Dabei

wurden A.___ 28 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

2. Mittels Verfügung des Amts für

Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) vom 9. Februar 2017 wurde A.___

der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform

der Halbgefangenschaft bewilligt, mit Vollzugsbeginn am 13. März 2017. Am 12.

September 2017 wurde das Vollzugszentrum Klosterfiechten, wo A.___ die

Halbgefangenschaft vollzog, darüber informiert, dass A.___ eine Teilnahme an

Betrug und Urkundenfälschung zur Last gelegt werde. Gleichentags wurde deshalb

die Halbgefangenschaft abgebrochen.

3. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt

verurteilte A.___ mit Urteil vom 15. Dezember 2021 wegen mehrfachen

Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand als

teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung von 73 Tagen Untersuchungshaft.

4. Da die längere Freiheitsstrafe im

Kanton Solothurn zu vollziehen war, trat der Straf- und Massnahmenvollzug des

Kantons Basel-Stadt das Urteil vom Dezember 2021 dem Kanton Solothurn ab. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs hob das AJUV mit Verfügung vom 2. Dezember

2022 die A.___ gewährte besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft auf. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DDI) mit Entscheid

vom 23. Oktober 2023 ab.

5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 6. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden

Beschwerde der Entscheid der Vor­instanz vom 23. Oktober 2023 aufzuheben und

demgemäss sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung des Vollzugs seiner

Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft vom 9.

Februar 2017 zu bestätigen und weiterzuführen.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

die noch zu vollziehende Reststrafe im Rahmen eines Arbeitsexternats zu

ermöglichen.

3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer

die noch zu vollziehende Reststrafe im Rahmen eines EM-Backdoor-Setting zu

ermöglichen.

4. Subsubeventualiter sei in Gutheissung

der vorliegenden Beschwerde den Entscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2023

vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung

zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

Ferner wurde um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.

6. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024

reichte der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdebegründung ein.

7. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar

2024 sowie 1. Februar 2024 schlossen das AJUV und das DDI auf Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

8. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite

Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den

Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG).

2.1

Nach Art. 49 Abs. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestimmt das Gericht, wenn

es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer

anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. retrospektive Konkurrenz). Das

frühere Urteil darf nicht aufgehoben und es darf keine Gesamtstrafe für alle

Straftaten ausgesprochen werden. Es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren

Strafe auszufüllen. Die Zusatzstrafe bildet dabei die Differenz zwischen der hypothetischen

Gesamtstrafe und der Einsatz- oder Grundstrafe. Das rechtskräftige frühere

Urteil bleibt unangetastet (Ackermann Jürg-Beat, in: in: Niggli Marcel

Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110

StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 129 zu Art. 49 StGB).

2.2

Gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB kann auf

Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf

Monaten (sog. Bruttostrafe) oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft

verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten (sog. Nettostrafe) in

der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a. nicht zu erwarten

ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und b. der

Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.

2.3

Treffen mehrere Freiheitsstrafen im

Vollzug zusammen, so sind sie gemäss Art. 4 der Verordnung zum

Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01)

entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76-79 StGB zu vollziehen. Der

getrennte Vollzug der mehreren Freiheitsstrafen ist auch dann nicht zulässig,

wenn die einzelnen Strafen für sich allein die für die Halbgefangenschaft

maximal zulässige Höchstdauer nicht erreichen würden und nur die Gesamtdauer

aller Strafen diese Maximaldauer überschreitet. Wird die zulässige Höchstdauer

durch Einbezug einer neuen vollstreckbaren Strafe überschritten, wird die

Halbgefangenschaft abgebrochen und der Vollzug erfolgt im Normalvollzug. Eine andere

Betrachtung würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit all diejenigen

Verurteilten führen, deren zusätzliche Strafen (zufälligerweise) bereits vor

Beginn des Vollzugs rechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Koller

Cornelia, a.a.O., N 8 zu Art. 77b StGB).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, dass er bereits am 13. März 2017 seinen offiziellen

Strafantritt in der Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft angetreten habe.

Das AJUV habe alsdann mit Verfügung vom 27. September 2017 die

Halbgefangenschaft per 12. September 2017 sistiert. Aufgrund der Untätigkeit

des AJUV seien die zeitlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft nicht

erfüllt, was nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen könne. Bei der

Rückkehr in den Strafvollzug nach Abbruch der Halbgefangenschaft handle es sich

nicht um einen neuen Strafantritt, sondern um die Wiederaufnahme des bereits

angetretenen Strafvollzugs. Die zeitliche Vor­aussetzung für ein

Arbeitsexternat sei somit gegeben, weshalb die Möglichkeit eines

Arbeitsexternates für den Beschwerdeführer bestünde. Ferner habe sich der

Beschwerdeführer in Halbgefangenschaft bewährt, zumal das AJUV die

Halbgefangenschaft lediglich wegen dem Nichterfüllen der zeitlichen

Voraussetzung abgebrochen habe. Das AJUV habe sich allerdings beim Widerruf der

Halbgefangenschaft nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in

Halbgefangenschaft auseinandergesetzt.

3.2

Das DDI führt hingegen aus, dass die

beiden Freiheitsstrafen des Beschwerdeführers durch das AJUV zu vollziehen sind

und dementsprechend die zeitliche Voraussetzung der Halbgefangenschaft wegfalle.

Deshalb habe das AJUV die Halbgefangenschaft zu Recht aufgehoben. Zudem habe

der Beschwerdeführer die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht,

was auch ein Abbruchsgrund der Halbgefangenschaft darstelle. Zumal das

Arbeitsexternat keine Vollzugsmodalität darstelle, die bereits bei Strafantritt

gewährt werden könne, könne den diesbezüglichen Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

3.3

Im vorliegenden Fall sprach das Strafgericht

des Kantons Basel-Stadt eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts

Dorneck-Thierstein aus. Unter Anrechnung der verbüssten Halbgefangenschaft von

insgesamt 183 Tagen berechnete das AJUV eine verbleibende Gesamtvollzugszeit

von insgesamt 8 Monaten und 26 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn von 8 Monaten und 9 Tagen + neu zu

vollziehende Freiheitsstrafe des Urteils des Kantons Basel-Stadt von 3 Monaten

und 17 Tagen nach Abzug von 73 Tagen Untersuchungshaft). Eine getrennte

Betrachtungsweise beider Freiheitsstrafen drängt sich entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers angesichts Art. 4 V-StGB-MStG und den vorerwähnten

Erwägungen (E. 2.3) eben gerade nicht auf, zumal die Vollzugsbehörde von

Gesetzes wegen sämtliche Freiheitsstrafen zusammen vollziehen muss. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer demzufolge sowohl gemäss

Nettoprinzip mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe als auch gemäss

Bruttoprinzip mehr als 12 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen, weshalb die

zeitliche Voraussetzung der Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB vorliegend

nicht erfüllt ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Fehlen der

zeitlichen Voraussetzung der Untätigkeit des AJUV betreffend die Aufhebung der

Sistierung der Halbgefangenschaft zuzuschreiben ist, geht fehl. Der Vollzug der

Halbgefangenschaft wurde auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert, weshalb

auch sein Vorbringen, dass der Unterbruch der Halbgefangenschaft gesetzeswidrig

sei, ins Leere zielt. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Sistierungsantrag

alsdann nie ein Gesuch um Weiterführung der Halbgefangenschaft gestellt und hat

es ferner vereinbarungswidrig unterlassen, sich ab Anfang Dezember 2022 mit der

Vollzugsbehörde zwecks Planung der Vollzugsmöglichkeiten und Modalitäten in

Verbindung zu setzen. Dieses Verhalten zeugt denn auch von einer geringen

Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, was bei der Halbgefangenschaft

allerdings von einer gewissen Wichtigkeit ist. Da die zeitliche Voraussetzung

der Halbgefangenschaft vorliegend nicht gegeben ist, sind die persönlichen

Verhältnisse entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vernachlässigbar. Selbst

wenn gewisse Betreuungspflichten gegenüber den Kindern des Beschwerdeführers

bestünden und er bei seinem Arbeitgeber unabkömmlich sein sollte, vermag dies

an den fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft nichts zu

ändern. Notabene sind die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers hinsichtlich den epileptischen Anfällen nicht hinreichend belegt

und stellen keinen Grund für die Halbgefangenschaft dar. Die Erkrankung wird

gemäss Beschwerdeführer medikamentös behandelt, wobei die Einnahme der

Medikamente auch im Normalvollzug vonstattengehen kann. Die Halbgefangenschaft wäre

auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen worden, da er

gemäss Verlaufsbericht des Vollzugszentrums Klosterfiechten vom 12. September

2017.

wiederholt seiner Erwerbstätigkeit ausserhalb der Einrichtung nicht

nachgegangen ist, obschon er zu diesem Zweck die Einrichtung verlassen hat. Auf

die Konsequenzen bei Missverhalten wurde der Beschwerdeführer in Ziffer 9 der

Verfügung des AJUV vom 9. Februar 2017 klar hingewiesen. Dieser Hinweis

konnte den Beschwerdeführer allerdings nicht davon abhalten, die

Vollzugseinrichtung zu sachfremden Zwecken zu verlassen. Da die Halbgefangenschaft

davon abhängig zu machen ist, dass die verurteilte Person kooperiert (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2; 6B_813/2016 vom

25.

Januar 2017 E. 2.2.2), erscheint die Halbgefangenschaft für den

Beschwerdeführer auch aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit weder als geeignet

noch angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu

beanstanden.

4.1

Bei den Rechtsbegehren, dass

eventualiter die noch zu vollziehende Reststrafe des Beschwerdeführers im

Rahmen eines Arbeitsexternats (AEX) sowie subeventualiter im Rahmen eines Electronic

Monitoring (EM)-Backdoor-Setting zu ermöglichen sei, handelt es sich um neue

Rechtsbegehren, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Auf

diese Rechtsbegehren wäre somit gemäss § 68 Abs. 3 VRG nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber

ist dennoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder das AEX noch EM-Backdoor

möglich wären. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, sind das AEX

und EM-Backdoor keine Vollzugsmodalitäten. Sie stellen Vollzugsöffnungen im

Rahmen des progressiven Sanktionenvollzugs dar. Das AEX sowie das Wohn- und

Arbeitsexternat sind die letzten Stufen des progressiven Vollzugs vor der

Entlassung und dienen mit der schrittweisen Wiedereingliederung der

inhaftierten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2016 vom 03. März

2016.

E. 2.2). Da der Beschwerdeführer wie dargelegt die Voraussetzungen

des AEX nicht erfüllt, ist auch ein EM-Backdoor nach Art. 79b Abs. 1 lit.

b StGB nicht möglich.

4.2

Von Gesetzes wegen muss bei Abbruch

der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 4 StGB die Reststrafe im

Normalvollzug vollzogen werden, d.h. im offenen oder geschlossenen

Normalvollzug (Koller Cornelia, a.a.O., N 18 zu Art. 77b StGB). Auch

die Richtlinie sieht in Ziffer 4 lit. c bei Abbruch der Halbgefangenschaft

die Weiterverbüssung der Strafe im offenen oder im geschlossenen Normalvollzug

vor. Weshalb dem nicht so sein sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen.

Weil in casu die Halbgefangenschaft aufgrund der ausgefällten Strafen, aber

auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, berechtigterweise abgebrochen

wurde, ist der Strafrest im Normalvollzug zu verbüssen. Dadurch ist auch das

Vorbringen des Beschwerdeführers falsch, als dass er sich während der

Halbgefangenschaft bewährt habe. Diesbezüglich hat die Vollzugseinrichtung Klosterfiechten

im Verlaufsbericht vom 12. September 2017 festgehalten, dass der

Beschwerdeführer längerfristig im kriminellen Milieu verbleiben wird, zumal er

sich entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch nicht vom deliktischen Verhalten

abzugrenzen vermochte.

5.

Die Beurteilung der Vorinstanz ist im

Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen

Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des

vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich

unbillig wäre, was nicht der Fall ist.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law