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Entscheid

VWBES.2023.353

Kindesschutzmassnahmen

5. April 2024Deutsch18 min

und B.___ (im Folgenden: Vater oder Kindsvater) sind die geschiedenen Eltern von

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Mutter oder Kindsmutter)

und B.___ (im Folgenden: Vater oder Kindsvater) sind die geschiedenen Eltern von

C.___ (im Folgenden: Tochter), geb. [...] 2015. Mit Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen wurde für die

Tochter eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Mit Scheidungsurteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 17. Dezember 2019 wurde die Tochter unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter

gestellt.

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (im Folgenden: KESB) vom 5. Oktober

2021 wurde u.a. das Besuchsrecht des Vaters (erneut) angepasst. Der Kindsvater

erhielt das Recht, die Tochter jedes erste und dritte Wochenende im Monat am

Samstag bzw. jedes zweite und vierte Wochenende im Monat am Sonntag von jeweils

11 Uhr bis 17 Uhr sowie jeden Mittwoch von 12 Uhr bis 18 Uhr zu sich auf Besuch

zu nehmen. Zudem wurden begleitete Besuchsübergaben angeordnet. Weiter wurden

die Kindseltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine sozialpädagogische

Familienbegleitung (im Folgenden: spF) durch die Fachstelle [...] in Anspruch

zu nehmen. Seit Errichtung der Beistandschaft hat die Beistandsperson mehrmals

gewechselt, deren Aufgaben wurden mehrmals angepasst und auch das Besuchsrecht

des Kindsvaters wurde mehrmals geändert.

3. Mit Schreiben vom 1. November 2022

stellte der Kindsvater Antrag auf Wechsel der Beistandsperson, woraufhin die

KESB ein entsprechendes Verfahren eröffnete. Die aktuell eingesetzte Beiständin

nahm mit Schreiben vom 24. November 2022 bzw. 16. Dezember 2022 Stellung und

beantragte die Anpassung der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB

(Weisung, eine spF in Anspruch zu nehmen). Mit Schreiben vom 25. Februar 2023

beantragte die Kindsmutter die Neuregelung des persönlichen Verkehrs. In der

Anhörung durch die KESB vom 14. August 2023 führte der Kindsvater aus,

dass es sich beim Antrag auf Beistandswechsel um ein Missverständnis gehandelt

habe und er die Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachperson der

sozialpädagogischen Familienbegleitung kritisiere und nicht primär die Zusammenarbeit

mit der Beiständin.

4. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2023

schrieb die KESB den Antrag des Kindsvaters vom 1. November 2022 auf Wechsel

der Beistandsperson als gegenstandslos ab (Ziff. 3.1) und regelte das

Besuchsrecht des Vaters neu (Ziff. 3.2). Die KESB teilte das Besuchsrecht in

drei Phasen ein und sah von begleiteten Besuchsübergaben ab. Für die Dauer der

ersten Phase wurde der Kindsvater insbesondere für berechtigt erklärt, die

Tochter an jedem Mittwoch von 12 Uhr bis 18 Uhr und alle zwei Wochen jeweils

samstags von 9 Uhr bis 17 Uhr und sonntags von 9 Uhr bis 17 Uhr zu betreuen. Weiter

hob die KESB die Weisung an die Kindseltern, eine spF durch die Fachstelle [...]

in Anspruch zu nehmen, auf (Ziff. 3.3). Ferner wies die KESB den

Kindsvater an, der Beiständin oder einer geeigneten Fachperson regelmässig

Einblick in seine Wohnsituation zu geben (Ziff. 3.4). Schliesslich passte

die KESB die Aufgaben der Beiständin an (Ziff. 3.5 und 3.6).

5. Am 8. November 2023 erhob die

Kindsmutter (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Entscheid der KESB vom 12.

Oktober 2023. Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäss mehrere Anträge

(Überprüfung der elterlichen Kompetenz; Anpassung Besuchsrecht; Anweisung an

Vater, sich regelmässigen Urintests zu unterziehen; Übergaben des Kindes durch

eine Fachperson an einem neutralen Ort; Weisung, der Kindsvater habe der

Beiständin bzw. einer geeigneten Fachperson Einblick in seine Wohnsituation zu

geben, sei zu konkretisieren bzw. präzisieren; Erlass von Sanktionen gegenüber

dem Vater aufgrund der von ihm gegenüber der Kindsmutter [auch in Anwesenheit

der Tochter] geäusserten Beleidigungen).

6. Am 22. Januar 2024 ging beim

Verwaltungsgericht die Stellungnahme der stellvertretenden Beiständin vom 18.

Januar 2024 ein. Sie stellte in Aussicht, sowohl den Eltern als auch der KESB

einen detaillierten Besuchsplan, der ab 27. Januar 2024 gelten solle, zu

unterbreiten. Die erste Phase des Besuchsrechts gemäss angefochtenem Entscheid

habe aus verschiedenen Gründen noch nicht vollständig realisiert werden können.

7. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024

reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe inklusiv Beilagen ein und

beantragte, ihr die Frist zur Einreichung von letzten Bemerkungen zu

verlängern, da sie Rechtsanwältin Nicole Allemann eingeschaltet habe.

8. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024

stellte Rechtsanwältin Nicole Allemann im Namen und Auftrag der

Beschwerdeführerin insbesondere das folgende Rechtsbegehren:

1. Es

sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 12. Oktober 2023 in Ziff. 3.2

bezüglich der 1. Phase wie folgt abzuändern:

1. Phase a:

-

an jedem Mittwoch von 12

Uhr bis 18 Uhr, wobei die Übergabe zwischen den Kindseltern begleitet wird

-

alle zwei Wochen jeweils

sonntags von 11 Uhr bis 17 Uhr begleitet

-

in geraden Jahren an

Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 9 bis 17 Uhr oder sofern C.___ dann

noch Schule hat, jeweils am 25. Dezember von 9 Uhr bis 17 Uhr; in ungeraden

Jahren am 31. Dezember jeweils von 11 Uhr bis 19 Uhr.

1. Phase b:

-

an jedem Mittwoch von 12

bis 18 Uhr, wobei die Übergabe zwischen den Kindseltern begleitet wird

-

alle zwei Wochen jeweils

sonntags von 9 Uhr bis 17 Uhr wobei die Übergabe zwischen den Kindseltern

begleitet wird

-

in geraden Jahren an

Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 9 bis 17 Uhr oder sofern C.___ dann

noch Schule hat, jeweils am 25. Dezember von 9 Uhr bis 17; in ungeraden Jahren

am 31. Dezember jeweils von 11 Uhr bis 19 Uhr.

1. Phase c:

-

an jedem Mittwoch von 12

Uhr bis 18 Uhr

-

alle zwei Wochen jeweils

sonntags von 9 Uhr bis 17 Uhr

-

in geraden Jahren an

Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 9 bis 17 Uhr oder sofern C.___ dann

noch Schule hat, jeweils am 25. Dezember von 9 Uhr bis 17 Uhr; in ungeraden

Jahren am 31. Dezember jeweils von 11 Uhr bis 19 Uhr.

Phasen 2 und 3 seien

aufzuheben.

9. Der Kindsvater liess sich – trotz

Gelegenheit – während des ganzen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht

vernehmen.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die KESB teilte im Entscheid vom 12.

Oktober 2023 das Besuchsrecht des Vaters in drei Phasen ein. Die erste Phase gelte

solange, bis die Wohnsituation des Kindsvaters von Fachpersonen als kindgerecht

eingestuft werde (was zurzeit unbestrittenermassen noch nicht der Fall ist). In

der ersten Phase habe der Vater insbesondere das Recht, die Tochter jeden

Mittwoch von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr und alle zwei Wochen jeweils samstags

von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und sonntags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu

betreuen. Die KESB begründete ihren Entscheid damit, dass die Kindseltern mit

der Neuregelung des Besuchsrechts grundsätzlich einverstanden seien. Die

Kindsmutter habe am 25. Februar 2023 beantragt, es sei dem Vater das Recht

einzuräumen, die Tochter jedes zweite Wochenende am Samstag von 11 bis 17 Uhr und

am Sonntag von 11 bis 17 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Denn mit der ab

Entscheid vom 5. Oktober 2021 geltenden Regelung (Besuchsrecht jedes Wochenende

einen Tag und alternierend mal samstags und mal sonntags) sei sie jedes

Wochenende an einen Aufenthalt in Solothurn gebunden, was nicht praktikabel sei.

Sodann habe sie sich am 14. Juli 2023 dafür ausgesprochen, dem Kindsvater

mehr Besuchszeit (acht anstatt sechs Stunden) einzuräumen, damit er

Tagesaktivitäten mit seiner Tochter unternehmen könne. Die KESB ist damit mit

ihrem Entscheid – nach Würdigung des Schreibens der Beiständin, der

Familienbegleiterin Fachstelle [...], der Anhörung der Kindseltern und der

Tochter, der Aussagen der Spitex sowie des Hausarztes des Kindsvaters – den

Anträgen der Kindsmutter gefolgt. Zur Aufhebung der angeordneten begleiteten

Übergaben führte die KESB im Wesentlichen aus, dass jene aus behördlicher Sicht

nicht mehr angezeigt seien. Die spF habe die Eltern und die Tochter nun

mittlerweile zwei Jahre begleiten und ihnen anlässlich der Übergaben

Bewältigungsstrategien mit auf den Weg geben können.

3.1

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass

der Entscheid der KESB vom 12. Oktober 2023 – da er mit Beschwerde angefochten

und die aufschiebende Wirkung von keiner Instanz entzogen wurde – nicht

vollstreckbar ist (Art. 450c Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Daher

gelten immer noch die Anordnungen im Entscheid vom 5. Oktober 2021.

Nichtsdestotrotz wurde bereits versucht, den Entscheid vom 12. Oktober 2023

umzusetzen, was aber offenbar nicht funktioniert hat. Die KESB hat mit ihrem

Entscheid vom 12. Oktober 2023 gemäss Antrag der Kindsmutter die Besuchszeit

des Kindsvaters ausgeweitet und unbegleitete Übergaben vorgesehen. Nun

beantragt die Kindsmutter ein noch einschränkenderes Besuchsrecht, als dies im

Entscheid vom 5. Oktober 2021 vorgesehen ist.

3.2

Mit der Beschwerde können im Sinne

von § 67bis VRG i.V.m. den Art. 450-450c ZGB eine Rechtsverletzung,

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Es kommen – da Kinderbelange zu beurteilen

sind – die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (Art. 446 Abs.

1.

ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21.

Januar 2016, E. 2). Mithin ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich befugt, ohne

Bindung an die Parteianträge und deren Vorbringen nochmals neu zu entscheiden

(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ190008-O/U, E. 3.3).

3.3.1

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde ist gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen

ein und erhebt die notwendigen Beweise (Abs. 2). Die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat nach dem uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz zu erfolgen (Lorenz Droese / Daniel Steck in: Thomas

Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 450a N 12).

3.3.2

Die KESB hob die begleiteten

Übergaben der Tochter auf, obwohl die Beiständin mit Schreiben vom 23. März

2023.

ausführte, dass sich die Frage stelle, ob die Betreuungszeit des Vaters

oder Teile davon in einem anderen Rahmen begleitet werden sollten, da der

Kindsvater seine Betreuungszeit nicht durch die spF begleiten lassen wolle und

er aufgrund des Zustands seiner Wohnung auch keine Besuche zu Hause durchführe.

Auch die Fachstelle [...] empfahl anlässlich der Standortbestimmung vom 4.

April 2023, die Unterstützung durch die Familienbegleiterin bei den Übergängen

zwischen den Eltern beizubehalten. Die KESB erweiterte die Besuchszeiten des

Kindsvaters gestützt auf die Anträge der Kindsmutter und mit der Begründung,

die Suchtproblematik des Kindsvaters scheine sich jedenfalls in jüngerer

Vergangenheit nicht auf das Besuchsrecht ausgewirkt zu haben. So sei der KESB

nicht bekannt, dass es jüngst zu Vorfällen gekommen wäre. Die KESB erweiterte

die Besuchszeit auf acht Stunden, obwohl die Wohnsituation des Kindsvaters

nicht als kindsgerecht eingestuft wurde. Insbesondere im Winter acht Stunden

mit der Tochter ausserhalb der Wohnung zu verbringen, kann eine Herausforderung

darstellen. Der Entscheid der KESB scheint sich hauptsächlich darauf

abzustützen, dass sich die Parteien angeblich einig gewesen seien mit der neuen

Regelung der Besuchszeiten. Allerdings teilte die Familienbegleiterin der

Fachstelle [...] der KESB bereits am 9. August 2023 mit, dass

einvernehmliche Anpassungen umgehend zu Konflikten führen würden, weshalb

darauf verzichtet worden sei. Auch die übrige Aktenlage erscheint zu wenig

berücksichtigt worden sein, wie im Folgenden aufgezeigt wird. Zudem fiel die

tatsächliche Begründung betreffend die Besuchsrechtsregelung inkl. Aufhebung

der Begleitung äusserst knapp aus.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin erhob

Beschwerde, da es nach dem Entscheid der KESB vom 12. Oktober 2023 zu zwei

Vorfällen, am 15. Oktober 2023 und am 4. November 2023, gekommen sei. Was

genau passiert ist, lässt sich anhand der Akten nur ansatzweise eruieren. Die

Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde an, der Kindsvater sei am 15.

Oktober 2023 in einem stark alkoholisierten Zustand zusammen mit der Tochter im

Schwimmbad in Zuchwil gewesen. Er habe eine Türe zur Sauna eingetreten und sei

sodann vom Bademeister zusammen mit der Tochter aus dem Schwimmbad verwiesen

worden. Der Bademeister habe den Vater mehrmals gefragt, ob er betrunken sei. Immerhin

liegt diesbezüglich eine E-Mail des Sportzentrums Zuchwil vor, welches den

Vorfall bestätigt (E-Mail vom 29. Januar 2024). Des Weiteren habe der

Kindsvater der Kindsmutter am Abend zuvor eine verwirrende Nachricht auf der

Combox hinterlassen. Die Sprache sei undeutlich und schwer verständlich

gewesen. In einem Schreiben vom 1. Februar 2024 schilderte die Nachbarin ihre

eigenen Beobachtungen zu den Vorfällen. Das Schreiben scheint neutral

formuliert zu sein. Am 15. Oktober 2023 habe der Kindsvater die Tochter früher

zurückgebracht als vereinbart. Die Tochter habe verstört gewirkt und der

Kindsvater habe sehr undeutlich gesprochen, so dass die Nachbarin den Kindsvater

gar nicht habe verstehen können. Am 4. November 2023 habe der Kindsvater den

Hund der Kindsmutter sehen wollen. Er sei durch den Garten der Nachbarin

gegangen und habe grosse Mühe gehabt, das Gartentürchen zu öffnen. Als er

gesehen habe, dass der Hund in der Hütte Kot verloren habe, habe er angefangen,

den Hund und die Hütte zu putzen, ohne vorher nachgefragt zu haben. Er sei aggressiv

gewesen, die Nachbarin habe sich von ihm (verbal) angegriffen gefühlt. Seine

Stimme und die Wörter hätten sich überschlagen und seine Aussprache sei sehr

undeutlich gewesen.

3.3.4

Der Kindsvater hatte Gelegenheit,

Dispositiv

sich zu den Vorwürfen zu äussern, was er nicht getan hat. Wohl kam es demnach

zu den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vorfällen, zumal der Kindsvater

dies nicht bestreitet. Insbesondere die Suchtproblematik des Kindsvaters stellt

weiterhin ein Problem dar, das bei der Festlegung des Besuchsrechts

mitberücksichtigt werden muss.

Sinnvoll erscheint die Regelung, wonach

dem Kindsvater ein Besuchsrecht (nebst mittwochs von 12 bis 18 Uhr; gemäss

Schreiben der stellvertretenden Beiständin ans Verwaltungsgericht vom 18.

Januar 2024 sei das Besuchsrecht am Mittwoch eingespielt) alle zwei Wochen

zusteht. Diese Regelung wurde offenbar bereits so gelebt. Wie das Besuchsrecht an

den Wochenenden ausgeübt werden soll, hat die KESB abzuklären. Sehr fraglich

scheint aber, ob ein Besuchsrecht von acht Stunden an zwei darauffolgenden Tagen

ohne über eine kindsgerechte Wohnsituation zu verfügen, im Sinne des Kindeswohls

sein kann. Weiter hat die KESB abzuklären, in welchem Rahmen die Besuche und /

oder die Übergaben der Tochter begleitet werden sollen. Dass eine Begleitung

notwendig ist, zeigte die Beiständin bereits mit Schreiben vom 23. März 2023

auf. Auch bestätigte dies die stellvertretende Beiständin, indem sie mit

Schreiben ans Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2024 mitteilte, die 1.

Phase habe aus verschiedenen Gründen noch nicht vollständig realisiert werden

können. Ab dem 27. Januar 2024 seien gemäss Besuchsplan begleitete Besuche

jeweils sonntags von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorgesehen, je alternierend alle

14 Tage mal in Solothurn und mal in Olten. Die stellvertretende Beiständin

begründete zwar ihre Aussage – aus verschiedenen Gründen habe die 1. Phase

nicht vollständig realisiert werden können – nicht. Allerdings sind solche

Unklarheiten nicht in einem Beschwerdeverfahren zu klären. In den Akten sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation des

Kindsvaters seit dem IV-Gutachten der MEDAS vom 2. April 2022 erheblich

verändert hätte. Weshalb das Gutachten im Entscheid der KESB vom 12. Oktober

2023 nicht berücksichtigt wurde, ist unklar. Beim Kindsvater wurde anlässlich

dieses polydisziplinären Gutachtens eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,

schwergradig, mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen

mit hoher Impulsivität, Alkoholabhängigkeit und Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert.

Ausserdem ergibt sich aus S. 7 des Gutachtens (Dokument 113.1) – wie dies

die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2024 zurecht bemerkte –

dass der Kindsvater keinen geregelten Tagesablauf habe und dass die Einhaltung

von Terminen für ihn schwierig sei. Das Gutachten beschreibt ein

externalisierendes Verhalten des Kindsvaters mit wenig Übernahme von

Verantwortung und Selbstvernachlässigung und auch Vernachlässigung der Wohnung

und der Tochter (S. 6 des IV-Dokuments 113.2). Übernachtungen scheinen

auch in naher Zukunft gestützt auf das Gutachten kaum umsetzbar zu sein. Dies

weiss denn auch der Kindsvater selbst, was sich der Aktennotiz betreffend

Telefongespräch zwischen der KESB und der Spitex des Kindsvaters vom 19.

September 2023 entnehmen lässt. Der Kindsvater habe erklärt, dass es ihm

bewusst sei, dass Übernachtungen derzeit kein Thema seien. Soweit aktenkundig

hat sich die Situation seit letzten Herbst nicht verändert. In der E-Mail vom

7. September 2023 führte Dr. […] aus, die hohen Dosen an sedierenden

Medikamenten, die der Kindsvater einnehme, führten zusammen mit den kognitiven

Einschränkungen zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Alltagsgestaltung mit

Momenten der Selbstgefährdung. Das Schreiben von Dr. […] fand zwar Eingang

in den angefochtenen Entscheid der KESB, hingegen wurde die für das Kindswohl

relevante Aussage (deutliche Beeinträchtigung der Alltagsgestaltung mit

Momenten der Selbstgefährdung) nicht berücksichtigt. Angeblich fand im November

2023 – nach Erlass des angefochtenen Entscheids – eine Standortbestimmung

statt. Die KESB wurde vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. November

2023 ersucht, eine Stellungnahme und die Akten einzureichen sowie mitzuteilen,

ob weitergehende Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind. Mit Schreiben vom 30.

November 2023 verwies die KESB auf ihren begründeten Entscheid und teilte mit,

dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt bis auf die Meldung der Kindsmutter keine

bestätigten Anhaltspunkte für eine Anpassung der bestehenden

Kindesschutzmassnahmen für die Tochter bekannt seien. Dass im November 2023

noch eine Standortbestimmung stattgefunden hat, wird nicht thematisiert. Die

Überprüfung der Akten ergab, dass der angefochtene Entscheid der KESB vom

12. Oktober 2023 v.a. auf dem Einvernehmen der Kindseltern basiert und die

weiteren Akten kaum Eingang in die Entscheidfindung fanden. Die KESB hat einen

neuen Entscheid zu fällen und das Besuchsrecht neu festzulegen.

3.4 Der Antrag der Kindsmutter – die

Weisung, der Kindsvater habe der Beiständin bzw. einer geeigneten Fachperson

Einblick in seine Wohnsituation zu geben, sei zu konkretisieren bzw.

präzisieren – ist abzuweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass

diese Weisung (Ziff. 3.4 des Entscheids der KESB) für die Beiständin oder

eine sonstige Fachperson nicht ausreichen würde, um beurteilen zu können, ob

die Wohnsituation des Kindsvaters kindsgerecht ist oder eben nicht. Die

restlichen Ziffern des Entscheids der KESB (Ziff. 3.1, 3.3, 3.5 bis 3.10) wurden

nicht angefochten und bleiben bestehen.

3.5 Wichtig bleibt zu erwähnen, dass die

Festlegung des Besuchsrechts nicht (allein) von den Launen der Kindseltern bzw.

auch nicht alleine von der Kindsmutter abhängen darf. Die Kindsmutter scheint

ihre Meinung zum Besuchsrecht immer wieder zu ändern und stellt dann der KESB

entsprechend Antrag zur Anpassung des Besuchsrechts. Auch wenn klar ist, dass

einvernehmliche Lösungen für die Parteien besser sind als behördlich

angeordnete, zeigte sich vorliegend, dass behördlich festgelegte zu weniger

Konflikten führen. Die Wünsche und Bedürfnisse der Kindseltern sind zwar zu

berücksichtigen, im Vordergrund hat aber das Kindswohl zu stehen. Dieses muss

insbesondere gestützt auf die Akten gewährleistet sein. Ein zukünftiger Ausbau

des Besuchsrechts soll weiterhin in weiteren Phasen vorgesehen werden.

3.6 Schliesslich hat die KESB die

restlichen von der Kindsmutter in ihrer Beschwerde ausgeführten Vorbringen (insbesondere

Überprüfung elterliche Kompetenz), zu prüfen. Die Kindsmutter hat der KESB ihre

Vorbringen darzulegen und zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist aber

anzufügen, dass (allfällige) Beleidigungen vom Kindsvater gegenüber der

Kindsmutter nicht in einem Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen

sanktioniert werden können.

4. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde

den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache.

Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeinstanz ist es

nicht möglich, das Besuchsrecht anhand der vorliegenden Akten festzulegen,

weshalb die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen

wird. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheides der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 12. Oktober 2023 wird

aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Weiter hat die

KESB die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im

neuen Entscheid zu berücksichtigen.

5. Bis zur Fällung des neuen Entscheids

durch die KESB gilt das von der Beiständin in ihrem Besuchsplan vorgeschlagene

bzw. bereits ab 27. Januar 2024 umgesetzte Besuchsrecht (mittwochs von 12 Uhr

bis 18 Uhr und jede zweite Woche begleitete Besuchssonntage von 11 Uhr bis 17

Uhr).

6. Die Beschwerdeführerin stellte zwar

keinen (Eventual-)Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, doch aufgrund der

geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime ist die Beschwerdeinstanz nicht an

die Anträge der Parteien gebunden. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als

begründet und ist insofern gutzuheissen.

7. Die Kosten des Verfahrens hat der

Staat zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung in

Höhe der eingereichten Kostennote vom 22. März 2024 (Eingang am 26. März 2024),

d.h. in Höhe von CHF 3'420.80, auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

3.2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn

vom 12. Oktober 2023 wird aufgehoben und der KESB im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen.

2. Bis zur Fällung des neuen Entscheids

durch die KESB gilt folgendes Besuchsrecht von B.___ (gemäss Besuchsplan

«Begleitete Besuchssonntage Solothurn / Olten»):

-

Jeden Mittwoch von 12:00

Uhr bis 18:00 Uhr;

-

Jede zweite Woche sonntags

von jeweils 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr, begleitet.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'420.80 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler