VWBES.2023.353
Kindesschutzmassnahmen
5. April 2024Deutsch18 min
und B.___ (im Folgenden: Vater oder Kindsvater) sind die geschiedenen Eltern von
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Mutter oder Kindsmutter)
und B.___ (im Folgenden: Vater oder Kindsvater) sind die geschiedenen Eltern von
C.___ (im Folgenden: Tochter), geb. [...] 2015. Mit Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen wurde für die
Tochter eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Mit Scheidungsurteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 17. Dezember 2019 wurde die Tochter unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter
gestellt.
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (im Folgenden: KESB) vom 5. Oktober
2021 wurde u.a. das Besuchsrecht des Vaters (erneut) angepasst. Der Kindsvater
erhielt das Recht, die Tochter jedes erste und dritte Wochenende im Monat am
Samstag bzw. jedes zweite und vierte Wochenende im Monat am Sonntag von jeweils
11 Uhr bis 17 Uhr sowie jeden Mittwoch von 12 Uhr bis 18 Uhr zu sich auf Besuch
zu nehmen. Zudem wurden begleitete Besuchsübergaben angeordnet. Weiter wurden
die Kindseltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine sozialpädagogische
Familienbegleitung (im Folgenden: spF) durch die Fachstelle [...] in Anspruch
zu nehmen. Seit Errichtung der Beistandschaft hat die Beistandsperson mehrmals
gewechselt, deren Aufgaben wurden mehrmals angepasst und auch das Besuchsrecht
des Kindsvaters wurde mehrmals geändert.
3. Mit Schreiben vom 1. November 2022
stellte der Kindsvater Antrag auf Wechsel der Beistandsperson, woraufhin die
KESB ein entsprechendes Verfahren eröffnete. Die aktuell eingesetzte Beiständin
nahm mit Schreiben vom 24. November 2022 bzw. 16. Dezember 2022 Stellung und
beantragte die Anpassung der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB
(Weisung, eine spF in Anspruch zu nehmen). Mit Schreiben vom 25. Februar 2023
beantragte die Kindsmutter die Neuregelung des persönlichen Verkehrs. In der
Anhörung durch die KESB vom 14. August 2023 führte der Kindsvater aus,
dass es sich beim Antrag auf Beistandswechsel um ein Missverständnis gehandelt
habe und er die Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachperson der
sozialpädagogischen Familienbegleitung kritisiere und nicht primär die Zusammenarbeit
mit der Beiständin.
4. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2023
schrieb die KESB den Antrag des Kindsvaters vom 1. November 2022 auf Wechsel
der Beistandsperson als gegenstandslos ab (Ziff. 3.1) und regelte das
Besuchsrecht des Vaters neu (Ziff. 3.2). Die KESB teilte das Besuchsrecht in
drei Phasen ein und sah von begleiteten Besuchsübergaben ab. Für die Dauer der
ersten Phase wurde der Kindsvater insbesondere für berechtigt erklärt, die
Tochter an jedem Mittwoch von 12 Uhr bis 18 Uhr und alle zwei Wochen jeweils
samstags von 9 Uhr bis 17 Uhr und sonntags von 9 Uhr bis 17 Uhr zu betreuen. Weiter
hob die KESB die Weisung an die Kindseltern, eine spF durch die Fachstelle [...]
in Anspruch zu nehmen, auf (Ziff. 3.3). Ferner wies die KESB den
Kindsvater an, der Beiständin oder einer geeigneten Fachperson regelmässig
Einblick in seine Wohnsituation zu geben (Ziff. 3.4). Schliesslich passte
die KESB die Aufgaben der Beiständin an (Ziff. 3.5 und 3.6).
5. Am 8. November 2023 erhob die
Kindsmutter (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Entscheid der KESB vom 12.
Oktober 2023. Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäss mehrere Anträge
(Überprüfung der elterlichen Kompetenz; Anpassung Besuchsrecht; Anweisung an
Vater, sich regelmässigen Urintests zu unterziehen; Übergaben des Kindes durch
eine Fachperson an einem neutralen Ort; Weisung, der Kindsvater habe der
Beiständin bzw. einer geeigneten Fachperson Einblick in seine Wohnsituation zu
geben, sei zu konkretisieren bzw. präzisieren; Erlass von Sanktionen gegenüber
dem Vater aufgrund der von ihm gegenüber der Kindsmutter [auch in Anwesenheit
der Tochter] geäusserten Beleidigungen).
6. Am 22. Januar 2024 ging beim
Verwaltungsgericht die Stellungnahme der stellvertretenden Beiständin vom 18.
Januar 2024 ein. Sie stellte in Aussicht, sowohl den Eltern als auch der KESB
einen detaillierten Besuchsplan, der ab 27. Januar 2024 gelten solle, zu
unterbreiten. Die erste Phase des Besuchsrechts gemäss angefochtenem Entscheid
habe aus verschiedenen Gründen noch nicht vollständig realisiert werden können.
7. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024
reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe inklusiv Beilagen ein und
beantragte, ihr die Frist zur Einreichung von letzten Bemerkungen zu
verlängern, da sie Rechtsanwältin Nicole Allemann eingeschaltet habe.
8. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024
stellte Rechtsanwältin Nicole Allemann im Namen und Auftrag der
Beschwerdeführerin insbesondere das folgende Rechtsbegehren:
1. Es
sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 12. Oktober 2023 in Ziff. 3.2
bezüglich der 1. Phase wie folgt abzuändern:
1. Phase a:
-
an jedem Mittwoch von 12
Uhr bis 18 Uhr, wobei die Übergabe zwischen den Kindseltern begleitet wird
-
alle zwei Wochen jeweils
sonntags von 11 Uhr bis 17 Uhr begleitet
-
in geraden Jahren an
Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 9 bis 17 Uhr oder sofern C.___ dann
noch Schule hat, jeweils am 25. Dezember von 9 Uhr bis 17 Uhr; in ungeraden
Jahren am 31. Dezember jeweils von 11 Uhr bis 19 Uhr.
1. Phase b:
-
an jedem Mittwoch von 12
bis 18 Uhr, wobei die Übergabe zwischen den Kindseltern begleitet wird
-
alle zwei Wochen jeweils
sonntags von 9 Uhr bis 17 Uhr wobei die Übergabe zwischen den Kindseltern
begleitet wird
-
in geraden Jahren an
Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 9 bis 17 Uhr oder sofern C.___ dann
noch Schule hat, jeweils am 25. Dezember von 9 Uhr bis 17; in ungeraden Jahren
am 31. Dezember jeweils von 11 Uhr bis 19 Uhr.
1. Phase c:
-
an jedem Mittwoch von 12
Uhr bis 18 Uhr
-
alle zwei Wochen jeweils
sonntags von 9 Uhr bis 17 Uhr
-
in geraden Jahren an
Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 9 bis 17 Uhr oder sofern C.___ dann
noch Schule hat, jeweils am 25. Dezember von 9 Uhr bis 17 Uhr; in ungeraden
Jahren am 31. Dezember jeweils von 11 Uhr bis 19 Uhr.
Phasen 2 und 3 seien
aufzuheben.
9. Der Kindsvater liess sich – trotz
Gelegenheit – während des ganzen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht
vernehmen.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die KESB teilte im Entscheid vom 12.
Oktober 2023 das Besuchsrecht des Vaters in drei Phasen ein. Die erste Phase gelte
solange, bis die Wohnsituation des Kindsvaters von Fachpersonen als kindgerecht
eingestuft werde (was zurzeit unbestrittenermassen noch nicht der Fall ist). In
der ersten Phase habe der Vater insbesondere das Recht, die Tochter jeden
Mittwoch von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr und alle zwei Wochen jeweils samstags
von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und sonntags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu
betreuen. Die KESB begründete ihren Entscheid damit, dass die Kindseltern mit
der Neuregelung des Besuchsrechts grundsätzlich einverstanden seien. Die
Kindsmutter habe am 25. Februar 2023 beantragt, es sei dem Vater das Recht
einzuräumen, die Tochter jedes zweite Wochenende am Samstag von 11 bis 17 Uhr und
am Sonntag von 11 bis 17 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Denn mit der ab
Entscheid vom 5. Oktober 2021 geltenden Regelung (Besuchsrecht jedes Wochenende
einen Tag und alternierend mal samstags und mal sonntags) sei sie jedes
Wochenende an einen Aufenthalt in Solothurn gebunden, was nicht praktikabel sei.
Sodann habe sie sich am 14. Juli 2023 dafür ausgesprochen, dem Kindsvater
mehr Besuchszeit (acht anstatt sechs Stunden) einzuräumen, damit er
Tagesaktivitäten mit seiner Tochter unternehmen könne. Die KESB ist damit mit
ihrem Entscheid – nach Würdigung des Schreibens der Beiständin, der
Familienbegleiterin Fachstelle [...], der Anhörung der Kindseltern und der
Tochter, der Aussagen der Spitex sowie des Hausarztes des Kindsvaters – den
Anträgen der Kindsmutter gefolgt. Zur Aufhebung der angeordneten begleiteten
Übergaben führte die KESB im Wesentlichen aus, dass jene aus behördlicher Sicht
nicht mehr angezeigt seien. Die spF habe die Eltern und die Tochter nun
mittlerweile zwei Jahre begleiten und ihnen anlässlich der Übergaben
Bewältigungsstrategien mit auf den Weg geben können.
3.1
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
der Entscheid der KESB vom 12. Oktober 2023 – da er mit Beschwerde angefochten
und die aufschiebende Wirkung von keiner Instanz entzogen wurde – nicht
vollstreckbar ist (Art. 450c Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Daher
gelten immer noch die Anordnungen im Entscheid vom 5. Oktober 2021.
Nichtsdestotrotz wurde bereits versucht, den Entscheid vom 12. Oktober 2023
umzusetzen, was aber offenbar nicht funktioniert hat. Die KESB hat mit ihrem
Entscheid vom 12. Oktober 2023 gemäss Antrag der Kindsmutter die Besuchszeit
des Kindsvaters ausgeweitet und unbegleitete Übergaben vorgesehen. Nun
beantragt die Kindsmutter ein noch einschränkenderes Besuchsrecht, als dies im
Entscheid vom 5. Oktober 2021 vorgesehen ist.
3.2
Mit der Beschwerde können im Sinne
von § 67bis VRG i.V.m. den Art. 450-450c ZGB eine Rechtsverletzung,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Es kommen – da Kinderbelange zu beurteilen
sind – die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (Art. 446 Abs.
1.
ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21.
Januar 2016, E. 2). Mithin ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich befugt, ohne
Bindung an die Parteianträge und deren Vorbringen nochmals neu zu entscheiden
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ190008-O/U, E. 3.3).
3.3.1
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde ist gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen
ein und erhebt die notwendigen Beweise (Abs. 2). Die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat nach dem uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz zu erfolgen (Lorenz Droese / Daniel Steck in: Thomas
Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 450a N 12).
3.3.2
Die KESB hob die begleiteten
Übergaben der Tochter auf, obwohl die Beiständin mit Schreiben vom 23. März
2023.
ausführte, dass sich die Frage stelle, ob die Betreuungszeit des Vaters
oder Teile davon in einem anderen Rahmen begleitet werden sollten, da der
Kindsvater seine Betreuungszeit nicht durch die spF begleiten lassen wolle und
er aufgrund des Zustands seiner Wohnung auch keine Besuche zu Hause durchführe.
Auch die Fachstelle [...] empfahl anlässlich der Standortbestimmung vom 4.
April 2023, die Unterstützung durch die Familienbegleiterin bei den Übergängen
zwischen den Eltern beizubehalten. Die KESB erweiterte die Besuchszeiten des
Kindsvaters gestützt auf die Anträge der Kindsmutter und mit der Begründung,
die Suchtproblematik des Kindsvaters scheine sich jedenfalls in jüngerer
Vergangenheit nicht auf das Besuchsrecht ausgewirkt zu haben. So sei der KESB
nicht bekannt, dass es jüngst zu Vorfällen gekommen wäre. Die KESB erweiterte
die Besuchszeit auf acht Stunden, obwohl die Wohnsituation des Kindsvaters
nicht als kindsgerecht eingestuft wurde. Insbesondere im Winter acht Stunden
mit der Tochter ausserhalb der Wohnung zu verbringen, kann eine Herausforderung
darstellen. Der Entscheid der KESB scheint sich hauptsächlich darauf
abzustützen, dass sich die Parteien angeblich einig gewesen seien mit der neuen
Regelung der Besuchszeiten. Allerdings teilte die Familienbegleiterin der
Fachstelle [...] der KESB bereits am 9. August 2023 mit, dass
einvernehmliche Anpassungen umgehend zu Konflikten führen würden, weshalb
darauf verzichtet worden sei. Auch die übrige Aktenlage erscheint zu wenig
berücksichtigt worden sein, wie im Folgenden aufgezeigt wird. Zudem fiel die
tatsächliche Begründung betreffend die Besuchsrechtsregelung inkl. Aufhebung
der Begleitung äusserst knapp aus.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin erhob
Beschwerde, da es nach dem Entscheid der KESB vom 12. Oktober 2023 zu zwei
Vorfällen, am 15. Oktober 2023 und am 4. November 2023, gekommen sei. Was
genau passiert ist, lässt sich anhand der Akten nur ansatzweise eruieren. Die
Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde an, der Kindsvater sei am 15.
Oktober 2023 in einem stark alkoholisierten Zustand zusammen mit der Tochter im
Schwimmbad in Zuchwil gewesen. Er habe eine Türe zur Sauna eingetreten und sei
sodann vom Bademeister zusammen mit der Tochter aus dem Schwimmbad verwiesen
worden. Der Bademeister habe den Vater mehrmals gefragt, ob er betrunken sei. Immerhin
liegt diesbezüglich eine E-Mail des Sportzentrums Zuchwil vor, welches den
Vorfall bestätigt (E-Mail vom 29. Januar 2024). Des Weiteren habe der
Kindsvater der Kindsmutter am Abend zuvor eine verwirrende Nachricht auf der
Combox hinterlassen. Die Sprache sei undeutlich und schwer verständlich
gewesen. In einem Schreiben vom 1. Februar 2024 schilderte die Nachbarin ihre
eigenen Beobachtungen zu den Vorfällen. Das Schreiben scheint neutral
formuliert zu sein. Am 15. Oktober 2023 habe der Kindsvater die Tochter früher
zurückgebracht als vereinbart. Die Tochter habe verstört gewirkt und der
Kindsvater habe sehr undeutlich gesprochen, so dass die Nachbarin den Kindsvater
gar nicht habe verstehen können. Am 4. November 2023 habe der Kindsvater den
Hund der Kindsmutter sehen wollen. Er sei durch den Garten der Nachbarin
gegangen und habe grosse Mühe gehabt, das Gartentürchen zu öffnen. Als er
gesehen habe, dass der Hund in der Hütte Kot verloren habe, habe er angefangen,
den Hund und die Hütte zu putzen, ohne vorher nachgefragt zu haben. Er sei aggressiv
gewesen, die Nachbarin habe sich von ihm (verbal) angegriffen gefühlt. Seine
Stimme und die Wörter hätten sich überschlagen und seine Aussprache sei sehr
undeutlich gewesen.
3.3.4
Der Kindsvater hatte Gelegenheit,
Dispositiv
sich zu den Vorwürfen zu äussern, was er nicht getan hat. Wohl kam es demnach
zu den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vorfällen, zumal der Kindsvater
dies nicht bestreitet. Insbesondere die Suchtproblematik des Kindsvaters stellt
weiterhin ein Problem dar, das bei der Festlegung des Besuchsrechts
mitberücksichtigt werden muss.
Sinnvoll erscheint die Regelung, wonach
dem Kindsvater ein Besuchsrecht (nebst mittwochs von 12 bis 18 Uhr; gemäss
Schreiben der stellvertretenden Beiständin ans Verwaltungsgericht vom 18.
Januar 2024 sei das Besuchsrecht am Mittwoch eingespielt) alle zwei Wochen
zusteht. Diese Regelung wurde offenbar bereits so gelebt. Wie das Besuchsrecht an
den Wochenenden ausgeübt werden soll, hat die KESB abzuklären. Sehr fraglich
scheint aber, ob ein Besuchsrecht von acht Stunden an zwei darauffolgenden Tagen
ohne über eine kindsgerechte Wohnsituation zu verfügen, im Sinne des Kindeswohls
sein kann. Weiter hat die KESB abzuklären, in welchem Rahmen die Besuche und /
oder die Übergaben der Tochter begleitet werden sollen. Dass eine Begleitung
notwendig ist, zeigte die Beiständin bereits mit Schreiben vom 23. März 2023
auf. Auch bestätigte dies die stellvertretende Beiständin, indem sie mit
Schreiben ans Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2024 mitteilte, die 1.
Phase habe aus verschiedenen Gründen noch nicht vollständig realisiert werden
können. Ab dem 27. Januar 2024 seien gemäss Besuchsplan begleitete Besuche
jeweils sonntags von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorgesehen, je alternierend alle
14 Tage mal in Solothurn und mal in Olten. Die stellvertretende Beiständin
begründete zwar ihre Aussage – aus verschiedenen Gründen habe die 1. Phase
nicht vollständig realisiert werden können – nicht. Allerdings sind solche
Unklarheiten nicht in einem Beschwerdeverfahren zu klären. In den Akten sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation des
Kindsvaters seit dem IV-Gutachten der MEDAS vom 2. April 2022 erheblich
verändert hätte. Weshalb das Gutachten im Entscheid der KESB vom 12. Oktober
2023 nicht berücksichtigt wurde, ist unklar. Beim Kindsvater wurde anlässlich
dieses polydisziplinären Gutachtens eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,
schwergradig, mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen
mit hoher Impulsivität, Alkoholabhängigkeit und Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert.
Ausserdem ergibt sich aus S. 7 des Gutachtens (Dokument 113.1) – wie dies
die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2024 zurecht bemerkte –
dass der Kindsvater keinen geregelten Tagesablauf habe und dass die Einhaltung
von Terminen für ihn schwierig sei. Das Gutachten beschreibt ein
externalisierendes Verhalten des Kindsvaters mit wenig Übernahme von
Verantwortung und Selbstvernachlässigung und auch Vernachlässigung der Wohnung
und der Tochter (S. 6 des IV-Dokuments 113.2). Übernachtungen scheinen
auch in naher Zukunft gestützt auf das Gutachten kaum umsetzbar zu sein. Dies
weiss denn auch der Kindsvater selbst, was sich der Aktennotiz betreffend
Telefongespräch zwischen der KESB und der Spitex des Kindsvaters vom 19.
September 2023 entnehmen lässt. Der Kindsvater habe erklärt, dass es ihm
bewusst sei, dass Übernachtungen derzeit kein Thema seien. Soweit aktenkundig
hat sich die Situation seit letzten Herbst nicht verändert. In der E-Mail vom
7. September 2023 führte Dr. […] aus, die hohen Dosen an sedierenden
Medikamenten, die der Kindsvater einnehme, führten zusammen mit den kognitiven
Einschränkungen zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Alltagsgestaltung mit
Momenten der Selbstgefährdung. Das Schreiben von Dr. […] fand zwar Eingang
in den angefochtenen Entscheid der KESB, hingegen wurde die für das Kindswohl
relevante Aussage (deutliche Beeinträchtigung der Alltagsgestaltung mit
Momenten der Selbstgefährdung) nicht berücksichtigt. Angeblich fand im November
2023 – nach Erlass des angefochtenen Entscheids – eine Standortbestimmung
statt. Die KESB wurde vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. November
2023 ersucht, eine Stellungnahme und die Akten einzureichen sowie mitzuteilen,
ob weitergehende Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind. Mit Schreiben vom 30.
November 2023 verwies die KESB auf ihren begründeten Entscheid und teilte mit,
dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt bis auf die Meldung der Kindsmutter keine
bestätigten Anhaltspunkte für eine Anpassung der bestehenden
Kindesschutzmassnahmen für die Tochter bekannt seien. Dass im November 2023
noch eine Standortbestimmung stattgefunden hat, wird nicht thematisiert. Die
Überprüfung der Akten ergab, dass der angefochtene Entscheid der KESB vom
12. Oktober 2023 v.a. auf dem Einvernehmen der Kindseltern basiert und die
weiteren Akten kaum Eingang in die Entscheidfindung fanden. Die KESB hat einen
neuen Entscheid zu fällen und das Besuchsrecht neu festzulegen.
3.4 Der Antrag der Kindsmutter – die
Weisung, der Kindsvater habe der Beiständin bzw. einer geeigneten Fachperson
Einblick in seine Wohnsituation zu geben, sei zu konkretisieren bzw.
präzisieren – ist abzuweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass
diese Weisung (Ziff. 3.4 des Entscheids der KESB) für die Beiständin oder
eine sonstige Fachperson nicht ausreichen würde, um beurteilen zu können, ob
die Wohnsituation des Kindsvaters kindsgerecht ist oder eben nicht. Die
restlichen Ziffern des Entscheids der KESB (Ziff. 3.1, 3.3, 3.5 bis 3.10) wurden
nicht angefochten und bleiben bestehen.
3.5 Wichtig bleibt zu erwähnen, dass die
Festlegung des Besuchsrechts nicht (allein) von den Launen der Kindseltern bzw.
auch nicht alleine von der Kindsmutter abhängen darf. Die Kindsmutter scheint
ihre Meinung zum Besuchsrecht immer wieder zu ändern und stellt dann der KESB
entsprechend Antrag zur Anpassung des Besuchsrechts. Auch wenn klar ist, dass
einvernehmliche Lösungen für die Parteien besser sind als behördlich
angeordnete, zeigte sich vorliegend, dass behördlich festgelegte zu weniger
Konflikten führen. Die Wünsche und Bedürfnisse der Kindseltern sind zwar zu
berücksichtigen, im Vordergrund hat aber das Kindswohl zu stehen. Dieses muss
insbesondere gestützt auf die Akten gewährleistet sein. Ein zukünftiger Ausbau
des Besuchsrechts soll weiterhin in weiteren Phasen vorgesehen werden.
3.6 Schliesslich hat die KESB die
restlichen von der Kindsmutter in ihrer Beschwerde ausgeführten Vorbringen (insbesondere
Überprüfung elterliche Kompetenz), zu prüfen. Die Kindsmutter hat der KESB ihre
Vorbringen darzulegen und zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist aber
anzufügen, dass (allfällige) Beleidigungen vom Kindsvater gegenüber der
Kindsmutter nicht in einem Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen
sanktioniert werden können.
4. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde
den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache.
Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeinstanz ist es
nicht möglich, das Besuchsrecht anhand der vorliegenden Akten festzulegen,
weshalb die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen
wird. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheides der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober 2023 wird
aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Weiter hat die
KESB die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im
neuen Entscheid zu berücksichtigen.
5. Bis zur Fällung des neuen Entscheids
durch die KESB gilt das von der Beiständin in ihrem Besuchsplan vorgeschlagene
bzw. bereits ab 27. Januar 2024 umgesetzte Besuchsrecht (mittwochs von 12 Uhr
bis 18 Uhr und jede zweite Woche begleitete Besuchssonntage von 11 Uhr bis 17
Uhr).
6. Die Beschwerdeführerin stellte zwar
keinen (Eventual-)Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, doch aufgrund der
geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime ist die Beschwerdeinstanz nicht an
die Anträge der Parteien gebunden. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als
begründet und ist insofern gutzuheissen.
7. Die Kosten des Verfahrens hat der
Staat zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung in
Höhe der eingereichten Kostennote vom 22. März 2024 (Eingang am 26. März 2024),
d.h. in Höhe von CHF 3'420.80, auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
3.2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
vom 12. Oktober 2023 wird aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
2. Bis zur Fällung des neuen Entscheids
durch die KESB gilt folgendes Besuchsrecht von B.___ (gemäss Besuchsplan
«Begleitete Besuchssonntage Solothurn / Olten»):
-
Jeden Mittwoch von 12:00
Uhr bis 18:00 Uhr;
-
Jede zweite Woche sonntags
von jeweils 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr, begleitet.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'420.80 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler